LVwG K KLVwG-2531/9/2019

KLVwG-2531/9/2019Tribunale amministrativo regionale12 ago 2020

Regest

Straßenrecht, Bindungswirkung, Feststellungsantrag, Straße, Öffentlichkeitscharakter, Servitut, Parteistellung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2531/9/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.2531.9.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der xxx vom 28.10.2019, Zahl: xxx, mit dem eine Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 20.08.2019, Zahl: xxx, (Gegenstand: Zurückweisung von Feststellungs- bzw. Berichtigungsanträgen nach dem Kärntner Straßengesetz) als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle am 06.07.2020,

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Gang des Verwaltungsverfahrens:

Das gegenständliche Verfahren ist ein nach dem hg. Verfahren KLVwG720721/8/2018 fortgesetztes Verfahren, sodass zur Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens auf die im Erkenntnis vom 29.10.2018 unter I. dargestellte Zusammenfassung verwiesen werden darf.

Zur Klarstellung werden nochmals die Anträge des Beschwerdeführers wiedergegeben (die Nummerierung wird im folgenden Text beibehalten):

1. Antrag vom 01.09.2016 auf Feststellung, dass der „xxxweg“ entsprechend des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 19.09.1968, Zahl: xxx, öffentlich iSd § 2 Kärntner Straßengesetz 1966 ist und dass dieser Bescheid rechtswirksam und aufrecht ist;

2. Antrag auf Berichtigung des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 19.09.1968, wonach die Bezeichnung „xxxweg“ nunmehr „xxxweg“ zu lauten habe und die betroffenen Grundstücke in Form ihrer heutigen Parzellennummerierung wiedergegeben werden;

3. Antrag auf Feststellung der Wegöffentlichkeit gemäß § 2 K-StrG in der geltenden Fassung für den xxxweg (richtig: § 60 K-StrG, Anm.);

4. Antrag vom 23.03.2017, den Bescheid vom 19.09.1968 neuerlich zu berichtigen und Grundstück Nr. xxx hinzuzufügen.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 09.03.2017, Zahl: xxx, wurde dem Antrag 2 inhaltlich Folge gegeben und der Bescheid aus dem Jahr 1968 durch Verwendung der heutigen Grundstücksnummerierung und die Bezeichnung „xxxweg“ „berichtigt“.

In einem letztlich bis zum VwGH führenden Rechtsgang wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 29.10.2018, Zahl: KLVwG-720-721/8/2018, im Wege der Abänderung der Berufungsentscheidung der Bescheid vom 09.03.2017 zur Gänze behoben (und eine Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers zurückgewiesen).

Tragender Grund der Behebung war, dass einerseits niemandem ein subjektives Recht auf Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG zustehe; aber auch, dass inhaltliche Abänderungen in einem Berichtigungsverfahren unzulässig seien (was durch die neuen Grundstücksnummern jedenfalls geschehen sei) und dass der historische Bescheid, der an sich unmissverständlich sei, jedenfalls in seiner berichtigten Form gelesen werden könne.

Die Parteistellung des Beschwerdeführers wurde verneint, weil in einem Feststellungsverfahren gemäß § 60 K-StrG nur die betroffenen Grundeigentümer (die Eigentümer der Wegtrasse) Parteistellung hätten.

II.Fortgesetztes Verfahren:

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 20.08.2019, Zahl: xxx, wurden

in Spruchpunkt 1.) der Antrag 1 (Feststellung, dass der „xxxweg“ entsprechend des Bescheides ex 1968 ein öffentlicher Weg iSd Straßengesetzes 1966 und der zitierte Bescheid der Gemeinde xxx rechtswirksam und aufrecht ist);

unter Spruchpunkt 2.) der erste Berichtigungsantrag vom 01.09.2016 (Antrag 2) und

unter Spruchpunkt 3.) der ergänzende Berichtigungsantrag vom 23.03.2017 (Antrag 4)

als unzulässig zurückgewiesen.

