LVwG K KLVwG-1556/4/2020

KLVwG-1556/4/2020Tribunale amministrativo regionale13 apr 2021

Regest

Gesundheitsrecht, Ärzterecht, Wohlfahrtsfonds, Krankengeld, Anspruchsvoraussetzung, Bekanntgabe der Diagnose , gesetzliche Grundlage

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1556/4/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1556.4.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Ärztekammer für Kärnten, Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds, vom 23.7.2020, betreffend der Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Krankengeld, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n

als der Spruch folgend zu ergänzen ist:

„Als Rechtsgrundlage dienen § 13 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten (VO 2/2010 idF 05/2020) iVm § 66a Abs. 2 Z 2 und § 66b Abs. 1 Ärztegesetz, BGBl. I Nr. 169/1998 iVm BGBl. I Nr. 86/2020.“

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Krankengeld des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten für den Zeitraum vom 26.11.2019 bis 20.12.2019 abgewiesen. Es wurde unter anderem begründend wörtlich ausgeführt:

„...xxx legte am 11. Feber 2020 der Ärztekammer für Kärnten eine Krankenstandsbescheinigung von xxx sowie am 12. Feber 2020 eine der xxx über den Zeitraum von 26. November 2019 bis 20. Dezember 2019 vor und beantragte die Zuerkennung von Krankengeld im Sinne des § 13 Abs 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten.

Weil die vorgelegten Bescheinigungen keinen Hinweis auf die ihnen zugrundeliegenden Diagnosen enthielten, wurde xxx als Antragstellerin im anschließenden Ermittlungsverfahren um Verbesserung ihres Antrages durch Nachreichung einer ergänzenden Unterlage ersucht, der diese für die Zuerkennung des Krankengeldes notwendige Information entnommen werden kann.

Die Antragstellerin lehnte die Bekanntgabe einer Diagnose ab und vertrat gegenüber den zuständigen Mitarbeitern im Kammeramt der Ärztekammer für Kärnten den Standpunkt, dass der Krankenstand bereits seitens der Österreichischen Gesundheitskasse überprüft und anerkannt worden ist und der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten an diese Feststellung gebunden sei.

Sie führte weiters aus, dass es sich bei Diagnosen um sensible Daten handle, deren Bekanntgabe eine berufliche Standesvertretung von ihren Mitgliedern nicht fordern dürfe und verlangte die bescheidmäßige Erledigung ihres Antrages.

Krankengeld wird gem § 13 Abs 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten ordentlichen Kammerangehörigen gewährt, die infolge Krankheit oder Unfall an der Ausübung ihrer ärztlichen und/oder zahnärztlichen Tätigkeiten behindert sind. Das Krankengeld wird jeweils ab dem vierten Tag der schriftlich bestätigten Berufsunfähigkeit gewährt. Die Bestätigung ist samt Anführung der die Berufsunfähigkeit begründenden Diagnose(n) von der jeweiligen Krankenversicherung oder vom behandelnden Arzt auszustellen, der nicht Elternteil, Kind, Bruder oder Schwester des Kammerangehörigen bzw. nicht mit diesem im gemeinsamen Haushalt wohnhaft sein darf.

Dieser Bestimmung ist weder zu entnehmen, dass die Ärztekammer für Kärnten an die Feststellung der krankheitsbedingten Berufsunfähigkeit einer Sozialversicherungsanstalt gebunden sei, noch dass eine Krankenstandsbestätigung ohne Hinweis auf eine Diagnose den Voraussetzungen für die Beantragung von Krankengeld entspricht.

Der Verwaltungsausschuss darf daher Krankengeld nicht gewähren, wenn dem entsprechenden Antrag die Diagnose nicht entnommen werden kann. Er hat vielmehr bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf die Bekanntgabe der Diagnose zu bestehen.

Zu den von der Antragstellerin vorgebrachten Bedenken über die Übermittlung von sensiblen Gesundheitsdaten ist festzuhalten, dass schon § 54 Abs 2 Z 2 ÄrzteG Mitteilungen über derartige Daten von der Verschwiegenheitspflicht ausnimmt, wenn sie an Kostenträger (einer Krankenbehandlung) in dem Umfang als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihn übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind.

Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten ist ein derartiger Kostenträger. Die Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld gehört zu den ihm übertragenen Aufgaben und die Bekanntgabe einer Diagnose bildet dafür eine wesentliche Voraussetzung.

Weil xxx die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum von 26. November 2019 bis 20. Dezember 2019 nicht nachgewiesen hat, sondern vielmehr die nach der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten geforderte Bekanntgabe einer Diagnose verweigerte, hat der Verwaltungsausschuss der Ärztekammer für Kärnten am 11. Mai 2020 den darüber von ihr gestellten Antrag abgelehnt. ...“

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdegründe wörtlich nachfolgend ausgeführt werden:

„...

2. Mangelhaftigkeit des Bescheides

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

§ 59 Abs. 1 AVG verpflichtet die Behörde ausdrücklich jene Rechtsgrundlage anzuführen, auf die sie ihre Entscheidung stützt. Mit einer Gesetzesbestimmung sind außenwirksame und unmittelbar anwendbare Gesetze im formellen oder materiellen Sinn erfasst (vgl VwGH 19.5.1988, 86/06/0255; 19.8.1993, 93/06/0073). Hierfür kommen grundsätzlich auch Rechtsverordnungen in Betracht (VwGH 19.5.1988, 86/06/0255; 23.4.1992, 92/0910062; 19.8.1993, 93/06/0073).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 59 Abs. 1 AVG die „unmißverständliche“ (VwGH 23.4.1992, 92/09/0062) bzw. „ausreichende" Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen (VwGH 30.5.2001, 95/12/0153; 21.11.2001,2000/12/0300; 16.6.2003,2002/12/0317).

Unterlässt die Behörde die von § 59 Abs. 1 AVG geforderte Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmung im Spruch (VwGH 3.7.2002, 97/08/0536; 21.11.2002, 2002/0710095) oder unterläuft ihr diesbezüglich ein Fehler, so belastet sie den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (vgl. auch VfSlg. 16.959/2003).

Aus dem angefochtenen Bescheid ist nicht erkennbar, ob es sich um eine Sachentscheidung handelt, weil die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten oder um einen verfahrensrechtlichen Bescheid gemäß § 13 Abs. 3 AVG handelt. Aus dem Spruch im Zusammenhang mit der Begründung des angefochtenen Bescheides lässt sich beides ableiten. Einerseits führt die die belangte Behörde aus, dass die Diagnose nicht vorgelegt wurde und eine „Verbesserung“ erfolglos geblieben ist, wonach der Antrag eigentlich zurückzuweisen gewesen wäre. Andererseits wird der Antrag ausdrücklich „abgewiesen“, was auf eine Sachentscheidung hinweist. Dieser Umstand erschwert es der Beschwerdeführerin ihre Rechte zweckmäßig zu verfolgen (vgl. VwSlg. 3989 A/1956), weil die Behörde ihre Entscheidung in unzulässiger Weise verschleiert. Deshalb werden in der Folge auch gegen beide Entscheidungsvarianten Beschwerdegründe vorgebracht, weil der vorliegende Bescheid rechtswidrig ist, unabhängig von den aus dem Bescheid ableitbaren Entscheidungsmöglichkeiten.

Daher ist der Bescheid schon alleine aus diesem Grund abzuändern, damit zweifelsfrei feststeht auf welcher Rechtsgrundlage der normative Ausspruch gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgt ist.

3. Unzulässige Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist die Behörde nicht ermächtigt Anbringen wegen schriftlicher Mängel sofort zurückzuweisen. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Ist eine Behörde der Auffassung, dass ein Anbringen unvollständig ist und ist sie dadurch gehindert, eine inhaltliche Entscheidung über das Anbringen zu treffen, so hat sie den Antragsteller zur Verbesserung aufzufordern. Dieser Verbesserungsauftrag ist dem Antragsteller zu erteilen (vgl. VwGH 25.4.2002, 2002/15/0026). Kommt er dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist zur Gänze nach, so hat die Behörde, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.9.1993, 91/04/0196; uvm.). Die Behörde darf aber nur zurückweisen, wenn sie den (unvertretenen) Antragsteller über die Rechtsfolge einer nicht fristgerechten Verbesserung belehrt hat (VwGH 24.5.2007, 2006/07/0001; 2.9.2008, 2005/18/0513; VwSlg 17.926 A/2010). Nach der Rechtsprechung genügt die Formulierung, „um ihr Ansuchen positiv erledigen zu können, wird um Vorlage der fehlenden Unterlagen binnen einer Frist von vier Wochen ersucht“ nicht aus (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0185). Weiters ist die Rechtsgrundlage anzuführen, nach welcher die geforderten Unterlagen vorzulegen sind.

