LVwG K KLVwG-792/21/2020

KLVwG-792/21/2020Tribunale amministrativo regionale16 feb 2021

Regest

Baurecht, Raumordnung, Widmung, Grünland-Liegewiese, Grünland-Kabinenbau, Badekabine, konsenswidrig

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-792/21/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.792.21.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des Dr. xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Baubehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 19.2.2020, xxx, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Ort gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 28 VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Bisheriger Verfahrensgang:

1. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 11.9.2001, GZ xxx, wurde die Verordnung vom 29.9.1999, mit welcher ein Teilbebauungsplan in schriftlicher und zeichnerischer Form für die in der zeichnerischen Darstellung als Planungsgebiet festgelegten Grundstücke und Teile von Grundstücken erlassen wurde, geändert. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 11.9.2001, xxx, ist der nunmehr geltende „Teilbebauungsplan xxx“, welcher in schriftlicher und zeichnerischer Form für die in der zeichnerischen Darstellung als Planungsgebiet festgelegten Grundstücke und Teile von Grundstücken erlassen ist und ist in diesem Planungsgebiet unter anderem das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, situiert.

In der zeichnerischen Form des Teilbebauungsplans xxx (im Folgenden: TBB) befindet sich die Bilddokumentation über die festgelegten Bebauungsbedingungen (§ 1 lit b) TBB), worin Typen von den auf den betroffenen Grundstücken zulässigen Badekabinen näher dargestellt enthalten sind (in § 12 TBB als „Entwürfe in der Beilage A1 bis A4“ bezeichnet).

Es sind dies

-die Badekabine Typ A (Beilagen A1 und A2) mit 6 m²

-die Badekabine Typ B (Beilagen A3 und A4) mit 3,3 m²

2. Mit Note vom 10.2.2006, GZ xxx, informierte der Bürgermeister der Gemeinde xxx den nunmehrigen Beschwerdeführer Dr. xxx (im Folgenden: BF), dass sein Umwidmungsantrag vom 25.8.2005 betreffend das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, positiv erledigt wurde, indem mit Beschluss des Gemeinderates vom 29.11.2005 sowie mit Bescheid des Amt der Kärntner Landesregierung vom 31.1.2006, GZ xxx, eine Teilfläche im Ausmaß von ca. 5 m2 aus dem als „Grünland-Erholungsfläche/Liegewiese“ gewidmeten Grundstück in „Grünland-Erholungsfläche/Kabinenbau“ umgewidmet wurde. Dem war in der Anlage eine Kopie des Lageplans angeschlossen.

3. Am 30.3.2017 langte bei der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx eine Mitteilung nach § 7 Abs 4 Kärntner Bauordnung (LGBl 62/1996 idF LGBl 19/2016) ein, worin der BF bekannt gab:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210216_KLVwG_792_21_2020_00/image001.jpg

xxx

4. Mit Zustimmungserklärung vom 21.3.2017, GZ xxx, Amt der Kärntner Landesregierung, Straßenbauamt xxx, wurde dem BF zur Errichtung des Bauvorhabens Betonmauer entlang der seeseitigen Begrenzungsmauer sowie einer Badehütte, im lichten Abstand von ca. 0,50 m von der Straßengrundgrenze der Landesstraße xxx entfernt, rechts bei km xxx iSd Kilometrierung, außerhalb des Ortsgebietes, innerhalb der Schutzzone, mitgeteilt, dass sich das Bauvorhaben im Schutzzonenbereich befindet und wurde auf das Ansuchen des BF vom 13.3.2017 hin gemäß § 47 Kärntner Straßengesetz 1991 unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen die Zustimmung zur Ausnahme vom Bauverbot erteilt und der Genehmigungsstempel auch auf dem „Plan Errichtung einer Umkleidekabine für Herrn Dr. xxx“, Planverfasser Zimmerei xxx KG, angebracht.

Diese Zustimmungserklärung erging auch an die Gemeinde xxx und langte dort am 12.4.2017 zu GZ xxx ein.

5. Im vorgelegten Fremdakt liegt ein Aktenvermerk vom 24.4.2017 mit der Bezeichnung „Ausnahmegenehmigung Dr. xxx vom 21.03.2017“ ein mit folgendem Text: „Laut Telefonat mit Hr. xxx am 24.03.2017 wird die Abänderung zur Kenntnis genommen – die geplante Betonmauer wird von seiner Seite aus der Ausnahmegenehmigung gestrichen! xxx, 24.04.2017, xxx“.

6. Im vorgelegten Fremdakt liegt eine E-Mail des Herrn xxx, Bauamt, Gemeinde xxx, vom 3.4.2017 an „xxx Rechtsanwälte“ ein, mit dem Betreff „Baumeldung – Umkleidekabine“ und der Anlage „xxx“, welche aber an den E-Mail-Papierausdruck nicht angeschlossen ist. Diese E-Mail hat folgenden Text:

„Sehr geehrter Herr Dr. xxx,

anbei wird Ihnen die zur Kenntnis genommene Baumitteilung für die Errichtung einer Umkleidekabine mit Sitzplatz übermittelt. Festgehalten wird, dass die Rückwand ich [Anm: gemeint wohl „im“] Bereich des Sitzplatzes in einer Lamellenholzkonstruktion mit Zwischenräumen zu errichten ist.“

7. Mit Note vom 25.7.2019, xxx, teilte die BH xxx, Bereich xxx, mit Betreff „Widmungskonformität des Baus am Ufer-Gst.-Nr. xxx, KG xxx“ der Baubehörde mit, dass im Zuge einer routinemäßigen Motorbootsüberprüfungsfahrt der See-Einbau vor dem Ufer-Grundstück Nr. xxx überprüft worden sei und es erfolge die Anregung eine Überprüfung vornehmen zu lassen, insbesondere hinsichtlich des Raumes östlich der Zugangsstiege zur Straße.

8. Am 15.10.2019 fand eine Bauüberprüfung statt, bei welcher der BF, der Bürgermeister der Gemeinde xxx, xxx vom Bauamt der Gemeinde xxx, Ing. xxx als hochbautechnischer Sachverständiger und Dr. xxx als Grundeigentümer teilnahmen. Dabei wurden Lichtbilder (DIN A4 Farbe) angefertigt und eine händische Skizze durch Ing. xxx angefertigt. Diese Bauüberprüfung wurde von Ing. xxx in Form folgender Stellungnahme dokumentiert:

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9. Die Ausführungen des Ing. xxx wurden der Begründung des Bescheids der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 28.10.2019, GZ xxx, zu Grunde gelegt.

10. Mit Anzeige vom 12.11.2019, GZ xxx, wurde die BH xxx um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 50 K-BO 1996 ersucht und ein solches unter GZ xxx, eingeleitet, welches im Straferkenntnis vom 27.11.2020 mündete.

10.1. Der Verwaltungsstrafakt xxx wurde gerichtlich beigeschafft und ist diesem zu entnehmen, dass der BF sich im Strafverfahren mit Schriftsatz vom 11.8.2020 unter anderem damit verantwortete, den Inhalt der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vom 28.5.2020 auch ausdrücklich dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde legen zu wollen (Stellungnahme vom 11.8.2020, Seite 3 und Seite 5). Die baubehördlichen Bescheide seien rechtswidrig, es sei unzulässig, dem Verwaltungsstrafverfahren den Bescheid vom 28.10.2019 zu Grunde zu legen und habe der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen. Er beantragte das Strafverfahren einzustellen, in eventu dieses bis zur rechtskräftigen Erledigung des Bauverfahrens zu unterbrechen.

10.2. Der Bürgermeister der Gemeinde xxx replizierte auf diese Stellungnahme mit Stellungnahme vom 24.8.2020, dass die Rechtfertigungsangaben des BF betreffend auszuführen sei, dass beim Ortsaugenschein die vorgefundene Badehütte abweichend und konsenswidrig zu der vorgelegten Baumitteilung vom 23.3.2017 errichtet worden sei und daher der BF die Verwaltungsübertretung begangen habe.

10.3. Die Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 24.8.2020 wurde dem BF zum Zwecke des Parteigehörs am 8.10.2020 übermittelt und langte daraufhin am 28.10.2020 ein Fristerstreckungsersuchen bei der BH xxx ein sowie am 12.11.2020 eine Stellungnahme, worin der BF auf seine ausführliche Rechtfertigung vom 11.8.2020 hinwies und diese zum Inhalt seiner Stellungnahme vom 12.11.2020 erhob.

10.4. Mit Straferkenntis vom 27.11.2020, xxx, wurde dem BF angelastet wie folgt:

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Über den BF wurde daher eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- verhängt und laut telefonischer Information der BH xxx vom 29.1.2021 erwuchs dieses Straferkenntnis in Rechtskraft, da der BF die Strafe bereits bezahlte.

11. Gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 28.10.2019, GZ xxx, erhob der BF das Rechtsmittel der Berufung und wurde diese mit dem nunmehr bekämpften Bescheid erledigt.

12. Dagegen brachte der BF vertreten durch xxx Rechtsanwälte mit Schriftsatz vom 28.5.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und brachte darin seine Beschwerdegründe vor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Zusammengefasst rügte der BF nach Wiedergabe des Sachverhalts unter Anführung von Rechtsnormen (aus dem AVG, der K-BO 1996 und dem K-GplG 1995) das durchgeführte behördliche Ermittlungsverfahren als mangelhaft und brachte dazu unter anderem vor, dass die belangte Behörde nur die Ausmaße der baulichen Anlage festgestellt habe, ohne sich mit der Trennbarkeit von Gebäudeteilen auseinanderzusetzen. Dabei wies er auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 2.5.2018, KLVwG-2462/7/2016, hin, wonach bei trennbaren Teilen einer baulichen Anlage eine getrennte Beurteilung der Widmungskonformität vorzunehmen ist und entspreche dies der Judikatur des VwGH, wonach sich ein Abbruchauftrag dann auf Teile der baulichen Anlage zu beschränken hat, sofern die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens trennbar sind. Denn in dem Falle, dass ein Teilabbruch technisch und rechtlich möglich sei, sei im baupolizeilichen Auftrag diese Möglichkeit einzuräumen, so VwGH 29.4.2015, 2013/05/0025). Dies gelte insbesondere dann, wenn durch den Teilabbruch die Herstellung eines Zustandes erreicht wird, für den ein Baukonsens vorliege (VwGH 16.3.2012, 2009/05/0102). Vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH vom 17.5.1999,98/05/0242, müsse bei selbstständiger Nutzbarkeit eines bewilligungsfreien Gebäudeteils, der baupolizeilichen Auftrag sogar zwingend auf einen Teilabbruch beschränkt werden. Eine solche Vorgehensweise entspreche auch dem bei einer verwaltungspolizeilichen Maßnahme wieder vorliegenden maßgeblichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, welcher bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potentieller Maßnahmen die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahmen verlange (VwGH 16.3.2012, 2009/05/0102). Das Unterlassen der Ermittlung zur Trennbarkeit der baulichen Anlage belaste den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit, so der Beschwerdeschriftsatz mit dem Hinweis auf VwGH 23.8.2012, 2010/05/0170. Dieses Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in dem entscheidenden Punkt, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteivorbringens, sei ein willkürliches Verhalten und sei der BF dadurch im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt (VfGH 27.6.2012, B 1186/11).

