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KLVwG-S4-888/7/2019•LVwG K KLVwG-S4-888/7/2019
KLVwG-S4-888/7/2019Tribunale amministrativo regionale23 lug 2019
Agrargemeinschaft, Windkraftprojekt, Flurverfassungs-Landesgesetz<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Vorsitzenden xxx, den Berichterstatter xxx und die beiden fachkundigen Laienrichter xxx und xxx (Senat xxx), über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 28.03.2019, Zahl: xxx, wegen Abweisung und Zurückweisung von Minderheitenbeschwerden gegen Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Im Zuge der Vollversammlung der Agrargemeinschaft (AG) „xxx“ am 25.10.2017 wurde die Verwirklichung eines Windkraftprojekts am auf Liegenschaften der AG in der Gemeinde xxx diskutiert und der Vorstand beauftragt, Verhandlungen über die Umsetzung mit der xxx zu führen. Auf Basis dieser Verhandlungen wurde ein Vertragsentwurf erstellt, der (nach einer Prüfung aus technischer Sicht durch die xxx) am 08.05.2018 vom Obmann der AG unterfertigt wurde.
Im Zuge der außerordentlichen Vollversammlung der AG „xxx“ am 31.08.2018 wurden diese „xxx“ mit der xxx sowie ein alternatives Anbot des xxx vom 11.07.2018 verlesen. Der außerordentlichen Vollversammlung wurde zeitweise der Geschäftsführer der xxx beigezogen, um das Projekt zu erläutern und Fragen zu beantworten.
Die Abstimmung im Zuge der Vollversammlung am 31.08.2018 ergab, dass die „xxx“ mit der xxx die Zustimmung erhielt. Laut Vollversammlungsprotokoll enthielt sich xxx (fortan: Beschwerdeführer) in dieser Frage der Stimme, ebenso bei den Abstimmungen über im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss stehende Subpunkte (Plan, in dem die Flächen der möglichen Standorte eingezeichnet sind; Ausbaustufen). Aufgrund der Beschlüsse der Vollversammlung wurde die „xxx“ mit 31.08.2018 datiert und sowohl vom Obmann der AG als auch vom Geschäftsführer der xxx unterfertigt.
Mit E-Mail vom 06.09.2018 erhob der Beschwerdeführer Minderheitenbeschwerde gegen die gefassten Beschlüsse.
Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vor dem Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx (fortan: Agrarbehörde Kärnten) wurde zunächst übereinstimmend vom Beschwerdeführer einerseits und von der AG „xxx“ andererseits klargestellt, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge der Abstimmung über die „xxx“ mit der xxx nicht seiner Stimme enthalten, sondern gegen den Abschluss gestimmt hatte (Die Stimmenthaltung hatte sich demgegenüber lediglich auf die ebenfalls zur Abstimmung gebrachten Subpunkte bezogen.). In weiterer Folge fand eine mündliche Verhandlung am 23.11.2018 vor der belangten Behörde statt, in der auch ein weiteres alternatives Anbot für das Windkraftprojekt am xxx, nämlich jenes der xxx vom 23.10.2018 zur Sprache kam.
Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde zwischen den Vertretern der AG „xxx“ und dem Beschwerdeführer (sowie der belangten Behörde) vereinbart, dass der Vorstand der AG weitere Verhandlungen mit der xxx im Hinblick auf eine allfällige Erhöhung des Entgelts führen und im Übrigen der Beschwerdeführer weitere Interessenten für die Errichtung von Windrädern ausfindig machen werde. Die Entscheidung über die Minderheitenbeschwerde wurde daher zunächst einvernehmlich zurückgestellt.
Am 02.03.2019 fand eine weitere außerordentliche Vollversammlung der AG „xxx“ statt. Im Zuge dieser Vollversammlung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder einen weiteren möglichen Vertragspartner noch verbesserte Anbote beibringen hatte können. Im Übrigen wurde ein zuvor mit der xxx ausverhandelter Vertragszusatz zur „xxx“ vom 31.08.2018 verlesen und in weiterer Folge zur Abstimmung gebracht. Der Beschwerdeführer stimmte (entgegen der Mehrheit) gegen die Annahme dieses Vertragszusatzes. Dieser Vertragszusatz wurde vom Geschäftsführer der xxx (am 23.02.2019) und vom Obmann der AG (am 04.03.2019) unterfertigt.
