LVwG K KLVwG-S4-335/6/2019

KLVwG-S4-335/6/2019Tribunale amministrativo regionale4 lug 2019

Regest

Agrargemeinschaft, Auftriebsrecht, Schadenersatz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S4-335/6/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.S4.335.6.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 21.01.2019, Zahl: xxx, mit dem ein Antrag auf Zuerkennung von Schadenersatz gemäß § 51 Abs. 2 KFLG abgewiesen wurde (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx, vertreten durch Obmann xxx, xxx, xxx), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.07.2019

zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

a)

Mit Generalakt („I. Anhang“) aus dem Jahr 1926 wurde unter anderem festgestellt, dass die Liegenschaft vlg. xxx, EZ xxx und Hausnr. xxx in xxx, mit zwei Anteilsrechten (von 188, II. Anhang) an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx (AG) beanteilt ist. Nach den Weidewirtschaftsvorschriften, Punkt 3., durfte auf die agrargemeinschaftlichen Liegenschaften kein Fremdvieh aufgetrieben werden; in Punkt 5. wurden die Auftriebsrechte beziffert und auch die Liegenschaften vlg. xxx sowie vlg. xxx ausdrücklich zum Auftrieb von einem bzw. zwei Rindern berechtigt. Weiters war die Verpachtung von Rinderauftriebsrechten innerhalb der AG gestattet.

b)

Mit als Anhang II. bezeichnetem, chronologisch richtig aber IV. Anhang zu diesem Generalakt vom 06. Mai 1953 wurde aufgrund eines Vollversammlungsbeschlusses der Punkt 5. der Weidewirtschaftsvorschriften „wie folgt geändert bzw. hat dieser zu lauten: Jedes Nachbarschaftsmitglied ist berechtigt so viele eigene Rinder und Schafe aufzutreiben, als auf seiner beanteilten Liegenschaft überwintert werden bzw. überwintert werden können.“

c)

Mit Schreiben vom 14.06.2011 (als „Aufsichtsbeschwerde“ bezeichnet) brachte xxx, Eigentümer der Liegenschaft vlg. xxx, vor, er werde in der Ausübung seines Auftriebsrechts durch den Obmann der Gemeinschaft behindert. Auf Grund der durch den Obmann der AG unterlassenen Weidemeldung sei ihm die Förderprämie von Euro 570,-- für ein Rind entgangen. Die AG erklärte dazu, der Beschwerdeführer führe die Bewirtschaftung seines Betriebs von der Liegenschaft vlg. xxx in xxx aus und habe auf der an der AG beanteilten Liegenschaft vlg. xxx in xxx keine Stallung mehr.

In einer Niederschrift, aufgenommen von der Agrarbehörde am 19.01.2012, Nr. 10 im Akt, wird –als Rechtsmeinung der Behörde – festgehalten, dass der Liegenschaft vlg. xxx der Auftrieb für zwei Rinder zustehe und dass es sich aus den diversen Anhängen zum Generalakt nicht ergebe, dass nur so viele eigene Rinder und Schafe aufgetrieben werden könnten, als allfällig auf beanteilten Liegenschaften überwintert werden bzw. überwintert werden könnten.

Mit Bescheid vom 25.02.2014, Zahl: xxx, wurde in „Stattgebung der Aufsichtsbeschwerde“ vom 14.06.2011 festgestellt, dass der Liegenschaft vlg. xxx Weiderechte derart zustehen, dass auch nicht auf dieser Liegenschaft überwintertes Vieh in das agrargemeinschaftliche Weidegebiet aufgetrieben werden könne; unter Spruchpunkt 2. wurde ein Kostenersatz von Euro 570,-- festgelegt. In der Begründung dieses Bescheides wird der Plananhang von 1953 zitiert und ergebe sich daraus unzweifelhaft, dass das Vieh nicht zwingend auf der beanteilten Liegenschaft überwintert werden müsse.

