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KLVwG-953-954/26/2020•LVwG K KLVwG-953-954/26/2020
KLVwG-953-954/26/2020Tribunale amministrativo regionale26 mag 2021
Baurecht, Baubewilligung, Gartenhaus, Anbindung an öffentliches Verkehrsnetz, Nachbar, subjektiv-öffentliche Rechte, öffentliche Fahrstraße
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers (BF1) xxx und der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch Obmann xxx, beide rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Baubehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 27.5.2020, xxx (nunmehr xxx), rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, mit welchem dem xxx, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, die Baubewilligung für die Errichtung eines Gartenhauses mit überdachter Terrasse auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.3.2021, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Dem nunmehr bekämpften Bescheid liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
1. xxx ist Eigentümer des Gst. xxx in der Katastralgemeinde xxx. Die rechtskräftige Widmung ist „Bauland-Dorfgebiet“. Seine Rechtsvorgänger im Eigentum am Gst. xxx waren zunächst Frau xxx und zuletzt xxx. Von Letzerem erwarb xxx das Grundstück käuflich.
2. Im vorgelegten Bauakt Teil I Nr. 7 liegt ein Dienstbarkeitsvertrag mit der grundbücherlichen TZ xxx, errichtet zwischen xxx und xxx, ein. Demnach erfolgt die wegmäßige Erschließung des Grundstückes xxx der xxx vm öffentlichen Weggrundstück xxx in der Katastralgemeinde xxx über das Grundstück xxx des xxx auf unbestimmte Zeit und unentgeltlich im Ausmaß „entlang der Westgrenze des Grundstücks xxx auf einem drei Meter breiten Weg für „Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art“.
3. Im vorgelegten Bauakt Teil I Nr. 7 liegt der zwischen xxx und xxx errichtete Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom 17.12.2001 ein, mit welchem xxx Eigentum am Grundstück xxx in der Katastralgemeinde xxx erlangte und für welches ihm auf immerwährende Zeiten das unentgeltliche Geh- und Fahrrecht („Geh- und Fahrrecht mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere auch LKWs))“ über einen darin näher beschriebenen vierecksförmigen Grundstücksteil des Grundstückes xxx in der Katastralgemeinde xxx eingeräumt wurde.
4. Im offenen Grundbuch, xxx, Katastralgemeinde xxx, ist für das Grundstück xxx unter TZ xxx die Grunddienstbarkeit „Gehen Fahren an EZ xxx “ (im Eigentum des Erstbeschwerdeführers mit der Eintragung „Dienstbarkeit Gehen Fahren über Gst. xxx (3 m Westgrenze) für Gst. xxx EZ xxx“) eingetragen.
5. Im offenen Grundbuch, EZ xxx, Katastralgemeinde xxx, ist für das Grundstück xxx unter TZ xxx die Grunddienstbarkeit „Geh- Fahrrecht Wasserbezugs- Leitungsrecht über Gst. xxx1 für Gst. xxx“ (xxx1 ist im Eigentum des Herrn xxx mit der Eintragung „Dienstbarkeit Geh- und Fahrrecht gem. P IV. Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag 20011217 für Gst xxx“ eingetragen.
6. Mit Eingabe vom 25.9.2008 beantragte xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Gartenhauses mit überdachter Terrasse auf dem Gst. xxx.
7.1. xxx von der Verwaltungsgemeinschaft xxx – Baudienst, führte schriftlich am 22.12.2008, nach Ortsaugenschein vom 4.12.2008 aus, dass auf Basis der vorgelegten Unterlagen die Erschließung der Parzelle xxx nicht beurteilt werden könne, es sei für die Beurteilung ein Straßenprojekt vorzulegen und werde auf die Längsneigung der bestehenden Straße Parzelle xxx im Einbindungsbereich zu achten sein. Zusätzlich sei die Einbindung in das öffentliche Gut mittels Schleppkurve ohne Inanspruchnahme von Fremdgrund nachzuweisen und als Bemessungsfahrzeug ein LKW mit Länge von 9,50 m heranzuziehen.
7.2. xxx von der Verwaltungsgemeinschaft xxx – Baudienst, führte schriftlich am 8.1.2009, xxx, aus, dass eine direkte Verbindung der Parzelle xxx (Grundstück des xxx) zum öffentlichen Gut Parzelle xxx über ein drei Meter breites Servitut über die Parzelle xxx (Grundstück des BF1) gegeben sei und nach Ortsaugenschein am 4.12.2008 festgehalten werde, dass auf Basis der vorgelegten Unterlagen die Erschließung der Parzelle xxx nicht beurteilt werden könne, da zur Beurteilung unter Einhaltung der geltenden RVS Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau bzw der K-BO 1996 ein Straßenprojekt eines hiezu befugten Unternehmers vorzulegen wäre und insbesondere im Einbindungsbereich auf die Längsneigung der bestehenden Straße xxx zu achten sei. Zusätzlich sei die Einbindung in das öffentliche Gut mittels Schleppkurve ohne Inanspruchnahme von Fremdgrund nachzuweisen und sei als Bemessungsfahrzeug ein LKW mit einer Länge von 9,50 Meter heranzuziehen.
8. xxx wurde von der Baubehörde mit Verfahrensanordnung vom 2.2.2009, xxx, aufgefordert, ein Straßenprojekt vorzulegen und übermittelte xxx hiezu erstens eine Erklärung des xxx als Eigentümer des dienenden Grundstücks xxx, worin dieser das Ausmaß der Servitut des xxx beschrieb und zweitens eine kraftfahrtechnische Stellungnahme des xxx, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter SV für Straßenverkehr, Straßenfahrzeuge und Simulation von Straßenverkehrsunfällen zur Frage, ob die dem Bauwerber xxx zur Verfügung stehende Fläche im Bereich der südwestlichen Ecke des Grundstücks xxx ausreiche, um mit einem LKW in der Länge von 9,5 m auf das Gst. xxx zufahren zu können, ohne dabei benachbarte Grundstücke in Anspruch zu nehmen. Der Sachverständige xxx gab an in seiner Stellungnahme vom 12.3.2009 an, dass er eine Fahrsimulation mit einem LKW vorgenommen habe und in einer Skizze veranschaulicht habe und diese ergeben habe, dass das Grundstück des xxx mit einem 9,5 m langen LKW problemlos angefahren werden könne, ohne andere Grundstücke zu berühren.
9. xxx von der Verwaltungsgemeinschaft xxx – Baudienst, führte schriftlich am 15.7.2009, xxx, zu der Skizze des xxx aus, dass aus dieser bildlichen Darstellung hervorgehe, dass beim Anfahren des Grundstücks xxx (xxx, dienendes Grundstück der Servitut) über das öffentliche Gut Parzelle xxx auch die Parzelle xxx (im Eigentum des BF1) beansprucht werde und für die Inanspruchnahmne der Parzelle xxx keine Zustimmung vorliege, sodass die geplante Zufahrt ohne Inanspruchnahme von Fremdgrund nicht möglich sei.
10. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 4.3.2010, wurde nach Durchführung des Vorprüfungsverfahrens der Antrag auf Baubewilligung mit dem Hinweis auf § 13 Abs 2 lit e) K-BO 1996 (Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße), abgewiesen.
11. Infolge der Berufung wurde mit Bescheid der Baubehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 16.9.2010, 025/2008, die Berufung als unbegründet abgewiesen.
12. Infolge der Vorstellung wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15.11.2010, xxx, der Bescheid der Baubehörde II. Instanz aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen, da nicht (ausreichend) festgestellt wurde, ob dem Bauvorhaben eine der Art, Lage und Verwendung des Bauvorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße zur Verfügung steht. Festgestellt wurde in dieser Entscheidung, dass aufgrund einer Servitut „Gehen und Fahren“ über Grundstück Nr. xxx eine Verbindung des Baugrundstücks xxx über das Grundstück Nr. xxx zu den laut Grundbuch als „öffentliches Gut“ ausgewiesenen Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx besteht.
Ob es sich bei diesen Parzellen tatsächlich um eine öffentliche Fahrstraße handelt, könne dem Verwaltungsakt nicht eindeutig entnommen werden, so die Begründung weiters (Bescheid S. 7).
Ferner wurde bemängelt, dass die Errichtung eines „Gartenhauses mit überdachter Terrasse“ beantragt wurde, der Baubeschreibung zum Gebäude keine Angaben entnommen werden konnten und dieses Gartenhaus in den Plänen als „Geräteraum“ bezeichnet war und weitere Anhaltspunkte sich zum Verwendungszweck des Bauvorhabens nicht aus dem Verwaltungsakt ergeben.
13. Mit Bescheid der Baubehörde II. Instanz vom 29.9.2011, xxx, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Darin wird unter anderem zur Genese der Einreihungsverordnung ausgeführt, sowie, dass die Parzelle xxx, Katastralgemeinde xxx, laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan vom 25.1.2005, xxx als öffentliches Gut und die Parzelle xxx, Katastralgemeinde xxx [gemeint wohl: Katastralgemeinde xxx], als Verkehrsfläche ausgewiesen seien und nach dem Kärntner Straßengesetz unter Berücksichtigung der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 7.7.2009, 3-ALLG-2084/2/2-2009, die Einreihungsverordnung beschlossen wurde (Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 23.3.2011, 612/2011/V).
Weiters wird ausgeführt (es folgt ein Auszug aus dem Bescheid):
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210526_KLVwG_953_954_26_2020_00/image001.jpg
14. Infolge der Vorstellung wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 3.4.2012, xxx, der Bescheid der Baubehörde II. Instanz aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Ausgeführt wurde, dass die Einreihungsverordnung – dem Akteninhalt nach – den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erlassen worden sei und aufgrund der rechtskräftigen Einreihungsverordnung nunmehr hinsichtlich die Parzellen xxx und xxx eindeutig feststehe, dass diese keine öffentlichen Straßen iSd § 2 Abs 1 lit a) K-StrG (durch ausdrückliche Widmung) seien und mit der Erlassung dieser Verordnung eine allenfalls vorgelegene stillschweigende Widmung dieser Parzellen als öffentliche Straße geendet habe, da von der Gemeinde hinsichtlich dieser Parzellen offenbar kein dringendes Verkehrsbedürfnis zugunsten der Allgemeinheit angenommen worden sei (Bescheid S. 10). Hingewiesen wurde auch auf den klaren Wortlaut des § 17 Abs 2 lit a) K-BO 1996, wonach die Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße ein zwingendes Erfordernis darstelle (Bescheid S. 12).
15. Mit Bescheid der Baubehörde II. Instanz vom 10.12.2012, xxx, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und unter anderem begründet, dass die Parzellen xxx und xxx nicht in die gemäß § 3 Abs 1 Z 4 und Z 5 K-StrG vorzunehmende Einreihungsverordnung aufgenommen wurden, sodass keine ausdrückliche Widmung durch Erklärung vorliege (Bescheid S. 6), sodass es sich weiterhin um öffentliches Gut handle und nicht um eine öffentliche Fahrstraße. Die Parzelle xxx (öffentliches Gut) verlaufe in der Natur stark abweichend vom Kataster und wurde ein Teil dieser Abweichung betreffend Parzelle xxx in der Sitzung des Gemeinderates am 14.12.2011 durch Zufall zur Parzelle xxx nach Vermessung am 5.4.2011 (xxx) berichtigt. Die Mappenberichtigung sei nur in diesem Teil vorgenommen worden, da der BF1 mehrfach signalisiert hgabee, einer Vermessung der Parzelle xxx nicht zuzustimmen, so die Bescheidbegründung (Bescheid S. 10).
