progetti
KLVwG-1381/14/2019•LVwG K KLVwG-1381/14/2019
KLVwG-1381/14/2019Tribunale amministrativo regionale12 feb 2020
Hauptwohnsitz, Zweitwohnsitz, Mittelpunkt der Lebensbeziehung<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am 08.02.1957, xxx, xxx, vertreten durch xxx GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 18.10.2017, Zahl: xxx, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.09.2017 (Festsetzung der Zweitwohnsitzabgabe für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 für das Objekt xxx, xxx), abgewiesen wurde, nach am 04.04.2018 und 15.01.2020, durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 279 Bundesabgabenordnung – BAO folgendermaßen
zu Recht e r k a n n t :
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx in der Form geändert, als in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.09.2017, mit welchem eine Zweitwohnsitzabgabe für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 für das Objekt xxx, xxx, festgesetzt wurde, ersatzlos behoben wird.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Objektes xxx, xxx, mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² eine Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2016 in der Höhe von € 576,-- vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Beschwerdeführers, worüber mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 18.10.2017 entschieden wurde und die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde. Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 2 und § 3 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes – K-ZWAG führte die belangte Behörde aus, dass als Zweitwohnsitz iSd § 2 Abs. 1 K-ZWAG jeder Wohnsitz gelte, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet werde. Der Hauptwohnsitz einer Person sei gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so habe sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis habe.
Die Wohnung des Berufungswerbers sei daher als Zweitwohnsitz zu qualifizieren, da einerseits der Hauptwohnsitz in xxx gelegen sei und damit der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dort geschaffen worden sei. Dies werde auch aufgrund der schriftlichen Ausführungen im Berufungsschreiben untermauert.
Gemäß § 3 Abs. 1 lit. b leg. cit. würden Wohnungen, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich seien, nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes gelten. Das steuerbare Objekt im gegenständlichen Fall sei die Wohnung in xxx an der Adresse xxx. Der Hauptwohnsitz des Abgabenpflichtigen sei nicht an dieser Adresse gelegen. Sein Hauptwohnsitz seit laut Zentralem Melderegister in xxx gemeldet. Gemäß Art. 6 Abs. 3 Bundesverfassungsgesetz sei der Hauptwohnsitz dort begründet, wo jemand in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen sei, um dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu schaffen, wobei eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen zu erfolgen habe.
Bei einer Ferienwohnung handle es sich nämlich um eine Wohnung, welche nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen diene, sondern überwiegend der Deckung eines Wohnbedarfs während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte diene. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, diese Wohnung nur zeitweise zu nutzen.
Daraus folge, dass das Objekt im Gemeindegebiet von xxx eine Ferienwohnung iSd § 2 Abs. 4 K-ZWAG sei.
Der Eigentümer einer solchen als Ferienwohnung anzusehenden Unterkunft habe die jeweils am 1. Dezember fällige Abgabenschuld bis zum 15. Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung jedoch spätestens bis zum 15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monats, an die Gemeindekasse abzuführen.
Zudem sei seitens der Behörde im Ermittlungsverfahren eine Anfrage an die Landwirtschaftskammer gestellt worden, welches Flächenausmaß von landwirtschaftlichen Flächen vorliege und ob auch Vieh gehalten werde. Im Schreiben vom 18.04.2017 sei der Abgabenbehörde mitgeteilt worden, dass der Abgabenschuldner Mitglied der Landwirtschaftskammer sei und zuletzt über rund 2,57 ha Grünland einen Mehrfachantrag gestellt habe. Eine Viehhaltung liege, wie auch die Kammer bestätigt, nicht vor.
Der Landesgesetzgeber habe ungeachtet der allgemeinen Formulierung in § 3 Abs. 1 lit. b K-ZWAG eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nur für Wohnungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes schaffen wollen, die auch unbedingt für die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Fläche erforderlich seien. Ansonsten unterlägen bereits Alm- oder Forsthütten, die eine unwesentliche Erleichterung der Mahd bzw. der Forstarbeit bringe, jedoch aufgrund der Ausstattung offensichtlich auch als Zweitwohnsitz genutzt und allenfalls gegen Entgelt vermietet würden, nicht der Zweitwohnsitzabgabe. Dies stünde im Widerspruch zu dem Tatbestandsmerkmal des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, für den ein land- und forstwirtschaftlicher Hauptzweck erforderlich sei. Auch wenn die ausschließliche Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes dem Gesetzeswortlaut nach nicht maßgeblich sei, so müsse jedoch eine Kulturpflege in intensiver Weise (nicht nur sporadisch) gegeben sein. Das gelegentliche (sporadische) Mähen einer Wiese gelte demnach nicht als Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Zwecke. Zudem liege nur eine Nebenerwerbslandwirtschaft vor und werden die Flächen überwiegend verpachtet. Die Abgabenbehörde könne im gegenständlichen Verfahren keine tatbestandsvermindernden Tatumstände erkennen bzw. feststellen, die eine Erforderlichkeit des Objektes xxx für die Bewirtschaftung des Betriebes ausweisen. Zudem habe der Abgabenschuldner den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in xxx geschaffen und dort seinen Hauptwohnsitz begründet. Daher könne nur der Freizeit-, Wohn- und Erholungswert dieses Objektes im Vordergrund stehen. Weiters werde der Lebensunterhalt aus einer anderen Tätigkeit als der der Landwirtschaft bestritten, wie der Einschreiter selbst der Behörde gegenüber mitgeteilt habe.
