LVwG K KLVwG-1821/2/2020

KLVwG-1821/2/2020Tribunale amministrativo regionale5 nov 2020

Regest

Naturschutzrecht, freie Landschaft, geschlossenes Siedlungsgebiet, Mindestgrenze, Wohnobjekt, fehlende Bewilligungspflicht

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1821/2/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1821.2.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2020, Zahl: Ra 2020/10/00267, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.01.2019, Zahl: xxx, zu Recht:

I.Der Beschwerde des xxx wird

F o l g e g e g e b e n

und der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt neu gefasst:

Der Antrag vom 15.03.2018 gerichtet auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines nord- und südseitigen Zubaues zum bestehenden Wohnhaus, für die Errichtung einer Stützmauer zwischen dem Wohn- und Nebengebäude mit einer Carportanlage sowie für die Errichtung eines Nebengebäudes auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, wird mangels naturschutzrechtlicher Bewilligungspflicht

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit der Eingabe vom 15.03.2018 ersuchte der Beschwerdeführer xxx die Bezirkshauptmannschaft xxx um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines nord- und südseitigen Zubaues zum bestehenden Wohnhaus, für die Errichtung einer Stützmauer zwischen dem Wohn- und Nebengebäude mit einer Carportanlage sowie für die Errichtung eines Nebengebäudes auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx.

Die Behörde hat den landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen mit der Abgabe einer fachlichen Beurteilung betraut. In seiner Stellungnahme vom 12.06.2018 führte dieser aus, dass der Antragsteller xxx über keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im herkömmlichen Sinn verfügen würde.

Der dem behördlichen Verfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 04.12.2018 Nachstehendes aus:

„Seitens des Antragstellers wurde unter Vorlage von Projektunterlagen um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung von Zu- und Umbauten an einem Wohnhaus, einer Carportanlage und einer Stützmauer auf den Grst. Nr. xxx und xxx KG xxx angesucht.

Bei dem Objekt handelt es sich um ein Wohnhaus, an dem an der Nordostseite, an der Südostseite und im Bereich des nordwestseitigen Stiegenaufganges Zubauten errichtet wurden. Im Detail wurden nachstehende Maßnahmen umgesetzt:

Nordostseitig wurde ein 2½- geschoßiger Zubau mit Quergiebel an das Gebäude angefügt der einen Stiegenaufgang mit Galerie und Räumlichkeiten für Heizung und Tank und Nebenräume beinhaltet. Ausgehend von diesem Zubau wurde in Richtung Südosten auf KeIlergeschoßebene ein Carport und in weiterer Folge ein Garagen- und Lagergebäude angefügt.

Südwestseitig des Gebäudes wurde ebenfalls ein 2½- geschoßiger Zubau mit Quergiebel errichtet. Er beinhaltet auf KeIlergeschoßebene ein Carport, darüber einen Wintergarten und im Dachgeschoß einen Balkon. Die eingeschossigen Zubauten reichen vom Bestand ausgehend ca. 22 m in Richtung Südosten. Über dem Garagen- und Lagergebäude befindet sich ein Dachgeschoß, das im Plan drei Schleppgaupen aufweist jedoch lediglich eine umgesetzt wurde.

Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx ist die betroffene Fläche als Grünland- Land- und Forstwirtschaftsfläche ausgewiesen. Der Standort befindet sich in freier Landschaft. Schutzgebiete im Sinne des Kärntner Naturschutzgesetzes sind davon nicht betroffen.

Anlässlich des Ortsaugenscheins konnte festgestellt werden, dass nahezu sämtliche beantragten Baulichkeiten bereits umgesetzt wurden.

Aus der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Sachverständigen ist zu entnehmen, dass der Bauwerber über keinen landwirtschaftlichen Betrieb im herkömmlichen Sinn verfügt und die Errichtung der Zubauten für die landwirtschaftliche Nutzung weder spezifisch noch erforderlich ist. Das Vorhaben bzw. die bereits getätigten Maßnahmen stehen demnach im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx. Seitens der Gemeinde wurde mitgeteilt, dass ein Widmungsantrag eingebracht wurde und das Verfahren derzeit anhängig ist, jedoch im Vorprüfungsverfahren fachlich negativ beurteilt wurde.

Der Standort des Gebäudes und der Zubauten befinden sich auf einem kleinen Plateau, das an der Nordostseite in eine bewaldete Böschung übergeht. An der Südwestseite wird die Fläche durch einen etwas spärlicheren und etwas niedrigeren Baum- und Strauch bewuchs begrenzt. Das Plateau wird über Straßenserpentinen erschlossen. Südostseitig der Liegenschaft befinden sich weitere Objekte in Form von zwei Wohnhäusern und einem Wirtschaftsgebäude.