16. Im vorgelegten Bauakt (Teil I, Nr. 10) liegt ein Schreiben der Gemeinde xxx, xxx, vom 17.9.2008 an xxx ein, welches xxx der Baubehörde mit seinem Vorstellungsschriftsatz vom 13.12.2013 übermittelte und worin mitgeteilt wird „Der besagte Weg xxx wird seitens der Gemeinde xxx als öffentliche Straße angesehen“. Der Vorstellung war weiters eine Erledigung des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abt. xxx, xxx, vom 14.11.2008, angeschlossen, worin aus gemeindeaufsichtsbehördlicher Sicht festgehalten wird, dass die Rechtsansicht der Gemeinde betreffend Öffentlichkeit der Straße aufgrund stillschweigender Duldung im § 2 Abs 1 lit b) K-StrG gesetzlich gedeckt sei.
17. Infolge der Vorstellung vom 13.12.2013 wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.6.2013, xxx, der Bescheid der Baubehörde II. Instanz aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass sich allein durch die Nichtaufnahme der gegenständlichen Straße in die Einreihungsverordnung noch nicht feststellen lasse, dass diese keine öffentliche Straße darstelle und hänge dies vielmehr von vielen Kriterien ab, etwa der Nutzbarkeit der Straße als solche, der Breite der Straße, allenfalls der entsprechenden Befestigung (Asphalt) oder auch von der tatsächlichen Nutzung der Straße in Bezug auf Art, Lage und Verwendung des Vorhabens. Unter Hinweis auf VwGH 20.2.1990, 89/05/0190, wurde ausgeführt, dass für den Fall, dass am Vorliegen einer solchen entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße Zweifel bestehen, von der Baubehörde ein diesbezügliches bautechnisches Gutachten eines ASV einzuholen wäre (Bescheid S. 13) und sollten sodann die Voraussetzungen nach den Projektunterlagen und nach den örtlichen Gegebenheiten, gegeben sein, so wäre eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße gegeben (Bescheid S. 13).
18. Im vorgelegten Bauakt Teil I Nr. 12 liegt der geologische Aktenvermerk des xxx vom 7.8.2014, xxx, hinsichtlich Beurteilung der ganzjährigen Befahrbarkeit der Wegparzelle xxx ein. Demnach ist die Wegparzelle auf mehreren Zehnermeter-Stellen relativ schmal (zwischen 2,30 und 2,50 m bis zur talseitigen Kante) und fehlt ein Unterbau bzw eine stärkere Tragschicht (bisherige Benützung als Traktorweg). Für die ganzjährige LKW-taugliche Benützung ist eine Mindestbereite von 2,30 m bzw 2,50 m erforderlich und daher eine Fahrbahnverbreiterung – herstellbar etwa durch bergseitigen Anschnitt oder talseitigen Aufbau – erforderlich. Bei der talseitigen Verbreiterung ist am Fuß der Böschung eine Bodenauswechslung (Breite 3 m, Mindeststärke 1 m) durchzuführen, auf welche die etwa 1,50 m breite Vorschüttung lagenweise verdichtet aufzubauen ist, so xxx.
19. Im Bauakt Teil I Nr. 12 liegt ein „Entwurf der Stellungnahme von xxx“ aus August 2014 betreffend die Weganlage Gst. xxx, KG xxx, ein und dazugehörige Korrespondenz, wonach xxx zeitlich nicht dazu gekommen sei, die Stellungnahme an die Behörde zu senden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten gab er an, dass er ansonsten keine andere Stellungnahme an die Gemeinde übermittelte.
20. Das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, xxx, wurde von der Baubehörde im Wege der Amtshilfe eingebunden. In der E-Mail vom 6.3.2018 teilte die Gemeinde xxx xxx unter anderem mit, dass laut „Entwurf“ des Tiefbautechnikers xxx aus dem Jahre 2014 die bestehende Straße zu steil sei und nicht den RVS-Richtlinien entspreche. xxx teilte mit Erledigung vom 6.4.2018, xxx, mit, vor Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme sei ihm jeweils eine Stellungnahme des Feuerwehrkommandanten zu dem Thema Möglichkeit der Zufahrt mit vorhandenem Löschfahrzeug zur Parzelle xxx über den öffentlichen Weg Parzelle xxx sowie vom örtlich eingesetzten Müllentsorgungsbetrieb zu dem Thema Möglichkeit der Zufahrt mit dem eingesetzten Müllfahrzeug zur Parzelle xxx über den öffentlichen Weg Parzelle xxx vorzulegen. Die Gemeinde übermittelte hiezu mit Schreiben vom 20.4.2018, xxx, die gewünschten Informationen samt Fotobeilage. Demnach funktioniere laut Gemeindefeuerwehrkommandant die Erreichbarkeit des Grundstücks xxx mit dem Löschfahrzeug und erfolge die Müllentsorgung (Müllsackabholung) problemlos mit gemeindeeigenem Klein-LKW.
20.1. Im Gutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, xxx vom 27.8.2018, xxx, zum Thema ob eine ausreichende Befahrbarkeit gegeben ist, wurde der Auftrag wie folgt beschrieben:
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Es wurde im Gutachten ausgeführt, dass weder mit PKW noch mit einem Transporter das Einfahren – weder vorwärts noch rückwärts in einem Durchgang ohne eine Inanspruchnahme von Fremdgrund möglich ist. Da es sich im gegenständlichen Bereich um eine untergeordnete öffentliche Fahrstraße handle mit nur sehr geringer Verkehrsfrequenz ( 15 Fahrzeuge pro Tag), sei laut Rückfrage bei einem Verkehrsjuristen auch ein Reversieren für das Zufahren von der öffentlichen Fahrstraße auf das Grundstück xxx über das Grundstück xxx zulässig. Zum Stand der Technik wurde darin ausgeführt, dass ein mit einem KFZ zu befahrender Weg eine Breite von 2,50 m mit seitlichen Abständen von 0,25 m und entsprechenden Kurvenradien aufweisen müsse und mit dieser Breite gewährleistet sei, dass sämtliche Einsatzfahrzeuge von Rettung, Feuerwehr, Polizei problemlos zufahren können (Bauakt II, Teil I7).
20.2. Im Außerstreitverfahren erging der Beschluss des Bezirksgericht xxx vom 29.11.2017, xxx, mit welchem die Grenze zwischen den Grundstücken der Gemeinde xxx Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx und den Grundstücken des xxx, Nr. xxx, Nr. xxx und Nr. xxx, alle Katastralgemeinde xxx, und dem Grundstück der Agrargemeinschaft xxx Nr. xxx, Katastralgemeinde xxx, entsprechend dem Plan des xxx vom 26.7.2017, xxx – welcher einen integrierenden Bestandteil des Beschlusses des BG xxx bildet – im Westen entlang der Vermessungspunkte xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx sowie im Osten entlang der Punkte xxx und xxx, xxx, xxx, xxx und xxx festgelegt wurde. Festgestellt wurde in diesem Beschluss des BG xxx, dass die Katastergrenze von den Naturgrenzen des Weges abwich.
Das BG xxx sah es als unbillig an, den Weg auf einer Breite von zumindest 3 m festzulegen und auf beiden Seiten zur Breite von 2,5 m noch ein Bankett von je 0,25 m Breite dazuzugeben, da eine derartige Ausformung des Weges im Bereich südlich der Punkte xxx und xxx nicht erkennbar gewesen sei, insbesondere nicht auf Höhe der genannten Punkte und dürfe eine Grenzfestsetzung keine Verbreiterung des Weges bringen, sondern habe sich diese nach Erachten des BG xxx an der schmalsten Stelle zu orientieren, welches es als unbillig ansah, der Gemeinde nördlich der Punkte xxx und xxx eine größere Straßenbreite zu gewähren, wenn diese Breite ohnehin im südlichen Bereich nicht gegeben sei.
20.3. Dem dagegen von der Gemeinde xxx erhobene Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts xxx vom 4.1.2018, 1 xxx, in der Hauptsache nicht Folge gegeben. Die Gemeinde xxx begehrte im Rekurs, die Grenzen zu den Grundstücken des xxx, nämlich Nr. xxx und Nr. xxx, beide Katastralgemeinde xxx, auch im südlichen Bereich festzusetzen und wurde vom Rekursgericht dazu ausgeführt, dass die Gemeinde damit übersah, dass die im erstinstanzlichen Verfahren durch die Asphaltaußenkante definierten Grenzen nicht strittig waren. Die vom BG xxx vorgenommene Grenzfestsetzung wurde vom Rekursgericht auch nicht als überschießend angesehen und bezieht sich – dem Spruch nach – nur auf die Grundstücke der Parteien und nicht auch auf das Grundstück Nr. xxx des xxx, weil die Vermessungspunkte xxx und xxx lediglich Orientierungspunkte zur Festlegung des Verlaufs der Weganlage zu den Grundstücken des BF1 sind. Das Grundstück Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx hat auch in dem dem strittigen Bereich vorgelagerten Abschnitt nicht die von der Rekurswerberin Gemeinde xxx begehrte Breite von 3,5 m, sodass das LG xxx keinen Ermessensmissbrauch des BG xxx sah.
20.4. Am 27.7.2018 wurde die Grundstücksgrenze des öffentlichen Wegs in xxx in der Natur abgesteckt und mit Grenzpunktnägel auf der Grundlage des Gerichtsbeschlusses vermarktet (E-Mail der Vermessungskanzlei xxx vom 28.11.2019, 15.56 Uhr an Gemeinde xxx, xxx).
20.5. Mit Erledigung vom 26.8.2019, xxx, replizierte das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, xxx, auf die Anfrage der Gemeinde um Stellungnahme aufgrund neuer Rahmenbedingungen, da sich die Breitenverhältnisse des öffentlichen Weges maßgeblich geändert. xxx teilte nach einem am 16.7.2019 durchgeführten Ortsaugenschein mit, dass für Kleinbaumaßnahmen (Gartenhütte, etc), für welche keine Großgeräte (LKW mit einer Breite von 2,5 m etc) benötigt werden, eine Zufahrt grundsätzlich möglich sei und als übliche Transportfahrzeuge hierfür Pritschenwagen (Breite von ca. 2,10 m) verwendet werden müssten. „Für die Zufahrt ist allerdings die Parzelle xxx [Anm: Eigentümer xxx] in Anspruch zu nehmen. Dies wäre baulich und technisch machbar, bedarf jedoch der Zustimmung des Grundeigentümers“, so xxx. xxx führte weiter aus: „Bezüglich Zufahrtsmöglichkeit für Müllabfuhr, Feuerwehr, Rettung etc sind die örtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen und anzuwenden. Auch sei mit der örtlichen Feuerwehr Kontakt aufzunehmen, wie ein eventueller Einsatz abgewickelt werden könnte. Die Zufahrt mit Rettung und Polizei sei mit PKWs und Kombis grundsätzlich möglich“ (Bauakt II, Teil I7).
