LVwG K KLVwG-S4-1853/8/2020

KLVwG-S4-1853/8/2020Tribunale amministrativo regionale10 mar 2021

Regest

Bodenreformrecht, Agrargemeinschaft, gültige Beschlussfassung, Minderheitsbeschwerde, Vollversammlung, Vertretung, besonderes Zustimmungsquorum, Dirimierungsrecht, Stammsitzliegenschaft, Kopfabstimmung, Absonderung, Anteilsrechte

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S4-1853/8/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.S4.1853.8.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 21.09.2020, Zahl: xxx, mit dem eine Minderheitsbeschwerde als unbegründet abgewiesen wurde (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx“, vertreten durch Obmann-Stellvertreter xxx, xxx), in einer Beratung am 10.03.2021 zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verwaltungsverfahren:

Mit einer Eingabe an die Behörde vom 18.06.2020 erhob der Obmann der Agrargemeinschaft (AG) Nachbarschaft xxx, xxx, in eigenem Namen Minderheitsbeschwerde „über das Wahlverhalten des Gemeindevertreters“ beim Beschluss der Vollversammlung der Nachbarschaft vom 10.06. unter Tagesordnungspunkt 3, mit dem ein Antrag auf Zustimmung zu Anteilsverkäufen an nicht beanteilte Liegenschaften abgelehnt wurde. Der Bürgermeister der Gemeinde xxx habe ohne entsprechende Ermächtigung des Gemeinderates an der Abstimmung teilgenommen, würde man die von ihm in seiner Funktion als Gemeindevertreter gehaltenen Anteile abziehen, würde das Abstimmungsergebnis anders lauten. Der Bürgermeister habe zusätzlich zu seinen 25 privaten Anteilen noch 45 Anteile für die Gemeinde repräsentiert; die Abstimmung sei 423/468 gegen den Anteilsverkauf ausgegangen; unter Abzug der 45 Anteile würde sich Anteilsgleichstand ergeben.

Einer Niederschrift vom 01.07.2020 ist zu entnehmen, dass der Bürgermeister bei der Behörde vorgesprochen hat und eine Rechtsauskunft der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung vorlegte, wonach die Beschlussfassung in Agrargemeinschaften zu den „dringenden Verfügungen“ gemäß § 73 Abs. 1 K-AGO zu zählen sei, die der Bürgermeister unter eigener Verantwortung zu treffen habe. Im Akt liegt auch Protokollauszug einer Gemeinderatssitzung, wonach mehrheitlich beschlossen wurde, dass der Bürgermeister die Gemeinde „für sämtliche Gebietskörperschaften und sonstige Angelegenheiten, die die Gemeinde betreffen“ vertreten kann; unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Abstimmungsverhalten in der Nachbarschaft.

II.Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 21.09.2020, Zahl: xxx wurde die Minderheitsbeschwerde des xxx gegen den zu Tagesordnungspunkt 3. gefassten Beschluss der Vollversammlung der AG „Nachbarschaft xxx“ vom 10.06.2020 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung folgte die Behörde der Rechtsauskunft der Gemeindeabteilung in Hinblick auf die Befugnisse des Bürgermeisters.

III.Beschwerdevorbringen:

xxx erhob rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid. Der Beschluss über die Vertretungsvollmacht des Bürgermeisters sei erst in der Gemeinderatssitzung vom 08.07.2020 nachgeholt worden. Er könne durch die Aufnahme von zwei weiteren Mitgliedern in die Nachbarschaft xxx keine akute Gefahr eines Nachteiles für die Gemeinde erkennen. Bereits am 10.08.2019 habe eine außerordentliche Vollversammlung in derselben Angelegenheit abgestimmt; somit hätte der Bürgermeister genügend Zeit gehabt, sich eine Vertretungsbefugnis einzuholen.

IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde der Obmann-Stellvertreter aufgefordert, eine Mitglieder- und Anteilsliste sowie die Stimmzettel der geheimen Abstimmung vorzulegen.

V.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 49 Abs. 3 und 4 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG 1979, LGBl. Nr. 64/1979, idF LGBl. Nr. 85/2013

(3) Ein an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenes Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.

(4) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft oder des Erwerbers des Anteilsrechtes bewilligt werden, wenn und insoweit die aus dem Anteilsrecht fließenden Nutzungen den ordentlichen Bedarf der Stammsitzliegenschaft übersteigen und ferner, wenn das abzusondernde Anteilsrecht

a)mit dem Anteilsrecht eines anderen Gemeinschaftsmitgliedes vereinigt oder

b)von der Agrargemeinschaft selbst erworben oder

c)mit einer an der Gemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll und wenn ein zustimmender Beschluß der Vollversammlung vorliegt. Für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder erforderlich, welche mehr als die Hälfte der Anteile vertritt.

§ 7 der Satzung der Agrargemeinschaft

1. Die Vollversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Stimmen der Mitglieder werden nach deren Anteilsrechten berechnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2. Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben oder Erheben von den Sitzen, wenn nicht die Versammlung die Abstimmung durch Stimmzettel oder Namensaufruf beschließt.

