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KLVwG-2867/9/2018•LVwG K KLVwG-2867/9/2018
KLVwG-2867/9/2018Tribunale amministrativo regionale28 ott 2019
Sanierung, Ferienwohnung, Ortstaxe<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, DEUTSCHLAND, vertreten durch xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, xxx, xxx, vom 06.09.2016, Zahl: xxx mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 27.11.2006, Zahl: xxx (Festsetzung der pauschalierten Ortstaxe für das Objekt xxx in der Höhe von € 100,-- für das Jahr 2006), als unbegründet abgewiesen wurde, nach am 26.04.2017 und 05.06.2019 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 279 Bundesabgabenordnung - BAO, folgendermaßen
zu Recht e r k a n n t :
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 27.11.2006, Zahl: xxx, wurde hinsichtlich des Objektes xxx mit einer Wohnnutzfläche bis 60 m² eine pauschalierte Ortstaxe für das Jahr 2006 in der Höhe von € 100,-- vorgeschrieben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.12.2006 das Rechtsmittel der Berufung, dies mit dem Hinweis, dass ihre Bürgerrechte verletzt worden seien, das Gleichheitsgebot verletzt worden sei sowie eine Verletzung der Grundfreiheiten vorliege.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der xxx vom 06.09.2016 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Abgabenbescheid bestätigt.
Mit Schriftsatz vom 27.10.2016 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der xxx und führte darin aus wie folgt:
„In oben bezeichneter Rechtssache erhebt Frau xxx durch ihre ausgewiesene Vertreterin gegen den Bescheid der xxx vom 06.09.2016, welcher ihr am 07.10.2016 zugestellt wurde innerhalb offener Frist nachstehende
BESCHWERDE:
Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten, wobei als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens so insbesondere wegen fehlender Tatsachenfeststellungen sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden.
Gegenstand des Verfahrens ist die Festsetzung der pauschalierten Ortstaxe für das Objekt „xxx“ für das Jahr 2006.
Beim Objekt xxx wird von der Berufungswerberin während des Sommers über einen Zeitraum von maximal 6 Wochen bewohnt, um die während des Winters entstandenen Schäden zu beheben und Erhaltungsarbeiten durchzuführen. Es mangelt daher dem verfahrensgegenständlichen Objekt an der Qualifikation als Ferienwohnung.
Aus dem angefochtenen Bescheid lässt sich hinsichtlich der Bewohnbarkeit dieses Objektes jedoch überhaupt nichts entnehmen, sodass es bereits an den zur Festsetzung einer Ortstaxe erforderlichen Feststellungen mangelt. Die Erlassung eines Abgabenbescheides „auf Verdacht“ ist jedoch nicht zulässig.
Im vorliegenden Fall ist jedoch vorweg zu berücksichtigen, dass dem Verfahren ein Bescheid aus dem Jahr 2006 zu Grunde liegt. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid am 27.11.2006 eine Berufung erhoben, über welche erst nach mehr als 9 Jahren entschieden wurde.
Die Festsetzungsverjährung (= Bemessungsverjährung) ist der durch den Zeitablauf eingetretene Verlust des Rechtes der Abgabenbehörde, eine Abgabe bescheidmäßig festzusetzen. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre.
Da die bescheiderlassende Behörde im vorliegenden Fall über mehr als 9 Jahre untätig geblieben ist, ist auch die Möglichkeit für das Objekt xxx eine Ortstaxe für das Jahr 2006 festzusetzen längst verjährt.
Demzufolge wäre der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben gewesen.
Es wird daher gestellt der
Antrag,
der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.“
Mit Stellungnahme vom 18.04.2017 führte die belangte Behörde aus wie folgt:
„1. Die Beschwerdeführerin verkennt in ihrer Beschwerde, dass der Abgabenbescheid und somit die Festsetzung bereits mit 27.11.2006 erfolgt ist.
Gegenständlich liegt daher keinesfalls ein Fall der Verjährung vor.
2. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung lediglich diverse europarechtliche und größtenteils nicht nachvollziehbare Bestimmungen angeführt und hat erst in der nunmehrigen Beschwerde den Einwand der Nichtbewohnbarkeit erhoben.
Diesbezüglich darf auf das in der Beilage befindliche Erhebungsblatt vom 16.06.2006 verwiesen werden, wonach das Objekt xxx ausgestattet war und mit leichten Modifizierungen auch voll nutzbar war. Dass die Eigentümerin beabsichtigte, diverse Einrichtungen auszubauen ändert für die gegenständliche Vorschreibung nichts. Die Definition einer Ferienwohnung ergibt sich nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungsgesetzes (K-ONTG) nach deren Verwendungszweck. Hauptmerkmal ist somit, dass die gegenständliche Wohnung für die Beschwerdeführerin gem. § 3 Abs. 5 und 6 K-ONTG nicht den eigenen Wohnmittelpunkt darstellt. Dies ist vorliegend auch nicht der Fall, weshalb die Wohnung jedenfalls als Ferienwohnung im Sinn des KONTG zu sehen ist.
Auf die eingewendete tatsächliche Bewohnbarkeit kommt es nicht an.
Der in der Beschwerde vorgebrachte Zustand für das Jahr 2016 des Objekts ist daher für den seinerzeitigen Abgabenbescheid für das Jahr 2006 und den abgerechneten Zeitraum jedenfalls irrelevant.
3. Die Ortstaxe wurde von der Beschwerdeführerin auch vor dem Jahr 2006 bezahlt und hat die Beschwerdeführerin im damaligen Ermittlungsverfahren von 2006 nichts vorgebracht, weshalb für den gegenständlichen Abrechnungszeitraum keine Ortstaxe zu bezahlen gewesen sein sollte.
Im damaligen Ermittlungsverfahren wurden die notwendigen Feststellungen getroffen und ergab sich kein Anhaltspunkt weshalb die Beschwerdeführerin für den gegenständlichen Zeitraum von der Ortstaxe befreit gewesen sollte.
Entsprechend § 3 Abs. 4 K-ONTG hat die Beschwerdeführerin der Gemeinde bzw. in weiterer Folge dem Gemeindevorstand auch keinen Nachweis für angeblich geänderte Umstände erbracht oder eine Meldung von geänderten Verhältnissen gemacht.
Es war daher der Abgabenbescheid vom 27.11.2006 entsprechend dem Orts- und Nächtigungstaxengesetz zu bestätigen.
Die gegenständliche Beschwerde erscheint aus obigen Gründen jedenfalls als unzulässig.
Es wird daher gestellt der
ANTRAG
die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.“
Mit Schriftsatz vom 20.04.2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Objekt xxx von der Beschwerdeführerin nach wie vor nur während weniger Wochen pro Jahr bewohnt werde. Tatsächlich sei das gegenständliche Objekt aber im Jahr 2006 nicht bewohnbar gewesen und sei erst in den letzten Jahren bewohnbar gemacht worden.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 10.08.2017, Zahl: KLVwG-2330/7/2016, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin Folge gegeben und der Festsetzungsbescheid der Ortstaxe für das Objekt xxx des Bürgermeisters der xxx vom 27.11.2006 behoben.
Gegen diese Entscheidung erhob die xxx die außerordentliche Revision und wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 10.08.2017 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2018, Zahl: Ra 2017/13/0069, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof verwies im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin in der gegen den Bescheid vom 27.11.2006 gerichteten Berufung nur vorgebracht habe, dass die mit diesem Bescheid vorgeschriebene Abgabe einen unzulässigen Eingriff in ihre Grundrechte, Grundfreiheiten und Bürgerrechte darstelle und sie von dieser Abgabe befreit werden wolle. Dass das Objekt xxx im Jahr 2006 nicht benutzbar gewesen sei gehe aus der Berufung nicht hervor, was eine Benutzbarkeit zumindest indiziere. In der Beschwerdeergänzung vom 20.04.2017 sei ausgeführt worden, dass das Objekt xxx nach wie vor nur während weniger Wochen pro Jahr bewohnt werde und im verfahrenswesentlichen Zeitraum, nämlich im Jahr 2006, dieses Objekt nicht bewohnbar gewesen sei. Das Landesverwaltungsgericht sei ohne Aufnahme von Beweisen und ohne Auseinandersetzung mit der Entwicklung des Vorbringens dieser auch nicht weiter präzisierten Behauptung gefolgt, weshalb sich das angefochtene Erkenntnis als nicht nachvollziehbar begründet erweise.
