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KLVwG-414/3/2021•LVwG K KLVwG-414/3/2021
KLVwG-414/3/2021Tribunale amministrativo regionale22 apr 2021
Abgabenrecht, Ortstaxe, Abgabenschuldner, Ferienwohnung, Grundbuch, Eigentum, Nebenwohnsitz
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 22.12.2020, Zahl: xxx, betreffend die Vorschreibung der pauschalierten Ortstaxe für das steuerbare Objekt Wohnung in xxx in xxx, für den Abgabenzeitraum 1.1.2019 bis 31.5.2019 in der Höhe von EUR 45,83 gemäß § 2a Bundesabgabenordnung iVm § 279 BAO zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n .
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos
a u f g e h o b e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang
1. Im vorgelegten Fremdakt liegt für die Wohnung in xxx, xxx, eine als „Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung“ titulierte Lastschriftanzeige vom 11.6.2019 ein, welche eine Zahlungsanweisung-Allonge beinhaltet. Diese beinhaltet weiters die Angaben „Der Bürgermeister“, Rechnungsnummer xxx, Kundennummer xxx.
Darin wird der Beschwerdeführerin (im Folgenden: „BF“) für den Abgabenzeitraum „Jänner bis Mai 2019“ unter anderem die pauschalierte Ortstaxe ausgewiesen.
2. Infolge dessen, dass sich die BF mit mit 3.7.2019 datiertem Schriftsatz ihres Rechtsvertreters gegen die Lastschriftanzeige – welche fälschlich auch die Bezeichnung „Bescheid“ trägt – das Rechtsmittel der Berufung einbrachte, wurde die BF im Wege des Rechtsvertreters mit E-Mail der Abgabenbehörde vom 24.7.2019 darüber informiert, dass ein „ordnungsgemäßer“ Bescheid erlassen werde, gegen welchen die Berufung eingebracht werde.
In der zuvor genannten Berufung wurde argumentiert, dass die BF nicht schuldig sei, die Abgabe zu entrichten, da die Liegenschaft im Eigentum ihres Sohnes xxx gestanden habe, welcher am 12.3.2018 verstorben sei und sei die Verlassenschaft noch nicht eingeantwortet. Seit dessen Tod habe niemand die Liegenschaft bewohnt, woraus sich die Unrechtmäßigkeit der Vorschreibung ergäbe. Weiters ist zu entnehmen „ich habe keinen Zweitwohnsitz an der genannten Liegenschaft“. Die BF komme nicht als Bescheidadressat in Frage, so die Ausführungen im Schriftsatz vom 3.7.2019.
3. Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 1.10.2019, xxx, wurde der BF die pauschalierte Ortstaxe für das steuerbare Objekt xxx mit einer Nutzfläche von mehr als 100 m² für den Zeitraum von 1.1.2019 bis 31.5.2019 in Höhe von EUR 45,83 vorgeschrieben. Dieser Abgabe in dieser Höhe wurde der Abgabensatz von EUR 0,55 vervielfacht mit der durchschnittlichen Nächtigungszahl (Hebesatz) von 200 für fünf Monate des Jahre 2019 zu Grunde gelegt, sodass die Abgabenschuld iHv EUR 45,83 entstand.
Die Zustellung an die BF ist durch unbedenklichen Rückschein RSb am 7.10.2019 durch eigenhändige Übernahme ausgewiesen.
4. Im vorgelegten Fremdakt liegt auch der Beschluss des Verlassenschaftsgerichts Bezirksgericht xxx vom 8.5.2019, xxx, ein, worin ein Kaufvertrag vom 29.4.2019 über die Liegenschaft EZ xxx und EZ xxx, beide KG xxx, verlassenschaftsgerichtlich genehmigt wurde.
Dieser Kaufvertrag vom 29.4.2019 über den Kaufgegenstand EZ xxx und EZ xxx, beide KG xxx, liegt im Fremdakt ebenso ein. Unter dessen Punkt 7. „Gewährleistung“ wird eine „Baulichkeit mit der Adresse xxx in xxx“ näher behandelt.
5. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 8.10.2019 wurde gegen den unter I.3. genannten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Darin wurde vorgebracht, dass die BF nicht schuldig sei, die Abgabe zu entrichten. Sie sei nie Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft gewesen. Weiters wird vorgebracht „Ich habe bzw hatte auch keinen Zweitwohnsitz an der genannten Liegenschaft“. Die Liegenschaft habe im Eigentum des Sohnes xxx gestanden und sei seit seinem Tod die Liegenschaft von niemandem bewohnt worden, woraus sich die Unrechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Abgabe ergäbe. Es werde beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.
Die Berufung langte bei der Abgabenbehörde I. Instanz am 9.10.2019 ein.
6. Mit Erledigung vom 18.5.2020 wurde der BF Parteigehör eingeräumt.
Unter anderem wurde der BF mitgeteilt, dass in der Vergangenheit nachweislich – Aufzeichnungen und Nachweise existieren – sämtliche Abgabenforderungen von der BF gegenüber der Gemeinde xxx beglichen worden wären.
Unter Angabe näherer Ausführungen wurde der BF mitgeteilt, dass unter Zugrundelegung dieser Ausführungen somit spruchgemäß zu entscheiden „war“ [gemeint wohl: „wäre“].
7. In der Stellungnahme vom 26.5.2020 brachte die BF im Wege ihres Rechtsvertreters wiederholend vor, dass die beiden Liegenschaften EZ xxx und EZ xxx, jeweils in der Katastralgemeinde xxx, verkauft wurden, sie selbst nie Eigentümerin der EZ xxx – das ist jene Liegenschaft mit der Adresse xxx – gewesen sei, diese habe allein ihrem Sohn gehört. Sie sei Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ xxx gewesen, welches ein Grundstück mit 512 m² gewesen sei und auf welchem sich außer einer Gartengerätehütte kein Gebäude befunden hätte. Das Gebäude mit der Adresse xxx befinde sich auf EZ xxx, bei welcher sie nicht Miteigentümerin gewesen sei.
Es werde ersucht, dass die Abgabenbehörde den vorliegenden (richtigen) Sachverhalt berücksichtigt.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 22.12.2020, xxx, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass „gemäß dem vorliegenden Grundbuchsauszug“ die BF „Hälfteeigentümerin der erwähnten Liegenschaft“ ist und diese im Kaufvertrag als eine der Verkäuferinnen der Liegenschaft geführt wird.
Die Begründung des bekämpften Bescheids erschöpft sich in der Wiedergabe von Abbildungen des vollständigen Berufungsschriftsatzes vom 8.10.2019, der vollständigen Erledigung vom 18.5.2020 mit welcher das Parteigehör eingeräumt wurde und der vollständigen Stellungnahme der BF vom 26.5.2020, des vollständigen Grundbuchsauszugs der EZ xxx und der EZ xxx und schließt daran die Rechtsmittelbelehrung an.
9. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 4.1.2021 wurde gegen den unter I.8. genannten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde nicht gestellt und wurde auch ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt.
Begründet wird die Beschwerde damit, dass der Bescheid vollinhaltlich angefochten werde und die Abänderung dahingehend, dass in Stattgebung des Rechtsmittels der Bescheid „des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 1.10.2019“ ersatzlos behoben werde, beantragt.
Die Beschwerde führt aus, dass die BF nie Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft xxx in xxx gewesen sei und diese aus den Grundstücken xxx und xxx bestehend in der EZ xxx in der KG xxx intabuliert sei. Ihr Sohn sei alleiniger Eigentümer gewesen. Sie gab an „ich hatte dort auch keinen Wohnsitz“.
Sie habe der Gemeinde den Sachverhalt mehrmals dargelegt, zuletzt mit Schriftsatz vom 26.5.2020 [Anm: Stellungnahme zum Parteigehör]. Es läge krasse Aktenwidrigkeit vor.
Im Kaufvertrag sei sie als Verkäuferin geführt, da eine weitere Liegenschaft – nämlich EZ xxx in der KG xxx – zuvor in ihrem Hälfteeigentum stehend – mitveräußert wurde. Da sie niemals Eigentümerin der EZ xxx gewesen sei, sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig.
