LVwG K KLVwG-338/13/2020

KLVwG-338/13/2020Tribunale amministrativo regionale23 giu 2020

Regest

Gewerberecht, Betriebsanlage, Filteranlage, abweichende Ausführung, Schließung, Wellnessanlage

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-338/13/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.338.13.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx KG, xxx, xxx, vertreten durch Mag. xxx, xxx-Gasse xxx, xxx, vom 17.06.2019, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.05.2019, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.06.2020 zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 160,-- zu leisten.

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.Festgestellter Sachverhalt:

Aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.02.2020, Ra 2019/04/0116-5, kann folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden:

Die Bezirkshauptmannschaft xxx erließ mit Erledigung vom 13.05.2019, Zahl: xxx, das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis. In diesem Straferkenntnis wurde Herrn xxx zur Last gelegt, er habe es als (seit 2. Oktober 2017) geweberechtlicher Geschäftsführer der xxx KG, der Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Hotel“ im Standort xxx, xxx, Bezirk xxx, zu verantworten, dass diese die genehmigte Betriebsanlage „in Form der Installation einer anderen als der mit diesem Bescheid und den diesem Bescheid zugrundeliegenden Projektunterlagen genehmigten Filteranlage, die um das knapp 3,5-fache zu klein dimensioniert ist, zumindest im Zeitraum 02.10.2017 bis zum Anzeigentag 06.02.2018 betrieben hat“, obwohl die hierfür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung nicht vorliege. Die Änderung sei gemäß § 81 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Ziffer 1 GewO genehmigungspflichtig, da diese Betriebsanlage geeignet sei, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden oder von Kunden zu gefährden.

Über Herrn xxx wurde wegen dieses Tatvorwurfes gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs.1 iVm § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 75 Stunden) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx erhob Herr xxx (nunmehr: Beschwerdeführer), gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx KG, xxx, xxx, vertreten durch Mag. xxx, xxx-Gasse xxx, xxx (nunmehr: Beschwerdeführer), die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 17.06.2019.

Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 31.07.2019, Zahl: KLVwG-1374/2/2019, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.05.2019, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

Gegen dieses erhob die Bezirkshauptmannschaft xxx eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.02.2020, Ra 2019/04/0116-5, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 31.07.2019, Zahl: KLVwG-1374/2/2019, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Mit Schriftsatz des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2020, Zahl: Ra 2019/04/0116, beim Landesverwaltungsgericht am 02.03.2020 eingelangt, wurden die Akten an das Landesverwaltungsgericht Kärnten rückübermittelt.

Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.04.2020, Zahl: KLVwG-338/10/2020 wurde eine mündliche Verhandlung für Dienstag, 16.06.2020, mit dem Beginn um 13:00 Uhr, anberaumt.

Am 16.06.2020 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Vertreter des Beschwerdeführers und der Amtssachverständige Ing. xxx gehört und die Zeugin Mag. xxx zeugenschaftlich einvernommen wurde.

Der Beschwerdeführer verfügte im Jahr 2019 monatlich über ca. € 1.000,- und hat keine Sorgepflichten. Er hat kein Vermögen, außer den elterlichen Betrieb, den er übernommen hat und Verbindlichkeiten in der Höhe von € 600.000,--.

Laut Verwaltungsstrafregister weist der Beschwerdeführer keine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen auf.

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf das Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.06.2020.

Gemäß dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (aufgrund von § 38 VwGVG iVm § 24 VStG) anwendbaren § 45 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der damit normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat. Insbesondere müssen die Erwägungen mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen (VwGH vom 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.).

Es stellt einen schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung dar, wenn den Aussagen unter Wahrheitspflicht stehender Zeugen mehr Glaubwürdigkeit beigemessen wird, als der Verantwortung von Beschuldigten (VwGH vom 15.05.1990, 89/02/0199). Im Verhältnis zwischen Zeugenaussage und Verantwortung von Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass letztere aus unrichtigen Schutzbehauptungen zwar einen Vorteil ziehen können, dafür aber keinerlei Sanktionen zu befürchten haben, währenddessen Zeugen bei einer Falschaussage strafrechtliche Sanktionen drohen (VwGH vom 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.).

Unstrittig ist, dass mit Wirkung vom 02.10.2017 der xxx KG das reglementierte Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Hotel“ im Standort xxx, xxx, erteilt wurde. Der Beschwerdeführer ist seit 02.10.2017 gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx KG.

Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung persönlich nicht erschienen, sondern sein Vertreter war anwesend, um dem Tatvorwurf mit eigenen Worten entgegenzutreten. Insofern war das Beschwerdevorbringen sowie das ergänzende Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.06.2020 heranzuziehen. Das erkennende Gericht hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Zeugin Frau Mag. xxxxx (Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx) sowie den Amtssachverständigen Ing. xxx diesbezüglich mehrfach befragt.

Von Seiten des Vertreters des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass der Beschwerdeführer die ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.05.2019 zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe, zu Protokoll gegeben, dass dies vom Vorhalt richtig ist, wobei der gegenständliche Filterkessel bereits vor dem Jahr 2011 in der gegenständlichen Betriebsanlage war. Der Beschwerdeführer hat den nicht genehmigten Filterkessel praktisch übernommen. Auf die gerichtliche Frage, ob es richtig sei, dass im Zuge der Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage am 31.01.2018 festgestellt worden sei, dass die mit Bescheid vom 22.12.2011 genehmigte Betriebsanlage in Form der Installation einer anderen als der mit dem Bescheid und den zugrundeliegenden Projektsunterlagen genehmigten Filteranlage, die um das knapp 3,5-fache zu klein dimensioniert sei, betrieben worden sei, führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass dies richtig ist.

Auf die weitere Frage, ob es richtig sei, dass gegen die Schließung verstoßen und das Wellnesszentrum entgegen der verfügten Schließung weiter betrieben worden sei, führte der Vertreter aus, dass das Wellnesszentrum zwischenzeitlich zum Zwecke der Entnahme von Wasser betrieben wurde. Weiters gab der Vertreter des Beschwerdeführers auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass der Beschwerdeführer im Zuge der am 31.01.2018 erfolgten Besichtigung durch den Amtssachverständigen von diesem mit der Werbung im Internet (www.xxx.com) konfrontiert worden sei, wonach das xxx über einen großzügigen Wellnessbereich, bestehend aus Schwimmbad, Saunalandschaft, Solarium und Massagen verfüge und von Gästen kostenlos genützt werden könne, zu Protokoll, dass die Bewerbungen aktenkundig sind. Der Vorhalt ist von der Gewerbebehörde gekommen, die aus dem Internet recherchiert hat. Zudem führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass der gesamte Wellnessbereich mit Bescheid nach § 360 GewO geschlossen wurde und dass die Instandsetzungsarbeiten die Erfüllung von Auflagen und die Errichtung von zusätzlichen technischen Einrichtungen samt Gutachten und Bescheinigungen rund 9 Monate gedauert haben und in diesem Zeitraum wegen der Vornahme von zu ziehenden Wasserproben zeitweise ein Badebetrieb simuliert wurde. Der Beschwerdeführer hat deshalb Familienangehörige zum Baden eingeladen, um das Badewasser mit den üblichen Belastungen aufschlagen zu können. In diesem Zeitraum haben zumindest 3 Beprobungen des Wassers stattgefunden, die in der Risikoanalyse der xxx auch enthalten sind. Abschließend gab er auf die Frage der Richterin, wann die Vorlage von Attesten und Nachweisen sowie die Antragstellung zur Abänderung hinsichtlich der Filteranlage erfolgt sei, an, dass der Erstantrag am 27.03.2018 und der Zweitantrag am 26.04.2018 jeweils in Bezug auf § 79 c Abs. 1 und 2 GewO und der Drittantrag am 08.06.2018 in Bezug auf § 82 Abs. 3 GewO erfolgten. Die Vorlage von Attesten und Nachweisen erfolgte mit der Antragstellung am 27.03.2018.

Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige Ing. xxx führte in der Beschwerdeverhandlung aus, dass im Zuge der Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage am 31.01.2018 festgestellt wurde, dass der Wellnessbereich aufgrund der Bewerbungen im Internet weiterhin betrieben wurde. Dies wurde von ihm auch dem ebenfalls vor Ort anwesenden Beschwerdeführer mitgeteilt. Daraufhin hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass der Wellnessbereich nach wie vor gewerblich genutzt und betrieben wird. Der Amtssachverständige wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass es einen Schließungsbescheid gibt und somit der Wellnessbereich nicht gewerblich benützt und betrieben werden darf.

In diesem Zusammenhang stellte der Vertreter des Beschwerdeführers an den Amtssachverständigen die Frage, ob es richtig sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Überprüfung am 31.01.2018 seine Bewerbungen im Internet zugegeben habe, ihm gegenüber jedoch ein gewerbliches Betreiben seiner Anlage verneint habe. Diese Frage wurde vom Amtssachverständigen dezidiert verneint, da der Beschwerdeführer anlässlich seiner Überprüfung am 31.01.2018 die Bewerbungen im Internet ihm gegenüber bestätigt hat. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer ihm auch bestätigt, dass das Wellnesszentrum zum Zeitpunkt der Überprüfung am 31.01.2018 gewerblich genutzt und betrieben wurde. Auf die Frage der Richterin, ob und bejahendenfalls mit welchem Ergebnis Überprüfungen der bädertechnischen Einrichtungen vor Ort im Zeitraum vom 02.10.2017 bis 31.01.2018 erfolgt seien, gab der Amtssachverständige an, dass bei seinen behördlichen Überprüfungen der Swimmingpool immer befüllt und beheizt in Betrieb war. Ebenfalls waren die Sauna und auch der Ruheraum immer beheizt. Vom Amtssachverständigen wurde ebenfalls ausgeführt, dass lediglich am 28.03.2018 eine Person im Wellnessbereich angetroffen wurde. Bei den anderen vorgenommenen Überprüfungen war keine Person im Wellnessbereich anwesend. Auf die Frage des Vertreters des Beschwerdeführers, in welchem Ausmaß ein zulässiger Teilbetrieb nach der Bäderhygieneverordnung geführt werden könne, führte der Amtssachverständige aus, dass der Schließungsbescheid den gesamten Betrieb betrifft und somit ein Teilbetrieb nicht möglich ist.

Die in der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Frau Mag. xxx (Vertreterin der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx) führte in der Verhandlung aus, dass bei der kommissionellen Überprüfung am 05.04.2017 festgestellt wurde, dass eine um das knapp 3,5-fache zu klein dimensionierte Filteranlage tatsächlich im Wellnesszentrum installiert wurde und diese nicht dem Bescheid vom 22.12.2011 entspricht. Dazu erging am 07.04.2017 an die Vorbetreiberin Frau xxx eine Verfahrensanordnung gemäß § 360 GewO, mit der u.a. die Unterlassung des Betriebes der konsenslosen Filteranlage verfügt wurde. Auf die Frage der Richterin, ob aufgrund der Überprüfung des Amtssachverständigen und aufgrund der Internetauftritte festgestanden habe, dass gegen die Schließung verstoßen und das Wellnesszentrum entgegen der verfügten Schließung weiter betrieben worden sei, gab sie an, dass dies richtig ist. Dies wurde mit 2 Bescheiden (1. Bescheid vom 28.01.2018 - Zwangsstrafe Euro 500,--, 2. Bescheid vom 09.05.2018 - Zwangsstrafe Euro 600,--) im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens mit Zwangsstrafen in Form von Geldstrafen gegenüber der xxx KG auch vollstreckt. Diese Bescheide sind nach Zurückziehung der Beschwerde auch in Rechtskraft erwachsen.

Die Zeugin führte weiters aus, dass an den Amtssachverständigen Ing. xxx jeweils der Auftrag erging, an Ort und Stelle der Betriebsanlage zu überprüfen, ob den gewerbepolizeilichen Anordnungen bzw. auch den Verfügungen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens Folge geleistet wurde oder das Wellnesszentrum mit den einzelnen Anlagenteilen weiterhin betrieben wurden. Diesbezüglich verwies die Zeugin auf alle dazu vorliegenden Überprüfungsergebnisse. Am 17.05.2017 fand durch den Amtssachverständigen Ing. xxx eine Überprüfung statt, bei der der Weiterbetrieb des Wellnesszentrums mit Swimmingpool festgestellt wurde, was auch den Weiterbetrieb der Filteranlage beinhaltet. Dazu wurde auf die Stellungnahme vom 18.05.2017 des Amtssachverständigen Ing. xxx verwiesen. In Folge dieser Überprüfung wurde mit Bescheid vom 23.05.2017 die Schließung des gesamten Wellnesszentrums verfügt. Weiters fand am 27.07.2017 eine Überprüfung durch den Amtssachverständigen Ing. xxx statt, bei der festgestellt wurde, dass das Wellnesszentrum mit Swimmingpool weiterhin betrieben wurde, weshalb zunächst an Frau xxx mit Schreiben vom 04.08.2017 die Androhung einer Zwangsstrafe im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zum Schließungsbescheid vom 23.05.2017 erging. Am 08.11.2017 fand eine weitere Überprüfung durch Amtssachverständigen Ing. xxx statt, in welcher laut Auskunft des Beschwerdeführers das Wellnesszentrum mit Swimmingpool geschlossen war und der Wellnessbereich nur privat genutzt wird. Nach Einsichtnahme in das GISA wurde von der Gewerbebehörde festgestellt, dass Frau xxx mit Wirkung vom 02.10.2017 ihre Gewerbeberechtigung zurückgelegt hat und nunmehr die xxx KG Gewerbeinhaberin für das Gastgewerbe in der Betriebsart Hotel mit Wirkung vom 02.10.2017 ist und Herr xxx gewerberechtlicher Geschäftsführer ist.

In der Folge wurden die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die private Nutzung des Wellnesszentrums einerseits durch Anfertigung der Screenshots der Website www.xxx.com überprüft. Auf dieser Website wurde auch der Wellnessbereich mit Swimmingpool angeboten und fanden sich auch in diesem Zeitraum fallende Angebot auf dieser Website. Am 24.01.2018 wurden Screenshots der Website mit aktuellen Angeboten zum Wellnessbereich gesichert, die zur Zahl xxx im Betriebsanlagenakt protokolliert wurden. Die Screenshots am 24.01.2018 wurden auch zur Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Überprüfung des Amtssachverständigen Ing. xxx am 08.11.2017 wonach der Wellnessbereich nur privat genutzt werde, gemacht. Die Screenshots vom 24.01.2018 waren Anlass der Überprüfung des Amtssachverständigen Ing. xxx am 31.01.2018, damit die Behauptung der privaten Nutzung des Wellnessbereiches überprüft bzw. widerlegt werden konnte. Mit der Verwaltungsstrafanzeige vom 06.02.2018 (im gegenständlichen Fall die verfahrenseinleitende) wurden auch die Screenshots vom 24.01.2018 mit der Ordnungszahl (054/2018) der Verwaltungsstrafabteilung übermittelt und damit, da die Zeugin davon ausgeht, dass diese im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung von der Verwaltungsstrafbehörde an den Beschwerdeführer übermittelt wurden, liegen diese auch dem Vertreter des Beschwerdeführers vor.

Von Seiten des Vertreters des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass ihm der Screenshot vom 24.01.2018 nicht vorliegt, sondern der erste vom 20.02.2018 stammt. Dazu führte die Zeugin aus, dass die Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers diesbezüglich unrichtig sind, da der xxx KG mit Schreiben vom 05.02.2018, mit der die Androhung einer Zwangsstrafe erfolgt ist, mitgeteilt wurde, dass am 24.01.2018 seitens der Gewerbehörde von der Website www.xxx.com Screenshots angefertigt wurden, die zur vorzitieren Ordnungszahl (054/2018) protokolliert wurden und mit diesem Schreiben in der Anlage übermittelt wurden. Es wurde in diesem Schreiben der Inhalt der Screenshots mit den aktuellen Angeboten, die den Wellnessbereich samt Swimmingpool umfassen, wiedergegeben. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte nachweislich am 06.02.2018 laut dem im Akt ausgewiesenen Rückschein. Die Zeugin führte dazu dezidiert aus, dass der xxx KG die angefertigten Screenshots vom 24.01.2018 nachweislich übermittelt wurden und somit die Angaben der Zeugin darüber der Richtigkeit entsprechen. Alle angefertigten Screenshots der Website wurden von der Zeugin persönlich gemacht.