20.5.1. Zur sachverständigen Ausführung „für die Zufahrt ist allerdings die Parzelle xxx in Anspruch zu nehmen. Dies wäre baulich und technisch machbar“ ist festzuhalten, dass für das Baugrundstück xxx unter TZ xxx die Grunddienstbarkeit „Geh- Fahrrecht Wasserbezugs- Leitungsrecht über Gst. xxx für Gst. xxx“ (xxx ist im Eigentum des Herrn xxx mit der Eintragung „Dienstbarkeit Geh- und Fahrrecht gem. P IV. Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag 2001-12-17 für Gst xxx“ eingetragen ist. Einen integrierenden Bestandteil des Kauf- und Dienstbarkeitsvertrags vom 17.12.2001 bildet der mit den Unterschriften der Vertragsparteien und dem Bestätigungsvermerk der Echtheit der Unterschriften versehene Plan mit der Überschrift „Digitale Katastralmappe – xxx“, in welchem als „1, 2, 3 und 3“ gekennzeichnete Punkte jener vierecksförmige Grundstücksteil des Grundstücks xxx ausgewiesen wird, über welchen xxx für sich und seine Rechtsnachfolger dem xxx und dessen Rechtsnachfolger auf immerwährende Zeiten das unentgeltliche Geh- und Fahrrecht einräumte und was als Servitut „Dienstbarkeit Geh- und Fahrrecht gem. P IV. Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag 200112-17 für Gst xxx“ auf dem dienenden Grundstück xxx verbüchert ist.
21. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.5.2020 wurde xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Gartenhauses mit überdachter Terrasse auf der Parzelle Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen unter Auflagen erteilt und die schriftlichen Einwendungen des BF1 und der BF2, welche sich auf die Anbindung des Baugrundstücks an das Straßennetz der Gemeinde bezogen, behandelt.
22. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 26.6.2020 brachten der BF1 und die BF2 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und monierten, dass der Gerichtsakt xxx des BG xxx im behördlichen Bauverfahren nicht beigeschafft worden sei, wo xxx ausgesagt habe, dass ihm die Zufahrt zu xxx nur möglich sei, wenn er den öffentlichen Weg im Osten auf Höhe der Vermessungspunkte xxx bis xxx überfahre. Er benutze damit auch das Grundstück xxx des BF1, welcher keine Zustimmung zur Grundinanspruchnahme erteile, so die Beschwerde.
Die Baubehörde habe das Recht auf Akteneinsichtnahme und Parteigehör verletzt, da ihnen die „gutachterliche Stellungnahme“ des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 26.8.2019 nicht übermittelt worden sei. Es sei eine Fahrprobe mit PKW oder LKW jedenfalls nicht durchgeführt worden und gäbe es keinen Unterschied zwischen der Errichtung eines Wohnhauses und einer Gartenhütte, die Zufahrt müsse mit Transportfahrzeugen immer möglich sein und wenn der Bauwerber selbst sage, dass er mit einem PKW nicht ohne Inanspruchnahme von Grund des BF1 zufahren könne, so könne es ihm mit größeren Fahrzeugen, also LKW oder Pritschenwagen, noch weniger möglich sein. Eine Nachfrage beim Amt der Landesregierung habe ergeben, dass für eine Bebauung keine geeignete Zufahrt mit Gesamtbreite von 2,5 m vorhanden sei und wurde dazu auf die Angaben des SV xxx vom 5.8.2014 verwiesen, welcher ausführe, dass die Wegparzelle xxx als öffentlicher Weg nicht den Richtlinien und Vorschriften des Straßenwesens entspreche, da die Neigung bei 23% an Stelle der zulässigen 14% liege.
Es seien die Einwendungen des BF1 und der BF2 begründet, da sie durch das Bauvorhaben in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt werden und würden sich diese Einwendungen insbesondere auf den Schutz der Gesundheit und den Immissionsschutz der Anrainer stützen. Eine für die Bebauung mit technischen Transportfahrzeugen, welche größer sind als PKW, erforderliche Zufahrt beeinträchtige die Gesundheit der Anrainer durch Lärm und Abgabe. Das Gefälle von 23% entspreche nicht dem einer öffentlichen Fahrstraße.
Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Gesetzesbestimmungen über den Immissionsschutz würden verletzt, so die Beschwerde.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
23. Der Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
24. Das Landesverwaltungsgericht forderte beim Bezirksgericht xxx den Akt xxx zur Einsichtnahme an sowie die in einem baubehördlichen Schreiben an xxx erwähnte Ergänzung des xxx vom 26.8.2019, GZ xxx, an, welche mit Erledigung vom 3.12.2020 an den Bauwerber und an den Rechtsvertreter des BF1 und der BF2 übermittelt wurde.
24.1. In der Stellungnahme des Bauwerbers xxx vom 4.12.2020 wurde unter anderem mitgeteilt, dass die BF2 infolge eines rechtskräftigem Abschlusses eines Sonderteilungsverfahrens xxx und xxx nicht mehr existiere.
24.1.1. Das Landesverwaltungsgericht ersuchte die Agrarbehörde xxx mit Aufforderungsschreiben vom 4.1.2021 um Mitteilung, ob die BF2 Agrargemeinschaft xxx noch existent ist und wer als Obmann dieser fungiert.
24.1.2. Mit E-Mail vom 5.1.2021 übermittelte die Agrarbehörde Kärnten die Information, dass die Agrargemeinschaft „xxx“ (Liegenschaft EZ xxx, GB xxx) aktuell aus dem einzigen Grundstück xxx, KG xxx, im Ausmaß von 533 m² bestehe und an dieser Agrargemeinschaft zwei Stammsitzliegenschaften beanteilt seien (die Agrargemeinschaft steht im Hälfteeigentum von zwei Stammsitzliegenschaften, beide im Eigentum des BF1).
Im Jahr 2010 wurde ein Sonderteilungsverfahren dieser Agrargemeinschaft grundbücherlich abgeschlossen: vorher war auch die EZ xxx an der Agrargemeinschaft beanteilt.
Die obige Agrargemeinschaft besteht (existiert) laut Aktenlage in der Agrarbehörde und laut aktuellem Grundbuchsauszug nach wie vor und sind zwei Stammsitzliegenschaften an dieser Agrargemeinschaft beanteilt, welche demselben Eigentümer gehören. Sohin ist xxx, geb. 21.03.1965 vertretungsbefugt für die Agrargemeinschaft „xxx“.
Eine Agrargemeinschaft könne unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eines Eigentümers einer Stammsitzliegenschaft oder von Amts wegen aufgelöst werden. Die Voraussetzungen für eine amtswegige Auflösung nach § 66 Abs 2 K-FLG lägen im gegenständlichen Fall nicht vor, so die Agrarbehörde Kärnten.
24.2. Mit E-Mail vom 14.12.2020 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, worin auf die Stellungnahme vom 27.8.2018 hinweisend vorgebracht wurde, dass demnach trotz mehrmaligem Reversieren weder das Vorwärts- noch das Rückwärtseinfahren ohne Inanspruchnahme von Fremdgrund möglich sei und wurde unter Hinweis auf den Beschluss des BG xxx xxx mitgeteilt, dass sich der Bereich des öffentlichen Weges xxx auf Höhe der Zufahrt zum Baugrundstück xxx des Bauwerbers auf 2,5 m verringert habe und ein Einbiegen mit Kraftfahrzeugen, welcher Bauart auch immer, nicht mehr möglich sei, „weil xxx die Zustimmung zum Befahren oder Betreten seines Grundstücks xxx nicht erteilt“ und „xxx wird, sobald sein Grundstück xxx von wem immer unzulässigerweise in Anspruch genommen wird, die Eigentumsfreiheitsklage einbringen“.
Auf die Stellungnahme vom 26.8.2019 des xxx hinweisend, brachte der Rechtsvertreter des BF1 und der BF2 vor, dass darin ausgeführt werde „Wenn für Kleinbaumaßnahmen Pritschenwagen in einer Breite von ca. 2,10 m verwendet werden, müssten diese das Grundstück xxx des xxx in Anspruch nehmen, was der Zustimmung des Grundeigentümers bedarf“ und wird auf die aus dem Jahre 2014 stammenden schriftlichen Ausführungen des xxx vom 5.8. hingewiesen, wo die Wegparzelle xxx als öffentlicher Weg nicht den Richtlinien und Vorschriften des Straßenwesens entspreche, weil Steilheit aufgrund der Neigung von 23% anstelle der zulässigen 14% liege und die Verkehrssicherheit nicht gegeben sei und es daher an Sichtweite und ausreichendem Lichtraum fehle. Die Beschwerdeführer würden in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, so die Stellungnahme.
25. Aufgrund telefonischer Nachfrage des Rechtsvertreters xxx, in welcher er sich auf die Bevollmächtigung des xxx berief, wurde diesem der Beschwerdeschriftsatz mit Erledigung vom 17.12.2020 übermittelt.
25.1. Mit Schriftsatz vom 21.12.2020 wurde von xxx hinsichtlich das von xxx in der unter I.24.2. erwähnten Stellungnahme genannte Grundstück vorgebracht, dass dieser offensichtlich die Grundstücksnummern durcheinanderbringe und für das von xxx erwähnte Grundstück xxx eine Dienstbarkeit zugunsten des xxx besteht. Das Beweismittel hiezu (Grundbuchsauszug) war der Stellungnahme vom 21.12.2020 angeschlossen.
25.2. Mit Aufforderungsschreiben vom 27.1.2021 wurde der Bauwerber im Wege seines Rechtsvertreters zur Vorlage der seinen Dienstbarkeiten zu Grunde liegenden Urkunden aufgefordert.
25.2.1. Am 9.2.2021 erschien xxx am Sitz des Landesverwaltungsgerichts und gab an, aufgrund urlaubsbedingter Verhinderung seines Rechtsvertreters persönlich die Beweismittel vorlegen zu wollen und zum bisherigen Verwaltungsgeschehen ausführen zu wollen.
25.3. Die Ausführungen des xxx vom 9.2.2021 sowie sämtliche von ihm vorgelegten Beweismittel wurde sowohl den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters als auch dem Rechtsvertreter des Herrn xxx am 9.2.2021 übermittelt.
25.4. Dazu replizierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 4.3.2021 und brachte zum Grunddienstbarkeitsvertrag vom 3.4.1980 vor, dass der 3 m breite Zufahrtsweg für den Bauwerber nicht benützbar sei, da er beim Einbiegen vom öffentlichen Weg xxx das angrenzende Grundstück xxx des BF1 befahren müsse und ein Einbiegen vom öffentlichen Weg, dessen Breite das BG xxx auf 2,5 m über Antrag der Gemeinde festgesetzt habe, nicht möglich sei.
