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KLVwG-356/3/2020•LVwG K KLVwG-356/3/2020
KLVwG-356/3/2020Tribunale amministrativo regionale30 apr 2020
Ladungsanordnung, Ermittlungsverfahren, Erkennungsdienstlichen Behandlung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geb. xxx, xxx, xxx, gegen die Ladungsanordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.05.2019, Zahl: xxx, zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG
F o l g e g e g e b e n
und die Ladungsanordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.05.2019, Zahl: xxx,
a u f g e h o b e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem als Ladungsanordnung bezeichneten und nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.05.2019, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer zur Vernehmung als Beschuldigter zur PI xxx geladen. Als Gegenstand des Verfahrens und der Vernehmung war eine erkennungsdienstliche Behandlung genannt. Als Bezug wurde die Aktenzahl der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am Wörthersee zu xxx angeführt. Dem Beschwerdeführer wurde als Zwangsfolge für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne wichtigen Grund die zwangsweise Vorführung angedroht. Als Rechtsgrundlage der Ladungsanordnung wurde § 153 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975 genannt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass gegen diese Anordnung gemäß den §§ 106 und 107 StPO das Rechtsmittel des Einspruches an das Gericht zustehe. Der Einspruch sei bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen.
Der angefochtene Bescheid enthält keine Begründung.
In der Folge hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 03.06.2019 Einspruch gegen die Ladungsanordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.05.2019 erhoben. Weder die Bezirkshauptmannschaft xxx, noch die PI xxx hätten ihm einen Grund für diese Ladung nennen können. Es sei kein Strafverfahren gegen ihn anhängig. Er beantragte, die Ladungsanordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx aufzuheben und eine erkennungsdienstliche Behandlung zu untersagen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 23.12.2019, Zahl: xxx, wurde der Einspruch wegen Rechtsverletzung des xxx vom 03.06.2019 zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 106 Abs. 1 StPO der Einspruch an das Gericht jeder Person zustehe, die behauptet im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechtes nach der StPO verweigert wurde (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2). Gemäß § 106 Abs. 3 StPO sei im Einspruch anzuführen, auf welchen Vorgang er sich beziehe, worin die Rechtsverletzung bestehe und auf welche Weise ihm statt zu geben sei.
Erfasst sei vom Rechtschutz des § 106 StPO in Folge der Aufhebung des Wortlautes in Abs. 1 „oder Kriminalpolizei“ als verfassungswidrig durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.06.2015 zwar auch kriminalpolizeiliches Handeln; dies jedoch nur, soweit es auf einer gerichtlich bewilligten bzw. staatsanwaltschaftlichen Anordnung beruhe und sohin der Staatsanwaltschaft zuzurechnen sei. Kriminalpolizeiliche Zwangsakte, die zwar im Dienste der Strafjustiz aber ohne gerichtlich bewilligte bzw. staatsanwaltschaftliche Anordnung vorgenommen werden, seien hingegen nicht mit Hilfe des § 106 StPO beim Einzelrichter des Landesgerichts, sondern beim Landesverwaltungsgericht zu bekämpfen. Der Einspruch des xxx richte sich gegen die Ladungsanordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx, die über das Ersuchen der PI xxx erlassen wurde. Eine Ladung eines Beschuldigten unter Androhung der Vorführung für den Fall ungerechtfertigten Nichterscheinens durch die Kriminalpolizei über Anordnung der Staatsanwaltschaft stelle grundsätzlich eine Zwangsmaßnahme nach der StPO dar, gegen die ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs. 1 Z 2 StPO zulässig sei. Verfahrensgegenständlich sei dies jedoch tatsächlich nicht der Fall, da die Ladungsanordnung nicht aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung erlassen wurde. Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt ordnete lediglich die Beschuldigtenvernehmung des xxx zum Tatverdacht nach § 153c StGB an, die sodann am 19.02.2019 erfolgte. Das zu xxx geführte Ermittlungsverfahren, auf welches im Ersuchen vom 19.04.2019 Bezug genommen wurde, wurde bereits am 08.04.2019 beendet und war das zu xxx geführt Ermittlungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht anhängig. Da das Einspruchsbegehren sohin zusammengefasst eine von der Kriminalpolizei aus eigenem ohne zu Grunde liegende staatsanwaltschaftliche Anordnung durchgeführte Maßnahme betreffe, war mangels Vorliegens eines Anwendungsfalles des § 106 Abs. 1 StPO und damit verbundener fehlender gerichtlicher Zuständigkeit der Einspruch zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 22.01.2020 hat der Beschwerdeführer gegen die Ladungsanordnung vom 15.05.2019 Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Ladungsanordnung, die Einstellung des Verfahrens, sowie die Untersagung einer erkennungsdienstlichen Behandlung begehrt. In der Begründung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer auf den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 23.12.2019 verwiesen und unter Anderem dazu ausgeführt, dass das Verfahren, auf welches im Ersuchen der Polizei vom 19.04.2019 Bezug genommen wurde, bereits am 08.04.2019 eingestellt wurde.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 04.02.2020 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und auf die falsche Rechtsmittelbelehrung in der Ladungsanordnung vom 15.05.2019 verwiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.03.2020, Zahl: xxx, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.03.2020 wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Feststellungen:
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt führte gegen den Beschwerdeführer zu Zahl xxx ein Ermittlungsverfahren wegen der Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen nach § 153c StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB.
Aufgrund der von der Kärntner Gebietskrankenkasse übermittelten Anzeige wegen § 153c StGB vom 18.01.2019 erging die Anordnung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 23.01.2019, den Beschwerdeführer zu diesem Verdacht als Beschuldigten zu vernehmen. Dieser wurde am 19.02.2019 von der Finanzpolizei zum Verdacht nach § 153c StGB einvernommen. Das Protokoll wurde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt mit Abschlussbericht vom 21.02.2019 übermittelt.
Der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wurde ein weiterer Abschlussbericht vom 01.03.2019 übermittelt. In diesem wird der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verdacht des Betruges dargelegt. Der Abschlussberichterstattung wurde auch das Protokoll der Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers zu diesem Verdacht vom 28.02.2019 angeschlossen.
Am 07.03.2019 brachte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes nach §153c StGB beim Landesgericht Klagenfurt ein und stellte das gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB geführte Ermittlungsverfahren ein.
Mit Mitteilung vom 01.04.2019 brachte die Kärntner Gebietskrankenkasse dem Landesgericht Klagenfurt zur Kenntnis, dass sämtliche ausstehenden Dienstnehmeranteile bezahlt wurden. Es wurde daher der Strafantrag vom 07.03.2019 wegen § 153c Abs. 3 Z 1 StGB nach § 227 Abs. 1 StPO am 04.04.2019 zurückgezogen und das Strafverfahren am 08.04.2019 beendet.
Mit Ladungsanordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.05.2019 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung der zwangsweisen Vorführung zur erkennungsdienstlichen Behandlung geladen.
Diese Ladungsanordnung erging über Ersuchen der PI xxx vom 19.04. bzw. 15.05.2019 an die Bezirkshauptmannschaft xxx mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer trotz zweimaliger schriftlicher Ladung nicht zur erkennungsdienstlichen Behandlung erschienen sei. Als Bezug im Ersuchen der PI xxx wurde die Aktenzahl der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am Wörthersee zu xxx genannt.
Eine gerichtlich bewilligte bzw staatsanwaltschaftliche Anordnung lag dem Ersuchen der PI xxx und der Ladungsanordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.05.2019 nicht zugrunde.
Am 16.05.2019 wurde erneut eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet die der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 20.06.2019 übermittelt wurde. Das diesbezüglich zu Zahl xxx geführte Ermittlungsverfahren wegen §§ 146, 147 Abs. 2 StGB wurde am 27.06.2019 nach § 190 Z 2 StPO eingestellt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, hiebei insbesondere auf den im Akt inneliegenden Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 31.01.2020, Zahl: xxx. In diesem ist die Chronologie bezüglich der gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahren und die Einstellung derselben dargestellt. Die Ausführungen des Landesgerichtes Klagenfurt konnten unbedenklich übernommen werden.