Zumal dadurch die Angaben des Beschwerdeführers der privaten Nutzung des Wellnesszentrums in Zweifel zu ziehen waren, fand durch den Amtssachverständigen Ing. xxx am 31.01.2018 eine weitere Überprüfung statt, in welcher der vor Ort anwesende Beschwerdeführer bestätigte, dass das Wellnesszentrum mit Swimmingpool gewerblich genutzt und derzeit betrieblich genutzt wird. Diesbezüglich wurde auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen Ing. xxx vom 02.02.2018 verwiesen. Daraufhin erging an die xxx KG mit Schreiben vom 05.02.2018 eine Androhung einer Zwangsstrafe im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zum Bescheid vom 23.05.2017 und wurde mit Schreiben vom 06.02.2018 eine Verwaltungsstrafanzeige an Herrn xxx erstattet. Basis der Verwaltungsstrafanzeige vom 06.02.2018 waren die Überprüfungsergebnisse der kommissionellen Überprüfung am 05.04.2017, die Überprüfungsergebnisse des Amtssachverständigen Ing. xxx und die Angaben auf der Website und die daraus gezogenen Screenshots. Weiters erfolgte am 19.02.2018 eine Überprüfung durch Amtssachverständigen Ing. xxx, mit dem Ergebnis, dass der Wellnessbereich versperrt vorgefunden, das Wellnesszentrum aber auch beheizt vorgefunden wurde und auch Hintergrundmusik wahrgenommen wurde. Am 20.02.2018 und am 28.02.2018 wurden wieder Screenshots der vorzitierten Website mit aktuellen Angeboten des Wellnessbereichs samt Pool gesichert. Ebenfalls wurden am 09.03.2018 wieder Screenshots der vorzitierten Website mit aktuellen Angeboten des Wellnessbereichs samt Pool gesichert, woraufhin dem Amtssachverständigen Ing. xxx ein weiterer Überprüfungsauftrag am 09.03.2018 erteilt wurde. Diese Überprüfung fand am 28.03.2018 statt, bei der festgestellt wurde, dass ein zweiter Filterkessel installiert wurde, die Eingangstüre unversperrt vorgefunden wurde und eine ältere männliche Person im Saunakilt im Ruheraum angetroffen wurde. Mit Schreiben vom 03.05.2018 berichtete der Amtssachverständige Ing. xxx, dass es sich bei der im Zuge der Überprüfung am 28.03.2018 im Ruheraum angetroffenen älteren Person im Saunakilt augenscheinlich und den äußeren Umständen nach um einen Kunden bzw. Gast des Wellnesszentrums handelte.

Danach sind am 30.03.2018 die ersten Anträge der xxx KG vom 27.03.2018 bei der Gewerbebehörde eingelangt. Mit dem Antrag vom 27.03.2018 wurde u.a. auch die Abweichung vom Bescheid vom 22.12.2011 in Form der Installation von zwei kleineren Einschichtfiltern anstelle des genehmigten Filters zuzulassen, beantragt. Am 12.04.2018 wurden wieder Screenshots der vorzitierten Website mit aktuellen Angeboten des Wellnessbereichs samt Pool gesichert. Mit Schreiben vom 26.04.2018 wurde eine Verbesserung bzw. Ergänzung vom Beschwerdeführer eingebracht und dazu wurde zur Filterausstattung der ergänzende Antrag auf Zulassung der Abweichung von der Bäderhygieneverordnung hinsichtlich des 12-armigen Verteilerlusters anstelle eines Düsenbodens gestellt. Am 07.05.2018 wurden neuerlich Screenshots der vorzitierten Website mit aktuellen Angeboten des Wellnessbereichs samt Pool gesichert. Mit mehreren Schreiben vom 09.05.2018 wurden Ing. xxx, der Kärntner Landesfeuerwehrverband, das Arbeitsinspektorat Kärnten und der bädertechnische ASV der Abt. 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie der Amtsarzt jeweils um Stellungnahme der gestellten Anträge ersucht. Zu diesen Anträgen sind in weiterer Folge mehrere Stellungnahmen eingelangt. Nach der bädertechnischen Stellungnahme wurden die beantragen Abweichungen hinsichtlich der Filteranlage entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Bäderhygieneverordnung und des Standes der Technik nicht positiv beurteilt. In diesem Zusammenhang führte die Zeugin aus, dass im Rahmen der Beschwerdeverfahren gegen die verhängten Zwangsstrafen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 24.08.2018 vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten bei Erörterung der Sach- und Rechtslage festgehalten wurde, dass die angefertigten Screenshots der vorzitierten Website mit den aktuellen Angeboten als Nachweis des Weiterbetriebes des Wellnesszentrums entgegen dem Schließungsbescheid dienen, weshalb die gegen die verhängten Zwangsstrafen erhobenen Beschwerden im Zuge der Verhandlung zurückgezogen wurden. Am 28.06.2019 wurden wieder Screenshots der zuvor zitierten Website gesichert. Aufgrund des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahren erging an die xxx KG mit Schreiben vom 28.06.2019 einerseits eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme unter Übermittlung sämtlicher eingeholten Stellungnahmen und andererseits eine neuerliche Verfahrensanordnung gemäß § 360 Abs. 1 GewO, unter anderem mit der Aufforderung den nach wie vor konsenswidrigen Betrieb der Filteranlage im Wellnesszentrum einzustellen und zu unterlassen. Mit 04.07.2019 erfolgte eine neuerliche Verwaltungsstrafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen der nach wie vor nicht bzw. lediglich teilweise erfüllten Auflagen und des konsenswidrigen Betriebes der Filteranlage. Als Reaktion von der Verständigung der Beweisaufnahme wurden zunächst von DI Dr. xxx mit Schreiben vom 16.09.2019 weitere Nachweise zu den offenen Auflagen vorgelegt. Des Weiteren wurde mit Schreiben vom 14.08.2019, das bei der Behörde am 19.09.2019 eingelangt ist, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen und der weitere Antrag gestellt, die verfahrensgegenständliche Filteranlage gemäß § 81 Abs. 1 GewO iVm § 82 Abs. 3 GewO iVm § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 der Bäderhygieneverordnung 2012 hinsichtlich des fehlenden Düsenbodens als auch der Filterschichthöhe mit Bescheid zuzulassen und gegebenenfalls die Anzahl der badenden Personen im Badebecken auf maximal 40 Personen pro Stunde zu beschränken. Dazu wurde das Ermittlungsverfahren fortgesetzt und ist derzeit auch anhängig. Zuletzt erging an den Amtssachverständigen Ing. xxx am 06.03.2020 ein Überprüfungsauftrag, ob das Wellnesszentrum weiterhin betrieben wird und welche betrieblichen Tätigkeiten stattfinden und welche Bereiche des Wellnesszentrums betrieben werden.

