LVwG K KLVwG-S4-338/5/2021

KLVwG-S4-338/5/2021Tribunale amministrativo regionale30 mar 2021

Regest

Bodenreformrecht, Minderheitsbeschwerde, Vollversammlungsbeschluss, Rechnungsabschluss, Beschwerdelegitimation, Enthaltung bei Beschlussfassung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S4-338/5/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.S4.338.5.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Vorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 21.1.2021, Zahl: xxx, betreffend Minderheitsbeschwerden in einer Vollversammlung (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft „xxx“), nach Durchführung einer Beratung am 30.3.2021, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Die Agrargemeinschaft (AG) „xxx“, EZ xxx, KG xxx, ist eine körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft mit 12 beanteilten Stammsitzliegenschaften.

Nach Ausweis des Vollversammlungsprotokolls wurde am 20.12.2020 die jährliche Jahreshauptversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ abgehalten.

Soweit von Belang wurde unter Tagesordnungspunkt 3. der Rechenschaftsbericht vorgetragen und die Entlastung des Vorstandes beschlossen. Die Rechnung sei von den Prüfern geprüft worden und für richtig befunden. Gegen die Entlastung stimmte u.a. der Beschwerdeführer.

Unter Tagesordnungspunkt 5. stimmte für die Bachräumung die Mehrheit der Mitglieder, der nunmehrige Beschwerdeführer enthielt sich der Stimme.

Mit E-Mail vom 21.12.2020 kündigte xxx eine fristgerechte Minderheitsbeschwerde an. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, in die Unterlagen für die nötige Vorbereitung als Mitgrundbesitzer mit seinen 18 Anteilen Einsicht zu nehmen. Hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 5. gab er an, sich der Stimme enthalten zu haben.

II.Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 21.1.2021, Zahl: xxx, wurde die Minderheitsbeschwerde des xxx vom 21.12.2020 in Verbindung mit 22.12.2020, 23.12.2020 und 27.12.2020 gegen den zu Tagesordnungspunkt 3. gefassten Beschluss der Vollversammlung der AG „xxx“ vom 20.12.2020 als unbegründet abgewiesen. Die Minderheitsbeschwerde gegen den zu Tagesordnungspunkt 5. gefassten Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 20.12.2020 wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen hielt die Agrarbehörde fest, dass die Jahresrechnung von den Rechnungsprüfern überprüft und als sachlich und rechnerisch richtig befunden worden sei. Die Einnahmen und Ausgaben der Jahresrechnung 2020 seien auf den Seiten 151 bis 153 im Protokollbuch der AG „xxx“ mit Angabe des Datums, des Betreffs und des Betrages aufgelistet. Die Jahresrechnung 2020 sei von den Rechnungsprüfern unterfertigt mit dem Vermerk, dass diese am 20.12.2020 geprüft und für richtig befunden worden sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, in die Unterlagen für die nötige Vorbereitung Einsicht zu nehmen, hielt die belangte Behörde fest, dass jedes Mitglied sein Einsichtsrecht in die agrargemeinschaftlichen Unterlagen im Rahmen der Vollversammlung, in welcher das betreffende Wirtschaftsjahr entlastet worden sei, wahren könne. Von dieser Möglichkeit habe jedoch der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Eine Verletzung subjektiver Rechte durch den zu Tagesordnungspunkt 3. gefassten Beschluss sei nicht gegeben.

Zur Beschwerde gegen den zu Tagesordnungspunkt 5. gefassten Beschluss wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Beschlusses der Stimme enthalten habe und ihm daher kein Beschwerderecht zukomme und sei daher die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen worden.

III.Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 23.2.2021 erhob xxx innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Zur Abweisung seiner Beschwerde gegen den zum Tagesordnungspunkt 3. (Entlastung des Vorstandes) gefassten Beschluss wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass die Rechnung erst am Tag der Vollversammlung geprüft worden sei, was nach den Satzungen (Statuten) nicht zulässig sei, weil die Prüfung Tage vorher gewissenhaft durchzuführen sei.

