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KLVwG-1405/11/2019Tribunale amministrativo regionale30 ott 2019
Mangelnde Verlässlichkeit, Ausstellung der Waffenbesitzkarte, Prognosebeurteilung<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion xxx vom 16.05.2019, Zahl: xxx, wegen Abweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 21 Waffengesetz 1996 – WaffG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.10.2019 zu Recht:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit Ansuchen vom 14.03.2019 beantragte xxx (fortan: Beschwerdeführer) bei der Landespolizeidirektion Kärnten die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B. Dem Antrag waren mehrere Beilagen angeschlossen, insbesondere ein psychologisches Gutachten vom 08.03.2019.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die Landespolizeidirektion Kärnten mit Bescheid vom 16.05.2019, Zahl: xxx, den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht die erforderliche Verlässlichkeit für die Ausstellung der Waffenbesitzkarte aufweisen würde, weil eine strafgerichtliche Verurteilung aus dem Jahr 2017 wegen einer Körperverletzung sowie eine Anzeige wegen einer Körperverletzung aus dem Jahr 2011, von deren Verfolgung seitens der Staatsanwaltschaft nach Tatausgleich zurückgetreten worden war, aufscheine und der Beschwerdeführer diese Vorstrafe und diese Anzeige im Zuge des Explorationsgesprächs zur Erstattung des psychologischen Gutachtens verschwiegen hätte. Das Gutachten sei daher nicht verwertbar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 13.06.2019, in der der – rechtsanwaltlich vertretene – Beschwerdeführer ausführt, die strafgerichtliche Verurteilung aus 2017 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen reiche für die Versagung einer Waffenbesitzkarte nicht aus, gleiches gelte für das infolge des Tatausgleichs eingestellte Verfahren aus 2011. Es liege ein psychologisches Gutachten vor und könne in Ansehung dessen Ergebnisses die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen werden.
Am 24.10.2019 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Zuge der persönlich anwesende Beschwerdeführer befragt und der Zeuge xxx (Verfasser des psychologischen Gutachtens vom 08.03.2019) einvernommen wurde.
b.Feststellungen
Der Beschwerdeführer wurde am 08.07.1980 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Am 26.11.2011 versetzte der Beschwerdeführer einer anderen männlichen Person in alkoholisiertem Zustand einen Faustschlag in dessen Gesicht, wodurch dieser eine Oberkieferprellung erlitt. Vom daraufhin eingeleiteten Verfahren wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 Strafgesetzbuch – StGB trat die Staatsanwaltschaft xxx nach Durchführung eines Tatausgleichs gemäß § 204 Strafprozessordnung – StPO zurück.
Am 14.10.2015 verletzte der Beschwerdeführer seine damalige Freundin durch Versetzen von Faustschlägen gegen die linke Schläfe und in den Bauch sowie durch Würgen am Hals vorsätzlich am Körper, weswegen vom BG xxx über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen gemäß § 83 Abs. 1 StGB verhängt wurde (Urteil vom 03.03.2017).
Für den Zeitraum November 2014 bis Februar 2019 scheinen folgende Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafregister der Landespolizeidirektion Kärnten auf: Fünf Übertretungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen (je zweimal § 52 lit. a Z 11a Straßenverkehrs- ordnung 1960 – StVO 1960 und § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 sowie einmal § 20 Abs. 2 StVO 1960), drei Übertretungen von § 99 Abs. 3 Z 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung – EisbKrV, zwei Übertretungen von § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967 (Lenkererhebung) sowie eine Übertretung des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 (Benützung des Mobiltelefons am Steuer).
Am 06.03.2019 fand ein Explorationsgespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen xxx zur Abfassung eines psychologischen Gutachtens zur Vorlage an die Waffenbehörde statt. Im Zuge dieses Gesprächs gab der Beschwerdeführer weder an, dass er wegen einer Körperverletzung verurteilt worden war, noch dass es einen Tatausgleich wegen einer Körperverletzung gegeben hätte oder dass die oben angeführten Verwaltungsübertretungen vorliegen würden, obwohl der Zeuge Weishaupt – entsprechend der Vorgaben des auch vom Beschwerdeführer unterschriebenen Verlaufsprotokoll des Explorationsgesprächs – den Beschwerdeführer explizit nach derartigen Verurteilungen, Anzeigen oder Verwaltungsübertretungen (Verkehrsstrafen) gefragt hatte.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem diesem Verwaltungsakt inneliegenden Akt des BG xxx zur Zahl xxx, dem Akt der Staatsanwaltschaft xxx zur Zahl xxx, dem Beschwerdevorbringen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2019 (Befragung des Beschwerdeführers; Einvernahme des Zeugen Weishaupt).