3. Die Gemeinschaft hat ein B e s c h l u ß b u c h zu führen, in welches über jede Vollversammlung eine N i e d e r s c h r i f t einzutragen ist, in der sämtliche Anträge, die gefaßten Beschlüsse unter genauer Angabe des Stimmenverhältnisses und die sonstigen Ergebnisse der Versammlung anzuführen sind.

4. Die Niederschrift ist vom V o r s i t z e n d e n und den übrigenV o r s t a n d s m i t g l i e d e r n zu fertigen.

5. Gegen M e h r h e i t s b e s c h l ü s s e können die ü b e r s t i m m t e n Mitglieder aus triftigen Gründen binnen acht Tagen bei der Agrarbezirksbehörde B e s c h w e r d e führen, müssen sich aber dem instanzenmäßigen Ausspruche der Behörde fügen.

6. Jenen Mitgliedern, welche an der Vollversammlung ohne Entschuldigung nicht teilnehmen oder für den Antrag stimmten, steht ein Beschwerderecht nicht zu.

7. Das Stimmrecht kann entweder persönlich oder durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Der Bevollmächtigte muß sich mit einer schriftlichen Vollmacht ausweisen. Von einer solchen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch Familienmitglieder, Haushaltungsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

8. Die nicht eigenberechtigten Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten.

VI.Festgestellter Sachverhalt:

Die AG „xxx“, EZ xxx, KG xxx, ist eine körperschaftlich eingerichtete AG nach den Bestimmungen des Kärntner Flurverfassungsgesetzes. Laut aktuellem Grundbuchsauszug sind an der AG 45 je in der KG xxx gelegene Stammsitzliegenschaften (manifestiert durch die bücherlichen Einlagezahlen) beanteilt, der Anteilsnenner ist 952.

Die AG legte der Stimmenauszählung einen Mitgliederstand von 43 bei einem Anteilsnenner von 915 zugrunde.

Die EZ xxx mit 37/952 Anteilsrechten befindet sich im Eigentum der AG „xxx“. Die Reduktion der Gesamtanteile um 37 ist – trotz des abweichenden Grundbuchstandes – korrekt, weil die Körperschaft nicht an sich selbst beanteilt sein kann.

Die Gemeinde xxx ist Eigentümerin der EZ xxx mit 11 und der EZ xxx mit 29 Anteilen. Von der AG werden diese zwei Stammsitzliegenschaften zu gesamt 40 Anteilen zusammengezogen, sodass sich der Gesamtmitgliederstand von 43 ergibt. Die „Ortsgemeinde xxx“ ist auch Eigentümerin der EZ xxx (im Abstimmungsblatt der AG: „Volksschule“), die Trägerin von 5 Anteilsrechten ist.

Richtig wäre daher ein Gesamtstand von 42 Mitgliedern (die 3 Liegenschaften der Gemeinde entsprechen einem Mitgliedschaftsrecht) bei 915 Anteilen.

An der Vollversammlung der AG haben laut den Aufzeichnungen der AG 41 (richtig: 40) Mitglieder teilgenommen bzw. waren vertreten; mit insgesamt 891 Anteilsrechten.

Für die Anteilsabsonderung an zwei bisher nicht beanteilte Liegenschaften stimmten 19 Mitglieder mit insgesamt 423 Anteilen, dagegen stimmten 22 (richtig: 21) Mitglieder mit insgesamt 468 Anteilen (unter anderem die Gemeinde xxx, vertreten durch den Bürgermeister).

Der Beschwerdeführer mit seinen 89 Anteilen stimmte für den Beschluss und ist daher bei der Abstimmung unterlegen. Die AG hat eine geheime Abstimmung beschlossen. Es wurden Stimmzettel ausgegeben, auf denen jeweils die Anteile und das Abstimmungsverhalten einzutragen waren.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus einem Abgleich des aktuellen Grundbuchstandes mit den von der AG übermittelten Abstimmungsunterlagen.

VII.Rechtliche Würdigung:

a.Minderheitsbeschwerde gegen Beschlüsse gem. § 49 Abs 4 lit c K-FLG, geheime Abstimmung:

Ähnlich wie das Wahlverhalten betrifft auch das Abstimmungsverhalten gemäß § 49 Abs. 4 K-FLG (die „Neuaufnahme“ von Agrargemeinschaftsmitgliedern) den Kernbereich der Autonomie der AG. Allfällige Rechtsverletzungen durch den Beschlussinhalt sind nicht denkbar; eine Minderheitsbeschwerde kann allenfalls erhoben werden, wenn Fehler im Abstimmungsvorgang vorgebracht werden (zu Wahlen: VwGH 2007/07/0026).