War es der belangten Behörde - wie sie in der Begründung falscher Weise behauptet - nicht möglich über den Antrag der Beschwerdeführerin in der Sache zu entscheiden, so hat sie jedenfalls die eben geschilderten Voraussetzungen für einen verfahrensrechtlichen Bescheid gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht erfüllt. Sollte dieser als solcher anzusehen sein, so ist er jedenfalls rechtswidrig. Weder wurde die Beschwerdeführerin über die Konsequenzen der unterlassenen Nachreichung der Unterlagen belehrt noch wurde eine Rechtsgrundlage genannt, aus der sich die Vorlage einer Diagnose ergibt. Aus dem AVG ergibt sich diese Pflicht nicht.

Hat die Behörde, wie vorliegend, zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen und hätte sie daher in der Sache - positiv - entscheiden müssen, so ist der deshalb ergangene Zurückweisungsbescheid unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise (vgl. VwGH 4.4.2002, 2000/06/0143) oder nur eine verspätete „Verbesserung“ (vgl. VwGH 22.2.2002, 2001/02/0130) vornimmt (VwGH 28.4.2006, 2006/05/0010) oder diese gar nicht versucht (vgl. VwGH 16.4.2004, 2003/01/0032; 10.11.2009, 2008/22/0939) oder ausdrücklich verweigert wird (vgl. VwGH 23.3.2006, 2005/07/0022; VwSlg. 17.730 A/2009). Weiters verletzt eine solche Entscheidung die Partei in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSlg. 8775/1980; 13.047/1992).

4. Offenkundiges Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1

Satzung des Wohlfahrtstfonds der Ärztekammer für Kärnten

Gemäß § 13 Abs. 1 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten wird ordentlichen Kammerangehörigen Krankengeld gewährt, die infolge Krankheit oder Unfall an der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeiten behindert sind. Das Krankengeld wird jeweils ab dem vierten Tag der schriftlich bestätigten Berufsunfähigkeit gewährt. Die Bestätigung ist samt Anführung der die Berufsunfähigkeit begründenden Diagnose von der jeweiligen Krankenversicherung oder vom behandelnden Arzt auszustellen, der nicht Elternteil, Kind, Bruder oder Schwester des Kammerangehörigen bzw. nicht mit diesem im gemeinsamen Haushalt wohnhaft sein darf.

Der erste Satz dieser Bestimmung legt die Anspruchsvoraussetzung für das Krankengeld fest, nämlich die Behinderung der ärztlichen Tätigkeit der Kammerangehörigen durch einen Unfall oder Krankheit. Der letzte Satz legt fest, welche Nachweise für das Vorliegen der Behinderung der ärztlichen Tätigkeit zu erbringen sind.

Dem Verwaltungsverfahren liegt der maßgebliche Grundsatz der materiellen Wahrheit zugrunde (vgl. VwSlg 894 A/1949; VwGH 19.5.1994,94/18/0084). Dieser besagt, dass die Behörde hinsichtlich des Sachverhalts nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden ist, sondern durch Aufnahme von Beweisen - unter Berücksichtigung dieses Parteivorbringens - den wahren objektiven Sachverhalt festzustellen hat (vgl. VwGH 29.9.1986, 84/08/0131; 30.1.1992, 87/17/0177; 30.4.1998, 97/06/0225). Dieser Grundsatz gilt nur soweit er nicht von vornherein i.S.d. § 56 AVG klar gegeben ist (VwSlg. 894 A/1949).

Gemäß § 56 AVG hat der Erlassung eines Bescheides die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 AVG voranzugehen.