Am 05.06.2019 wurde eine fortgesetzte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und die Beschwerdeführerin sowie deren Tochter, xxx, als Zeugin einvernommen.
Die Beschwerdeführerin beantragte ihrer Beschwerde Folge zu geben.
Die belangte Behörde beantragte der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Die Liegenschaft EZ xx KG xxx mit dem darauf befindlichen Objekt xxx steht im Eigentum der Beschwerdeführerin. Das gegenständliche Objekt weist eine Wohnnutzfläche von bis zu 60 m² auf und bestand im Jahr 2006 aus einer Küche und zwei Zimmern. Sanitäre Einrichtungen waren im Jahr 2006 im Haus nicht gegeben, wohl aber befand sich außerhalb des Gebäudes ein sogenanntes Plumpsklo. Die Küche verfügte über Fließwasser und bestand auch eine Kochgelegenheit im Haus.
Das Objekt verfügte auch über Schlafgelegenheiten, zumal dort Betten gegeben waren. Als Dusche diente eine mobile Dusche, nämlich ein mit Wasser gefüllter Sack außerhalb des Hauses.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere auf der am 26.04.2017 und am 05.06.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien gehört wurden.
Aus den seitens der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Lichtbildern geht hervor, dass zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines am 16.06.2006 das Objekt xxx über eine Küche und zwei Zimmer verfügte, wobei in der Küche eine Abwasch gegeben war und eine Kochgelegenheit. Das Klosett war außerhalb des Hauses gegeben. Dem Ergebnis des Ortsaugenscheines wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin hielt auch fest, dass zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines das gegenständliche Objekt jedenfalls über Schlafstellen verfügte. Wenn die Beschwerdeführerin anführt, dass das Objekt xxx im Jahr 2006 nicht das gesamte Jahr über nutzbar gewesen sei, so ist darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen seitens der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunktes, in welchem das Objekt xxx wegen eines von der Beschwerdeführerin behaupteten Holzschwammes komplett saniert worden sei, in keiner Weise konkretisiert wurde. Die Beschwerdeführerin konnte weder das Monat in dem die Sanierungsmaßnahmen begonnen wurden benennen, noch konnte die Beschwerdeführerin anführen, in welchem zeitlichen Abstand zum durchgeführten Ortsaugenschein ihr der behauptete Holzschwamm erstmals aufgefallen ist und sie daraufhin mit der Sanierung des gegenständlichen Hauses begonnen hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer Berufung noch in ihrer Beschwerde und auch nicht in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 20.04.2017 jemals darauf hingewiesen hat, dass das gegenständliche Objekt aufgrund eines Holzschwammes gänzlich saniert werden musste und daher unbenutzbar war. Dieses Vorbringen erstattete die Beschwerdeführerin erstmals in der Verhandlung vom 05.06.2019. Darüber hinaus geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch hervor, dass sie den Umstand, dass die gegenständliche Hütte nicht benutzbar war, da sie saniert werden müsste, der Gemeinde xxx zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt hat. Es entspricht nunmehr aber keinesfalls der Lebenserfahrung, dass nach der Durchführung eines Ortsaugenscheines, bei welchem die Beschwerdeführerin anwesend war und welcher der Festsetzung der Ortstaxe gedient hat, die Abgabenschuldnerin den noch im selben Jahr eintretenden Umstand des Sanierungsbeginnes, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, der Abgabenbehörde nicht gemeldet hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Berufung zum Abgabenbescheid von der Beschwerdeführerin in jenem Zeitraum verfasst wurde, in welchem nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin die Sanierungsbedürftigkeit schon bekannt gewesen sei und sie bereits Kenntnis vom Auftreten des Holzschwammes hatte. Dennoch hat die Beschwerdeführerin weder den Holzschwamm noch die notwendige Sanierung in ihrer Berufung erwähnt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Objekt xxx im Jahr 2006 nur während einzelner Monate und nicht das gesamt Jahr über bewohnbar war, konnte daher nicht gefolgt werden.
Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass die Zeugin xxx den Zeitpunkt des Sanierungsbeginns nicht sicher anführen konnte sondern lediglich gemeint hat, zu glauben, dass im Spätsommer 2006 mit der Sanierung begonnen worden sei und somit auch seitens dieser Zeugin keine gesicherten Angaben darüber, wann die entsprechende Sanierung stattgefunden hat, gemacht werden konnten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 3 Abs. 1 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG sind zur Entrichtung der Abgabe alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Abs. 7) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
Gemäß § 3 Abs. 5 K-ONTG ist eine Ferienwohnung eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
Gemäß § 3 Abs. 6 K-ONTG sind Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 5 insbesondere nicht
a)Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind;
b)für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (§ 63 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21);
c)für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen;
d)Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind.
Gemäß § 4 Abs. 1 K-ONTG ist die Ortstaxe durch Verordnung des Gemeinderates je Person und Nächtigung zwischen 0,36 Euro und 2 Euro festzusetzen.
Gemäß § 4 Abs. 4 K-ONTG ergibt sich die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m² 100, von mehr als 60 bis 100 m² 150 und von mehr als 100 m² 200. Wurde die Abgabe abgestuft (Abs. 3), so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe (§ 6) wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.
Gemäß § 5 Abs. 2 K-ONTG (in der für den gegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung) ist die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen jeweils am 1. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung fällig.
Gemäß § 6 Abs. 3 K-ONTG hat der Eigentümer einer Ferienwohnung die jeweils am 1. Dezember fällige Abgabenschuld bis zum 15. Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (§ 5 Abs. 2) jedoch spätestens bis zum 15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.
Im gegenständlichen Fall geht nunmehr aus dem abgeführten Beweisverfahren hervor, dass das Objekt xxx im Jahr 2006 über Schlafmöglichkeiten und einer Küche mit Wasseranschluss verfügt hat. Als Klosett diente ein separat zum Objekt xxx bestehendes Plumpsklo.
Hinsichtlich der Möblierung ist nunmehr festzuhalten, dass der Begriff „Wohnung“ nicht wörtlich zu verstehen ist, sondern alle entsprechenden Räumlichkeiten die keine räumlich geschlossenen Gebäudeteile sein müssen, wenn nur ein fester zum Wohnen geeigneter und entsprechend eingerichteter Raum vorhanden ist. Unmöblierte Wohnungen erfüllen den Tatbestand des Wohnsitzes nicht, sondern muss es sich um eingerichtete Räumlichkeiten handeln, die einen Aufenthalt für längere Zeit erlauben. Eine Untergrenze an Wohnausstattung darf somit jedenfalls nicht unterschritten werden. Das Vorliegen einer Küche oder eines Badezimmers alleine wird nicht ausreichend sein, um einen Aufenthalt für längere Zeit zu erlauben, kann aber im Zusammenhang mit anderen Einrichtungsgegenständen ein starkes Indiz hierfür sein, wie etwa einem eingerichteten Schlafzimmer, Wohnzimmereinrichtung, Kleiderschränke, elektrischen Geräten, persönlichen Gegenständen. Die Ausstattung selbst muss nicht standesgemäß sein, vielmehr ist ausreichend, wenn sie über eine Schlafmöglichkeit, einfache sanitäre Anlagen, eine Kochgelegenheit udgl. verfügen und damit zumindest zeitweilig zur Deckung des Wohnbedarfs dienen können. Im gegenständlichen Fall nunmehr geht aus dem abgeführten Beweisverfahren hervor, dass das gegenständliche Objekt xxx über eine Küche mit Wasseranschluss sowie einem wenngleich vor dem Gebäude befindlichen Klosett verfügt, ebenso über Schlafmöglichkeiten. Wenngleich die sanitären Anlagen, wobei die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Duschgelegenheit von einer mobilen Dusche spricht, sehr einfach gehalten sind, kann im gegenständlichen Fall beim Objekt xxx jedenfalls von einer Ferienwohnung ausgegangen werden, zumal, wie bereits dargestellt, aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, dass der übliche Wohnstandard für einen dauerhaften Wohnsitz unterschritten werden kann und im gegenständlichen Fall es sich beim Objekt xxx um eine Almhütte handelt, bei welcher eine einfache Ausgestaltung, mit sanitären Einrichtungen außerhalb der Hütte üblich und in den meisten Fällen ausdrücklich erwünscht ist.