Mit Bescheid vom 25.02.2014, Zahl: xxx, wurde ebenfalls „einer Aufsichtsbeschwerde stattgegeben“ und der Obmann angewiesen, die Bestimmungen des Generalaktes, im Besonderen in Hinblick auf die Weidenutzung, einzuhalten. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Rechtsansicht des Obmannes in Hinblick auf die Auftriebsberechtigungen verfehlt sei.

d)

Mit den Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 10.07.2014, Zahlen: xxx und xxx, wurden die von der AG dagegen eingebrachten Beschwerden zurückgewiesen, weil innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschlussfassung zur Beschwerdeerhebung erfolgt war. Somit erwuchsen. diese Bescheide in Rechtskraft.

e)

Mit Bescheid vom 22.12.2016, Zahl: xxx, wurde der Obmann unter Spruchpunkt IV. beauftragt, „folgenden Auftrieb zu dulden bzw. vorzugehen wie folgt:“

xxx als Eigentümer der EZ xxx sei berechtigt, so viele eigene Rinder und Schafe in das agrargemeinschaftliche Gebiet aufzutreiben, wie er mit den dieser Liegenschaft zugeschriebenen landwirtschaftlichen Flächen überwintern könne, ohne dass sie dort auch überwintert werden müssten.

Im selben Spruchpunkt wurden Modalitäten für die Aufnahme von Fremdvieh festgelegt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19.04.2017, Zahl: xxx, wurde dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben; die Behörde habe mit dieser Formulierung einerseits gegen den Regelungsplan verstoßen, andererseits eine Regelung desselben Gegenstandes wie im Bescheid vom 25.02.2014, Zahl: xxx getroffen, somit gegen das Prozesshindernis der entschiedenen Sache verstoßen. Aufgrund des inhaltlichen Zusammenhanges sei dieser Spruchpunkt zur Gänze zu beheben gewesen.

f)

Die Agrarbehörde erstellte in weiterer Folge ein Gutachten, aus dem hervorging, dass der Futterertrag der (mittlerweile) der EZ xxx zugeschriebenen landwirtschaftlichen Nutzflächen grundsätzlich zur Überwinterung von 1,98 GVE ausreiche.

Daraufhin wurde mit Bescheid vom 25.09.2017, Zahl: xxx, der Obmann seines Amtes enthoben. Der Obmann sei nachhaltig den Aufforderungen der Agrarbehörde nicht nachgekommen sei, den Auftrieb des xxx zu dulden, sodass dadurch bereits Schadenersatzforderungen gegen die AG anhängig seien. Er verstoße auch gegen den Regelungsplan, weil er Fremdviehauftrieb zulasse.

Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15.03.2018 zur Zahl: KLVwG-S4-2067/5/2017, wurde dieser Bescheid ersatzlos behoben: Mit dem Bescheid aus dem Jahr 2014 sei der Generalakt nicht abgeändert worden, daher sei die Verweigerung des Auftriebs nicht zu beanstanden. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer verfüge auf der beanteilten Stammsitzliegenschaft über keine geeignete Viehhaltungsmöglichkeit. Es könne dort kein Vieh überwintert werden.

Insgesamt rechtfertige das Fehlverhalten des Obmannes daher seine Absetzung nicht.

II.Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 21.01.2019, Zahl: xxx, wurden verschiedene Anträge des xxx auf Zuerkennung von Kostenersatz durch die AG wegen der Auftriebsverweigerung in den Jahren 2012 bis 2018 als unbegründet abgewiesen. Die Behörde wies in ihrer Begründung auf die „widersprüchliche“ Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten hin; sie orientiere sich an der zuletzt ergangenen Entscheidung KLVwG S4-2067/5/2017, wonach dem Obmann wegen der Verweigerung des Auftriebes kein Fehlverhalten bzw. kein Zuwiderhandeln gegen den Regelungsplan vorzuwerfen sei; diese Rechtsansicht sei vom Gericht zwar nicht im Spruch, wohl aber in der Begründung geäußert worden und gehe daraus eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer kein Auftriebsrecht zustünde.

III.Beschwerdevorbringen:

Mit Schriftsatz vom 03.02.2019 wurde rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben. Zunächst wurde auf den Bescheid vom 25.02.2014, Zahl: xxx, verwiesen, aufgrund dessen für das Jahr 2011 eine Schadenersatzzahlung durch die Gemeinschaft an ihn erfolgt sei.

Eine andere Interpretation durch die Agrarbehörde sei durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19.04.2017, Zahl: xxx, behoben worden; dies mit dem Hinweis darauf, dass im Jahr 2014 eine verbindliche, rechtskräftige und somit entschiedene Sache geschaffen worden sei.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Schadenersatz für die Verweigerung des Auftriebes in den Jahren 2012 bis 2018 laut dem im angefochtenen Bescheid wiedergegeben Gutachten der Amtssachverständigen sowie Verzugszinsen; und auch die Einvernahme des ehemaligen Behördenleiters xxx. Schließlich wies er auf eine mögliche Befangenheit jener Senatsmitglieder hin, die an der Entscheidung vom 15.03.2018, Zahl: KLVwG-S4-2067/5/2017, mitgewirkt hatten.

IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

In einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2019 wurden der Beschwerdeführer, der Vertreter der mitbeteiligten Partei sowie die Vertreterin der belangten Behörde angehört. Die Vertreterin der belangten Behörde wies darauf hin, dass die AG in der Vollversammlung vom 30.10.2017 zur Klarstellung die Abänderung des Punktes 5. des Regelungsplanes mehrheitlich beschlossen hat. Der Zusatz „oder überwintert werden können“ entfalle demnach. Der Beschwerdeführer habe auch diesen Beschluss beeinsprucht; die Minderheitsbeschwerde wurde von der Behörde abgewiesen und sei diese Abweisung am 23.01.2019 dem Beschwerdeführer auch zugestellt worden. Dagegen sei kein Rechtsmittel ergriffen worden; allerdings habe der Vorstand der AG die Genehmigung dieses Beschlusses bei der Behörde noch nicht beantragt.

Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und verwies darauf, dass es seiner Meinung nach widersinnig wäre, auf das Vorhandensein eines Stalles abzustellen, weil 1953 logischerweise jedes Mitglied einen Stall gehabt habe.

V.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

LGBl.Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Überwachung der Agrargemeinschaften;

Entscheidung von Streitigkeiten

(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. …….

(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

§ 49

Feststellung und Bezeichnung der agrargemeinschaftlichen

Grundstücke;

Absonderung eines Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft;

Veräußerung von persönlichen Anteilsrechten

(1) Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Grundstücke agrargemeinschaftliche sind und wem sie gehören, insbesondere ob das Eigentum daran mehreren gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Grundstücke ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte und die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen. Bezüglich der nicht an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenen (walzenden) Anteilsrechte an körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften ist nur ihre Zahl, nicht aber auch ersichtlich zu machen, welchen Personen die einzelnen walzenden Anteile zustehen. Die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft sind im Gutsbestandsblatt der Stammsitzliegenschaft ersichtlich zu machen.

(3) Ein an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenes Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.

(4) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft oder des Erwerbers des Anteilsrechtes bewilligt werden, wenn und insoweit die aus dem Anteilsrecht fließenden Nutzungen den ordentlichen Bedarf der Stammsitzliegenschaft übersteigen und ferner, wenn das abzusondernde Anteilsrecht

a)mit dem Anteilsrecht eines anderen Gemeinschaftsmitgliedes vereinigt oder

b)von der Agrargemeinschaft selbst erworben oder

c)mit einer an der Gemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll und wenn ein zustimmender Beschluß der Vollversammlung vorliegt. Für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder erforderlich, welche mehr als die Hälfte der Anteile vertritt.

(5) Die Bewilligung ist von der Agrarbehörde zu verweigern, wenn

a)durch die Absonderung des Anteilsrechtes eine dem wirtschaftlichen Zweck der Gemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung der Anteilsrechte eintreten würde oder

b)begründete Umstände dafür sprechen, dass der Anteilsrechtserwerb nicht vorwiegend zum Zweck der Befriedigung des Bedarfes der Liegenschaft, an welche das abzusondernde Anteilsrecht in Hinkunft gebunden werden soll, sondern aus anderweitigen Ursachen angestrebt wird.

…..

§ 73

Feststellung und Bewertung der Anteilsrechte

…..

(2) ….. Fehlen aus diesen zehn Jahren die zu einem Durchschnitt genügenden Nachweisungen …., so ist die gebührende Nutzung ….. mit Rücksicht auf den Haus- und Gutsbedarf …. festzusetzen.

(3) Insofern nicht besondere Rechtsverhältnisse einen anderen Maßstab begründen, sind als unstatthafte Überschreitungen die das Ausmaß des Haus- und Gutsbedarfes übersteigenden Nutzungen, als zufällige Verminderungen aber die infolge von Krieg, Wirtschaftskrisen, Seuchen, Missernten oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen unter dem Ausmaß des Haus- und Gutsbedarfes gebliebenen Nutzungen anzusehen.