Weiters wurde gerügt, mangelnde Begründung des Bescheids ins Treffen geführt, mit dem Hinweis, dass im bekämpften Bescheid – wie auch im erstinstanzlichen Bescheid – auf einen Flächenwidmungsplan abgestellt werde, ohne anzuführen, welche Verordnung über einen Flächenwidmungsplan in welcher Fassung den Erwägungen zugrunde gelegt worden sei. Weder im Bescheid der ersten Instanz, noch im bekämpften Bescheid würden sich Erwägungen, welche Bestimmungen des Teilbebauungsplanes xxx dem Vorhaben entgegenstehen, finden und würden sich überhaupt keine Bestimmungen des Teilbebauungsplanes in den Bescheiden finden. Es fehle an Erwägungen, inwieweit den „baulichen Anlagen“ (sic!) die Widmung Grünland-Liegewiese entgegenstehen und werde in diesem Zusammenhang mit Hinweis auf VwGH 16.3.2012, 2009/05/0163 auch ausgeführt, dass auch bei der Widmung Grünland-Liegewiese die Errichtung von baulichen Anlagen unter der Voraussetzung des § 5 Abs 5 und 6 K-GplG 1995 zulässig sei und entsprechende Erwägungen deshalb zwingend notwendig seien. So sei es dem BF unmöglich, den rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde entgegenzutreten und seine Rechte zu verfolgen, da es in diesen wesentlichen Punkten keine rechtlichen Erwägungen gebe. Ein wesentlicher Verfahrensmangel ergebe sich ebenso dadurch, dass durch die fehlenden rechtlichen Erwägungen auch das Landesverwaltungsgericht an der Überprüfung des Bescheids auf inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert sei und sei der Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Überdies wurde eine rechtswidrige Beurteilung durch die belangte Behörde moniert. Aufgrund mangelndes Ermittlungsverfahrens und einer mangelnden Begründung sei es zum derzeitigen Verfahrensstand dem BF nur möglich, zu einzelnen Aspekten Beschwerdeausführungen vorzubringen. Erst nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und der Begründung durch die belangte Behörde, insbesondere zur Frage, auf welche Rechtsgrundlage die Behörde ihren Bescheid überhaupt stützt, werde der BF in der Lage sein, seine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Weiters wird ausgeführt, dass ein Abbruchauftrag sich auf Teile der baulichen Anlage zu beschränken habe, sofern konsenswidrige und konsenslosen Teile eines Vorhabens trennbar sind und in dem Falle, dass ein Teilabbruch technisch und rechtlich möglich sei, sei im baupolizeilichen Auftrag diese Möglichkeit einzuräumen und wurde dabei auf VwGH 29.4.2015, 2013/05/0025 hingewiesen und werde in den Bescheiden festgestellt, dass die bauliche Anlage einen nicht winterfeste Holzriegelkonstruktion sei und der Sitzbereich sowie die Strandküche „angebaut“ seien, so die Beschwerde für die Frage der Trennbarkeit sei die technische Durchführbarkeit entscheidungswesentlich (VwGH 16.3.2012, 2009/05/0102) und sei der Bescheid rechtswidrig, da die belangte Behörde nicht begründet habe, warum die Trennung der angebauten Teile der baulichen Anlage von der nicht winterfesten Holzriegelkonstruktion technisch nicht durchführbar wäre.

Ausgehend davon, dass die bauliche Anlage trennbar sei, seien die Teile der baulichen Anlage auf ihre Widmungskonformität zu prüfen und sei dabei zu beachten, dass gemäß § 5 Abs 5 K-GPlG 1995 insbesondere die Errichtung von Badekästchen, Sanitär- und Umkleideeinrichtungen, die Einlagerung von Badeutensilien, der kurzfristige Aufenthalt zu Schutz- und Umkleidezwecken in einem sachlichen und funktionellen Zusammenhang mit der Widmung Grünland-Kabinenbau steht (VwGH 19.3.2015, 2013/06/0192; LVwG Kärnten 10.3.2017, KLVwG-2181/14/2016). Auch sein der Widmungskategorie Grünland-Liegewiese die Errichtung von baulichen Anlagen gemäß § 5 Abs 5 und 6 K-GPlG 1995 zulässig, sofern diese nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung spezifisch und erforderlich für die gesondert festgelegte Nutzungsart sind und gelte dies zum Beispiel für Umkleidekabinen und für sanitäre Anlagen (LVwG Kärnten, 1.4.2020, KLVwG454/2/2020). Es sei hierbei zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.3.2012, 2009/05/0163, in der Widmungskategorie Gründland-Liegewiese grundsätzlich sogar die Errichtung einer Saunahütte für zulässig ansieht, wo die Vereinbarkeit nur aufgrund der „Dimension“ und nicht dem Grunde nach abgelehnt worden sei. Schon aus dem Größenschlüsse ersichtlich, dass die vom BF errichteten Teile der baulichen Anlage, welche sich in der Widmung Grünland-Liegewiese befinden zulässig seien, denn wenn in dieser Widmungskategorie eine Saunahütte und sanitären Anlagen zulässig seien, dann müsse dies umso mehr für einen sonnengeschützten Sitz- und Liegebereich, Verwahrungsmöglichkeiten für Badeutensilien sowie die Möglichkeit zur eigenen Zubereitung von Speisen während eines ganztägigen Aufenthalts zu Erholungszwecken auf der Liegewiese gelten, so die Beschwerde und für Umkleiden ergebe sich dies sogar ausdrücklich aus der Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 1.4.2020, KLVwG-454/2/2020.

Es wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben.

13. Der bezughabende Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 5.6.2020 ein.

14. Am 26.4.2021 wurde vor Ort die mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher Ing. xxx als Zeuge und der BF und die belangte Behörde als Parteien des Verfahrens teilnahmen. Die per Tonband aufgenommene Verhandlungsschrift wurde den Parteien hernach schriftlich übermittelt.

15. Mit Erledigung vom 21.7.2021 wurde der hochbautechnische Amtssachverständige DI xxx im Amt der Kärntner Landesregierung, UA xxx, mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

(Es folgt ein Auszug aus dem Gutachtensauftrag):

„Beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ist die Beschwerde des Dr. xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Baubehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 19.2.2020, xxx, anhängig.

1. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 11.9.2001, GZ xxx, wurde die Verordnung vom 29.9.1999, mit welcher ein Teilbebauungsplan in schriftlicher und zeichnerischer Form für die in der zeichnerischen Darstellung als Planungsgebiet festgelegten Grundstücke und Teile von Grundstücken erlassen wurde, geändert. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 11.9.2001, GZ xxx, ist der nunmehr geltende „Teilbebauungsplan xxx“, welcher in schriftlicher und zeichnerischer Form für die in der zeichnerischen Darstellung als Planungsgebiet festgelegten Grundstücke und Teile von Grundstücken erlassen ist und ist in diesem Planungsgebiet unter anderem das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, situiert.

In der zeichnerischen Form des Teilbebauungsplans xxx (im Folgenden: TBB) befindet sich die Bilddokumentation über die festgelegten Bebauungsbedingungen (§ 1 lit b) TBB), worin Typen von den auf den betroffenen Grundstücken zulässigen Badekabinen näher dargestellt enthalten sind (in § 12 TBB als „Entwürfe in der Beilage A1 bis A4“ bezeichnet).

Es sind dies

-die Badekabine Typ A (Beilagen A1 und A2) mit 6 m²

-die Badekabine Typ B (Beilagen A3 und A4) mit 3,3 m²

2. Mit Note vom 10.2.2006, GZ xxx, informierte der Bürgermeister der Gemeinde xxx den nunmehrigen Beschwerdeführer Dr. xxx (im Folgenden: BF), dass sein Umwidmungsantrag vom 25.8.2005 betreffend das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, positiv erledigt wurde, indem mit Beschluss des Gemeinderates vom 29.11.2005 sowie mit Bescheid des Amt der Kärntner Landesregierung vom 31.1.2006, GZ xxx, eine Teilfläche im Ausmaß von ca. 5 m2 aus dem als „Grünland-Erholungsfläche/Liegewiese“ gewidmeten Grundstück in „Grünland-Erholungsfläche/Kabinenbau“ umgewidmet wurde. Dem war in der Anlage eine Kopie des Lageplans angeschlossen.

3. Am 30.3.2017 langte bei der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx eine Mitteilung nach § 7 Abs 4 Kärntner Bauordnung (LGBl 62/1996 idF LGBl 19/2016) ein, worin der BF bekannt gab:

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xxx

4. Mit Zustimmungserklärung vom 21.3.2017, GZ xxx, Amt der Kärntner Landesregierung, xxx, wurde dem BF zur Errichtung des Bauvorhabens Betonmauer entlang der seeseitigen Begrenzungsmauer sowie einer Badehütte, im lichten Abstand von ca. 0,50 m von der Straßengrundgrenze der Landesstraße xxx Straße entfernt, rechts bei km xxx iSd Kilometrierung, außerhalb des Ortsgebietes, innerhalb der Schutzzone, mitgeteilt, dass sich das Bauvorhaben im Schutzzonenbereich befindet und wurde auf das Ansuchen des BF vom 13.3.2017 hin gemäß § 47 Kärntner Straßengesetz 1991 unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen die Zustimmung zur Ausnahme vom Bauverbot erteilt und der Genehmigungsstempel auch auf dem „Plan Errichtung einer Umkleidekabine für Herrn Dr. xxx“, Planverfasser Zimmerei xxx KG, angebracht.

Diese Zustimmungserklärung erging auch an die Gemeinde xxx und langte dort am 12.4.2017 zu GZ xxx ein.

5. Im vorgelegten Fremdakt liegt ein Aktenvermerk vom 24.4.2017 mit der Bezeichnung „Ausnahmegenehmigung Dr. xxx vom 21.03.2017“ ein mit folgendem Text: „Laut Telefonat mit Hr. xxx am 24.03.2017 wird die Abänderung zur Kenntnis genommen – die geplante Betonmauer wird von seiner Seite aus der Ausnahmegenehmigung gestrichen! xxx, 24.04.2017, xxx“.

6. Im vorgelegten Fremdakt liegt eine E-Mail des Herrn xxx, Bauamt, Gemeinde xxx, vom 3.4.2017 an „xxx Rechtsanwälte“ ein, mit dem Betreff „Baumeldung – Umkleidekabine“ und der Anlage „xxx“, welche aber an den E-Mail-Papierausdruck nicht angeschlossen ist. Diese E-Mail hat folgenden Text:

„Sehr geehrter Herr Dr. xxx,

anbei wird Ihnen die zur Kenntnis genommene Baumitteilung für die Errichtung einer Umkleidekabine mit Sitzplatz übermittelt. Festgehalten wird, dass die Rückwand ich [Anm: gemeint wohl „im“] Bereich des Sitzplatzes in einer Lamellenholzkonstruktion mit Zwischenräumen zu errichten ist.“

7. Mit Note vom 25.7.2019, xxx, teilte die BH xxx, Bereich Wasserrecht, Bauwesen und Verwaltungsstrafrecht, mit Betreff „Widmungskonformität des Baus am Ufer-Gst.-Nr. xxx, KG xxx“ der Baubehörde mit, dass im Zuge einer routinemäßigen Motorbootsüberprüfungsfahrt der See-Einbau vor dem Ufer-Grundstück Nr. xxx überprüft worden sei und es erfolge die Anregung eine Überprüfung vornehmen zu lassen, insbesondere hinsichtlich des Raumes östlich der Zugangsstiege zur Straße.

8. Am 15.10.2019 fand eine Bauüberprüfung statt, bei welcher der BF, der Bürgermeister der Gemeinde xxx, xxx vom Bauamt der Gemeinde xxx, Ing. xxx als hochbautechnischer Sachverständiger und Dr. xxx als Grundeigentümer teilnahmen. Dabei wurden Lichtbilder (DIN A4 Farbe) angefertigt und eine händische Skizze durch Ing. xxx angefertigt. Diese Bauüberprüfung wurde von Ing. xxx in Form folgender Stellungnahme dokumentiert:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210216_KLVwG_792_21_2020_00/image005.jpg

9. Die Ausführungen des Ing. xxx wurden der Begründung des Bescheids der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 28.10.2019, GZ xxx, zu Grunde gelegt.

10. Gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 28.10.2019, GZ xxx, erhob der BF das Rechtsmittel der Berufung und wurde diese mit dem nunmehr bekämpften Bescheid erledigt.

11. Dagegen brachte der BF vertreten durch xxx Rechtsanwälte mit Schriftsatz vom 28.5.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und brachte darin seine Beschwerdegründe vor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, jedoch wurde am 26.4.2021 vor Ort die mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der als Sachverständiger im behördlichen Verfahren befasste Ing. xxx (welcher die Abmessungen der Baulichkeit für die Baubehörde am 15.10.2019 in einer handschriftlichen Skizze erfasste und hernach eine Stellungnahme abgab, einliegend im Fremdakt unter Nr. 5) als Zeuge, sowie der BF und die belangte Behörde als Parteien des Verfahrens teilnahmen.

12. Losgelöst von der Frage, ob die in natura vorhandene Baulichkeit im Vergleich zu der mit § 7 Abs 4 K-BO-Mitteilung der Behörde mitgeteilten Baulichkeit ein aliud darstellt und wie es sich dabei mit dem Flächenwidmungsplan und dem geltenden Teilbebauungsplan verhält, wurde durch die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz Folgendes aufgeworfen:

Im Beschwerdeschriftsatz wird zur Trennbarkeit des vom Beschwerdeführer errichteten Bauwerks vorgebracht, die Frage der Trennbarkeit sei nicht alleine eine bautechnische Frage, sondern zur Beurteilung der technischen Durchführbarkeit einer Trennung sei ein Gutachten einzuholen (VwGH 15.12.2016, 2013/06/0093.

Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags. Ein Abbruchauftrag darf sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind und richtet sich die Trennbarkeit hiebei – abgesehen von einer allfälligen rechtlichen Untrennbarkeit – nach der technischen Durchführbarkeit des auf den konsenslos errichteten Bauteil beschränkten Beseitigungsauftrages (VwGH 29.4.2015, 2013/05/0025, mit Hinweis auf VwGH 16.3.2012, 2009/05/0102, mwN).

Gemäß VwGH 31.7.2007, 2006/05/0236 (mit Hinweis auf VwGH 25.2.2005, 2004/05/0279) kann sich ein Abbruchauftrag nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind. Ein Abbruchsauftrag hat sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw. einer baulichen Änderung zu beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens bzw. einer Änderung vom übrigen Bauvorhaben trennbar sind (VwGH 27.2.1998, 96/06/0182).

Aus der Formulierung des Höchstgerichts, wonach sich ein Abbruchauftrag nur dann auf Teile des Bauvorhabens beziehen darf, wenn die „konsenswidrigen oder konsenslosen Teile“ dessen von dem Bauvorhaben trennbar sind, kommt hervor, dass der VwGH damit solche Fälle vor Augen hat, bei welchen eine Trennbarkeit möglich ist.

Zum Zwecke der Ermittlung, ob es sich um ein einheitliches Bauwerk – wo grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags ist – handelt, richtete die Richterin an den als Zeugen beigezogene Ing. xxx an Ort und Stelle die Frage, ob er mit der Bezeichnung „gegenständliches Gebäude sowie überdachten Sitzplatz“ meine, dass das Bauvorhaben aus bautechnischer Sicht aus einem Gebäude sowie einem überdachten Sitzplatz bestehe oder ob es sich bei diesen beiden zusammen um Bauteile handelt, welche ein einziges Gebäude abbilden (gerichtliche Verhandlungsschrift S. 7).

Dazu gab Ing. xxx an: „Dazu ist festzuhalten, dass der Gebäudeteil, der straßenseitige Gebäudeteil mit der überdachten Terrasse als bauliche Anlage, als ein Gebäudeteil zu bezeichnen ist, da es mit einer Dachkonstruktion und mit den Außenwänden verbunden ist und eine Einheit bildet“ (gerichtliche Verhandlungsschrift S. 7). Auf die Nachfrage „Das heißt, das ist alles zusammen ein Gebäude? Kann man das trennen? Könnte man einen Teil davon abtragen und einen Teil davon bestehen lassen?“ (gerichtliche Verhandlungsschrift S. 7) gab Ing. xxx an: „Technisch ist es sicher machbar“ (gerichtliche Verhandlungsschrift S. 7). Auf die Frage ob es technisch so machbar wäre, einen Teil des Gebäudes so abzutragen, dass von dem nunmehr errichteten Gebäude ein Kabinenbau, wie er vom Teilbebauungspaln vorgesehen ist, bestehen bleiben könne, gab Ing. xxx mit dem Hinweis auf den rechtskräftigen Teilbebauungsplan an, dass dies nicht möglich sei, „da die Gesamtkonstruktion wesentlich anders ausgeführt ist, als im Teilbebauungsplan beschrieben“ (gerichtliche Verhandlungsschrift S. 7).

Daher erbittet das Landesverwaltungsgericht, die Annahme des Gutachtensauftrags zum Zwecke der Erstellung eines

Gutachtens

zu Folgendem:

a)Es möge bitte beurteilt werden, ob es bei dem errichteten Bauwerk auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx aus technischer Sicht möglich ist, eine Trennbarkeit vorzunehmen.

Hingewiesen wird darauf, dass – ausgelöst vom Umwidmungsantrag Dris. xxx vom 25.8.2005 – betreffend das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit Beschluss des Gemeinderates vom 29.11.2005 sowie mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 31.1.2006, GZ xxx, eine Teilfläche im „Ausmaß von ca. 5 m2“ aus dem als „Grünland-Erholungsfläche/Liegewiese“ gewidmeten Grundstück in „Grünland-Erholungsfläche/Kabinenbau“ umgewidmet wurde. Im KAGIS ist ersichtlich, dass die in natura vorhandene Baulichkeit zwar auf jenem Punkt befindlich ist, für welchen die Widmungsart „KB“ (Grünland-Kabinenbau) ausgewiesen ist, jedoch überschreiten die Abmessungen der in natura vorhandenen Baulichkeit laut Ansicht im KAGIS das Ausmaß der am Grundstück Nr. xxx vorgesehenen Größe der Widmung Grünland-Kabinenbau (ein Auszug aus dem KAGIS liegt als Beilage ./A der gerichtlichen Verhandlungsschrift ein).

Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, weist die Widmungskategorien Grünland- Liegewiese und Grünland-Kabinenbau auf.

b)Es möge bitte beurteilt werden, ob – im Falle einer technisch möglichen Trennbarkeit des errichteten Bauwerks – jener Bauteil, welcher auf dem Grundstücksteil „Grünland-Erholungsfläche/Kabinenbau“ situiert ist, aus technischer Sicht aus der aktuell bestehenden Baulichkeit herausgetrennt bestehen bleiben kann.“

16. Am 13.1.2022 langte das Gutachten des DI xxx vom 30.12.2021, xxx, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein (es folgt ein Auszug):

„Grundlagen:

Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:

-Mitteilung des Dr. xxx vom 23.03.2017 (Eingangsvermerk der Marktgemeinde xxx vom 30.03.2017) nach § 7 Abs. 4 K-BO für die Errichtung einer

Umkleidekabine mit Sitzplatz, unter Anschluss einer Beschreibung des Vorhabens und einer planlichen Darstellung desselben (Grundriss M 1:50, Ansichten M 1:100, Lageplan M 1:500), - Stellungnahme des hochbautechnischen SV Ing. xxx zum Ortsaugenschein vom 15.10.2019,

-Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 28.10.2019,

Zahl: xxx (Herstellung des rechtmäßigen Zustandes),

-Berufungsentscheidung, Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 19.02.2020, Zahl: xxx,

-Beschwerde des Dr. xxx vom 28.05.2020,

-Teilbebauungsplan „xxx“, Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 11.09.2001, Zl.: xxx,

-Ortsaugenschein des hochbautechnische ASV DI xxx vom 20.09.2021.

2)Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:

a)Es möge bitte beurteilt werden, ob es bei dem errichteten Bauwerk auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx aus technischer Sicht möglich ist, eine Trennbarkeit vorzunehmen.

b)Es möge bitte beurteilt werden, ob – im Falle einer technisch möglichen Trennbarkeit des errichteten Bauwerks – jener Bauteil, welcher auf dem Grundstücksteil „Grünland-Erholungsfläche/Kabinenbau“ situiert ist, aus technischer Sicht aus der aktuell bestehenden Baulichkeit herausgetrennt bestehen bleiben kann.

Befund:

Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um eine bauliche Anlage auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx, einer Uferparzelle am Südufer des xxxsees. In der Baumitteilung vom 30.03.2017 (Eingang) war die bauliche Anlage bezeichnet als „Umkleidekabine mit

Sitzplatz“ und sollte eine Größe von 2,60 m x 1,80 m (Umkleidekabine) und 3,00 m x 1,80 m (Sitzplatz) aufweisen, wobei beide Bereiche mit einem gemeinsamen flach geneigten Pultdach mit maximal 2,75 m Höhe überdeckt werden sollten. Der Bereich „Umkleidekabine“ sollte ca. die Größe der im Teilbebauungsplanes „xxx“ der Gemeinde xxx, Fassung vom 11.09.2001, Beilage 4, vorgegebenen Badekabine Typ B (Nettofläche 3,30 m²) aufweisen. Ausgeführt wurde ein von dieser Mittelung abweichender Kabinenbau. Laut eigenem Aufmaß, erstellt beim Ortsaugenschein vom 20.09.2021 im Beisein des Eigentümers, wurde eine maximale Länge von ca. 8,50 m und eine maximale Breite von ca. 3,10 m ermittelt. Nordwestseitig ist eine überdachte Terrasse (Dachfläche ca. 3,00 m x 6,00 m) vorgelagert. Das einheitliche Dach mit der Gesamthöhe von ca. 2,80 m ist im Bereich des Gebäudes mit leichtem Gefälle in Richtung xxxstraße und im Bereich der Terrassenüberdachung mit leichtem Gefälle in Richtung See ausgebildet und mit einem Foliendach gedeckt. An den Traufen sind Regenrinnen angebracht. Nordostseitig ist die Terrasse mit einer Sichtschutzwand in der Tiefe der Terrasse und einer Höhe bis zur Überdachung abgeschlossen. Die Erschließung des Grundstücks erfolgt von der höher gelegenen xxxstraße aus über eine Betontreppe.

Das Gebäude weist folgende abgeschlossene und getrennt begehbare Räume auf:

Zwei Abstellräume – einer davon mit einem abgeschlossenen WC mit Trocken- bzw. Verbrennungstoilette – und eine Küche. Die Wände des Gebäudes sind mit einer horizontalen Bretterschalung versehen. Mit Ausnahme des Dachtragwerks sind keine konstruktiven Elemente sichtbar.

Zum Grundriss-Aufmaß vom 20.09.2021 siehe auch die maßstäbliche Skizze im Anschluss an das h.a. Gutachten.

Gutachten:

Zu den Fragen des Landesverwaltungsgerichtes wird nachfolgend im Einzelnen Stellung genommen:

Zu a):

Wie im Befund erläutert, handelt es sich bei der ausgeführten baulichen Anlage um ein Gebäude mit mehreren abgeschlossenen Räumen und einer daran anschließenden Terrassenüberdachung. Es ist auf Grund der Ausführung des Gebäudes eine bauliche Trennung zwischen einzelnen Gebäudeteilen in Form einer Trennfuge nicht zu erkennen. Insbesondere die durchgehende Foliendachausbildung spricht für eine bauliche Einheit des gesamten Gebäudes. Da es sich aber um einen Holzbau handelt, ist die Frage des Landesverwaltungsgerichtes dennoch mit „Ja“ zu beantworten. Aus „technischer Sicht“ erscheint eine Trennung insofern möglich, als der Bereich „Küche“ – mit Ausnahme der vermutlich einheitlich errichteten Bodenplatte, die Terrassenüberdachung und die nordwestseitige Sichtschutzwand vom Bereich der beiden Abstellräume getrennt werden können, ohne das Tragwerk des verbleibenden Gebäudes zu gefährden. Die dafür erforderlichen Adaptierungen beim verbleibenden Gebäudeteil wären gegebenenfalls eine Ergänzung der Außenwandschalung im Bereich der Trennwand zwischen Küche und Abstellraum bzw. an der Nordecke des Gebäudes und die Ergänzung der Foliendachabschlüsse und der Dachrandverblechungen im Bereich der Trennungen. Eine Trennung ist auch zwischen der nordwestseitig vorgelagerten Terrasse und dem übrigen Gebäude durchaus möglich. Wie groß der technische Aufwand dafür ist, lässt sich nicht abschätzen, da nicht bekannt ist, ob die Terrasse auf einer gemeinsamen Bodenplatte mit dem Gebäude errichtet wurde oder auf einer eigenen Unterkonstruktion. Eine Trennung von Gebäudeteilen ohne erheblichem baulichen Aufwand erscheint aus h.a. Sicht unmöglich – insbesondere im Fall von durchgehend ausgebildeten Bodenplatten.

Zu b): Im Teilbebauungsplan „xxx“ der Gemeinde xxx, Fassung vom 11.09.2001, wird im § 3 Abs. b) normiert: „In Bereichen mit der Widmung GrünlandErholungsfläche-Liegewiese beschränkt sich die Bebaubarkeit ausschließlich auf die in der zeichnerischen Darstellung als Grünland-Erholung-Kabinenbau ausgewiesenen Flächen.“ und im § 12 „Für die Neuerrichtung von Objekten auf jenen Flächen, welche als Grünland-Erholung-Liegewiese bzw. Kabinenbauten gewidmet sind, sind ausnahmslos die in der Beilage A 1 bis A 4 dargestellten Kabinentypen zulässig.“

Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29.11.2005 sowie mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 31.01.2006, Zl. xxx, wurde eine Teilfläche der Parzelle-Nr.: xxx der KG xxx im Ausmaß von ca. 5 m² von der

Widmung „Grünland-Erholungsfläche/Liegewiese“ in „Grünland-Erholung-Kabinenbau“ umgewidmet. Dies wurde dem Eigentümer – nunmehr Beschwerdeführer – mit Schreiben des Bürgermeisters vom 10.02.2006 unter Anschluss einer Lageskizze mitgeteilt. Diese Skizze weist die Widmung Kabinenbau (in der Skizze mit KB bezeichnet) auf dem seinerzeit noch wesentlich größeren Grundstück im Bereich der nordöstlichen Ecke der Parzelle, aber unkotiert, aus. Bei der Abfrage der Raumordnungsdaten im Kagis wird diese Widmung an eben dieser Stelle ausgewiesen und lassen sich die Abmessungen der gewidmeten Fläche als auch die Abstände derselben zu den Grundstücksgrenzen einerseits elektronisch und andererseits auf dem maßstäblichen Ausdruck auch analog wie nachfolgend dargestellt ermitteln, wobei die Maßgenauigkeit innerhalb von 10 cm liegt:

xxx

In der Grundrissskizze (Original im Anschluss der h.a. Stellungnahme) ist diese Fläche mit den ermittelten Maßen und Abständen maßstäblich dargestellt (siehe Legende), ebenso wie die Fläche, die die bauliche Anlage, die in der Baumitteilung vom 30.03.2017 (Eingang) dargestellt war, einnehmen würde:

xxx

In der Aufmaßskizze ist nachvollziehbar abzulesen, dass von der aktuell ausgeführten baulichen Anlage nur ein Teil des WC´s und ein Teil der Trennwand zwischen den beiden Abstellräumen sowie eine der Größe der Widmung entsprechende Boden- und Dachfläche auf der als „GrünlandErholungsfläche/Kabinenbau“ gewidmeten Fläche von ca. 5,00 m² liegen. Wollte man die bauliche Anlage auf jene Teile reduzieren, die innerhalb der Widmung „Grünland-Erholungsfläche/Kabinenbau“ liegen, würden sämtliche Außenwände entfallen und die verbleibenden Gebäudeteile für sich alleine nicht mehr bestehen bleiben können.

In Beantwortung der Frage des Landesverwaltungsgerichtes ist festzustellen, dass zwar eine Teilbarkeit wie bereits in der Beantwortung der Frage a) erläutert in dem dort beschriebenen Umfang technisch möglich erscheint, mit dieser Teilung aber weder das mitgeteilte Vorhaben „Umkleidekabine mit Sitzplatz“ realisiert werden könnte, noch ein Vorhaben, welches dem Teilbebauungsplan „xxx“ entspricht und ausschließlich auf der Widmung „GrünlandErholungsfläche/Kabinenbau“ zu liegen kommt.“

17. Mit Erledigung vom 13.1.2022 wurde das Gutachten des Amtssachverständigen DI xxx den Parteien zum Zwecke der Abgabe einer allfälligen Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen übermittelt mit dem Hinweis, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten seiner Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Die Zustellung an die Parteien des Verfahrens erfolgte jeweils mit Rückschein RSb und wurde laut unbedenklichem Rückschein jeweils am Montag 17.1.2022 übernommen, sodass die Frist am Montag 14.2.2022 endete.

18. Am 14.2.2022 langte die Stellungnahme des BF per E-Mail ein, welche laut Datum des Poststempels am gleichen Tage postalisch mit rekommandiertem Schreiben an das Gericht übermittelt wurde (Es folgt ein Auszug aus der Stellungnahme Dris. xxx):

„In umseits bezeichneter Rechtssache erstattet der Beschwerdeführer Dr. xxx unter Bedachtnahme auf das dg. Schreiben vom 13.1.2022 zum Gutachten des ASV DI xxx innerhalb eingeräumter Frist nachstehende

S T E L L U N G N A H M E :

Zur Beantwortung des Gutachtens der Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zu Punkt lit b) ist darauf hinzuweisen, dass ein Gutachten nur die Tatfrage – nicht jedoch Rechtsfragen – zu beantworten hat (Attlmayr in Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Sachverständigenrecht2 Rz 8.001 ff). Die Frage der Übereinstimmung eines Vorhabens mit örtlichen Raumplänen ist eine Rechtsfrage (VwGH 18.5.2004, 2003/05/0245). Wenn das Gutachten die Beantwortung der Fragestellung b) ausdrücklich auf ein "Vorhaben, dass dem Teilbebauungsplan "xxx entspricht" stützt, so überschreitet dies die Beantwortung der Tatfrage. Denn ob das Vorhaben, dem Teilbebauungsplan "xxx" entspricht, ist ausschließlich eine Rechtsfrage. Aus diesem Grund ist die Beantwortung der Fragestellung lit b) für die Ermittlung des Sachverhaltes ungeeignet.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten dem Teilbebauungsplan "xxx" einen gesetzwidrigen Inhalt unterstellt. Denn würde man § 3 lit. b des Teilbebauungsplanes unterstellen, dass er eine generelle Unzulässigkeit von baulichen Anlagen in der Widmung Grünland-Liegewiese normiert, stünde dies im Widerspruch zur Judikatur des VfGH, dass die Gemeinde in Entsprechung des Legalitätsprinzips gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG die Widmung aus den vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeiten festzulegen hat und sie nicht ermächtigt ist, eigene Widmungsarten festzusetzen (VfGH VfSlg 13.633/1993). Ob bauliche Anlagen überhaupt in einer Widmungskategorie errichtet werden dürfen, bestimmt ausschließlich das Gesetz. Für die Bebaubarkeit in der Widmung Grünland-Liegewiese auf Grundlage des Gesetzes wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht verwiesen. Den Gemeinden obliegt nur die Wahl aus den gesetzlich vorgegeben Widmungskategorien im Flächenwidmungsplan und Regelungen für die Bauausgestaltung in den Bebauungsplänen. Die Schaffung einer eigenen Widmungskategorie "Grünland-Liegewiese-von einer Bebauung freizuhalten" wäre unzulässig.

In § 12 des Teilbebauungsplanes wird in diesem Sinne ganz im Gegensatz zur Rechtsmeinung im Gutachten auch normiert, dass für die Neuerrichtung von Objekten in den Widmungen Grünland-Kabinenbau bzw. Grünland-Liegewiese (!) nur die Kabinentypen der Beilagen zulässig sind.

Ausdrücklich wird somit - wie auch in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ausgeführt - im Teilbebauungsplan normiert, dass diese Kabinentypen auch in der Widmung Grünland-Liegewiese zulässig sind. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass mit 1. Jänner 2022 das Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 - K-ROG 2021, LGBl. Nr. 59/2021, in Kraft getreten ist. Gemäß Art. V Abs. 6 gelten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bebauungspläne als Bebauungspläne im Sinne des K-ROG 2021. Das Gutachten berücksichtigt diese wesentliche Veränderung der Rechtslage in keiner Weise. Denn auf Grund dieser Übergangsbestimmung ist die Zulässigkeit von baulichen Anlagen in der jeweiligen Widmung, auch bei Bebauungsplänen, die vor Inkrafttreten des KROG 2021 beschlossen wurden, nach dem K-ROG 2021 zu beurteilen (VfGH VfSlg 14.179/1995; VfSlg 14.866/1997).

Es finden sich in § 28 K-ROG 2021 nunmehr ausdrücklich Bestimmungen über "bauliche Anlagen im Grünland". In Verbindung mit den Bestimmungen gemäß § 27 Abs. 2 Z 3 K-ROG 2021 und den Bestimmungen über die Bebauungsplanung gemäß § 47 ff K-ROG 2021 geht eindeutig die Zulässigkeit von Kabinenbauten nach dem Teilbebauungsplan "xxx" hervor.

Es wird gestellt das

E R S U C H E N :

Die Stellungnahme möge dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Kenntnis dienen.“

II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die gegenständliche Bauangelegenheit wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, weist die Widmungskategorien Grünland- Liegewiese und Grünland-Kabinenbau auf.

Für das Grundstück Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx – im Eigentum des Beschwerdeführers stehend – ist der „Teilbebauungsplan xxx“, anzuwenden, dessen integrierender Bestandteil die Bilddokumentation auf den Seiten 11 ff der Verordnung „Teilbebauungsplan xxx“ – in welcher die Beilagen A1 bis A4 einliegen – ist, anzuwenden. Dem § 12 Teilbebauungsplan xxx entsprechend ist bei der Herstellung von neuen Kabinenbauten auf den betroffenen Grundstücken – zu welchem unter anderem auch das Gst. Nr. xxx zählt – nach den Entwürfen in der Beilage A1 bis A4 vorzugehen. Gemäß § 13 der Verordnung „Teilbebauungsplan xxx“ trat die Verordnung mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Genehmigung durch die BH xxx in der Kärntner Landeszeitung in Kraft und war dieser Teilbebauungsplan im Zeitpunkt der Mitteilung nach § 7 Abs 4 K-BO 1996 (am 30.3.2017 bei der Baubehörde eingelangt) in Geltung. Dieser Teilbebauungsplan ist bis dato in Geltung.

Daher war auch bei der Herstellung des im März 2017 in der Mitteilung nach § 7 Abs 4 K-BO 1996 bezeichneten Bauvorhabens „Umkleidekabine mit Sitzplatz“ dem § 12 Teilbebauungsplan xxx entsprechend nach den Entwürfen in der Beilage A1 bis A4 vorzugehen.

In der zeichnerischen Form des Teilbebauungsplans xxx (im Folgenden: TBB) befindet sich die Bilddokumentation über die festgelegten Bebauungsbedingungen (§ 1 lit b) TBB), worin Typen von den auf den betroffenen Grundstücken zulässigen Badekabinen näher dargestellt enthalten sind (in § 12 TBB als „Entwürfe in der Beilage A1 bis A4“ bezeichnet).

