LVwG K KLVwG-1232/4/2019

KLVwG-1232/4/2019Tribunale amministrativo regionale19 lug 2019

Regest

Neubemessung, Kostenbeitrag, Taschengeldregelung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1232/4/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.1232.4.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der minderjährigen xxx, geboren am 30.06.2003, xxx, 9622 Weißbriach, vertreten durch die mit der gesamten Obsorge betraute Bezirkshauptmannschaft xxx, Kinder- und Jugendhilfe, xxx, 9620 Hermagor, als Jugendwohlfahrtsträger gem. § 176 Abs. 1 ABGB, gegen den Bescheid der xxx Landesregierung vom 22.03.2019, Zahl: xxx, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 16.05.2019, Zahl: xxx, wegen eines Kostenbeitrages nach dem K-ChG, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird insofern

F o l g e g e g e b e n ,

als der Spruch der Beschwerdevorentscheidung wie folgt zu lauten hat:

„Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert als der Spruch wie folgt zu lauten hat:

‚Der mit Bescheid der xxx Landesregierung vom 21.11.2018, Zahl: xxx, festgesetzte Kostenbeitrag der minderjährigen xxx, geboren am 30.06.2003, für die mit Bescheid der xxx Landesregierung vom 11.10.2018, Zahl: xxx, gewährte Hilfeleistung, wird ab 01.01.2019 neu bemessen und beträgt ab 01.01.2019 € 90,62 monatlich.‘

Das Begehren, den Bescheid der xxx Landesregierung vom 21.11.2018, Zahl: xxx, von Amts wegen zu korrigieren, wird zurückgewiesen.“

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der xxx Landesregierung vom 22.03.2019, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin für die gewährte Hilfeleistung ab dem 01.04.2019 ein monatlicher Kostenbeitrag in der Höhe von € 90,62 vorgeschrieben. Für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.03.2019 werden in diesem Bescheid € 12,12 erstattet, sofern im genannten Zeitraum ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 94,66 angewiesen wurde.

Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin vollintern untergebracht sei, sie Unterhalt vom Kindesvater in der Höhe von € 250,-- erhalte und sich der Mindeststandard ab 01.01.2019 auf € 885,47 verändert habe und sie davon 18 % an Taschengeld behalten dürfe und der Rest als Kostenbeitrag vorzuschreiben sei.

Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem Bescheid vom 21.11.2018 keine Befristung zugrunde liege und daher unklar sei, ob dieser Bescheid weiterhin parallel zu dem nunmehr angefochtenen Bescheid gültig bleibe. Weiters sei unklar, weshalb der Kostenbeitrag erst am 01.04.2019 neu festgesetzt werde und nicht bereits ab 01.01.2019. Zudem werde angemerkt, dass bei der Berechnung des Kostenbeitrages, welcher für den Zeitraum vom 13.09.2018 bis 30.11.2018 einen Betrag von insgesamt € 141,54 ergeben habe, ein Berechnungsfehler unterlaufen sei. Demnach würde sich ein Überbezug von € 10,22 ergeben. Es wird daher die Korrektur des Kostenbeitragsbescheides für den Zeitraum vom 13.09.2018 bis 31.10.2018 begehrt sowie den monatlichen Kostenbeitrag ab 01.01.2019 in der Höhe von € 90,62 vorzuschreiben und mit der jeweiligen Gültigkeit des in Rede stehenden Mindeststandards zu befristen.

In weiterer Folge erging seitens der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung und wurde der Antrag auf Korrektur des Kostenbeitragsbescheides zurückgewiesen und der Antrag den monatlichen Kostenbeitrag ab 01.01.2019 in der Höhe von € 90,62 vorzuschreiben, als unbegründet abgewiesen.

Daraufhin erging seitens der Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag und wurden die Verwaltungsakten von der belangten Behörde an das Verwaltungsgericht vorgelegt.

Beim Landesverwaltungsgericht Kärnten fand am 04.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde geladen wurden; erschienen ist jedoch nur der Vertreter der Beschwerdeführerin.

II.Feststellungen

Mit Beschluss des Bezirkgerichtes xxx vom 08.07.2008, Zahl: xxx, wurde die Obsorge für die minderjährige xxx, geboren am xxx, der Bezirkshauptmannschaft xxx, Abteilung Jugend und Familie, als Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 176 Abs. 1 ABGB, übertragen.

Am 28.06.2017 wurde ein Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz gestellt. Mit Bescheid der xxx Landesregierung vom 11.10.2018, Zahl: xxx, wurde gemäß § 25 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 2 K-ChG die Beschwerdeführerin im Rahmen der Chancengleichheit ab 13.09.2018 in der Diakonie de La Tour – Haus Ausblick (Anlehre) vollintern gefördert. Es handelt sich dabei um eine vollstationäre Unterbringung.

Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit und hat kein Vermögen. Vom Kindesvater erhält sie monatlich eine Unterhaltszahlung in der Höhe von € 250,--.