Auf die Frage der Richterin, ob der inkriminierte Zeitraum hinsichtlich der Nichterfüllung der Auflagen und des konsenslosen Betriebes der Filteranlage von 02.10.2017 bis zumindest 31.01.2018 vor der Vorlage der Atteste und Nachweise sowie vor der Antragstellung zur Abänderung hinsichtlich der Filteranlage liege, gab die Zeugin an, dass dies richtig ist.

Die als Zeugin einvernommenen Frau Mag. xxx hat in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig ihre Wahrnehmungen dargelegt. Ihre Aussagen in der am 16.06.2020 durchgeführten Beschwerdeverhandlung weisen auch keine Widersprüche zu ihren Aussagen in den vorliegenden Stellunganhmen auf. Es sind im durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die unter Wahrheitspflicht aussagende Zeugin Frau Mag. xxx den gegenständlichen Sachverhalt unrichtig wiedergegeben hätte. Die Aussage der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Es zeigt sich kein Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu zweifeln.

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben, dass der Vorhalt des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses gegenüber dem Beschwerdeführer richtig ist. Zudem führte er aus, dass die Bewerbungen im Internet aktenkundig sind. Mit den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, dass der gegenständliche Filterkessel bereits vor dem Jahr 2011 in der gegenständlichen Betriebsanlage gewesen sei, war nichts zu gewinnen, da die Zeugin dazu ausführte, dass bereits im Rahmen der am 05.04.2017 stattgefunden kommissionellen Überprüfung die Konsenswidrigkeit der Filteranlage festgestellt wurde und deshalb am 07.04.2017 an die Vorbetreiberin xxx eine Verfahrensanordnung gemäß § 360 GewO erging, mit der u.a. die Unterlassung des Betriebes der konsenslosen Filteranlage verfügt wurde.

Auch der befragte Amtssachverständige führte in der Beschwerdeverhandlung schlüssig und nachvollziehbar aus, dass im Zuge der Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage am 31.01.2018 festgestellt wurde, dass entgegen dem Bescheid vom 23.05.2017, Zahl: xxx, das Wellnesszentrum mit überdachtem Swimmingpool, Sauna (Finnische Sauna und Dampfsauna) und Ruheraum laut Auskunft des Beschwerdeführers gewerblich genutzt und weiterhin betrieben wurde. Weiters führte er aus, dass ihm Rahmen seiner Überprüfungen festgestellt wurde, dass der Swimmingpool immer befüllt und beheizt in Betrieb war. Ebenfalls waren die Sauna und auch der Ruheraum immer beheizt. Zum Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers, die Befüllung des Swimmingpools sei deswegen erforderlich gewesen, um die periodischen Beprobungen des Beckenwassers gemäß Bäderhygieneverordnung zu ermöglichen, hat der Amtssachverständige in plausibler Weise erklärt, dass es auf Grund der Untersagung der gewerblichen Nutzung des Wellnessbereichs höchstwahrscheinlich günstiger gewesen wäre, den Pool zu entleeren.