Im Teilbebauungsplan wird die Badekabine des Typs A mit 6 m² Fläche in der Bilddokumentation Beilage A1 und Beilage A2 dargestellt und die Badekabine des Typs B mit 3,3 m² Fläche in der Bilddokumentation Beilage A3 und Beilage A4 dargestellt.

1.2. Die § 7 Abs 4 K-BO-Mitteilung vom 23.3.2017, welche am 30.3.2017 bei der Baubehörde einlangte, bezeichnet das Bauvorhaben als „Errichtung einer Umkleidekabine mit Sitzplatz“ mit den Abmessungen von 2,60 m x 1,80 m (Umkleidekabine) und 3,00 m x 1,80 m (Sitzplatz), wobei beide Bereiche mit einem gemeinsamen flach geneigten Pultdach überdeckt werden sollten. Der Bereich „Umkleidekabine“ sollte laut dieser Mitteilung vom 23.3.2017 ca. die Größe der im Teilbebauungsplan „xxx“ vom 11.9.2001, Beilage 4, vorgegebenen Badekabine Typ B (Nettofläche 3,30 m²) aufweisen.

1.3. Die errichtete bauliche Anlage weist in natura eine maximale Länge von ca. 8,50 m und eine maximale Breite von ca. 3,10 m auf. Nordwestseitig ist eine überdachte Terrasse (Dachfläche ca. 3,00 m x 6,00 m) vorgelagert. Das einheitliche Dach mit der Gesamthöhe von ca. 2,80 m ist im Bereich des Gebäudes mit leichtem Gefälle in Richtung xxxstraße und im Bereich der Terrassenüberdachung mit leichtem Gefälle in Richtung See ausgebildet und mit einem Foliendach gedeckt. An den Taufen sind Regenrinnen angebracht. Nordostseitig ist die Terrasse mit einer Sichtschutzwand in der Tiefe der Terrasse und einer Höhe bis zur Überdachung abgeschlossen. Die Erschließung des Grundstücks erfolgt von der höher gelegenen xxxstraße aus über eine höhergelegene Betontreppe.

Das Gebäude weist folgende abgeschlossene und getrennt begehbare Räume auf: zwei Abstellräume – einer davon ist ein abgeschlossenes WC mit Trocken- bzw Verbrennungstoilette – und einer davon ist eine Küche. Die Wände des Gebäudes sind mit einer horizontalen Bretterschalung versehen. Mit Ausnahme des Dachtragwerkes sind keine konstruktiven Elemente sichtbar.

Das Grundriss-Aufmaß – erstellt anhand der Abmessungen vom 20.9.2021 im Beisein des BF – wurde durch den im gerichtlichen Verfahren beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen DI xxx zeichnerisch dargestellt wie folgt:

In der Grundrissskizze (Original im Anschluss der h.a. Stellungnahme) ist diese Fläche mit den ermittelten Maßen und Abständen maßstäblich dargestellt (siehe Legende), ebenso wie die Fläche, die die bauliche Anlage, die in der Baumitteilung vom 30.03.2017 (Eingang) dargestellt war, einnehmen würde:

xxx

1.4. Dem Kärntner Geografischen Informationssystem (KAGIS) ist für das Grundstück Nr. xxx zu entnehmen, dass die in natura vorhandene bauliche Anlage zwar auf jenem Punkt befindlich ist, für welchen die Widmungsart „KB“ (Grünland-Kabinenbau) ausgewiesen ist, jedoch überschreiten die Abmessungen der in natura vorhandenen baulichen Anlage das Ausmaß der am Grundstück Nr. xxx vorgesehenen Größe der Widmung Grünland-Kabinenbau. In der Aufmaßskizze ist nachvollziehbar abzulesen, dass von der aktuell ausgeführten baulichen Anlage nur ein Teil des WCs und ein Teil der Trennwand zwischen den beiden Abstellräumen sowie eine der Größe der Widmung entsprechende Boden- und Dachfläche auf der als „GrünlandErholungsfläche/Kabinenbau“ gewidmeten Fläche von ca. 5,00 m² liegen.

1.5. Die in natura vorhandene bauliche Anlage ist eine von der mit Mitteilung nach § 7 Abs 4 K-BO 1996 vom 23.3.2017 der Baubehörde mitgeteilten Baulichkeit verschiedene bauliche Anlage.

1.6. Eine Reduktion der baulichen Anlage auf jene Teile, welche innerhalb der Widmung „Grünland-Erholungsfläche/Kabinenbau“ situiert sind, würde bewirken, dass sämtliche Außenwände entfallen und die verbleibenden Gebäudeteile für sich alleine nicht mehr bestehen bleiben können.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Beweiswürdigung wurden der bezughabende baubehördliche Fremdakt mit der Bezeichnung „Bauakt Dr. xxx. Badekabine. 2017. Marktgemeinde xxx.“, die mündliche Verhandlung vom 26.4.2021 und das auf einem beim Ortsaugenschein im Beisein des Beschwerdeführers erhobenen Befund am 20.9.2021 basierende Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen DI xxx vom 30.12.2021, xxx, zu Grunde gelegt und wurden die Feststellungen nach Einsichtnahme in das offene Grundbuch und in die ausgewiesene Flächenwidmung im Kärntner Geografische Informationssystem (KAGIS) getroffen und wird nachfolgend näher darauf eingegangen.

2.2. Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen gründen auf der Einsichtnahme in das KAGIS in Zusammenschau mit der Note vom 10.2.2006, GZ xxx – womit der Bürgermeister der Gemeinde xxx den BF Dr. xxx in Kenntnis setzte, dass dessen Umwidmungsantrag vom 25.8.2005 betreffend das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, positiv erledigt wurde, indem mit Beschluss des Gemeinderates vom 29.11.2005 sowie mit Bescheid des Amt der Kärntner Landesregierung vom 31.1.2006, GZ xxx, eine Teilfläche im Ausmaß von ca. 5 m² aus dem als „Grünland-Erholungsfläche/Liegewiese“ gewidmeten Grundstück in „Grünland-Erholungsfläche/Kabinenbau“ umgewidmet wurde. Bedacht genommen wurde bei der Feststellung auch auf die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 11.9.2001, GZ xxx, mit welcher die Verordnung vom 29.9.1999, mit welcher ein Teilbebauungsplan in schriftlicher und zeichnerischer Form für die in der zeichnerischen Darstellung als Planungsgebiet festgelegten Grundstücke und Teile von Grundstücken erlassen wurde, geändert wurde und welcher die Kurzbezeichnung „Teilbebauungsplan xxx“ trägt und in dessen Planungsgebiet das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, situiert ist.

2.3. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung, dass in der § 7 Abs 4 K-BO-Mitteilung das Bauvorhaben als „Errichtung einer Umkleidekabine mit Sitzplatz“ bezeichnet ist, gründet auf der Baumitteilung des Dr. xxx vom 23.3.2017 und auf dem der Mitteilung angeschlossenen Plan der Zimmerei xxx-KG, wobei es irrelevant ist, wie ein Bau(-teil) in den Einreichunterlagen bezeichnet wird, da es darauf ankommt, um welchen Bauteil es sich per Definition handelt.

2.4. Die unter II.1.3. getroffenen Feststellungen gehen auf das Gutachten des gerichtlich beigezogenen Amtssachverständigen DI xxx vom 30.12.2021 zurück, welcher die Abmessungen beim Ortsaugenschein am 20.9.2021 auf dem Grundstück xxx, KG xxx, im Beisein des BF erhob (Befund), diese Abmessungen in zwei einen Bestandteil seines Gutachtens bildenden Skizzen darstellte und in seinem Befund die Raumaufteilung des gegenständlichen Bauvorhabens beschrieb.

Die Feststellung, dass das in natura vorhandene Gebäude aus zwei Abstellräume, denen ein überdachter Sitzplatz vorgelagert ist, aus einem Raum mit Einbauküche und einem kleinen Raum, in welchem sich eine Trocken-Toilette befindet, besteht, gründet auch auf der persönlichen Wahrnehmung der Richterin vor Ort am 26.4.2021.

2.5. Die unter II.1.4. getroffene Feststellung war aufgrund der Abmessungen, wie sie in dem der § 7 Abs 4 K-BO-Mitteilung vom 23.3.2017 angeschlossenen Plan des Planverfassers Zimmerei xxx-KG eingetragen sind und jener Abmessungen, welche vom gerichtlich beigezogenen Amtssachverständigen DI xxx am 20.9.2021 im Beisein des BF vor Ort ermittelt wurden, in Zusammenschau mit der einen Bestandteil seines Gutachtens bildenden Skizze (2. Skizze am unteren Ende der Seite 4 im Gutachten vom 30.12.2021) zu treffen.

2.6. Die unter II.1.5. getroffene Feststellung fußt auf der Gegenüberstellung von den Abmessungen, wie sie vom BF in der Baumitteilung vom 30.3.2017 mitgeteilt wurden mit jenen Abmessungen, welche der hochbautechnische Amtssachverständige DI xxx am 20.9.2021 im Beisein des BF ermittelt hatte.

2.7. Die unter II.1.6. getroffene Feststellung war anhand der vom gerichtlich beigezogenen Amtssachverständigen am 20.9.2021 im Beisein des BF ermittelten Abmessungen der vom Amtssachverständigen beim Ortsaugenschein persönlichen Wahrnehmungen hinsichtlich Raumaufteilungen und bauliche Ausgestaltung des in natura vorhandenen Gebäudes.

2.7.1. Zur Teilbarkeit des Gebäudes wird unter II.3. noch ausgeführt.

2.8. Zum Zwecke der Erforschung der materiellen Wahrheit (§§ 39 Abs 2, 37 AVG iVm § 17 VwGVG) wurde zur Klarstellung des Sachverhalts Beweis erhoben und herrscht der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel: das Gericht kann alles als Beweismittel heranziehen, was dem Gericht für die Feststellung des materiellen Sachverhalts zweckdienlich erscheint (§ 46 AVG iVm § 17 VwGVG); VwGH 4.9.2013, 2011/08/0092). Aus dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel ergibt sich der Grundsatz der (prinzipiellen) Gleichwertigkeit aller Beweismittel (VwGH 26.5.2014, 2013/08/0075). Was als Beweismittel heranzuziehen ist, hat letztlich das Gericht zu bestimmen; entscheidend ist, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des Sachverhalts zu erwarten ist (VwGH 31.7.2018, Ro 2015/08/0033, mit Hinweis auf VwGH 4.7.2007, 2006/08/0193). Daher wurde auch der im baubehördlichen Verfahren als Sachverständiger beigezogene Ing. xxx sen. Am 26.4.2021 zeugenschaftlich befragt.

Ein Beweis wurde erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens: Zu dem Gutachten des gerichtlich beigezogenen Sachverständigen DI xxx vom 30.12.2021 ist auszuführen, dass an diesem keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit aufgekommen sind. Dieses Gutachten ruht auf dem Befund, welchen der Sachverständige am 20.9.2021 im Beisein des BF erheben konnte.

Der Sachverständigenbeweis „Gutachten vom 30.12.2021“ erhebt durch persönlichen Ortsaugenschein in Zusammenschau mit dem Beweismittel „behördlicher Bauakt“ – darin einliegend die Mitteilung vom 23.3.2017 samt Plänen der Zimmerei xxx KG und der geltende Teilbebauungsplan – den Sachverhalt und weist keine Widersprüche auf und wird daher im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung verwertet.

Dieses Sachverständigengutachten erfüllt auch die an ein Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen: es enthält nach Untersuchung der baulichen Anlage einen Befund, nämlich die unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden vorgenommene Tatsachenfeststellung. Zur Gewinnung der Schlussfolgerungen aus dem Befund griff DI xxx auf seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen zurück.

