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KLVwG-838/2/2019•LVwG K KLVwG-838/2/2019
KLVwG-838/2/2019Tribunale amministrativo regionale23 mag 2019
Baubewilligung, Berichtigungsbescheid, Öffnungszeiten
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid (Berichtigungsbescheid) des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 30.01.2019, Zahl: xxx, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 31.07.2017, Zahl: xxx, wurde dem xxx-Verein xxx „xxx“ nunmehr xxx, ZVR xxx, die baurechtliche Bewilligung für einen Zu- und Umbau eines bestehenden Betriebsgebäudes sowie zur Errichtung einer Grundstückseinfriedung und zur Änderung der Verwendung der bestehenden Karosseriewerkstätte in ein Kulturzentrum beim Objekt xxx, Parzelle xxx, KG xxx, erteilt. Dem Spruch ist zu entnehmen, dass der baurechtliche Bewilligung das eingereichte Projekt, entsprechend den Planunterlagen und Beschreibungen der Fa. Xxx GmbH, Bau- und Projektmanagement, Bauträger, Generalunternehmer, xxx, xxx, xxx vom 18.01.2016 sowie Plan Nr. xxx vom 15.03.2016, zugrunde liegt.
Die gegen diesen baurechtlichen Bewilligungsbescheid vom nunmehrigen Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 17.01.2018 als unbegründet abgewiesen. Zugleich änderte der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx den Spruch des baurechtlichen Bewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 31.07.2017.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 16.05.2018, Zahl: KLVwG-678-679/5/2018, als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 30.10.2018 ersuchte der Bauwerber um Korrektur des Berufungsbescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 17.01.2018, Zahl: xxx, dahingehend, dass in diesem Bescheid auf Seite 2 offenkundig ein Schreibfehler passiert sei. So wären die Zeiten zur Nutzung des Kulturzentrums mit Montag bis Sonntag von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr beantragt worden. Ohne jegliche Begründung und in Abweichung des Antrages des Bauwerbers wären dieser Zeiten jedoch im Berufungsbescheid vom 17.01.2018 auf Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr eingeschränkt worden. Im gesamten Verfahren wäre nicht auf diese Einschränkung eingegangen worden und liege hier offenkundig ein Schreibfehler vor, welcher jederzeit nach § 42 Abs. 4 AVG berichtigt werden könne.
Mit nunmehr bekämpften Berichtigungsbescheid vom 30.01.2019, Zahl: xxx, wurde durch die belangte Behörde ihr Bescheid vom 17.01.2018, Zahl: xxx, entsprechend korrigiert, sodass auf Seite 2 nunmehr die festgelegten Öffnungszeiten von Montag bis Sonntag von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr, wie in der Baubeschreibung beantragt, festgelegt wurden.
Mit Schreiben vom 26.02.2019 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Berichtigungsbescheid eine Beschwerde an das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht in Kärnten ein. Im Wesentlichen hält er fest, dass durch diese Korrektur in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 16.05.2018 rechtswidrigerweise eingegriffen werde. Weiters hält er seine bisherigen Vorbringen aufrecht, dass die schalltechnischen Gutachten fehlerhaft wären und weit mehr Besucher das Kulturzentrum regelmäßig besuchen würden, als bewilligt.
Mit Schreiben vom 30.04.2019, eingelangt am 03.05.2019, wurde der gegenständliche Akt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der xxx-Verein xxx „xxx“ (ZVR xxx), nunmehr xxx (Bauwerber) hat am 20.01.2016 um baurechtliche Bewilligung zum Um- und Ausbau eines bestehenden Betriebsgebäudes sowie zur Errichtung einer Grundstückseinfriedung und zur Änderung der Verwendung von Karosseriewerkstatt in ein Kulturzentrum beim Objekt mit der Adresse xxx, xxx, auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, angesucht.
Diesem Bewilligungsansuchen lagen Bauunterlagen zugrunde.
Diese Bauunterlagen wurden durch die xxx GmbH, Bau- und Projektmanagement, Bauträger, Generalunternehmer, mit der Adresse xxx, xxx, erstellt. Der Baubeschreibung des gegenständlichen Projektes, datiert mit 18.01.2016, ist unter „Allgemeines“ Folgendes zu entnehmen:
„Der xxx Verein, hat sich folgende Aufgaben zum Ziel gesetzt:
Die Integration, Ausbildung, Religion und soziale Aktivitäten ihrer Mitglieder, wie Deutschunterricht für Frauen und Kinder.
Ebenso will der Verein ein ausgewogenes Bild über Bosnien kommunizieren und ist auch als Informationsstelle über Bosnien gedacht und sollte einen fachgerechten Kulturaustausch ermöglichen.
Es gibt am Tag 5 Gebetszeiten, wobei die Mitglieder meistens erst zum Mittagsgebet erscheinen.
Öffnungszeiten: Mo. bis So. von 7,00 Uhr bis 22,00 Uhr
Mittag, 13.00 bis 13.30 ca 10 Personen. Maximale Personenanzahl am Freitag zu Mittag mit ca. 25 Personen
Nachmittag, um 17.00 bis 17.30 ca. 10 Personen
Abend, um 20.00 bis 20.30 ca. 10 Personen.
Die Kinder werden am Tag ca. 2 Std. unterrichtet. Die Frauen kommen meistens von 13.30 – 14.30 Uhr.“
Mit baurechtlichem Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 31.07.2017, Zahl: xxx, wurde dem Bauwerber unter Zugrundelegung der eingereichten baulichen Unterlagen, somit auch unter Zugrundelegung der genannten Baubeschreibung vom 18.01.2016 die baurechtliche Bewilligung erteilt. Dies ist dem Spruch des gegenständlichen baurechtlichen Bewilligungsbescheides klar zu entnehmen.
Im gesamten weiteren Verfahren erfolgte keine Änderung des baurechtlichen Bewilligungsantrages durch den Bauwerber dahingehend, dass er andere Öffnungszeiten beantragt hätte.
Mit Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 17.01.2018, Zahl: xxx, wurde die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Zugleich änderte jedoch die Berufungsbehörde den Spruch des Bescheides erster Instanz wie folgt:
„Auf Grund der stattgefundenen örtlichen Verhandlung erteilt der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx gemäß Kärntner Bauordnung 1996 (in der Folge kurz: K-BO), LGBI. Nr. 62/1996 idgF., in Verbindung mit den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften (in der Folge kurz: K-BV), LGBI. Nr. 56/1985 idgF., dem Bauwerber xxx (vormals xxx, ZVR xxx), xxx, xxx, die Baubewilligung zum Um- und Ausbau des bestehenden Betriebsgebäudes sowie zur Errichtung einer Grundstückseinfriedung und zur Änderung der Verwendung von Karosseriewerkstätte in ein Kulturzentrum beim Objekt, "xxx" auf dem Grundstück xxx, KG xxx, nach Maßgabe des eingereichten Projekts, sohin
entsprechend den Planunterlagen der xxx, xxx, xxx, Plan Nr. xxx samt Baubeschreibung vom 18.01.2016 sowie Ergänzungsplan Nr. xxx samt ergänzender Baubeschreibung vom 15.03.2016, und damit unter Einhaltung der in diesen Projektunterlagen festgelegten Öffnungszeiten (diese sind: Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr), des darin festgelegten Nutzungszwecks (dieser ist: Integration, Ausbildung, Religion und soziale Aktivitäten ihrer Mitglieder, wie Deutschunterricht für Frauen und Kinder; