LVwG K KLVwG-S4-34/8/2021

KLVwG-S4-34/8/2021Tribunale amministrativo regionale19 mag 2021

Regest

Bodenreformrecht, Agrargemeinschaft, Minderheitsbeschwerde, Jagdpachtverpachtung, Diskriminierungsverbot, Vorpächter, Ablöse, Jagdeinrichtung, Wegnahmerecht

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S4-34/8/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.S4.34.8.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Vorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 09.12.2020, Zahl: xxx, wegen Abweisung einer Minderheitsbeschwerde, zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als der zu Top 2 der ao. Vollversammlung der AG vom 30.10.2020 gefasste Beschluss

b e h o b e n w i r d .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verwaltungsverfahren:

Die Agrargemeinschaft (AG) „xxx“, EZ xxx, GB xxx, wurde mit Generalakt der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 6.7.1902 und I. Anhang der Agrarbezirksbehörde xxx vom 8.10.1959 geregelt.

Die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers xxx ist an diesem Gemeinschaftsbesitz anteilsberechtigt.

Am 30.10.2020 fand eine außerordentliche Vollversammlung der AG „xxx“ statt und wurde unter Tagesordnungspunkt 2. über folgende Ausschreibungsbedingungen zur Jagdverpachtung AG xxx abgestimmt:

„Die AG xxx lebt von der Forstwirtschaft Almwirtschaft, die Jagd und der Jagdbetrieb ist dem unterzuordnen. Es ist zu beachten, dass der geordnete Jagdbetrieb den Interessen der Forstwirtschaft AImwirtschaft hintanzustellen ist Der / Die Pächter/ln hat im Laufe des Kalenderjahres jederzeit mit forstlichen Sperren, Schlägerungsarbeiten, Wegsanierungen und Viehtrieb zu rechen.

Die AG xxx ruft Interessenten, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und Pächtereigenschaft besitzen auf, ein Angebot zur Jagdpacht für die Dauer: 2021 - 2030 abzugeben.

Die Jagd wird It Feststellungsbescheid (Aktenzahl xxx Nr. xxx) mit der Gesamtfläche 573,2008 ha zusammen mit der Jagdhütte und sämtlichen Reviereinrichtungen verpachtet

Die bestehenden Reviereinrichtungen des Vorpächters wie Hochsitze / Bodensitze und Jagdhütte- Einrichtung sind abzulösen.

Eine unwiderrufliche Bankgarantie über die Höhe einer Jahresjagdpacht ist vorzuweisen und muss für die Dauer der Jagdpachtperiode Gültigkeit haben und hinterlegt werden.

Nach Anbotseröffnung hat der bisherige Pächter und nur die Mitglieder der Agrargemeinschaft binnen 7 Tagen die Möglichkeit zum Höchstgebot nachzubessern.

Das Angebot hat einen Pachtzins in € / netto pro ha / Jahr wertgesichert It. österr. VPI zu nennen. Jagdpachtabgabe und Nebenkosten hat der Pächter zu tragen.

Die AG xxx wird einen Aufsichtsjäger für die Jagdperiode der zuständigen Behörde nennen.

ABLAUF:

Unterlagen zur den Ausschreibungsbedingungen sind beim Obmann xxx, xxx, xxx, telefonisch unter xxx anzufordern und werden den Interessenten am Postweg zugestellt.

Die Ausrufung zur Angebotslegung zur Jagdverpachtung AG xxx wird an der Amtstafel der Gmeinde xxx kundgetan. Dauer des Aushangs: 14 Tage.

Die Ausrufung zur Angebotslegung zur Jagdverpachtung AG xxx wird im Kärntner Bauer veröffentlicht.

Das Angebot hat bis zum xy. Datum. 2020, (Datum einsetzten) 12:00 Mittag beim Notar xxx, xxx, einzulangen.

Die öffentliche Anbotsöffnung findet am darauffolgenden Arbeitstag um 14:00 beim Notar xxx, xxx, statt.“

Die Vollversammlung beschloss mehrheitlich die obigen Ausschreibungsbedingungen. Dagegen stimmte xxx als nunmehriger Beschwerdeführer, ein weiteres Mitglied enthielt sich der Stimme.

xxx brachte fristgerecht eine Minderheitsbeschwerde bei der belangten Behörde ein. In dieser wurde im Wesentlichen eingewendet, dass die Agrargemeinschaft verpflichtet sei, eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens einzuhalten und sei damit auch eine der Ertragsfähigkeit angepasste Nutzung der Jagd mit dem Ziel der Stärkung des gemeinschaftlichen Vermögens verbunden. Es sei daher im Zuge der Anbotslegung darauf Bedacht zu nehmen, dass nicht nur ein eingeschränkter Personenkreis zur Jagdverpachtung gelangen könne, sondern dass diese zumindest jenem Personenkreis, der nach dem Kärntner Jagdgesetz zur Pachtung einer Jagd berechtigt sei, offenstehe. Dies werde durch die Beschränkung auf österreichische Staatsbürger nicht erreicht und stelle darüber hinaus eine Diskriminierung dar. Des Weiteren wurde die Beschränkung der Nachbesserung auf den Vorpächter und die Mitglieder der AG kritisiert. Zudem werde durch die Aufoktroyierung der Ablöse der Jagdhütteneinrichtung der potenzielle Personenkreis der Pächter gravierend eingeschränkt.

De facto sei die Ausschreibung auf den Vorpächter abgestimmt, wodurch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens nicht erfolge.

Die Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch Obmann xxx, äußerte sich zur Minderheitsbeschwerde dahin, dass dem Jagdpächter, welcher die Ablöseforderung an die AG stellte, rechtlich eine Ablöse der erbauten und erbrachten Leistungen, sofern nichts Anderes beschlossen worden sei, zustehe. Es seien alle Rechnungen der geleisteten Arbeiten vorhanden, wobei der bisherige Pächter damit einverstanden sei, einen 15 – 25 %igen Nachlass der Agrargemeinschaft bzw. einem eventuellen neuen Pächter zu gewähren. Im Falle, dass der bisherige Pächter weiterhin Jagdpächter bleibe, habe dieser der Agrargemeinschaft zugesagt, dass nach Ablauf der nächsten Jagdperiode von 10 Jahren die Ablösesumme der Agrargemeinschaft unentgeltlich zustehe bzw. an diese übergehe, womit eine Stärkung des Gemeinschaftsvermögens erzielt werde.

Die Jagdhütte sei im Jahr 2000 erbaut worden und habe die AG aufgrund der Kostenaufteilung die Kosten für den Rohbau, das Dach, die Innen- und Außenschalung sowie die Fenster und Böden übernommen.

Der Jagdpächter habe die Kosten für Türen, Kücheneinrichtung, auf gemauerten Herd, Einrichtung für drei Schlafzimmer, Badezimmer mit Gasanlage, WC, Solaranlage mit sämtlichen Installationen, Beleuchtungskörper, Vorhänge, Überdachung vor der Eingangstüre und Terrasse übernommen. Sollte der Vorpächter nicht mehr Jagdpächter sein, müsste ihm die AG die Kosten ablösen. Gleichzeitig sei auch festgelegt worden, dass ein neuer Pächter die Kosten des Vorpächters übernehmen müsse. Die Jagdhütte sei in einem hervorragenden Topzustand, woraus sich eine Wertsteigerung der Eigenjagd für die AG und den Pächter ergäbe.

Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang eine fachgutachtliche Stellungnahme des technischen Leiters der belangten Agrarbehörde zum Erhaltungszustand der Jagdhütte und der Hochsitze/Bodensitze der AG eingeholt.

Der Amtssachverständige kam zum Schluss, dass die im Jahr 2000 errichtete Jagdhütte neuwertig und sehr gepflegt sei sowie keinerlei bauliche Mängel aufweise. Auch die jagdliche Infrastruktur, Hoch- und Bodensitze, seien vollständig, neuwertig und gepflegt.

Zusammenfassend sei laut Amtssachverständigen festzuhalten, dass das Eigenjagdgebiet in der Größe von 573 ha mit ca. 15 Hochsitzen/Bodensitzen sowie einer Jagdhütte infrastrukturell bestens ausgestattet sei, und handle es sich um eine technisch vollständig ausgestattete Eigenjagd. Aus diesem Grund sei es auch offensichtlich, dass eine technisch derart gut ausgestattete Eigenjagd wesentlich leichter zu verpachten sein werde, als vergleichbare Jagden ohne diese technische Infrastruktur, da neue Pächter keine weiteren eigenen Aufwendungen tätigen müssten, da die Ausstattung der Jagd vollständig, komplett und im vorliegenden Fall auch neuwertig sei.

Bei einer Nichtweiterverpachtung der bestehenden Jagdhütte müsste ein allfälliger Jagdpächter aufgrund der Reviergröße und abgeschiedenen Lage des Reviers eine neue Jagdhütte errichten. Aufgrund der Einschränkungen für das Bauen in der freien Landschaft und dem Umstand, dass bereits eine Hütte vorhanden sei, werde eine Bewilligung für eine weitere Hütte kaum zu erwirken sein. Weiters müssten Fahrtrechte geregelt werden, die für die bestehende Hütte bereits vorhanden seien.

II.Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 9.12.2020, Zahl: xxx, wurde die Minderheitsbeschwerde des xxx gegen den zu Tagesordnungspunkt 2. gefassten Beschluss der außerordentlichen Vollversammlung der AG „xxx“ vom 30.10.2020 als unbegründet abgewiesen.

Im Kern wurde die Entscheidung unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu agrargemeinschaftlichen Jagdverpachtungen mit der Zielsetzung der Stärkung des agrargemeinschaftlichen Vermögens damit begründet, dass die Ausschreibungsbedingungen einer Mehrzahl von Interessenten unter gleichen Bedingungen ermöglichen, ein entsprechendes Anbot für die Jagdpacht zu legen. Die auf österreichische Staatsbürger eingeschränkte Möglichkeit einer Anbotslegung stehe im Einklang mit der Autonomie der Agrargemeinschaft.

Eine Diskriminierung unter den Mitgliedern sei dadurch, dass laut Ausschreibungsbedingungen eine Nachbesserung lediglich für den derzeitigen Pächter als auch für die Mitglieder der Agrargemeinschaft zum Höchstbot möglich sei, nicht gegeben. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers sei hierdurch nicht möglich.

Des Weiteren befinde sich die Jagdhütte der Eigenjagd der AG inklusive der jagdlichen Infrastruktur in einem technisch einwandfreien Zustand und sei davon auszugehen, dass die Bewilligung für eine weitere Hütte nicht bewirkt werden könne. Durch die Verpachtung der Eigenjagd der Agrargemeinschaft inklusive der technisch einwandfreien qualitativ hochwertigsten jagdlichen Infrastruktur seien Nachteile für die Agrargemeinschaft auszuschließen. Vielmehr erhöhe sich dadurch sogar die Chance einen Nachpächter zu finden bzw. vergrößere sich der Interessentenkreis. Die Agrargemeinschaft erfülle hierdurch bestmöglich ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens und sei eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers somit auszuschließen.

III.Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Beschränkung der Anbotslegung auf österreichische Staatsbürger aufgrund der Autonomie der AG dem Art. 18 AEUV widerspreche.

Die belangte Behörde habe die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es einer Mehrzahl an Interessenten unter gleichen Bedingungen ermöglicht werden müsse, ein entsprechendes Angebot für Jagdpacht an die Agrargemeinschaft zu legen, verkannt.

Durch die Beschränkung der Nachbesserungsmöglichkeit auf den Vorpächter und auf die Mitglieder der Nachbarschaft werde der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten beschränkt. Wesentlich sei dabei der Umstand, dass es mittels dieser Nachbesserungsbeschränkung dem Vorpächter ermöglicht werde, mit einem Minimalbetrag anzubieten und ihm in weiterer Folge ein wesentlich günstigerer Pachtzins zur Vorschreibung gelangen könnte.

Zudem sei nicht geregelt, ob die Mitglieder der Nachbarschaft immer eine Möglichkeit zur Nachbesserung hätten, oder ob diese nur dann ein höheres Anbot legen könnten, wenn auch von ihnen zuerst ein Anbot gelegt worden sei. Durch die gegenständliche Ausschreibung werde eine Schädigung des Gemeinschaftsvermögens in Kauf genommen.

Des Weiteren sei die Ablöseforderung des Vorpächters für die Investitionen in die Jagdhütte in der Höhe von € 50.000,--, welche auch vom Amtssachverständigen als gerechtfertigt angesehen worden sei, keinesfalls nachvollziehbar. Die AG habe vor 20 Jahren nicht nur den Rohbau, sondern auch einen Großteil der Innenbereiche der Hütte errichtet.

Die Erstbehörde verkenne auch, dass von einem neuen Pächter eine neue Hütte errichtet werden müsse, zumal die Hütte im Eigentum der AG „xxx“ stehe. Es müsse jedoch einem Neupächter freistehen, das Inventar der Jagdhütte abzulösen oder dass dieses vom Vorpächter wieder entfernt werden müsse.

Im Ergebnis werde durch die gegenständlichen Ausschreibungsbedingungen kein größerer Interessentenkreis erreicht, sondern reduziere sich dieser auf den Vorpächter und allenfalls Mitglieder der AG. Die Behörde habe auch vollkommen außer Acht gelassen, dass die Vorpachtverträge mit einem günstigeren Pachtzins abgeschlossen worden seien, gerade deshalb, da der Vorpächter bei Pachtende auf eine Ablöse für die Errichtung und Sanierung der Jagdhütte sowie eine Abgeltung der jagdlichen Einrichtungen verzichtete. Andernfalls sei der günstige Pachtzins nicht zu erklären.

Der Beschwerde waren die Jagdpachtverträge der zwei letzten Jagdpachtperioden angeschlossen aus denen hervorgeht, dass der Jagdpachtzins für die Periode von 2011 bis 2020 pro ha und Jahr € 7, -- betrug, für die Periode 2001 bis 2010 ATS 80,-- pro ha und Jahr.

IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Mit Schriftsatz vom 4.3.2021 wurde die Beschwerde der AG „xxx“, vertreten durch Obmann xxx, zur Kenntnis unter Einräumung einer zweiwöchigen Äußerungsfrist übermittelt. Bis zum Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ist eine Stellungnahme der Agrargemeinschaft nicht eingelangt.

Vom Landesverwaltungsgericht wurde aufgrund einer entsprechenden Anfrage bei der BH xxx in Erfahrung gebracht, dass die im Nahbereich der gegenständlichen Eigenjagd liegenden und verpachteten Eigenjagdgebiete durchschnittlich einen Pachtzins in der Höhe von € 16,-- pro ha und Jahr erzielten, was knapp dem durchschnittlichen Pachtzins des Bezirkes in der Höhe von € 19,-- entspreche.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten gab der Obmann der Agrargemeinschaft zur Beschränkung der Anbotslegung auf österreichische Staatsbürger an, dass der Vorstand der AG übereingekommen sei, dass die Jagd „nur an Leute von da“ verpachtet werden sollte, weil man von jeher gewohnt gewesen sei, dass die Jagd von Personen aus der Gemeinde oder dem näheren Umfeld gepachtet worden sei und man von einer besseren Zusammenarbeit ausginge.

Die Einräumung der Nachbesserungsmöglichkeit für Mitglieder beruhe auf einem Vorschlag der Agrarbehörde. Warum anderen Anbotslegern, außer dem Vorpächter, keine Nachbesserungsmöglichkeiten eingeräumt werden sollten, konnte der Obmann nicht angeben.