Das Sachverständigengutachten enthält das eigentliche Gutachten im engeren Sinn (sachverständige Äußerung iSv „Abgabe eines Urteiles“) und lässt dieses Gutachten sowohl die Tatsachen, auf die sich die sachverständige Äußerung gründet, als auch die Art und wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen. Der gerichtlich beigezogene Sachverständige legt in dem Gutachten – unter anderem durch von ihm nach dem Ortsaugenschein und dort vorgenommene Erhebungen angefertigte Skizzen – auch dar, auf welchem Weg es zu den Schlussfolgerungen in seinem Gutachten gekommen ist.

Der Sachverständigenbeweis Sachverständigengutachten vom 30.12.2021 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung der Entscheidung niederzulegende Denkvorgang nicht einer nachfolgenden Kontrolle des VwGH unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.

Der Sachverständigenbeweis und der vorgelegte Bauakt der belangten Behörde ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der VwGH führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Dass die Würdigung der Beweise zufolge § 45 Abs. 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist, schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle dahingehend, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht aus. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.2.2004, GZ 2002/06/0151).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte – insbesondere der zitierten Entscheidungen – ist das oben zitierte Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und ohne Widersprüche.

2.8.1. Das Landesverwaltungsgericht bediente sich somit eines Sachverständigen um sich so eine Überzeugung vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu bilden und wurde das Sachverständigengutachten dem BF zur Gelegenheit der Äußerung in das Parteigehör übermittelt mit dem Hinweis, dass das Gericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert (siehe I.17.).

Die dazu erstattete Stellungnahme wurde dem Gericht mit dem Ersuchen, dass diese zur Kenntnis dienen möge, übermittelt und wurden darin Einwendungen gegen die Schlüssigkeit nicht vorgebracht. Auch wurden Ausführungen wonach die Befundaufnahme – welche beim Ortsaugenschein am 20.9.2021 im Beisein des BF stattgefunden hat – unzureichend sei oder der Sachverständige von unrichtigen Voraussetzungen ausgehe, nicht vorgebracht (siehe I.18.). Es wurde auch nicht ein Gegengutachten übermittelt, welches auf gleicher fachlicher Ebene argumentiert hätte oder etwa zu den vom Sachverständigen angefertigten Skizzen und ihnen zu Grunde gelegten Abmessungen ausgeführt hätte. Daher wurde dem Sachverständigenbeweis des DI xxx nicht in tauglicher Weise entgegengetreten.

Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021; mit Hinweis auf die in Walter/Thienel I 2 unter E 238 und E 245 zu § 52 AVG zitierte Judikatur).

III. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 11 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung dessen, dass die K-BO 1996 eine Senatszuständigkeit nicht vorsieht, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gegenständlich sind das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und gemäß § 17 VwGVG die Verfahrensbestimmungen des AVG sowie die materiellen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GPlG) anzuwenden.

§ 17 VwGVG normiert wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.

§ 24 Abs 1 VwGVG normiert wie folgt: „Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen werden nachstehend auszugsweise wiedergegeben.

2.1. Es sind dies solche der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und ist dabei zu beachten, dass die gegenständliche Rechtssache am 5.6.2020 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig wurde (siehe I.13.).

Gemäß Art. VI Abs 2 des Gesetzes vom 29. April 2021 – mit welchem die K-BO 1996, die K-BV, das Kärntner Aufzugsgesetz, das Klagenfurter Stadtrecht 1998 und das Kärntner Campingplatzgesetz geändert wurden – sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 29.4.2021 anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sodass für das gegenständliche Verfahren die Rechtslage vor dem 1.6.2021 anzuwenden ist (es folgt ein Auszug aus dem Gesetz vom 29. April 2021, mit dem die Kärntner Bauordnung 1996, die Kärntner Bauvorschriften, das Kärntner Aufzugsgesetz, das Klagenfurter Stadtrecht 1998 und das Kärntner Campingplatzgesetz geändert werden):

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

Auszug aus den maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung (K-BO 1996):

§ 7

Bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben, baubehördliche Aufträge

(1) Keiner Baubewilligung bedürfen folgende Vorhaben: a) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe; b) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW; c) die Änderung von Gebäuden, soweit 1. sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile, ausgenommen statisch unbedenkliche Leitungsdurchbrüche bis zu einem lichten Durchmesser von 0,30 m, betrifft, sofern keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt, oder 2. es sich um die Anbringung eines Vollwärmeschutzes ohne Änderung der äußeren Gestaltung handelt, oder 3. es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung unverändert bleibt, oder 4. es sich um den Einbau von Treppenschrägaufzügen in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden handelt; d) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinn des § 6 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz; e) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Parabolantennen; f) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 40 m2 Fläche, sofern nicht § 2 Abs. 2 lit. i zur Anwendung kommt; g) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen; h) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe i) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Wasserbecken bis zu 80 m3 Rauminhalt, sofern sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden; Landesrecht Kärnten www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 28 j) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe; gemeinsam mit einer Sockelmauer im Sinne der lit. k bis zu 2 m Gesamthöhe; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der lit. l bis zu 2,50 m Gesamthöhe; k) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe; l) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Stützmauern bis zu 1 m Höhe; m) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch eines überdachten Stellplatzes pro Wohngebäude bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird; n) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (zB Festzelte, Tribünen, Tanzböden, Kioske, Stände, Buden); o) die Instandsetzung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die keine tragenden Bauteile betrifft und keine Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder auf die äußere Gestaltung hat; p) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Folientunneln im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaues bis zu 50 m Länge, 3 m Breite und 3,50 m Höhe; q) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Terrassenüberdachungen bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden; r) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 16 m2 Gesamtfläche; s) der Abbruch von Luftwärmepumpen; t) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in lit. a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist; u) Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages, ausgenommen eines baubehördlichen Auftrages, ausgeführt werden; v) Vorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden, w) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen im Nahbereich von bestehenden Grenzübergangsstellen zur Regelung, Lenkung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet sowie die Änderung der Verwendung in eine solche Anlage; x) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in ein Gebäude oder einen Gebäudeteil zur Unterbringung von Personen im Sinne des § 2 des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG. (2) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis t, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, sind nicht mehr bewilligungsfrei, wenn durch die Änderung die in Abs. 1 vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden. (3) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x müssen den Anforderungen der § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt. (4) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer, den Energieausweis, sofern ein solcher nach § 43 K-BV auszustellen ist, und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.

Herstellung des rechtmäßigen Zustands

§ 36

[…]

(3) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustands innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

2.2. Bis zum Ablauf des 31.12.2021 war das Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GPlG 1995) in Geltung, welches von der belangten Behörde der bekämpften Entscheidung zu Grunde zu legen war und welches wie folgt normierte:

§ 5Grünland

(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.

(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach lit. a und lit. b – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für

a) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,

b) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs. 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs. 9 lit. c erfolgt ist,

c) Erholungszwecke – mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung – wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder u. ä.,

d) Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen,

e) Campingplätze,

f) Erwerbsgärtnereien,

g) Bienenhäuser, Jagdhütten u. ä.,

h) Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten,

i) Friedhöfe,

j) Abfallbehandlungsanlagen und Abfallagerstätten,

k) Sprengstofflager und Schießstätten, sofern für solche Vorhaben keine Festlegung als Sondergebiet nach § 3 Abs. 10 erfolgt ist,

l) Schutzstreifen als Immissionsschutz sowie zur Begrenzung der Folgen etwaiger schwerer Unfälle im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU angemessene Sicherheitsabstände zwischen Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, und anderen Grundflächen im Bauland /Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210216_KLVwG_792_21_2020_00/image006.png mit Ausnahme von Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Abs. 10), Gewerbe und Industriegebieten /Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210216_KLVwG_792_21_2020_00/image006.png sowie Verkehrsflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Naturschutzes Nutzungsbeschränkungen bestehen (zB Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete und dergleichen).

(3) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung ist die spezialisierte Haltung von Nutztieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung. Darunter fallen auch alle Methoden der Haltung, bei denen Tiere in einer solchen Anzahl oder Belegungsdichte oder unter solchen Bedingungen oder unter solchen Produktionsstandards gehalten werden, daß ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen von einer häufigen menschlichen Betreuung abhängig sind.

(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung zu bestimmen, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten.

(4a) Als Bienenhäuser nach Abs. 2 lit. g gelten nur Gebäude, die zumindest mit einem Raum ausgestattet sind, der zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.

(5) Das Grünland ist – unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 – nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar

a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit. a und lit. b entfällt;

b) für eine der gemäß Abs. 2 – ausgenommen nach lit. a oder lit. b – gesondert festgelegten Nutzungsarten.

(6) Flächen im Grünland, die aus Gründen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis lit. d von einer Bebauung freizuhalten sind, und Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (Abs. 2 lit. c), sind, soweit sich aus Abs. 7 nicht anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt.

(7) Bauliche Anlagen im Zuge von elektrischen Leitungsanlagen, für Wasserversorgungsanlagen, zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern (Abwasserbeseitigungsanlagen) – Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden – sowie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern u. ä. dürfen im Grünland vorgesehen werden.

(8) Bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft – Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden – dürfen im Grünland vorgesehen werden.

2.3. Seit 1.1.2022 ist das Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 (K-ROG 2021) in Kraft und ist gemäß Art V Abs 1 K-ROG 2021 mit Ablauf des 31.12.2021 das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 außer Kraft getreten.

Die maßgeblichen Bestimmungen aus dem K-ROG 2021 werden nachstehend wiedergegeben:

(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.

(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach Z 1 und 2 – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für:

(3) Als landwirtschaftliche Betriebsstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne dieses Gesetzes gelten Betriebsstätten ab einer Größe von

(4) Als Bienenhäuser gemäß Abs. 2 Z 7 gelten nur Gebäude, die zumindest mit einem Raum ausgestattet sind, der zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.

(1) Im Grünland sind – unbeschadet der Regelungen des Abs. 6 – nur bauliche Anlagen zulässig, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar:

(2) Die Errichtung und die Änderung von baulichen Anlagen im Sinne des Abs. 1 Z 1, die Wohnzwecken dienen, ist im Grünland nur zulässig, wenn diese auf Grundflächen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 oder 2 erfolgt. Dies gilt, wenn eine gesonderte Festlegung nach § 27 Abs. 2 nicht erfolgt, sinngemäß auch für bauliche Anlagen, die einem Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 GewO 1994 dienen, sowie für bauliche Anlagen, die der Ausübung üblicher land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbstätigkeiten, wie insbesondere der Beherbergung von Urlaubsgästen, dienen.

(3) Die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist bei Auflassung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen, die Errichtung von neuen Gebäuden nicht erforderlich ist und der jeweilige Gebietscharakter nicht verändert wird. Ein landwirtschaftlicher Betrieb gilt in diesem Sinn als aufgelassen, wenn die Hofbewirtschaftung eingestellt worden ist und die zum Hof gehörenden landwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen veräußert worden sind. Bauliche Anlagen, die Wohnzwecken dienen, dürfen, wenn keine Sonderwidmung gemäß § 30 erforderlich ist, weiterhin zu Wohnzwecken verwendet werden. Wirtschaftsgebäude dürfen zu Lager- und Einstellzwecken sowie für gewerbliche Kleinbetriebe verwendet werden.

(4) Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 27 Abs. 3 sind im Grünland nur auf Grundflächen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 zulässig.

(5) In Flächen im Grünland, die aus Gründen nach § 15 Abs. 1 von einer Bebauung freizuhalten sind, und in Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (§ 27 Abs. 2 Z 3), sind, soweit sich aus Abs. 6 nicht anderes ergibt, bauliche Anlagen nicht zulässig.