Zum Dienstbarkeitsvertrag zwischen xxx und dem Bauwerber gaben die Beschwerdeführer an, dass der Bauwerber diese Zufahrtsmöglichkeit nicht anstrebe und Gegenstand des Bauansuchens die Zufahrt zum Baugrundstück über das Grundstück xxx des BF1 sei. Die vierecksförmige Fläche [Anm: im Dienstbarkeits- und Kaufvertrag] befinde sich auf landwirtschaftlich genutztem Grundstück xxx des xxx und stelle keinen Zufahrtsweg dar.
Unter Hinweis auf die Stellungnahme der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 27.8.2018 wurde vorgebracht, dass der Einbiegungswinkel nicht möglich sei, trotz mehrmaligem Reversierens sei weder Vorwärts-, noch Rückwärtseinfahren ohne Fremdgrundinanspruchnahme möglich.
26. Am 16.3.2021 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten.
Darin gab der Bürgermeister auf die Frage, ob – nachdem das Gerichtsverfahren [gemeint jenes Außerstreitverfahren zur Grenzfestsetzung] stattgefunden habe – Änderungen vorgenommen wurden, an, dass der Weg unverändert sei. Es sei alles so geblieben, nur der Straßenverlauf sei mit Metallmarken markiert worden. Das heiße, wenn ein Fahrzeug diesen Weg benutze, nehme es nicht mehr Grund des Herrn xxx in Anspruch, der Straßenverlauf sei dem Naturverlauf nachgebildet, so der Bürgermeister. Die Metallmarken seien vorhanden, nicht aber Leitpflöcke oder dergleichen (Verhandlungsprotokoll S. 4; im Folgenden: kurz „VP“).
Auf die Frage der Richterin, ob der Bauwerber Grund des Herrn xxx nutze, um zu seinem Baugrundstück zu gelangen, gab dieser an: „hin und wieder sicher, vorallem um auszufahren“. Er fahre oft beim oberen Servitutsweg hinein und weil manchmal die Bodenbeschaffenheit seiner gesamten Liegenschaft und auch vom oberen Servitutsweg feucht sei, nutze er vorwiegend zum Wegfahren aus seinem Grundstück den Servitutsweg, den er auf dem Grundstück des Herrn xxx habe und wenn es trocken sei, fahre er auch am oberen Servitutsweg hinaus, er benutze beide Servitutswege (VP S. 6).
Auf die Frage der Richterin, ob beim oberen Servitutsweg beim Zufahren auf das Baugrundstück Fremdgrund in Anspruch genommen wird, wurde dies verneint und mitgeteilt, dass der obere Servitutsweg bereits mit Kaufvertrag vom Vorgänger mitübernommen worden sei und sei der Servitutsweg über das Grundstück des Herrn xxx bereits im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs des xxx vorhanden gewesen, woraufhin der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer angab „Das war eine historische Dienstbarkeit“ (VP S. 8).
xxx rügte als Verfahrensfehler, dass die Beschwerdeführer bei der Befahrung durch die Feuerwehr nicht beigezogen waren (VP S. 9).
xxx wurde als Zeuge einvernommen und gab er wahrheitsbelehrt und auf die Folgen einer falschen Aussage zu Protokoll, dass er der Gemeinde nur einen Entwurf übermittelt habe und „es gibt kein fertiges Gutachten“ (VP S. 10).
Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll:
R = Richterin; BGM = Bürgermeister
„R: Im Bauakt liegt ein „Entwurf der Stellungnahme von xxx“ aus August 2014 betreffend die Weganlage Gst. xxx, KG xxx, ein und dazugehörige Korrespondenz, wonach Sie zeitlich nicht dazu gekommen sind, die Stellungnahme an die Behörde zu senden.
Haben Sie der Baubehörde eine Stellungnahme übermittelt?
Zeuge: Ob übersendet oder übergeben kann ich nicht sagen, aber die Gemeinde müsste etwas bekommen haben. Ich meine damit aber nur den Entwurf, es gibt kein fertiges Gutachten.
R: In dem „Entwurf der Stellungnahme von xxx“ aus August 2014 betreffend die Weganlage wird ausgeführt „Mindestbreite der Fahrbahn müsste inkl. Verbreiterung 3,20 m betragen“. Was sagen Sie uns heute hier dazu?
Zeuge: Es geht um die Zufahrt beim Anwesen xxx, welche relativ steil ist. Ich habe einen Ortsaugenschein gemacht. Ich habe eine Aufnahme gemacht, wie steilt die Straße ist, die Breiten der befestigten Flächen erhoben, der Breiten der unbefestigten Streifen erfasst, die talseitige Einfriedung festgestellt und die bergseitige Böschung. Bezüglich der Steilheit habe ich in dem Entwurf festgehalten, dass die Neigung nicht gleichmäßig verläuft, im unteren Bereich ist sie etwas flacher und Richtung Norden wird sie steiler. Im Durchschnitt habe ich damals festgestellt, dass sie nicht den damaligen Kriterien entsprochen hat. Glaublich war der Ortsaugenschein im Jahr 2014. Ich habe auch die obere Zufahrt begutachtet, aber ich glaube nicht im Zuge dieses Entwurfes. Das glaube ich war später. Mir ist noch grobe erinnerlich zum oberen Servitusweg, dass diese Fläche relativ schmal war und dass für den Abbiegevorgang „Schleppkurve“ zu wenig Fläche vorhanden war. Gefragt ob es Aufzeichnungen darüber gab: Das war nicht die Fragestellung. Fragestellung war damals, ob dieser Weg, der in Natur vorhanden ist, damals den Kriterien einer Straße entspricht. Auftraggeber war die Gemeinde xxx.
Ich glaube, die Fragestellung war ja jetzt, ob ich Aufzeichnungen zur oberen Zufahrt gemacht habe und an das kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich habe nämlich die Frage nach Aufzeichnungen zur oberen Zufahrt falsch verstanden. Meine Ausführungen rund um die Schleppkurve beziehen sich auf die obere Zufahrt. Befragt, ob „für den Abbiegevorgang „Schleppkurve“ zu wenig Fläche vorhanden war“, bedeutet, dass zu wenig öffentliche Fläche vorhanden war. So wie es dargestellt war, wäre zusätzlicher Grund, welcher nicht nur Straßengrund ist, notwendig gewesen. Damit meine ich die obere Zufahrt.
R: Warum haben Sie nur einen Entwurf geschickt und nie eine Stellungnahme.
Zeuge: Das war ein zeitliches Problem.
R: Warum haben Sie nicht gleich Stellungnahme hinaufgeschrieben, sondern nur Entwurf?
Zeuge: Ich habe oft nur ein kleines Zeitfenster von 3 oder 5 Stunden zur Verfügung, dann mache ich einen Entwurf. Bei einer Stellungnahme hätte ich von der Form her (Befund und Gutachten) mehr Zeit investieren müssen.
R: Hat es danach noch irgendwelche Begleitmaßnahmen durch Sie gegeben?
Zeuge: Diesbezüglich nicht, es gab einmal eine andere Variante der Zufahrt, welche über das Grundstück des Herrn xxx gegangen ist [Anm der R: es handelt sich dabei um die Servitut Zufahrt xxx]. Soweit ich mich erinnern kann, hat dies Zufahrt eine Breite von 4 m. Im Bereich der Abzweigung dieser Zufahrt ist die öffentliche Straße relativ steil. Die Querneigung der Zufahrt im Einmündungsbereich zur öffentlichen Straße hätte mit baulichen Maßnahmen reduziert werden müssen.
Für die obere Zufahrt kann ich mich im Detail nicht erinnern, ob es baulicher Maßnahmen für die Zufahrt bedürft hätte.
Über Befragen des xxx:
Kann es sein, dass Sie diesen Entwurf am 05.08.2014 abgegeben haben?
Liegt die Neigung bei 23 %?
Abschnittsweise sicherlich.
Bleiben Sie dabei: Straße entspricht den RL und Vorschriften des Straßenwesens?
Zeuge:
Im damaligen Zeitpunkt schon. Ich habe danach keinen Ortsaugenschein mehr an dieser Straße vorgenommen.
R: Warum erfolgte durch die Gemeinde kein Ortsaugenschein mehr?
BGM:
Durch Aufstellungen wurde 2014 festgestellt, dass Grund des xxx bei der unteren Zufahrt in Anspruch genommen wird und hat dieser Radius, wie er von den Straßenrechtsvorschriften für das Abbiegen vorgesehen ist, bei der unteren Zufahrt nicht ausgereicht, man hätte nämlich xxx-Grundstück in Anspruch genommen und so sind wir auf die Möglichkeit der oberen Zufahrt gekommen. Dort geht es sich mit dem Radius aus. Wir haben diesen Radius bei uns am Plan aufgelegt und sind draufgekommen, dass es bei der oberen Zufahrt möglich ist.
Rechtsvertreter xxx:
Was war nach Ihrer Erinnerung bei der unteren Zufahrt?
Zeuge:
Es gibt kein Bankett, talseitig ist die befestigte Straße durch die Einfriedung des Grundstückes xxx (Eisenbahnschwellen). Bergseitig ist auch kein Bankett vorhanden. Direkt an die befestigte Fahrbahn schließt eine relativ steile Böschung an. Teilweise ist an der Böschung Fels ersichtlich.
Rechtsvertreter xxx:
Was war das Ergebnis Ihrer Stellungnahme? Haben Sie sich für oder gegen die Baubewilligung ausgesprochen?
Zeuge:
Für die Stellungnahme war das nicht die Frage, sondern die Frage, ob der öffentliche Weg den Kriterien einer Straße entspricht. Die Steigungsprobleme betreffen die Parz. xxx im Bereich der Parz. xxx, die Parz. xxx und die Parz. xxx entlang des Grundstückes xxx.
Wenn ich gefragt werde, was ich zur öffentlichen Straße ausführt im Bereich der oberen Zufahrt, so gebe ich an:
Soweit ich mich erinnern kann ist die öffentliche Parz. im gegenständlichen Bereich für einen zweispurigen Verkehr nicht bereit genug. In der Natur ist aber nicht ersichtlich, ob diese Straße auf Privatgrund oder auf öffentlichem Gut verläuft. Jedenfalls muss im gegenständlichen Bereich auch für die befestigte Fläche Privatgrund in Anspruch genommen worden sein.
Rechtsvertreter xxx:
Wenn Sie jetzt von Fremdgrundinanspruchnahme sprechen, gehen Sie von den Grundstücksgrenzen im Grenzkataster aus oder von der Fläche in der Natur? Sie beziehen sich auf Fremdgrund nicht auf die tatsächlich asphaltierte Fläche?
Zeuge:
Ich kann bestätigen, dass für die Beurteilung der Lage des Asphaltes die Mappe (Kataster) herangezogen wurde. Die Straße im Bereich der oberen Zufahrt auf Grund der Breite und der Neigung und des Lichtraumprofiles und der unbefestigten Nebenflächen entspricht den Kriterien einer Straße.
Rechtsvertreter xxx:
Wo haben Sie Bedenken zur Zulassung hinsichtlich RL und Vorschriften des Straßenwesens?
Zeuge:
Ich verweise auf die vorhin angeführten Parzellen.