Die Formulierung über die Ablöseverpflichtung für Jagdeinrichtungen beruhe auf einer vor über 20 Jahren getroffenen mündlichen Vereinbarung zwischen dem Vorpächter und einigen damaligen Mitgliedern der AG. Es sei dem Obmann zugetragen worden, dass damals vereinbart worden sei, dass dem Altpächter Investitionen abzulösen sein würden, wenn er einmal nicht mehr Pächter sein werde. Über diese Vereinbarung sei kein Beschluss gefasst worden.

Es sei dem Obmann nicht bekannt, ob die AG die Ablösesumme zu entrichten hätte, sofern dies ein neuer Pächter nicht tun wollte.

Die AG habe keine Bewertung der Jagdhütte oder der Jagdeinrichtungen durchgeführt.

Der Vorpächter habe mit Schreiben vom 29.10.2020 an die AG die Ablösesumme von € 50.000,-- für die Jagdhütteneinrichtung sowie € 10.000,-- für die Jagdeinrichtungen veranschlagt. In einem späteren Schreiben sei ein Nachlass in der Höhe von bis zu 25 % in Aussicht gestellt worden.

Nicht bekannt sei dem Obmann, ob es in den Vorpachtperioden Absprachen darüber gegeben habe, dass der Pachtzins wegen der Investitionen des Pächters niedriger ausfalle und auf diesem Weg bereits eine Ablöse für die Investition gewährleistet werden sollte.

Der Beschwerdeführer sei vor ihm Obmann der AG gewesen und seien er als damaliger Obmann-Stellvertreter und der Obmann in der im Januar 2020 stattgefundenen ordentlichen Vollversammlung ermächtigt worden, mit dem Vorpächter Verhandlungen aufzunehmen. Einen Beschluss bzw. eine formale Abstimmung darüber gab es nicht.

Der Beschwerdeführer habe sich beim Gespräch mit dem Vorpächter jedoch nicht so verhalten, wie dies zuvor im Rahmen der Agrargemeinschaft vereinbart worden sei. Daher sei das Vertrauensverhältnis erschüttert und sei der Beschwerdeführer als Obmann abgewählt worden.

Über die Höhe der Investitionskosten der AG betreffend Hütteneinrichtung konnte der Obmann keine Auskunft geben, ebenso wenig über die Kosten der Inneneinrichtung der Hütte.

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass es während seiner Obmannschaft keinen Anlass gegeben hätte, an den Vorpächter wegen Abklärung allfälliger offener Fragen heranzutreten. Es sei ihm kein Schriftstück bekannt, aus dem sich eine Verpflichtung der AG zur Ablöse von Investitionen ergeben würde. Insbesondere habe es im Zuge der Neuvergabe im Jahr 2010 keine derartige Vereinbarung gegeben und seit damals auch nicht Gegenstand gewesen, dass zuvor eine derartige Vereinbarung getroffen worden wäre.

Die Rechtsbeziehungen im Hinblick auf die Ablöse seien daher zivilrechtlich nach den Regeln des ABGB zu klären. Dies bedeute, dass zum Teil das Eigentum an Gegenständen bereits an die AG übergegangen sei. Die verlangte Ablösesumme sei daher illusorisch hoch.

Der Amtssachverständige gab in der Verhandlung an, dass der Auftrag der belangten Behörde an ihn die Überprüfung des Hüttenzustandes gewesen sei. Eine finanzielle Bewertung der Einrichtungsgegenstände sei weder vom Auftrag umfasst gewesen noch habe er eine solche vorgenommen.

Es sei auch nicht Auftrag der belangten Behörde gewesen, zu prüfen, welche beweglichen Gegenstände des Vorpächters sich in der Hütte befinden.

V.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 106/2020

Entscheidung von Streitigkeiten

(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

Satzung der AG „xxx“:

Gemäß § 1 Z 2 der Satzung bezweckt die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch bestmögliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.

Nach § 8 b) der Satzung gehört zum Wirkungskreis der Vollversammlung die Beschlussfassung u.a. über die Verpachtung und Belastung des Gemeinschaftsvermögens. Der Regelungsplan trifft keine abweichende Regelung.

