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KLVwG-1652-1653/4/2020•LVwG K KLVwG-1652-1653/4/2020
KLVwG-1652-1653/4/2020Tribunale amministrativo regionale16 nov 2020
Gewerberecht, Änderung einer Betriebsanlage, Anzeige, Wortlaut des Anbringens, kein Antrag, antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerden 1.) der xxx und 2.) des xxx, beide xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.07.2020, Zahl: xxx, wegen Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage einer KFZ-Werkstätte gemäß § 81 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 im Standort xxxstraße xxx, xxx (mitbeteiligte Partei: xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG, xxxstraße xxx, xxx) zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.07.2020, Zahl: xxx,
e r s a t z l o s b e h o b e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 23.07.2020, Zahl: xxx, erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx xxx (fortan: mitbeteiligte Partei) die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage einer KFZ-Werkstätte im Standort xxxstraße xxx, xxx, durch Aufstellung einer neuen Hebebühne, Aufstellung einer zusätzlichen Hebebühne, Austausch eines Kompressors und Aufstellung eines Bremsenprüfstandes nach Maßgabe von Projektsunterlagen, die zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheids erklärt wurden und unter Vorschreibung von Auflagen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Nachbarn xxx und xxx, beide xxxstraße xxx, xxx (fortan: Beschwerdeführer) vom 26.08.2020. In dieser bringen die Beschwerdeführer nach Darlegung des Sachverhalts – zusammengefasst – vor, die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen seien nicht schlüssig und nachvollziehbar. Eine schallschutztechnische Beurteilung könne ohne Erhebungen wie Messungen oder Berechnungen nicht stattfinden, zumal das (bestehende) ortsübliche Maß an Lärm nie erhoben worden wäre. Die belangte Behörde sei im Hinblick auf Maschinen und Geräte von einem Umfang der bestehenden Betriebsanlage ausgegangen, der im Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1978 keinen Niederschlag finde. Die Schlussfolgerung des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, wonach sich die Immissionssituation bei den Nachbarn nur in irrelevantem Ausmaß verändern werde, sei nicht nachvollziehbar. Das Ausmaß der zum bestehenden Betrieb hinzutretenden Luftschadstoffemissionen sei nie erhoben worden.
Die belangte Behörde brachte der mitbeteiligten Partei den Beschwerdeschriftsatz zur Kenntnis und erstattete diese – nunmehr rechtsanwaltlich vertreten – die schriftliche Stellungnahme vom 21.09.2020, in der sie den Ausführungen der Beschwerdeführer mit näherer Begründung entgegentritt.
Mit hg. Schriftsatz vom 06.10.2020 erging die Aufforderung an die belangte Behörde, den betriebsanlagenrechtlichen Gesamtakt zu übermitteln. Daraufhin legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 14.10.2020 die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.07.2020 genehmigten Projektsunterlagen vor, jedoch keine weiteren Bestandteile des betriebsanlagenrechtlichen Gesamtaktes, insbesondere auch nicht allfällige betriebsanlagenrechtliche Genehmigungs- oder Änderungsbescheide.
b.Feststellungen
Mit Schriftsatz vom 20.04.2020 brachte die mitbeteiligte Partei die folgende, im Wortlaut wiedergegebene Eingabe ein:
„Anzeige
der Änderungen an der mit Bescheid vom 29.11.1978, Zahl: xxx, genehmigten Betriebsanlage für das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe im Standort xxx, xxxstrasse Nr. xxx, auf Gst. Nr. xxx, KG xxx, Gemeinde xxx, nach § 81 Absatz 2 Ziffer 7 Gewerbeordnung 1994 (Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden).
Beschreibung der Änderung:
Aufstellung einer neuen Hebebühne
Aufstellung einer zusätzlichen Hebebühne
Austausch des Kompressors
Aufstellung eines Bremsprüfstandes
Da ich/wir der Ansicht bin/sind, dass durch diese Änderung das Eimissionsverhalten der bestehenden Betriebsanlage im Sinne des § 81 Abs. 2 Ziff. 7 GewO 1994 zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflusst wird, ersuche/n ich/wir um Zurkenntnisnahme dieser Änderungsanzeige gemäß § 81 Abs. 3 i.V.m. § 345 Abs. 6 GewO 1994.“
Mit Schriftsatz vom 18.06.2020 beraumte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle an. Im Betreff dieses Schriftsatzes nimmt die belangte Behörde Bezug auf die „Anzeige gemäß § 81 Abs. 2 Ziff. 7 u. Abs. 3 GewO 1994“, nennt diese Bestimmungen unter den Rechtsgrundlagen und gibt sie dort auch auszugsweise wieder.
