LVwG K KLVwG-601/2/2019

KLVwG-601/2/2019Tribunale amministrativo regionale25 giu 2019

Regest

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Arbeitsverhältnisse, Sozialversicherung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-601/2/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.601.2.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK), xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.01.2019, Zahl: xxx, betreffend die beantragte Feststellung gemäß § 25 Abs. 6 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), hinsichtlich der xxx, xxx, xxx, xxx, gemäß § 50 iVm § 38 VwGVG den

B E S C H L U S S

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n ,

der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.01.2019, Zahl: xxx wird

a u f g e h o b e n

und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft xxx in Kärnten

z u r ü c k v e r w i e s e n .

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.01.2019, Zahl: xxx hat die belangte Behörde über den Bescheidantrag der BUAK, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, auf Feststellung der Zugehörigkeit gemäß § 25 Abs. 6 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) wie folgt erkannt:

„Über Antrag ergeht folgender

S p r u c h

Es wird gemäß § 25 Abs. 6 Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018,

festgestellt,

dass das Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz bei den jeweils in Betracht kommenden Arbeitsverhältnissen der xxx, xxx, xxx, xxx keine Anwendung findet.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1, 2 und 25 Abs. 6 des Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetztes - BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018;

§ 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018“

Die belangte Behörde hat in der Begründung dieser Entscheidung den Bescheidantrag der BUAK auf Feststellung der Zugehörigkeit gemäß § 25 Abs. 6 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) wörtlich wiedergegeben.

Nach Wiedergabe der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass von der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens bzw. der Gewährung des Parteiengehörs abgesehen worden sei, zumal aufgrund des Akteninhaltes bzw. des Vorbringens der Antragstellerin in der Sache ausschließlich die Klärung einer Rechtsfrage vorzunehmen gewesen sei. Auf Basis des Vorbringens des Antragstellers vom 17.12.2018 sowie des Vorverfahrens betreffend des Einspruches gegen den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 21.12.2106, welches mit Bescheid vom 16.03.2018, Zahl: xxx erledigt worden sei, sei davon auszugehen, dass im Vorverfahren die Gesellschafter unabhängig voneinander einvernommen worden seien und zum Sachverhalt diesbezüglich befragt worden seien.

Bei diesen Einvernahmen haben die Gesellschafter angegeben, dass alle Gesellschafter im Rahmen der offenen Gesellschaft gleichgestellt seien. Die Gesellschafter legten bei ihrer Einvernahme auch ihre Ausschüttungsnachweise und Einkommenssteuerbescheide vor. Aus diesen sei ersichtlich, dass die Gesellschafter Ausschüttungen bekommen und dass jedoch die Höhe der Ausschüttungen variieren und nicht immer im gleichen Zeitraum stattgefunden habe. Dies alles bedeute, dass es sich bei diesen Zahlungen um kein Entgelt im herkömmlichen Sinn gehandelt habe, da eine Regelmäßigkeit nicht ersichtlich sei. Die Einvernahme der Gesellschafter habe weiters ergeben, dass es keine Kontrolltätigkeit durch Herrn xxx oder einen anderen Gesellschafter gebe. Weiters sei von den Gesellschaftern auch ausgeführt worden, dass die Gesellschafter gemeinsam entscheiden ob ein Auftrag angenommen und ausgeführt werde.

Aufgrund der fehlenden weiteren Beweise sowie der einheitlichen Aussage der Gesellschafter könne jedenfalls für das Verwaltungsverfahren nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass im gegenständlichen Fall ein Arbeitnehmerverhältnis im Sinne der BUAG bei den Gesellschaften vorliege.

Gegen diese Entscheidung hat die Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse – BUAK fristgerecht Beschwerde erhoben.

Das Beschwerdevorbringen lautet wie folgt:

„BESCHWERDE

gegen den Bescheid vom 14.01.2019 der Bezirkshauptmannschaft xxx mit der Geschäftszahl xxx, eingelangt bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) am 31.01.2019, bzgl der Feststellung der Bezirkshauptmannschaft xxx, dass das Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungsgesetz (BUAG) bei den jeweils in Betracht kommenden Arbeitsverhältnissen der xxx keine Anwendung findet.