Aus § 3 Abs. 1 K-ONTG geht hervor, dass durch diese erweiterte Bestimmung der Kreis der Abgabenschuldner zur Entrichtung von Ortstaxen auf die Eigentümer von Ferienwohnung für ihre eigenen und die Nächtigungen des in § 3 Abs. 3 Z 6 K-ONTG umschriebenen Personenkreises erweitert wurde. Der Begriff der Ferienwohnung wurde wiederum in § 3 Abs. 5 umschrieben und zwar in der Form, dass eine Ferienwohnung eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen ist, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Objekt xxx als Ferienwohnung der Beschwerdeführerin jedenfalls im Jahr 2006 zur Verfügung gestanden hat und ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2002, Zahl: 2000/17/0099, zu verweisen, in welcher der Verwaltungsgerichtshof festhält, dass für die Erhebung der pauschalierten (besonderen) Ortstaxe (im Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz pauschalierte Ortstaxe) als Ferienwohnungen solche Wohnungen gelten, die zum Aufenthalt des Eigentümers der Wohnung und seiner Angehörigen an Wochenenden, während des Urlaubes und der Ferien udgl. dienen. Voraussetzung für die Erhebung der besonderen Ortstaxe ist demnach, dass die zum Aufenthalt benutzbare Wohnung dem Eigentümer und seinen Angehörigen für Aufenthalte dient, d.h. zu diesem Zweck zur Verfügung steht oder gestellt wird. Ob und in welchem Ausmaß diese Wohnung in einem solchen Fall dann tatsächlich auch benützt wird ist nicht entscheidend. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass eine Definition der Wohnung bzw Unterkunft als solcher im K-ONTG nicht gegeben ist. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage geht auch hervor, dass durch § 3 Abs. 1 klargestellt wird, dass tatsächliche Nächtigungen nicht stattfinden müssen sondern die pauschalierte Abgabe gleichsam eine Mindestabgabe für Ferienwohnungen darstellt (ErlRV Verf 11/10/1988, 3 zu LGBl 48/1988).
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass das Objekt xxx der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 zur Verfügung gestanden hat, dies aufgrund des Umstandes, dass dieses Objekt im Jahr 2006 mit entsprechendem Mobiliar ausgestattet war, welches einen Aufenthalt ermöglicht hat. Der Umstand, dass die gegenständliche Wohnung zwar hinsichtlich des Mobiliars spartanisch ausgestattet ist bzw. auch die Sanitäranlagen außerhalb des Gebäudes befindlich sind ändert nichts daran, dass das gegenständliche Objekt bewohnbar war.
Aus den obigen Ausführungen geht daher hervor, dass für das Jahr 2006 berechtigt eine pauschalierte Ortstaxe für das Objekt xxx festgesetzt und vorgeschrieben wurde.
Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten pauschalierten Ortstaxe ist auf die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29.12.2005, xxx, zu verweisen, aus welcher hervor geht, dass die Ortstaxe je abgabenpflichtiger Person und Nächtigung € 1,-- beträgt. Aus § 4 Abs. 3 der gegenständlichen Verordnung geht hervor, dass sich die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl ergibt; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m² 100.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin war daher abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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