LVwG K KLVwG-1342/2/2019

KLVwG-1342/2/2019Tribunale amministrativo regionale5 lug 2019

Regest

Beeinträchtigung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Rückerstattung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1342/2/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.1342.2.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geb. am 17.11.1964, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.03.2019, Zahl: xxx, mit welchem die soziale Mindestsicherung rückwirkend nach dem K-MSG neu bemessen wurde, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

und der angefochtene Bescheid

b e h o b e n .

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.03.2019, Zahl: xxx, wurde die soziale Mindestsicherung rückwirkend ab 12.12.2018 neu bemessen und dem Beschwerdeführer ein Lebensunterhalt als laufende Geldleistung ab 12.12.2018 in der Höhe von € 367,50 monatlich gemäß §§ 12, 14 und 59 K-MSG zuerkannt.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass bei einer routinemäßigen Überprüfung festgestellt worden sei, dass laut Zentralem Melderegister seit 12.12.2018 die Gattin des Beschwerdeführers und deren Sohn in seinem gemeinsamen Haushalt gemeldet seien. Es sei daher ab diesem Zeitpunkt der Mindeststandard gemäß § 12 Abs. 3 lit. a Z 1 K-MSG heranzuziehen.

Dem Beschwerdeführer wurde Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt und erhob er innerhalb offener Frist rechtzeitig Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. In dieser wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 an Sarkoidose leide und einen Grad der Behinderung von 50 % aufweise. Er sei aufgrund seiner schweren Erkrankung nicht arbeitsfähig. Erstmals sei dem Beschwerdeführer soziale Mindestsicherung von der belangten Behörde mit Bescheid vom 22.09.2014 zuerkannt worden. Am 12.09.2016 habe der Beschwerdeführer die haitianische Staatsangehörige xxx geheiratet, welche gemeinsam mit ihrem aus einer anderen Beziehung stammenden mj. Sohn xxx in der Dominikanischen Republik als Flüchtling lebe. Aus seiner Beziehung mit xxx seien zwei Kinder, nämlich die mj. Xxx und xxx hervorgegangen. Diese seien österreichische Staatsangehörige und leben seit dem 12.12.2017 mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt. Für seine beiden Töchter beziehe der Beschwerdeführer Familienbeihilfe und dem vom Land Kärnten gewährten Familienzuschuss in der Höhe von € 215,- je Kind. Mit dem Bescheid vom 05.06.2018 habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen eine soziale Mindestsicherung in der Höhe von € 533,32 zuerkannt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und ihr Sohn seien bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Visums C zu Besuch beim Beschwerdeführer gewesen und habe er sie auch mit Nebenwohnsitz bei ihm gemeldet. Nach Ablauf dieses Visums begehrten die Ehegattin und der Sohn einen humanitären Aufenthaltstitel, welcher ihnen am 20.03.2013 erteilt worden sei. Nach Erteilung des Aufenthaltstitels haben die Ehegattin des Beschwerdeführers und der Sohn einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt und diese auch mit Bescheid der belangten Behörde am 01.04.2019 mit einer Zuerkennung ab 29.03.2019 erhalten. Die belangte Behörde habe nicht darauf Bedacht genommen, dass die Gattin des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 12.12.2018 bis zum 10.03.2019 nicht unter den in § 4 Abs. 1 K-MSG genannten Personenkreis, welcher zur Inanspruchnahme von sozialer Mindestsicherung berechtigt sei, gefallen sei. Die Gattin des Beschwerdeführers habe sich aber im Zeitraum vom 12.12.2018 bis zum 10.03.2019 ausschließlich deshalb in Kärnten aufgehalten, um hier den Beschwerdeführer und ihre beiden gemeinsamen mj. Töchter xxx und xxx für drei Monate zu besuchen. Zu diesem Zweck sei ihr auch ein Visum C mit der Gültigkeitsdauer vom 11.12.2018 bis zum 10.03.2019 ausgestellt worden. Eine Begrenzung der Mindestsicherung, die unabhängig davon wirksam werde, ob die weiteren Mitbewohner der Haushaltsgemeinschaft selbst Mindestsicherung beziehen, sei nun aber als unsachlich zu qualifizieren. Zur rückwirkenden Reduzierung der Mindestsicherung führt der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht von einer Änderung der maßgeblichen Umstände nach § 59 Abs. 1 K-MSG ausgehe und daher keine Neubemessung vornehmen hätte dürfen. Vielmehr hätte sie gemäß § 59 Abs. 3 K-MSG mit Bescheid die Rückerstattung des in diesem Zeitraum vom Beschwerdeführer in der ihrer Ansicht nach zu Unrecht bezogenen Höhe der ihm gebührenden sozialen Mindestsicherung verfügen müssen. Da die belangte Behörde keinen Rückerstattungsbescheid erlassen habe, war es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, Umstände geltend zu machen, die nach § 59 Abs. 4 K-MSG zu einer Stundung der Rückerstattung bzw. zu einer Nachsicht der Rückerstattung führen können, wenn durch sie der Erfolg sozialer Mindestsicherung gefährdet wäre oder dies zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde. Zudem habe der Beschwerdeführer den Umstand, dass seine Gattin mit ihrem Sohn bei ihm zu Besuch gewesen sei der belangten Behörde nicht bewusst verschwiegen und diesbezüglich gegenüber der belangten Behörde auch keine unwahren Angaben erstattet. Die belangte Behörde habe bei der Zuerkennung der Mindestsicherung nicht berücksichtigt, dass sich seine Ehegattin und ihr Sohn nur mit einem dreimonatigen Visum C zu Besuchszwecken beim Beschwerdeführer aufgehalten haben und in diesem Zeitraum auch keinen Anspruch auf Mindestsicherung hatten. Zudem habe die belangte Behörde auch nicht darauf Bedacht genommen, dass der Beschwerdeführer für die von ihm gemietete Wohnung anstelle der von ihr angenommenen Bruttomiete in der Höhe von € 290,14 ab dem 01.01.2019 eine Bruttomiete von € 302,15 bezahlen habe müssen.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor.

