LVwG K KLVwG-S6-1747-1756/17/2019

KLVwG-S6-1747-1756/17/2019Tribunale amministrativo regionale13 dic 2019

Regest

Holzbezugsrecht, Übertragung, agrarbehördliche Genehmigung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S6-1747-1756/17/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.S6.1747.1756.17.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Vorsitzenden xxx, dem Berichterstatter xxx sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerde

1. )des xxx, vlg xxx, xxx, xxx

2. )des xxx, vlg. xxx, xxx,

xxx,

vertreten durch xxx, xxx, xxx

3. ) des xxx, vlg. xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx

4. )der xxx, vlg. xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx

5. )des xxx, vlg. xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx

6. ) des xxx, vlg. xxx, xxx, xxx,

vertreten durch xxx, xxx, xxx

7. )der xxx, vlg. xxx, xxx, xxx,

vertreten durch xxx, xxx, xxx

8. )des xxx, vlg. xxx, xxx, xxx,

vertreten durch xxx, xxx, xxx,

9. )des xxx, vlg. xxx und xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, und

10. )des xxx, vlg. xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx,

gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Kärnten vom 30.01.2015, Zahl xxx, wegen Übertragung von Holzbezugsrechten, nach Durchführung einer Beratung am 12.12.2019, folgenden Beschluss gefasst:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n,

der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. „Holzgruppe I und Alpe xxx“

b e h o b e n

und zur Erlassung eines neues Bescheides an die belangte Behörde

z u r ü c k v e r w i e s e n.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 30.01.2015, Zahl: xxx, wurde unter Punkt I „Holzgruppe I und Alpe xxx“ die Übertragung der mit Bescheid der Agrarbehörde xxx vom 13.10.2010, Zahl: xxx, festgestellten Holzbezugsrechte betreffend die Holzgruppe I und betreffend die Parzellen, auf denen alle Insassen von xxx holzbezugsberechtigt sind – Alpe xxx– von der EZ xxx, GB xxx auf die EZ xxx, GB xxx, agrarbehördlich genehmigt.

Dieser Bescheid wurde ua. den damaligen Obmännern der Holzgruppe I und IV sowie weiteren im Verwaltungsakt ausgewiesenen Personen zugestellt. Da keine der Personen, denen der Bescheid zugestellt wurde, ein Rechtsmittel erhoben hat, erwuchs der Bescheid vom 30.01.2015 in Rechtskraft.

Im Rahmen einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 04.07.2019, Zahl: xxx, betreffend eine Beschwerde des Herrn xxx, xxx, xxx, gerichtet gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 12.07.2018, Zahl: xxx, wurde diesem Rechtsmittel Folge gegeben und der oben angeführte Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung ersatzlos aufgehoben.

Im Rahmen dieses Verfahrens wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes festgestellt, dass der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid vom 30.01.2015 nur dem damaligen Obmann der Holzgruppe I zugestellt wurde, obwohl durch diesen Bescheid auch in die Rechtsposition der einzelnen Mitglieder der Holzgruppe I eingegriffen wurde.

In weiterer Folge wurde seitens der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, der Bescheid vom 30.01.2015 allen betroffenen Mitgliedern zugestellt.

Fristgerecht wurde seitens des Herrn xxx vlg. xxx, xxx, xxx, das Rechtsmittel der Beschwerde (tituliert als Berufung) erhoben, wobei sich das Rechtsmittel nur gegen Punkt I „Holzgruppe I und Alpe xxx“ des Bescheides vom 30.01.2015 bezogen hat. Dieser Beschwerde haben sich auf Seite – 4 – des Schriftsatzes neun weitere Mitglieder der Holzgruppe I „angeschlossen“.

Mit Vorlagebericht vom 26.08.2019 wurde die gegenständliche Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Da für das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Rechtsposition der sich der Beschwerde angeschlossenen Mitglieder nicht eindeutig ergeben hat, wurde im Rahmen eines Verbesserungsauftrages der Sachverhalt einer Klärung zugeführt.

Mit Eingaben vom 01.10.2019, eingebracht am 08.10.2019, erklärten die beschwerdeführenden Mitglieder der Holzgruppe I, dass diese Herrn xxx die Vollmacht erteilt haben, sie im gegenständlichen Verfahren zu vertreten.

