LVwG K KLVwG-90/10/2021

KLVwG-90/10/2021Tribunale amministrativo regionale8 giu 2021

Regest

Abfallwirtschaftsrecht, Behandlungsauftrag, Abfall, Ablagerung, Bodenaushubmaterial, zulässigen Verwertung, Befestigung einer Forststraße, Materialqualität, Schutzgüter

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-90/10/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.90.10.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.10.2020, Zahl: xxx (xxx), betreffend Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, nach am 27.05.2021 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

und der angefochtene Bescheid

a u f g e h o b e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Auf Grund einer anonymen Anzeige über eine illegale Deponie - unter anderem auf Parzelle xxx, KG xxx, - haben durch das Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 8, am 26.08.2020 Erhebungen stattgefunden. In weiterer Folge wurde die Stellungnahme vom 07.09.2020, Zahl: xxx, an die Bezirkshauptannschaft xxx (im Weiteren kurz belangte Behörde) übermittelt.

Die Stellungnahme der abfallfachlichen Amtssachverständigen vom 07.09.2020, Zahl: xxx, hat nachfolgenden Inhalt:

„Bezug nehmend auf do. per E-Mail eingegangenes Schreiben vom 26.08.2020, Zahl: xxx, mit dem Ersuchen um Durchführung einer abfallfachlichen Überprüfung und Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme wird nach einem am 26.08.2020 durchgeführten Ortsaugenschein Nachstehendes zur Kenntnis gebracht.

Bei der Besichtigung vor Ort waren noch folgende Personen anwesend:

xxx, ASV für Abfallwirtschaft, AKL, UAbt. Umweltinspektion und Abfallwirtschaft

xxx, Landspolizeidirektion Kärnten, Landeskriminalamt, Ermittlungsbereich Umweltkriminalität, xxxgasse xxx, xxx

Befund:

Die mittels anonymer Anzeige beschriebene illegale Deponie befindet sich im Ortsbereich xxx nordöstlich des xxxsees in der KG xxx (xxx) auf den Parz. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx.

Im Zuge des Ortsaugenscheins konnte Folgendes festgestellt werden:

Die angezeigte "illegale Deponie" besteht aus einer Anschüttung bestehend aus vorwiegend Erd- und Natursteinmaterial, mit - soweit aus oberflächlicher Betrachtung ersichtlich - geringen Anteilen (schätzungsweise unter 10 Prozent) an nicht gefährlichen Abfällen in Form von Asphaltbruch, Bauschuttanteilen (Ziegel, Mauerbruch), Kunststoffen (Kunststoffmatten, Kunststofffolie, sonst. Kunststoffkleinteilen), Metallteilen, Bauvlies und biogenem Material in Form von Ästen und Grünschnitt.

Die aktuellen Anschüttungen mit den beschriebenen Anteilen an nicht gefährlichen Abfällen beschränken sich, soweit oberflächlich eruierbar, auf die Parz. xxx, KG xxx (überwiegend schütterer Bewuchs mit diversen Pflanzen).

Auf der Parz. xxx, KG xxx, dürften - soweit aus heutiger Sicht nachvollziehbar - ebenfalls Erdarbeiten in Form von Planierungen für den im südwestlichen Anschluss errichteten Sendemasten erfolgt sein. In diesem Bereich, der mit dichterem Pflanzenbewuchs bestanden ist, sind oberflächlich keine Verunreinigungen des Erdmaterials mit Abfällen erkennbar.

Auf dem betreffenden Grundstück von rd. 500 bis 600 m2 ist unter der Annahme, dass lediglich max. 10 % an Abfällen enthalten ist, von einer Größenordnung an die 50 bis 60 m3 an miteingebrachten nicht gefährlichen Abfällen auszugehen.

Abfallfachliche Stellungnahme (Gutachten):

Entsprechend der geltenden Abfallverzeichnisverordnung sind auf dem betreffenden Grundstück folgende nicht gefährliche Abfälle vermengt mit Erdmaterial und Natursteinen abgelagert:

ASN 54912 - Bitumen, Asphalt

ASN 31409 - Bauschutt

ASN 57119 - Kunststofffolien

ASN 57129 - sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle

ASN 35315 - NE-Metallschrott, Metallteile

Aufgrund der Tatsache, dass die vorgefundenen nicht gefährlichen Abfälle mit Erdmaterial und Natursteinanteilen gemeinsam in vermengter Form abgelagert worden sind, ist, soferne keine entsprechende Erlaubnis zur Ablagerung der genannten Materialien auf den betreffenden Flächen vorliegt, von einer Entledigungsabsicht auszugehen.