Außer Streit stehen die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das BG xxx, das Zurücktreten der Staatsanwaltschaft xxx von der Verfolgung infolge eines Tatausgleichs sowie, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Explorationsgesprächs mit dem Zeugen Weishaupt am 06.03.2019 weder diese strafrechtlichen Aspekte noch die über ihn verhängten Verwaltungsstrafen wegen Verkehrsdelikten bekanntgegeben hat. Aus den nachvollziehbaren, glaubwürdigen und schlüssigen Ausführungen des Zeugen Weishaupt, der sich unter anderem auch auf das von ihm und vom Beschwerdeführer im Zuge des Explorationsgesprächs unterfertigte Verlaufsprotokoll bezieht, ergibt sich, dass diese Fragen tatsächlich und explizit gestellt worden sind. In diesem Zusammenhang erscheint es wenig glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer (wie von ihm behauptet) „im Zuge des Gesprächs damals an die Verurteilung nicht gedacht“ hätte.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre nicht für sämtliche der im Verwaltungsstrafregister aufscheinenden, über ihn wegen Verkehrsdelikten verhängten Verwaltungsstrafen verantwortlich gewesen, sondern habe lediglich die jeweiligen Strafen bezahlt, widerspricht im Hinblick auf die Vielzahl der verhängten Strafen zwischen November 2014 und Februar 2019 den Erfahrungen des täglichen Lebens. Dieses Vorbringen, das vom Beschwerdeführer auch nicht unter Beweis zu stellen versucht wurde, ist als Schutzbehauptung einzustufen.
Gemäß § 8 Abs. 7 WaffG haben Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Beschwerdeführer hat zwar ein derartiges Gutachten (des Zeugen Weishaupt vom 08.03.2019) beigebracht, jedoch im Zuge des für dessen Erstattung geführten Explorationsgesprächs für die Beurteilung wesentliche Tatsachen verschwiegen. Das Gutachten ist daher mangelhaft; die Mangelhaftigkeit ist dem Beschwerdeführer anzulasten und vom erkennenden Verwaltungsgericht zu würdigen. Aufgrund des Wortlauts der Bestimmung des § 8 Abs. 7 WaffG obliegt es dem Beschwerdeführer, ein Gutachten beizubringen, nicht jedoch der Verwaltungsbehörde oder dem Verwaltungsgericht, ein solches einzuholen. Dies muss umso mehr gelten, als es im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers liegt, dass das von ihm beigebrachte Gutachten verfahrensgegenständlich schlussendlich nicht verwertbar ist. Dem Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens war daher nicht stattzugeben.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Gemäß § 21 Abs. 1 WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
§ 8 WaffG lautet:
(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist oder
5. wegen Anführung oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe – außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten – ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
b.Erwägungen
§ 8 Abs. 1 WaffG definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/03/0099): Die Beurteilung der Verlässlichkeit setzt eine Prognose über die zukünftige Verhaltensweise des zu Beurteilenden voraus, in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen; Die „Tatsachen“ iSv § 8 Abs. 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt, vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf das zukünftige Verhalten zulässt (VwGH 15.03.2019, Ra 2019/03/0026). Die in § 8 Abs. 3 WaffG genannten Verlässlichkeitsausschlussgründe begründen demgegenüber unwiderlegbare Rechtsvermutungen; sie umschreiben Tatbestände, bei deren Zutreffen die waffenrechtliche Verlässlichkeit einer Person jedenfalls zu verneinen ist; bei diesen Tatbeständen wird ex lege auf die mangelnde Verlässlichkeit geschlossen, gleichzeitig entfällt die von der Behörde – sonst – anzustellende Prognoseentscheidung (VwGH 30.06.2011, 2008/03/0063). Nach Sinn und Zweck der Regelungen des Waffengesetzes ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses bei der Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/03/0046).
Wegen der von ihm am 14.10.2015 begannen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Versetzen von Faustschlägen gegen die linke Schläfe und in den Bauch sowie durch Würgen am Hals) wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des BG xxx vom 03.03.2017 zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen verurteilt. Nach § 8 Abs. 3 Z 1 WaffG gilt ein Mensch im Fall einer Verurteilung wegen einer unter Anwendung von Gewalt begannen vorsätzlichen strafbaren Handlung zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen ex lege – im Sinne einer unwiderleglichen Rechtsvermutung – als nicht verlässlich.
Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Geldstrafe im Ausmaß von exakt 120 Tagessätzen liegt eine derartige unwiderlegliche Rechtsvermutung nicht vor. Er ist auch nicht iSv § 8 Abs. 3 Z 4 WaffG wegen einer der in Z 1 genannten strafbaren Handlung bereits zweimal verurteilt worden.