(4) Der Haus- und Gutsbedarf ist zu bemessen:

a)hinsichtlich der Weide und Streu nach der für den eigenen Familienhaushalt der Partei erforderlichen Viehzahl, welche, sofern sie nicht auf Grund des Ausspruches der Amtssachverständigen höher zu bemessen ist, auf eine Kuh ortsüblicher Rasse angesetzt wird; zu dieser Viehzahl ist bei jenen Parteien, welche zur Erzeugung von Winterfutter geeignete Grundstücke besitzen, jene Viehzahl, welche mit dem Futterertrage dieser Grundstücke durchwintert werden kann, insoweit hinzuzurechnen, als die für sie erforderliche Sommerfütterung nicht aus anderen Weide- oder aus Grasschnittrechten der Partei oder aus ihr gehörigen Weideflächen beschafft werden kann;

b)hinsichtlich des Grasschnittes gleichfalls nach der Viehzahl, die mit dem unter lit. a erwähnten Futterertrage durchwintert werden kann, soweit für deren Sommerfütterung der Bezug des Grases aus den gemeinschaftlichen Grundstücken in Ermangelung anderer Weiderechte der Partei oder ihr gehöriger Weideflächen erforderlich ist;

c)hinsichtlich des Nutzholzes nach dem Bedarf für die Erhaltung der Wohn- und Wirtschaftsgebäude bei ortsüblicher Bauart, hinsichtlich des Brennholzes und Torfes nach dem ortsüblichen Bedarf für den Haushalt einer Familie, allenfalls unter Berücksichtigung der Viehhaltung und des Ertrages der eigenen Waldgrundstücke.

(4a) Zu den Mitgliedern eines Haushaltes einer Familie im Sinne des Abs. 4 lit. a und c sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden

a)Ehegatten,

b)eingetragenen Partner,

c)Verwandten in gerader Linie und Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,

d)Verschwägerten in gerader Linie und Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,

e)Wahleltern und Wahlkinder und Pflegeeltern und Pflegekinder und

f)Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person,

zu zählen.

…..

§ 95

Abänderung von Regelungsplänen

(1) Regelungspläne, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind, und deren Bestandteile können nur von der Agrarbehörde abgeändert werden. Die Abänderung kann von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Der Antrag kann, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, nur vom Vorstand auf Grund eines den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschlusses der Vollversammlung sonst von jedem Anteilsberechtigten gestellt werden. Bestehen gegen einen Antrag keine Bedenken, so ist er zu genehmigen.

(2) Gegen den Bescheid, womit ein Antrag abgelehnt wird, steht nur dem nach Abs. 1 berechtigten Antragsteller, gegen den Bescheid, womit ein Antrag auf Abänderung des Planes einer Agrargemeinschaft genehmigt wird, den Anteilsberechtigten, die den Antrag nicht gestellt haben, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft steht gegen die Genehmigung einer vom Vorstand beantragten Änderung kein Beschwerderecht zu. Gegen den Bescheid, womit ein Plan von Amts wegen abgeändert wird, kann die Beschwerde von jedem Anteilsberechtigten und, wenn die Agrargemeinschaft körperlich eingerichtet ist, auch vor dieser erhoben werden.

(3) Die Abänderung ist in einem Plananhang zu beurkunden. Dieser ist den Agrarbehörden zu übermitteln, denen der Regelungsplan übersendet worden ist.

…..

Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen der AG wurden bereits vorne unter Punkt 1. a) zitiert.

VI.Entscheidungsmaßgeblicher Sachverhalt:

Die beanteilte Liegenschaft vlg. xxx, EZ xxx, KG xxx, verfügt über keine funktionsfähige Stallung. Das Vieh, für das Schadenersatz begehrt wird, wird auf der an der Agrargemeinschaft NB xxx nicht beanteilten Liegenschaft vlg. xxx in xxx gehalten.

VII.Rechtliche Würdigung:

1. )Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis:

Beim Streit um die Ausübung des Auftriebsrechtes und auch bei allfällig daraus abgeleiteten Schadenersatzansprüchen handelt es sich zweifelsfrei um Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis (zuletzt VwGH Ra 2018/07/0451). Dabei sind die zivilrechtlichen Vorschriften über den Schadenersatz, soweit sie nicht die Kosten anwaltlicher Vertretung betreffen, maßgeblich (VwGH 2007/07/0150). Die vorliegende Streitigkeit wird daher von den Behörden (§ 51 Abs. 2 K-FLG) entschieden.