Bezugnehmend auf § 1 AWG 2002, BGBI. I Nr. 102/2002, ist im Sinne des Vorsorgeprinzips (§ 1 AWG 2002) darauf Bedacht zu nehmen, dass

"schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden" bzw. "nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt. "

Aufgrund der offensichtlichen Vergrabung einzelner nicht gefährlicher Abfälle kann keine abschließende Aussage zu evtl. weiteren darüber hinaus im Boden abgelagerten Abfallarten sowie deren tatsächlichem Gefährdungspotential gemacht werden.

Jedenfalls kann ein Gefährdungspotential für Boden und Grundwasser nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass sämtliche vorgefundenen sowie vermuteten vergrabenen Abfälle jedenfalls aufgrund des Schutzes der öffentlichen Interessen des Abfallwirtschaftsgesetztes einer nachweislichen ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden müssen.

Als Entsorgungsfrist wird der Behörde ein Zeitraum von 6 Monaten vorgeschlagen.“

Hierauf hat die belangte Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren gegenüber Herrn xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.10.2020, Zahl: xxx (xxx), erlassen. Mit Bescheid vom 15.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 der Behandlungsauftrag erteilt, die auf Grundstück xxx, KG xxx, gelagerten, nicht gefährlichen Abfälle, und zwar Asphaltbruch, Bauschuttanteile (Ziegel, Mauerbruch), Kunststoffe (Kunststoffmatten, Kunststofffolie, sonst. Kunststoffkleinteile), Metallteile, Bauvlies und biogenes Material (Äste und Grünschnitt), auf Grund eines nicht gänzlich auszuschließenden Gefährdungspotentiales für Boden und Grundwasser bis spätestens 31.03.2021 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Eine Kopie der Nachweise für die rechtmäßige Entsorgung dieser Abfälle ist bis spätestens 10.04.2021 der Abfallwirtschaftsbehörde unaufgefordert vorzulegen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 10.12.2020, in welcher nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzungen von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides eingewendet wird. Die belangte Behörde habe sich mit der Frage, ob überhaupt Abfälle iSd Gesetzes vorliegen, nicht auseinandergesetzt, insbesondere ob das Aushubmaterial als Abfall zu qualifizieren sei und zwar im subjektiven wie auch im objektive Sinne. Das Aushubmaterial sei zur Befestigung einer Forststraße angeschüttet worden. Es fehle ein nachvollziehbarer Zusammenhang eines Gefährdungspotentiales für Boden und Grundwasser. Zur Herkunft des Materials wurde ausgeführt, dass dieses Aushubmaterial von der Baustelle des Herrn xxx in xxx stamme, die Baugrube mit Hydromeisel bearbeitet worden sei und das scharfkantige Bruchmaterial sich für die Befestigung des Weges gut eigne. Zudem sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.01.2018, Zahl: xxx (xxx), die Bewilligung zur Rodung unter anderem des Grundstückes xxx, KG xxx, rechtskräftig erteilt worden. Die Schotterung der Forststraße stelle eine bewilligungsfreie und erlaubte Maßnahme dar. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im Rahmen des vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Beschwerdeverfahrens wurde vom Beschwerdeführer der Untersuchungsbericht der xxx Umwelttechnik, xxx GmbH vom 22.12.2020, GZ: xxx, über eine orientierende Bodenuntersuchung von gelagertem Material in Anlehnung an die Deponieverordnung 2008 sowie den Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 vorgelegt.

Der Untersuchungsbericht der xxx GmbH vom 22.12.2020 wurde der dem Beschwerdeverfahren beigezogenen abfallfachlichen Amtssachverständigen zur Vorbereitung auf die Verhandlung am 27.05.2021 übermittelt.

Im Gegenstand hat am 27.05.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten stattgefunden, anlässlich welcher der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer teilgenommen hat und befragt wurde. Ebenso hat an der Verhandlung eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen und wurde die abfallfachliche Amtssachverständige xxx befragt und hat insbesondere zum vorgelegten Untersuchungsbericht der xxx GmbH und zur Verwendung des Aushubmaterials eine ergänzende fachliche Stellungnahme abgegeben.

II. Feststellungen:

Zwischen Mai 2020 und Juni 2020 hat der Beschwerdeführer auf Parzelle xxx, KG xxx, Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca. 180 m3 auf einer Fläche von ca. 280 m2 in einer Höhe von bis zu 0,6 m auf einer bestehenden Forststraße aufgebracht, um diese zu befestigen. Das Bodenaushubmaterial stammte aus dem Bauvorhaben des xxx, das im Zuge eines Aushubs für einen Garagenbau angefallen ist. Dieses Aushubmaterial wurde dem Beschwerdeführer vom Erdbauunternehmen xxx geliefert. Das Aushubmaterial entspricht den Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2017 bezüglich Bodenaushubmaterial der Klasse A2.