(6) Im Grünland dürfen – ausgenommen auf Flächen gemäß § 27 Abs. 2 Z 14 – vorgesehen werden:

(1) Der Gemeinderat darf in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, den überörtlichen Entwicklungsprogrammen, dem örtlichen Entwicklungskonzept, dem Flächenwidmungsplan und dem generellen Bebauungsplan durch Verordnung für einzelne Grundflächen oder für zusammenhängende Teile des Baulandes einen Teilbebauungsplan beschließen, wenn dies zur Sicherstellung einer geordneten Bebauung erforderlich ist. Die Erlassung von Teilbebauungsplänen für im Grünland gesondert festgelegte Grundflächen, ausgenommen Grundflächen für Erholungszwecke ohne spezifische Erholungsnutzung, ist zulässig.

(2) Ein Teilbebauungsplan ist zu erlassen:

(3) Der Teilbebauungsplan hat aus einem Textteil und planlichen Darstellungen zu bestehen. Im Textteil des Teilbebauungsplanes sind jedenfalls die gemäß Abs. 5 getroffenen Regelungen aufzunehmen. Zum Teilbebauungsplan sind Erläuterungen zu verfassen, aus denen insbesondere hervorgeht, inwieweit auf § 47 Abs. 4 Bedacht genommen wurde.

(4) § 47 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß für den Teilbebauungsplan.

(5) Wenn dies aufgrund der bestehenden natürlichen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen, kulturellen oder städtebaulichen Gegebenheiten innerhalb des Gemeindegebietes erforderlich ist, dürfen im Teilbebauungsplan auch Regelungen betreffend

(6) Als zulässige Bebauungsweisen im Sinne des Abs. 5 Z 1 kommen in Betracht:

(7) Unter Baulinien im Sinne des Abs. 5 Z 4 sind Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen, zu verstehen.

(8) In den Teilbebauungsplan sind die im generellen Bebauungsplan festgelegten Bebauungsbedingungen aufzunehmen. Wenn es die örtlichen Gegebenheiten und die Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung erfordern, dürfen im Teilbebauungsplan vom generellen Bebauungsplan abweichende Bebauungsbedingungen festgelegt werden. Beschränkungen hinsichtlich der Teilung von Grundstücken, ausgenommen die Festlegung der Mindestgröße, dürfen in einem Teilbebauungsplan nicht festgelegt werden.

(9) Wenn es zur Schaffung eines einheitlichen Straßenbildes oder Platzraumes erforderlich ist, ist im Teilbebauungsplan festzulegen, dass mit den Gebäuden an eine bestimmte Baulinie herangerückt werden muss.

(10) Werden Baulinien nicht zugleich mit Bebauungsbedingungen nach § 47 Abs. 6 Z 2 und 3 festgelegt oder mit Festlegungen nach Abs. 9 verbunden, so gelangen die Vorschriften des 2. Abschnittes der Kärntner Bauvorschriften hinsichtlich der erforderlichen Abstände zur Anwendung.

(11) Die Bebauungsbedingungen nach Abs. 5 Z 1 bis 4 sind in einem Teilbebauungsplan jedenfalls festzulegen, wobei die Bebauungsbedingungen nach Abs. 5 Z 2 und 3 jedenfalls planlich darzustellen sind. Wenn Bebauungsbedingungen nach Abs. 5 Z 6 getroffen werden, ist bei erhöhtem Bedarf an Stellplätzen vorzusehen, dass diese – ausgenommen Stellplätze in Garagen unter Gebäuden oder auf Gebäuden – höchstens zu einem Drittel neu errichtet werden.

(12) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über:

(1) Dieses Gesetz tritt, wenn in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2022 in Kraft und das Kärntner Raumordnungsgesetz – K-ROG, LGBl. Nr. 76/1969, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2018, sowie das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 71/2018, außer Kraft.

(2) Art. IV Z 7 und 8 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durch Auflage zur allgemeinen Einsicht gemäß § 2 Abs. 4, § 13 Abs. 1 iVm. § 26 Abs. 1 sowie § 31b Abs. 1 K-GplG 1995 eingeleitete Verfahren zur Erlassung oder Änderung von örtlichen Entwicklungskonzepten, Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen oder integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen sind, wenn in Abs. 5 nicht anderes bestimmt wird, entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand nach der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage weiterzuführen.

(5) Die Genehmigung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen oder integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, die vom Gemeinderat bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind, hat nach der im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung geltenden Rechtslage zu erfolgen. Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Genehmigungsverfahren entsprechend den Bestimmungen des K-GplG 1995 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende überörtliche Entwicklungsprogramme im Sinne des § 3 K-ROG, Verordnungen über die Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates, Planzeichenverordnungen, Orts- und Stadtkernverordnungen, Richtlinien-Verordnungen, örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungspläne gelten als überörtliche Entwicklungsprogramme, Verordnungen über die Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates, Planzeichenverordnungen, Orts- und Stadtkernverordnungen, Richtlinien-Verordnungen, örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungspläne im Sinne des K-ROG 2021.

(7) Die Landesregierung hat die bestehenden überörtlichen Entwicklungsprogramme im Sinne des § 3 K-ROG, Verordnungen über die Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates, Planzeichenverordnungen, Orts- und Stadtkernverordnung, Richtlinien-Verordnungen, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, spätestens binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des K-ROG 2021 anzupassen. Die Landesregierung hat bestehende überörtliche Entwicklungsprogramme im Sinne des § 10 K-GplG 1995 aufzuheben.

(8) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten Sonderwidmungen für Einkaufszentren gemäß § 8 Abs. 7 K-GplG 1995 und Sonderwidmungen für Veranstaltungszentren gemäß § 8 Abs. 10 K-GplG 1995 außer Kraft. Sonderwidmungen für Einkaufszentren gemäß § 8 Abs. 7 K-GplG 1995 und Sonderwidmungen für Veranstaltungszentren gemäß § 8 Abs. 10 K-GplG 1995, die binnen fünf Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden sind, treten fünf Jahre nach ihrer jeweiligen Wirksamkeit außer Kraft.

(9) Die Gemeinden haben die bestehenden örtlichen Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, spätestens binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des K-ROG 2021 anzupassen. Dies gilt auch für Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungspläne im Sinne des Abs. 5.

(10) Wird das örtliche Entwicklungskonzept nicht innerhalb der in Abs. 9 genannten Frist angepasst, darf keine Änderung des Flächenwidmungsplanes mehr aufsichtsbehördlich genehmigt und keine Änderung des Flächenwidmungsplanes im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

(11) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig errichtete oder bewilligte Einkaufszentren im Sinne des § 8 Abs. 8 und 9 K-GplG 1995, die nicht in einem festgelegten Orts- und Stadtkern gelegen sind, gelten als rechtmäßig errichtete und bewilligte Einkaufszentren im Sinne des K-ROG 2021. Die Änderung sowie die gänzliche oder teilweise Wiedererrichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen für diese Einkaufszentren sind zulässig, wenn hiedurch keine Änderung der bewilligten Kategorie dieser Einkaufszentren (EKZ I, EKZ II, EKZ II des Kraftfahrzeug- und Maschinenhandels, des Baustoffhandels, des Möbelhandels, des Brennstoffhandels sowie EKZ des Großhandels) eintritt und die baubehördlich genehmigten Verkaufsfläche nur bis zu 10 Prozent, jedoch höchstens um 600 m2, vergrößert wird. In den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach ist unter diesen Voraussetzungen auch eine Vergrößerung der baubehördlich genehmigten Verkaufsfläche höchstens um 3.000 m2 zulässig, wenn durch privatwirtschaftliche Vereinbarung mit der Gemeinde sichergestellt ist, dass zumindest im Ausmaß der beabsichtigten Verkaufsfläche rechtmäßig bewilligte und errichtete Verkaufsflächen von Einkaufzentren der gleichen Kategorie (EKZ I, EKZ II, EKZ II des Kraftfahrzeug- und Maschinenhandels, des Baustoffhandels, des Möbelhandels, des Brennstoffhandels sowie EKZ des Großhandels) außerhalb des Stadtkerns

(12) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig errichtete oder bewilligte bauliche Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten als rechtmäßig errichtete und bewilligte bauliche Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des K-ROG 2021. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig errichtete oder bewilligte Betriebswohngebäude sowie Geschäfts- und Verwaltungsgebäude im Gewerbegebiet gelten als rechtmäßig errichtete und bewilligte Gebäude im Gewerbegebiet im Sinne des K-ROG 2021. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig errichtete oder bewilligte betriebsnotwendige Wohngebäude für das Aufsichts- und Wartungspersonal sowie Geschäftsgebäude im Industriegebiet gelten als rechtmäßig errichtete und bewilligte Gebäude im Industriegebiet im Sinne des K-ROG 2021.

(13) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende privatwirtschaftliche Vereinbarungen sind in das elektronische Verzeichnis gemäß § 53 Abs. 11 K-ROG 2021 aufzunehmen, wenn unabhängig von Leistungspflichtenerfüllungsfristen die vereinbarungsgemäßen Leistungspflichten nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind.

(14) In Art. IV Abs. 11 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 entfällt die Wortfolge „über die Baulinie oder“. Wird an ein am 1. Oktober 2012 bereits bestehendes Gebäude ein Vollwärmeschutz oder eine Außendämmung angebracht, so dürfen diese höchstens 20 cm über die Baulinie ragen. Diese Anbringungen eines Vollwärmeschutzes oder einer Außendämmung dürfen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan ausgeführt werden.

(15) Die Landesregierung hat die Zielerreichung des K-ROG 2021 fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren.

(16) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

2.4. Maßgeblich ist der „Teilbebauungsplan xxx“:

2.4.1. Es folgen Auszüge aus der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx am See vom 29.9.1999, mit der ein Teilbebauungsplan in schriftlicher und zeichnerischer Form für die in der zeichnerischen Darstellung als Planungsgebiet festgelegten Grundstücke und Teile von Grundstücken erlassen wird.

In der Präambel dieses Teilbebauungsplan wird unter anderem das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angeführt, sodass dieses Grundstück vom Planungsgebiet des Teilbebauungsplans betroffen ist.

§ 3

Bauliche Ausnutzung der Grundstücke

(§ 25 Abs 1 lit b) K-GPlG 1995)

Die bauliche Ausnutzung der Grundstücke wird in Bereichen mit der Widmung Grünland-Erholungsfläche-Bad durch die Geschoßflächenzahl (GFZ) bestimmt. Die zu berücksichtigende Geschoßflächenzahl wird mit 0,5 festgelegt. In Bereichen mit der Widmung Grünland-Erholungsfläche-Liegewiese beschränkt sich die Ausnutzbarkeit ausschließlich auf die überbaubaren – durch Baulinien begrenzte – Teilflächen innerhalb der Grundstücke.

§ 12

Baugestaltung

(§ 25 Abs 2 lit i) K-GPlG 1995)

Die äußeren Wände der Baulichkeiten sind ausnahmslos aus Holz und in Form von Sichtschalungen auszuführen. Bei der Herstellung von neuen Kabinenbauten ist nach den Entwürfen in der Beilage A1 bis A4 vorzugehen.

2.4.2. Es folgen Auszüge aus der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx am See vom 11.9.2001, mit der die Verordnung vom 29. September 1999 (Bescheid – BH xxx, Zl. xxx), mit der ein Teilbebauungsplan in schriftlicher und zeichnerischer Form für die in der zeichnerischen Darstellung als Planungsgebiet festgelegten Grundstücke und Teile von Grundstücken erlassen wurde, geändert wird.

§ 3 (neu)

a)Die bauliche Ausnutzung der Grundstücke wird in Bereichen mit der Widmung Grünland-Erholungsfläche Bad durch die Geschossflächenzahl (GFZ) bestimmt. Die zu berücksichtigende Geschoßflächenzahl wird mit 0,5 festgelegt.

b) in Bereichen mit der Widmung Grünland-Erholungsfläche-Liegewiese beschränkt sich die Bebaubarkeit ausschließlich auf die in der zeichnerischen Darstellung als Grünland-Erholungsflächen-Kabinenbauten ausgewiesenen Flächen.