Mit E-Mail vom 07.03.2019 erhob der Beschwerdeführer Minderheitenbeschwerde gegen diesen im Zuge der außerordentlichen Vollversammlung am 02.03.2019 gefassten Beschluss der Annahme des Vertragszusatzes.
Mit Bescheid vom 28.03.2019, Zahl: xxx, wies die Agrarbehörde Kärnten die Minderheitenbeschwerde des Beschwerdeführers vom 06.09.2018 (gegen Tagesordnungspunkt 4 der Vollversammlung vom 31.08.2018, der drei Abstimmungspunkte umfasste) als unbegründet ab bzw. als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.) sowie die Minderheitenbeschwerde des Beschwerdeführers vom 07.03.2019 gegen den Tagesordnungspunkt 3 der Vollversammlung vom 02.03.2019 als unbegründet ab (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die Agrarbehörde Kärnten nach ausführlicher Schilderung des Verfahrensgangs und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass es Agrargemeinschaften als autonome Selbstverwaltungskörperschaften aufgrund des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG gestattet wäre, innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen eigenständige Entscheidungen über die Art der Verwaltung ihres Vermögens zu treffen. Sofern ein agrargemeinschaftlicher Vollversammlungsbeschluss nicht in Widerspruch zu den materiell-rechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes oder in Widerspruch zu den Bestimmungen der Satzung stehe, wären derartige Beschlüsse auch von der Behörde zu respektieren. Die beiden schlussendlich vorliegenden Anbote für die Errichtung von Windkraftanlagen auf Liegenschaften der AG „xxx“ (einerseits der xxx; andererseits der xxx) wären fast ident, die Abweichung betrage lediglich € 900,-- über die gesamte Vertragsdauer. Zudem liege seitens der xxx kein unterschriftsreifer Vertragsentwurf vor, sondern lediglich ein Schreiben samt Punktation, die die vorgesehenen Entschädigungsleistungen beinhalte. Offensichtlich sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, im Zeitraum zwischen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 23.11.2018 und der Vollversammlung am 02.03.2019 weitere Anbote einzuholen. Auf Basis der vorliegenden Anbote sei der Entscheidung der Vollversammlung für die xxx nicht entgegenzutreten, zumal aufgrund des geringfügigen Preisunterschieds über die gesamte Vertragsdauer und der Einstufung der xxx als bereits bekannter und verlässlicher Vertragspartnerin. Im Übrigen wäre es weder in der Satzung der AG „xxx“ vorgesehen noch in der Praxis üblich, dass Verträge vor der Abstimmung in der Vollversammlung den Stimmberechtigten übermittelt werden, sondern wäre eine Verlesung in der Vollversammlung selbst ausreichend und rechtskonform. Im Hinblick auf die teilweise erfolgte Zurückweisung der Minderheitenbeschwerden führt die belangte Behörde begründend aus, dass entsprechend der Verwaltungssatzung Mitgliedern, die sich der Stimme enthalten haben, kein Beschwerderecht zukomme.
In seiner am 29.04.2019 bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde (E-Mail vom 28.04.2019) bringt der Beschwerdeführer vor, die Stimmenthaltungen „beziehen sich nur auf das Projekt“ [Anmerkung: Hervorhebung im Original]. Demgegenüber würden sich die Gegenstimmen auf die Verträge mit der xxx beziehen.