Wie bereits erwähnt ist die Beschwerdeführerin eine angestellte Ärztin bei der xxx. Hier angestellte Ärzte sind infolge Krankheit oder Unfall an der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeiten i.S.d. § 13 Abs. 1 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten behindert, wenn sie gemäß § 10 Abs. 1 Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern (DO.B) an der Leistung ihres Dienstes verhindert sind. Diese beiden Dienst- bzw. Tätigkeitsverhinderungsgründe sind bei angestellten Ärzten untrennbar miteinander verbunden. Das ergibt sich aus der Natur der Sache. Es ist schlichtweg denkunmöglich, dass eine angestellte Ärztin gemäß § 10 DO.B dienstunfähig ist und gleichzeitig nicht an der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit i.S.d. § 13 Abs. 1 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten behindert ist. Oder einfacher ausgedrückt: Befindet sich ein angestellter Arzt im Krankenstand bei seinem Dienstgeber so ist er jedenfalls an der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 1 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten gehindert. Daher ist es in diesen Fällen nicht weiter erforderlich - und dadurch überschießend - eine entsprechende Diagnose vorzulegen, weil diese an der Dienstunfähigkeit und der damit in untrennbaren Zusammenhang stehenden Behinderung der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermag. Schließlich ist nur das Vorliegen einer Krankheit ausschlaggebend und nicht welche Krankheit es ist.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Dienstverhinderung gemäß § 10 Abs. 1 DO.B ihrem Arbeitgeber und ihrer gesetzlichen Sozialversicherung mit der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom 26. November 2019 ausgestellt von xx (siehe Beilage C) nachgewiesen. Sie war in diesem Zeitraum an der Ausübung ihres Dienstes durch Krankheit verhindert. Diese Dienstverhinderung infolge von Krankheit wurde in weiterer Folge von der gesetzlichen Sozialversicherungsanstalt der Beschwerdeführerin, der xxx, als solche anerkannt (siehe Beilage D). Beide Bestätigungen wurden als Nachweise für die Behinderung der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 1 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten dem Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten vorgelegt. Trotz des eindeutigen Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen bestand dieser weiterhin auf die Vorlage einer der Krankheit begründenden Diagnose.

Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt klar i.S.d. § 56 AVG und daher waren weitere Ermittlungsschritte der Behörde überflüssig. Vielmehr ist es ihr durch das Effizienzprinzip des § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG sogar verwehrt, solche Erhebungen durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hat entgegen er Auffassung der belangen Behörde die Anspruchsvoraussetzungen i.S.d. § 13 Abs. 1 erster Satz Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten ausreichend nachgewiesen, weshalb ihr auch das entsprechende Krankengeld zusteht. Daher war die Abweisung des Begehrens der Beschwerdeführerin rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin ist daher in ihrem Recht verletzt ihr zustehende Leistungen des Wohlfahrtsfonds in Anspruch zu nehmen (vgl. § 70 Abs. 4 ÄrzteG).

5. Verstoß gegen Unionsrecht

Gemäß § 66b Abs. 1 ÄrzteG sind die Ärztekammern der Bundesländer unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des DSG zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Ärzte und Zahnärzte und von personenbezogenen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie Übermittlung von öffentlichen Daten aus der Ärzteliste und von Ärzten zur Veröffentlichung bekannt gegebenen Daten ermächtigt.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) müssen personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden („Zweckbindung“) und dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“).

Gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einer natürlichen Person untersagt. Absatz 1 leg. cit. gilt nicht, wenn die Verarbeitung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich ist.

Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten ist in seiner Satzungsautonomie, wenn er Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung schafft, wie jene des § 13 Abs. 1 letzter Satz Satzung Wohlfahrtsfons, sowohl an das ÄrzteG als auch die DSGVO und das DSG gebunden. Daher dürfen von den Kammerangehörigen nur jene Daten erhoben werden, die entsprechend dieser Bestimmung erforderlich sind. Das ergibt sich bereits ausdrücklich aus Art. 9 Abs. 2 lit h DSGVO (der EuGH qualifiziert Diagnosen als Gesundheitsdaten i.S.d. Art. 9 DSGVO, vgl. EuGH 6.11.2003, C101/01, Lindqvist) und weiters lässt sich das aus den Grundsätzen der Zweckbindung und Datenminimierung ableiten.