Im Rahmen der schriftlichen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die in der Holzgruppe I angeführte Hausnummer xxx im Jahre 1988 bereits gelöscht worden wäre. Hingewiesen wurde, dass nach Ansicht der Beschwerdeführer ein Mitglied der Agrargemeinschaft auch nur ein Holzrecht haben könne. Diesen Umstand habe der Beschwerdeführer xxx bereits im Rahmen einer Berufung gegen einen Bescheid der Agrarbezirksbehörde eingebracht, diese Berufung wäre jedoch zurückgezogen worden. Zusammengefasst brachten die Beschwerdeführer vor, dass es die Hausnummer xxx in der xxx in den Jahren 1988 bis 1991 nicht gegeben hätte und nur aufgrund eines behördlichen Fehlers ein Holzrecht genehmigt worden sei. Die Übertragung dieses Holzbezugsrechtes wäre sohin nicht möglich.

Von Seiten der belangten Behörde wurde dabei auf § 4 K-WWLG verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass nach Ansicht der belangten Behörde die übrigen Mitglieder der Holzgruppe I keine Parteistellung genießen würden. Auf die Neuregelung der Holzbezugsrechte mit Bescheid vom 30.10.2010, Zahl: xxx, wurde verwiesen und ergänzend angeführt, dass die Entscheidung dazu bereits in Rechtskraft erwachsen sei.

II.Feststellungen:

Mit Plan über die Regulierung der Agrargemeinschaften vom 30.07.1929, xxx, wurde unter anderem das Holzbezugsrecht auf verschiedenen Grundstücken der AG „Alpe xxx“ festgelegt.

Mit Bescheid der Agrarbezirkshörde xxx vom 13.10.2010, Zahl: xxx, wurden die belasteten sowie berechtigten Liegenschaften hinsichtlich der AG „Alpe xxx“, auf denen alle Insassen „Insassen von xxx“ holzbezugsberechtigt sind, einer Regelung zugeführt.

Die berechtigten Liegenschaften sind in insgesamt fünf Holzgruppen zusammengefasst.

Die Beschwerdeführer gehören alle zur Holzgruppe I und haben nachstehende Personen Beschwerde erhoben:

xxx, vlg. xxx,

(LfdNr. 1 lt. § 4, I. Wirtschaftsplan; B Einforstungsgruppe I), vertreten durch xxx

xxx, vlg. xxx,

(LfdNr. 2 lt. § 4, I. Wirtschaftsplan; B Einforstungsgruppe I), vertreten durch xxx

xxx, vlg. xxx,

(LfdNr. 3 lt. § 4, I. Wirtschaftsplan; B Einforstungsgruppe I), vertreten durch xxx

xxx, vlg. xxx,

(LfdNr. 4 lt. § 4, I. Wirtschaftsplan; B Einforstungsgruppe I), vertreten durch xxx

xxx, vlg. xxx,

(LfdNr. 5 lt. § 4, I. Wirtschaftsplan; B Einforstungsgruppe I), vertreten durch xxx

xxx, vlg xxx,

(LfdNr. 6 lt. § 4, I. Wirtschaftsplan; B Einforstungsgruppe I), vertreten durch xxx

xxx, vlg. xxx,

(LfdNr. 7 lt. § 4, I. Wirtschaftsplan; B Einforstungsgruppe I), vertreten durch xxx

xxx, vlg. xxx,

(LfdNr. 8 lt. § 4, I. Wirtschaftsplan; B Einforstungsgruppe I), vertreten durch xxx

xxx, vlg. xxx,

(LfdNr. 9 lt. § 4, I. Wirtschaftsplan; B Einforstungsgruppe I)

xxx, vlg. xxx,

(LfdNr. 12 lt. § 4, I. Wirtschaftsplan; B Einforstungsgruppe I), vertreten durch xxx

xxx, vlg. xxx,

(LfdNr. 12 lt. § 4, I. Wirtschaftsplan; B Einforstungsgruppe I), vertreten durch xxx

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 30.01.2015, Zahl: xxx, wurde u.a. die Übertragung der Holzbezugsrechte von der EZ xxx, KG xxx auf die EZ xxx, KG xxx agrarbehördlich genehmigt.

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 13.10.2010, Zahl: xxx, wird unter § 4 I Wirtschaftsplan B die einzelnen Einforstungsgruppen, Einforstungsgruppe I (Holzgruppe I) unter Punkt 1 nachstehend angeführte Liegenschaften aufgelistet:

xxx

Festgestellt wird, dass unter den Punkten 10 und 11 jeweils die EZ xxx einmal mit der Bezeichnung xxx, Eigentümer xxx, xxx und einmal mit der Bezeichnung xxx, Eigentümer xxx, xxx, angeführt wird. Als Hausnummer wird unter der laufenden Nr. xxx xxx angeführt.