Die gegenständliche Anschüttung mit Bodenaushubmaterial wurde zum Zweck der Befestigung einer bestehenden, unbefestigten Forststraße vorgenommen. Das eingesetzte Bodenaushubmaterial war für diesen Zweck geeignet. Aus dem Untersuchungsbericht der xxx GmbH vom 22.12.2020 ergibt sich die umweltchemische Eignung des gegenständlichen Bodenaushubmaterials für die Befestigung der Forststraße. Eine Beeinträchtigung umweltrelevanter Schutzgüter ist auszuschließen, insbesondere da am Einbringungsort ein entsprechender Abstand zum Grundwasserspiegel vorliegend ist.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.01.2018, Zahl: xxx (xxx), wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Rodung unter anderem der Parzelle xxx, KG xxx, im Ausmaß von 2828 m2 rechtskräftig erteilt. Die Rodung wurde bereits durchgeführt. Die Anschüttung wurde somit auf einer Nichtwaldfläche durchgeführt und werden auch die Kriterien des § 5 Abs. 1 lit. b K-NSG nicht erreicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.10.2020, Zahl: xxx (xxx), wurde dem Beschwerdeführer der auf § 73 AWG 2002 gestützte Behandlungsauftrag erteilt, die auf dem Grundstück xxx, KG xxx gelagerten, nicht gefährlichen Abfälle, und zwar, Asphaltbruch, Bauschuttanteile (Ziegel, Mauerbruch), Kunststoffe (Kunststoffmatten, Kunststofffolie, sonst. Kunststoffkleinteile), Metallteile, Bauvlies und biogenes Material (Äste und Grünschnitt) bis spätestens 31.03.2021 zu entfernen und eine Kopie der Nachweise über die rechtmäßige Entsorgung dieser Abfälle bis spätestens 10.04.2021 der belangten Behörde vorzulegen.

III. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt sowie insbesondere auf das Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.05.2021 und den Untersuchungsbericht der xxx GmbH vom 22.12.2020.

Die Feststellungen zum Zweck der gegenständlichen Anschüttung stützen sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.05.2021 sowie auf das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz.

Die Feststellungen zur Größe der Schüttfläche bzw. zur Kubatur ergeben sich primär aus dem Beschwerdeschriftsatz, in dem angeführt wird, dass die verfahrensgegenständliche Forststraße auf einer Länge von rund 70 m und einer Breite von ca. 4 m in einer Höhe von ~ 0,6 m befestigt wurde. Dies ist mit den Ausführungen des Untersuchungsberichtes der xxx GmbH vom 22.12.2020 ebenso in Einklang zu bringen, als dort ausgeführt wird, dass fünf Bodenschurfe auf dem Forstweg auf einer Länge von 60 m durchgeführt wurden und bis in eine Tiefe von ca. 0,45 m abgeteuft wurde. Anlässlich der Verhandlung am 27.05.2021 führte der Beschwerdeführer abweichend davon aus, dass die Befestigung der Forststraße auf einer Länge von 50 m mit einer Breite von 3 m und einer Schütthöhe von 35 cm durchgeführt wurde. Für die Feststellungen zur Größe der Schüttfläche bzw. Kubatur wurden die Angaben im Beschwerdeschriftsatz herangezogen, da diese die mengenmäßig größten Angaben darstellen und mit den Angaben des Erdbauunternehmens xxx auf der Vereinbarung vom 10.5.2020 in Einklang zu bringen sind, in der eine Kubatur von insgesamt ca. 180 m3 angegeben wird.

Die Feststellungen zur Qualität des Aushubmaterials gründen sich auf den Untersuchungsbericht der xxx GmbH vom 22.12.2020, Zahl: xxx, mit welchem das auf der Forststraße auf Parzelle xxx, KG xxx, eingebrachte Aushubmaterial, nach durchgeführten Probeschürfen, untersucht wurden.