Mit Bescheid der xxx Landesregierung vom 21.11.2018, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin für die gewährte Hilfeleistung (gemeint: die vollinterne Unterbringung) ab dem 01.11.2018 ein monatlicher Kostenbeitrag von € 94,66 vorgeschrieben. Für den Zeitraum 13.09.2018 bis 31.10.2018 wird aliquot ein Beitrag in der Höhe von € 151,54 vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und ist er in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 06.02.2019 ersucht die Beschwerdeführerin um Neubemessung des Kostenbeitrages, da sich der Mindeststandard erhöht hat.

In weiterer Folge hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt und die Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. In der mündlichen Verhandlung wird vom Vertreter der Beschwerdeführerin insbesondere dargelegt, dass die Beschwerdeführerin dadurch beschwert ist, dass die Neubemessung des Kostenbeitrages nicht ab 01.01.2019 erfolgt ist und auch unklar ist, ob der im November ergangene Bescheid nach wie vor in Gültigkeit ist, da auf diesen nicht Bezug genommen wird bei der Neubemessung.

III.Beweiswürdigung

Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass die Beschwerdeführerin als Mensch mit Behinderung zu werten ist; dies ergibt sich unzweifelhaft aus den im Akt befindlichen Arztbriefen und Gutachten. Seit September 2018 ist sie vollintern untergebracht im Rahmen der Behindertenhilfe und hat an eigenen Einkommen die Unterhaltsleistung ihres Vaters in der Höhe von € 250,-- monatlich. Diese Fakten werden sowohl von der belangten Behörde so dargelegt und auch vom Vertreter der Beschwerdeführerin bestätigt. Es besteht daher kein Grund an diesen Angaben zu zweifeln.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes – KChG, LGBl. 8/2010 idF LGBl. 71/2018, lauten wie folgt:

(6) Wird der Lebensunterhalt bei stationärer Unterbringung weitgehend gesichert, so sind 20 vH des Einkommens des Menschen mit Behinderung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Taschengeld). Bei teilstationärer Unterbringung darf das Einkommen insoweit berücksichtigt werden, als durch die Unterbringung der Bedarf nach § 8 Abs. 1 gedeckt und der Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung nicht gefährdet ist.

(1) Wird einem Menschen mit Behinderung Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in einer stationären oder teilstationären Einrichtung gewährt, ist § 11 Abs. 1 und 4 bis 6 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes anzuwenden. § 11 Abs. 3 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes ist anzuwenden, wenn die Unterbringung in einer stationären Einrichtung erfolgt.

(2) Menschen mit Behinderung, welche eine Leistung nach Abs. 1 in einer stationären Einrichtung erhalten, haben Anspruch auf ein Taschengeld in Höhe von 18 vH des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2, soweit ihnen nicht nach § 6 Abs. 6 ein Betrag ihres Einkommens verbleibt und wenn es sich nicht um die Unterbringung von Pflegekindern im Sinne des § 13 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes handelt.

§ 17

Kostenbeitrag

(1) Der Mensch mit Behinderung hat zu den Kosten für folgende Leistungen entsprechend seiner finanziellen Leistungskraft beizutragen:

a)

Förderung der Erziehung und Entwicklung gemäß § 10 Abs. 1;

b)

fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung gemäß § 11;

c)

Unterbringung in Einrichtungen gemäß § 13.

(2) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenbeiträge zu leisten sind. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die eigenen Mittel des Menschen mit Behinderung und dessen Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.

(1) Bei Änderung der maßgeblichen Umstände hat eine Neubemessung der Leistungen nach diesem Gesetz zu erfolgen.

(2) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei der Neubemessung von Dauerleistungen oder für solche zu entrichtende Kostenbeiträge

jeweils soweit daraus keine Minderung der bisher bezogenen Leistung oder keine Einstellung der Leistung resultiert, besteht nur, wenn der Mensch mit Behinderung dies innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung über die Neubemessung ausdrücklich verlangt.

(3) Leistungen nach diesem Gesetz sind ab Antragstellung zu gewähren. Die rückwirkende Zuerkennung einer Leistung, insbesondere in Form der Kostenübernahme bis höchstens sechs Monate vor Antragstellung, ist nur zulässig, wenn die Leistung nach diesem Gesetz im Interesse des Menschen mit Behinderung und zur Vermeidung sozialer Härten erforderlich ist.“

Mit der Kärntner Mindeststandard-Verordnung 2017, LGBl. 80/2016, wird der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende), mit € 844,46 ab 01.01.2017 festgesetzt.

Mit der Kärntner Mindeststandard-Verordnung 2018, LGBl. 52/2018, wird der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende), mit € 863,-- ab 01.10.2018 festgesetzt.

Mit der Kärntner Mindeststandard-Verordnung 2019, LGBl. 89/2018, wird der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende), mit € 885,47 ab 01.01.2019 festgesetzt.

V.Rechtliche Beurteilung:

1. Zur Beschwerdevorentscheidung:

Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde: Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. dazu VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

2. In der Sache:

Die Beschwerdeführerin ist als Mensch mit Behinderung anzusehen und kommen daher für sie die Bestimmungen des K-ChG gemäß § 1 Abs. 2 K-ChG zur Anwendung.

