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KLVwG-254-255/7/2020•LVwG K KLVwG-254-255/7/2020
KLVwG-254-255/7/2020Tribunale amministrativo regionale19 mag 2020
Herstellung gesetzmäßiger Zustand, Gefährdung, Mühlengebäude
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter XXX über die Beschwerde der xxx sowie des xxx, beide xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.01.2020, Zahl: xxx, wegen Vorschreibung der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch die Verpflichtung
1. die Zuleitungsreste zur eh. Mühle sowie Rohrleitungen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, fachgerecht zu entsorgen sowie
2. das Mühlengebäude auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, abzutragen, die Baumaterialien fachgerecht zu entsorgen und den Standplatz einzuebnen,
nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.05.2020 in derselben zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG
s t a t t g e g e b e n
und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.01.2020, Zahl xxx,
ersatzlos b e h o b e n.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.01.2020, Zahl: xxx, wurden Frau xxx und Herr xxx verpflichtet, eine auf den Grundstücken xxx sowie xxx, beide KG xxx, bestehende ehemalige Mühle sowie die dazugehörigen Rohrzuleitungen abzutragen, die Baumaterialien fachgerecht zu entsorgen und den Standplatz einzuebnen. Für die Maßnahmen wurde eine Frist bis zum 30.06.2020 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer das Gebäude weder errichtet, verändert, noch umgebaut hätten. Die Behörde habe es verabsäumt dem letztem Wasserberechtigten letztmalige Vorkehrungen vorzuschreiben. Da eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers nicht bestehen würde, wäre die Vorschreibung nach § 138 Wasserrechtsgesetz nicht möglich. Die ersatzlose Behebung des Bescheides werde beantragt.
Mit Vorlagebericht vom 04.02.2020 wurde die Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde mit Verfügung vom 20.02.2020 für den 06.05.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung, zu der die Beschwerdeführer, die Vertreterin der belangten Behörde sowie ein Vertreter der Marktgemeinde Treffen geladen wurden.
Von Seiten der Beschwerdeführer wurde über Befragung des Richters ergänzend ausgeführt, dass diese das betreffende Grundstück vor 20 Jahren übernommen hätten. An der Mühle selbst wären keine Veränderungen vorgenommen worden. Ein Altbestand nach der Kärntner Bauordnung wäre seitens der Baubehörde erster Instanz festgestellt worden. Das im Verwaltungsakt der belangten Behörde erliegende Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung werde nicht anerkannt.
Von Seiten der Vertreterin der belangten Behörde wurde über Befragung ausgeführt, dass sich der Bescheid auf die §§ 138 Abs. 1 lit. a sowie § 138 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes stützt. Als übertretene Norm seitens der Beschwerdeführer werde die Nichteinholung einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 38 WRG angesehen. Neuerungen am Gebäude konnten seitens der belangten Behörde nicht festgestellt werden. Seit dem Jahre 2012 würde jedoch ein Zonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung existieren und wäre daher ein rechtliches Novum eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Beschwerdeführer auch bereits Eigentum an der Mühle erworben. Das Gebäude würde auch nicht mehr der Wassernutzung dienen. Eine Verwendungsänderung durch die Beschwerdeführer wäre sohin eingetreten. Die Feststellungen eines Altbestandes nach dem Wasserrechtsgesetz wäre nicht möglich. Da ein öffentliches Interesse an der Entfernung bzw. der Umsituierung des ehemaligen Mühlengebäudes vorliegen würde, wäre die Behörde nach § 138 WRG vorgegangen.
Über Befragung des Richters führt die Vertreterin der belangten Behörde aus, dass eine Verwendungsänderung am entsprechenden Mühlengebäude vorliegen würde, in welcher Form wäre im Rahmen des Ermittlungsverfahrens noch zu klären.
Wesentlich für die belangte Behörde sei, dass das Gebäude im HQ 30 stehe.
Von Seiten der Beschwerdeführer wurde ergänzend ausgeführt, dass sich im Gebäude selbst die komplette Einrichtung einer Mühle befinden würde. Das Gebäude würde für die Beschwerdeführer selbst erhalten werden. Das Gebäude wäre öffentlich nicht zugänglich, Veränderungen wären auch nicht durchgeführt worden.Nach Ansicht der Beschwerdeführer habe die Wasserrechtsbehörde es unterlasse im Jahre 1998 letztmalige Vorkehrungen vorzuschreiben, auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren werde verwiesen. Im verfahrensgegenständlichen Bereich würde es keinen Gefahrenzonenplan geben.
Der von Seiten des Gerichtes geladene Zeuge xxx, pA Marktgemeinde xxx, gab nach Wahrheitserinnerung und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht zu Protokoll, dass das betreffende Gebäude als Mühle eingerichtet sei und keinen anderen Verwendungszweck aufweisen würde. Veränderungen am Gebäude habe der Zeuge nicht feststellen können. Ob der gegenständliche Bereich als Gefahrenzone ausgewiesen sei könne dieser nicht konkret sagen, er gehe aber davon aus. Die Verhandlungsschrift zur Feststellung eines Altbestandes nach der Kärntner Bauordnung werde vorgelegt. Eine Baulandwidmung im dortigen Bereich wäre nicht vorhanden. Ob der gegenständliche Bereich als HQ 30 ausgewiesen sei, wäre in der Verhandlung zur Erstellung eines Feststellungsbescheides nach der K-BO nicht Thema gewesen.
Im Rahmen des Schlussvorbringens verwiesen die Beschwerdeführer nochmals auf die Ausführungen im Wasserrechtskommentar Oberleitner/Berger und beantragten die ersatzlose Behebung des Bescheides der Wasserrechtsbehörde.
Die Vertreterin der belangten Behörde verwies nochmal auf die Verpflichtung, sämtliche Gebäude im HQ 30 zu beseitigen. Aufgrund des öffentlichen Interesses und der ex lege gegebenen Bewilligungspflicht nach § 38 WRG werde der Antrag gestellt die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid zu bestätigen.
Nach kurzer Unterbrechung durch das Landesverwaltungsgericht wurde die Entscheidung mündlich verkündet.
Von Seiten der Beschwerdeführer wurde ein Rechtsmittelverzicht erklärt. Von Seiten der Vertreterin der belangten Behörde wurde mit E-Mail vom 06.05.2020 die schriftliche Langausfertigung beantragt.
II.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 04.12.2019, Zahl: KLVwG-1352-1353/6/2019, wurde der Antrag der Frau xxx sowie des Herrn xxx vom 19.03.2019, gerichtet auf die Erteilung einer neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung für die betreffende Wasserkraftanlage (Hausmühle) abgewiesen. Weiters wurde mit dem Erkenntnis vom 04.12.2019 die behördliche Vorschreibung von letztmaligen Vorkehrungen gemäß den Bestimmungen §§ 27 Abs. 1 lit. c und 29 des Wasserrechtsgesetzes ersatzlos behoben.
Im Wasserbuch ist unter der Postzahl xxx ein Wasserbenutzungsrecht auf den Grundstücken xxx sowie xxx, beide KG xxx, befristet bis zum 14.07.1998 eingetragen. Dieses Wasserbenutzungsrecht ist in Folge Zeitablaufes bereits erloschen. Eine Vorschreibung von letztmaligen Vorkehrungen an den ehemals bzw. letzten Wasserberechtigten wurde durch die Wasserrechtsbehörde nicht vorgenommen.
Aufgrund der, in der Verwaltungsakte erliegenden Gutachten, steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass das Mühlengebäude eine potentielle Gefährdung für die in unmittelbarer Nähe situierte Landesstraße (xxx) darstellen könnte.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführer am gegenständlichen Objekt keine baulichen Veränderungen vorgenommen haben. Eine Verwendungsänderung durch die Beschwerdeführer konnte ebenfalls nicht erkannt werden. Durch die Erhaltung des Mühlengebäudes ist auch keine Änderung in der Verwendung eingetreten.
Eine Übertretung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes durch die Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden.