Mangels vorangegangenen Beschlusses der Vollversammlung wäre der Abschluss des Vorvertrags zwischen der xxx und dem Obmann der AG „xxx“ am 08.03.2018 [gemeint wohl: 08.05.2018] rechtswidrig gewesen. Es würden alternative Anbote des xxx und der xxx vorliegen, die zum Zeitpunkt deren Abgabe aus wirtschaftlicher Sicht wesentlich besser gewesen wären. Das Anbot der xxx wäre in weiterer Folge deshalb nicht auf einen aktuelleren Stand gebracht worden, weil der Vorstand der AG kein Interesse daran gezeigt habe. Auch sei ein Vertragsentwurf „xxx“ in der Vollversammlung nicht besprochen worden. Zudem müssten Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr 14 Tage vor der Beschlussfassung den Mitgliedern der AG zur Verfügung gestellt werden, damit diese durchgearbeitet werden könnten und jeder die Gelegenheit erhalte, etwaige Vorschläge einzubringen. Zusammengefasst führt der Beschwerdeführer unter Darlegung einer eigenen Berechnung aus, dass er nicht grundsätzlich gegen das Windkraftprojekt am xxx wäre, sondern lediglich gegen die konkrete Vertragsgestaltung mit der xxx, weil mit einem anderen Vertragspartner mehr Einnahmen zu lukrieren wären.
Am 23.07.2019 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der persönlich anwesende Beschwerdeführer, Vertreter der AG „xxx“ und der Zeuge xxx einvernommen wurden. Im Zuge dieser Verhandlung stellte der Beschwerdeführer klar, dass er mit seiner verfahrensgegenständlichen Beschwerde den Bescheid der Agrarbehörde vom 28.03.2019, Zahl: xxx, vollumfänglich bekämpft.
b.Feststellungen
Die AG „xxx“, EZ xxx, KG xxx xxx, ist körperschaftlich eingerichtet. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, die als Stammsitzliegenschaft mit zwei Anteilen an der AG „xxx“ beanteilt ist.
Die AG „xxx“ wurde mit Generalakt der Agrarbezirksbehörde xxx vom 31.12.1928, Zahl: xxx, reguliert. Die letztgültige Satzung der AG „xxx“ besteht in der Fassung des Bescheids der Agrarbehörde Kärnten vom 09.05.2018, Zahl: xxx.
Der außerordentlichen Vollversammlung der AG „xxx“ vom 31.08.2018 lagen die „xxx“ mit der xxx und das alternative Anbot des xxx zur Beschlussfassung vor:
Die „xxx“ umfasst vier Seiten, eine planliche Darstellung und eine bearbeitete Bilddarstellung. Inhalt ist, dass die xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ein Windkraftprojekt planen und bei den Verwaltungsbehörden zur Bewilligung einreichen darf. Für den Fall der Projektbewilligung und der Errichtung der Windkraftanlage(n) sichert die AG „xxx“ als Grundstückseigentümerin der xxx den Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags zu. Als Entgelt ist (in dieser Erstfassung der Vereinbarung) die Summe von € 1.000,-- (mit Wertsicherung nach der Amortisationsphase/Fördertarifzeit) pro jährlich produzierter Gigawattstunde (GWh) Strom vorgesehen. Zudem ist für einen Zeitraum von maximal drei Jahren eine jährliche Sitzungs- und Zeitaufwands- sowie Entschädigungspauschale in Höhe von € 700,-- vorgesehen.
Das alternative Anbot des xxx vom 11.07.2018 umfasst eine halbe Seite im Format A4 und enthält keine Beilagen. Inhalt ist, dass – nach Erteilung der behördlichen Bewilligungen – der Grundstückseigentümerin pro Windkraftanlage eine Pauschalsumme von € 12.000,-- pro Jahr geleistet wird, darüber hinaus für die Aufstellung eines Windmessmastens einmalig die Summe von € 5.000,--.