Die BUAK erhebt, binnen offener Frist von vier Wochen, Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid an das sachlich und örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht Kärnten.

Der Bescheid wird wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung, mangelhafter Beweiswürdigung und Aktenwidrigkeit zur Gänze angefochten. Zudem wird der Bescheid aufgrund Rechtswidrigkeit des Inhalts (materielle Rechtswidrigkeit) zur Gänze angefochten, weil er im Widerspruch zur Judikatur des VwGH steht.

Sachverhalt:

Gemäß § 25 Abs 6 BUAG beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Feststellung, ob bezüglich der xxx die jeweils in Betracht kommenden Arbeitsverhältnisse dem BUAG unterliegen.

Daraufhin erließ die belangte Behörde am 14.01.2019 den eingangs bezeichneten Bescheid. Darin stellte sie fest, dass BUAG bei den jeweils in Betracht kommenden Arbeitsverhältnissen der xxx keine Anwendung findet.

Die belangte Behörde hat von der Durchführung des Ermittlungsverfahrens bzw. der Gewährung des Parteiengehörs abgesehen, weil aufgrund des Akteninhalts bzw. des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Sache ausschließlich die Klärung einer Rechtsfrage vorzunehmen war. Seitens der belangen Behörde wurde der Sachverhalt anhand des Vorbringens der Beschwerdeführerin sowie des "Vorverfahrens" (xxx, Bescheid vom 26.03.2018) beurteilt.

Die Beschwerdeführerin ergänzt, dass gegen den Bescheid vom 26.03.2018 ihrerseits eine Beschwerde erhoben wurde. Diese wurde vom LVwG Kärnten mangels erkennbarer Beschwer zurückgewiesen, weil die rückstandsgegenständliche Forderung durch eine Zahlung aus dem Titel der Auftraggeberhaftung (§ 67a ASVG) abgedeckt wurde. Mangels der inhaltlichen Entscheidung über die Richtigkeit der Vorschreibung machte die BUAK von ihrem Antragsrecht gemäß § 25 Abs. 6 BUAG Gebrauch.

Die Beschwerde der BUAK bezieht sich auf den eingangs genannten Bescheid vom 14.01.2019.

Beschwerdegründe:

Mangelhafte Sachverhaltsfeststellung

a. Einvernahme aller Gesellschafter

Die belangte Behörde verwies hinsichtlich des Antrags der BUAK nach § 25 Abs. 6 BUAG hauptsächlich' auf die Ergebnisse des "Vorverfahrens". Nach Ansicht der Beschwerdeführerin können die Ergebnisse freilich berücksichtigt werden, die abermalige vollständige Beurteilung des Sachverhalts unter Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Gehalts (§ 1 Abs 1 BUAG) ist aber unerlässlich. Dies ergibt sich alleine schon aus den unterschiedlichen Grundlagen, die zur I Erlassung der Bescheide geführt haben. Während im "Vorverfahren" - aufgrund des Einspruchs des Arbeitgebers gegen den Rückstandsausweis (§ 25 Abs 3 BUAG) - die Richtigkeit einer ganz konkreten Vorschreibung der BUAK im Mittelpunkt stand, liegt beim Antrag nach § 25 Abs 6 BUAG der Beschwerdeführerin das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob der Arbeitgeber den Vorschriften des BUAG unterliegt. Der erforderliche Umfang der Überprüfung ist daher umfangreicher. Mit dem Verweis auf die Einvernahme von xxx, xxx und xxx kann die Feststellung bei weitem nicht abschließend getroffen werden. Seit der Erfassung des Unternehmens bei der BUAK im Jahr 2016 ist der Gesellschafter xxx aus der Gesellschaft ausgetreten, auch der danach eingetretene Gesellschafter xxx ist ausgeschieden. xxx und xxx sind neu in die Gesellschaft eingetreten. Die Einvernahme der Gesellschafter xxx, xxx und Herr xxx sowie die nochmalige Einvernahme des (ausgeschiedenen) Gesellschafters xxx wäre daher jedenfalls erforderlich gewesen.