III.Beweiswürdigung:
Zu oben angeführten Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch die Einsichtnahme in den landesverwaltungsgerichtlichen Akt zur Zahl: KLVwG-1352-1353/2019, dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zahl xxx, der eingebrachten Beschwerde sowie der am 06.05.2020 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die Vertreterin der belangten Behörde führte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass neben einem bestehenden öffentlichen Interesse an der Beseitigung des Objektes eine Verwendungsänderung am Mühlengebäude eingetreten ist. Inwieweit es zu einer Verwendungsänderung gekommen sei und in welcher Form konnte die belangte Behörde im Verfahren nicht näher ausführen.
Die Beschwerdeführer führten aus, dass diese am Gebäude keine Veränderungen vorgenommen hätten.
Von Seiten des Vertreters der Marktgemeinde Treffen, welcher das Feststellungsverfahren nach der Kärntner Bauordnung durchführte, wurden die Angaben der Beschwerdeführer bestätigt.
Das landesverwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass an der Mühle durch die Beschwerdeführer keinerlei Veränderungen durchgeführt wurden. Es wurden weder bauliche Maßnahmen gesetzt, noch wurde das Objekt einer anderen Verwendung zugeführt. Die Beschwerdeführer haben die Mühle erst nach Erlöschung des Wasserrechtes ins Eigentum übernommen und haben dieses Wasserrecht auch niemals zuvor ausgeübt. Da die Mühle zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges bereits stillgelegt war, scheidet eine Änderung in der Verwendung sohin bereits begreiflicherweise aus.
Im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren konnten sohin keine Anhaltspunkte erkannt werden, welche belegen würden, dass die Beschwerdeführer eine Übertretung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes im Zusammenhang mit dem Mühlengebäude gesetzt hätten.
Eine Bewilligungspflicht nach § 38 WRG kann für das Mühlengebäude nicht erkannt werden.
Unstrittig ist für das Landesverwaltungsgericht jedoch, dass die gegenständliche Mühle eine potentielle Gefährdung für die darunterliegende Landesstraße darstellen könnte. Dies gründet sich auf die in der Verwaltungsakte erliegenden Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung.
Ein im § 138 WRG angesprochenes öffentliche Interesse wird von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes als gegeben anzusehen. Ein Auftrag nach § 138 Abs. 1 bzw. Abs. 4 WRG bedarf jedoch neben einem öffentlichen Interesse an der Beseitigung weiterer Tatbestandsmerkmale, welche im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden konnten.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF. BGBl. I Nr. 138/2017, lautet:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
§ 38 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011, lautet:
„(1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:
(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“
§ 138 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, idF. BGBl. I Nr. 155/1999, lautet:
„(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs. 1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 1 lit. b sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“
V.Rechtlich wird dazu ausgeführt:
Im Wasserbuch ist unter der Postzahl xxx ein Wasserbenutzungsrecht für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage am xxx auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, befristet bis 14.7.1998, eingetragen.
Der ehemals Wasserbenutzungsberechtigte xxx ist am xxx verstorben. Der Rechtsnachfolger xxx (Vater der Beschwerdefüherin) verstarb am xxx.
Eine Vorschreibung von letztmaligen Vorkehrungen im Sinne des § 29 WRG an den ehemals bzw. letzten Wasserberechtigten wurde durch die Wasserrechtsbehörde nicht vorgenommen.
Im gegenständlichen Verfahren wurde an die Rechtsnachfolger des ehemaligen Wasserbenutzungsberechtigten ein wasserpolizeilicher Auftrag erteilt.
Als Täter (und damit als Adressat eines Auftrages nach § 138) kommt in erster Linie jener in Betracht, der die Bestimmung des WRG übertreten hat. Das ist derjenige, der eine eigenmächtige Neuerung gesetzt hat, ebenso aber auch der, der von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand aufrecht erhält und nutzt (Nachfolge im Unrecht), somit jeder, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mit verursacht hat [Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00, § 138 WRG, Rz. 19 (Stand 15.7.2018, rdb.at)].
Die objektive Verwirklichung eines dem WRG widersprechenden Zustandes reicht aus [Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00, § 138 WRG, Rz. 3 (Stand 15.7.2018, rdb.at)].
