LVwG K KLVwG-889/4/2019

KLVwG-889/4/2019Tribunale amministrativo regionale26 ago 2019

Regest

Probefahrtkennzeichen, Kraftfahrzeughandel, Verlässlichkeitsprüfung <br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-889/4/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.889.4.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Servicezentrum, Rechtsservice, Wirtschaftskammer xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.04.2019, Zahl: xxx, folgenden

B e s c h l u s s

gefasst:

I.Der Beschwerde wird insoweit

F o l g e g e g e b e n

als der angefochtene Bescheid

a u f g e h o b e n

wird und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG

z u r ü c k v e r w i e s e n

wird.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgewiesen und wird dies insbesondere damit begründet, dass der behauptete Handel mit Kraftfahrzeugen nicht ausgeübt wird.

Dagegen führt der Beschwerdeführer u.a. aus, dass er einen Fuhrpark von 17 kraftfahrrechtlich zugelassenen Kraftfahrzeugen betreibe und auch beabsichtige den Kraftfahrzeughandel auszubauen, wobei das Fehlen der Probefahrtkennzeichen bisher eine Entwicklung verhindert habe. Zum Kauf würden derzeit zumindest 7 Fahrzeug angeboten und sei die Betriebsstätte auch ausreichend gekennzeichnet. Da sein Unternehmen nicht zentral gelegen sei, benötige er als Fahrzeughändler ein Probefahrtkennzeichen für die Abholung von Fahrzeugen beim Verkäufer, andererseits aber auch zur Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 57a KFG bzw. zur Durchführung von Probefahrten für interessierte Kaufkunden. Es würden somit geänderte Verhältnisse gegenüber der Bescheidablehnung aus dem Jahre 2013 vorliegen.

Es wurde wie folgt erwogen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 3.6.2013 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass es sich um ein Erdbewegungsunternehmen handelt, welches sich weder mit der Instandsetzung noch mit der Erzeugung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern befasst.

Nunmehr hat der Beschwerdeführer als Inhaber einer Gewerbeberechtigung für den Fahrzeughandel einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gestellt und hat die Nachschau der xxx ergeben, dass er nach eigenen Angaben lediglich zwei Kraftfahrzeuge zum Verkauf anbiete und sich auf dem Firmengelände keine Hinweise auf den Fahrzeughandel finden.

Anlässlich der Verhandlung hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan, dass er zwischenzeitig am Gewerbezentrum, auf dem sich sein Betrieb befindet, sowie auch auf der Eingangstüre zu seinem Büro Hinweise auf den Kfz-Handel angebracht hat. Der Fahrzeughandel ist ein kleiner Teil des Betriebes des Beschwerdeführers. Er beabsichtigt jedoch in diesem Bereich eine größere Geschäftstätigkeit zu entwickeln, wozu er ein Probefahrtkennzeichen benötige.

Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt.

Nach § 45 Abs. 1 KFG sind Probefahrten, Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder ihrer Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1. Fahrten zur Überführung eines Kraftfahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,

2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4. das Überlassen des Fahrzeuges an einem Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

Nach § 45 Abs. 3 Z 1 Punkt 2. KFG ist die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller mit solchen (Kraftfahrzeugen oder Anhängern) Handel treibt.

Im Erkenntnis 1189/79 u.a. führt der VwGH aus, dass für die Notwendigkeit der Durchführung von Probefahrten die Wahrscheinlichkeit genügt, dass solche Fahrten durchzuführen sind. Das Gesetz verlangt nicht die Erbringung eines förmlichen Beweises von Seiten des Antragstellers. Im Erkenntnis 2005/11/0108 u.a. führt der VwGH aus, dass der Antragsteller eine der im § 45 Abs. 3 Z 1 genannten Tätigkeiten (gegenständlich Fahrzeughandel) ausüben muss, damit ein Anspruch auf ein Probefahrtkennzeichen besteht.

Unter Bedachtnahme auf obdargestellte Sach- und Rechtslage ist somit auszuführen, dass gegenständlich davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, wenn auch im geringen Ausmaß, einen Kraftfahrzeughandel betreibt. Dies aufgrund des Umstandes, dass er Fahrzeuge zum Verkauf bereit hält, sein Firmengelände entsprechend gekennzeichnet ist und er Inhaber eines entsprechenden Handelsgewerbes ist. Demgemäß besteht grundsätzlich ein Anrecht auf Erteilung eines Probefahrtkennzeichens.

Aus § 45 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 KFG ergibt sich, dass eine Verlässlichkeitsprüfung abzuführen ist und bei der Bewilligung auch auszusprechen ist, welche Kennzeichen bei der Probefahrt zu führen sind. Diese Umstände wären gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG von der belangten Behörde zu erledigen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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