Bei einem Rechnungsumfang von über € 100.000,-- sei den im Grundbuch einverleibten Mitgliedern zumindest eine Umsatzliste vorzulegen, um sich einen Überblick über die Geldgebarung verschaffen zu können. Außerdem sei die Einsicht in das Schichtenbuch unbedingter Bestandteil einer Überprüfung. Wegen der Unvollständigkeit der Einnahmen- und Ausgabenaufzeichnung, Ausgaben seien nicht nach Bankbeleg Ein- und Ausgang und laufender Buchnummerierung sowie Datum angeführt und im Kassabuch eingetragen worden, sei ein Versäumnis einer Überprüfung seitens der xxx zu vermuten. Eine Überprüfung der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge einschließlich des Schichtenheftes in brauchbarer Form bei so einem hohen Geldverkehr sei im Verlauf der Diskussion bei dem Tagesordnungspunkt 3. unter dem Zeitdruck und unter Einhaltung der Coronamaßnahmen niemandem zumutbar. Desweiteren seien Windbruchaufräumarbeiten verlesen worden, welche einer dringenden Überprüfung bedürften. Gefragt werde schließlich, ob von den Holzerntebringungsfirmen diverse Angebote vorlägen wie in der letzten Vollversammlung 2019 von der Agrargemeinschaft verlangt worden sei.

Schließlich brachte der Beschwerdeführer zur zurückweisenden Entscheidung über seine Minderheitsbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt 5. (Bachräumung) inhaltliche Bedenken vor.

IV.Feststellungen:

Am 20.12.2020 fand eine ordentliche Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ statt. An der Tagesordnung waren mehrere Punkte, u.a. der Rechenschaftsbericht mit Entlastung des Vorstandes unter Tagesordnungspunkt 3. sowie die Beratung und Beschlussfassung über eine Bachräumung in Eigenregie unter Tagesordnungspunkt 5.

Zu Tagesordnungspunkt 5. enthielt sich der Beschwerdeführer bei der Beschlussfassung seiner Stimme.

Gegen den unter Tagesordnungspunkt 3. gefassten Beschluss über die Entlastung des Vorstandes stimmte der Beschwerdeführer ausdrücklich.

Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung am 20.12.2020 geprüft und sachlich und rechnerisch für richtig befunden. Dies wurde im Kassabuch samt Unterschrift vermerkt.

Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, bei der Vollversammlung Einsicht in die Rechnungsunterlagen bzw. Belege zu nehmen, nicht Gebrauch gemacht.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Minderheitsbeschwerde gegen den zu Tagesordnungspunkt 5. gefassten Beschluss des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Dies deshalb, als sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt der Stimme enthalten hat.

Die Minderheitsbeschwerde gegen den Beschluss über die Entlastung des Vorstandes wies die belangte Behörde als unbegründet ab.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen beide Entscheidungen der belangten Behörde.

V.Rechtsgrundlagen:

§ 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

LGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013

Überwachung der Agrargemeinschaften;

Entscheidung von Streitigkeiten

(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

§ 8 der rechtsgültigen Verwaltungssatzung:

(1) Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbezirksbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde erheben.

(2) Mitglieder, die bei der Vollversammlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwesend waren oder sich der Stimme enthalten haben, haben kein Beschwerderecht.

VI.Rechtliche Beurteilung:

Die Minderheitsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung ergeben (VwGH 2011/07/0131). Ist ein Vollversammlungsbeschluss der Gegenstand der Streitigkeit, ist die Minderheitsbeschwerde die einzige Möglichkeit, diesen Streit an die Agrarbehörde heranzutragen. Die Beschwerden sind nach dem Satzungswortlaut nicht begründungsbedürftig; es kann daher in der Regel (Ausnahme: Beschwerden im Hinblick auf die Gebarung der AG) dem Beschwerdeführer nicht aufgetragen werden, eine Begründung oder Konkretisierung nachzureichen (VwGH 2007/07/0135).