Mit Bescheid des Amts der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz, Dienststelle xxx, vom 17.5.2013, Zahl xxx, wurde der Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 13.10.2010, xxx, hinsichtlich § 4 I. Wirtschaftsplan B. hinsichtlich Einforstungsgruppe I (Holzgruppe I) dahingehend berichtigt, dass unter der laufenden Nummer 11 der Tabelle anstelle der EZ xxx, KG xxx, xxx, die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, xxx, xxx, Eigentümer xxx, xxx, xxx, eingetragen wurde.

Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben und wurde die oa. Entscheidung durch Erkenntnis des Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung, 9021 Klagenfurt, Zahl xxx, aufgehoben. Begründet wurde dazu ausgeführt, dass im Aktenbestand der behördliche Nachweis, dass das Holzbezugsrecht untergegangen, bzw. abgelöst oder übertragen worden ist, fehlt. Angemerkt wurde, dass, wenn das Recht im Jahre 1964 (richtig 1954) tatsächlich verkauft und auch übertragen worden wäre, dafür eine agrarbehördliche Genehmigung vorhanden wäre.

Durch den in Beschwer gezogenen Bescheid sind sämtlicher Mitglieder der Holzgruppe I in deren Rechten betroffen. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich auch, dass die Agrarbezirksbehörde xxx nachweislich seit dem Jahre 2010 Kenntnis hat, dass das verfahrensgegenständliche Holzbezugsrecht in der Holzgruppe I strittig ist.

Dem Übereinkommen vom 24.09.2014, Zahl: xxx ist seitens der Agrarbehörde xxx keine inhaltliche Überprüfung vorangegangen und sind der gesamten vorgelegten Verwaltungsakte keine Ermittlungsschritte hinsichtlich der strittigen Rechtspositionen zu entnehmen.

Die belangte Behörde stützt ihren Bescheid ausschließlich auf das Übereinkommen vom 24.09.2014, abgeschlossen zwischen Herrn xxx, geb. xxx und xxx, geb. xxx. In diesem Übereinkommen bestätigt Herr xxx, xxx, den Rechtsübergang im Jahre 1954.

III.Beweiswürdigung:

Die oa. Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zur Zahl xxx.

Weiters gründen sich die Feststellungen auf das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie der schriftlichen Stellungnahme der belangten Behörde vom 26.08.2019.

IV.Die für das Verfahren maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten:

§ 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes 2013 – VwGVG 2013, idF. BGBl. 33/2013, lautet:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes 2013 – VwGVG 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, idF. BGBl. I Nr. 138/2017, lautet:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

§ 4 des Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetzes - K-WWLG, LGBl.Nr. 15/2003 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, lautet:

„(1) Vereinbarungen über Änderungen von Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, sowie über die Löschung bücherlich eingetragener Nutzungsrechte bedürfen der Genehmigung der Behörde.

(2) Stimmt der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so hat die Behörde auf Antrag des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft nach Anhörung des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft derartige Änderungen zu verfügen. Die Bewilligung einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere ist zu versagen, wenn die Übertragung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird, zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten nach sich zieht.“

V.Erwägungen:

Die Beschwerdeführer bringen in der Beschwerde vor, dass die belangte Behörde mit der agrarbehördlichen Genehmigung im Jahre 2015 ein Recht übertragen hätte, welches nicht bzw. nicht mehr bestanden habe.

Aufgrund der Aktenlage steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass die belangte Behörde die Existenz des übertragenen Rechtes (Holzbezugsrecht der xxx, Haus Nr. xxx xxx) ausschließlich auf die schriftliche Vereinbarung vom 24.09.2014 stützt. Ein weiterer Nachweis dieses in Beschwerde gezogenen Holzbezugsrechtes ist im vorgelegten Akt der belangten Behörde nicht zu entnehmen.

Im Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 10.10.2013, Zahl: xxx, wurde zu diesem Holzbezugsrecht bereits ausgeführt, dass zur Übertragung des Holzbezugsrechtes der sog. xxx, xxx, im Verwaltungsakte keine agrarbehördliche Genehmigung aufscheint. Eine Eintragung bzw. Löschung von Holzbezugsrechten in öffentliche Bücher bedarf jedoch einer solchen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar darzulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde zentrale Punkte zur Erhebung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen.