Am 02.07.2020 fand die mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt. Im Zuge dieser Verhandlung ergänzte die mitbeteiligte Partei das von ihr eingereichte Projekt im Hinblick auf die Betriebszeiten, die Beheizung des Gebäudes, die Altölentsorgung, die Anzahl der geplanten Abgasmessungen sowie die Abfallzwischenlagerung. Weder wurde das verfahrenseinleitende Anbringen vom 20.04.2020 zurückgezogen noch – abgesehen von den genannten Projektsergänzungen – abgeändert.
An dieser Verhandlung, in deren Zuge insbesondere Gutachten eines schalltechnischen, eines luftreinhaltetechnischen und einer medizinischen Amtssachverständigen erstattet wurden, nahm unter anderem die Erstbeschwerdeführerin teil, auch in Vertretung des Zweitbeschwerdeführers. Beide sind jeweils zur Hälfte Eigentümer von Grundstück Nr. xxx, KG xxx, das unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenzt, und wohnen dort an der Adresse xxxstraße xxx, xxx. In der mündlichen Verhandlung brachten die Beschwerdeführer Einwendungen gegen das geplante Projekt vor, und zwar machten sie unzumutbare Belästigungen durch Lärm, Staub und Geruch und daraus resultierende gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend.
Mit Bescheid vom 23.07.2020, Zahl: xxx, erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx der mitbeteiligten Partei „die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der bestehenden Betriebsanlage einer KFZ-Werkstätte durch Aufstellung einer neuen Hebebühne, Aufstellung einer zusätzlichen Hebebühne, Austausch des Kompressors, Aufstellung eines Bremsenprüfstandes“ nach Maßgabe von im Spruch des Bescheids aufgezählten und zu seinem wesentlichen Bestandteil erklärten Projektsunterlagen. Diese auch mit dem Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehenen Projektsunterlagen enthalten neben „Allgemeinen Angaben“ auch technische Unterlagen zu einer Vielzahl an Maschinen und Geräten, und zwar zu Hebebühnen und einem Bremsenprüfstand, aber auch zu Abgastestgeräten, einer Reifenmontiermaschine, einer Reifenwuchtmaschine und einem Getriebespülgerät. Einen (gesonderten) Abspruch über die Anzeige der mitbeteiligten Partei vom 20.04.2020 enthält der Bescheid vom 23.07.2020 nicht.
Zum betriebsanlagenrechtlich genehmigten Bestand der KFZ-Werkstätte können keine Feststellungen getroffen werden.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere der Anzeige der mitbeteiligten Partei vom 20.04.2020, dem Protokoll über die mündliche Verhandlung am 02.07.2020, dem angefochtenen Bescheid vom 23.07.2020 und den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen.
Zum betriebsanlagenrechtlich genehmigten Bestand der KFZ-Werkstätte können keine Feststellungen getroffen werden, weil in dem von der belangten Behörde ursprünglich mit der Beschwerde übermittelten Aktenkonvolut keine Bestandteile des Betriebsanlagenakts, die zeitlich vor dem Einlangen der Anzeige der mitbeteiligten Partei vom 20.04.2020 datieren, enthalten waren. Zudem ist die belangte Behörde der schriftlichen Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 06.10.2020, den betriebsanlagenrechtlichen Gesamtakt zu übermitteln, nicht nachgekommen, sondern hat daraufhin lediglich das mit dem Genehmigungsvermerk versehene Projekt zum nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.07.2020 vorgelegt. Vor dem Hintergrund der zu treffenden Entscheidung kann die Frage des betriebsanlagenrechtlichen Konsenses jedoch ohnehin dahingestellt bleiben.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
§ 81 Abs. 1 GewO 1994 lautet:
Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Gemäß § 81 Abs. 2 GewO 1994 ist eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
[…]
7. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die aufgrund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
[…]
Nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 sind Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7 der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
§ 345 Abs. 5 GewO 1994 lautet:
Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist – unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.
