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KLVwG-1838/10/2019•LVwG K KLVwG-1838/10/2019
KLVwG-1838/10/2019Tribunale amministrativo regionale27 feb 2020
Maßnahmenbeschwerde, Bundesbehörde, Handlung im Auftrag, Unzuständigkeit, Einreise- und Aufenthaltsverbot, vorläufige Sicherheit, Verwaltungsübertretung, vertretbare Annahme
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, Slowenien, vertreten durch xxx, Rechtsanwälte, xxxstraße xxx, xxx, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme und zwangsweise Anhaltung, Abnahme eines Geldbetrages), nach am 20.2.2020 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG wird die Maßnahmenbeschwerde – soweit sie sich gegen die Festnahme und zwangsweise Anhaltung am 1.8.2019 in der Justizanstalt xxx bzw. im Polizeianhaltezentrum xxx in der Zeit von 12.55 Uhr bis ca. 15.00 Uhr richtet - zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
IIa.)Die Beschwerde, die sich gegen die Einhebung der vorläufigen Sicherheit (Abnahme eines Geldbetrages von € 2.300,--) am 1.8.2019 zwischen 12.55 Uhr und 15.00 Uhr im Polizeianhaltezentrum xxx richtet, wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
b.)Der Antrag auf Rückerstattung obigen Geldbetrages bzw. der vorläufigen Sicherheit wird mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
III.Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde als obsiegende Partei € 887,20 (darin enthalten Vorlageaufwand € 57,40, Schriftsatzaufwand € 368,80 und Verhandlungsaufwand 461,--) zu leisten.
IV.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit Beschwerde vom 12.9.2019 gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG wurde beantragt, die zwangsweise Anhaltung und Festnahme sowie die Abnahme eines Geldbetrages in der Höhe von € 2.300,-- durch Organe der Landespolizeidirektion Kärnten am 1.8.2019 ab 12.55 Uhr bis 15.00 Uhr im Besucherbereich der Justizanstalt xxx sowie im Polizeianhaltezentrum in xxx für rechtswidrig zu erklären, weiters der belangten Behörde aufzutragen den rechtsgrundlos abgenommenen Geldbetrag zurückzuerstatten, sowie die pauschalierten Kosten zuzusprechen.
Es wurde wie folgt erwogen:
Aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.8.2019, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer am 1.8.2019 um 12.55 Uhr in der Justizanstalt xxx von Beamten der Landespolizeidirektion Kärnten festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum xxx überstellt. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer am gleichen Tag vor 15.00 Uhr wegen Übertretung gemäß § 37a Abs. 1 Z 2 VStG ein Betrag von € 2.300,-- als vorläufige Sicherheit eingehoben. Es erging daraufhin von der Landespolizeidirektion Kärnten am 5.8.2019, GZ xxx, ein Verfallsbescheid nach § 120 Abs. 1c Z 1 iVm § 67 und § 53 Fremdenpolizeigesetz, der dem Beschwerdeführer jedoch zu keiner Zeit zugestellt worden ist und wurde die eingehobene Sicherheitsleistung zwischenzeitig dem Beschwerdeführer zurückgezahlt.
Die Ursache obgenannten Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war ein Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.3.2019, Zahl: xxx, mit dem gegen den Beschwerdeführer nach § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8.10.2019, Zahl: G 3142223995-1/2E, wird dazu ausgeführt, dass dieser Bescheid durch Hinterlegung nicht wirksam zugestellt wurde. Dieser Zustellmangel wurde gemäß § 7 Zustellgesetz am 1.9.2018 dadurch saniert, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer übergeben worden ist und wurde daraufhin zufolge Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.3.2019 ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot mit einem Durchsetzungsaufschub von 1 Jahr erlassen.
Ob dargestellter Sachverhalt gründet auf dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere dem Festnahmeauftrag des BFA und dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15.1.2020, Zahl: KLVwG-2524/2/2019, wonach der Verfallsbescheid nicht zugestellt worden ist, sowie dem obgenannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.
1. ) Zur zwangsweisen Anhaltung und Festnahme:
Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 (Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl handelt es sich um eine Bundesbehörde und ist die Landespolizeidirektion Kärnten gegenständlich nicht aufgrund eigener Initiative, sondern im Auftrag des BFA tätig gewesen und ist demgemäß diese Amtshandlung dem BFA zuzurechnen und diese Angelegenheit somit gemäß § 6 AVG dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weiterzuleiten und wurde dies auch vom Beschwerdeführer beantragt.
2. ) Zur Abnahme des Geldbetrages:
Dies erfolgte nach § 37a Abs. 1 VStG und gibt es dagegen – wie sich aus dessen letztem Satz ergibt – kein Rechtsmittel und stellt die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (VwGH Slg. 11660a/1985). Unter Bedachtnahme darauf, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.3.2019 dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden ist, kann ihm am 1.8.2019 ein Verstoß gegen die Bestimmung nach § 120 Abs. 1c Z 1 FPG (unrechtmäßige Einreise eines Fremden entgegen einem rechtskräftigen Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot) nicht vorgehalten werden.
Nach § 37a Abs. 1 Z 2 VStG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn andernfalls entweder die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Im Erkenntnis, Zahl: Ra 2015/01/0154, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Festnahme einer Person nach § 35 VStG voraussetzt, dass die festzunehmende Person „auf frischer Tat betreten“ wird. Das heißt, diese Person muss also eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung verüben und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei das erste dieser beiden Erfordernisse bereits erfüllt ist, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund – und damit vertretbar – annehmen konnte. Dies ist gegenständlich der Fall, da aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA zum Zwecke der Abschiebung mit gutem Grund davon ausgegangen werden konnte, dass der Beschwerdeführer gegen § 120 FPG verstoßen hat. Demgemäß war die Einhebung der vorläufigen Sicherheit am 1.8.2019 nach § 37a Abs. 1 Z 2 VStG zulässig.
Hinsichtlich des Antrages der vorläufigen Rückerstattung der vorläufigen Sicherheit ist gemäß Art. 137 B-VG der Verfassungsgerichtshof zuständig (A8/A83).
Zu den Kosten ist auf § 35 Abs. 1 VwGVG zu verweisen, wonach im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterliegende Partei hat. Nach § 35 Abs. 3 leg.cit. ist dann, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandsersatzes ergibt sich aus der VwG-Aufwandersatzverordnung in der Fassung BGBl. II 2013/517.
Gegenständlich ist somit hinsichtlich der Beschwerde wegen der Abnahme des Geldbetrages die belangte Behörde als obsiegend zu betrachten und hat diese somit Anspruch auf Kostenersatz.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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