2. )In dieser Angelegenheit ergangene Rechtsakte

a.Begriffe „Stammsitzliegenschaft“ und „überwintertes Vieh“

Unter dem Begriff „Stammsitzliegenschaft“ wird (Lang, Tiroler Agrarrecht II, S.162) eine bestimmte wirtschaftliche Einheit von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und erforderlichen Gebäuden, von denen aus diese Grundstücke bewirtschaftet werden, verstanden. Subjekt dieses Anteilsrechts sind demnach primär die eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundstücke; nicht nur die Gebäude.

In der Regel wird diese Stammsitzliegenschaft durch die grundbücherliche Einlagezahl (EZ) manifestiert, wobei aber letztlich die Bestimmungen des Regelungsplans maßgeblich sind.

Die Bestimmungen über die Teilung von Stammsitzliegenschaften bzw. Absonderung von Anteilsrechten (§ 49 K-FLG) legen den Schluss nahe, dass etwa die Errichtung einer neuen Hofstelle innerhalb derselben EZ noch keine (genehmigungspflichtige) Absonderung des Anteilsrechtes bewirkt, die Übertragung auf eine andere Hofstelle in einer anderen EZ aber sehr wohl.

Die Anteilsrechte sind realrechtlich mit der Stammsitzliegenschaft verbunden. Die Ausübung der Anteilsrechte (der damit verbundenen Nutzungen) von einer anderen als der beanteilten Liegenschaft aus widerspricht dem in den maßgeblichen Bestimmungen verankerten Territiorialitätsgrundsatz. Nicht zuletzt ist der Haus-und Gutsbedarf maßgebliches Kriterium bei der Festlegung der Anteilsrechte im (erstmaligen) Regulierungsverfahren, wobei auch die Überwinterungsmöglichkeit eine bedeutende Rolle spielt (vgl. § 73 K-FLG, oben IV.).

Überwinterungsregelungen sind sowohl bei Agrargemeinschaften als auch bei Einforstungsrechten häufig anzutreffen. Diese historisch überkommenen Regelungen, üblicherweise Produkt gemeinschaftsinterner Rechtssetzung, dienen vor allem der Schonung der gemeinschaftlichen Ressourcen, weil damit eine Überbestoßung vermieden wird.

Letztlich zeigen sie auch die im gesamten Alpenraum anzutreffenden wechselseitigen Abhängigkeiten auf: Ohne Alpungsmöglichkeit ist keine Viehhaltung im Tal möglich, und ohne Infrastruktur im Tal ist kein Auftriebsrecht auf die Alm vorhanden.

b.(II). IV. Anhang zum Generalakt vom 06. Mai 1953

Bei der Interpretation dieses Anhanges ist davon auszugehen, dass die Überwinterungsregelung noch von den oben dargestellten Erwägungen getragen war: eine Überwinterung ohne Stallgebäude und ohne Eigenflächen war damals – vor dem Struktutrwandel in der Landwirtschaft - unmöglich, weil an Futterzukauf nicht zu denken war. Die Formulierung „überwintert werden können“ stellte also nicht auf eine wie auch immer gestaltete hypothetische Überwinterungsmöglichkeit, sondern auf die tatsächliche Ausstattung mit entsprechender Infrastruktur ab. Dazu gehören entsprechende landwirtschaftliche Nutzflächen für die Heugewinnung ebenso wie Lagerungsmöglichkeiten für das gewonnene Heu und Unterbringungsmöglichkeiten für das Vieh, also eine Hofstelle mit Stall und Tenne. Fehlt es daran, gibt es auch keinen Viehauftrieb.

c.Bescheide vom 25.02.2014, Zahl: xxx und xxx

Diese rechtskräftigen Bescheide verstehen sich als aufsichtsbehördliche Anordnungen an die Agrargemeinschaft („Stattgebung der Aufsichtsbeschwerde“). Obwohl dies aus den jeweiligen Sprüchen nicht hervorgeht, lässt sich aus den Begründungen herauslesen, dass die Behörde die Tatsache, dass auf der Liegenschaft vlg. xxx keine Unterbringungsmöglichkeit für das Vieh besteht, für unbeachtlich hielt.

d.Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 22.12.2016, Zahl: xxx, Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19.04.2017, Zahl: xxx:

Auch hier war eine aufsichtsbehördliche Anordnung verfahrensgegenständlich. Die Behörde ordnete eine Art des Viehauftriebs an, die sowohl dem Anhang zum Generalakt als auch dem Bescheid ex 2014 widerspricht, indem (lediglich) zur Futterflächenausstattung der Liegenschaft vlg. xxx ein Bezug hergestellt wurde; darüber hinaus wurde auch der Auftrieb von Fremdvieh unter gewissen Bedingungen gestattet. In der Begründung des behebenden Erkenntnisses wurde möglicherweise nicht deutlich genug herausgearbeitet, dass sich die „entschiedene Sache“ auf die aufsichtsbehördliche Anordnung und nicht auf die Bestimmung im Regelungsplan bezog; schließlich wurde aber der Widerspruch zum Regelungsplan, wenn auch nur im Hinblick auf die Fremdviehaufnahme, ebenfalls als Behebungsgrund geltend gemacht.

e.Bescheid vom 25.09.2017, Zahl: xxx, Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten S4-2067/5/2017:

Mit diesem Bescheid wurde der Obmann seines Amtes enthoben; auch das stellt eine Aufsichtsmaßnahme dar. Dieser Bescheid wurde behoben, weil das Gericht das Fehlverhalten des Obmannes (die Fremdviehaufnahme) nicht als gravierend genug einstufte und der Obmann sich in Bezug auf den Auftrieb von vlg. xxx aber am Regelungsplan orientiert hatte.

3. )Bedeutung dieser Rechtsakte in Zusammenschau:

Alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft. Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur der Spruch erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt nur insoweit eine Rolle, als auch diese Begründung zu der nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist (VwGH Ra 2015/01/0070).

Es ist festzuhalten, dass sich selbst der Spruch des Bescheides vom 25.02.2014, Zahl: xxx, mit dem IV. (II.) Anhang zum Regelungsplan vereinbaren lässt, denn es wird darin keine Aussage getroffen, ob ein funktionsfähiges Stallgebäude erforderlich ist oder nicht.

Wollte man diesem Bescheid eine den Regelungsplan abändernde Wirkung unterstellen, so ist dieser Ansicht das in § 95 K-FLG vorgesehene Procedere zur Abänderung von Regelungsplänen entgegen zu halten: Eine lediglich an die AG ergehende Erledigung würde einen rechtswirksamen Vollversammlungsbeschluss und einen Antrag des Vorstandes voraussetzen (was nicht der Fall ist); eine amtswegige Abänderung müsste wiederum an alle Mitglieder ergehen und müsste sich der diesbezügliche normative Wille der Behörde aus dem Bescheidspruch ablesen lassen.

Im Zusammenhang mit der Änderung von Anteilsrechten, also auch mit einem Inhalt des Regelungsplans, vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung (vgl. 2009/07/0149) die Auffassung, dass selbst die (rechtskräftige) Neufestlegung der Anteilsrechte in einem Anhang zu einem Regelungsplan die agrarbehördliche Genehmigung der zuvor erfolgten Absonderung nicht zu ersetzen vermag; daher kann auch umgekehrt die – nur unter den Parteien (in diesem Fall nur die Agrargemeinschaft als Körperschaft, nicht aber deren einzelne Mitglieder), wirksame- aufsichtsbehördliche Anordnung ungeachtet ihrer Rechtskraft keine Änderung des Regelungsplanes herbeiführen.

Prüfmaßstab im gegenständlichen Verfahren bleibt also (vgl. § 51 Abs 3 K-FLG) der Regelungsplan, speziell der II. (IV.) Anhang ex 1953.

4. In der Sache:

Für die Entscheidung in der Sache sind die Grundsätze des Schadenersatzrechtes heranzuziehen: gemäß § 1295 Abs. 1 ABGB ist jedermann berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern.

Dem Obmann, dessen Verhalten der Agrargemeinschaft als Streitkontrahenten zuzurechnen ist, ist kein Verschulden vorwerfbar: Der Auftrieb von nicht auf der beanteilten Liegenschaft gehaltenem Vieh ist nicht zulässig. Daher kann kein Schadenersatz für eine andere Alpungsmöglichkeit bzw. den Entgang von Fördergeldern begehrt werden.

Die Einvernahme des ehem. Behördenleiters xxx kann zur Aufklärung nichts beitragen, zumal es sich um eine reine Rechtsfrage handelt.

Befangenheitsgründe sind keine erkennbar; insbesondere bewirkt nur die Mitwirkung in dem Verfahren, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, die absolute Befangenheit gem. § 7 Abs.1 Z 4 AVG.

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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