Die Vollversammlung der AG „xxx“ vom 31.08.2018 stimmte der „xxx“ mehrheitlich zu, der Beschwerdeführer stimmte gegen diese Vereinbarung, enthielt sich im Hinblick auf die übrigen einschlägigen (Sub-)Abstimmungspunkte (Plan, in dem die Flächen der möglichen Standorte der Windräder eingezeichnet sind; Ausbaustufen) jedoch seiner Stimme. Aufgrund der Beschlüsse der Vollversammlung wurde die „xxx“ mit 31.08.2018 datiert und sowohl vom Obmann der AG „xxx“ als auch vom Geschäftsführer der xxx unterfertigt. Im Hinblick darauf, dass diese Vereinbarung mit 31.08.2018 – und somit nach Abstimmung in der Vollversammlung der AG „xxx“ – abgeschlossen wurde, sind weitergehende Feststellungen zur am 08.05.2018 vom Obmann der AG mit der xxx unterfertigten Vereinbarung entbehrlich.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer gegen den Vollversammlungsbeschluss vom 31.08.2018 erhobenen Minderheitenbeschwerde wurden weitere Verhandlungen seitens der AG „xxx“ mit der xxx geführt, die in die Übereinkunft eines Vertragszusatzes mündeten. Dieser Vertragszusatz sieht vor, dass sich die xxx – in Abweichung von den zuvor vertraglich vorgesehenen und von der Vollversammlung der AG „xxx“ beschlossenen Zahlungsmodalitäten – ab Errichtungsbeginn der Windkraftanlagen verpflichtet, pro Windkraftanlage jährlich € 12.000,-- netto (wertgesichert) als Entgelt für die eingeräumten Dienstbarkeiten zu leisten und darüber hinaus einmalig € 5.000,-- für den Aufbau eines Windmessmastens. Im Übrigen wurde die ursprüngliche „xxx“ nicht angetastet, und damit auch nicht die Verpflichtung zur Zahlung von jährlich € 700,-- über einen Zeitraum von drei Jahren als (pauschale) Entschädigungsleistung.
Der Beschlussfassung im Rahmen der Vollversammlung der AG „xxx“ am 02.03.2019 lagen dann die „xxx“ mit der xxx samt nachverhandeltem Vertragszusatz zugrunde sowie ein Angebot der xxx vom 23.10.2018: Dieses letztgenannte Angebot sieht als Gegenleistung für den Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags zur Errichtung von Windkraftanlagen auf der Liegenschaft der AG „xxx“ ein einmaliges Optionsgeld in Höhe von € 3.000,-- bei Vertragsabschluss, eine einmalige Pachtzahlung in Höhe von € 5.000,-- für die Errichtung eines Windmessmastens sowie eine jährliche Pachtzahlung in Höhe von € 12.000,-- pro Windkraftanlage (wertgesichert) vor.
Im Ergebnis unterscheiden sich diese beiden Varianten im Hinblick auf die jährlich zu leistende Pauschale in Höhe von € 12.000,-- netto (wertgesichert) pro Windkraftanlage und die einmalige Zahlung eines Betrags von € 5.000,-- für die Errichtung eines Windmessmastens nicht voneinander; der einzige Unterschied in finanzieller Hinsicht liegt darin, dass seitens der xxx eine zusätzliche Pauschale in Höhe von € 700,-- über einen Zeitraum von drei Jahren für Sitzungs- und Zeitaufwand sowie als (allgemeine) Entschädigung in Aussicht gestellt wird, wohingegen sich die xxx verpflichtet, ein einmaliges Optionsentgelt in Höhe von € 3.000,- bei Vertragsabschluss zu leisten. Der Leistungsunterschied zwischen beiden Anboten beträgt daher insgesamt betrachtet € 900,--.
Bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Vollversammlung am 02.03.2019 legte der Beschwerdeführer – entgegen der im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 23.10.2018 getroffenen Vereinbarung – keine weiteren (oder aktualisierten) Anbote vor, obwohl er bereits seit Januar 2019 darüber informiert gewesen war, dass die xxx bereit sein würde, die in der „xxx“ vorgesehenen finanziellen Leistungen nachzubessern. Der Beschwerdeführer übermittelte der AG lediglich (am Tag vor der Vollversammlung vom 02.03.2019) einen Vertragsentwurf mit der Bezeichnung „xxx“ der xxx.