Hierzu legt xxx einen Plan der Vermessungskanzlei xxx vom 27.09.2019 vor (Beilage ./C) und werden Kopien hievon allen ausgehändigt.
xxx: Wissen Sie, dass nach Ihrem Ortsaugenschein ein Gerichtsverfahren anhängig war über den Wegverlauf, xxx?
Zeuge: Nein. Ich war bei keiner Gerichtsverhandlung geladen.
Auf Befragen von xxx:
xxx: Sie haben den Bereich, bei dem Sie Bedenken haben, ob er den Kriterien einer öff Straße entspricht, in dem Bereich zur GStGrenze xxx und talabwärts gesprochen. Nutzt der Herr xxx den kritischen Bereich auch? Führt der Bereich zu dem gelben Wohnhaus xxx?
Zeuge: Bei einem meiner OA ist xxx unerwartet mit dem PKW vorgefahren. Bis zum Haus. Über diese Strecke.
xxx: Wird die Gemeinde nun die Baubewilligung des Herrn xxxaberkennen, weil er den kritischen unpassenden Bereich nutzt?
Zeuge: Es ist unten keine Fahrverbotstafel.
xxx: Es stand in der Vergangenheit eine Fahrverbotstafel bis zum Verfahren 2007, eingeschränkt bis 3,5 t und Fahrverbot bei Tauwetter.
Keine weiteren Fragen an den Zeugen.
Der Zeuge wird um 11.52 Uhr entlassen.
Zum Schreiben der Gemeinde xxx vom 20.04.2018 gibt der Rechtsvertreter xxx an:
Richtigkeit wird bestritten. Weder Mitarbeiter der FF noch der Müllentsorgung haben nach dem Wortlaut dieses Schreibens eine tatsächliche Fahrprobe durchgeführt. Sie sind beide am öffentlichen Weg xxx oder xxx stehengeblieben. Keiner ist zum Grundstück des Bauwerbers xxx weder über den Dienstbarkeitsweg xxx noch über den nördlich davon befindlichen zugefahren. Es stellt daher dieses Schreiben der Gemeinde kein taugliches Beweismittel für eine Baugenehmigung dar. Aus den Fotos ist auch ersichtlich, dass das Feuerwehrfahrzeug nicht am Baugrundstück, sondern am öffentlichen Weg xxx, und xxx steht.
Rechtsvertreter xxx legt eine zeichnerische Darstellung aus der Zeit vor dem Zivilgerichtsverfahren vor, wo eine Engstelle ersichtlich ist (Beilage ./D) und ein KAGIS-Auszug, welches die aktuelle Situation darstellt (Beilage ./E).
xxx: es gibt keine Umkehrmöglichkeit, die drehen alle auf meinem Grund um.
xxx verweist auf die Beilage ./E, wonach öffentliche Weg blau eingezeichnet ist, sodass ersichtlich, dass man „rund herum fahren“ kann.
Keine Vorbringen seitens der Gemeinde.
Keine Vorbringen des Beschwerdeführers.
Kein Vorbringen des Bauwerbers.“
26.1. Vorgelegt wurde unter anderem ein Schreiben, welches vom Bürgermeister, dem Gemeindefeuerwehrkommandant und auch vom Bauhofleiter unterzeichnet war und folgenden Inhalts war:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210526_KLVwG_953_954_26_2020_00/image004.jpg
27. Am 18.3.2021 langte der „Antrag auf Protokollberichtigung“ der Beschwerdeführer ein mit folgendem Inhalt:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210526_KLVwG_953_954_26_2020_00/image005.jpg
28. Aus dem verwaltungsgerichtlich eingeholten Akt xxx kommt aus einem Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen – Vermessungsamt vom 16.5.2019, xxx, hervor, dass das Grenzfestsetzungsverfahren zwischen den Eigentümern der Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx sowie xxx in der Katastralgemeinde xxx (xxx), xxx, mit der Geschäftsfallnummer xxx in der digitalen Katastermappe durchgeführt wurde.
29. Zwar ist die Einreihungsverordnung der Gemeinde xxx, mit welcher aufgrund des Kärntner Straßengesetzes 1991 Straßen und Wege der Gemeinde als Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen erklärt werden (Verordnung Nr. 612/2011/V vom 29.3.2011) auch im Rechtsinformationssystem des Bundes RIS abrufbar, doch wurde mit E-Mail vom 19.5.2021 diese Verordnung samt Auszug aus der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 23.3.2011 angefordert. Am 20.5.2021 langten die gewünschten Unterlagen per E-Mail ein und wurde in der Einreihungsverordnung auf Seite 3 in der Zeile betreffend die Zahl xxx in der Spalte „vlg. xxx“ handschriftlich ein Pfeil und die Zahl „xxx“ eingefügt sind.
29.1. Mit E-Mail vom 25.5.2021, 13.33 Uhr, übermittelte die Gemeinde xxx, Frau xxx, auf telefonisches Ersuchen die Einzeichnung des Verlaufs der in der Einreihungsverordnung als „xxx“ bezeichneten Verbindungsstraße in einem KAGIS-Ausdruck. Mit dem Hinweis, dass die Liegenschaft EZ xxx (xxx) im Grundbuch als „vulgo xxx“ ausgewiesen wird, begehrte die Richterin per E-Mail vom 25.5.2021, 13.41 Uhr, die Auskunft, ob der xxx nach dem Willen des Verordnungsgebers als „Verbindungsstraße iSd § 2 Einreihungsverordnung“ auf Höhe des Anwesens „vulgo xxx“ endet.
Dazu teilte Frau xxx am 25.5.2021, 14.15 Uhr, mit:
„Die EZ xxx von Herrn xxx ist blau markiert.
Der Weg xxx aus der Einreihungsverordnung verläuft von der Parz. xxx bis zur Parz. xxx.
xxx
“
Mit E-Mail vom 25.5.2021, 15.20 Uhr, teilte Frau xxx ergänzend mit:
„Die Verbindung zur öffentlichen Fahrstraße ist über das öffentliches Gut gegeben.“
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen:
1.1. xxx ist Eigentümer des Grundstücks xxx in der EZ xxx im Grundbuch xxx, mit den Grunddienstbarkeiten „Gehen und Fahren“ an EZ xxx (TZ xxx) und „Geh- und Fahrrecht Wasserbezugs- Leitungsrecht über Gst. xxx“ (TZ xxx).
1.2. Die rechtskräftige Widmung des Grundstücks xxx ist „Bauland-Dorfgebiet“.
1.3. Mit Eingabe vom 25.9.2008 beantragte xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Gartenhauses mit überdachter Terrasse auf dem Gst. xxx und wurde ihm mit dem bekämpften Bescheid der Baubehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 27.5.2020, xxx (nunmehr xxx), die Baubewilligung erteilt.
1.4. Vor dem Bezirksgericht xxx wurde unter xxx ein Grenzfestsetzungsverfahren durchgeführt, in welchem xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, Bürgermeister xxx zeugenschaftlich einvernommen wurden und als Sachverständiger xxx bestellt wurde und in welchem xxx die Bestandsaufnahme (Lage-Höhenaufnahme) der öffentlichen Wegabschnitte der Grundstücke xxx und xxx (EZ xxx, KG xxx) vornahm und ein schriftliches Gutachten erstattete und in welchem ihn die Richterin des Bezirksgerichts xxx am 20.7.2017 ersuchte, in einer gedachten sich aus der logischen Fahrlinie ergebenden Verbindung zwischen südlichem und nördlichem Straßenverlauf auf einer Wegbreite von 2,50 Meter den Weg zu vermessen und dies bezüglich einen Plan zu erstellen und an Ort und Stelle 12 Grenzpunkte rot zu markieren, welche diesem gedachten Wegverlauf entsprechen. Weiters erhielt der Sachverständige den Auftrag, im strittigen Bereich westlich und östlich dieser Fahrlinie noch je 25 cm als „Bankett“ gedacht dazuzugeben und auch diese Linien auf dem Plan farblich darzustellen, weil die Gemeinde eben vorgebracht hat, dass von jedem Weg auch ein Bankett zur Befahrung mit landwirtschaftlichen Geräten bei Begegnungsverkehr jedenfalls mitbenutzt würde. Dies mündete in der von xxx vorgenommenen „Festlegung der öffentlichen Weganlage laut Tagsatzung vor Ort vom 20.7.2017“ (Plandatum 26.7.2017, xxx).
Die Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx, beide in der EZ xxx des Grundbuchs xxx, sind öffentliches Gut der Gemeinde xxx und wurde laut Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen – Vermessungsamt das Grenzfestsetzungsverfahren zwischen den Eigentümern der Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx sowie xxx in der Katastralgemeinde xxx (xxx), xxx, mit der Geschäftsfallnummer xxx in der digitalen Katastermappe durchgeführt.
Die Weganlage Nr. xxx Name xxx mit Beginn „xxx“ und Ende „vlg xxx“ wird im § 2 der Verordnung als Verbindungsstraße erklärt. Diese Weganlage xxx aus der Einreihungsverordnung verläuft vom Grundstück Nr. xxx (Eigentümer: xxx und xxx) bis Grundstück Nr. xxx (Eigentümer xxx), beide in der Katastralgemeinde xxx (xxx). An die im § 2 der Einreihungsverordnung genannte Verbindungsstraße „Parzelle xxx bis Ende „vulgo xxx“ schließt das Wegstück, welches zwischen den Grundstücken der EZ xxxund den Grundstücken „dienendes Grundstück xxx (xxx)“ und – ebenso in EZ xxx einliegendes – „dienendes Grundstück xxx“ (BF1) verläuft, an.
1.5. Das Grundstück Nr. xxx in der EZ xxx des Grundbuchs xxx, steht im Eigentum des BF1 und ist auf diesem die Grunddienstbarkeit „Gehen Fahren (3 m Westgrenze) für Gst. xxx EZ xxx“ verbüchert.
1.6. Das Grundstück Nr. xxx in der EZ xxx des Grundbuchs xxx, steht im Eigentum des xxx und ist auf diesem die Grunddienstbarkeit „Geh- Fahrrecht gemäß P VI. Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag 2001-12-17 für Gst. xxx“ verbüchert.
1.7. In der von xxx vorgenommenen „Festlegung der öffentlichen Weganlage laut Tagsatzung vor Ort vom 20.7.2017“ ist in einer gedachten sich aus der logischen Fahrlinie ergebenden Verbindung zwischen südlichem und nördlichem Straßenverlauf auf einer Wegbreite von 2,50 Meter der Weg vermessen und in einem Plan dargestellt wurden und weiters in diesem strittigen Bereich westlich und östlich dieser Fahrlinie noch je 25 cm als „Bankett“ gedacht dazugegeben worden und bildet dieser Plan (Plandatum 26.7.2017, xxx) einen integrierenden Bestandteil des Beschlusses des Bezirksgericht xxx vom 29.11.2017, xxx, dessen Spruch wie folgt lautet:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210526_KLVwG_953_954_26_2020_00/image006.jpg
Im Rekursverfahren vor dem Landesgericht xxx wurde im Beschluss vom 4.1.2018, xxx, dem Rekus der Gemeinde xxx in der Hauptsache nicht Folge gegeben und zu den Vermessungspunkten xxx und xxx ausgeführt, dass es sich dabei lediglich um Orientierungspunkte handelt, die den Verlauf der Weganlage zu den Grundstücken des Antragsgegners xxx festlegen sollen.