Für die Feststellung, ob ein ordentlicher Kammerangehöriger infolge Krankheit oder Unfall an der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeiten behindert ist und in weiterer Folge einen Anspruch auf Krankengeld hat, ist die Erhebung der Gründe für die Krankheit nicht erforderlich. Der ordentliche Kammerangehörige hat bloß nachzuweisen, dass er krank ist. Jede darüberhinausgehende Datenerhebung ist für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nicht erforderlich, weil Krankengeld nicht nur bei bestimmten Krankheiten gewährt wird, sondern nur an das bloße Vorliegen einer Erkrankung anknüpft. Auch ein Blick in die Satzungen der Wohlfahrtsfonds anderer Länderkammern belegt dieses mangelnde Erfordernis. In Wien, Ober- und Niederösterreich muss beispielsweise bei vergleichbaren Anspruchsvoraussetzungen für deren Beurteilung keine entsprechende Diagnose vorgelegt werden. Es ist daher nicht erforderlich für diese Zwecke eine Diagnose einzuholen und damit nicht mit der DSGVO vereinbar.

Durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts hat innerstaatliches Recht, welches dazu im Widerspruch steht, insbesondere von nationalen Verwaltungsbehörden unangewendet zu bleiben (EuGH 22.6.1989, Rs103/98, Costanzo; VwGH 25.6.1996, 96/09/0088; 13.12.2007, 2007/07/0058). Die aufgezeigte Unvereinbarkeit hat zur Folge, dass der letzte Satz des § 13 Abs. 1 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten hinsichtlich der Diagnosevorlage nicht angewendet werden darf und die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nicht dazu auffordern bzw. ihre abweisende Entscheidung darauf stützten hätte dürfen.

6. Verstoß gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte

Gemäß Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Bürger auch die Kontrolle über Informationen, die ihn und sein Verhalten betreffen. Der Staat muss die Privatsphäre respektieren und darf nicht ohne Rechtfertigung in diese eingreifen (Wienerin, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht Kommentar, Art. 8 EMRK [5. Lfg. 2002] Rz. 35). Gerechtfertigt ist dieser Eingriff, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und verhältnismäßig ist. Verhältnismäßig in diesem Sinne ist eine Bestimmung, wenn das Regelungsziel der Norm in einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgezählten öffentlichen Interessen liegt, der Eingriff geeignet und erforderlich ist um das Ziel zu erreichen sowie im Hinblick auf das verfolgte Ziel adäquat ist (Grabenwarter/Frank, B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz und Grundrechte [2020] Art. 8 EMRK, Rz. 11 ff.)

§ 66a ÄrzteG und § 13 Abs. 1 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten verfolgen das Regelungsziel der sozialen Absicherung der Kammerangehörigen durch Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen und deren Angehörigen. Hierfür gewährt der Gesetzgeber den Ärztekammern in den Bundesländern eine umfangreiche Satzungsautonomie. Sie ist aber insbesondere durch die Bestimmungen des ÄrztG und der Verfassung begrenzt. Verstößt demnach eine Satzung des Wohlfahrtsfonds gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, so verstößt sie auch gegen die Ermächtigung zur Erlassung einer Satzung für den Wohlfahrtsfonds gemäß § 66a Abs. 2 ÄrzteG, weil dieser grundsätzlich ein verfassungskonformer Inhalt zu unterstellen ist. Daher hat die Vorlage einer Diagnose gemäß § 13 Abs. 1 letzter Satz Satzung Wohlfahrtsfonds durch den Verstoß gegen Art. 8 EMRK keine gesetzliche Deckung in § 66a Abs. 2 ÄrztG und ist daher gesetzwidrig.

Wie bereits in IV.4. und 5. ausführlich ausgeführt ist für die Beurteilung des Anspruches auf Krankengeld nicht erforderlich und stellt eine Verletzung verfassungsgewähreisteter Rechte dar. Es wird daher angeregt die Wortfolge „samt Anführung der die Berufsunfähigkeit begründenden Diagnose(n)“ des § 13 Abs. 1 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG zur Prüfung vorzulegen.

V. Anträge

Aus diesen Gründen richtet die Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die

ANTRÄGE

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2a. gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass Antrag auf Krankengeld stattgegeben wird und der Beschwerdeführerin EUR 693,- als Krankengeld zusprechen sowie

in eventu

2b. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:

Die Beschwerdeführerin ist angestellte Ärztin bei der xxx und Angehörige der österreichischen Ärztekammer.