Zudem könne daraus geschlossen werden, dass jener selbst keinen landwirtschaftlichen Betrieb, wie vergleichsweise in Vollerwerbslandwirt, hier in Kärnten ausübe und daher diese Wohnung im Objekt xxx nicht der Deckung eines solchen Wohnbedarfs für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen diene. Somit sei jener Wohnsitz beim Objekt xxx als Zweitwohnsitz zu qualifizieren.
Abschließend sei daher gesamtheitlich festzuhalten, dass die Ausnahmebestimmung iSd § 3 Abs. 1 lit. b K-ZWAG keine Anwendung findet und die Zweitwohnsitzabgabe zu Recht vorgeschrieben worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche der Beschwerdeführer wie folgt begründete:
„1. BESCHWERDE gemäß § 243 BAO
Meine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten bezieht sich auf die Berufungsentscheidung „Zweitwohnsitzabgabe 2016“ (GZ:xxx) vom 18.10.201), gezeichnet von xxx, Vizebürgermeisterin und beruht auf nachfolgend angeführter Begründung.
Begründung der Forderung durch die Marktgemeinde xxx
Im bisherigen Schriftverkehr gibt es seitens der Gemeinde (auf meinen Einspruch zur Vorschreibung von Euro 576,00 „Zweitwohnsitzabgabe“ vom 9.1.2017 bislang Schreiben vom 1.8.2017 (Berufungsentscheidung xxx), vom 13.9.2017 (Bescheid xxx) und vom 18.10.2017 (Berufungsentscheidung xxx), die die Rechtmäßigkeit der Einhebung der Zweitwohnsitzabgabe primär mit zwei unbestrittenen und unbestreitbaren Fakten zu begründen suchen:
2. Mein Hauptwohnsitz ist xxx (xxx, xxx). In xxx habe ich seit Geburt meinen Nebenwohnsitz. Daneben habe ich - aus wirtschaftlichen Gründen (z.B. Praxis) noch andere Nebenwohnsitze (z.B. xxx).
1. Mein Lebensmittelpunkt (beruflicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Mittelpunkt) ist - vielerlei Umständen geschuldet - xxx.
Zusätzlich werden nachfolgend angeführte Punkte zur Begründung angeführt (in Klammern gesetzt jeweils die Seitenangaben zum Schreiben vom 18. Oktober):
1. Dass gemäß § 3 (1) b „Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten nicht als Zweitwohnsitze im Sinne des Gesetzes („Ausnahmen von der Abgabenpflicht“)“ von der Zweitwohnsitzabgabe ausgenommen sind (Seite 2);
2. Dass das gelegentliche (sporadische) Mähen einer Wiese nicht als Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Zwecke gilt: „Auch wenn die ausschließliche Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes dem Gesetzeswortlaut nach nicht maßgeblich ist, so jedoch eine Kulturpflege in intensiver Weise (nicht nur sporadisch) gegeben sein. Das muss gelegentliche (sporadische) Mähen einer Wiese gilt demnach nicht als Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Zwecke“ (Seite 4f).
3. Dass eine Nebenerwerbslandwirtschaft vorliegt und die Flächen überwiegend verpachtet werden (Seite 5).
4. Dass es sich dann um eine Ferienwohnung handelt, wenn diese nicht die Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sondern überwiegend der Deckung eines Wohnbedarfs während der Ferienzeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) (Seite 4);
5. Dass es sich bei einer Ferienwohnung um eine Wohnung handelt, welche nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sondern überwiegend der Deckung eines Wohnbedarfs während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, diese Wohnung nur zeitweise zu nutzen (Seite 4);
6. Dass der Lebensunterhalt aus einer anderen Tätigkeit als der der Landwirtschaft bestritten wird, wie der Einschreiter selbst der Behörde gegenüber mitteilt. Zudem kann daraus geschlossen werden, so die weitere Ausführung, dass jener selbst keinen landwirtschaftlichen Betrieb, wie vergleichsweise ein Vollerwerbslandwirt, hier in Kärnten ausübt und daher diese Wohnung am Objekt xxx nicht der Deckung eines solchen Wohnbedarfs für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient. Somit ist jener Wohnsitz beim Objekt xxx als Zweitwohnsitz zu qualifizieren (Schreiben vom 1. August 2017, Seite 5); und
7. Dass der Berufungswerber Mitglied der Landwirtschaftskammer ist und zuletzt über rund 2,57 ha Grünland einen Mehrfachantrag gestellt habe. Eine Viehhaltung, wie auch die Kammer bestätigt, liegt nicht vor (Seite 4).