Das Landesverwaltungsgericht sieht es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die ihm im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.05.2019 angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Zudem verweist das erkennenden Gericht auch auf die vom Beschwerdeführer gestellten Abänderungsanträge, da der inkriminierte Zeitraum hinsichtlich der Nichterfüllung der Auflagen und des konsenslosen Betriebes der Filteranlage von 02.10.2017 bis zumindest 31.01.2018 vor der Vorlage der Atteste und Nachweise sowie vor der Antragstellung zur Abänderung hinsichtlich der Filteranlage liegt. Auch wurde die Hotelanlage im Internet beworben und ist dies der Ausübung eines Gewerbes gleichzusetzen.

III.Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), idgF, lauten wie folgt:

8. Betriebsanlagen

§ 74

(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,

2. (…).“

§ 81

(1)Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(2)(…).

Strafbestimmungen

§ 366

Gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600,-- € zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als (seit 2. Oktober 2017) gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx KG, der Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart „Hotel“ im Standort xxx, xxx, Bezirk xxx, zu verantworten, dass diese die genehmigte Betriebsanlage „in Form der Installation einer anderen als der mit diesem Bescheid und den diesem Bescheid zugrundeliegenden Projektunterlagen genehmigten Filteranlage, die um das knapp 3,5-fache zu klein dimensioniert ist, zumindest im Zeitraum 02.10.2017 bis zum Anzeigentag 06.02.2018 betrieben hat“, obwohl die hierfür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung nicht vorliege. Die Änderung sei gemäß § 81 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Ziffer 1 GewO genehmigungspflichtig, da diese Betriebsanlage geeignet sei, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden oder von Kunden zu gefährden.

Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.05.2019 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. xxx, xxx-Gasse xxx, xxx, fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 31.07.2019, Zahl: KLVwG-1374/2/2019, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis vom 31.07.2019, Zahl: KLVwG1374/2/2019, erhob die Bezirkshauptmannschaft xxx eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 03.02.2020, Ra 2019/04/0116-5, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 31.07.2019, Zahl: KLVwG-1374/2/2019, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Am 16.06.2020 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Vertreter des Beschwerdeführers und der Amtssachverständige gehört und die Zeugin zeugenschaftlich einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer war persönlich nicht anwesend.

Die in der Beschwerdevorlage vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgebrachten Beschwerdegründe wurden in Verhandlung genommen und wurden dazu der Amtssachverständige Ing. xxx als auch die Zeugin Mag. xxx mehrfach befragt.

Im erstinstanzlichen Strafverfahren äußerte sich der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Schreiben vom 28.06.2018 im Wesentlichen dahingehend, dass der Wellnessbereich der Betriebsanlage mit Bescheid vom 23.05.2017 geschlossen worden sei und daher der Wellnessbereich bis zum 25.05.2018 auch nicht betrieben worden sei.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 16.06.2020 führte der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers hingegen aus, dass der gesamte Wellnessbereich mit Bescheid nach § 360 GewO geschlossen worden sei und dass die Instandsetzungsarbeiten zur Erfüllung von Auflagen und die Errichtung von zusätzlichen technischen Einrichtungen samt Gutachten und Bescheinigungen rund 9 Monate gedauert haben und in diesem Zeitraum wegen der Vornahme von zu ziehenden Wasserproben zeitweise ein Badebetrieb simuliert worden sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb Familienangehörige zum Baden eingeladen, um das Badewasser mit den üblichen Belastungen beaufschlagen zu können. In diesem Zeitraum haben zumindest 3 Beprobungen des Wassers stattgefunden, die in der Risikoanalyse der xxx auch enthalten seien. Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass gegen die Schließung verstoßen und das Wellnesszentrum entgegen der verfügten Schließung weiter betrieben worden sei, gab der Vertreter an, dass zwischenzeitlich zum Zwecke der Entnahme von Wasser das Wellnesszentrum betrieben wurde. Weiters gab der Vertreter auf die gerichtliche Frage, wann die Vorlage von Attesten und Nachweisen sowie die Antragstellung zur Abänderung hinsichtlich der Filteranlage erfolgt sei, an, dass der Erstantrag am 27.03.2018 und der Zweitantrag am 26.04.2018 jeweils in Bezug auf § 79 c Abs. 1 und 2 GewO und der Drittantrag am 08.06.2018 in Bezug auf § 82 Abs. 3 GewO erfolgten. Die Vorlage von Attesten und Nachweisen erfolgte mit der Antragstellung am 27.03.2018. Zu den Bewerbungen der Hotelanlagen im Internet führte er aus, dass diese aktenkundig sind.