Am 11.2.2020 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Ärztekammer für Kärnten die Zuerkennung von Krankengeld im Sinne des § 13 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten für den Zeitraum 26.11.2019 bis 20.12.2019. Seitens der Beschwerdeführerin wurde eine Krankenstandbescheinigung der xxx vorgelegt, die als Ursache der Arbeitsunfähigkeit „Krankheit“ ausführt. Des Weiteren liegt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung an die xxx durch die Allgemeinmedizinerin xxx vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit vom 26.11.2019 bis 20.12.2019 attestiert.

Mit E-Mail vom 11.2.2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ergänzend zur Krankmeldung die Anführung der die Berufsunfähigkeit begründenden Diagnose vorzulegen.

Mit-E-Mail vom 13.2.2020 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass auf die Einsicht über die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Berechtigung besteht. Die Krankenstandsbestätigung des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers sei bereits übermittelt worden.

Mit E-Mail vom 18.2.2020 teilte die belangte Behörde nochmals ergänzend wörtlich mit, dass „die Diagnose anzuführen ist, sich daraus erklären lasse, dass der Wohlfahrtsfonds als Versicherer und Verwalter der einbezahlten Beiträge fungiert und auch an die Bestimmungen des AVG gebunden sei. Es könne daher nur in jenen Fällen Krankengeld ausbezahlt werden, an denen auch die Diagnose angeführt sei.“

Mit E-Mail vom 8.4.2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die vorübergehende Berufsunfähigkeit bereits von der gesetzlichen Sozialversicherungsanstalt überprüft und anerkannt worden sei, an diese Entscheidung sei der Wohlfahrtsfond der Ärztekammer für Kärnten gebunden, daher sei das Verlangen einer Diagnose für die Auszahlung des Krankengeldes nicht mehr notwendig, weil eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bereits durch die gesetzliche Sozialversicherungsanstalt festgestellt worden sei. Durch die Übermittlung dieser Bestätigung seien die Anspruchsvoraussetzungen ausreichend dargelegt. Bei den geforderten Diagnosen handle es sich um sensible personenbezogene Daten und sei für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar, aus welchem Grund die berufliche Interessensvertretung diese benötige, da die Verarbeitung solcher Daten unter strengen Voraussetzungen erfolgen dürfe. Sollte die belangte Behörde weiterhin der Auffassung sein, dass ohne Übermittlung der Diagnosen kein Krankengeld ausbezahlt werden könne, so beantragt sie, diese Entscheidung in einem negativen Bescheid auf Basis des AVG innerhalb der gesetzlichen Frist mitzuteilen.

In der Folge wurde der angefochtene Bescheid erlassen.

Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere das Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung im Beisein der Parteien.

Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

Gemäß § 66b Abs. 1 sind die Ärztekammern unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des DSG zur

1. Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Ärzte, insbesondere durch Zugriff auf die Ärzteliste, und Zahnärzte und von personenbezogenen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie

2. Übermittlung von öffentlichen Daten aus der Ärzteliste und von Ärzten zur Veröffentlichung bekannt gegebenen Daten ermächtigt.

Gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten wird Krankengeld ordentlichen Kammerangehörigen gewährt, die infolge Krankheit oder Unfall an der Ausübung ihrer ärztlichen und /oder zahnärztlichen Tätigkeiten behindert sind. Das Krankengeld wird jeweils ab dem vierten Tag der schriftlich bestätigten Berufsunfähigkeit gewährt. Die Bestätigung ist samt Anführung der die Berufsunfähigkeit begründenden Diagnose(n) von der jeweiligen Krankenversicherung oder vom behandelnden Arzt auszustellen, der nicht Elternteil, Kind, Bruder oder Schwester des Kammerangehörigen bzw. nicht mit diesem im gemeinsamen Haushalt wohnhaft sein darf.

Die Beschwerdeführerin ist Kammerangehörige der Ärztekammer und daher Krankenfürsorgeberechtigte.

Unbestritten ist, dass § 13 Abs. 1 der Satzung vorschreibt, dass Krankengeld auszuzahlen ist, dafür jedoch eine Diagnose vorzulegen ist und die Beschwerdeführerin keine Diagnose vorgelegt hat.