Begründung der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid
Die Begründung der Beschwerde und damit der Ausnahme von der Abgabenpflicht beruht, wie in vielen Punkten schon in früheren Schreiben ausgeführt, auf „§ 3 Ausnahmen von der Abgabepflicht (1) b“, „Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke … erforderlich sind“.
Wie schon in den Schreiben vom 20. August, 30. August und 21. September ausgeführt:
1. Eine Bewertung als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - als Ausnahme für die Zweitwohnsitzabgabe - beruht nicht auf dem Vorliegen einer Haupt- oder Nebenmeldung am Betriebsort (xxx).
2. Eine Bewertung als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - als Ausnahme für die Zweitwohnsitzabgabe - beruht nicht auf dem Umstand, ob es sich um eine Haupterwerbsland- und Forstwirtschaft handelt.
3. Die im Schreiben vom 18. Oktober angeführte Behauptung, dass die Flächen überwiegend verpachtet werden, entspricht nicht den Tatsachen. Es werden keinerlei Flächen verpachtet, im Gegenteil liegt ein aktives Pachtverhältnis („Dreispitz“) vor, wie man auch den xxx-Anträgen (und den zugrundeliegenden Flächenplänen, die erst diesen Sommer überprüft wurden) entnehmen kann (Bericht der Vor-Ort-Kontrolle: Aktenzeichen xxx vom 02.10.2017).
4. Geht man davon aus, dass eine sporadische Kulturpflege (wie das gelegentliche Mähen) für die Anerkennung als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb erforderlich wäre (vorausgesetzt der Gesetzestext impliziert diese Interpretation), so handelt es sich bei meinem Betrieb nachweislich um einen gesetzes- und vorschriftengetreu geführten (bewirtschafteten) land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (Betriebsnummer xxx, Betriebsname xxx).
5. Übernommen habe ich den Betrieb in xxx vor etwa 45 Jahren. Zu keinem Zeitpunkt, weder zur Zeit meiner Übernahme noch zu Zeiten meines Vaters, war der Betrieb eine Vollerwerbslandwirtschaft. Das war/ist der Größe des Betriebes einerseits, der Hanglage andererseits geschuldet und hat eine letztlich primäre Erwerbstätigkeit in einem anderen Beruf (als Land- und Forstwirt) erforderlich gemacht. Das war so bei meinem Vater und ist so bei mir.
6. Geht man von einer Nebenerwerbslandwirtschaft aus, ist es zwangsläufig, dass der primäre Lebensunterhalt aus einer anderen Tätigkeit als der Land- und Forstwirtschaft erfolgt. An welchem Ort der Haupterwerb zu erfolgen hat, ist ebenso wenig reglementiert wie die Art des Haupterwerbs und übt keinerlei Einfluss auf die Beurteilung als Nebenerwerbslandwirtschaft aus. Auch nicht, auf welche Art und Weise die Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgt oder wo der Lebensmittelpunkt (Hauptmeldung) liegt. Ausschlaggebend ist einzig die Tatsache, dass eine regelhafte, oder wie im Schreiben vom 18.10.2017 auf Seite 4 ausgeführt, intensive (nicht nur sporadische) Bewirtschaftung und/oder Kulturpflege gegeben ist.
7. Die intensive und gesetzeskonforme Bewirtschaftung lässt sich über lange Jahre der Einbindung in entsprechende Maßnahmen der xxx belegen, aktuell der Mehrfachantrag 2017. Eine Besichtigung und Überprüfung des Betriebs erfolgte, wie in meinem Schreiben vom 30. August schon angeführt, an eben diesem Datum. Der Überprüfungsbericht liegt mittlerweile vor (Aktenzeichen xxx vom 02.10.2017). Alle Erfordernisse für die fachgerechte Bewirtschaftung der Flächen werden korrekt erfüllt, so auch die termingerechte Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Umweltgerechte und Biodiversitätsfördernde Bewirstchaftung – UBB“. Zur Illustration der regelmäßigen Bewirtschaftung waren meinem Schreiben vom 18. August ergänzend aktuelle Bilder beigefügt, die dies dokumentieren.