Die formale Ausführung und die Materialität der Zubauten zum Wohngebäude und des Garagen- und Nebengebäudes setzt die bestehende Formensprache des Altbestandes fort und fügt sich so in die Bestandssituation ein. Das mit einem Flachdach versehene Carport bildet ein untergeordnetes Zwischenglied zwischen Wohnhaus und dem Garagengebäude. Das Dach des Hauptgebäudes und das Dach des Garagen- und Wirtschaftstraktes bilden eine aus Steildächern bestehende homogene Dachlandschaft. Aufgrund der Situierung am Waldrand und aufgrund der vorhandenen Sichtschutzbegrünung an der Südwestseite ist die Einsehbarkeit insgesamt als gering zu bezeichnen und ist lediglich auf das Hauptgebäude beschränkt. Die Situierung des Gebäudes stellt kein Solitär in der Landschaft dar, da sich im südöstlichen Nahbereich weitere Objekt befinden die das vorhandene Landschaftsbild und den Charakter des Landschaftsraumes mitprägen.

Durch das Vorhaben wird weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst noch der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt.

Gegen die naturschutzbehördliche Genehmigung des beantragten Vorhabens bestehen daher von ha. Seite keine Bedenken.“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.1.2019 traf die Bezirkshauptmannschaft xxx folgende Entscheidung:

„I.

Gemäß § 66 b des Kärntner Naturschutzgesetz 2002 wird in Bezug auf das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen vom 30.12.2013, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, festgestellt, dass die in dieser Gesetzesbestimmung genannten Voraussetzungen (rechtmäßiger Bestand) gegeben sind und daher das Vorliegen der Bewilligung vermutet wird.

II.

Herrn xxx, xxx, xxx, wird die nachträglich beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung von Zu- und Umbauten am bestehenden Wohnhaus und zur Errichtung einer Carportanlage und einer Stützmauer auf den Grst. Nr. xxx und xxx KG xxx

versagt.

III.

Zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes wird dem Verursacher, Herrn xxx, xxx, xxx, aufgetragen, die ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung errichteten Zu- und Umbauten am bestehenden Wohnhaus sowie die Carportanlage und die Stützmauer bis längstens 31. Dezember 2019 zu entfernen.“

Diese Entscheidung stützte die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass in Bezug auf den Spruchpunkt I. die zeitliche Komponente, wonach das Wohnhaus auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, bereits vor mehr als 20 Jahren errichtet worden sei, vorliegen würde und dementsprechend die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes greifen würde. In Bezug auf den Spruchpunkt II. gründete die belangte Behörde ihre Entscheidung darauf, dass sich das geplante Vorhaben in der freien Landschaft und zudem auf einer Grundfläche befinden würde, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ ausgewiesen sei. Es sei daher für die Errichtung der Zu- und Umbauten am bestehenden Wohnhaus sowie für die Errichtung der Carportanlage und der Stützmauer eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Der landwirtschaftsfachliche Amtssachverständige habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Landwirt sei. Aus diesem Grund würde daher eine Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen, die ohne funktionales Erfordernis oder ohne ortsplanerische Konzeption vorgenommen werde, vorliegen, weshalb eine Zersiedelung vorliegen würde. Dementsprechend sei daher von einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 auszugehen. Die Entscheidung in Bezug auf den Spruchpunkt III. gründete die Baubehörde darauf, dass für die Zu- und Umbauten am bestehenden Wohnhaus, die Carportanlage und die Stützmauer auf den zuvor genannten Grundstücken keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin u.a. aus, dass der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer der Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Die Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, sind mit einem Wohnhaus bebaut. Der Beschwerdeführer plant an der Nordostseite, an der Südostseite und im Bereich des nordwestseitigen Stiegenaufganges des Wohnhauses Zubauten zu errichten. Weiters ist die Errichtung einer Carportanlage samt Stützmauer auf den zuvor genannten Grundstücken beabsichtigt.

Die Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ ausgewiesen.