Die Begründung verwies darauf, dass der Beschwerdeführer keine Parteistellung habe und kein Recht auf Berichtigung eines Bescheides bestehe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.10.2019, Zahl: xxx, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Für die belangte Behörde folge aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes, dass einem Beteiligten gemäß § 60 Abs. 1 K-StrG, der nicht Eigentümer eines Straßenteiles ist, keine Parteistellung zukomme, und ihm diese Gesetzesstelle nur ein, wenngleich mit Antrag umschriebenes, Anregungsrecht einräume.

III.Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde vertrat der Beschwerdeführer die Rechtsansicht, dass es sich beim „xxxweg“ um einen Privatweg mit Öffentlichkeitscharakter handle. Seine Parteistellung leite sich aus einer Dienstbarkeit ab, die ihm als Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes xxx als Dienstbarkeitsberechtigtem (Punkt 5. des Teilungsvertrages vom 30.05.1979, xxx, BG xxx) zukäme.

Dieser Vertrag nimmt Bezug auf eine Mappen- und Maßdarstellung des xxx mit Darstellung der Dienstbarkeitstrasse, die in strichlierter Linie vom ebenfalls dargestellten öffentlichen Weg abzweigt, wobei die Zufahrt allerdings von Süden her erfolgt. In der Beschwerde wurden noch Anträge gestellt, den ursprünglich angefochtenen Bescheid (der Bürgermeisterin der xxx) inhaltlich – im Sinne der erwähnten einleitenden Anträge - abzuändern.

IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle abgehalten und ein Ortsaugenschein durchgeführt. Die bezughabende Einreihungsverordnung der xxx wurde angefordert, und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

V.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 2 Kärntner Straßengesetz 2017 - K-StrG 2017

LGBl.Nr. 8/2017

Öffentlichkeit der Straßen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind alle dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die entweder

a)dem allgemeinen Verkehr nach den Bestimmungen des § 3 ausdrücklich gewidmet worden sind (ausdrückliche Widmung durch Erklärung) oder

b)in langjähriger Übung unter folgenden Voraussetzungen zum Verkehr benützt werden (stillschweigende Widmung):

1. sie müssen dem allgemeinen Verkehr ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten dienen;

2. die Benützung muss unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten erfolgen;

3. der Gemeingebrauch muss durch einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren ausgeübt worden sein;

4. sie müssen einem dringenden Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit dienen.

(2) Allgemeiner Verkehr ist die Benützung durch jedermann (Gemeingebrauch). Die Art der Benützung (Fahren, Radfahren, Reiten, Gehen usw.) ergibt sich aus der Widmung. Die öffentlichen Straßen dürfen für den durch die Widmung bestimmten Zweck von jedermann nur im Rahmen der Straßenverkehrsvorschriften benützt werden.

(3) Die Widmung einer Grundfläche als öffentliche Straße ist von ihrer Bezeichnung im Grundbuch und in den Grundstücksverzeichnissen unabhängig. Insbesondere sind Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut eingetragen sind, nur dann öffentliche Straßen, wenn sie dem allgemeinen öffentlichen Verkehr dienen.

(4) Privatrechte, welche den Gemeingebrauch beeinträchtigen, können an öffentlichen Straßen nicht begründet werden. An Straßengrundflächen öffentlicher Straßen der im Abs. 1 lit. a angeführten Art kann Eigentum im Weg der Ersitzung nicht erworben werden.

(5) Jede Benützung einer öffentlichen Straße der im Abs. 1 lit. a angeführten Art aus einem anderen als dem durch die Widmung bestimmten Zweck (Sonderbenützung) bedarf – unbeschadet der Bestimmungen der Straßenverkehrsvorschriften – der Zustimmung der Straßenverwaltung (§ 63), die nur soweit erteilt werden darf, als hierdurch der bestimmungsgemäße Verkehr auf der Straße nicht beeinträchtigt wird (§ 57).

