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KLVwG-800/2/2021•LVwG K KLVwG-800/2/2021
KLVwG-800/2/2021Tribunale amministrativo regionale19 mag 2021
Baurecht, Wiederherstellungsauftrag, Fristverlängerung, Devolutionsantrag, Säumnisbeschwerde, Zuständigkeitsübergang
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Säumnisbeschwerde vom 14.12.2020 des DI xxx, xxx, xxx, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 14.08.2019 auf Verlängerung der Fristen im baupolizeilichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 04.04.2019, Zahl: xxx (xxx), ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, gemäß §§ 8 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nachstehenden
B E S C H L U S S :
I.Die Beschwerde wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensverlauf:
Mit dem Bescheid vom 04.04.2019, Zahl: xxx (xxx), hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Beschwerdeführer DI xxx aufgetragen, in Bezug auf das auf seinem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in Ausführung befindliche Bauvorhaben entweder nachträglich innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides um die Abänderung der Baubewilligung hinsichtlich des in der Bauhöhe abweichend errichteten Kellergeschosses, das mit dem Bescheid vom 18.08.2015, Zahl: xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bewilligt wurde, anzusuchen oder innerhalb einer Frist von 10 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 30.10.2019, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen.
Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.07.2020, Zahl: KLVwG-300/27/2020, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 30.10.2019, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen.
Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2020, Zahl: Ra 2020/06/0197-4, wurde die durch den Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.07.2020, Zahl: KLVwG-300/27/2020, zurückgewiesen.
Mit der Eingabe vom 14.08.2019, eingelangt bei der Gemeinde xxx am 19.08.2019, stellte der Beschwerdeführer an den Bürgermeister der Gemeinde xxx den Antrag, die im baupolizeilichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 04.04.2019, Zahl: xxx, festgelegten Fristen für die Änderungseinreichung und für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verlängern.
Mit Schriftsatz vom 14.12.2020 wurde seitens des Beschwerdeführers Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG und den § 7 ff VwGVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der Erledigung des Antrages vom 14.08.2019 erhoben und der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten als übergeordnete Behörde möge in der Angelegenheit seines Antrages vom 14.08.2019 auf Verlängerung der Fristen im Wiederherstellungsbescheid vom 04.04.2019, Zahl: xxx, entscheiden und die sechsmonatige Frist für die Einbringung eines Bauansuchens für die Abänderung der erteilten Baubewilligung auf 72 Monate verlängern und die Frist von 10 Monaten für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf 84 Monate verlängern.
Mit Schreiben vom 27.04.2021 (eingelangt am 29.04.2021) wurde der bezughabende Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
II. Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 14.08.2019 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Bürgermeister der Gemeinde xxx möge die Fristen im Wiederherstellungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes vom 04.04.2019, Zahl: xxx (xxx), wie folgt verändern:
„Die sechsmonatige Frist für die Abänderung der Baubewillligung hinsichtlich des in der Bauhöhe abweichend errichteten Kellergeschosses möge der Bürgermeister der Gemeinde xxx auf 72 Monate und die 10-monatige Frist für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf 84 Monate verlängern.“
Mit Schriftsatz vom 14.12.2020 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Kärnten als übergeordnete Behörde möge in der Angelegenheit seines Antrages vom 14.08.2019 auf Verlängerung der Fristen im Wiederherstellungsbescheid vom 04.04.2019, Zahl: xxx (xxx), entscheiden und die sechsmonatige Frist für die Einbringung eines Bauansuchens für die Abänderung der erteilten Baubewilligung auf 72 Monate verlängern und die Frist von 10 Monaten für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf 84 Monate verlängern.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakt.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2), und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Gemäß § 73 Abs. 2 AVG geht, wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 3 AVG mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.
Gemäß § 94 Abs. 1 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindevorstand, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
Im gegenständlichen Fall richtet sich die Säumnisbeschwerde ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und nimmt Bezug auf Art. 132 Abs. 3 B-VG sowie § 7 ff VwGVG.
Aus dem Inhalt der gegenständlichen Säumnisbeschwerde geht hervor, dass der Bürgermeister der Gemeinde xxx hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers vom 14.08.2019 auf Verlängerung der Fristen, welche in einem Wiederherstellungsbescheid nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996 festgesetzt wurden, säumig ist.
Im gegenständlichen Fall liegt kein Devolutionsantrag betreffend den Antrag vom 14.08.2019 vor, zumal der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 14.12.2020 ausdrücklich als Säumnisbeschwerde bezeichnet und auf Art. 132 Abs. 3 B-VG und § 7 ff VwGVG Bezug nimmt. Der Beschwerdeführer hat auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bürgermeister der Gemeinde xxx untätig sei und er daher beantrage, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge die entsprechenden Entscheidungen treffen.
Es handelt sich daher beim vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers vom 14.12.2020 um eine Säumnisbeschwerde.
Wurde nunmehr jedoch, wie im gegenständlichen Fall, kein Devolutionsantrag eingebracht, so kann auch keine Säumnis der belangten Behörde eintreten, zumal gemäß § 73 Abs. 3 AVG die Entscheidungsfrist für die Berufungsbehörde erst mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen beginnt. Im Ergebnis ist somit die Zuständigkeit, über den Antrag vom 14.08.2019 zu entscheiden, nicht auf die Berufungsbehörde übergegangen und war zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vom 14.12.2020 nach wie vor die Baubehörde I. Instanz zur Entscheidung über den Antrag vom 14.08.2019 zuständig. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 07.04.2021 über den gegenständlichen Antrag vom 14.08.2019 entschieden wurde.
Die Säumnisbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen. Da im gegenständlichen Fall mangels Zuständigkeitsübergang an die Baubehörde II. Instanz keine Säumnis der Baubehörde II. Instanz vorlag, war die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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