Das Ergebnis des Untersuchungsberichtes der xxx GmbH vom 22.12.2020 wurde der dem Verfahren beigezogenen abfallfachlichen Amtssachverständigen übermittelt und führte diese anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.05.2020 aus, dass der vorliegende Untersuchungsbericht der xxx GmbH schlüssig und nachvollziehbar ist. Die abfallfachliche Amtssachverständige führte zur in der Stellungnahme vom 07.09.2020 vorgenommenen Einstufung des vorgefundenen Aushubmaterials aus, dass zunächst augenscheinlich nicht erkennbar war, dass es sich um keine Abfälle handelt. Aus dem Untersuchungsbericht der xxx GmbH geht jedoch hervor, dass es sich bei dem Material um eines der Klasse A2 nach dem Bundesabfallwirtschaftsplan handelt und auch für eine Verwertung zulässig ist. Aus fachlicher Sicht ist das verfahrensgegenständlich eingesetzte Bodenaushubmaterial für den Zweck der Befestigung der bestehenden Forststraße unbedenklich zu verwenden gewesen. Ebenso wird mit dem Untersuchungsbericht der xxx GmbH die umweltchemische Eignung des Bodenaushubmaterials für die Verwendung in den Anschüttungen ausgewiesen. Aus fachlicher Sicht war das Bodenaushubmaterial aus der Baustelle in xxx sowohl aus bautechnischer wie auch aus umweltchemischer Sicht für den Verwendungszweck, nämlich die Befestigung der Forststraße, geeignet und kann aus fachlicher Sicht von einer bestimmungsgemäßen Verwendung gesprochen werden. Ebenso ist aus fachlicher Sicht mit dem Einbringen des Aushubmaterials in den Forststraßenkörper das Abfallende eingetreten. Durch die vorgenommenen Schürfe und die anschließende analytische Untersuchung ist nachgewiesen worden, dass die Qualität des verwendeten Materials für den Verwendungszweck passend ist. Ebenso ist eine Beeinträchtigung umweltrelevanter Schutzgüter im vorliegenden Fall auszuschließen, da Material der Klasse A2 verwendet wurde und am Einbringungsort ein entsprechender Abstand zum Grundwasserspiegel vorhanden ist.

Die beigezogene abfallfachliche Amtssachverständige hat daher die fachliche Stellungnahme vom 07.09.2020 auf Grund des nunmehr vorliegenden Untersuchungsberichtes der xxx GmbH revidiert.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 8/2021 lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1 Abs. 1:

  1. Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass

1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,

2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,

3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,

4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und

5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.

§ 2 Abs. 1 und 6:

  1. Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. ist „Abfallbesitzer“

a) der Abfallerzeuger oder

b) jede Person, welche die Abfälle innehat;

2. ist „Abfallerzeuger“

a) jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder

b) jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;

3. ist „Abfallsammler“ jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere

a) abholt,

b) entgegennimmt oder

c) über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt;

4. ist „Abfallbehandler“ jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt;

5. sind „Nachbarn“ Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen;

6. sind „befugte Fachpersonen oder Fachanstalten“ Personen oder Einrichtungen,

a) die Beurteilungen von biologischen, chemischen und physikalischen Untersuchungen durchführen. Das sind

aa) akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Umfang ihrer Akkreditierung (Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der jeweils geltenden Fassung),

bb) Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,

cc) gesetzlich autorisierte Stellen oder

dd) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, technische Büros des einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien.

Die unter lit. a genannten Personen oder Einrichtungen sind nur dann als befugte Fachperson oder Fachanstalt anzusehen, wenn sie für die Beurteilung über die entsprechenden fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend Probenahmeplanung, Probenahme und Beurteilung nach dem Stand der Technik verfügen, ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem eingerichtet haben und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten getroffen haben. Sofern die befugte Fachperson oder Fachanstalt biologische, chemische und physikalische Untersuchungen durchführt, hat sie zusätzlich für die zu untersuchenden Materialien an Laborvergleichstests nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu bestimmenden Parameter, der Matrix und der Probenahme teilzunehmen und nur validierte Methoden zu verwenden;

b) für die Durchführung hygienischer Untersuchungen Personen oder Einrichtungen, die zusätzlich zur Erfahrung und zur Qualitätssicherung eine Berechtigung zum Umgang mit pathogenen Mikroorganismen besitzen.

Gleiches gilt für Personen oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist, welche den genannten Stellen gleichwertig und staatlich anerkannt sind und die genannten Bedingungen erfüllen.

§ 3 Abs. 1 Ziffer 8:

(1) Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

[…]

8. nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.

§ 15 Abs. 3 und 4a:

[…]

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

[…]

(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.

§ 73 Abs. 1 und 6:

  1. Wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EGPOP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

[…]

  1. Auf Ablagerungen, bei denen gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen ist, findet § 138 WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterliegen, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.

V.Erwägungen:

Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (vgl. VwGH 25.02.2009, Zahl: 2008/07/0182).