Die xxx bzw. deren Geschäftsführer (Zeuge xxx; auch als Anteilseigner anderer Gesellschaften) haben Windkraftprojekte in und außerhalb Kärntens verwirklicht, am xxx werden aktuell auch zwei Windkraftanlagen betrieben. Es besteht eine Beteiligung am Wasserkraftwerk der Gemeinde xxx, das sich seit zwei Jahren in Betrieb befindet.
Für die Almbewirtschaftung entsteht durch das geplante Windkraftprojekt kein Nachteil, weil auf Dauer nur geringe Flächen als Futterflächen verloren gehen.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde (insbesondere den Protokollen über die Vollversammlungen der AG „xxx“ vom 25.10.2017, vom 31.08.2018 und vom 02.03.2019, den im Verwaltungsakt erliegenden Verträgen und Anboten sowie der Verhandlungsschrift der Agrarbehörde Kärnten vom 23.11.2018), dem Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 23.07.2019.
Die wesentlichen Teile des entscheidungsrelevanten Sachverhalts stehen widerspruchsfrei fest: Insbesondere sind die Vertrags- bzw. Anbotsinhalte mit der xxx bzw. der xxx und des xxx unstrittig. Vom Beschwerdeführer wird schlussendlich auch nicht bestritten, zur Vollversammlung am 02.03.2019 kein weiteres, auf den konkreten Standort am xxx bezogenes Anbot oder einen einschlägigen Vertragsentwurf vorgelegt zu haben, sondern lediglich einen „Mustervertrag“ der xxx, der sich auf einen anderen Standort bezieht.
Zwischen den Verfahrensparteien ist unstrittig, und wurde dies auch bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren berichtigt bzw. angenommen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Vollversammlung am 31.08.2018 gegen den Abschluss der „xxx“ mit der xxx gestimmt und sich lediglich im Rahmen der Abstimmung über damit im Zusammenhang stehende Subpunkte (planliche Darstellung; Ausbaustufen) der Stimmen enthalten hatte.
Da die „xxx“ zwischen der AG „xxx“ und der xxx – abgesehen vom (zeitlich noch später datierten) Vertragszusatz betreffend der Entgeltmodalitäten – nach Beschlussfassung in der Vollversammlung am 31.08.2018 abgeschlossen wurde, kann aus flurverfassungsrechtlicher Sicht dahingestellt bleiben, ob die zuvor vom Obmann der AG mit der xxx am 08.05.2018 geschlossene Vereinbarung überhaupt (zivilrechtliche) Rechtswirkungen entfaltet hatte.
Die Feststellung zu den von der xxx oder anderen Gesellschaften, an denen der Zeuge xxx beteiligt ist, verwirklichten Projekte (Windkraftanlagen; Wasserkraftwerk xxx) stützen sich auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Aussagen des Zeugen xxx im Zuge der mündlichen Verhandlung am 23.07.2019, den weder der Beschwerdeführer noch die Vertreter der AG entgegengetreten sind.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
§ 51 K-FLG lautet:
(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.
(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der AG „xxx“ i.d.F. des Bescheids der Agrarbehörde Kärnten vom 09.05.2018, Zahl: 10-ABV-AG-977/2-2015(14/2018), bezweckt die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.
Nach § 8 Abs. 1 der Satzung der AG „xxx“ können gegen Mehrheitsbeschlüsse die überstimmten Mitglieder binnen acht Tagen an die Agrarbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde erheben. Laut § 8 Abs. 3 der Satzung haben Mitglieder, die bei der Vollversammlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwesend waren oder sich der Stimme enthalten haben, kein Beschwerderecht.
b.Erwägungen
Gemäß § 51 Abs. 2 K-FLG entscheidet die Agrarbehörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.
Eine derartige Streitigkeit zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und einem ihrer Mitglieder aus dem Gemeinschaftsverhältnis liegt hier unzweifelhaft vor.
Die Aufhebung eines Vollversammlungsbeschlusses im Wege einer Minderheitenbeschwerde ist nur dann geboten, wenn dieser Beschluss gegen die Satzung der Agrargemeinschaft und/oder das Gesetz verstößt und Rechte des einschreitenden Mitglieds verletzt; darunter sind jene Rechte zu verstehen, die dem Einschreiter als Mitglied der Agrargemeinschaft zukommen (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/07/0351).