Das verfahrensgegenständliche Wohnobjekt befindet sich in einer Hanglage mit unterschiedlicher Neigung in einer Streusiedlungslage am xxx. Entlang der Zufahrtsstraße auf den xxx befinden sich mehrere Wohnobjekte südlich der gegenständliche Fläche in einer Entfernung von ca. 100 m. Von dieser Straße führt ein Zufahrtsweg mit Serpentinen durch Wiesenflächen (Teile davon wurden kürzlich aufgeforstet) zu den Anwesen xxx und xxx. Die nächstgelegenen Wohnobjekte zum Anwesen xxx befinden sich in südöstlicher Richtung in einer Entfernung von ca. 30 m bis 40 m. Es handelt sich dabei um zwei ältere Objekte, wobei eines nicht mehr bewohnt wird (sanierungsbedürftig) und das zweite scheinbar nur noch zeitweise. Die Objekte sind Teil einer Hoffläche, die im Flächenwidmungsplan ausgewiesen ist. Die Flächen im Bereich der Wohnobjekte und des Wirtschaftsgebäudes sind durch einen Streuobstbestand, Verbindungswege, einzelne Gehölze und Wiesenflächen gekennzeichnet. Das verfahrensgegenständliche Wohnobjekt wird von Wiesen und Waldflächen umgeben. Im östlichen Teil der Hofstelle xxx befindet sich ein größerer Streuobstbestand. Das Wohnhaus und das Nebengebäude des Beschwerdeführers sind im Zusammenhang mit den Wohnobjekten der Hofstelle xxx und dem zugehörigen Wirtschaftsgebäude als Siedlungssplitter zu betrachten.

Ein Siedlungsgebiet liegt dann vor, wenn mindestens drei Wohnobjekte vorhanden sind und optisch ein Zusammenhang zwischen den Gebäuden und den dazugehörigen ausgestalteten Flächen (Obst- und Vorgärten etc.) vorliegt. Das Anwesen des Beschwerdeführers bildet zusammen mit den Wohnobjekten der Hofstelle xxx und dem Streuobstbestand im Südosten eine Siedlungseinheit bzw. ein Siedlungsgebiet im Sinne des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002. Die Grundstücke des Beschwerdeführers befinden sich zur Gänze innerhalb des Siedlungsgebietes.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Eigentümerschaft an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken stützen sich auf das offene Grundbuch. Die Feststellung, wonach das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ aufweist, stützt sich auf den rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx.

Die Feststellungen zum vorhandenen Baubestand im maßgeblichen Bereich sowie zu der naturräumlichen Ausgestaltung stützen sich auf die Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen xxx in seinem Gutachten vom 25.04.2019.

In diesem Gutachten hat der Amtssachverständige anhand der Lichtbilder und Lagepläne nachvollziehbar dargelegt, wie er den Siedlungsbereich abgrenzt. Diese Abgrenzung ist plausibel und nachvollziehbar, weshalb den Ausführungen der Sachverständigen, wonach sich die Grundstücke des Beschwerdeführers innerhalb des Siedlungsgebietes befindet, gefolgt werden konnte.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lauten (auszugsweise):

§ 27 Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (K-NSG 2002), LGBl. Nr. 79/2002 idgF lauten (auszugsweise):

§ 5

Schutz der freien Landschaft

(1)In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:…i) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;

§ 9

Bewilligungen

(1)Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

…c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

(3)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,

V.Erwägungen:

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2020, Zahl: Ra 2020/10/0026-7, neuerlich lediglich über den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu entscheiden. Inhaltlich folgte der Verwaltungsgerichtshof der Argumentation der belangten Behörde zur Abgrenzung der freien Landschaft vom Bereich der geschlossenen Siedlung nicht und wies deren Revision insoweit ab.

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung betreffend den Spruchpunkt II. auf den Bewilligungstatbestand § 5 Abs. 1 lit. i Kärntner Naturschutzgesetz 2002 gestützt.

§ 5 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 regelt, dass in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen u.a. die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig ist.

Aus diesem Grund hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen um die fachliche Beurteilung ersucht, ob sich das verfahrensgegenständliche Vorhaben in der freien Landschaft befindet. Der Sachverständige ist, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass sich das verfahrensgegenständliche Vorhaben in einer geschlossenen Siedlung und damit nicht in der freien Landschaft befindet. Aus diesem Grund ist die Anwendbarkeit des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 auszuschließen.

Der Gesetzgeber hat die von ihm verwendeten Tatbestandsmerkmale „freie Landschaft“ sowie „geschlossene Siedlung“ nicht definiert. Die Erläuterungen zum Gesetz LGBl 54/1986 führen dazu Folgendes aus:

„Ausgehend von der bereits im Kärntner Ortsbildpflegegesetz, LGBl. Nr. 81/1979 (§ 3) vorgenommenen Umschreibung des Gegenstückes zur freien Landschaft, nämlich des „bebauten Gebietes“ soll demnach als freie Landschaft das Gebiet außerhalb der geschlossenen Siedlungen festgelegt werden. Als „Siedlung“ gilt dabei eine Ansammlung von Gebäuden, wobei als Untergrenze mindestens drei Wohnobjekte vorhanden sein müssen. Als „geschlossen“ ist ein Siedlungsbereich dann anzusehen, wenn er optisch einen Zusammenhang zwischen den Gebäuden und den dazugehörigen besonders gestalteten Flächen (Obst- und Vorgärten usw.) erkennen lässt und der sich vom übrigen nicht bebauten Gebiet sichtbar abhebt. Eine konkrete Höchstentfernung zwischen den einzelnen Gebäuden, die noch einen Siedlungszusammenhang ergibt, lässt sich nicht festlegen. Allerdings kann ganz allgemein für den Bereich der Ortsränder festgehalten werden, dass diese bei größeren Gebäudeansammlungen eine „weniger geschlossene“ Bebauung aufweisen werden müssen, als kleinere Einheiten und demnach auch größere Abstände von etwa 100 m und mehr noch immer einen Zusammenhang einer Siedlung bewirken.“