Soweit seitens der Beschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit des Bescheides moniert wird, zumal die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen nicht erfolgt ist, wird darauf verwiesen, dass auf Grundlage des § 59 Abs. 1 AVG richtigerweise der Bescheidspruch, die darin angeführten Inhalte, unter Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu enthalten hat. Richtig ist, dass diese Unterlassung auch einen Verfahrensmangel darstellt. Im Gegenstand hat jedoch das Landesverwaltungsgericht Kärnten reformatorische Entscheidungsbefugnis und hat den derart rechtswidrigen Bescheid richtig bzw. klar gestellt und zwar unter Anführung der richtigen Gesetzesbestimmungen (vgl. VwGH 23.4.1992, 92/09/0062). Zudem ist noch festzuhalten, dass aus der Begründung durchaus die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung ersichtlich war.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Wenn nunmehr die Beschwerdeführerin ausführt, ihr wäre ein Verbesserungsantrag aufzutragen gewesen, wird dazu ausgeführt, dass – wenn ein Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG mangelhaft ist – so steht es im Ermessen der Behörde entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Im Gegenstand hat die belangte Behörde mehrmals der Beschwerdeführerin aufgetragen, die „Diagnose“ nachzureichen und auch darauf hingewiesen, dass nur Krankengeld ausbezahlt werden kann, wenn die Diagnose auch angeführt ist und hat die Beschwerdeführerin ebenfalls mehrmals zweifelsfrei ausgeführt, dass sie eine Diagnose nicht übermitteln wird und eine Entscheidung mit einem negativen Bescheid auf Basis des AVG wünscht. Es hat daher die belangte Behörde – unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 19.3.2002, 99/10/0203) - nicht rechtswidrig gehandelt.

Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten würden offenkundig vorliegen, so wird nochmals darauf hingewiesen, dass die diesbezüglichen Ausführungen ins Leere gehen, zumal die gesetzliche Grundlage für die nunmehr angefochtene Entscheidung zweifelsfrei von einer Diagnose spricht und nicht nur das Vorliegen einer „Krankheit“ ausschlaggebend ist.

Zudem führt die belangte Behörde richtigerweise an, dass es sich beim Wohlfahrtsfond der Ärztekammer sowie bei der xxx um zwei verschiedene Krankenversorgungswerke handelt, die unabhängig voneinander, die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen haben. Soweit ein Verstoß gegen Unionsrecht und ein Verstoß gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte angezogen wird, wird unter anderem darauf verwiesen, dass § 66b Abs. 1 ÄrzteG die gesetzliche Grundlage zur Verarbeitung der Daten begründet und der Zweck der zu erhebenden Daten legitim und eindeutig ist. Die Erhebung der „Diagnose“ ist erforderlich, um eine tarifgemäße Leistung zu ermöglichen. Der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung im Falle einer Dienstverhinderung als genügend angesehen, wenn ein erkrankter Dienstnehmer gegenüber seinem Dienstgeber als Ursache für seine Verhinderung bloß Erkrankung, Krankheit und dergleichen nennt. Zweck dieser Mitteilung sei nämlich, den Arbeitgeber unverzüglich über den Ausfall zu informieren, damit jener die notwendigen Dispositionen sofort veranlassen könne – diesfalls wäre der Arbeitnehmer oftmals noch gar nicht in der Lage sein, die genaue Art seine Erkrankung anzugeben. Im Gegenstand liegt jedoch eine klare Regelung des § 13 Abs. 1 der Satzung, welche auf dem Ärztegesetz beruht, vor. Die Auszahlung einer Leistung, nämlich im gegebenen Falle eines Krankengeldes, kann ohne Bekanntgabe der Diagnose gar nicht erfolgen. Die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung von Daten des Wohlfahrtsfonds fußt auf § 66b Ärztegesetz. Soweit die Beschwerdeführerin einräumt, dass für niedergelassene Ärzte möglicherweise eine Diagnose erforderlich sei, jedoch es sich bei der Beschwerdeführerin um eine angestellte Ärztin handelt, bei der eine Krankschreibung und daher Prüfung ohnedies erfolgt sei, wird darauf verwiesen, dass die zur Anwendung gelangenden gesetzlichen Regelungen keine Unterscheidung zwischen niedergelassenen und angestellten Ärzten machen. Zudem ist die Ärztekammer zur Gleichbehandlung aller Mitglieder verpflichtet.

Die Bekanntgabe der Diagnose ist aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen seit 1.1.2018 notwendig. Da Leistungen nach Tarifen ausbezahlt werden, ist die Bekanntgabe der Diagnose unumgänglich.

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.