Die Minderheitsbeschwerde hat zumindest aufzuzeigen, worin der vermutete Rechtsverstoß besteht (etwa eine Satzungswidrigkeit oder ein Abgehen von den Inhalten des Regelungsplans); das bloß pauschale Bestreiten der Beschlüsse wäre unzureichend. Ob die vermutlich verletzte Norm dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht überhaupt einräumt bzw. ob gegen ein solches Recht in rechtlich relevanter Weise verstoßen wurde, ist in der Regel jedoch erst im Ermittlungsverfahren zu klären; insofern dürfen die Anforderungen an die diesbezügliche Begründungspflicht der Minderheitsbeschwerde nicht überspannt werden.

Zur unter Tagesordnungspunkt 3. der Vollversammlung beschlossenen Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2020 durch einen Mehrheitsbeschluss der Vollversammlung wird zunächst festgestellt, dass die Einnahmen/Ausgabenrechnung vorher von zwei Rechnungsprüfern überprüft worden ist. Zur Kritik, dass dies nicht satzungsgemäß geschehen sei, zumal zum Zweck der Gebarungskontrolle durch die Rechnungsprüfer diesen sämtliche Unterlagen spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Vollversammlung zu übergeben seien und diese gegenständlich die Rechnungsprüfung erst am Tag der Vollversammlung durchführten, ist nicht erkenntlich, worin sich der Beschwerdeführer dadurch in seinem subjektiven Recht als Mitglied der Agrargemeinschaft verletzt erachtet.

Nach § 20 der Satzung der Agrargemeinschaft betrifft der Rechnungsabschluss ausschließlich die jeweils jährliche Geldgebarung der Agrargemeinschaft. Demnach ist der alljährlich von der Vollversammlung zu genehmigende Rechnungsabschluss als buchhalterisches bzw. finanztechnisches Ergebnis aller Bareinnahmen und –ausgaben der AG anzusprechen und stellt daher einen überprüfbaren Überblick über die Führung der Vermögensgebarung während eines Wirtschaftsjahres der AG dar. Eine aufsichtsbehördliche Überprüfung bzw. allenfalls auch Aufhebung eines Vollversammlungsbeschlusses über die Genehmigung des Rechnungsabschlusses kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn von beschwerdeführenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft konkrete Vorbringen hinsichtlich allfälliger Fehler oder sonstiger Missstände im Bereich der Gebarung der Agrargemeinschaft (wie z.B. unrichtig verbuchte Einnahmen oder Ausgaben bzw. verfügte Auszahlungen) in den Raum gestellt werden.

Im Gegenstand konnten vom Beschwerdeführer konkrete Malversationen nicht angegeben werden bzw. wurden solche nicht angesprochen. Durch den alleinigen Umstand, dass die Rechnungsprüfer die Überprüfung im Vorfeld der Jahreshauptversammlung bzw. am Tag der Vollversammlung vorgenommen haben, kann der Beschwerdeführer nicht beschwert sein, zumal die Satzung lediglich die Übergabe der Unterlagen an diese spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Vollversammlung vorschreibt. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer auch nicht die Einsichtsmöglichkeit in die vor Ort vorliegenden Unterlagen zur Rechnungsprüfung wahrgenommen.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann daher vom erkennenden Landesverwaltungsgericht die Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers als Mitglied der Agrargemeinschaft durch den zu Tagesordnungspunkt 3. der Vollversammlung vom 20.12.2020 gefassten Beschluss über die Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2020 nicht erkannt werden.

Der unter Tagesordnungspunkt 5. der Vollversammlung vom 20.12.2020 gefasste Beschluss war inhaltlich deshalb nicht zu behandeln, zumal er bereits dadurch rechtswirksam geworden ist, weil dem Beschwerdeführer dagegen keine Beschwerdelegitimation zugekommen ist, da sich der Beschwerdeführer der Stimme enthalten hat und eine Enthaltung nicht als Gegenstimme gezählt wird (siehe § 8 Abs. 2 Verwaltungssatzung).

Da sich der verfahrenswesentliche Sachverhalt klar aus den vorgelegten Akten ergibt, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen. Auch wurde eine solche vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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