Die belangte Behörde bezieht sich in ihrer Stellungnahme vom 18.07.2019 darauf, dass ein Gebäude bestimmten rechtlichen Anforderungen genügen müsse, um als Wohngebäude qualifiziert zu werden. Ein solches Gebäude müsse ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt werden, eine Nutzfläche von mindestens 25 m² aufweisen und müsste die nach den Kärntner Bauvorschriften sowie der Kärntner Bautechnikverordnung erforderlichen technischen Anforderungen an eine Wohnung erfüllen. Die vom Amtssachverständigen genannten beiden Wohnobjekte der Hofstelle xxx, die sich in einer Entfernung von 30 m bzw. 40 m befinden, würden – so die belangte Behörde – nicht mehr als Wohnung genutzt werden und die technischen Anforderungen an eine solche nicht (mehr) erfüllen. Daraus folgerte die belangte Behörde, dass freie Landschaft gegeben sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber, wie bereits ausgeführt, die Begriffe freie Landschaft und geschlossene Siedlung nicht definiert hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich mit dem Begriff Siedlung bereits zu befassen und dazu zuletzt im Erkenntnis vom 13.10.2004, 2001/10/0200, ausgeführt, das als Untergrenze für eine Siedlung iSd § 5 Abs 1 K-NSG eine Ansammlung von mindestens drei Wohngebäuden verlangt wird.

Nähere Ausführungen zur Beschaffenheit eines Wohngebäudes finden sich in dieser Entscheidung bzw. in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht. Die Erläuterungen zum Kärntner Naturschutzgesetz nennen im Zusammenhang mit Siedlungsgebiet den Begriff „Wohnobjekt“, wobei nicht danach differenziert wird, ob ein solches Wohngebäude ganzjährig oder zeitweilig genutzt, als Haupt- oder als Nebenwohnsitz verwendet wird. Auch eine Einschränkung dahingehend, dass dieses Wohngebäude bestimmte bautechnische Anforderungen wie Größe und Beschaffenheit sowie Haustechnik aufzuweisen hat, treffen die Erläuterungen in keiner Weise. Gegen die von der belangten Behörde getroffene Einschränkung, wonach unter Wohngebäude nur solche zu verstehen sind, die bestimmte Anforderungen erfüllen, spricht, dass nach der Systematik der baurechtlichen Bestimmungen davon auszugehen ist, dass rechtmäßige Wohngebäude über einen baurechtlichen Konsens (Baubewilligung bzw. Vermutung des rechtmäßigen Bestandes iSd § 54 K-BO 1996) verfügen. Gebäude, die bereits seit langem Bestehen, erfüllen häufig nicht die geltenden technischen Anforderungen, die die Kärntner Bauvorschriften 1985 beinhalten. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber bei der letzten großen Novelle der Kärntner Bauvorschriften LGBl Nr. 80/2012, festgelegt, dass bei Änderungen bereits bestehender Gebäude Abweichungen von den bautechnischen Anforderungen möglich sind. Die geltenden Kärntner Bauvorschriften kennen keine Bestimmung des Inhaltes, wonach (Wohn-)gebäude, unabhängig davon, ob diese geändert (iSd § 6 lit b oder § 7 Abs 1 lit c bzw. o K-BO 1996) werden den geltenden bautechnischen Anforderungen anzupassen sind.

Aus diesen Gründen ist daher davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde formulierte Einschränkung dem Inhalt des Gesetzes nicht unterstellt werden kann, weshalb insoweit den Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, wonach die gegenständlichen Vorhaben in einer geschlossenen Siedlung liegt, zu folgen war, zumal der gegenständliche Landschaftsbereich von ihm abgegrenzt wurde und sich in diesem 3 Wohngebäude innerhalb eines Abstandes von 40 m samt weiteren Gebäuden und ihnen zugehörigen besonders gestalteten Flächen befinden .

Die Zuständigkeit der belangten Behörde ist entsprechend der Bestimmung § 27 VwGVG von Amts wegen aufzugreifen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch diese Rechtswidrigkeit in seiner Beschwerde ausdrücklich gerügt.

Im Hinblick auf die fehlende Bewilligungspflicht war daher der Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückzuweisen und der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides neu zu fassen.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.