Rechtliche Beurteilung:
§ 65 Sicherheitspolizeigesetz - SPG
(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
(2) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, im Zusammenhang mit der Klärung der Umstände einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn diese nicht im Verdacht stehen, diese Handlung begangen zu haben, aber Gelegenheit hatten, Spuren zu hinterlassen, soweit dies zur Auswertung vorhandener Spuren notwendig ist.
(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, deren Identität gemäß § 35 Abs. 1 festgestellt werden muß, sofern eine Anknüpfung an andere Umstände nicht möglich ist oder unverhältnismäßig wäre.
(4) Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 59, BGBl. I Nr. 29/2018)
(6) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und Nummer mitgeführter Dokumente, allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, soweit deren Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen erforderlich ist, und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit dem für die Ermittlung maßgeblichen Grund zu verarbeiten. In den Fällen des Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen.
§ 77 Sicherheitspolizeigesetz - SPG
(1) Die Behörde hat einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.
(2) Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.
(3) Wurde wegen des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Verdachtes eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet, so gelten die im Dienste der Strafjustiz geführten Erhebungen als Ermittlungsverfahren (§ 39 AVG) zur Erlassung des Bescheides. Dieser kann in solchen Fällen mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden.
(4) Steht die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß § 65 Abs. 4 fest, so kann der Betroffene, wenn er angehalten wird, zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt werden.
§ 65 Abs. 1 SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen. Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung – zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung – an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“ tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst aufgrund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (VwGH 28.01.2020, Ra 2019/01/0480).
Diese Voraussetzungen sind in einem Bescheid nach § 77 SPG eingehend zu begründen.
Die Ermächtigung zur erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 65 Abs. 1 SPG ist weit gefasst. Sie umfasst auch den noch nicht ausreichend erhärteten Tatverdacht. Der weit gefassten Ermächtigung steht andererseits die Verpflichtung der Behörde gegenüber, die erkennungsdienstlichen Daten von Amtswegen zu löschen, wenn der Verdacht entkräftet wurde (VwGH 22.03.2000, 99/01/0034).
Gegenständlich war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (Ladungsanordnung) durch die Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.05.2019, aber auch schon zum Zeitpunkt des Ersuchens der PI xxx den Beschwerdeführer mittels Vorführungsbefehl zur erkennungsdienstlichen Behandlung zu laden vom 19.04.2019 bzw. 15.05.2019, das zu Zahl xxx wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB geführte Ermittlungsverfahren eingestellt. Die Einstellung erfolgte am 07.03.2019. Der von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 07.03.2019 gestellte Strafantrag wegen des Verdachtes nach § 153c StGB wurde am 04.04.2019 nach § 227 Abs. StPO zurückgezogen und das Strafverfahren am 08.04.2019 beendet.
Das aufgrund einer Anzeige vom 16.05.2019 wegen des Verdachtes des Betruges in der Folge geführte Ermittlungsverfahren zu xxx wurde am 27.06.2019 eingestellt.
Die Voraussetzungen für die Verpflichtung des Beschwerdeführers sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, sind nicht gegeben, da der Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen hat, zum Zeitpunkt der Erlassung der Ladungsanordnung nicht gegeben war. Alle diesbezüglichen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurden eingestellt.
Hingewiesen wird jedoch darauf, dass die belangte Behörde im Falle, dass sie eine Person, die im Verdacht steht eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzlich Handlung begangen zu haben, zur Mitwirkung an einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu verpflichten beabsichtigt, neben der richtigen Rechtsgrundlage und richtigen Rechtsmittelbelehrung, da es sich diesfalls nicht um einen bloßen Ladungsbescheid handelt (siehe § 65 Abs 4 SPG), gemäß § 56 AVG grundsätzlich ein Ermittlungsverfahren zu führen hat, wobei allerdings im Falle des § 77 Abs. 3 SPG die im Dienst der Strafjustiz geführten Erhebungen als Ermittlungsverfahren gelten. Jedoch wäre die belangte Behörde gemäß § 60 AVG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 AVG jedenfalls verpflichtet gewesen, in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei Begründung und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision zu den Spruchpunkten I., II. und III. ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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