Gemäß Art. 18 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union), BGBl. III Nr. 86/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2009, betreffend Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft, ist in ihrem Anwendungsbereich unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

§ 18 Kärntner Jagdgesetz - K-JG, LGBl Nr. 21/2000,

zuletzt geändert durch LGBl Nr.13/2018Jagdpächter

(1) Das Jagdausübungsrecht darf nur an Personen verpachtet werden,

a)denen die Ausstellung einer Jagdkarte nicht zu verweigern ist (§ 38);

b)die bereits mindestens während dreier voller Jahre ununterbrochen im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines österreichischen Bundeslandes oder die mindestens während dreier voller Jahre ununterbrochen im Besitz einer Jagdkarte (einer sonstigen Bescheinigung), die gleichartige Rechte vermittelt, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union waren;

c)die das 21. Lebensjahr vollendet haben;

d)die gemäß Abs. 2 von der Pachtung eines Jagdausübungsrechtes nicht ausgeschlossen sind;

e)die österreichische Staatsbürger oder sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union sind, es sei denn, daß sie eine Genehmigung nach Abs. 2 haben.

§ 63 Kärntner Jagdgesetz - K-JG, LGBl Nr. 21/2000,

zuletzt geändert durch LGBl Nr.13/2018Jagdeinrichtungen und Fütterungsanlagen

(1) Unbeschadet der Erfüllung des Erfordernisses nach Abs. 5 ist dem Jagdausübungsberechtigten die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb, wie von Jagdhütten, Hochständen, Hochsitzen, Fütterungsanlagen, Jagdsteigen, Wildzäunen u. dgl. sowie von Anlagen gemäß § 3 Abs. 3 nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Zur Errichtung einer Rotwildfütterungsanlage ist ferner die schriftliche Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke und der Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die jeweils innerhalb eines Umkreises von 2,8 km um die Anlage gelegen sind, erforderlich. Es ist verboten, in einem Jagdgebiet Vorrichtungen anzubringen oder aufrecht zu erhalten, welche dem Wild das Einwechseln ermöglichen, es jedoch hindern, wieder aus dem betreffenden Jagdgebiet auszuwechseln (Einsprünge).

(2) Die Zustimmung des Grundeigentümers ist für die Errichtung von Wildzäunen und für die Anlage von Fütterungsanlagen, Hochständen und Hochsitzen sowie Anlagen nach § 3 Abs. 3 nicht erforderlich, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten feststellt, daß dem Grundeigentümer die Duldung dieser Anlage zugemutet werden kann. Dies gilt für die Zustimmung im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß.

(3) Anlagen nach Abs. 1 und 2 sind dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen zu überlassen. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

VI.Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied einer körperschaftlich eingerichteten AG. Er ist bei einem Beschluss unterlegen und hat rechtzeitig Minderheitsbeschwerde erhoben. Gegenstand des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 2. der Vollversammlung der AG vom 30.10.2020 waren - soweit von Belang - folgende Ausschreibungsbedingungen zur Verpachtung der agrargemeinschaftlichen Jagd:

„Die AG xxx ruft Interessenten, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und Pächtereigenschaft besitzen auf, ein Angebot zur Jagdpacht für die Dauer: 2021 - 2030 abzugeben.

Die Jagd wird It Feststellungsbescheid (Aktenzahl xxx Nr. xxx) mit der Gesamtfläche 573,2008 ha zusammen mit der Jagdhütte und sämtlichen Reviereinrichtungen verpachtet.

Die bestehenden Reviereinrichtungen des Vorpächters wie Hochsitze / Bodensitze und Jagdhütteneinrichtung sind abzulösen.

Nach Anbotseröffnung hat der bisherige Pächter und nur die Mitglieder der Agrargemeinschaft binnen 7 Tagen die Möglichkeit zum Höchstgebot nachzubessern.“

2. Der Jagdpachtzins für die letzte Jagdpachtperiode betrug € 7,--, pro ha und Jahr, für die vorletzte ATS 80,--.

Der durchschnittliche Jagdpachtzins für im Nahbereich der gegenständlichen Jagd liegende Eigenjagden beträgt € 16,-- pro ha und Jahr, der durchschnittliche Pachtzins des Bezirkes Spittal an der Drau € 19,-- pro ha und Jahr.