Für die im Zeitraum Mai bis Juni 2020 auf dem verfahrensgegenständlichen, im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück xxx, KG xxx durchgeführte Aufschüttung mit ca. 180 m3 Bodenaushubmaterial wurde das im Zuge des Bauvorhabens des xxx in xxx (Bodenaushub im Zuge eines Garagenbaus) angefallene und von dort weggeführte Aushubmaterial verwendet. Mit der Fortschaffung dieses Aushubmaterials von der Baustelle in xxx ist daher eine Entledigungsabsicht verbunden und handelt es sich folglich bei diesem Aushubmaterial um Abfälle iSd § 2 Abs. 1 Ziffer 1 AWG 2002.

Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Ziffer 8 AWG ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Das zur Aufschüttung angelieferte Bodenaushubmaterial ist beim Bauvorhaben des xxx in xxx angefallen und wurde somit nicht an dem Ort für Bauzwecke verwendet, an dem es ausgehoben wurde.

Bei dem auf Parzelle xxx, KG xxx, aufgebrachten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca. 180 m3 handelt es sich somit um Abfall iSd § 2 Abs. 1 Ziffer 1 AWG 2002.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die getätigten Aufschüttungen für die Befestigung einer bestehenden Forststraße gedient haben.

Zu prüfen ist, ob die im Mai bis Juni 2020 durchgeführte Aufschüttung als zulässige Verwertung der verwendeten Bodenaushubmaterialien zu qualifizieren ist.

Von einer solchen zulässigen Verwertung ist iSd § 15 Abs. 4a AWG 2002 auszugehen, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigen Zweck sinnvoll einsetzbar ist und keine Schutzgüter (iS von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundesabfallwirtschaftsplanes verstoßen wird.

Den Ausführungen der abfallfachlichen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 27.05.2021 folgend entsprach das zur Aufschüttung verwendete Aushubmaterial den Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes bezüglich Bodenaushub der Klasse A2. Das eingesetzte Aushubmaterial hat daher die erforderliche Qualität aufgewiesen, um es für den vom Beschwerdeführer behaupteten Zweck – Befestigung einer bestehenden Forststraße – heranzuziehen. Ebenso folgt das erkennende Gericht den Ausführungen der beigezogenen abfallfachlichen Amtssachverständigen, dass der vorliegende Untersuchungsbericht der xxx GmbH vom 22.12.2020 schlüssig und nachvollziehbar ist sowie mit diesem ein entsprechender Nachweis über die Qualität des eingesetzten Materials erbracht wird und das Bodenaushubmaterial sowohl aus bautechnischer als auch aus umweltchemischer Sicht für den Verwendungszweck geeignet war. Eine Beeinträchtigung der Schutzgüter iSd § 1 Abs. 3 AWG ist ebenso ausgeschlossen.

Das für eine zulässige Verwertung iSd § 15 Abs. 4a AWG 2002 geforderte Kriterium der Einhaltung einer bestimmten Materialqualität ist somit erfüllt.

Der Beschwerdeführer hat das beim Bauvorhaben des xxx in xxx angefallene Bodenaushubmaterial zum Zwecke der Befestigung der auf Parzelle xxx, KG xxx, bestehenden Forststraße verwendet. Der Einbau des Aushubmaterials auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück diente somit einem nachvollziehbaren Zweck.

Die verfahrensgegenständliche Anschüttung auf Parzelle xxx, KG xxx, wurde auf einer Nichtwaldfläche vorgenommen, da die von der belangten Behörde erteilte Rodungsbewilligung vom 18.01.2018, Zahl: xxx (xxx), bereits konsumiert wurde. Ebensowenig war eine naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 lit. b KNSG erforderlich, zumal die in dieser Bestimmung angeführten Kriterien für eine Bewilligungspflicht durch die getätigte Anschüttung nicht erreicht wurden.

Ebenso folgt aus der Stellungnahme der abfallfachlichen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 27.05.2021, dass eine Beeinträchtigung der relevanten Schutzgüter iSd § 1 Abs. 1 AWG auszuschließen ist.

Eine zulässige Verwertung iSd § 15 Abs. 4a AWG 2002 ist nur anzunehmen, wenn die zu beurteilende Maßnahme in Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt, also keine Schutzgüter iS von § 1 Abs. 3 AWG 2002 durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundesabfallwirtschaftsplanes verstoßen wird. Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat ebenso ergeben, dass diesen Kriterien entsprochen wurde.

Die näher beschriebene Verwendung des beim Bauvorhaben des xxx in xxx angefallenen, die erforderliche Qualität aufweisenden Aushubmaterials auf Parzelle xxx, KG xxx, ist als zulässige Verwertung zu qualifizieren. Es kann somit nicht von einer konsenslosen Ablagerung ausgegangen werden.

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Behandlungsauftrages gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.