Bei der Beschwerdeführerin wird der Lebensunterhalt durch die stationäre Unterbringung weitgehend gesichert.

§ 17 K-ChG sieht vor, dass der Mensch mit Behinderung zu den Kosten für die Unterbringung in Einrichtungen gemäß § 13 K-ChG entsprechend seiner finanziellen Leistungskraft beizutragen hat.

Menschen mit Behinderung, welche in einer stationären Einrichtung Leistungen erhalten, haben zudem Anspruch auf ein Taschengeld in der Höhe von 18 % des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 K-ChG, soweit ihnen nicht nach § 6 Abs. 6 K-ChG ein Betrag ihres Einkommens verbleibt. Als Einkommen gelten gemäß § 6 abs. 4 KChG alle Einkünfte, die dem Menschen mit Behinderung zufließen.

Der Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 K-ChG ist jener, der mit der jeweiligen Mindeststandard-Verordnung durch die Landesregierung festgesetzt wird.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin über € 250,-- monatlich (Alimente des Vaters) an eigenen Mitteln verfügt. Menschen mit Behinderung, die über ein eigenes Einkommen verfügen und deren Lebensunterhalt bei stationärer Unterbringung weitgehend gesichert ist, haben mit ihrem eigenen Einkommen einen Kostenbeitrag zu leisten, wobei ihnen 20 % des Einkommens an Taschengeld zu verbleiben hat.

Liegt dieser Wert des verbleibenden Taschengeldes anhand des eigenen Einkommens unter 18 % des Mindeststandards, so ist die Taschengeldregelung des § 13 Abs. 2 K-ChG heranzuziehen, wonach Menschen mit Behinderung eben einen Anspruch auf Taschengeld in der Höhe von 18 % des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 K-ChG haben. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ihnen zumindest vom eigenen Einkommen jener Betrag verbleiben muss, der 18 % des Mindeststandards entspricht.

Der Beschwerdeführerin wurde bereits im November 2018 mit Bescheid ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 94,66 monatlich vorgeschrieben. In diesem Bescheid wurde berücksichtigt, dass der Mindeststandard € 863,-- ab Oktober 2018 betragen hat und wurden der Beschwerdeführerin 18 % davon, nämlich € 155,34 als Taschengeld belassen und der restliche Betrag von der Unterhaltsleistung in der Höhe von € 94,66 als Kostenbeitrag vorgeschrieben.

Mit 01.01.2019 hat sich der Mindeststandard aufgrund der Kärntner Mindeststandard-Verordnung 2019 auf € 885,47 erhöht. Errechnet man von diesem Betrag 18 %, so sind das € 159,38, die der Beschwerdeführerin ab 01.01.2019 an Taschengeld zukommen müssen und reduziert sich damit der Kostenbeitrag auf € 90,62.

Bei Änderung der maßgeblichen Umstände hat gemäß § 26 K-ChG eine Neubemessung zu erfolgen und bezieht sich diese Bestimmung auch auf die zu entrichtenden Kostenbeiträge, wie sich aus § 26 Abs. 2 K-ChG klar ergibt. § 26 Abs. 2 K-ChG sieht sogar die Möglichkeit vor, eine Neubemessung ohne die Erlassung eines Bescheides vorzunehmen, wenn sich diese Änderung durch die auf das Gesetz gestützte Verordnung ergibt und sich daraus keine Minderung der bisher bezogenen Leistungen bzw. keine Einstellung der Leistung gegeben ist.

Eine Änderung der maßgeblichen Umstände hat sich aufgrund der Mindeststandard-Verordnung 2019 mit 01.01.2019 ergeben und wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ab diesem Zeitpunkt eine Neubemessung vorzunehmen.

Bei einer solchen Neubemessung hat auch klar zum Ausdruck zu kommen, dass der bis dahin gültige Dauerbescheid seine Wirksamkeit verliert bzw. einer Änderung unterworfen ist.

Dadurch, dass die Behörde die Neubemessung erst mit 01.04.2019 durchgeführt hat und keinen Bezug genommen hat auf den gültigen Dauerbescheid vom 21.11.2018, Zahl: xxx, betreffend den Kostenbeitrag, ist ihr Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und war daher seitens des Landesverwaltungsgerichtes entsprechend zu korrigieren.

Soweit die Beschwerdeführerin die Korrektur des Bescheides vom 21.11.2018, Zahl: xxx, zum Kostenbeitrag im Zeitraum 13.09.2018 bis 31.10.2018 begehrt, so ist dieses Begehren zurückzuweisen, da dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist und eine Partei kein Antragsrecht auf eine amtswegige Änderung eines Bescheides im Sinne einer Zahlenkorrektur hat (§ 68 Abs. 2 bis 4 AVG; VwGH 18.06.2003, 2003/06/0086). Zudem ist anzumerken, dass es sich bei einer fehlerhaften Berechnung des Kostenbeitrages um keinen offenkundigen Mangel iSd § 62 Abs. 4 AVG handelt, sondern bei einer solchen Korrektur der Inhalt des Bescheides geändert werden würde, weshalb eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG nicht in Frage kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 58/2018).

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