8. Neben einem Waldstück, das forstwirtschaftliche Betreuung/Bewirtschaftung erfordert und in Ihrem Schreiben nicht angeführt wird, besteht der Betrieb (gemäß Feldstückliste) aus 2,57 ha Betriebsfläche, wovon 0,24 ha gepachtet sind.
-Die „Hauswiese“ (1,30 ha) besteht insbesondere aus einer Dauerweide (0,68 ha) und einer Mähwiese/Weide mit zwei Nutzungen (0,61 ha). Dieses Jahr sind - aufgrund der guten Wetterbedingungen - sogar drei Mahten erfolgt.
-Der „Dreispitz“ (0,24 ha) ist ebenfalls eine Mähwiese/Weide mit zwei Nutzungen.
-„Unterm Haus“ ist wiederum vor allem eine Dauerweide, die am Ende der Weidesaison abgemäht wird. Alle betrieblichen Tätigkeiten werden ordnungsgemäß und gemäß den gesetzlichen Vorgaben belegt.
9. Die Bewirtschaftung erfolgt in Kooperation (inklusive Zinsvieh) mit meinem Nachbarn, Herrn xxx (xxx). Diesem Umstand ist es auch geschuldet, dass keine Vieheinheiten gemeldet sind obwohl der Mehrfachantrag Weidenutzung angibt. Wie auch der Lokalaugenschein der AMA belegen kann, weiden auf den angeführten Dauerweiden (nunmehr schon über viele Jahre) Schafe von Herrn xxx („Zinsvieh“).
10. Die als Begründung angeführte Argumentation, dass es sich um eine Ferienwohnung handelt, wenn die Aufenthalte in die Freizeit, den Urlaub, die Wochenende ... fallen, ist im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Es ist zwar richtig, dass meine Besuche in xxx vielfach (wenn auch nicht ausschließlich; insbesondere dann nicht, wenn es spezifische betriebliche, vor allem dringende Umstände bedingen) zu diesen Zeiten stattfinden, die Ursache dafür liegt allerdings darin begründet, dass es sich bei der an diesem Ort lokalisierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb um einen Nebenerwerb handelt. Infolgedessen, um einen (wirtschaftlich untragbaren) finanziellen Verlust (in Bezug auf die Hauptbeschäftigung) zu vermeiden, finden die notwendigen Besuche vor Ort primär an (von der Hauptbeschäftigung freien) Wochenenden, in den Ferien und im Sommer statt, um für den Betrieb anfallende Arbeiten und Planungen vor Ort durchzuführen und durchführen zu können. Im Sommer auch wegen der zu dieser Zeit vor allem anfallenden betrieblichen Tätigkeiten.
Auf Bilder, die meine Angaben belegen (wie in meinem Schreiben vom 20. August), möchte ich hier verzichten und verweise im Bedarfsfall auf das nämliche Schreiben.
Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass mein Betrieb unstrittig ein land- und forstwirtschaftlicher ist und es sich demzufolge um eine Wohnung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs handelt, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, insbesondere für die Bewirtschaftung der Nutzflächen (gestellter xxx-Antrag), erforderlich und somit die Ausnahmebestimmung gemäß § 3 Abs. 1 lit. b K_ZWAG gegeben ist.
In Anbetracht obiger, schlüssig begründeter und rechtlich belegter Ausführungen ersuche ich das Landesverwaltungsgericht Kärnten höflich meiner Berufung stattzugeben.“
Mit Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.04.2018, KLVwG2153/9/2017, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten begründete dies im Wesentlichen damit, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb an der verfahrensgegenständlichen Adresse durch den Beschwerdeführer nicht geführt werde.
Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.06.2019, Ra 2018/13/0050-9, wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.04.2018 behoben und hielt der Verwaltungsgerichtshof einerseits fest, dass die Argumentation des Landesverwaltungsgerichtes, wonach das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Revisionswerbers zu verneinen sei, dies im Wesentlichen aufgrund des Umstandes, dass die Überlassung der Weide- und Wiesenflächen an den Nachbarn einer Verpachtung der Flächen gleichzusetzen sei, nicht tragfähig sei. Des Weiteren führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Umstand, dass die Wohnung zu Erholungszwecken diene, der Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 lit. b K-ZWAG nicht entgegenstehe, weil es mit einer Nutzung auch zur Bewirtschaftung der Liegenschaft im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht unvereinbar sei. Darüber hinaus fehle auch eine Grundlage für die Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes, die Bewirtschaftung, für die es der Wohnung bedürfe, müsse „intensiv“ sein. Darüber hinaus hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass § 3 Abs. 1 lit. b K-ZWAG von einem „Betrieb“ und „Betriebszwecken“ spreche, was eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige, wenn auch allenfalls nur nebenberufliche Tätigkeit voraussetzt.
Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde Folge zu geben und den Abgabenfestsetzungsbescheid zu beheben.
Die belangte Behörde beantragte der Beschwerde keine Folge zu geben.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx KG xxx, auf welchem sich auch das Objekt xxx, xxx, befindet, wo der Beschwerdeführer einen Nebenwohnsitz hat und welches Objekt eine Wohnnutzfläche von mehr 90 m² aufweist. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in xxx, xxx, begründet. Die Liegenschaft EZ xxx KG xxx wurde vom Vater des Beschwerdeführers als Nebenerwerbslandwirtschaft geführt und wurde auf der Liegenschaft bis ca. zum Jahr 2000 auch Vieh gehalten.
Der Beschwerdeführer hat seit 1994 durchgehend Mehrfachanträge für Ausgleichszahlungen bei der xxx gestellt und ist Mitglied der Landwirtschaftskammer. Die Liegenschaft EZ xxx KG xxx hat laut Grundbuch ein Flächenausmaß von 4,6761 Hektar, wovon 1,8 Hektar Wald und der Rest landwirtschaftliche Nutzfläche sind. Die Nutzflächen sind bis auf einen Teil der Waldfläche rund um das Wohnhaus xxx liegend. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet die Waldflächen selbst, wobei er Brennholz und Zaunstrempel macht und Nutzholz verkauft. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen bestehen aus Weide und Wiese und werden diese auf Namen und Rechnung des Beschwerdeführers bewirtschaftet. Hierfür nimmt der Beschwerdeführer die Hilfe seines Nachbarn xxx in Anspruch. Die Weideflächen werden von den Schafen des xxx beweidet, wofür der Beschwerdeführer Schaffleisch und Kartoffel erhält. Die Wiesenflächen werden zum Heuverkauf genutzt. Der Beschwerdeführer erhält auch jährliche Auszahlungen durch die xxx für die Bewirtschaftung des Grünlandes.
Das Wohnhaus xxx zur Führung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers erforderlich, wobei diese Erforderlichkeit das ganze Jahr über gegeben ist.
Der Beschwerdeführer hält sich zu Weihnachten, in den Energieferien und im Monat August auf der gegenständlichen Liegenschaft auf. Darüber hinaus ist er auch an Wochenenden anwesend, wobei diese Wochenendaufenthalte nicht regelmäßig erfolgen.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 04.04.2018 und 15.01.2020 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer sowie der Zeuge xxx und der beigezogene Amtssachverständige xxx gehört wurden.
Durch das erkennende Gericht wurde der Amtssachverständige xxx mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt und hielt dieser in seinem Gutachten vom 20.11.2019 Folgendes fest:
„1. Auftrag und Zweck des Gutachtens:
Mit Schreiben vom 02.10.2019 ersucht das Landesverwaltungsgericht Kärnten um die Erstellung eines Gutachtens zur Prüfung der Frage, ob das Wohnhaus xxx, xxx, im Rahmen des vom Beschwerdeführer beschriebenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes für die Bewirtschaftung der angeführten Grundstücke erforderlich ist. Im Zuge dessen wird vom Landesverwaltungsgericht darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.06.2019, Ra 2018/13/0050-9 bei einem „Betrieb“ und „Betriebszwecken“ eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einkommen gerichtete nachhaltige, wenn auch allenfalls nur nebenberufliche Tätigkeit voraussetzt.
2. Grundlagen für Befund und Gutachten
-Ortsaugenschein am 10.10.2019
-Angaben des Berufungswerbers (Telefonat vom 19.11.2019) Grundbuch
-Bewertungskatalog für die Fachbereiche Land- und Forstwirtschaft der Bundeskammer der Ziviltechnikerinnen
-Mehrfachantrag 2019 des Berufungswerbers
Der Berufungswerber ist Inhaber der EZ xxx KG xxx. Die Liegenschaft hat laut Grundbuch ein Flächenausmaß von 4,6761 Hektar, davon sind ca. 1,8 Hektar Wald und der Rest landwirtschaftliche Nutzfläche und HofsteIle (xxx). An der HofsteIle befindet sich ein Wohnhaus und ein Wirtschaftsgebäude. Die Nutzflächen sind bis auf einen Teil der Waldflächen rund um die HofsteIle arrondiert. Der Berufungswerber bewirtschaftet die Waldflächen selbst, er macht Brennholz und Zaunstrempel und verkauft Nutzholz. Bei der landwirtschaftlichen Nutzfläche handelt es sich um Dauergrünland (Weide und Wiese). Auch das Dauergrünland wird auf Namen und Rechnung des Berufungswerbers bewirtschaftet. Hierfür nimmt er Nachbarschaftshilfe in Anspruch. Der Berufungswerber stellt einen Mehrfachantrag bei der AMA (er beantragt Förderungen für die umweltgerechte landwirtschaftliche Nutzung von Kulturflächen im benachteiligten Gebiet). Der Berufungswerber erhält auch jährlich Auszahlungen (Ausgleichszulage, Direktzahlungen ÖPUL-Förderungen) von der AMA für die Bewirtschaftung des Grünlandes. Die Wiesenflächen werden zum Heuverkauf genutzt und die Weideflächen werden von den Schafen des Nachbarn abgeweidet. Der Berufungswerber bekommt im Gegenzug Schaffleisch (ca. 1 Lamm pro Jahr) sowie Kartoffeln und Gemüse.