II.Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt an der Adresse xxx.

Dem Beschwerdeführer wurde erstmals soziale Mindestsicherung mit Bescheid vom 22.09.2014 zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist seit 12.09.2016 mit der haitianischen Staatsangehörigen Elisabeth Atis verheiratet; diese hat einen Sohn xxx in die Ehe mitgebracht. Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit seiner Ehefrau zwei Kinder, xxx, geboren am 27.11.2015, und xxx, geboren am 31.10.2012, und sind beide seit 15.02.2017 beim Beschwerdeführer wohnhaft. Für diese beiden Kinder bezieht der Beschwerdeführer Familienbeihilfe und einen Familienzuschuss in der Höhe von € 215,- pro Kind und Monat.

Der Beschwerdeführer weist einen Grad der Behinderung von 50 % auf.

Der Beschwerdeführer erhält zudem eine Wohnbeihilfe in der Höhe von € 229,80.

Zuletzt wurde die soziale Mindestsicherung mit Bescheid vom 05.06.2018, Zahl: VK17SoMi-3735/2014, neu bemessen und wurde dem Beschwerdeführer ab 01.06.2018 eine soziale Mindestsicherung in der Höhe von € 488,67 monatlich sowie soziale Mindestsicherung bei Krankheit gewährt. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Alleinerzieher ist und wurde ihm der Mindeststandard von 100 % zuerkannt; beim Wohnbedarf wurde die Wohnbeihilfe berücksichtigt und beim eigenen Einkommen der Anteil des Familienzuschusses, welcher nicht den Kindern nach den Kriterien der Mindestsicherung zugerechnet wurde, in Höhe von € 186,82.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit 13.12.2018 mit Nebenwohnsitz beim Beschwerdeführer gemeldet, ebenso der Sohn der Ehefrau.

Der Ehefrau und dem Sohn wurde ein Visum C mit der Gültigkeit vom 11.12.2018 bis 10.03.2019 ausgestellt.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt.