Im Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht mit der Gz 34 Cg A116/18m gab Herr xxx in der Tagsatzung vom 07.02.2019 an, dass Herr xxx sein Arbeitgeber ist. Seine Angaben gegenüber der belangen Behörde und dem LG Klagenfurt stehen in krassem Widerspruch. Die BUAK beantragt daher die Einvernahme von xxx zum Beweis dafür, dass ein Arbeitsverhältnis zur xxx vorliegt.

Antrag: Einvernahme des Herrn xxx

b. Fehlende Berücksichtigung des Gesellschaftsvertrages

Aus dem Verweis der belangen Behörde auf das "Vorverfahren" lässt sich ableiten, dass die Überprüfung der Angaben der ihrerseits einvernommenen Gesellschafter unter Heranziehung des Gesellschaftsvertrags nicht durchgeführt wurde. Der Gesellschaftsvertrag ist - vor allem auch in Zusammenschau mit den Ergebnissen der Einvernahme der Gesellschafter bzw. der Überprüfung ihrer Angaben - ein weiteres Element zur Beurteilung der antragsgegenständlichen Frage. Im Hinblick auf die Geschäftsführung, die Beschlüsse von Gesellschaftern, die Gewinn- und Verlustverteilung sowie die Einlagen der Gesellschafter sind in Gesellschaftsverträgen regelmäßig detaillierte Bestimmungen enthalten. Bezüglich der Gesellschafter xxx, xxx und xxx gibt es daher - neben der schon zuvor ausgeführten fehlenden Einvernahme- - auch keine vertraglichen Anhaltspunkte zu deren Stellung in der Gesellschaft.

Mangelhafte Beweiswürdigung

Im Antrag nach § 25 Abs. 6 BUAG führte die Beschwerdeführerin in Punkt Il.d. aus, dass noch weitere Baustellenerhebungen stattfanden.' Konkrete Ergebnisse der Erhebungen wurden zusammengefasst und korrespondierende Unterlagen beigefügt. Diese Ergebnisse wurden seitens der belangten Behörde bei der Beurteilung der Frage, ob das BUAG bei den jeweils in Betracht kommenden Arbeitsverhältnissen zur Anwendung gelangt, offenbar zur Gänze nicht berücksichtigt. Jedenfalls finden sich keine diesbezüglichen Ausführungen in den Erwägungen der belangten Behörde." Die Beschwerdeführerin merkt dazu abschließend an, dass sich aus den Angaben der angetroffenen Personen berechtigte Zweifel ob ihrer Stellung als Gesellschafter ergeben. Die belangte Behörde beruft sich hingegen bei der Entscheidungsfindung auf "weitere fehlende Beweise".

Materielle Rechtswidrigkeit

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis iSd BUAG vorliegt, kommt es nach § 1 Abs. 1 BUAG auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht auf die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts an. Mit der Bestimmung sollen (auch) Umgehungen hintangehalten werden." Ebenso stellt § 539a ASVG auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt ab. Hierzu geht der VwGH davon aus, dass es nicht (primär) auf die vertragliche Vereinbarung bzw. auf die Bezeichnung des Vertrages ankommt, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit. Vor allem soll die Umgehung der Versicherungspflicht durch das Vortäuschen von Gesellschaftsverhältnissen durch § 539a ASVG iVm § 4 Abs. 2 ASVG verhindert werden." Zudem betont der VwGH in diesem Zusammenhang, dass die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale ist?

Ob die belangte Behörde bei der Beurteilung der antragsgegenständlichen Frage auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt abgestellt hat und eine Gesamtabwägung vorgenommen hat, ist für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.

Aktenwidrigkeit

In ihren Erwägungen hebt die belangte Behörde ausdrücklich hervor, dass "über die Auftragsannahme die Gesellschafter gemeinsam entscheiden, ob der Auftrag angenommen und ausgeführt wird". Abgesehen davon, dass auch diesbezüglich die erschöpfende Beurteilung im Sinne des Antrags nach §. 25 Abs. 6 BUAG gar nicht möglich ist", besteht Aktenwidrigkeit. Herr xxx führte aus, dass "wenn ein Arbeitsauftrag eingeht setzen wir (die Gesellschafter) uns zusammen und besprechen den Arbeitsauftrag. Danach besprechen wir ob den Arbeitsauftrag annehmen und es müssen alle Gesellschafter auch damit einverstanden sein." Im Gegensatz dazu finden sich in den Niederschriften des "Vorverfahrens" (xxx und xxx) überhaupt keine Ausführungen zur Entscheidungsfindung bei der Auftragsannahme. Da sie keine diesbezüglichen Ausführungen getroffen haben, im angefochtenen Bescheid aber explizit von einer gemeinsamen Entscheidung der Gesellschafter über die Auftragsannahme die Rede ist, besteht zwischen der Sachverhaltsfeststellung und den Verfahrensakten ein Widerspruch. Bei der Beurteilung der Gleichstellung der Gesellschafter ist (unter der erforderlichen Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Gehalts im Rahmen einer Gesamtabwägung") von einer wesentlichen Bedeutung der Widersprüchlichkeit hinsichtlich der Entscheidung der belangten Behörde auszugehen.