(6) Die Öffentlichkeit einer Straße endet

a)bei Straßen im Sinne des Abs. 1 lit. a mit der Auflassung als öffentliche Straße,

b)bei Straßen im Sinne des Abs. 1 lit. b, wenn ein allgemeines dringendes Verkehrsbedürfnis für die Straße nicht mehr besteht.

(7) Über die Öffentlichkeit der Straßen entscheidet die Straßenbehörde (§§ 59 und 60).

§ 4 Kärntner Straßengesetz 2017 - K-StrG 2017

LGBl.Nr. 8/2017

Einreihungsverordnungen

(1) Der Gemeinderat hat die von der Gemeinde verwalteten Straßenflächen durch Verordnung in eine der in § 3 Abs. 1 Z 5 und 6 genannten Straßengruppen einzureihen (Einreihungsverordnung). Der Gemeinderat hat am Beginn jeder zweiten Amtsperiode aufgrund allgemeiner Gemeinderatswahlen innerhalb eines Jahres die Einreihung der von der Gemeinde verwalteten Straßenflächen zu überprüfen und, bei einer wesentlichen Änderung der Voraussetzungen für die Einreihung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 und 6, diese den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend anzupassen.

(2) Eine Einreihungsverordnung besteht aus einer planlichen Darstellung auf der Grundlage des digitalen Straßenverzeichnisses (§ 64 Abs. 2) und erforderlichenfalls aus einem beschreibenden Textteil.

(3) Der Entwurf der Einreihungsverordnung ist durch vier Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist an der Amtstafel und im Internet bekanntzumachen und der Landesregierung, den sonst berührten Landes- und Bundesdienststellen und den angrenzenden Gemeinden unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zur Stellungnahme mitzuteilen. Die Bekanntmachung hat die Auflagefrist und den Hinweis zu enthalten, dass während der Auflagefrist jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, schriftliche Vorschläge zum Entwurf der Einreihungsverordnung erstatten kann.

(4) Der Entwurf der Einreihungsverordnung ist vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat unter Anschluss der Äußerungen nochmals der Landesregierung zur Abgabe einer abschließenden fachlichen Stellungnahme innerhalb von drei Monaten zu übermitteln.

(5) Der Gemeinderat hat die Einreihungsverordnung zu beschließen. Je eine Ausführung der Einreihungsverordnung hat die Gemeinde der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaft – ausgenommen bei Städten mit eigenem Statut – und den benachbarten Gemeinden zu übermitteln.

(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Form der Einreihungsverordnung, insbesondere die Verwendung bestimmter Planzeichen für die in der Einreihungsverordnung festzulegenden Straßengruppen, nach Maßgabe der Anforderungen für die automationsunterstützte Datenverarbeitung zu regeln.

§ 60 Kärntner Straßengesetz 2017 - K-StrG 2017

LGBl.Nr. 8/2017

Zuständigkeit und Verfahren bei Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen

(1) Über die Feststellung der Öffentlichkeit der im § 2 Abs. 1 lit. b angeführten Straßen entscheidet der Bürgermeister. Über den Antrag eines Beteiligten auf Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße hat der Bürgermeister ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden und den Bescheid über die Öffentlichkeit der Straße längstens binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt zu erlassen. Mit Rechtskraft der Feststellung gilt die Straße als Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter.

(2) Durch die Entscheidung, womit die Öffentlichkeit einer Straße festgestellt wird, wird das Privateigentum an der Straßengrundfläche nicht berührt. Der Privateigentümer kann die Ablösung des Grunds verlangen. Der Bemessung der Entschädigung (§ 37) für die Grundablöse ist die tatsächliche Nutzung des Grundstückes im Zeitpunkt der Feststellung der Öffentlichkeit zu Grunde zu legen. Ist das Eigentum an der Grundfläche einer als öffentlich festgestellten Straße strittig, entscheidet das ordentliche Gericht.

(3) Die Grundablöse gehört zu den Kosten der Herstellung einer Straße und ist von den jeweiligen Erhaltungspflichtigen zu tragen.

