LVwG K KLVwG-298/8/2019

KLVwG-298/8/2019Tribunale amministrativo regionale21 giu 2019

Regest

Naturschutzrechtliche Bewilligung, Auwald, Zurückverweisung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-298/8/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.298.8.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, wohnhaft in xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte OG in xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.01.2019, Zahl: xxx, wegen einem Wiederherstellungsauftrag nach dem K-NSG betreffend das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, den

B E S C H L U S S :

I.Aufgrund der Beschwerde wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.01.2019, Zahl: xxx,

a u f g e h o b e n

und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG an die belangte Behörde

z u r ü c k v e r w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

1. Verfahrensgegenständlich handelt es sich um das Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Dieses Grundstück liegt im Natura 2000 Schutzgebiet Obere Drau, einem Europaschutzgebiet.

2. Der Errichtung eines Hochwasserschutzprojektes stimmte der Beschwerdeführer unter der Voraussetzung zu, dass die Entwässerungsleitung in die Drau nicht über sein Grundstück führt. Nach Einbau und Vermessung stellte sich heraus, dass sich die Entwässerungsleitung tatsächlich auf seinem Grundstück befand. Daher war im Sinn der „öffentlichen Hand“ ein Flächenabtausch notwendig. Ein Tausch Ackerfläche gegen Ackerfläche wurde dem Beschwerdeführer zugesichert. Die Agrarbehörde erstellte eine Vermessungsurkunde, der Beschwerdeführer einigte sich „mit der Republik Österreich“ auf die Herstellung des Ackerlandes auf seine Kosten.

3. Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 07.11.2018, Zahl: xxx, wurde unter anderem eine Teilfläche der Parzelle xxx, KG xxx, im Ausmaß von 478 m² aus dem öffentlichen Wassergut ausgeschieden.

4. Am 15.11.2018 stellte ein forsttechnischer Amtssachverständiger der Bezirkshauptmannschaft xxx im Zuge eines Ortsaugenscheines Grabungs- und Rodungsarbeiten auf der verfahrensgegenständlichen Parzelle fest, die eingestellt wurden.

5. Am 19.11.2018 erstattete der naturschutzfachliche Amtssachverständige beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Stellungnahme, welche er nach ergänzender Begehung am 22.11.2018 vervollständigte:

„Stellungnahme

Die Naturschutzbehörde der BH xxx ersucht mit Schreiben vom 15.11.2018 um ein Gutachten und die Beantwortung von Fragen bzgl. der Auwaldrodung im Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx.

Am 22. November 2018 wurde ein Ortsaugenschein durchgeführt. Das Gebiet ist mir bereits aus früheren Begehungen (z. B. Hochwasserschutzprojekt xxx) bereits bekannt. Auf Grund der Begehung konnte festgestellt werden, dass mittels Bagger die Wurzelstöcke entfernt wurden und Oberboden seitlich der Maßnahmenfläche gelagert ist (siehe Foto). Die Wurzelstöcke und Erdmaterial wurden teilweise in die Uferböschung geschoben. Der Auwaldbestand wurde bis auf die Böschungsoberkante der Drau entfernt. Lediglich die Uferböschung der Drau ist noch bestockt.

xxx

Die unbefugte Rodungsmaßnahme erfolgte im Wesentlichen auf Gst. Nr. xxx, KG xxx. Das Grundstück Nr. xxx (ÖWG; KAGIS: Stand 15.11.2018) befindet sich zur Gänze im Europaschutzgebiet xxx (siehe Abb. 7). Angemerkt werden darf, dass im ggstl. Bereich bereits vor ca. 10 Jahren Auwald im Ausmaß von ca. 300 bis 400 m² entfernt wurde (im Wesentlichen auf Gst. Nr.xxx); siehe dazu Abbildung 8.

Auf der betroffenen Fläche erfolgten Rodungsmaßnahmen von Auwaldgehölzen (Silberweide, Grauerle, Pappel, Esche, Traubenkirsche, eine Fichte sowie zahlreiche strauchförmige Gehölze wie Blutroter Hartriegel, Schwarzer Holunder, Pfaffenhütchen etc.) im Gesamtausmaß von zumindest 640 m² (siehe Abbildungen 1 bis 6). Die Gehölze wurden zur Gänze (mit Wurzelstöcken entfernt). Die Wurzelstöcke der Gehölze wurden ausgegraben und die Bodenoberfläche mit einem Bagger der Firma xxx eingeebnet zum Zweck der Errichtung einer landwirtschaftlichen Fläche. Die Arbeiten wurden auf Grund der BaueinsteIlung nicht fertiggestellt; auf Grundstück Nr. xxx sind noch Erdhäufen bis zu ca. 1,5 m (2 m) Höhe und einer Länge von ca. 35 Ifm vorhanden. Aus der Sicht des fachlichen Naturschutzes sind eindeutig Grabungen durchgeführt worden. Es handelt sich hierbei um Grabung im Sinne § 3, Z. 5 der ESG-Verordnung.