Die Bundeskammer der Ziviltechnikerinnen definiert in ihrem Bewertungskatalog für Land- und Forstwirtschaft einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb folgendermaßen:
"Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind Betriebe, die dauernd der land- und forstwirtschaftlichen Produktion dienen, einschließlich ihrer Neben- und Hilfsbetriebe. Unter einem Betrieb wird eine örtliche, technische und organisatorische Produktionseinheit verstanden, in der die Produktionsfaktoren zusammengefasst sind und durch planmäßiges Handeln der Betriebsleitung zur Gütererzeugung kombiniert werden. Die Organisation eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes setzt daher das Vorhandensein einer HofsteIle voraus. Von der HofsteIle aus werden in der Regel die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehörigen Liegenschaften bewirtschaftet.
[...] Zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zählen die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse (Pflanzen und Pflanzenteile) mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mast oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse, die Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft, die Imkerei sowie die Jagdausübung und Almwirtschaft. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienenden Landschaftspflege, sofern dafür öffentliche Fördermittel bezogen wird, deren Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt. Ob ein Betrieb die Eigenschaften eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes hat, ist von seiner Größe, von seinem objektiven Wert und von seiner Ertragskraft unabhängig. Verschiedene Rechtsnormen setzen sehr häufig Grenzen hinsichtlich der Größe, seien sie durch die landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebs oder durch monetäre, betriebsbezogene Kennzahlen wie z. B. den Umsatz oder den Einheitswert im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955 gesetzt. Das Erreichen dieser Grenzen ist Voraussetzung dafür, ob die entsprechende Rechtsnorm für den konkreten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zutrifft. Relevante Rechtsnormen sind die Gewerbeordnung 1994, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Einkommenssteuergesetz 1988, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, die Landwirtschaftskammergesetze der Bundesländer und die bäuerlichen Sonderrechte (Anerbengesetz 1958, Kärntner Erbhöfegesetz 1903, Tiroler Höfegesetz 1900). Im Rahmen statistischer Erhebungen der Statistik Austria hinsichtlich der Strukturdaten zur österreichischen Landwirtschaft werden nur jene land- und forstwirtschaftliche Betriebe erhoben, die über ein Mindestausmaß an landwirtschaftlicher Nutzfläche (grundsätzlich 1 ha) verfügen. Der Erhalt von Förderungen der öffentlichen Hand ist in der Regel u. a. an ein Mindestausmaß an landwirtschaftlicher Nutzfläche (grundsätzlich 2 ha) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gebunden."
Im K-ZWAG ist keine Größengrenze zur Definition land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vorhanden. Der Berufungswerber bewirtschaftet 2,47 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche. Das ist über der oben angeführten Grenze von 1 Hektar, ab der für die Statistik Austria ein Betrieb vorliegt und über der Grenze von 2 Hektar, die das Mindestausmaß für die Beantragung von Förderungen darstellt. Zusätzlich zur LN bewirtschaftet er 1,8 Hektar Waldfläche auf eigenen Namen und eigene Rechnung. Der Berufungswerber kann aus diesen Aktivitäten ein nachhaltiges land- und forstwirtschaftliches Einkommen erwirtschaften. Diese Einkünfte stammen aus der Waldbewirtschaftung, den öffentlichen Förderungen für die Erhaltung der Kulturlandschaft, Erlösen aus dem Heuverkauf und Naturalbezügen (Fleisch, Gemüse) und werden auf jährlich rund € 2.000.- geschätzt. Auch Privatentnahmen aus dem Betrieb (Holz, Fleisch) sind Einkommensbestandteile. Das Wohnhaus an der HofsteIle in Xxxwird vom Berufungswerber für die beschriebenen Aktivitäten genutzt. Die Inanspruchnahme von Nachbarschaftshilfe oder des Maschinenringes für einzelne Arbeitsschritte ist in der Landwirtschaft üblich. Für die Fragestellung, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist maßgeblich, dass der Betriebsinhaber die Arbeiten organisiert, kontrolliert und den wirtschaftlichen Nutzen daraus zieht.