Aus diesen Gründen richtet die BUAK den Antrag an das Landesverwaltungsgericht Kärnten,

-in der Sache selbst; zu entscheiden, dies allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag Folge gegeben wird

in eventu

-den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuweisen.“

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I, Nr. 115/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. Nr. 33/2013 idgF. lautet:

„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“

§ 28 Abs. 2 VwGVG lautet:

„Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 28 Abs. 3 VwGVG lautet:

„Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung in der Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung einer Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Im gegenständlichen Beschwerdefall ist das Bundesgesetz betreffend den Urlaub und die Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG), BGBl. Nr. 414/1972 idgF. anzuwenden.

§ 25 BUAG lautet:

„(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse schreibt dem Arbeitgeber auf Grund seiner Meldung oder auf Grund der Errechnung nach § 22 Abs. 5 den Betrag vor, der als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten ist. Dieser Betrag ist am 15. des auf den Zuschlagszeitraum zweitfolgenden Monats fällig. Erfolgt die Vorschreibung aus Gründen, die nicht beim Arbeitgeber liegen, später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge erst zwei Wochen nach dieser Vorschreibung fällig. Erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Verletzung der Meldepflicht des Arbeitgebers später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge sofort fällig.

(1a) Verletzt der Arbeitgeber seine Meldepflicht, so ist zur Abgeltung des aus der Verletzung der Meldepflicht durch den Arbeitgeber resultierenden Verwaltungsaufwandes ein Pauschalersatz vorzuschreiben. Der Pauschalersatz beträgt 800 Euro für jeden Prüfeinsatz sowie 500 Euro für jeden von der Verletzung der Meldepflicht betroffenen Arbeitnehmer. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen den Pauschalersatz herabsetzen oder erlassen.

(1b) Wendet der Arbeitgeber binnen 14 Tagen nach Vorschreibung deren Unrichtigkeit ein, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse diese Einwendungen zu prüfen und die Vorschreibung zu berichtigen, wenn sie die Richtigkeit der Einwendungen festgestellt hat und die zu berichtigende Zuschlagsleistung noch keiner Berechnung des Urlaubsentgeltes, der Abfindung, der Urlaubsersatzleistung, des Überbrückungsgeldes bzw. der Überbrückungsabgeltung oder der Abfertigung zugrunde gelegt wurde.

(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zahlung des Betrages gemäß Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 1b nicht fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse den Arbeitgeber aufzufordern, den Rückstand binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit sind Verzugszinsen vorzuschreiben. Die Verzugszinsen berechnen sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem zum 31. Oktober des Vorjahres geltenden Basiszinssatz gemäß Art. I § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, BGBl. I Nr. 125/1998, zuzüglich 4 %. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen die Verzugszinsen herabsetzen oder erlassen.

(3) Leistet der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht oder nur teilweise Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren und Pauschalersatz, den Zuschlagszeitraum, auf den die rückständigen Zuschläge entfallen, und allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen zu enthalten. Ist der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Rückstandsausweises seiner Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen gemäß § 8 Abs. 6 nicht nachgekommen, so können auch diese in den Rückstandsausweis aufgenommen werden. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf dem Ausweis zu vermerken, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

(4) Als Nebengebühr kann die Urlaubs- und Abfertigungskasse in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen. Der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hierdurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt 0,5 vH des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,50 Euro. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Zuschläge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen.

(5) Ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis gemäß Abs. 3 ist vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese hat mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden.