xxx

Abb. 2: Das Rote Grenzzeichen im Vordergund zeigt die neue Grenze zwischen xxx und xxx. Der Auwaldbestand auf der neu abgerenzten ÖWG-Fläche (ausgehend von der neuen Grenze, Plan der Agrarbezirksbehörde) wurde an einer Stelle bis zu 5 m gerodet (durchschnittlich 2 m).

xxx

Abb. 3: Anfallendes Erdmaterial wurde teilweise in den Bereich der Drauböschung geschoben und die dort vorhandene Auwaldvegetation überschüttet. Foto vom 22.11.2018.

xxx

Abb. 4: Grabungen und Anschüttungen auf den ggstl. Grundstücken. Erdhäufen auf der landwirtschaftlichen Fläche bis zu 2 m und entfernter des Oberboden (rechts von den Erdhäufen) im Bereich des gerodeten Auwaldes. Im Hintergrund die Kirche von xxx. Foto: 22.11.2018.

Durch die Rodungsmaßnahmen erfolgte eine gänzliche Beseitigung eines typischen Auwaldes vom Typ des Inneralpinen Grauerlen-Auwaldes im Ausmaß von ca. 640 m². Auwaldflächen sind als Schutzgut (FFH-Richtlinie) für das Europaschutzgebiet ausgewiesen, es handelt sich um einen prioritären Lebensraumtyp. Auwaldflächen sind im Sinne des Ktn. NSG ex lege geschützte Lebensraumtypen. Die vorliegende Rodung bedeutet einen irreversiblen Verlust an Auwaldflächen und ist daher als eine nachhaltige, nachteilige Beeinträchtigung zu werten. Am rechten orographischen xxxufer im Bereich der Ortschaft xxx ist die Auwaldausstattung sehr gering und über weite Strecken auf Gehölze der Uferböschung beschränkt (ca. 10 m Breite). Aus fachlicher Sicht ist daher die Auwaldausstattung dort als sehr gering zu bewerten und jeder weitere Verlust von Auwaldflächen als nachhaltige, nachteilige Beeinträchtigung anzusehen. Im Sinne der Erhaltung bzw. Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes des Schutzgutes „Erlen-Eschen-Auwaldrestbestände“ widerspricht die vorliegende Rodung dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes.

Auwälder gehören zu den gefährdeten Biotoptypen laut Roter Liste gefährdeter Biotoptypen Österreichs und Kärntens. In den letzten Jahrzehnten kam es zu massiven Flächenverlusten von Auwaldflächen in den Tallagen Kärntens. Sie gelten als Hotspot der Biodiversität und beherbergen zahlreiche Tier- und Pflanzenarten (gehören zu den Vogel-reichsten Biotoptypen in Kärnten).

xxx

xxx

xxx

xxx

Mit Bescheid der Abteilung 8 (ZI. xxx) erfolgte ein Eigentümerwechsel auf Teilflächen des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Der Verlauf der Grundgrenze zwischen Gst. Nr. xxx und xxx wurde neu geregelt (siehe Teilungsplan der Agrarbezirksbehörde Kärnten). Die ggstl. Rodungsfläche wurde somit vom Öffentlichen Wassergut ins Eigentum von Herrn xxx übertragen. Der Bescheid enthält keine Angaben bzgl. einer Rodungsbewilligung für die Auwaldfläche und es ergibt sich dadurch auch keine Änderung der Grenze des Europaschutzgebietes. Am Schutzstatus der AuwaldfIäche ändert sich durch den vorliegen Bescheid nichts. Die Rodung einer Auwaldfläche ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen in Abwägung öffentlicher Interessen müssten in einem gesonderten Bescheid erfolgen. Sollte eine Ausnahme (§10) erteilt werden, so sind Ersatzleistungen im Sinne des § 12 erforderlich. Für die Wiederherstellung eines Auwaldes im Ausmaß von 640 m² sind Pflanzungen von standortgerechten Gehölzen in Abstimmung mit der Forstbehörde vorzuschreiben. Aus der Sicht des fachlichen Naturschutzes sind geeignete Auwaldgehölze für eine Ersatzpflanzung: Grauerle, Silberweide, Traubenkirsche und Stileiche.

Auflagenvorschläge:

1. Die gerodete Fläche auf Grundstück Nr. xxx ist mit standortgerechten Auwaldgehölzen (je ein Viertel Grauerle, Silberweide, Traubenkirsche und Stileiche) im Gesamtausmaß von 160 Pflanzen (auf 4 m² je ein Heister) bis 30. April 2019 zu bepflanzen.