1.8. Für das Baugrundstück xxx besteht eine Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße.
1.9. Die Beschwerdeführer bringen in ihrem Beschwerdeschriftsatz nicht eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte vor.
2.1. Die unter II.1.1., II.1.5. und II.1.6. getroffenen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen offenen Grundbuch. Die unter II.1.4. zur Eigentümerschaft an den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx getroffenen Feststellungen gründen ebenso auf dem unbedenklichen offenen Grundbuch.
2.2. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung basiert auf dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan.
2.3. Die unter II.1.3. getroffene Feststellung gründet auf dem vorgelegten Bauakt, welcher aus drei blauen BENE-Ordnern – jeweils bezeichnet als Bauakt Teil I bis Teil III – besteht.
2.4. Das unter II.1.4. und II.1.7. Feststellte war zu treffen aufgrund des Inhalts des vom Landesverwaltungsgericht Kärnten angeforderten Aktes des Bezirksgerichts xxx. Die Feststellung zur Weganlage Nr. xxx gründet auf § 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 23.3.2011, xxx, mit welcher die Straßen und Wege der Gemeinde xxx als Gemeindestraße und Verbindungsstraßen erklärt werden (Einreihungsverordnung) in Zusammenschau mit der Auskunft der Gemeinde xxx via E-Mail am 25.5.2021. Die Feststellung zu dem an die im § 2 der Einreihungsverordnung genannte Verbindungsstraße „Parzelle xxx bis Ende „vulgo xxx“ anschließenden Wegstück, welches zwischen den Grundstücken der EZ xxx und den Grundstücken „dienendes Grundstück xxx (xxx)“ und – ebenso in EZ xxx einliegendes – „dienendes Grundstück xxx“ (BF1) verläuft, fußt auf der Auskunft der Gemeinde xxx vom 25.5.2021 (E-Mails), sowie auf der Einsichtnahme in das KAGIS.
2.5. Die unter II.1.8. getroffene Feststellung fußt darauf, dass – siehe unter II.1.4. – die Weganlage Nr. xxx namens xxx mit Beginn „xxxweg“ und Ende „vlg xxx“ von § 2 der Einreihungsverordnung als „Verbindungsstraße“ erklärt wird. Diese Weganlage xxx aus der Einreihungsverordnung verläuft vom Grundstück Nr. xxx bis zum Grundstück Nr. xxx, beide in der Katastralgemeinde xxx (xxx) und an die im § 2 der Einreihungsverordnung genannte Verbindungsstraße „Parzelle xxx bis Ende „vulgo xxx“ schließt das Wegstück, welches zwischen den Grundstücken der EZ xxx und den Grundstücken „dienendes Grundstück xxx (xxx)“ und – ebenso in EZ xxx einliegendes – „dienendes Grundstück xxx“ (BF1) verläuft, an.
Wie oben unter I.12. wiedergegeben, wurde in den Vorjahren der Bescheid der Baubehörde II. Instanz mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15.11.2010, xxx, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen, da nicht (ausreichend) festgestellt wurde, ob dem Bauvorhaben eine der Art, Lage und Verwendung des Bauvorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße vorhanden ist. Festgestellt wurde in dieser Entscheidung, dass aufgrund einer Servitut „Gehen und Fahren“ über Grundstück Nr. xxx eine Verbindung des Baugrundstücks xxx über das Grundstück Nr. xxx zu den laut Grundbuch als „öffentliches Gut“ ausgewiesenen Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx besteht. Ob es sich bei diesen Parzellen tatsächlich um eine öffentliche Fahrstraße handelt, könne dem Verwaltungsakt nicht eindeutig entnommen werden, so die Begründung weiters (Bescheid der Kärntner Landesregierung S. 7).
Der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15.11.2010 datiert vor der Einreihungsverordnung vom 23.3.2011. Der Gemeinderat der Gemeinde xxx fasste einstimmig den Beschluss über die Einreihungsverordnung unter Punkt 7 der Gemeinderatssitzung am 23.3.2011 und wird darin die Parzelle xxx bis Ende „vulgo xxx“ als Verbindungsstraße ausgewiesen. Im Grundbuch wird die Liegenschaft EZ xxx (xxx) als „vulgo xxx“ ausgewiesen.
Zu den Ausführungen des xxx – welche, wie er in der Verhandlung am 16.3.2021 angab, nicht als ein „fertiges Gutachten“ anzusehen sind („Es gibt kein fertiges Gutachten“, VP S. 26) – ist zu bemerken, dass diese nicht der ständigen Judikatur des VwGH entsprechend einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Ein Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen eines Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung der Sachverständige seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.2.2004, GZ 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte – insbesondere der zitierten Entscheidungen – stützt sich daher das Landesverwaltungsgericht nicht auf den Entwurf der Stellungnahme des xxx aus August 2014.
Die Baubehörde – siehe oben unter I.20.1. – trat auch an das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, xxx, heran, welchem sie zur Kenntnis brachte, dass laut „Entwurf“ des Tiefbautechnikers xxx aus dem Jahre 2014 die bestehende Straße zu steil sei und nicht den RVS-Richtlinien entspreche. Dieser E-Mail waren der Plan des xxx „Festlegung der öffentlichen Weganlage laut Tagsatzung vor Ort vom 20.7.2017“ (Plandatum 26.7.2017, xxx) sowie die Entscheidungen des Landes- und des Bezirksgerichts xxx angeschlossen.
Nach der Aufforderung, Beweise zur Zufahrtmöglichkeit mit Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen der Müllabfuhr zu übermitteln, wurde das Gutachten des xxx, Abteilung xxx – xxx, vom 27.8.2018, xxx, zum Thema ob eine ausreichende Befahrbarkeit gegeben ist, erstattet.
Dieses Gutachten datiert vier Jahre nach dem Stellungnahme-Entwurf des xxx und nach der Rekursentscheidung des Landesgericht xxx (4.1.2018, xxx). Es gliedert sich in die Darstellung des herangetragenen Auftrags, enthält einen Befund, macht Ausführungen zum State of the Art und enthält das eigentliche Gutachten im engeren Sinn. Darin wurde ausgeführt, dass weder mit PKW noch mit einem Transporter das Einfahren – weder vorwärts noch rückwärts in einem Durchgang ohne eine Inanspruchnahme von Fremdgrund möglich ist. Da es sich im gegenständlichen Bereich um eine untergeordnete öffentliche Fahrstraße handle mit nur sehr geringer Verkehrsfrequenz ( 15 Fahrzeuge pro Tag), sei laut Rückfrage bei einem Verkehrsjuristen auch ein Reversieren für das Zufahren von der öffentlichen Fahrstraße auf das Grundstück xxx über das Grundstück xxx zulässig. Zum Stand der Technik wurde darin ausgeführt, dass ein mit einem KFZ zu befahrender Weg eine Breite von 2,50 m mit seitlichen Abständen von 0,25 m und entsprechenden Kurvenradien aufweisen muss und mit dieser Breite gewährleistet sei, dass sämtliche Einsatzfahrzeuge von Rettung, Feuerwehr, Polizei problemlos zufahren können (Bauakt II, Teil I7). Es wurde in dem Gutachten nur auf den Servitutsweg über das Grundstück Nr. xxx eingegangen. Auf diesem ist für das Baugrundstück xxx „Dienstbarkeit Gehen Fahren über Gst. xxx (3 m Westgrenze) für Gst. xxx EZ xxx“) eingetragen und führt das Gutachten vom 27.8.2018 dazu aus, dass es sich beim gegenständlichen Servitutsweg nur um eine untergeordnete Grundstückszufahrt handle.
Ein Jahr nach diesem Gutachten replizierte das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, xxx, mit Erledigung vom 26.8.2019, xxx, auf die Anfrage der Gemeinde, welche aufgrund der nunmehr vorhandenen Breitenverhältnisse des öffentlichen Weges eine Stellungnahme erbat.
xxx teilte daraufhin nach einem Ortsaugenschein vom 16.7.2019 mit, dass für Kleinbaumaßnahmen (Gartenhütte, etc), für welche keine Großgeräte (LKW mit einer Breite von 2,5 m etc) benötigt werden, eine Zufahrt grundsätzlich möglich ist und als übliche Transportfahrzeuge hierfür Pritschenwagen (Breite von ca. 2,10 m) verwendet werden müssen. xxx führt darin weiter aus: „Für die Zufahrt ist allerdings die Parzelle xxx in Anspruch zu nehmen. Dies wäre baulich und technisch machbar, bedarf jedoch der Zustimmung des Grundeigentümers“, so xxx.
xxx führte in Erledigung vom 26.8.2019, xxx, weiter aus: „Bezüglich Zufahrtsmöglichkeit für Müllabfuhr, Feuerwehr, Rettung etc sind die örtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen und anzuwenden. Auch ist mit der örtlichen Feuerwehr Kontakt aufzunehmen, wie ein eventueller Einsatz abgewickelt werden könnte. Die Zufahrt mit Rettung und Polizei ist, wie erwähnt, mit PKWs und Kombis grundsätzlich möglich“ (Bauakt II, Teil I7).
xxx rügte als Verfahrensfehler, dass die Beschwerdeführer bei der Befahrung durch die Feuerwehr im baubehördlichen Verfahren nicht beigezogen waren (VP S. 9) und ist zu der mit dem Landesverwaltungsgericht in der Verhandlung vorgelegten an Ort und Stelle angefertigten Lichtbildern (bezeichnet als „Beweisfotos mit dem Tanklöschfahrzeug“) samt Unterschrift des Gemeindefeuerwehrkommandanten bewiesen, dass die Befahrbarkeit auch mit einem Löschfahrzeug der örtlichen Feuerwehr möglich ist. Dass auch Müllabfuhrfahrzeuge zum Zufahren zu den Liegenschaften der Anrainer xxx (Grundstück xxx) und xxx das Weggrundstück Nr. xxx benutzen, wurde im Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht xxx durch Zeugenbeweise erhoben und im Beschluss vom 29.11.2017 – welcher vom BF1 (vor dem BG xxx Antragsgegner) nicht bekämpft wurde – festgestellt (Beschluss S. 3 mit Hinweis auf S. 86 und S. 87 des bezirksgerichtlichen Verhandlungsprotokolls vom 12.4.2017 in OZ 22).
Zeuge xxx gab am 12.4.2017 vor dem Bezirksgericht xxx zu Protokoll: „Ich bin üblicherweise zu Ostern 10 Tage hier und im Sommer sechs Wochen. Wenn ich da bin, benützen den Weg xxx und xxx nur xxx und die Leute, die zu ihm fahren sowie mein Vater und ich und unsere Gäste. Dazu noch die Müllabfuhr und der Postbote“.