Nichtsdestotrotz können die konkreten Umstände einer Tat eine „Tatsache“ iSv § 8 Abs. 1 WaffG bilden, die im Rahmen der Prognosebeurteilung zu berücksichtigen ist, etwa angesichts der Art der dem Urteil zugrunde gelegten Gewaltanwendung (vgl. etwa VwGH 27.09.2001, 2000/20/0119 zu einem Faustschlag in das Gesicht oder VwGH 30.06.2011, 2008/03/0114, zu einem Würgen der Ehegattin). Die erforderliche Gesamtbetrachtung schließt insoweit nicht aus, dass die Verhaltensprognose bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalls wegen der besonderen Umstände den Schluss rechtfertigen kann, dass keine Verlässlichkeit vorliegt.
In der Prognoseentscheidung ist verfahrensgegenständlich zudem die Körperverletzung im Jahr 2011, von deren Verfolgung die Staatsanwaltschaft xxx nach Durchführung eines Tatausgleichs zurückgetreten ist, zu berücksichtigen, weil die Entscheidung der Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens keine Bindungswirkung für die Waffenbehörde entfaltet (vgl. VwGH 31.03.2017, Ra 2016/03/0121 zu einer Diversion).
Auch rechtfertigen Verwaltungsübertretungen für sich allein die Annahme einer fehlenden Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 1 WaffG nicht, ohne dass es eines waffenrechtlichen Bezugs bedarf; Verwaltungsübertretungen können aber im Rahmen einer auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen abstellenden Beurteilung von Bedeutung sein (VwGH 29.01.2009, 2006/03/0013). Ausgehend davon haben in die Prognosebeurteilung auch die im Verwaltungsstrafregister aufscheinenden Übertretungen des Beschwerdeführers miteinzufließen, zumal aufgrund deren hoher Zahl und des langen Zeitraums, in dem immer wieder Übertretungen gesetzt wurden. Zudem liegen jeweils eine Vielzahl gleichartiger Verwaltungsübertretungen vor (insbesondere: Geschwindigkeitsüberschreitungen; Übertretungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung), die auf ein bestimmtes Maß an Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers schließen lassen.
§ 8 Abs. 6 WaffG legt dem Betroffenen bei der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit eine Mitwirkungsverpflichtung auf. Ein Mensch gilt – wiederum in Form einer unwiderleglichen Rechtsvermutung – als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war; die Mitwirkungspflicht besteht in dem von der Sache her notwendigen Ausmaß (VwGH 20.12.2010, 2009/03/0030). Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Explorationsgesprächs am 06.03.2019 nicht sämtliche für die Abfassung des Gutachtens erforderlichen Informationen preisgegeben, obwohl er hiezu vom Zeugen Weishaupt explizit aufgefordert worden war. Das in weiterer Folge erstattete psychologische Gutachten, das zum Ergebnis kommt, der Beschwerdeführer neige „derzeit unter psychischer Belastung nicht dazu, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertigt zu verwenden“, ist daher nicht verwertbar. Das bewusste Verschweigen maßgeblicher Tatsachen ist zudem bei der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer durch die nicht erfolgte Vorlage eines verwertbaren Gutachtens iSv § 8 Abs. 7 WaffG seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 6 leg. cit. nicht nachgekommen ist und bereits aufgrund dessen unwiderleglich von seiner mangelnden Verlässlichkeit auszugehen wäre (in diesem Sinn VwGH 26.04.2005, 2005/03/0044), weil die Prognosebeurteilung des erkennenden Verwaltungsgerichts, in die die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einfließen, zum Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer nicht verlässlich iSv § 8 Abs. 1 WaffG ist: Aus den strafgerichtlichen Verfahren wegen Körperverletzung nach § 83 StGB (sowohl Verurteilung des BG xxx als auch Tatausgleich und Zurücktreten von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft xxx), den vorliegenden Verwaltungsübertretungen, die sich über einen langen Zeitraum erstrecken und eine Vielzahl von auch gleichartigen Übertretungen dokumentieren sowie der bewussten Verschweigung von wesentlichen Tatsachen im Zuge des Explorationsgesprächs zur Erstattung des psychologischen Gutachtens kann auf eine Geisteshaltung des Beschwerdeführers geschlossen werden, die die Annahme rechtfertigen lässt, dass er mit Waffen missbräuchlich oder leichtfertig umgehen wird.
Der Wortlaut von § 8 Abs. 7 WaffG bietet zudem keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Ergebnis des – vom Antragsteller beizubringenden, in concreto zudem auf unvollständigen Angaben basierenden – Gutachtens die Waffenbehörde dahingehend binden könnte, dass sie von der Verlässlichkeit des Antragstellers zwingend auszugehen hätte (VwGH 31.03.2017, Ra 2016/03/0121).
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalt anzusehen ist (vgl. erneut VwGH 31.03.2017, Ra 2016/03/0121).
IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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