Eine solche Übertretung (weder Neuerung noch Nutzung) konnte jedoch nicht festgestellt werden. Das Gebäude wurde von den Beschwerdeführern im Jahre 2000 übernommen und auch nicht verändert. Es wird von Seiten der Beschwerdeführer lediglich erhalten und keiner Nutzung zugeführt.
Dass das Mühlengebäude im Hochwasserabflussbereich des xxx gelegen ist ergibt sich unzweifelhaft aus den im Akt erliegenden Stellungnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung. Eine Ausweisung des do. Bereiches als „Gefahrenzone“ ist im KAGIS jedoch nicht erfolgt.
Die belangte Behörde stützt das Vorgehen nach § 138 WRG auf § 38 WRG.
§ 38 WRG normiert eine Bewilligungspflicht für die Errichtung und Abänderung von (…) Bauten an Ufern (…).
Das gegenständliche Mühlengebäude wurde von den Beschwerdeführern jedoch weder errichtet noch abgeändert, eine Übertretung der Bestimmungen des WRG durch die Bescheidadressaten konnte sohin nicht erkannt werden. Die Erhaltung des Gebäudes, ohne dass dieses einer Nutzung zugeführt wird, kann keine „nachträgliche“ wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach § 38 WRG auslösen.
Gleiches gilt für die Argumentation der belangten Behörde, dass das Objekt nunmehr (seit 2012) im Hochwasserabflussgebiet liege und sohin „nachträglich“ eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht entstanden sei, da durch die Zonierung der Wildbach- und Lawinenverbauung ein „rechtliches novum“ entstanden sei.
Dazu wird festgehalten, dass weder aus der vorgelegten Verwaltungsakte noch eine Einsichtnahme in das KAGIS ergeben hat, dass der Bereich rund um das Mühlengebäude als Hochwasserabflussgebiet im Sinne des § 38 Abs. 3 WRG ersichtlich gemacht wurde.
Die Anwendung des § 138 Abs. 1 WRG sohin alleinig auf ein öffentliches Interesse zu stützen, ist nicht zulässig.
Da eine Übertretung einer Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes nicht erkannt werden konnte, ist § 138 Abs. 1 lit. a WRG auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden.
§ 138 Abs. 4 WRG normiert das Vorgehen bei eigenmächtigen Neuerungen oder unterlassenen Arbeiten bzw. Sicherungen und den Kostenersatz bzw. die subsidiäre Vorschreibung.
Da an der Mühle jedoch keine Neuerungen durchgeführt wurden, „unterlassene Arbeiten“ [vgl. dazu Oberleitner in WRG, idF. WRG-Nov. 2013, Rz. 4 zu § 138] nicht erkannt werden konnten und auch Sicherungen von Ablagerungen bzw. Bodenverunreinigungen nicht gegeben sind, greift auch diese Bestimmung im gegenständlichen Verfahren nicht.
Wie im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2019 bereits festgehalten, wäre ein behördliches Vorgehen gem. § 138 Abs. 3 WRG prüfenswert. Im Falle einer drohenden Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Menschen oder der Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde entsprechende Schritte gem. § 138 Abs. 3 WRG einzuleiten. Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten steht aufgrund der im Verwaltungsakt aufliegenden Gutachten fest, dass das Mühlengebäude am Grundstück xxx, KG xxx, sowie die damit im Zusammenhang stehende Zuleitung auf dem Grundstück xxx, KG xxx, eine potentielle Gefährdung für die in unmittelbarer Nähe situierte Landesstraße (xxx) darstellen könnte.
Ein öffentliches Interesse an Beseitigung des Mühlengebäudes wird sohin als prüfenswert gesehen. Ein solches Verfahren wurde von der belangten Behörde bis dato jedoch weder eingeleitet noch geführt.
Eine Prüfung des § 138 Abs. 3 WRG im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens ist dem Landesverwaltungsgericht, aufgrund des gesetzlichen Prüfungsumfanges jedoch verwehrt (vgl. VwGH, 29.1.2020, Ra 2018/08/0234).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid der Wasserrechtsbehörde, aufgrund des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 bzw. Abs. 4 WRG ersatzlos zu beheben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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