(4) Der Gemeinderat hat Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 oder der Entscheidung nach Abs. 2 letzter Satz in eine der in § 3 Abs. 1 Z 5 und 6 angeführten Straßengruppen einzureihen.

§ 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

BGBl. Nr. 51/1991

(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Einreihungsverordnung nach dem Kärntner Straßengesetz

vom 20.03.2019, Zahl: 34/322/2019:

§ 4 Abs. 2 normiert:

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten sämtliche Verordnungen des Gemeinderates der xxx, mit welcher die Kategorisierung von Verkehrsflächen festgestellt wurden, außer Kraft.

Der „xxxweg“ ist nicht Bestandteil dieser Verordnung.

VI.Festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des GSt xxx, KG xxx. Der „xxxweg“ zweigt im Bereich des GSt xxx von der „xxxstraße“ ab, um dann, zunächst in westliche, dann immer mehr in südliche Richtung verlaufend, nach ungefähr 700 lfm wieder in die „xxxstraße“ einzubinden. Ca. 200 lfm sind als Zufahrt zu Einfamilienhäusern asphaltiert, wenn auch in desolatem Zustand, weitere 100 m folgen als Schotterweg; anschließend dominiert Hohlwegcharakter. Im nördlichen Bereich des GSt xxx zweigt eine Zufahrt zum Waldgrundstück des Beschwerdeführers ab. Für diese Zufahrtstrasse ist eine Dienstbarkeit über die Parzelle xxx einverleibt, wobei allerdings laut der der Mappen- und Maßdarstellung die Zufahrt von Süden her (nicht über die asphaltierte Trasse) erfolgen soll. Noch mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx aus dem Jahr 1968 wurde gemäß § 2 des damaligen Kärntner Straßengesetzes die Öffentlichkeit des Wegs unter der Bezeichnung „xxxweg“ festgestellt und dieser Weg (aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates) als „Einschichtweg“ (damals die unterste Kategorie des öffentlichen Wegenetzes) kategorisiert.

Spätestens mit der Einreihungsverordnung aus dem Jahr 2019 wurde diese ausdrückliche Widmung aufgehoben. Am Wegbeginn und im weiteren Wegverlauf sind von diversen Grundeigentümern private Fahrverbotsschilder mit Zusatztafeln errichtet worden; eine Bewilligung durch die Straßen(verkehrs)behörde liegt dafür nicht vor.

Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 29.10.2018, Zahl: KLVwG-720-721/8/2018 wurde eine Bescheidberichtigung iSd Antrages 2 und 4 für nicht statthaft erklärt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Aktenlauf und der Begehung an Ort und Stelle; sowie aus den vom Beschwerdeführer und der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.

VII.Rechtliche Würdigung:

1. Allgemeines:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird durch eine abweisende Rechtsmittelentscheidung ein mit der angefochtenen Entscheidung gleichlautendes Erkenntnis (im gemeindebehördlichen Instanzenzug: Berufungsentscheidung) geschaffen.

In erster Instanz wurden die Anträge 1, 2 und 4 als unzulässig zurückgewiesen. Bei zurückweisenden Entscheidungen ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zurecht erfolgt ist oder nicht (VwGH Ra 2014/07/0002). Eine inhaltliche Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht iSd in der Beschwerde zusätzlich gestellten Anträge ist nicht möglich.

2. Zu den Berichtigungsanträgen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben nicht nur Zurückverweisungen, sondern auch ersatzlose Behebungen Bindungswirkung für das weitere Verfahren (VwGH Ra 2015/22/0076).

Die Spruchpunkte 2.) und 3.) (Anträge 2 und 4) sind daher aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des KLVwG vom 29.10.2018, Zahl: KLVwG720721/8/2018, einer Anfechtung entzogen; auch die Aufnahme des GSt xxx würde jedenfalls eine inhaltliche Änderung des zu berichtigenden Bescheides darstellen, die im Berichtigungsverfahren unzulässig ist. Die Zurückweisung dieser Anträge erfolgte daher zu Recht.