Der ebenfalls in der Beschwerdeverhandlung befragte Amtssachverständige führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass im Zuge der Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage am 31.01.2018 festgestellt wurde, dass entgegen dem Bescheid vom 23.05.2017, Zahl: xxx, das Wellnesszentrum mit überdachtem Swimmingpool, Sauna (Finnische Sauna und Dampfsauna) und Ruheraum laut Auskunft des Beschwerdeführers gewerblich genutzt und weiterhin betrieben wurde. Ergänzend gab er zu Protokoll, dass er an diesem Tag am 31.01.2018 feststellte, dass der Wellnessbereich aufgrund der Werbung im Internet weiterhin betrieben wird. Dies wurde von ihm von dem vor Ort ebenfalls anwesenden Beschwerdeführer persönlich mitgeteilt und wurde vom Beschwerdeführer bestätigt, dass der Wellnessbereich nach wie vor gewerblich genutzt und betrieben wird. Abschließend führte er aus, dass im Rahmen seiner behördlichen Überprüfungen der Swimmingpool immer befüllt und beheizt in Betrieb war. Ebenfalls waren die Sauna und auch der Ruheraum immer beheizt.

Die in der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Zeugin Mag. xxx konnte anhand der dem Gericht in der Verhandlung vorgelegten Betriebsanlagenakten schlüssig und nachvollziehbar den gesamten Sachverhalt darlegen. Es erfolgte ihrerseits eine umfangreiche Ausführung der an den Amtssachverständigen erteilten Überprüfungsaufträge samt Überprüfungsergebnissen als auch die von ihr allesamt angefertigten Screenshots der Website der gegenständlichen Hotelanlage sind für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar.

Diesbezüglich ist nunmehr unter Subsumption des sich aus dem anhängigen Beschwerdeverfahren ergebenden Sachverhaltes sowie der maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 samt der dazu bestehenden Judikatur, festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

In Würdigung der aufgenommenen Beweise bzw. hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes folgt für das erkennende Gericht daraus die Feststellung, dass der Beschwerdeführer objektiv und subjektiv gegen die ihm angelastete Rechtsbestimmung § 366 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 verstoßen und den beschriebenen Tatvorhalt verwirklicht und sohin verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung:

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991 idgF lautet:

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 3.600,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.

Für die Strafbemessung spielen die Bedeutung des verletzten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie die Schuldangemessenheit eine Rolle. Der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 zu verantworten. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen; ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

Im angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.05.2019, Zahl: xxx, wurde bei der Strafbemessung aufgrund der Unkenntnis konkreter Angaben des Beschwerdeführers über seine finanzielle Situation von einer Vermögenslosigkeit und ungünstigen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers ausgegangen. Straferschwerend und strafmildernd wurde nichts bewertet.

Die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers wurden vom Vertreter des Beschwerdeführers dem Gericht in der am 16.06.2020 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung bekannt gegeben. Aufgrund einer neuerlichen Prüfung kann das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht finden, dass die Erstinstanz bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. Hinsichtlich der Strafbemessung schließt sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Ausführungen der Behörde erster Instanz an und erscheint die festgesetzte Strafhöhe als dem § 19 VStG entsprechend. Aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen erachtet das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Strafe in dieser Höhe als notwendig, um den Beschwerdeführer in Zukunft von gleichartigen Delikten abzuhalten. Aufgrund dessen erscheint die festgesetzte Strafe als dem § 19 VStG entsprechend. Ein Antrag auf Strafherabsetzung wurde vom Beschwerdeführer im Wege dessen Vertreters nicht gestellt.

Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen, für das Gesamtausmaß der Strafen von € 200,-- ergibt sich somit ein Gesamtbeitrag von € 240,--; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Auf Grund des Umstandes, dass im Gegenstand das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wurde, war auch der im Spruch angeführte Kostenbeitrag aufzuerlegen.

Die Kostenentscheidung ist somit eine Folge der bestätigenden Entscheidung und stützt auf die angeführten Gesetzesstellen.

Sollte dem Beschwerdeführer die unverzügliche Zahlung der Strafe nicht möglich sein, kann bei der belangten Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG ein Ansuchen um Ratenzahlung gestellt werden.

Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.