§ 12 (neu)

Für die Neuerrichtung von Objekten auf jenen Flächen, welche als Grünland-Erholung-Liegewiese bzw. Kabinenbauten gewidmet sind, sind ausnahmslos die in der Beilage A 1 bis A 4 dargestellten Kabinentypen zulässig.

3. Ad Spruchpunkt I – Entscheidung in der Sache:

3.1. Wenn der BF zur Trennbarkeit der in natura vorhandenen baulichen Anlage vorbringt, diese sei nicht alleine eine bautechnische Frage, sondern zur Beurteilung der technischen Durchführbarkeit sei ein Gutachten einzuholen (VwGH 15.12.2016, 2013/06/0093), so ist dazu auszuführen:

3.1.1. Bei einem einheitlichen Bauwerk bildet grundsätzlich der gesamte Bau den Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags. Ein Abbruchauftrag darf sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind und richtet sich die Trennbarkeit hiebei – abgesehen von einer allfälligen rechtlichen Untrennbarkeit – nach der technischen Durchführbarkeit des auf den konsenslos errichteten Bauteil beschränkten Beseitigungsauftrages (VwGH 29.4.2015, 2013/05/0025, mit Hinweis auf VwGH 16.3.2012, 2009/05/0102, mwN).

Gemäß VwGH 31.7.2007, 2006/05/0236 (mit Hinweis auf VwGH 25.2.2005, 2004/05/0279) kann sich ein Abbruchauftrag nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind. Ein Abbruchsauftrag hat sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw. einer baulichen Änderung zu beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens bzw. einer Änderung vom übrigen Bauvorhaben trennbar sind (VwGH 27.2.1998, 96/06/0182).

Aus der Formulierung des Höchstgerichts, wonach sich ein Abbruchauftrag nur dann auf Teile des Bauvorhabens beziehen darf, wenn die „konsenswidrigen oder konsenslosen Teile“ dessen von dem Bauvorhaben trennbar sind, kommt hervor, dass der VwGH damit solche Fälle vor Augen hat, bei welchen eine Trennbarkeit möglich ist und spricht der VwGH aus, dass bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags ist. Im gegenständlichen Fall ist die bauliche Anlage als Ganzes zu sehen und ist dazu auf die Ausführungen des gerichtlich beigezogenen Amtssachverständigen DI xxx hinzuweisen, welcher zu der Frage b) im Gutachtensauftrag vom 21.7.2021 – ob im Falle einer technisch möglichen Trennbarkeit des errichteten Bauwerks jener Bauteil, welcher auf dem Grundstücksteil „Grünland-Erholungsfläche/Kabinenbau“ situiert ist, aus technischer Sicht aus der aktuell bestehenden baulichen Anlage herausgetrennt bestehen bleiben kann – schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat, dass – unter Beachtung der vom rechtskräftigen Teilbebauungsplan als zulässig vorgegebenen Kabinentypen und unter Beachtung der Abmessungen der vom BF mit Baumitteilung vom 30.3.2017 der Baubehörde mitgeteilten „Umkleidekabine mit Sitzplatz“ – eine Reduktion der in natura vorhandenen baulichen Anlage auf jene Teile, welche auf jenem Grundstücksteil mit der Widmung „Grünland-Erholungsfläche/Kabinenbau“ situiert sind, mit sich bringen würde, dass sämtliche Außenwände entfallen und die verbleibenden Gebäudeteile für sich alleine nicht mehr bestehen bleiben können (Gutachten DI xxx Seite 5). Dies wurde vom Amtssachverständigen auch in der Skizze auf Seite 4 seines Gutachtens schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, indem er im Maßstab von 1 : 50 die Abmessungen der in natura vorhandenen baulichen Anlage, die Abmessungen der mit Mitteilung vom 30.3.2017 angezeigten „Umkleidekabine mit Sitzplatz“ und ebenso die Abmessungen der Grundfläche mit der Widmungskategorie „Grünland-Erholungsfläche/Kabinenbau“ zeichnerisch dargestellt und – auch farblich unterschiedlich und somit nachvollziehbar – jeweils gegenübergestellt hatte.

3.1.2. Die Errichtung einer baulichen Anlage mit der Bezeichnung „Umkleidekabine mit Sitzplatz“ erfolgte mit Mitteilung nach § 7 K-BO 1996 (bei der Baubehörde eingelangt am 31.3.2017). Bewilligungsfreie Vorhaben nach § 7 K-BO 1996 ermöglichen ein „Bauen ohne Baubewilligung“, somit ohne vorangegangenes Behördenverfahren.

§ 7 Abs 3 K-BO 1996 normiert explizit, dass ein Vorhaben nach § 7 Abs 1 lit a) leg.cit. unter anderem den Anforderungen des § 13 Abs 2 lit a) bis c) leg.cit. entsprechen muss. § 13 Abs 2 lit a) sieht vor, dass Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan nicht entgegenstehen dürfen und lit b) gebietet, dass dem Bauvorhaben der Bebauungsplan nicht entgegenstehen darf.

Im gegenständlichen Fall ist durch die Abmessungen der in natura vorhandenen baulichen Anlage bewirkt, dass dieses zum Großteil über den als „Grünland-Kabinenbau“ gewidmeten Grundstücksteil hinausgehend errichtet ist und zum Großteil auf einer Fläche der Widmungskategorie „Grünland-Liegewiese“ situiert ist. Die Widmung „Grünland-Liegewiese“ ist für Erholungszwecke vorgesehen (bis 31.12.2021: § 5 Abs 6 K-GPlG 1995; seit 1.1.2022: § 27 Abs 2 Z 3 K-ROG 2021, nämlich Erholungszweck mit Beifügung der spezifischen Erholungsnutzung „Liegewiese“).

Auch wenn das nunmehr in Kraft stehende K-ROG 2021 im § 28 ausdrücklich Bestimmungen über "bauliche Anlagen im Grünland" enthält und im § 48 Abs 1 letzter Satz „die Erlassung von Teilbebauungsplänen für im Grünland gesondert festgelegte Grundflächen, ausgenommen Grundflächen für Erholungszwecke ohne spezifische Erholungsnutzung“ für zulässig erklärt, so ist auf die Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen des Artikel V des K-ROG 2021 hinzuweisen. Art V Abs 6 K-ROG 2021 normiert nämlich, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des KROG 2021 bestehende Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne und integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungspläne als solche iSd K-ROG 2021 gelten.

Gemäß Art V Abs 9 K-ROG 2021 haben die Gemeinden die bestehenden Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungspläne – wenn diese den Bestimmungen des K-ROG 2021 widersprechen – spätestens binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des K-ROG 2021 anzupassen.

Auch ist aus grundrechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des K-ROG 2021 bestehende Widmungen keine Änderung in der bisherigen Rechtsposition eingetreten ist (RV März 2021 zu Zl. 01VDLG1865/52021, Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem ein Gesetz über die überörtliche und örtliche Raumordnung (Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – KROG 2021) erlassen wird sowie das Kärntner Grundstücksteilungsgesetz, das Kärntner Umweltplanungsgesetz und die Kärntner Bauordnung 1996 geändert werden; Seite 19).

3.1.3. Mit dem Hinweis auf die unter II.2. vorgenommene Beweiswürdigung zu den unter II.1. getroffenen Feststellungen und im Hinblick auf die unter II.3.1.1. und II.3.1.2. gemachten Ausführungen ist zu sagen, dass die in natura vorhandene bauliche Anlage von dem geltenden Teilbebauungsplan abweicht, da sie von den zulässigen vom maßgeblichen rechtsgültigen Teilbebauungsplan vorgegebenen Kabinentypen abweichend errichtet ist und die bauliche Ausnutzung des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, dem § 3 des Teilbebauungsplans widerspricht und die bauliche Anlage auch dem geltenden Flächenwidmungsplan widersprechend errichtet ist.

Es ist nicht vorgesehen, für Einzelfälle Ausnahmen vom Bebauungsplan zu machen (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht. Kommentar5, S. 140, 3)). Die mit der Mitteilung vom 23.3.2017 der Gemeinde mitgeteilte „Umkleidekabine mit Sitzplatz“ widerspricht sowohl von den Abmessungen her als auch von der Raumeinteilung her der in natura vorhandenen baulichen Anlage. Auch entspricht die in natura vorhandene bauliche Anlage nicht den Vorgaben, welche der geltende Teilbebauungsplan für die Herstellung von Kabinenbauten auf den vom Teilbebauungsplan betroffenen Grundstücken macht.

3.1.4. Wenn der BF in seiner Stellungnahme vom 14.2.2022 ausführt, dass im § 28 KROG 2021 nunmehr ausdrücklich Bestimmungen über "bauliche Anlagen im Grünland" in das K-ROG 2021 aufgenommen sind und iVm den Bestimmungen gemäß § 27 Abs 2 Z 3 K-ROG 2021 und den Bestimmungen über die Bebauungsplanung gemäß § 47 ff K-ROG 2021 eindeutig die Zulässigkeit von Kabinenbauten nach dem Teilbebauungsplan "xxx" hervorkommt, so ist ihm zu entgegnen, dass der gültige – hier anzuwendende – Teilbebauungsplan sehr wohl die Errichtung von Kabinenbauten zulässt, gibt er doch in § 12 vor, dass für die Neuerrichtung von Objekten auf Flächen, welche als Grünland-Erholung-Liegewiese bzw Grünland-Erholung-Kabinenbau gewidmet sind, ausnahmslos die in der Beilage A1 bis A4 dargestellten Kabinentypen zulässig sind. Jedoch gibt der Teilbebauungsplan konkret vor, dass die zulässigen Kabinentypen entweder solche des Badekabinen-Typ A mit 6 m² (A1) oder des Badekabinen-Typ B mit 3,3 m² sein dürfen. Die gegenständliche bauliche Anlage, welche vom Amtssachverständigen am 20.9.2021 im Beisein des BF befundet wurde, entspricht weder dem Badekabinen-Typ A, noch dem Badekabinen-Typ B.

3.2. § 36 K-BO 1996 betrifft die Herstellung des rechtmäßigen Zustands und normiert im Abs 3, dass für den Fall, dass festgestellt wird, dass ein „Vorhaben nach § 7 K-BO 1996“ dem § 7 Abs 3 K-BO 1996 widersprechend ausgeführt wird oder vollendet wurde, dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustands unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen ist. Es ist aber von einem Alternativauftrag Abstand zu nehmen, wenn der Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan dem entgegensteht und ist in solchen Fällen ein unbedingter Auftrag zu erlassen (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht. Kommentar5, S. 369, 9)).

Die belangte Behörde hat daher rechtsrichtig die gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 28.10.2019 – womit dem BF aufgetragen wurde, den rechtmäßigen Zustand durch gänzliche Beseitigung der als „Badehütte mit überdachtem Sitzbereich auf der Parzelle xxx, KG xxx“ bezeichneten baulichen Anlage innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft wiederherzustellen – gerichtete Berufung mit dem bekämpften Bescheid vom 19.2.2020, xxx, als unbegründet abgewiesen und einen Alternativauftrag nicht erteilt.

3.3. § 28 Abs 3, 2. Satz VwGVG birgt die Möglichkeit der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde unter der Voraussetzung, dass behördliche Ermittlungsschritte fehlen.

Im Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, geht der Verwaltungsgerichtshof vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Gemäß dem Wortlaut des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG kommt die verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde dann nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies normiert auch Art 130 Abs 4 Z 1 B-VG.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Weder hat die belangte Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, noch haben konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Daher hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten seine meritorische Entscheidungspflicht wahrgenommen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).

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