Von der Rechtsprechung (beispielsweise zu § 24 WEG OGH 5 Ob9 3/08z) werden geheime Abstimmungen als unzulässig erachtet, wenn dadurch der Minderheitenschutz faktisch unmöglich gemacht wird; unter Umständen kann ja der Nachweis nicht gelingen, dass der Beschwerdeführer zu den überstimmten und damit beschwerdeberechtigten Mitgliedern zählt. Nach den Satzungen ist eine Abstimmung durch Stimmzettel (geheime Abstimmung) möglich und ist die Behörde daher an diese Satzung gebunden (VwGH 2000/07/0021). Weil die Anteile auf den Stimmzetteln notiert waren und der Beschwerdeführer (nur er hält 89 Anteile) zweifellos dagegen gestimmt hat, ist hier die Beurteilung der Beschwerdelegitimation unproblematisch.

b.Vertretung in der Vollversammlung

Grundsätzlich sind Beschränkungen der Vertretungsmacht für Vertreter juristischer Personen nach außen hin beachtlich, wenn die Organisationsnormen eine Beschränkung dieser Vertretungsmacht vorsehen. In der Vollversammlung, wenn beispielsweise der Obmann einer AG diese bei einer anderen AG als Grundeigentümer vertritt, bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber keiner Vorlage einer Vollmacht oder gar eines Beschlusses, wie er abzustimmen hat (VwGH 2519/78). Dafür sprechen einerseits praktische Gründe (flexibles Reagieren auf mögliche Änderungen der Tagesordnung, kurzfristig anberaumte Vollversammlungen) und andererseits der Umstand, dass der entsandte Funktionär primär der entsendenden Körperschaft für sein Beschlussverhalten verantwortlich ist.

Nach hg. Rechtsansicht ist diese Rechtsprechung auch auf den (nach § 69 Abs. 1 KAGO im eigenen Wirkungsbereich unbeschränkt vertretenden) Bürgermeister anzuwenden.

c.Bedeutung formaler Mängel im Abstimmungsvorgang:

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass der Beschluss nicht gesetzeskonform ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Minderheitsbeschwerde dann erfolgreich, wenn dem Beschluss ein formaler Mangel anhaftet und Rechte des Beschwerdeführers verletzt werden (wiederum VwGH 2007/07/0026). Letzendlich kommt es auch darauf an, ob durch diesen formalen Mangel die Rechtsstellung des Beschwerdeführers negativ verändert wird: Wenn eine Person, die nicht bevollmächtigt war, an der Abstimmung teilnimmt, ohne dass dies Auswirkungen auf das Ergebnis hat, ist der Beschluss nicht aufzuheben (VwGH 94/07/0045).

d.Besonderes Zustimmungsquorum nach § 49 Abs 4 lit c K-FLG

Das „Zustimmungsrecht“ der AG zur Absonderung (Übertragung) von Anteilen auf bisher nicht beanteilte Liegenschaften findet sich erstmals im Gesetz vom 12.04.1908, LGBl. Nr. 14 für Kärnten. Nach dessen § 2 ist „zu einem gültigen Beschlusse … die Zustimmung der Mehrheit der Genossenschaftsmitglieder, welche mindestens drei Viertel der Anteile vertreten müssen, erforderlich“.

Nach § 38 Abs. 4 lit. c FLG, LGBl. Nr. 7/1936, ist „für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses … die Zustimmung der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder erforderlich, welche mehr als die Hälfte der Anteile vertritt“. Diese Bestimmung wurde wortgleich mit der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 64/1979 in die derzeit gültige Fassung übernommen.

Aus diesem Werdegang der maßgeblichen Bestimmungen und der Tatsache, dass ein simples Mehrheitserfordernis im Gesetz nicht besonders erwähnt werden müsste, leitet sich ab, dass zu einem zustimmenden Beschluss diejenige Mehrheit der (gesamten) Mitglieder erforderlich ist, die auch die Mehrheit der (gesamten) Anteile vertritt, wenn über eine Anteilsabsonderung abgestimmt wird.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Stammsitzliegenschaft Trägerin der Anteilsrechte und der jeweilige Eigentümer das Mitglied, bei „Kopfabstimmungen“ zählt der Eigentümer mehrerer Stammsitzliegenschaften nur einmal – als ein Mitglied (VwGH Ra 2016/07/0111);

Die Gemeinde (Ortsgemeinde) xxx besitzt 3 Stammsitzliegenschaften und ist daher nur als ein Mitglied zu zählen.

Nach Ausweis des Sachverhalts haben 19 Mitglieder mit 423 Anteilen dafür gestimmt, 22 (richtig: 21) Mitglieder mit 468 Anteilen dagegen.

Für einen gültigen Beschluss gemäß § 49 Abs. 4 K-FLG wäre (bei gesamt 42 Mitgliedern und 915 Anteilen) eine Mehrheit von 22 Mitglieder mit 458 Anteilen erforderlich gewesen.

Ein derartiger Beschluss wäre selbst dann nicht zustande gekommen, würde man die Anteile der Gemeinde xxx, vertreten durch den Bürgermeister, abziehen.

Die Anwendung des „Dirimierungsrechtes“ des Vorsitzenden (§ 7 Z 1 letzter Satz der Satzung) kann an diesem Sacherhalt nichts ändern, weil auch die Mehrheit der Mitglieder erforderlich ist.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war zur Klärung des Sachverhalts nicht notwendig war, wurde die Entscheidung in einer Beratung getroffen.

Eine Rechtsverletzung ist nicht erkennbar.

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Landesverwaltungsgericht hat die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Begründung gegliedert dargestellt und sich an diese Rechtsprechung orientiert.

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