Aus der vorgelegten Verwaltungsakte ergibt sich, dass die belangte Behörde die Existenz des Holzbezugsrechtes auf die Erklärung des Herrn xxx, geb. xxx, stützt, welcher darlegt, dass ein Übergang des Rechtes im Jahre 1954 vonstattengegangen ist.

Trotz des Umstandes, dass der belangten Behörde bereits nachweislich seit 2010 bekannt ist, dass dieses Holzbezugsrecht strittig ist, und auch bereits vom Landesagrarsenat in der Entscheidung vom 10.10.2013 festgestellt wurde, dass kein Nachweis dieses Rechtes aus den Veraltungsakten ableitbar ist, wurden Seitens der belangten Behörde keine weiteren Erhebungen zu diesem Holzbezugsrecht durchgeführt. Die belangte Behörde stützt den Rechtsübergang des strittigen Holzbezugsrechtes einzig auf die Aussage einer Person, die zum damaligen Zeitpunkt 16 Jahre alt war und das damalige Recht an Herrn xxx veräußert haben soll.

Unabhängig vom Wahrheitsgehalt der protokollierten Aussage und des Übereinkommens vom 24.09.2014 wird von Seiten des Gerichtes grundsätzlich zugestanden, dass man sich auch an einen Sachverhalt für längere Zeit zurückerinnern kann; dass sich jedoch eine zum damaligen Zeitpunkt 16-jährige Person an einen Rechtsübergang, dh. an eine agrarbehördliche Genehmigung eines Rechtsgeschäftes, vor nunmehr 65 Jahren erinnern kann, kann so, weil eben von den weiteren Mitgliedern der Holzgruppe I bereits seit Jahren bekämpft, behördlich ungeprüft so einfach nicht übernommen werden.

Die belangte Behörde wird im weiteren Verfahren zu beurteilen haben, ob damals für die Übertragung des Rechtes eine agrarbehördliche Genehmigung erteilt worden ist.

Sofern eine solche aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht mehr nachgewiesen werden kann, wird die Behörde Erhebungen durchzuführen haben, ob aussagekräftige Urkunden zu den im Bescheid aus dem Jahre 2010 (xxx) unter der laufenden Nr. 10 und 11 angeführten und der EZ xxx zugeordneten Holzbezugsrechte noch existieren und ob diesen entnommen werden kann, ob tatsächlich jemals mehr als ein Holzbezugsrecht existiert hat.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Bescheid vom 13.10.2010 in der Holzgruppe I 12 Berechtigte aufscheinen, aufgrund einer Verschiebung (xxx, EZ xxx) sich die Berechtigten der Holzgruppe I auf 11 Berechtigte verringert haben und sich mit dem angefochtenen Bescheid die Anzahl der Berechtigten wieder auf 12 erhöht, wird eine detaillierte Erhebung des historischen Sachverhaltes als unumgänglich angesehen.

Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit darauffolgender neuerlicher Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen das Verfahren rascher und kostengünstiger durchzuführen mag, war nicht erkennbar. Es ist auch nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Landesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und beurteilen hat, da, in einem solchen Fall, es seine umfallende Kontrollbefugnis nicht mehr wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung eines strittigen Sachverhaltes soll nicht erst beim Landesverwaltungsgericht beginnen und – bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes – zugleich enden.

Unabhängig von den Aufhebungsgründen wird von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes noch angemerkt, dass der gegenständliche Bescheid noch nicht alles Parteien der Holzgruppe I zugestellt wurde. Die EZ xxx sowie die EZ xxx in der KG xxx stehen im Eigentum von Herrn xxx, geb. xxx (vlg. xxx und xxx), offensichtlich Rechtsnachfolger von Herrn xxx. Die Zustellung des Bescheides vom 30.01.2015 erfolgte lt. Zustellverfügung vom 16.07.2019 jedoch nicht an Beschwerdeführer sondern an dessen Rechtsvorgänger, obwohl diesem der Bescheid bereits im Jahre 2015 (in der damaligen Eigenschaft als Obmann der Holzgruppe I) bereits zugekommen ist. Im Rahmen des zu führenden Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde wird auch die Zustellung des Bescheides an den nunmehrigen Eigentümer der Grundstücke und somit Holzbezugsberechtigten der Holzgruppe I geboten sein.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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