Gemäß § 345 Abs. 6 GewO hat die Behörde Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. […]
b.Erwägungen
Die Regelung des § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994, der zufolge bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen keine Genehmigungspflicht einer Änderung nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 besteht, stellt darauf ab, dass die Änderungen der Betriebsanlage „aufgrund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen“, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen vermieden oder nachteilige Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt würden; es ist daher eine Prognoseentscheidung im Einzelfall zu treffen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0125). Nachbarn kommt im Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 lediglich eine eingeschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zu, ob die Voraussetzungen für dieses Verfahren überhaupt vorliegen (VwGH 12.09.2016, Ro 2015/04/0018). Aus § 345 Abs. 5 und Abs. 6 GewO 1994 ergibt sich, dass über eine – zulässige – Anzeige nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 jedenfalls abzusprechen ist, entweder durch ein positives „Zur-Kenntnis-nehmen“ oder durch eine Negativ-Feststellung samt Untersagung (VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082).
Die mitbeteiligte Partei hat mit Schriftsatz vom 20.04.2020 die Anzeige über näher bezeichnete Änderungen der Betriebsanlage explizit unter Bezugnahme auf „§ 81 Abs. 2 Z 7 Gewerbeordnung 1994 (Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen …)“ eingebracht und „um Zurkenntnisnahme dieser Änderungsanzeige gemäß § 81 Abs. 3 i.V.m. § 345 Abs. 6 GewO 1994“ ersucht. Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens konnte daher ausschließlich diese Anzeige sein, was sich etwa auch in der Formulierung der Anberaumung der mündlichen Verhandlung am 02.07.2020 niederschlug. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.07.2020 nahm die belangte Behörde jedoch nicht die angezeigten Änderungen gemäß § 345 Abs. 6 GewO 1994 zur Kenntnis, sondern erteilte eine Änderungsgenehmigung gemäß § 81 Abs. 1 leg. cit.; in den Rechtsgrundlagen wird zwar nur – neben anderen – pauschal der § 81 ohne nähere Differenzierung genannt, jedoch ist der Begründung des Bescheids unzweifelhaft zu entnehmen, dass eine Änderungsgenehmigung erteilt und nicht eine Anzeige zur Kenntnis genommen werden sollte.
Auch wenn es dem Einschreiter unbenommen ist, sein Anbringen (hier: die Anzeige) vor Erledigung zurückzuziehen und ein anderes Anbringen (etwa einen Genehmigungsantrag) einzubringen, bedeutet das nicht, dass es der Behörde offensteht, den Verfahrensgegenstand aus Eigenem auszuwechseln. Die Behörde hatte daher jedenfalls das von der mitbeteiligten Partei eingeleitete Anzeigeverfahren zu erledigen (für den Fall der Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen: durch eine Negativfeststellung und Untersagung der Maßnahme gemäß § 345 Abs. 6 iVm Abs. 5 GewO 1994) und nicht ein (Änderungs-)Genehmigungsverfahren durchzuführen (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082). Festzuhalten ist, dass die mitbeteiligte Partei weder im Zuge der mündlichen Verhandlung am 02.07.2020 noch zu einem anderen Zeitpunkt ihre verfahrenseinleitende Anzeige vom 20.04.2020 abgeändert hat.
In den Fällen antragsbedürftiger Bescheide verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sondern ist er gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung. Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-)„Sache“. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen eindeutigen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob es sich hiebei um eine inhaltliche Rechtswidrigkeit handelt oder um eine Rechtswidrigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung [vgl. hiezu ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 3 (Stand: 01.01.2014, rdb.at)].
