LVwG K KLVwG-S4-1596/8/2020

KLVwG-S4-1596/8/2020Tribunale amministrativo regionale10 mar 2021

Regest

Bodenreformrecht, Minderheitsbeschwerde, Vergabe, agrargemeinschaftliche Eigenjagd, Pacht, ortsüblicher Jagdpachtzins

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S4-1596/8/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.S4.1596.8.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom 14.08.2020, Zahl: xxx, mit dem eine Minderheitsbeschwerde abgewiesen wurde (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx“, vertreten durch Obmann xxx, xxx, xxx), nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 10.03.2021 zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verwaltungsverfahren:

Die Agrargemeinschaft (AG) „Nachbarschaft xxx“, EZ xxx, KG xxx, wurde mit Haupturkunde (Regelungsplan) zur Zahl: xxx der Agrarbehörde xxx körperschaftlich eingerichtet. Die Beschwerdeführerin, xxx, ist Eigentümerin einer Liegenschaft, die mit 6 Anteilen am Gemeinschaftsbesitz beanteilt ist.

Am 06.06.2020 wurde in einer ordentlichen Vollversammlung der AG ein Beschluss über die Vergabe der Eigenjagd für die Periode 2021 bis 2030 gefasst. Nach Ausweis des Vollversammlungsprotokolls ist unter Tagesordnungspunkt 10 zunächst eine geheime Abstimmung beschlossen worden. Man habe mit sechs Interessenten eine Begehung des Jagdgebietes gemacht; zwei seien übriggeblieben, wovon einer der aktuelle Pächter (xxx) sei. Die Bietergemeinschaft xxx biete eine Jagdpacht von EUR 10.500,-- pro Jahr, sowie Investitionen in die Jagdhütte von EUR 5.000,--; der zweite Bieter, xxx würde EUR 9.425,-- bieten, sowie bereit sein, in die Jagdeinrichtungen zu investieren. Nach einer heftigen Diskussion zog der Erstbieter sein Anbot zurück; daraufhin wurde wiederum abgestimmt, dass die geheime Abstimmung entfallen solle. Die Vollversammlung beschloss mehrheitlich die Vergabe an den einzigen verbleibenden Bieter; Gegenstimmen kamen von (unter anderem) dem Vertreter der Beschwerdeführerin.

Dagegen wurde fristgerecht Minderheitsbeschwerde erhoben. Die Vorbereitungen zur Vergabe der Nachbarschaftsjagd seien völlig intransparent gewesen, die Kriterien der Vergabe seien nicht klar und auch der Zeitplan zur Abgabe von Offerten sei nicht bekannt gegeben worden. Zudem würde durch diesen Beschluss den Nachbarschaftsmitgliedern ein Schaden in der Höhe von EUR 39.550, entstehen.

Die AG nahm dazu mit Schreiben vom 10.07.2020 Stellung. Es habe mit dem bisherigen Jagdpächter immer wieder Meinungsverschiedenheiten gegeben. Er habe in der laufenden Jagdperiode eine Jagdpachtreduktion um 50 % gefordert. Es sei auch zu sehr untergriffigen Äußerungen gegenüber dem Obmann und den Mitgliedern gekommen. Es habe sechs Interessenten bzw. Bietergemeinschaften für die Jagd gegeben; von denen letztendlich zwei übriggeblieben sind, die ein verbindliches Angebot gelegt haben. Die Bietergemeinschaft der Beschwerdeführerin habe ihr Anbot zwei Mal adaptiert, mit jeweils wechselnden Pächtern. Die AG habe die Interessenten zu Besprechungen geladen, damit sie sich vorstellen konnten und wurden diese Interessenten anhand der gemeinschaftsinternen Kriterien für die Jagdvergabe überprüft.

II.Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom 14.08.2020, Zahl: xxx wurde die Minderheitsbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Vollversammlungsprotokolls hielt die Behörde fest, dass im Generalakt der AG „Nachbarschaft xxx“ inklusive der Plananhänge keine Regelungen betreffend die Jagdverpachtung enthalten sind. Es mangle der Beschwerdeführerin an jeglicher Beschwer, weil die Bietergemeinschaft ihr Anbot aus freien Stücken zurückgezogen habe. Die Verletzung subjektiver Rechte sei daher nicht möglich.

III.Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass das Angebot der Bietergemeinschaft mehr als die doppelte Summe ausmachen würde als das nunmehr zum Zug gekommene Angebot. Die Vergabe der Nachbarschaft sei intransparent gewesen. Die Jagd sei zu einem völlig ortsunüblichen Zins verpachtet worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es, um dem Gebot der Ertragsfähigkeit angepassten Nutzung zu entsprechen, erforderlich, dass eine Mehrzahl von Interessenten unter gleichen Bedingungen die Möglichkeit hat, ein entsprechendes Angebot für die Jagdpacht an die AG zu legen. Es hätten sämtliche Ausschreibungskriterien gefehlt. Mit dem nunmehrigen Angebot würde der AG (gegenüber dem Angebot der Bietergemeinschaft) ein Schaden von fast EUR 40.000,-- entstehen.

Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge der Minderheitsbeschwerde der xxx stattgeben und den angefochtenen Beschluss aufheben.

IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Mit Schreiben vom 08.10.2020 wurde der Jagdsachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung aufgefordert, den ortsüblichen Jagdpachtzins zu erheben. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 10.03.2021 abgehalten, zu der die Verfahrensparteien, sowie der Jagdsachverständige geladen wurden.

V.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG 1979

LGBl Nr. 64/1979 idF LGBl Nr. 106/2020

…..

(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

§ 85 K-FLG

…..

(5) Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn die Regelung aus wirtschaftlichen Gründen (wie unzweckmäßige Bewirtschaftung, der Ertragsfähigkeit nicht angepaßte oder ungeregelte Nutzung), zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft, bei Waldgrundstücken besonders auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist.

…..

II. Anhang zur Haupturkunde betreffend die Regelung der AG „Nachbarschaft xxx vom 26.02.2007“, Zahl: xxx (Verwaltungssatzung):

Nach § 1 Abs. 2 bezweckt die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.

Gemäß § 8 Abs 1 können die überstimmten Mitglieder gegen Mehrheitsbeschlüsse binnen 8 Tagen schriftlich eine Minderheitsbeschwerde bei der Behörde einbringen.

Nach § 10 Abs. 1 gehört die Verpachtung der Eigenjagd in den Wirkungskreis der Vollversammlung; der Regelungsplan trifft keine abweichende oder näher ausführende Regelung.

VI.Festgestellter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer körperschaftlich eingerichteten AG; sie ist bei einem Beschluss unterlegen und hat rechtzeitig Minderheitsbeschwerde erhoben. Die Familie der Beschwerdeführerin hat die agrargemeinschaftliche Eigenjagd mit dem Ausmaß von 289 ha über Jahrzehnte in Pacht gehabt. Für die Jagdperiode 1991 bis 2000 wurde ein Jagdpachtzins von EUR 800,-- pro Jahr; für die Folgeperiode ein Jagdpachtzins von EUR 2.700,-- bezahlt; im Jahr 2010 gab es einen weiteren Interessenten, der ein hohes Angebot gemacht hatte; den Zuschlag erhielt wiederum die Familie der Beschwerdeführerin; die Jagd wurde durch ihren Vater, sowie ihren Ehemann ausgeübt. Der Jagdpachtzins betrug damals EUR 10.000,--; die Jagdhütte war zu diesem Zeitpunkt noch nicht errichtet.

Während der ordentlichen Vollversammlung am 13.4.2019 kam es zu einem Eklat zwischen dem Gatten der Beschwerdeführerin und dem Vorstand der AG.

Die Differenzen zwischen der Verpächterin und dem Pächter wurden rasch öffentlich bekannt und traten in der Folge verschiedene Interessenten für die gerüchteweise bald freiwerdende Eigenjagd an die Vorstandsmitglieder der AG heran. Der Vorstand hatte eine interne Kriterienliste für die Auswahl der Bewerber erstellt; vorrangig ging es dabei um die Erfüllung des Abschussplanes und die Vereinbarkeit der Jagd mit der Forstwirtschaft. Die Waldbewirtschaftung ist ein wesentlicher Einnahmenfaktor der AG.

Durch den hohen Wilddruck kam es im agrargemeinschaftlichen Eigenjagdgebiet zu Problemen mit dem Aufkommen der Naturverjüngung. Die Eltern der Beschwerdeführerin waren in den letzten Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die Jagd auszuüben; ihr Ehegatte ist vor Ort nicht ansässig (der Hauptwohnsitz ist in xxx). In der letzten Jagdperiode wurden nach Ausweis der bis 2019 vorliegenden Zahlen lediglich zweimal der Rehabschussplan, einmal der Gamsabschussplan und nie der Rotwildabschussplan erfüllt. Die Abschusszahlen wurden in den Jahren deutlich unterschritten (beispielsweise wurden 2019 bei 10 freien Rehen nur zwei Rehböcke geschossen). Die Nichterfüllung der Abschusspläne war mitbestimmend für die Unstimmigkeiten zwischen dem Jagdpächter und der Agrargemeinschaft.

Im Jahr 2019 wurden vom Vorstand mit sechs Interessenten Begehungen des Jagdgebiets bzw. Besprechungen über das erwartete Verhalten abgeführt. Maßgeblich waren dabei die innergemeinschaftlichen Vergabekriterien.