3. Feststellungsantrag:

Der erste Teil des Feststellungsantrages zielt auf rechtlich Unmögliches ab (Feststellung, dass der „xxxweg“ nach den Bestimmungen des nicht mehr in Geltung stehenden Straßengesetzes 1966 öffentlich sei); im zweiten Teil des Antrages wird begehrt, festzustellen, dass diese im damaligen Bescheid getroffene Feststellung noch rechtswirksam und aufrecht sei.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sind bescheidmäßige Feststellungen von Rechten oder Rechtsverhältnissen zulässig, wenn sie nicht gesetzlich vorgesehen sind; sie müssen jedoch für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sein und insofern in ihrem Interesse liegen. Allerdings gilt dies nur dann, wenn die maßgeblichen Rechtsvorschriften einen Feststellungsbescheid nicht ausschließen. Wenn ein Feststellungsverfahren dem Zweck dient, über das verwaltungsrechtliche Kernstück eines bei Gericht anhängigen Zivilprozesses eine rechtskräftige Entscheidung herbeizuführen, wird angenommen, dass ein Feststellungsbescheid ein Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist. Zwischen dem Beschwerdeführer und einem vorgelagerten Grundeigentümer ist derzeit ein Unterlassungsverfahren gerichtsanhängig; die Entscheidung darüber ist bis zum rechtskräftigen Abschluss der anhängigen straßenrechtlichen Verfahren ausgesetzt worden.

Liegt eine lex specialis vor, ist nach dieser alleine die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu beurteilen (VwGH Ro 2017/04/0001). Feststellungsbegehren sind grundsätzlich subsidiär (VwGH 89/17/0174). Die Formel „im Interesse der Partei“ impliziert bereits, dass eine Parteistellung im zugrundeliegenden Verfahren vorliegen muss. Wie bereits im Vorerkenntnis ausführlich dargestellt, hat im Verfahren zur Feststellung der Öffentlichkeit des Weges lediglich der betroffene Grundeigentümer Parteistellung; diejenigen Personen, die die Straße lediglich aus dem Grunde des Gemeingebrauchs benützen, haben auch dann, wenn sie Antragsteller sind, im Verfahren betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße keine Parteistellung (VwGH 2017/06/0207).

Darauf, ob der „Antragsteller“ diesen Weg benötigt, um seinem eigenen Grundstück zu kommen, kommt es nicht an (VwGH Ra 2018/06/0263). Die „Antragsberechtigten“ in einem solchen Verfahren sind daher bloß Beteiligte (VwGH 2011/06/0145). Auch ein bloß wirtschaftliches Interesse reicht nicht aus, um beispielsweise Feststellungsanträge zu stellen (VwGH 2009/06/0179, zu einem vergleichbaren Sachverhalt).

Eine Parteistellung des dinglich Berechtigten aus einer Servitut ist aus den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht abzuleiten. Das Kärntner Straßengesetz differenziert an anderer Stelle (§§ 36 ff., die Enteignung von Grundflächen betreffend), ausdrücklich zwischen Eigentümern und dinglich Berechtigten; die Verwaltungsvorschriften sind aber der Ansatzpunkt für die Ermittlung der Parteistellung (VwGH 2006/05/0233). Wenn also schon im zugrundeliegenden straßenrechtlichen Feststellungsverfahren keine Parteistellung des Anrainers besteht, mag er auch in weiterer Folge ein dinglich Berechtigter aus einer Servitut, abzweigend von der Straße, sein, würde das Bejahen der Zulässigkeit eines derartigen Feststellungsantrages (darüber, ob ein Bescheid „rechtswirksam und aufrecht“ sei) lediglich zu einer Umgehung dieser Restriktion in der Parteistellung führen.

Die Behörde hat daher zu Recht die Anträge zurückgewiesen.

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die maßgeblichen Rechtsfragen wurden in der Begründung strukturiert dargestellt und unter Anwendung der dort zitierten Judikatur des VwGH gelöst.

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