Zu der Begründung im bekämpften Bescheid, dass bei Vorliegen mehrerer Eigentümer amtswegig ein Abgabepflichtiger per Bescheid festgesetzt werde, wurde ausgeführt, dass zu keinem Zeitpunkt eine Mehrheit von Eigentümern vorgelegen habe.
10. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht gemeinsam mit Vorlagebericht und Gesamtakt (Fremdakt) vorgelegt (eingelangt am 10.3.2021). Im Vorlagebericht heißt es „zu den Beschwerdevorbringen verweisen wir auf die umfangreiche und erschöpfende Bescheidbegründung in den bekämpften Bescheiden bzw stehen wir für Auskünfte gerne zur Verfügung“.
11. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fertigte am 13.4.2021 die BF betreffend in dem die Zweitwohnsitzabgabe betreffenden Gerichtsakt einen Ausdruck aus dem Zentralen Melderegister an. Laut dem Auszug vom 13.4.2021, 7:44 Uhr, hat xxx, vormals xxx, geb. xxx, unter ZMR-Zahl xxx, seit 1.1.1985 den Hauptwohnsitz in xxx in der xxx inne, und hatte xxx, vormals xxx, geb. xxx, von 30.12.1993 bis 3.6.2019 einen Nebenwohnsitz in xxx in xxx inne.
Auszug aus dem ZMR:
„xxx“
12. Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes RIS konnte die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx, vom 29.12.2005, Zahl xxx, mit welcher Ortstaxen ausgeschrieben werden, nicht eingeholt werden, sodass bei der Gemeinde am 20.04.2021 telefonisch ersucht wurde, dem Landesverwaltungsgericht diese zu übermitteln und langten die gewünschten Unterlagen am 20.4.2021 per E-Mail ein.
13. Nachstehend werden Auszüge aus den maßgeblichen Verordnungen wiedergegeben:
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Die Verordnung vom 7.5.1986, xxx, mit welcher Ortstaxen ausgeschrieben werden, ist die Urfassung für die Vorschreibung von Ortstaxen im Gemeindegebiet xxx und von der pauschalierten Ortstaxe im Gemeindegebiet xxx und lauten den maßgeblichen Bestimmungen daraus wie folgt:
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§ 4 normiert zur Abgabe wie folgt:
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Damit schreibt die Gemeinde xxx auf der Grundlage des § 1 Abs 1 und des § 4 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes (K-ONTG), LGBl 144/1970 idgF, die von der BF geforderte Abgabe aus.
Im Folgenden wird die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29.12.2005, xxx, mit der die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 7.5.1986, xxx, mit welcher Ortstaxen ausgeschrieben werden, geändert wurde, als „Ortstaxenverordnung“ bezeichnet.
II.Das Landesverwaltungsgericht für Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Zu Spruchpunkt I) – In der Sache:
1.1. Die Wohnung in xxx, xxx, diente der BF im betroffenen Abgabenzeitraum von 1.1.2019 bis zum 31.5.2019 als Zweitwohnsitz.
1.2. Die BF war im betroffenen Abgabenzeitraum weder Eigentümerin, noch Miteigentümerin der EZ xxx in der Katastralgemeinde xxx.
1.3. Für diese Wohnung ist für den Zeitraum 1.1.2019 bis 31.5.2019 die pauschalierte Ortstaxe iHv von EUR 45,83 nicht zu entrichten.
2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung gründet auf dem unbedenklichen Zentralen Melderegister (siehe oben unter I.11.), laut welchem die BF ihren Hauptwohnsitz seit dem 1.1.1985 in xxx innehat und als ihr Nebenwohnsitz die Adresse xxx, xxx in der Zeit vom 30.12.1993 bis zum 3.6.2019 im Zentralen Melderegister eingetragen ist.
Auch wenn eine Meldung als „Nebenwohnsitz“ im Zentralen Melderegister nicht Voraussetzung für die Qualifizierung einer Unterkunft als Zweitwohnsitz (Ferienwohnung iSd K-ONTG) ist, ist eine solche Meldung ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Zweitwohnsitzes (Ferienwohnung).
In dem Zeitraum 30.12.1993 bis 3.6.2019 ist der Abgabenzeitraum 1.1.2019 bis 31.5.2019 eingeschlossen, sodass die BF einen Nebenwohnsitz im Gemeindegebiet xxx vom 1.1.2019 bis zum 31.5.2019 innehatte.
Unter Zugrundelegung des unbedenklichen Zentralen Melderegisters sind die Angaben der BF in den Schriftsätzen ihres Rechtsvertreters („ich habe keinen Zweitwohnsitz an der genannten Liegenschaft“, Berufung vom 3.7.2019; Schriftsatz vom 8.10.2019: „Ich habe bzw hatte auch keinen Zweitwohnsitz an der genannten Liegenschaft“ und im Beschwerdeschriftsatz „ich hatte dort auch keinen Wohnsitz“) widerlegt.
Mit dem Argument, dass die Liegenschaft seit dem Tod des xxx (verstorben am 12.3.2018) von niemandem bewohnt worden sei, gelingt es dem Rechtsvertreter nicht zu widerlegen, dass die BF diese Wohnung als „Ferienwohnung“ genutzt hat. Als Ferienwohnung wird gemäß § 3 Abs 5 K-ONTG eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient, qualifiziert.
2.2. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung war auf Grundlage des offenen Grundbuchs zu treffen.
Frau xxx wird zwar in dem Kaufvertrag über die Veräußerung der EZ xxx als eine der Verkäuferinnen der Liegenschaft geführt“, doch darf dabei in Zusammenschau mit dem offenen Grundbuch nicht übersehen werden, dass die BF Hälfteeigentümerin in der EZ xxx war, welche einer der zwei Kaufgegenstände des im bekämpften Bescheid erwähnten Kaufvertrags war und dass in diesem Kaufvertrag zu dem Wohnobjekt in xxx unter „7. Gewährleistung“ zu der „Baulichkeit mit der Adresse xxx“ ausgeführt wird. In Zusammenschau mit dem offenen Grundbuch ist auszuführen, dass dem Grundbuchsauszug vom 12.3.2019, 11:31:21 Uhr (Auszug im vorgelegten Fremdakt einliegend) zu entnehmen ist, dass in der EZ xxx unter „GST-ADRESSE“ (Grundstücksadresse) „xxx“ eingetragen ist und die EZ xxx im Alleineigentum des Herrn xxx stand.
Die BF war also im betroffenen Abgabenzeitraum nicht Eigentümerin oder auch nur Miteigentümerin der EZ xxx in der Katastralgemeinde xxx. Mit dem Hinweis auf das offene Grundbuch und den Beschluss des Verlassenschaftsgerichts Bezirksgericht xxx vom 8.5.2019, xxx, ist auszuführen, dass mit dem Beschluss vom 8.5.2019 der Kaufvertrag über die im Alleineigentum des verstorbenen Sohnes der BF stehende EZ xxx (Grundstücksadresse des darin einliegenden Grundstücks xxx laut Grundbuch „xxx“) verlassenschaftsgerichtlich genehmigt wurde und war als Verkäuferin dieses Grundstücks in dem Kaufvertrag vom 29.4.2019 betreffend das Grundstück EZ xxx die Verlassenschaft erfasst.
Die Verlassenschaft nach dem am 12.3.2018 verstorbenen xxx wurde durch die erbserklärten vier Erben vertreten – eine davon war die BF. Die EZ xxx wurde von der Verlassenschaft an eine in xxx wohnhafte natürliche Person veräußert. Die BF ist als Verkäuferin in diesem Kaufvertrag genannt, da mit diesem Vertrag auch die in ihrem Hälfteeigentum befindliche EZ xxx der Katastralgemeinde xxx mitveräußert wurde.
Damit ist widerlegt, dass die BF (über fünf Monate im Jahr 2019) Eigentum über das in der EZ xxx einliegende Grundstück mit der Adresse „xxx“ hatte.
2.3. Die unter II.1.3. getroffene Feststellung war im Hinblick auf die maßgeblichen materiellen Rechtsgrundlagen zu treffen: die pauschalierte Ortstaxe – welche im § 3 Abs 1 K-ONTG als „jährliches Pauschale“ bezeichnet ist, ist gemäß § 4 Abs 4 K-ONTG den „Eigentümern von Ferienwohnungen“ aufzuerlegen. Da aber die BF – mit dem Hinweis auf die unter II.2.2. dargetane Beweiswürdigung – im betroffenen Abgabenzeitraum – nicht Eigentümerin der Ferienwohnung in xxx war, hat xxx die vorgeschriebene pauschalierte Ortstaxe für den Zeitraum 1.1.2019 bis 31.5.2019 nicht zu entrichten.
Gemäß § 11 des Gesetzes über die Organisation des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz – K-LvwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einzelrichter, soweit nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für Abgabensachen ist nicht Senatszuständigkeit vorgesehen, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
3.1. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sind gemäß Art 136 Abs 3 B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden und lauten diese wie folgt:
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
[…]
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
[…]
Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.
Grundsätzliche Anordnungen.
§ 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.
Festsetzung der Abgaben.
§ 198. (1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.
§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
a)in der Beschwerde,
b)im Vorlageantrag (§ 264),
c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
[…]
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
3.2. Dem § 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) entsprechend können öffentliche Abgaben vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs 5 und 8 Abs 5 F-VG nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden (Legalitätsprinzip).
Die materielle Rechtsgrundlage in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG) und wird darin die Gemeindeabgabe Ortstaxe behandelt.
Die für die Entscheidung betreffend die pauschalierte Ortstaxe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 1.1.2019 bis 31.5.2019 relevanten Rechtsgrundlagen werden nachstehend wiedergegeben:
§ 1 K-ONTG lautet:
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für den Aufenthalt in ihrem Gebiet Ortstaxen zu erheben; diese dürfen in Kurorten auch als Kurtaxen bezeichnet werden.
(2) Die der Gemeinde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 3 K-ONTG definiert im Abs 1 den Abgabenschuldner, liefert im Abs 5 eine Legaldefinition von „Ferienwohnung“ und lautet wie folgt:
(1) Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Abs. 7) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
(2) Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
(3) Von der Abgabepflicht - ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe - sind befreit:
1)Personen, die im Rahmen der Unterkunftnahme einer Reisegruppe mit insgesamt mindestens acht Teilnehmern unentgeltlich nächtigen;
2)Personen, die ausschließlich zum Zwecke der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als zwei Mal aufeinanderfolgend nächtigen;
3)Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pfleganstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl Nr 26;
4)Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 17. Lebensjahr vollenden;
5)Personen, die in alpinen Schutzhütten nächtigen;
6)Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz habenden Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerten Personen besuchen und bei ihnen nächtigen; dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß;
7)Personen, die ausschließlich aus Anlass der Absolvierung einer Lehre im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Berufsausbildung, des Schulbesuchs, des Studiums an Fachschulen, Universitäten, Pädagogischen Akademien oder Konservatorien, der Teilnahme an Schul- und schulbezogenen Veranstaltungen sowie der Teilnahme an Übungen oder Einsätzen des Bundesheeres im Gemeindegebiet nächtigen;
8)Menschen mit Behinderung, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt, sowie eine Begleitperson.
(4) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Abs. 3 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des
a)Abs. 3 Z 7 vorletzter Halbsatz (Schul- und schulbezogene Veranstaltungen) durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung und
b)Abs. 3 Z 8 durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Ausweises
zuerfolgen.
(5) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
(6) Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 5 sind insbesondere nicht
a)Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind;
b)für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (§ 63 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21);
c)für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen;
d)Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind.
(7) Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (§ 13 K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.
§ 4 K-ONTG normiert (auszugsweise):
(4) Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m2 100, von mehr als 60 bis 100 m2 150 und von mehr als 100 m2 200. Wurde die Abgabe abgestuft (Abs.3), so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe (§ 6) wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.
