LVwG K KLVwG-540/2/2020

KLVwG-540/2/2020Tribunale amministrativo regionale20 ago 2020

Regest

Geschwindigkeitsüberschreitung, Mitwirkungspflicht, Fahrzeughalter, Radarfoto, Verwechslung, Täterschaft, Fehlende Nachweisbarkeit

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-540/2/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.540.2.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.03.2020, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n ,

das angefochtene Straferkenntnis

a u f g e h o b e n

und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG

e i n g e s t e l l t .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.03.2020, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx nachstehende Verwaltungsübertretung(en) wie folgt zu verantworten:

Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 28 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten agezogen.

Tatzeit:Datum:13.06.2019

Uhrzeit:14:42 Uhr

Tatort:Gemeinde xxx, xxxautobahn, StraßenNr.: xxx, StrKm: xxx, Fahrtrichtung: xxx“

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10 a StVO verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 18 Stunden) verhängt wurde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vor, dass im angefochtenen Straferkenntnis davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer als Fahrzeughalter seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Dies treffe nicht zu. Unmittelbar nach Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft an die xxx Polizeibehörde habe sich der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, mit dem zuständigen Polizeibeamten in Verbindung gesetzt und habe diesem das Personalausweisefoto in Kopie übermittelt. Die Kopien des am 05.02.2020 an die Polizei xxx gesandten E-Mails mit Personalausweisfoto seien beigefügt. Aus dem Foto ergebe sich, dass die am 13.06.2019 auf dem Messfoto abgelichtete Person mit dem Beschwerdeführer als Fahrzeughalter nicht identisch sei. Der Fahrzeughalter kenne die auf dem Messfoto abgelichtete Person nicht. Er vermute, dass es zu einer Fotoverwechslung gekommen sein könnte.

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

II.Feststellungen:

Am 04.09.2019 erstattete die Landesverkehrsabteilung Kärnten Anzeige gegen den Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx, weil er am 13.06.2019 um 14.42 Uhr auf der xxx xxxautobahn, StrKm: xxx, Fahrtrichtung xxx, die in diesem Bereich durch Verkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 28 km/h überschritten habe.

Mit dem Schreiben vom 06.09.2019 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wegen einer am 13.06.2019 um 14.42 Uhr begangenen Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10 a StVO eine Zahlungsaufforderung, sowie ein Informationsschreiben gemäß EU-Richtlinie 2015/413/EU.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer stellte daraufhin mit Eingabe vom 18.09.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Akteneinsicht und ersuchte insbesondere um Übersendung des Messprotokolls, des Eichscheines und sämtlicher Fotos. Zugleich werde um Mitteilung ersucht, ob das Messgerät nach der Messung repariert worden sei. Erst nach Vorlage der Fotos könne der Fahrzeuglenker benannt werden.

Mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 06.11.2019 wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mittels beiliegendem Formblatt der Bezirkshauptmannschaft xxx schriftlich mitzuteilen, wer – Name und Anschrift der betreffenden Person – das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx am 13.06.2019 um 14.42 Uhr an der näher umschriebenen Tatörtlichkeit gelenkt habe.

Mit der Eingabe vom 28.11.2019 teilte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass dem Lenkerauskunftsverlangen leider ein schlechtes Foto des Fahrzeuglenkers beigefügt gewesen sei. Es werde gebeten, das Foto in bestmöglicher Qualität zu übermitteln, damit die Lenkerauskunft erteilt werden könne. Es werde zugesichert, die Lenkerauskunft nach Vorlage unverzüglich zu erteilen.

Mit Erledigung vom 03.12.2019 hat die Bezirkshauptmannschaft xxx gegen den Beschwerdeführer als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10 a StVO eine Strafverfügung erlassen.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch und begründete diesen damit, dass auch nach nochmaliger Übersendung des leider sehr unscharfen Fotos des Fahrzeuglenkers festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer am Feststellungstag zur angegebenen Tatzeit das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Es werde davon ausgegangen, dass möglicherweise eine Fotoverwechslung vorliege, da die auf dem Messfoto abgebildete Person dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei. Es werde daher beantragt, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.

Mit dem Schreiben vom 23.12.2019 forderte die Bezirkshauptmannschaft xxx den Beschwerdeführer auf, der Behörde Beweise anzubieten, welche untermauern bzw. glaubhaft machen, dass er selbst die Lenkerverantwortung nicht tragen habe. Es wurde in diesem Schreiben auf die in der österreichischen Gesetzgebung bestehende Mitwirkungsverpflichtung des Beschuldigten verwiesen, welche erfordere, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht nur darauf beschränke, die ihm vorgehaltenen konkreten Tatbestände für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und Beweise anzubieten.

Nachdem der Beschwerdeführer auf dieses Schreiben nicht reagierte, ersuchte die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Schreiben vom 24.01.2020 das Polizeirevier xxx in xxx geeignete Ermittlungen dahingehend zu führen, ob es sich bei der auf dem gegenständlichen Radarfoto erkenntlichen Person um den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer handle. Anderenfalls möge die Identität des tatsächlichen Fahrzeuglenkers festgestellt und eventuell anhand von geeigneten Unterlagen überprüft werden.