Bei der Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage nach § 81 GewO 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, der ein Ansuchen voraussetzt; der Antrag muss auf die Genehmigung der Änderung einer bereits genehmigten Anlage lauten, die Behörde ist an den Inhalt des Antrags gebunden und ist es ihr verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (VwGH 24.04.1990, 90/04/0061 und VwGH 10.12.1996, 96/04/0140). Die Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage setzt ein diesbezügliches Ansuchen voraus, der Antrag muss auf die Genehmigung der Änderung einer bereits genehmigten Anlage lauten (VwGH 12.06.2013, 2013/04/0019). Es ist rechtswidrig, diesen antragsbedürften Verwaltungsakt ohne entsprechendes Ansuchen zu setzen (VwGH 14.04.1999, 98/04/0232).
Fallbezogen hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.07.2020 eine gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 erteilt. Da die mitbeteiligte Partei aber keinen entsprechenden Antrag auf Erteilung der Genehmigung der Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage gestellt hat, sondern (lediglich) eine eindeutig formulierte und keineswegs unklare Anzeige gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994 eingebracht hat, an dessen Inhalt die belangte Behörde gebunden ist, hat sie einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne das Vorliegen eines einschlägigen Ansuchens erlassen. Dies ist rechtswidrig.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Ausnahmsweise kann diese Entscheidung in der Sache in Stattgebung der Beschwerde eine ersatzlose Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheids („negative Sachentscheidung“) bedeuten. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Bescheid insofern rechtswidrig ist, als ein amtswegiger Bescheid ohne Vorliegen der dafür normierten Voraussetzungen erlassen wurde [Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 71 f mH zur Rsp (Stand: 15.02.2017, rdb.at)].
Ein derartiger Fall liegt hier vor: Die belangte Behörde hat einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne das Vorliegen eines entsprechenden Antrags erlassen, weswegen der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.
Das Verwaltungsgericht hat nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; insoweit hat das Verwaltungsgericht iSv § 27 VwGVG bei seiner Prüfung aufgrund der Beschwerde seine Beurteilung im Rahmen der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht vorzunehmen, wobei „Sache“ jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildete (VwGH 29.04.2015, Ra 2015/03/0015). Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und die Entscheidung wäre mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0038).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist ausweislich des – mit Ausnahme der Rechtsgrundlagen – eindeutig formulierten Spruchs des angefochtenen Bescheids die Erteilung einer gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994. Nur dies ist aber „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nicht (auch) eine Entscheidung über die Anzeige gemäß § 81 Abs. 3 leg. cit.
Der Vollständigkeit halber sei Folgendes festgehalten: Die Beurteilung, ob Änderungen der Anlage das Emissionsverhalten nachteilig beeinflussen, hat sich auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens – und nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten – zu beziehen. Maßgeblich ist somit der Vergleich mit dem bestehenden rechtlichen Konsens und nicht mit der tatsächlichen Betriebsweise (VwGH 21.11.2018, Ra 2016/04/0102). Abgesehen davon, dass dem Landesverwaltungsgericht Kärnten der ursprüngliche betriebsanlagenrechtliche Genehmigungsbescheid der KFZ-Werkstätte (und allfällige darauf Bezug nehmende Änderungsbescheide) – trotz entsprechender Aufforderung – von der belangten Behörde nicht übermittelt wurde(n), scheint der der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nicht abschließend geklärt, insbesondere im Hinblick auf die bereits vom betriebsanlagenrechtlichen Konsens erfassten Maschinen und Geräte (vgl. das im Zuge der mündlichen Verhandlung am 02.07.2020 erstattete Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen und die Aufzählung von Maschinen und Geräten auf Seite 5 der Verhandlungsschrift sowie die dem Verfahren der belangten Behörde zugrunde gelegten Projektsunterlagen). Bevor die belangte Behörde über die Anzeige der mitbeteiligten Partei nach § 345 Abs. 6 oder Abs. 5 GewO 1994 absprechen darf, muss sie daher klären, welche Maschinen und Geräte vom betriebsanlagenrechtlich genehmigten Konsens umfasst sind. Im Verfahren selbst haben die Nachbarn – auch die Beschwerdeführer – dann gegebenenfalls (die Anwendbarkeit von § 81 Abs. 3 GewO 1994 vorausgesetzt) nur eine eingeschränkte Parteistellung. Auch darauf wird die belangte Behörde Rücksicht zu nehmen haben.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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