3. Eine durch einen Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft gestützte Vereinbarung zwischen der Agrargemeinschaft und dem Vorpächter über die Ablöseverpflichtung von vom Vorpächter errichteten Jagdeinrichtungen konnte nicht festgestellt werden.

Des Weiteren konnte nicht festgestellt werden, dass es in den Vorpachtperioden durch Beschluss der Vollversammlung getragene Absprachen darüber gegeben hat, dass der Pachtzins wegen der Investitionen des Pächters niedriger ausfällt.

Der Vorpächter teilte der AG mit Schreiben vom 29.10.2020 die Ablösesumme von € 50.000,-- für die Inneneinrichtung der Jagdhütte sowie die Summe von € 10.000,-- für die sonstigen Jagdeinrichtungen mit. Eine Bewertung durch einen Sachverständigen hat nicht stattgefunden, weder durch den Amtssachverständigen der belangten Behörde, noch durch einen von der AG beauftragten Sachverständigen.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde und auf den Ermittlungen des angerufenen Verwaltungsgerichts, insbesondere auf den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

VII.Rechtliche Würdigung:

Die Minderheitsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung ergeben (VwGH 2011/07/0131). Es handelt sich um ein Streitentscheidungsersuchen des bei einer Abstimmung unterlegenen Mitgliedes gegen den mehrheitlichen Beschluss der Vollversammlung. Die Aufhebung eines Beschlusses ist nur dann geboten, wenn dieser gegen die Satzung oder das Gesetz verstößt und die Rechte des einschreitenden Mitgliedes verletzt (VwGH Ra 2018/07/0351). Beim Beschlussgegenstand muss es sich um eine Angelegenheit handeln, bei der die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Mitglied der Gemeinschaft in seinen Rechten verletzt wird. Grundsätzlich sind Agrargemeinschaften bei der Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Zweckes weitgehend autonom (VwGH 2005/07/0036).

Die Vergabe der agrargemeinschaftlichen Eigenjagd ist ein Bereich, in dem der Verwaltungsgerichtshof häufig eine inhaltliche Kontrolle von Beschlüssen vorgenommen hat. Dadurch gibt es dazu eine gefestigte Rechtsprechung. Die AG hat grundsätzlich (aufgrund des Gebotes der an die Ertragsfähigkeit angepassten Nutzung) an den Bestbieter zu vergeben (VwGH 97/07/0018). Wenn die Angebote differieren, besteht eine Begründungspflicht. Der Verweis auf die Autonomie der AG reicht dabei nicht aus. Als Begründung sind in der jeweiligen Person des Pächters gelegenen Gründe, wie z.B. Zuverlässigkeit oder gute Erfahrungen denkbar. Der zu erwartende Pachtzins muss allerdings zumindest ortsüblich sein (VwGH 2009/07/0105). Auch bei freihändiger Vergabe sollte mehreren Bietern die Möglichkeit geboten werden, Angebote zu stellen.

Vor diesem Hintergrund ist nun zu erwägen, ob durch die gegenständlich beschlossenen Ausschreibungsbedingungen für die agrargemeinschaftliche Jagdpachtverpachtung einerseits dem Jagdgesetz und sonstigen zu beachtenden Rechtsvorschriften Genüge getan wird, und andererseits auch die Autonomie der Agrargemeinschaft sowie die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch bestmögliche Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens berücksichtigt werden.

Der pauschale Verweis der belangten Behörde auf die Autonomie der AG reicht nicht aus, um bei öffentlichen Ausschreibungen geltendes Recht ignorieren zu können. Das Kärntner Jagdgesetz zählt zu den potentiellen Jagdpächtern nicht nur österreichische Staatsbürger, sondern auch sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union. An dieser Bestimmung muss sich auch die AG orientieren. Die beschlossenen Ausschreibungsbedingungen widersprechen dem § 18 Abs. 1 K-JG und mittelbar auch dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot.