Dem K-FLG wohnt im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang das Gebot einer zweckmäßigen und geordneten Bewirtschaftung und einer der Ertragsfähigkeit angepassten Nutzung unter pfleglicher Behandlung agrargemeinschaftlicher Grundstücke inne (VwGH 17.02.2011, 2009/07/0105).
Gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der AG „xxx“ bezweckt die Gemeinschaft die Befriedung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung des Verwaltungsgemeinschaftsvermögens. Für die AG besteht demnach die Verpflichtung, das Gemeinschaftsvermögen ordnungsgemäß zu bewirtschaften; dies hat keine andere Bedeutung, als diese Bewirtschaftung auch zweckmäßig sein muss (vgl. z.B. VwGH 29.10.2015, 2012/07/0183).
Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Verpachtung agrargemeinschaftlichen Vermögens nicht in jedem Fall an den Höchstbieter zu erfolgen hat, sondern es auch möglich ist, an einen anderen Bieter zu einem nicht unwesentlich niedrigeren Entgelt zu verpachten, wobei jedoch die Umstände offengelegt werden müssen, aus welchen Gründen diesem niedrigeren Angebot dennoch der Vorzug zu geben sei (VwGH 24.11.2005, 2003/07/0154; hier: bei einem um 12 % höheren Pachtzins kann nicht mehr davon die Rede sein, dass der damit verbundene finanzielle Vorteil gegenüber dem niedrigeren Pachtzins „nicht einmal marginal“ sei). Es ist jedoch nicht Aufgabe der Agrarbehörde, alle möglichen denkbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses einer Agrargemeinschaft bzw. eines ihrer Organe in Erwägung zu ziehen und bei einem Einspruchsverfahren ihrer Entscheidung zugrunde zu legen; in der Regel wird eine Grobprüfung dahin ausreichen, ob die naheliegenden (rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen) Folgen eines Beschlusses den Vorgaben der Satzung entsprechen (VwGH 01.06.2006, 2005/07/0036).
Die dem Beschluss in der Vollversammlung am 02.03.2019 zugrunde liegenden Anbote der xxx („xxx“ samt Vertragszusatz) und der xxx divergieren in finanzieller Hinsicht lediglich hinsichtlich eines Betrags in Höhe von € 900,--. Im fiktiven Vergleichszeitraum der ersten drei Jahre (der herangezogen wird, weil die xxx hier eine Pauschale von € 700,-- jährlich vorsieht, die xxx jedoch ein einmaliges Optionsentgelt in Höhe von € 3.000,--; darüber hinaus besteht für die restliche Vertragslaufzeit kein finanzieller Unterschied mehr) handelt es sich um eine Abweichung von knapp 2 %; dies stellt eine unwesentliche Abweichung dar.
Demgegenüber steht als sachliche Rechtfertigung für den Abschluss eines Vertrags mit einem anderen als dem Höchstbieter die Erfahrung der xxx aus der Umsetzung anderer Windkraftprojekte, insbesondere auch aus dem Betrieb von Windkraftanlagen im geografischen Nahebereich (Plöckenpass) und der Beteiligung einer anderen Gesellschaft, an der der Geschäftsführer der xxx beteiligt ist, am seit zwei Jahren in Betrieb stehenden Wasserkraftwerk der Gemeinde xxx. Zu berücksichtigen ist im gegenständlichen Zusammenhang auch die Tatsache, dass seitens der xxx lediglich ein einseitiges Anbot erstellt wurde, währenddessen die „xxx“ samt Vertragszusatz bereits einem vollwertigen Vertrag samt planlichen Darstellungen entspricht.