(6) Bestreitet der Arbeitgeber die Vorschreibung gemäß Abs. 1 mit der Begründung, nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu fallen, oder, dass für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Urlaubs- und Abfertigungskasse ehestens, spätestens aber einen Monat nach Einlangen des Antrages mit Bescheid festzustellen, ob der Arbeitgeber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet.

(7) Entscheidet das Landesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 6, hat es dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zuzustellen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(8) Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Zuschläge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53).“

In ihrem Bescheidantrag um Feststellung der Zugehörigkeit gemäß § 25 Abs. 6 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) vom 14.12.2018 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin ein umfangreiches Vorbringen dahingehend erstattet, dass nach Auffassung der BUAK massive Zweifel daran bestehen, ob es sich gegenständlich tatsächlich um Gesellschaftsverhältnisse handle. Der Gesellschaftsvertrag der unter anderem wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung des Sachverhaltes liefern könnte, liege nicht vor und sei aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten davon auszugehen, dass die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses überwiegen.

Die belangte Behörde hat in der Begründung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung ausgeführt, dass gegenständlich ein Ermittlungs- sowie Beweisverfahren nicht notwendig sei und sei auch die Einräumung des Parteiengehörs nicht erforderlich, weil gegenständlich ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären sei.

Weiter wies die belangte Behörde darauf hin, dass in einem Vorverfahren festgestellt worden sei, dass es sich bei den, den Gesellschaftern entrichteten, Zahlungen um kein Entgelt im herkömmlichen Sinn handle, da eine Regelmäßigkeit nicht ersichtlich sei.

Aufgrund fehlender Beweise und der Aussagen der Gesellschafter sowie des xxx könne daher festgestellt werden, dass im gegenständlichen Fall ein Arbeitnehmerverhältnis im Sinne des BUAG bei den Gesellschaftern nicht vorliege.

Das Landesgericht Kärnten vermag sich der Auffassung der belangten Behörde, dass die Durchführung eines Ermittlungs- bzw. Beweisverfahrens sowie das Einräumen des Parteiengehörs nicht erforderlich sei, nicht anschließen, zumal ein Antrag gemäß § 25 Abs. 6 BUAG nur dann abschließend und vollständig beurteilt werden kann, wenn seitens der entscheidenden Behörde ein entsprechendes Beweisverfahren abgeführt wird, welches die Einräumung des Parteiengehörs sowie die Einvernahme der gegenständlich involvierten Personen zu umfassen hat. Nach Aufnahme der erforderlichen Beweise und nach entsprechender Würdigung derselben kann die Sache als entscheidungsreif angesehen werden.

Im Übrigen ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin durchaus plausibel, dass in einem Verfahren aufgrund des Einspruches des Arbeitgebers gegen den Rückstandsausweis (§ 25 Abs. 3 BUAG) die Richtigkeit einer ganz konkreten Vorschreibung der BUAK im Mittelpunkt steht, wo hingegen bei einem Antrag nach § 25 Abs. 6 BUAG das Hauptaugenmerk auf der Frage liegt, ob der Arbeitgeber den Vorschriften des BUAG unterliegt, wobei der erforderliche Umfang der Überprüfung jedenfalls als umfangreicher anzusehen ist.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten sieht unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zahl: Ro 2014/03/006-3, die im gegenständlichen Verfahren vorliegenden Mängel als so gravierend an, dass eine meritorische Behandlung des Falles durch das Landesverwaltungsgericht nicht erfolgen bzw. eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben anzunehmen ist.

Ein Hinweis dafür, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren rascher und kostengünstiger durchzuführen vermag, ist aus den konkreten Gegebenheiten nicht ersichtlich bzw. vermag auch der Umstand, dass die Landesverwaltungsgerichte grundsätzlich verpflichtet sind in der Sache selbst zu entscheiden, nicht dazu zu führen, die Behörde von ihrer Verpflichtung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu entbinden.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher die belangte Behörde nach Ermittlung des relevanten Sachverhaltes zu beurteilen haben, ob das Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) bei den jeweils in Betracht kommenden Arbeitsverhältnissen der xxx anzuwenden ist bzw. keine Anwendung findet.

Da eine derartige Sachverhaltsermittlung jedoch nicht stattgefunden hat, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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