Mit dem am 10.02.2020 bei der belangten Behörde eingelangten Tätigkeitsbericht des Polizeipräsidenten in xxx wurde mitgeteilt, dass mit dem Beschwerdeführer am 31.01.2020 ein Telefonat geführt worden sei und ihm mitgeteilt worden sei, dass eine Lenkerermittlung anhand des Frontfotos zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich durch seinen Rechtsanwalt vertreten lasse und er sich auch nicht zum Sachverhalt äußern werde. In der Folge sei ein Telefonat mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 03.02.2020 geführt worden, welcher zugesichert habe, ein Bild des Beschwerdeführers zu übermitteln, dieses sei jedoch nicht auf der Dienststelle angekommen.

In der Folge erlies die belangte Behörde mit Erledigung vom 24.03.2020 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers ist eine Farbkopie des Personalausweises des Beschwerdeführers angeschlossen, welcher noch bis zum 24.03.2024 Gültigkeit hat. Außerdem wurde der Beschwerde eine Kopie des E-Mails vom 05.02.2020, adressiert an die Polizei xxx, angeschlossen, dessen Inhalt zu entnehmen ist, dass der Polizei xxx eine Kopie des Personalausweisfotos des Beschwerdeführers übermittelt wurde.

Vergleicht man das Personalausweisfoto des Beschwerdeführers, welcher zur vermeidlichen Tatzeit 78 Jahre alt war, mit dem im Akt aufliegenden Frontfoto, so bestehen erhebliche Zweifel daran, dass es sich beim Beschwerdeführer um jene Person handelt, welche auf dem vorliegenden Radarfrontfoto zu sehen ist. Wenngleich die Qualität des Frontfotos nicht sehr gut ist, ist darauf ersichtlich, dass es sich beim Fahrzeuglenker um eine jüngere Person mit einem volleren Haarwuchs gehandelt haben dürfte.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund des Vergleichs des Radarfrontfotos, welches den Fahrzeuglenker zeigt, mit dem durch den Beschwerdeführer übermittelten Personalausweisfoto lässt sich daher nicht zweifelsfrei erweisen, dass der Beschwerdeführer zur angegebenen Tatzeit an der im angefochtenen Straferkenntnis bezeichneten Örtlichkeit das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt und die Geschwindigkeitsübertretung, die mittels Radarmessung festgestellt wurde, begangen hat.

III. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen stützen sich auf den dem Verfahren zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafakt sowie das Beschwerdevorbringen und die der Beschwerde angeschlossenen Beweismittel.

Der Vergleich des durch den Beschwerdeführer vorgelegten Personalausweisfotos mit dem Radarfrontfoto erweckt erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit an der im angefochtenen Straferkenntnis bezeichneten Örtlichkeit das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt und die Geschwindigkeitsübertretung, die mittels Radarmessung festgestellt wurde, begangen hat.

Außerdem hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren den Nachweis dafür erbracht, dass er bereits im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde seiner Mitwirkungspflicht insoweit entsprochen hat, als der Polizei xxx mit E-Mail vom 05.02.2020 eine Kopie seines Personalausweisfotos übermittelt wurde. Aus welchen Gründen dieses Foto bei der Polizei xxx nicht angekommen ist, konnte nicht geklärt werden.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO „Geschwindigkeitsbeschränkung“ (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Nach § 25 Abs. 1 VStG sind Verwaltungsübertretungen von Amts wegen zu verfolgen und ist es daher gleichgültig, auf welche Weise die Behörde von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt. Nicht der Beschuldigte hat nachzuweisen, dass er keine strafbare Handlung begangen hat, sondern die Behörde hat nachzuweisen, dass er der Täter der strafbaren Handlung ist. Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei jedoch nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht in dieser Beziehung trifft auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren. Der Verpflichtung einer Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiellrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. In diesem Umfang trifft daher auch im Verwaltungsstrafverfahren einen Beschuldigten die Mitwirkungspflicht. Somit ist es Sache eines Beschuldigten, Tatsachen und Beweise zur Widerlegung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung so rechtzeitig bekannt zu geben, dass die Behörde auch in der Lage ist, durch entsprechende Erhebungen oder durch die Aufnahme der angebotenen Beweise den maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, dass dieser seine Verantwortung nicht darauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten.

Der Beschwerdeführer hat sich bereits im behördlichen Verfahren in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung damit verantwortet, dass er nicht Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges zur angegebenen Tatzeit gewesen sei. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer eine Kopie seines Personalausweises vorgelegt. Ein Vergleich des auf diesem Personalausweis ersichtlichen Lichtbildes des Beschwerdeführers mit dem im Akt aufliegenden Radarfrontbild hat ergeben, dass es sich beim Fahrzeuglenker vermutlich nicht um den Beschwerdeführer, sondern um eine jüngere männliche Person mit vollerem Haarwuchs gehandelt hat. Aufgrund dieser Beweisergebnisse kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich zur Tatzeit nicht als Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges an der Tatörtlichkeit befunden habe, der Wahrheit entsprechen.

Nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Aufgrund der Tatsache, dass ein über jeden Zweifel erhabener und sicherer Nachweis für die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht zu erbringen war, war die Aufrechterhaltung des gegen den Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwurfes nicht zu rechtfertigen, weshalb sich das Verwaltungsgericht veranlasst sah, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.