Der Berufungswerber bewirtschaftet 4,67 Hektar land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche auf eigenen Namen und eigene Rechnung. Der Berufungswerber kann aus der vorliegenden Art der Bewirtschaftung in kleinerem Umfang nachhaltig Einkünfte erzielen. Der Berufungswerber ist Inhaber eines kleinstrukturierten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Das Wohnhaus in xxx wird vom Berufungswerber zur Bewirtschaftung des vorliegenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes genutzt.“
Das gegenständliche Gutachten wurde in der am 15.01.2020 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung auch erörtert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zur gegenständlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, an dieser jedoch aufgrund einer Terminkollision nicht teilnahm.
Das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vollständig, nachvollziehbar und schlüssig, es entspricht auch den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass der Sachverständige einen Ortsaugenschein durchgeführt hat und in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.01.2020 das gegenständliche Gutachten auch mündlich erörtert wurde. Derartige Gutachten können in ihrem Beweiswert nur durch gleichwertige Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene, erschüttert werden (VwGH vom 14.04.2016, 2003/6/0008).
Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen geht nunmehr klar hervor, dass der Beschwerdeführer seinen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und auf eigenen Namen führt, hierfür auch AMA-Förderungen erhält und Einkünfte aus diesem Betrieb in der Höhe von rund € 2.000,-- erwirtschaftet. Der Amtssachverständige weist auch darauf hin, dass im Rahmen statistischer Erhebungen der Statistik Austria hinsichtlich der Strukturdaten zur österreichischen Landwirtschaft nur jene land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erhoben wurden, die über ein Mindestausmaß an landwirtschaftlicher Nutzfläche (grundsätzlich 1 Hektar) verfügen. Der Erhalt von Förderungen der öffentlichen Hand ist in der Regel unter anderem an ein Mindestausmaß an landwirtschaftlicher Nutzfläche (grundsätzlich 2 Hektar) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gebunden. Diese beiden Grenzwerte werden vom Betrieb des Beschwerdeführers überschritten, zumal dieser 2,47 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet.
Aus den Ausführungen des Amtssachverständigen geht auch klar hervor, dass der Beschwerdeführer das Wohnhaus Xxxfür die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes benutzt und dieses für die Betriebsführung auch erforderlich ist. Diesbezüglich führt der Amtssachverständige in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.01.2020 aus, dass aus seiner Sicht das gegenständliche Wohnhaus für die Bewirtschaftung des gegenständlichen Betriebes unerlässlich ist. Dieser Betrieb wird vom Beschwerdeführer auf dessen Namen und Rechnung geführt und erhält er hiefür auch Förderungen, welche an Bewirtschaftungsauflagen gebunden sind, weshalb es notwendig ist, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig am Hof aufhält. Hierfür ist das gegenständliche Wohnhaus aus Sicht des Amtssachverständigen unerlässlich. Der Amtssachverständige konnte auch deutlich machen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer zahlreiche landwirtschaftliche Arbeiten an den Zeugen xxx ausgelagert hat, nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer als Betriebsführer für die entsprechende Bewirtschaftung, insbesondere auch für die Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen verantwortlich ist und diese zu kontrollieren hat, wofür wiederum eine regelmäßige Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Hofstelle erforderlich ist und trotz des Umstandes, dass einige Arbeiten an Dritte ausgelagert sind, eine regelmäßige Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Hofstelle erforderlich ist.
Die belangte Behörde hält nunmehr in ihrer Stellungnahme vom 11.12.2019 fest, dass der Amtssachverständige von einer unrichtigen Befundung ausgegangen sei, zumal er von einer Hofstelle spricht und auch davon ausgeht, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb das Vorhandensein einer Hofstelle voraussetze. Die belangte Behörde weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei dem gegenständlichen Grundstück um keine Sonderwidmung „Hofstelle“ handelt, sondern um eine Parzelle, welche als „Bauland-Dorfgebiet“ gewidmet ist.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Amtssachverständige unabhängig von der gegenständlichen Widmung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen hat und festgehalten hat, dass sich auf der gegenständlichen Parzelle ein Wohnhaus wie auch ein Wirtschaftsgebäude mit den umliegend landwirtschaftlich genutzten Flächen befindet. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer sich nicht regelmäßig in Kärnten aufhalte und darüber hinaus über keine Maschinen und Gerätschaften verfüge, sodass von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, somit einer landwirtschaftlichen Einheit die dauernd einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient, nicht auszugehen ist, ist festzuhalten, dass diesbezüglich auf die Ausführungen des Amtssachverständigen, insbesondere auch in der Verhandlung vom 15.01.2020 zu verweisen ist, in welcher der Amtssachverständige ausdrücklich darauf hinweist, dass die gegenständliche Betriebsführung eine regelmäßige Anwesenheit des Beschwerdeführers vor Ort, insbesondere auch aufgrund der Betriebsführungsvorgaben durch die AMA-Förderung notwendig macht. Inwieweit der Beschwerdeführer seine Betriebsführung dieser Notwendigkeit anpasst bleibt wiederum dem Beschwerdeführer selbst überlassen, wobei festzuhalten ist, dass aus den Ausführungen des Beschwerdeführers durchaus hervorgeht, dass er sich laufend in seinem Betrieb aufhält, dies zur Ferien- und Urlaubszeit, aber auch in unregelmäßigen Abständen über das ganze Jahr verteilt. Festzuhalten ist auch, dass aus dem Gutachten des Amtssachverständigen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer 2,47 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet und aus dem landwirtschaftlichen Betrieb einen Ertrag von jährlich € 2.000,-- erwirtschaftet.