Das Beweisverfahren des Bezirksgericht xxx ergab, dass nicht nur der Antragsgegner – nunmehriger BF1 – und die Anrainer xxx zu ihrem jeweiligen Haus zufahren, sondern dass auch sonstige Anrainer den Weg benutzen und durch den Zeugen Bürgermeister xxx angegeben wurde, er habe keine Wahrnehmung zur Benutzung dieses Weges durch überbreite Fahrzeuge. Durch Lichtbilder wurde im bezirksgerichtlichen Ermittlungsverfahren belegt, dass LKW – welche die allgemeine Breite von 2,50 m nicht überschreiten – den Weg benutzen und auch die zu den Häusern xxx und xxx zufahrende Müllabfuhr diese Breite von 2,50 m nicht überschreitet. Die Richterin des Bezirksgerichts würdigte die Zeugenaussagen des xxx, des xxx und des xxx als glaubwürdig und erwog aus den (zuvor zitierten Feststellungen aus dem bezirksgerichtlichen Beschluss) rechtlich, dass es sich beim Grundstück Nr. xxx um eine öffentliche Straße handelt. An dieser Stelle ist nochmals zu betonen, dass der BF1 als damaliger Antragsgegner – soweit im vorgelegtem Gerichtsakt des Bezirksgerichts xxx ersichtlich – kein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 29.11.2017 erhob.
In der Erledigung des xxx vom 26.8.2019 wird ausgeführt „für die Zufahrt ist allerdings die Parzelle xxx in Anspruch zu nehmen. Dies wäre baulich und technisch machbar“. Dazu ist festzuhalten, dass für das Baugrundstück xxx unter TZ xxx die Grunddienstbarkeit „Geh- Fahrrecht Wasserbezugs- Leitungsrecht über Gst. xxx für Gst. xxx“ (xxx ist im Eigentum des Herrn xxx mit der Eintragung „Dienstbarkeit Geh- und Fahrrecht gem. P IV. Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag 2001-12-17 für Gst xxx“ eingetragen ist. Einen integrierenden Bestandteil des Kauf- und Dienstbarkeitsvertrags vom 17.12.2001 bildet der mit den Unterschriften der Vertragsparteien und dem Bestätigungsvermerk der Echtheit der Unterschriften versehene Plan mit der Überschrift „Digitale Katastralmappe – xxx“, in welchem als „1, 2, 3 und 3“ gekennzeichnete Punkte jener vierecksförmige Grundstücksteil des Grundstücks xxx ausgewiesen wird, über welchen xxx für sich und seine Rechtsnachfolger dem xxx und dessen Rechtsnachfolger auf immerwährende Zeiten das unentgeltliche Geh- und Fahrrecht einräumte und was als Servitut „Dienstbarkeit Geh- und Fahrrecht gem. P IV. Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag 2001-12-17 für Gst xxx“ auf dem dienenden Grundstück xxx verbüchert ist.
Nunmehr ist aufgrund der Grenzfeststellung die Entscheidung des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 29.11.2017, xxx, in natura und in der digitalen Katastermappe hergestellt (siehe unter I.20.4. und unter I.28.: E-Mail der Vermessungskanzlei xxx vom 28.11.2019, 15.56 Uhr an Gemeinde xxx, xxx, und Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen – Vermessungsamt vom 16.5.2019, xxx).
Infolge der Vorstellung vom 13.12.2013 wurde im Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.6.2013, xxx, ausgeführt, dass sich allein durch die Nichtaufnahme der gegenständlichen Straße in die Einreihungsverordnung noch nicht feststellen lässt, dass diese keine öffentliche Straße darstellt und hängt dies vielmehr von vielen Kriterien ab, etwa der Nutzbarkeit der Straße als solche, der Breite der Straße, allenfalls der entsprechenden Befestigung (Asphalt) oder auch von der tatsächlichen Nutzung der Straße in Bezug auf Art, Lage und Verwendung des Vorhabens (Bescheid S. 13; siehe oben unter I.17.).
Zur Nutzbarkeit der Straße als solche, zu ihrer Breite und der entsprechenden Befestigung und zu ihrer tatsächlichen Nutzung ist zu sagen:
Die Wegbreite von 2,50 m ist nunmehr in natura gegeben und wird der Weg auch im Winterdienst betreut (siehe oben unter I.26.1.). Nach Ortsaugenschein des Sachverständigen xxx am 16.7.2019 gelangte dieser zu dem Schluss, dass für eine „Kleinbaumaßnahme (Gartenhütte etc)“ wie es das gegenständliche Bauvorhaben „Errichtung eines Gartenhauses mit überdachter Terrasse“ ist, keine „Großgeräte (LKW mit einer Breite von 2,5 m etc)“ benötigt werden und somit eine Zufahrt grundsätzlich möglich ist, weil als übliche Transportfahrzeuge hierfür Pritschenwagen (Breite von ca. 2,10 m) verwendet werden müssen und ist für die Zufahrt baulich und technisch machbar die Parzelle xxx in Anspruch zu nehmen (für welche xxx eine Servitut hat). Die Straße selbst ist teilweise nicht befestigt und die tatsächliche Nutzung der Straße erfolgt durch „Leute, die Holz aus dem Wald geholt haben“ (xxx am 12.4.2017 vor dem BG xxx); „Bauern […], die weiter nördlich ihre Wälder haben“ (xxx am 12.4.2017 vor dem BG xxx); „Es kommt auch vor, dass Leute von xxx den Weg zu Fuß oder auch mit Fahrzeugen benutzen; Dieser Weg wurde nicht nur als Zufahrt von xxx und xxx benützt, sondern auch von anderen Leuten“ (xxx am 12.4.2017 vor dem BG xxx). Der BF1 gab am 20.7.2017 vor dem BG xxx an, dass seit einem Urteil des Landesgerichts aus dem Jahre 2008, xxx, „der Weg nur von xxx und mir benützt und ab und zu kommen xxx und xxx, manchmal auch Gäste und Urlauber die sich verfahren“ (Verhandlungsprotokoll BG xxx S. 3). Seine Angabe, dass Landwirte hier nie herauffahren, wurde durch andere Zeugenaussagen widerlegt (siehe Beschluss des Bezirksgericht xxx vom 29.11.2017, xxx). „Seitens der Gemeinde könnte jeder diesen Weg benutzen, es gibt hier keine Verbote“, gab der Bürgermeister am 20.7.2017 vor dem BG xxx an und auch, dass es „auf der Gemeinde Unterschriftenlisten von Bauern, die den Weg benützen“ gab (Verhandlungsprotokoll BG xxx S. 2 f). Auch der zeugenschaftlich befragte xxx gab in der Verhandlung am 16.3.2021 an: „Es ist unten keine Fahrverbot-Tafel“ (VP S. 15).
Nochmals unter Bezugnahme auf den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.6.2013, xxx, ist dazu, dass das Weggrundstück xxx im § 2 der Einreihungsverordnung als „Weganlage Nr. xxx Name xxxweg mit Beginn „xxxweg““ bloß bis zum Ende „vlg xxx“ als Verbindungsstraße erklärt ist, auszuführen, dass sich damit noch nicht feststellen lässt, dass das daran anschließende Wegstück keine öffentliche Straße darstellt:
In Zusammenschau mit der sich aus der Beweiswürdigung des Bezirksgericht xxx ergebenden (außerstreit-)rechtlichen Schlussfolgerung im Grenzfestsetzungsverfahren („Da es sich beim Grundstück xxx um eine öffentliche Straße handelt“ (Seite 5) im Beschluss vom 29.11.2017, xxx, wo der Bürgermeister selbst aussagte: „Seitens der Gemeinde könnte jeder diesen Weg benutzen, es gibt hier keine Verbote“) – was von der Gemeinde xxx im Rekurs nicht gerügt wurde und wozu im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkam, dass seit 2007 keine Fahrverbotstafel besteht (VP S. 15) – ergibt sich mit dem Hinweis auf § 2 Abs 1 bis Abs 3 K-StrG 2017, dass es sich bei dem an die im § 2 der Einreihungsverordnung genannte Verbindungsstraße „Parzelle xxx bis Ende „vulgo xxx“ anschließenden Wegstück um eine öffentliche Straße handelt:
Das an die im § 2 der Einreihungsverordnung genannte Verbindungsstraße „Parzelle xxx bis Ende „vulgo xxx“ anschließende Wegstück, welches zwischen den Grundstücken der EZ xxx und den Grundstücken „dienendes Grundstück xxx (xxx)“ und – ebenso in EZ xxx einliegendes – „dienendes Grundstück xxx“ (BF1) verläuft, ist – wie das Ermittlungsverfahren ergab (siehe oben etwa die Angaben des Bürgermeisters am 20.7.2017: „Seitens der Gemeinde könnte jeder diesen Weg benutzen, es gibt hier keine Verbote“ und dass es „auf der Gemeinde Unterschriftenlisten von Bauern, die den Weg benützen“ gab; siehe oben auch die Angaben der Herren xxx senior und xxx junior, des xxx, des xxx, jeweils vor dem Bezirksgericht xxx) – eine öffentliche Straße iSd § 2 Abs 1 lit b) K-StrG 2017, da dieses in langjähriger Übung stillschweigend dem Verkehr gewidmet ist. Mit der Einreihungsverordnung wurde bloß ein bestimmter Teil der Weganlage als „Verbindungsstraße“ erklärt und blieb der nunmehr in Rede stehende Teil davon unberührt. Für diesen Teil – welcher von der Erlassung der Einreihungsverordnung nicht tangiert wurde – endete die auch schon vor der Einreihungsverordnung bestandene stillschweigende Widmung dieses Wegabschnittes als öffentliche Straße somit nicht.
In Zusammenwirken mit den Ausführungen des xxx erfolgt daraus, dass das Baugrundstück für das beantragte Bauvorhaben ausreichend erschlossen wird, weil dem Bauvorhaben eine der Art, Lage und Verwendung des Bauvorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße vorhanden ist.
Der Bauwerber xxx hat auch gemäß § 7 Kärntner Bauansuchenverordnung (KBAV) die Nachweise eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße über nicht in seinem Eigentum stehende Grundstücke durch Nachweis über grundbücherlich einverleibte dingliche Rechte beigebracht.
Es ist sein Bauwille darauf gerichtet, beide Zufahrtsmöglichkeiten zu nutzen (Besprechungsnotiz xxx, 3.4.2019 im Bauakt Teil II, 17) und gab der Bauwerber auch in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass er beide Servitutswege nutze (oberen Servitutsweg zum Hineinfahren und weil manchmal die Bodenbeschaffenheit seiner gesamten Liegenschaft und auch vom oberen Servitutsweg feucht sei, nutze er vorwiegend zum Wegfahren aus seinem Grundstück den Servitutsweg, den er auf dem Grundstück des Herrn xxx habe und wenn es trocken sei, fahre er auch am oberen Servitutsweg hinaus, er benutze beide Servitutswege (VP S. 6)).
6. Die Feststellungen unter II.1.9. waren zu treffen aus den folgenden Gründen:
Anrainern kommt grundsätzlich ein Mitspracherecht im Umfang des § 23 Abs 3 KBO 1996 zu. § 23 Abs 3 K-BO 1996 normiert:
Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)die Bebauungsweise;
c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)die Lage des Vorhabens;
e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)die Bebauungshöhe;
g)die Brandsicherheit;
h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)den Immissionsschutz der Anrainer.