Die (auch vom Beschwerdeführer in seiner Berechnung versuchte) Bildung eines Vergleichswerts auf Basis bekannter (oder vermuteter) Finanzierungsdaten anderer Standorte für Windkraftanlagen scheitert zudem, weil aufgrund der Entfernungen voneinander und der Unterschiede der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten – insbesondere Meereshöhe, Windstärke, Erreichbarkeit, Leitungslänge, Stromnetzanbindung, Anlagengröße – eine Vergleichbarkeit unterschiedlicher Standorte (anders als etwa im Rahmen der Verpachtung von Jagdgebieten) von vornherein nahezu ausgeschlossen und daher auch eine Ortsüblichkeit der für die Grundstückseigentümerin zu lukrierenden finanziellen Leistungen nicht feststellbar ist. Dementsprechend kann auch der vom Beschwerdeführer in Bezug genommene „xxx“ der xxx im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben, weil er nicht auf den konkreten, verfahrensgegenständlichen Standort xxx Bezug nimmt.
Die Entscheidung für die xxx liegt daher (noch) im Rahmen der Autonomie der AG „xxx“. Es ist nicht zu erkennen, dass insoweit das Gebot einer nachhaltigen, zweckmäßigen und geordneten Bewirtschaftung von agrargemeinschaftlichem Vermögen verletzt und daraus resultierend die Satzung der AG „xxx“ oder eine andere rechtliche Bestimmung verletzt worden wären, zumal durch die Verwirklichung des Windkraftprojekts auch kein Nachteil für die Almbewirtschaftung entsteht.
Damit liegt aber bereits die erste der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Aufhebung eines Vollversammlungsbeschlusses infolge einer Minderheiten-beschwerde nicht vor.
Aufgrund der Autonomie der Agrargemeinschaften bleibt zudem unbeachtlich, dass im Zuge der Vollversammlung am 02.03.2019 – in Form der Abstimmung über den Vertragszusatz mit der xxx – der ursprüngliche Beschluss zur „xxx“ (laut Vollversammlung vom 31.08.2018) teilweise abgeändert wurde: Die Abänderung von Beschlüssen ist auch bei anhängigen Verfahren über eine Minderheitenbeschwerde in der gleichen Sache bei Einhaltung der formellen und inhaltlichen gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen möglich (VwGH 18.03.1994, 90/07/0175). Beide Beschlüsse überlappen einander und liegen daher als schlussendlich einheitliche Willensäußerung der AG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde.
Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung sind die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt (z.B. VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0007); verfahrensgegenständlich sind einander daher die jeweils letztgültigen Anbote bzw. Vertragsentwürfe gegenüber zu stellen. Ob bestimmte Anbote – wie vom Beschwerdeführer behauptet – in ihrer ursprünglichen Version aus Sicht der AG „xxx“ besser (oder schlechter) waren, ist schlussendlich ohne Bedeutung.
Im Übrigen existiert keine Rechtsgrundlage dafür, dass Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr vor einer Abstimmung in der Vollversammlung nicht nur verlesen, sondern wie vom Beschwerdeführer gefordert, auch zwingend – 14 Tage vor Beschlussfassung – den Mitgliedern der AG „xxx“ zur Verfügung gestellt werden müssen.
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat; hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055).
Gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung der AG „xxx“ haben Mitglieder, die sich bei der Vollversammlung der Stimme enthalten haben, insoweit kein Beschwerderecht. Das Recht zur Ergreifung einer Minderheitenbeschwerde gegen Vollversammlungsbeschlüsse steht nur den überstimmten Mitgliedern zu (vgl. hiezu etwa VwGH 14.12.1995, 95/07/0206).
Soweit der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt 1. lit. b des angefochtenen Bescheids der Agrarbehörde Kärnten vom 28.03.2019 Beschwerde erhoben hat, ist davon auszugehen, dass ihm infolge seines insoweit unstrittigen Stimmverhaltens im Zuge der Vollversammlung am 31.08.2018 (Stimmenthaltung) von vornherein keine Berechtigung zur Erhebung einer Minderheitenbeschwerde zukommt. Allein dies ist aber im gegebenen Zusammenhang „Sache“ des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, und nicht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den zur Abstimmung gebrachten Anträgen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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