Danach wurden nur von zwei Bewerbern verbindliche Angebote erstellt; nämlich vom Ehegatten der Beschwerdeführerin (mit verschiedenen Mitpächtern), sowie xxx. Das Angebot des xxx vom 08.05.2020 beinhaltet eine Jagdpacht von gesamt EUR 9.425 (ohne Jagdabgabe); davon wurden für die Jagdhütte mit EUR 2.200,-- gesondert ausgewiesen. Die Bereitschaft zur Investition in die jagdliche Infrastruktur sei vorhanden und werde das Miteinander zwischen Forst- und Jagdwirtschaft akzeptiert.

In der Vollversammlung, in der die Jagdvergabe zur Abstimmung stand, hat der Vertreter der Beschwerdeführerin sein Angebot (als Jagdinteressent) ausdrücklich zurückgezogen.

Die Vollversammlung hat dem einzigen verbliebenen Angebot des xxx den Zuschlag erteilt.

Die Benützung von Jagdhütten ist üblicherweise im Jagdpachtzins enthalten. Der Pachtzins der Eigenjagd xxx entspricht einem Preis von EUR 32,50 pro ha und Jahr (unter Abzug des für die Hütte ausgewiesenen Anteils würde sich dies auf EUR 24,90 reduzieren). Der Durchschnittswert des Jagdpachtzinses geographisch angrenzender, in den xxx Alpen gelegener Eigenjagden mit gleichem Wildartenspektrum, liegt bei EUR 19,56 pro ha und Jahr (ohne gesonderten Ausweis etwaiger Hütten) und ist dieser letztgenannte Betrag der ortsübliche Jagdpachtzins für verpachtete Eigenjagden. Der beschlussgegenständliche Pachtzins liegt deutlich darüber; der durchschnittliche Zins für verpachtete Gemeindejagden liegt nochmals deutlich darunter.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Vorbringen der Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dem Verwaltungsakt, sowie der gutachterlichen Stellungnahme des jagdlichen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung.

VII.Rechtliche Würdigung:

Die Minderheitsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung ergeben (VwGH 2011/07/0131). Es handelt sich um ein Streitentscheidungsersuchen des bei einer Abstimmung unterlegenen Mitgliedes gegen den mehrheitlichen Beschluss der Vollversammlung. Die Aufhebung eines Beschlusses ist nur dann geboten, wenn dieser gegen die Satzung oder das Gesetz verstößt und die Rechte des einschreitenden Mitgliedes verletzt (VwGH Ra 2018/07/0351). Beim Beschlussgegenstand muss es sich um eine Angelegenheit handeln, bei der die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Mitglied der Gemeinschaft in seinen Rechten verletzt wird und nicht etwa als unterlegener Anbotsersteller.

Grundsätzlich sind Agrargemeinschaften bei der Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Zweckes weitgehend autonom (VwGH 2005/07/0036). Weil Vergabe der agrargemeinschaftlichen Eigenjagd oft zu Streit und Beschwerden führt, gibt es dazu eine gefestigte Rechtsprechung des VwGH. Die AG hat grundsätzlich (aufgrund des Gebotes der an die Ertragsfähigkeit angepassten Nutzung, § 85 Abs. 5 K-FLG) an den Bestbieter zu vergeben (VwGH 97/07/0018); wenn die Angebote differieren, besteht eine Begründungspflicht; der Verweis auf die Autonomie der AG reicht dabei nicht aus. Als Begründung sind in der jeweiligen Person des Pächters gelegene Gründe wie z.B. Zuverlässigkeit oder gute Erfahrungen denkbar; der zu erwartende Pachtzins muss allerdings zumindest ortsüblich sein (VwGH 2009/07/0105). Auch bei freihändiger Vergabe, wenn also der Regelungsplan keine Ausschreibung vorsieht, muss mehreren Bietern die Möglichkeit geboten werden, Angebote zu stellen.

Die AG hatte nur mehr über ein einziges Angebot abzustimmen; daher ist Maßstab für die Angemessenheit des Jagdpachtzinses in diesem Fall die Ortsüblichkeit. Sechs Bieter wurden zu Besprechungen und Begehungen eingeladen; somit hatten mehrere Bieter unter gleichen Bedingungen die Möglichkeit, Angebote zu erstellen.

Letztlich haben aber nur zwei Bieter von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat aus freien Stücken das Angebot zurückgezogen. Selbst wenn man das –irrelevante - Angebot des Ehegatten der Beschwerdeführerin in die Beurteilung miteinbeziehen würde, so wäre durchaus die Vergabe an einen anderen Bieter zu einem niedrigeren Zins zu rechtfertigen, stellt doch die Nichterfüllung der Abschusspläne über beinahe die gesamte Jagdperiode hinweg einen triftigen, in der Person des Pächters gelegenen Grund dar.

Die Vergabe erfolgte zu einem Hektarsatz, der deutlich über dem ortsüblichen Durchschnitt liegt.

Die behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor; die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat sich an der in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Vergabe von agrargemeinschaftlichen Eigenjagden orientiert.

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