Wer nach dem Kärntner Jagdgesetz berechtigt ist, Jagdpächter zu sein, darf nicht aus unsachlichen Gründen von der Vergabe ausgeschlossen werden; im konkreten Fall ist die Bezugnahme auf die Staatsbürgerschaft unsachlich.

Prüfmaßstab der Ausschreibungsbedingungen ist jedenfalls die satzungsgemäß vorgeschriebene bestmögliche Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens. Die Beschränkung der Ausschreibung auf österreichische Staatsbürger sowie die Einschränkung der Nachbesserungsmöglichkeit auf den bisherigen Pächter und auf die Agrargemeinschaftsmitglieder führt bereits deshalb zu Nachteilen in der Bewirtschaftung, weil dadurch weniger (bzw. weniger hohe) Anbote zu erwarten sind.

Des Weiteren muss die Ablösefrage für die Inneneinrichtung der Jagdhütte und sonstige Jagdeinrichtungen zunächst zwischen der AG als Verpächterin und dem Vorpächter geklärt werden.

Soweit Anlagen mit Zustimmung des Verpächters (Grundeigentümers), also auf Grund einer vertraglichen Regelung, vom Pächter errichtet wurden, entscheidet zunächst der Inhalt dieses Vertrages darüber, ob die Anlagen im Jagdgebiet zu belassen sind, und in weiterer Folge, ob der weichende Pächter hiefür eine Entschädigung vom Grundeigentümer, in dessen Eigentum die Anlagen übergehen, zu erhalten hat. Nur soweit dem weichenden Pächter ein Wegnahmerecht hinsichtlich dieser Anlagen zusteht, greift zum Zweck eines geordneten Jagdbetriebes die Norm des Abs. 3 ein, sodass auf Verlangen des neuen Jagdausübungsberechtigten die Anlagen diesem gegen Entschädigung zu überlassen sind. Ein solcher Entschädigungsanspruch entsteht nur dann, wenn durch den Jagdnachfolger in das Recht des Vormannes auf Wegnahme dieser Einrichtungen unter Berufung auf Abs. 3 eingegriffen wird. (OGH SZ 35/44; Anderluh/Havranek, Kärntner Jagdrecht, 4. Auflage 2002, § 63, Komm. 8).

Jedenfalls muss vor der Ausschreibung der Jagd geklärt werden, ob es nicht doch vertragliche Regelungen über die Investitionen des Vorpächters gibt, insbesondere im Fall, dass keine Weiterverpachtung erfolgt. Vor allem, ob bei Belassung der Anlagen im Jagdgebiet und dem damit einhergehenden Eigentumsübergang an den Grundeigentümer (AG) der weichende Pächter eine Entschädigung zu erhalten hat, oder, ob nicht nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln vorzugehen ist. Nach dem Kärntner Jagdgesetz sind bei einem dem Vorpächter zustehenden Wegnahmerecht der Anlagen diese dem neuen Pächter auf sein Verlangen gegen Entschädigung zu überlassen.

Eine Bewertung der vom Vorpächter getätigten Investitionen, vor allem deren Zeitwert, durch einen Fachmann ist bisher noch nicht vorgenommen worden. Es liegt lediglich eine Ablöseforderung des Vorpächters vor. Wenn die Agrargemeinschaft ihr Vermögen bestmöglich bewirtschaftet, wird zunächst die Klärung der diesbezüglichen Eigentumsfrage und bei bestehendem Wegnahmerecht der Anlagen durch den Vorpächter eine fachliche Bewertung der Investitionen des Vorpächters unumgänglich sein.

Aufgrund der oben aufgezeigten Unzulänglichkeiten des in Beschwerde gezogenen Beschlusses über die Ausschreibungsbedingungen der Verpachtung der agrargemeinschaftlichen Eigenjagd ist daher von einer Beeinträchtigung der bestmöglichen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens und einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiv öffentlichen Mitgliedschaftsrechten auszugehen.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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