III.Beweiswürdigung

Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass der Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung von 50 % aufweist; dies ergibt sich aus den im Akt befindlichen Entscheidungen und einen darin befindlichen Behindertenpass. Hervorgekommen ist auch, dass der Beschwerdeführer zunächst gemeinsam mit seinen beiden minderjährigen Töchtern in xxx gelebt hat und im Dezember 2012 seine Ehefrau mit ihrem Sohn mit einem Visum C zu ihm gekommen sind.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die wesentlichen Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes – K-ChG, LGBl. 8/2010 idF LGBl. 71/2018, lauten wie folgt:

„§ 1

Ziel und Geltungsbereich

(1) Ziel dieses Gesetzes ist, Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten und ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

(2) Dieses Gesetz gilt für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2. Soweit in diesem Gesetz keine eigenen Leistungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen sind, ist das Kärntner Mindestsicherungsgesetz anzuwenden.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Menschen mit Behinderung sind Personen, deren physische, geistige oder psychische Funktion oder deren Sinnesfunktion nicht nur vorübergehend wesentlich beeinträchtigt ist und deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dauerhaft wesentlich erschwert wird. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.

V.Erwägungen:

Für Menschen mit Behinderung ist gemäß § 1 Abs. 2 K-ChG dieses Gesetz anzuwenden. Menschen mit Behinderung sind gemäß § 2 K-ChG Personen, deren physische, geistige oder psychische Funktion oder deren Sinnesfunktion nicht nur vorübergehend wesentlich beeinträchtigt ist und deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dauerhaft wesentlich erschwert wird. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.

Für die Anwendung des K-ChG reicht es aus, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung der physischen, geistigen oder psychischen Funktion oder der Sinnesfunktion gegeben ist und dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dauerhaft wesentlich erschwert wird. Weiters darf diese Beeinträchtigung nicht nur vorübergehend sein, was bei dem Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten angenommen wird. Ausschlaggebend ist nicht nur die Beeinträchtigung, sondern auch, ob man aufgrund dieser Beeinträchtigung an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben behindert ist. Nur wenn die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wesentlich erschwert ist, kann man von einem Menschen mit Behinderung im Sinne des K-ChG sprechen.

Der Beschwerdeführer konnte einen Behindertenpass vorweisen, in welchem eine Behinderung von 50 % ausgewiesen ist. Nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen.

Wenn dem Beschwerdeführer nun eine Behinderung von 50 % bescheinigt wird, so ist damit eine Funktionsbeeinträchtigung in diesem Ausmaß gegeben und ist davon auszugehen, dass durch dieses Maß der Behinderung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auch wesentlichen erschwert ist. Da diese Beeinträchtigung auch dauerhaft gegeben ist, kommt das K-ChG zur Anwendung.

Es wäre daher für die begehrte Hilfe zum Lebensunterhalt das K-ChG heranzuziehen gewesen und nicht das K-MSG, welches nur dann angewendet wird, wenn keine andere Rechtsvorschrift mehr greift.

Es war daher der Bescheid schon aus diesen Gründen aufzuheben.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zur rückwirkenden Neubemessung darf allgemein angemerkt werden, dass eine Verfügung des Inhaltes, dass die im Spruch eines Bescheides enthaltene normative Anordnung für einen vor der Erlassung des Bescheides liegenden Zeitraum, also rückwirkend wirksam werden soll, nur zulässig ist, wenn hiefür eine gesetzliche Grundlage besteht. Dabei sehen sowohl das Kärntener Mindestsicherungsgesetz (§ 59) als auch das Kärntner Chancengleichheitsgesetz (§ 26) vor, dass bei Änderung der maßgeblichen Umstände eine Neubemessung der Leistungen nach dem jeweiligen Gesetz zu erfolgen hat. Im vorliegenden Fall wird nunmehr nicht mehr nach dem K-MSG zu prüfen sein, ob sich die maßgeblichen Umstände geändert haben, sondern nach dem K-ChG. Dabei sieht auch das K-ChG unterschiedliche Richtsätze für Alleinerzieher und Personen in Haushaltsgemeinschaft vor. Die Neubemessung hat mit der Änderung der maßgeblichen Umstände zu erfolgen; allenfalls zu viel ausbezahlte Zuwendungen – bei einer nachträglichen/rückwirkenden Neubemessung - sind nur bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 59 K-MSG bzw. des § 29 K-ChG mit Bescheid rückforderbar. Dabei ist auch zu beachten, dass eine Rückerstattung ua. nachgesehen werden kann, wenn durch sie der Erfolg sozialer Mindestsicherung gefährdet wäre oder wenn sie zu besonderer Härte für die rückerstattungspflichtige Person führen würde

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 58/2018).

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