Anrainern kommt kein subjektiv-öffentliches Recht betreffend die Frage, ob eine Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße iSd § 17 Abs 2 K-BO 1996 gegeben ist, zu (statt vieler: VwGH 19.11.1981, 0640/80; VwGH 26.5.1983, 83/06/0055; und aus der jüngeren Judikatur: VwGH 31.5.2012, 2012/06/0081; VwGH 27.8.2013, 2012/06/0148).
Unbeschadet dessen, dass die Frage der Zufahrbarkeit mit (Einsatz-)fahrzeugen der Feuerwehr und der Müllabfuhr geklärt ist, wird der Vollständigkeit halber hier ausgeführt, dass ein Nachbarrecht auf Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge – insbesondere der Feuerwehr – zum Baugrundstück nicht besteht und kommt einem Nachbarn auch nicht ein Mitspracherecht zu dem Thema, ob eine öffentliche Verkehrsfläche breit genug ist, um den zu erwartenden Verkehr zu bewältigen, nicht zu (Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, S. 447 f).
III. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 11 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung dessen, dass die KBO 1996 eine Senatszuständigkeit nicht vorsieht, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.1. Gegenständlich sind das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und gemäß § 17 VwGVG die Verfahrensbestimmungen des AVG sowie die materiellen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) anzuwenden.
1.2. § 17 VwGVG normiert wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.
§ 24 VwGVG normiert wie folgt: „(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen sind jene der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und lauten diese auszugsweise wie folgt:
(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(1a) Die Baubewilligung darf im Hinblick auf Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben das Interesse, schwere Unfälle im Sinne des § 2 Z 12 K-SBG zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, nicht entgegensteht. Zwischen Seveso-Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten sowie, soweit möglich, Hauptverkehrswegen andererseits muss ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleiben. Die Baubewilligung darf im Hinblick auf errichtete Seveso-Betriebe nur erteilt werden, wenn das Vorhaben nicht Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko im Sinne des § 2 Z 15 K-SBG eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann.
(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
(3) Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(4) Wird der Standort nicht schon durch die Art des Vorhabens bestimmt, ist er in der Baubewilligung festzulegen.
(5) Bis zur Erteilung der Baubewilligung hat derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten.
Parteien, Einwendungen
§ 23
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a)der Antragsteller;
b)der Grundeigentümer;
c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b
erforderlich ist;
d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e)die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind:
a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
…
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)die Bebauungsweise;
c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)die Lage des Vorhabens;
e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen von Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe;
g)die Brandsicherheit;
h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)den Immissionsschutz der Anrainer.
(4)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(5)Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(6)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.
(7)Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8)Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.
§ 6
Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauansuchenverordnung (KBAV) lauten auszugsweise wie folgt:
(1) Dem Antrag auf Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind der Lageplan (Abs. 2), der Bauplan (Abs. 3) und die Beschreibung (Abs. 4) anzuschließen.
(2) Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung auf Grund zu vieler Eintragungen nicht oder nur schwer zu, im Maßstab 1:200 – auszuführen und hat folgende Angaben – diejenigen nach lit. g bis j nur, wenn dies Art und Verwendungszweck des Vorhabens erfordern, und diejenigen nach lit. k nur bei Gebäuden und gebäudeähnlichen baulichen Anlagen – zu enthalten:
[…]
i)eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße;
Führt die im Lageplan gemäß § 6 Abs. 2 lit. i darzustellende, der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße über nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers stehende Grundstücke, so ist ein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen, wobei § 2 Abs. 2 lit. b sinngemäß gilt.
4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Straßengesetz 2017 (KStrG 2017) lauten auszugsweise wie folgt:
(1) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen. (2) Auf nicht öffentliche Straßen findet dieses Gesetz keine Anwendung, jedoch sind der Neubau und die Umlegung einer nicht öffentlichen Straße, die in eine öffentliche Straße einmünden soll, dem Bürgermeister jener Gemeinde, in der die Straße gebaut oder umgelegt wird, anzuzeigen.
(1) Öffentliche Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind alle dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die entweder
a) dem allgemeinen Verkehr nach den Bestimmungen des § 3 ausdrücklich gewidmet worden sind (ausdrückliche Widmung durch Erklärung) oder
b) in langjähriger Übung unter folgenden Voraussetzungen zum Verkehr benützt werden (stillschweigende Widmung):
1. sie müssen dem allgemeinen Verkehr ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten dienen;
2. die Benützung muss unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten erfolgen;
3. der Gemeingebrauch muss durch einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren ausgeübt worden sein;
4. sie müssen einem dringenden Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit dienen.
(2) Allgemeiner Verkehr ist die Benützung durch jedermann (Gemeingebrauch). Die Art der Benützung (Fahren, Radfahren, Reiten, Gehen usw.) ergibt sich aus der Widmung. Die öffentlichen Straßen dürfen für den durch die Widmung bestimmten Zweck von jedermann nur im Rahmen der Straßenverkehrsvorschriften benützt werden.
(3) Die Widmung einer Grundfläche als öffentliche Straße ist von ihrer Bezeichnung im Grundbuch und in den Grundstücksverzeichnissen unabhängig. Insbesondere sind Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut eingetragen sind, nur dann öffentliche Straßen, wenn sie dem allgemeinen öffentlichen Verkehr dienen.
(4) Privatrechte, welche den Gemeingebrauch beeinträchtigen, können an öffentlichen Straßen nicht begründet werden. An Straßengrundflächen öffentlicher Straßen der im Abs. 1 lit. a angeführten Art kann Eigentum im Weg der Ersitzung nicht erworben werden.
(5) Jede Benützung einer öffentlichen Straße der im Abs. 1 lit. a angeführten Art aus einem anderen als dem durch die Widmung bestimmten Zweck (Sonderbenützung) bedarf – unbeschadet der Bestimmungen der Straßenverkehrsvorschriften – der Zustimmung der Straßenverwaltung (§ 63), die nur soweit erteilt werden darf, als hierdurch der bestimmungsgemäße Verkehr auf der Straße nicht beeinträchtigt wird (§ 57).
(6) Die Öffentlichkeit einer Straße endet
a) bei Straßen im Sinne des Abs. 1 lit. a mit der Auflassung als öffentliche Straße,
b) bei Straßen im Sinne des Abs. 1 lit. b, wenn ein allgemeines dringendes Verkehrsbedürfnis für die Straße nicht mehr besteht.
(7) Über die Öffentlichkeit der Straßen entscheidet die Straßenbehörde (§§ 59 und 60).
(Straßengruppen und deren Reihung)
(1) Öffentliche Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a sind folgende Straßengruppen in der nachstehenden Reihung:
[…]
5. Gemeindestraßen, das sind jene Straßen, die überwiegend für
a) den großräumigen Verkehr innerhalb der Gemeinde oder
b) die Herstellung der Hauptverbindungen der Gemeinde mit benachbarten Gemeinden oder
c) die Herstellung der Verbindungen der Gemeinde mit Straßen höherer Straßengruppen von Bedeutung sind und mit Verordnung des Gemeinderates nach dem Verfahren des § 4 zu Gemeindestraßen erklärt werden;
6. Verbindungsstraßen, das sind jene Straßen, die überwiegend für
a) den lokalen Verkehr innerhalb von Ortschaften und innerhalb von sonstigen dauernd bewohnten Siedlungen vorwiegend zur Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines beschränkten Kreises von Benützern oder
b) die Herstellung der Verbindungen von Ortschaften und sonstigen dauernd bewohnten Siedlungen
aa) jeweils untereinander oder
bb) mit Straßen höherer Straßengruppen oder
cc) mit Einrichtungen des Gemeinbedarfes (§ 7 Abs. 2 lit. a Kärntner Gemeinde-planungsgesetz 1995), für die ein allgemeines Verkehrsbedürfnis besteht,
von Bedeutung sind und mit Verordnung des Gemeinderates nach dem Verfahren des § 4 zu Verbindungsstraßen erklärt werden.
Die im gegenständlichen Anlassfall oben zitierte Einreihungsverordnung ist die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 23.3.2011, xxx, mit welcher die Straßen und Wege der Gemeinde xxx als Gemeindestraße und Verbindungsstraßen erklärt werden (Einreihungsverordnung).
5.1. Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Beschwerde des BF1 und der BF2.
Gemäß § 17 Abs 2 lit a) K-BO 1996 kann die Baubewilligung bei Vorhaben wie dem vorliegenden nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs 2 leg.cit. entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt ist. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut (arg.: ...eine der Art, Lage und Verwendung ... entsprechende Verbindung...") wird dabei nicht nur auf das bloße Angrenzen eines Baugrundstückes an öffentliche Fahrstraßen abgestellt (VwGH 17.12.2019, Ra 2017/06/0023).
Wie schon in der Beweiswürdigung zu II.1.9. dargetan, ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich das in § 17 Abs 2 lit a) K-BO 1996 vorgesehene Erfordernis für die Bewilligung eines Bauansuchens, nämlich eine entsprechende Verbindung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße, kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 23 Abs 3 K-BO 1996 zukommt.
Zwar sind die baurechtlichen Normen in den Bundesländern von dem Grundsatz geprägt, dass die Baugrundstücke an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden sind: entweder durch Servitute oder unmittelbar angeschlossen – durch Straßen aufgeschlossen – (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5, 19) auf S. 193) und muss eine dem Projekt entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt sein (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5, 18) auf S. 193), doch bilden die Vorschriften betreffend das Erfordernis der Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht (VwGH 17.3.1987, 87/05/0041). Daher gehen die Vorbringen der Beschwerdeführer ins Leere.
5.2. Zum Vorbringen des BF1 (siehe oben unter I.22.), wonach der Bauwerber auch das Grundstück xxx des BF1, welcher keine Zustimmung zur Grundinanspruchnahme erteile, benutze, ist auszuführen, dass unter anderem das Grundstück xxx von dem Grenzfestsetzungsverfahren xxx zwischen den Eigentümern der Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx sowie xxx in der Katastralgemeinde xxx (xxx), betroffen war und nun die Grenzen nach dem Gerichtsverfahren unter Geschäftsfallnummer xxx in der digitalen Katastermappe durchgeführt wurden. Eine allfällige Verletzung von Eigentumsrechten ist im Zivilrechtswege zu ahnden.
5.3. Den Ausführungen der Beschwerdeführer vom 14.12.2020 zur Stellungnahme des xxx vom 26.8.2019 („Wenn für Kleinbaumaßnahmen Pritschenwagen in einer Breite von ca. 2,10 m verwendet werden, müssten diese das Grundstück xxx des xxx in Anspruch nehmen, was der Zustimmung des Grundeigentümers bedarf“ und worin auf den fünf Jahre zuvor erstellten Entwurf einer Stellungnahme des xxx vom 5.8.2014 hingewiesen wird) ist mit dem Hinweis auf die Ausführungen des xxx vom 26.8.2019 zu begegnen: das Grundstück xxx ist nicht im Eigentum des BF1, sondern bildet dieses das Baugrundstück. Das von xxx genannte Grundstück xxx ist im Eigentum des xxx, auf welchem eine Servitut „Geh- Fahrrecht“ für das Baugrundstück verbüchert ist.
Da die Beschwerdeführer in casu nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sind, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).
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