Das Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 11.12.2019 war daher nicht geeignet, das gegenständliche Gutachten des Amtssachverständigen xxx zu entkräften bzw. zu erschüttern.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG werden die Gemeinden des Landes Kärnten ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.
Gemäß § 2 K-ZWAG gilt als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl I Nr. 106/2005).
Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird.
Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.
Gemäß § 3 Abs. 1 lit. b K-ZWAG gelten nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes insbesondere Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten.
Zum Begriff der Land- und Forstwirtschaft, vgl. zB § 7 Abs. 3 Kärntner Landwirtschaftsgesetz, welcher unter den besonderen Funktionen der Landwirtschaft nicht nur die Erzeugung von Lebensmitteln und nachwachsenden Rohstoffen sowie von Energieträgern sieht, sondern auch die überwiegende Erhaltung, Pflege und Gestaltung der traditionellen Kulturlandschaft einschließlich der Flächen zum Zwecke der Erholung.
Der Begriff land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist als Überbegriff für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche Betriebe zu verstehen, also für alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit die dauernd einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
Der Landesgesetzgeber wollte ungeachtet der allgemeinen Formulierung in § 3 Abs. 1 lit. b K-ZWAG eine Ausnahme von der Abgabepflicht nur für Wohnungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes schaffen, die auch unbedingt für die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Fläche erforderlich sind. Ansonsten unterliegen bereits Alm- und Forsthütten, die eine unwesentliche Erleichterung der Mahd oder der Forstarbeit bringen jedoch aufgrund der Ausstattung offensichtlich auch als Zweitwohnsitz genutzt und allenfalls auch gelegentlich gegen Entgelt vermietet werden, nicht der Zweiwohnsitzabgabe. Dies stünde im Widerspruch zu dem Tatbestandsmerkmal des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, für den ein land- und forstwirtschaftlicher Hauptzweck erforderlich ist. Wenn die ausschließliche Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes dem Gesetzeswortlaut nach nicht maßgeblich ist, so muss jedoch eine Kulturpflege in intensiver Weise (nicht nur sporadisch) gegeben sein. Das gelegentliche sporadische Mähen einer Wiese gilt demnach nicht als Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke.
Wohnungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes liegen wohl dann vor, wenn die Räumlichkeiten dem Betriebsinhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Als Betriebsinhaber ist gegebenenfalls der Pächter und nicht der Eigentümer des Betriebs anzusehen, d.h. ein Gebäude, das vom Betriebseigentümer bewohnt wird, dient keinem landwirtschaftlichen Zweck mehr, wenn die zu bewirtschaftenden Flächen verpachtet werden. Land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke sind die Hervorbringung und Gewinnung planzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaus, des Gartenbaus und der Baumschulen und der Haltung von Nutztieren zur Zuchtmessung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie der Jagd- und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich nunmehr aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Definition eines landwirtschaftlichen Betriebes und in Zusammenschau mit den Ausführungen des Amtssachverständigen xxx, dass der Beschwerdeführer auf seiner Liegenschaft EZ xxx KG xxx, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt, wobei das Wohnhaus xxx, xxx, wie sich ebenfalls aus den Ausführungen des Amtssachverständigen ergibt, für die Betriebsführung unerlässlich, somit jedenfalls erforderlich ist. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers ist in regelmäßigen Abständen das ganze Jahr über notwendig und geht aus der Entscheidung des VwGH vom 12.06.2019, Ra 2018/13/0050, hervor, dass die gegenständliche Wohnung nicht ausschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen muss. Im Gegenstand ist daher der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 lit. b K-ZWAG erfüllt und gilt das gegenständliche Wohnhaus nicht als Zweitwohnsitz im Sinne des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes.
Aus den oben angeführten Gründen war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid in der Form abzuändern, als der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.09.2017 zu beheben war.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.