2. Die Pflanzen sind solange zu pflegen und Ausfälle sind nachzupflanzen bis sich ein geschlossener Waldbestand gebildet hat.“

6. Die belangte Behörde verfügte mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.01.2019, Zahl: xxx, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, unter Vorschreibung der beiden folgenden Auflagen:

1)Die gerodete Fläche auf Grundstück Nr. xxx ist mit standortgerechten Auwaldgehölzen und zwar je ein Viertel Grauerle, Silberweide, Traubenkirsche und Stieleiche im Gesamtausmaß von 160 Pflanzen (auf 4 m² je ein Heister) bis 30.04.2019 zu bepflanzen.

2)Die Pflanzen sind so lange zu pflegen und Ausfälle sind nachzupflanzen, bis sich ein geschlossener Waldbestand gebildet hat.

7. Fristgerecht erhob der Rechtsmittelwerber Beschwerde gegen den genannten Bescheid und beantragte nach Anberaumung einer öffentlich mündlichen Verhandlung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.

8. Am 14.06.2019 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und der naturschutzfachliche Amtssachverständige und ein Vertreter des Amtes für Wasserwirtschaft xxx zeugenschaftlich befragt wurden. Orthofotos, Lichtbilder, eine Niederschrift der Agrarbehörde Kärnten vom 19.07.2018 und ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen wurden vorgelegt.

Der Beschwerdeführer erläuterte, sich nicht im Klaren darüber gewesen zu sein, dass die verfahrensgegenständliche Parzelle im Europaschutzgebiet liege. Er ging von einem Grundtausch landwirtschaftliche Nutzfläche gegen landwirtschaftliche Nutzfläche aus. In Summe schlägerte er zwei Weiden und vier Erlen.

Der naturschutzfachliche Amtssachverständige gab an, dass gegenständlich zwar Auwaldfläche zerstört wurde, eine Wiederherstellung im Sinn der Beibehaltung bzw. Wiederherstellung der Auwaldfläche aus fachlicher Sicht jedoch durchaus möglich ist, zumal sich die angrenzenden Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, ebenfalls im Europaschutzgebiet und öffentlichen Wassergut befinden und derzeit zumindest teilweise als Mähwiese genutzt werden. „Aus fachlicher Sicht wäre vorstellbar, dass im Rahmen der Wiederherstellung diese Flächen mitbeansprucht werden für die Wiederherstellung eines Auwaldes“.

Der Vertreter des Amtes für Wasserwirtschaft xxx erklärte, den Beschwerdeführer nicht explizit darauf hingewiesen zu haben, dass die Parzelle im Europaschutzgebiet liegt. „Dem öffentlichen Wassergut ist sehr daran gelegen, eine für den Beschwerdeführer zufriedenstellende Lösung herbeizuführen“.

Die in der Verhandlung vorgelegte Verhandlungsschrift der Agrarbehörde Kärnten vom 19.07.2018 enthält ein Flurbereinigungsübereinkommen, abgeschlossen zwischen der Republik Österreich – öffentliches Wassergut und dem Beschwerdeführer, welches unter anderem den Tausch des Trennstücks „xxx“ im Ausmaß von 478 m² aus der Parzelle xxx, EZ xxx, GB xxx, der Republik Österreich – öffentliches Wassergut an den Beschwerdeführer vorsieht. „Die Parteien haften ausdrücklich für eine lastenfreie Übergabe im Grundbuch“.

Obiger Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Gesamtakt. Es besteht keine Veranlassung an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Aktes und der fachlichen Korrektheit der Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zu zweifeln. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde von keiner Verfahrenspartei erstattet.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Von dieser Möglichkeit wird seitens des Verwaltungsgerichtes gegenständlich Gebrauch gemacht, da insbesondere die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit und auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes beabsichtigten alle bisher am Verfahren Beteiligten eine im Sinn des Hochwasserschutzes, des Naturschutzes und nicht zuletzt der beteiligten Grundeigentümer tragbare, fachlich wie juristisch korrekte Lösung zu erzielen. Maßgeblich für die Herstellung einer einvernehmlichen „korrekten Lösung ist neben dem eindeutig konstruktiven Vorschlag des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, dem klaren Willen des Vertreters des Amtes für Wasserwirtschaft xxx zur Erzielung einer positiven Lösung zugunsten des Beschwerdeführers und dem Inhalt des Flurbereinigungsübereinkommens, wonach in dem Fall, dass „erforderliche Bewilligungen nicht erteilt werden“ … „der Vertrag rückabzuwicklen“ ist, eine von der belangten Behörde unter Beiziehung sämtlicher Verfahrensparteien, Beteiligten und Sachverständigen durchzuführende Verhandlung.

Angesichts der von sämtlichen Verfahrensparteien signalisierten Bereitschaft zur Herstellung eines Konsenses wird es ganz besonders an der Behörde liegen, im Rahmen der ihr zukommenden Manuduktionspflicht und im Sinn der Erzielung eines weitestgehenden Konsenses auf alle Verfahrensbeteiligten einzuwirken.

Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).

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