(5) Von der sich nach Abs. 4 ergebenden Höhe der pauschalierten Ortstaxe ist die Summe der jeweils bis Ende Oktober vor ihrer Fälligkeit (§ 5 Abs. 2) je Person und Nächtigung in dieser Ferienwohnung an die Gemeindekasse abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Abgabe. Eine in den Monaten November und Dezember je Person und Nächtigung abgeführte Abgabe ist im darauffolgenden Kalenderjahr anzurechnen.
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen auf Gemeindeebene sind jene der Ortstaxenverordnung. Es handelt sich hiebei um die „Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 7.5.1986, xxx, mit welcher Ortstaxen ausgeschrieben werden“ in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29.12.2005, xxx.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung, mit welcher für den in Rede stehenden Abgabenzeitraum im Gemeindegebiet xxx Ortstaxen gemäß der Bestimmungen des Landesgesetzes „Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 (KONTG)“ ausgeschrieben werden, sind oben unter I.13. wiedergegeben und wird an dieser Stelle auf eine Wiederholung verzichtet.
Wie oben schon ausgeführt, dient eine Ferienwohnung nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen.
Die Wohnung in xxx war im betroffenen Abgabenzeitraum laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) als Nebenwohnsitz der BF gemeldet.
Artikel 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29.12.2005 normiert eine Änderung der Höhe der Abgabe, wonach die Abgabe je abgabepflichtiger Person und Nächtigung EUR 0,55 beträgt.
Das Ausmaß der pauschalierten Ortstaxe für Ferienwohnungen errechnet sich gem § 4 Abs 4 K-ONTG aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Ortstaxe mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl.
Für die im gegenständlichen Falle betroffene Wohnung in xxx ist die maßgebliche Kategorie jene: “Wohnnutzfläche von mehr als 100 m²“ und wurde dies in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.
Gemäß § 4 Abs 2 der Ortstaxenverordnung ist einer Ferienwohnung von solcher Größe eine durchschnittliche Nächtigungszahl von „200“ zu Grunde zu legen und entspricht dies den gesetzlichen Vorgaben des § 4 Abs 4 K-ONTG, wo zur pauschalierten Ortstaxe normiert wird, dass die durchschnittliche Nächtigungszahl bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung von mehr als 100 m² „200“ beträgt.
Unter Zugrundelegung der für eine Ferienwohnung mit mehr als 100 m² Wohnnutzfläche heranzuziehenden durchschnittlichen Nächtigungszahl „200“ ergibt sich multipliziert mit „0,55“ (§ 4 der Ortstaxenverordnung) eine jährliche pauschalierte Ortstaxe für die Ferienwohnung in xxx iHv EUR 110,-- (für 12 Monate), welche für den Abgabenzeitraum 1.1.2019 bis 31.5.2019 (im Ausmaß von fünf Monaten) EUR 45,83 beträgt.
Wie dargetan, stellte die Wohnung in xxx in der Gemeinde xxx laut ZMR im betroffenen Abgabenzeitraum den Nebenwohnsitz der BF dar, jedoch war die BF laut Grundbuch (im betroffenen Abgabenzeitraum) nicht (Mit-)Eigentümerin des Grundstücks mit der Adresse xxx (EZ xxx, KG xxx), sodass sie mangels Eigentümerschaft im betroffenen Abgabenzeitraum nicht die Abgabenschuldnerin nach § 4 Abs 4 K-ONTG war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Im Hinblick auf die seit 1.1.2014 bestehende Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz ist die Entscheidung, ob eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt wird, anhand der Bestimmungen des § 274 BAO zu treffen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3.5.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 18.7.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Aus Art 47 Abs 2 GRC kann ein absoluter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht abgeleitet werden: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl VfSlg 18.994/2010, 19.632/2012).
Die öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher beide Parteien in Rede und Gegenrede ihre Argumente vorbringen können, wurde im gegenständlichen Falle von keiner der Parteien beantragt und von der zuständigen Richterin zur weiteren Klärung des Sachverhalts auch nicht für notwendig erachtet, da der Sachverhalt keine besondere Komplexität aufwies und konnte das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden.
Ad Spruchpunkt II - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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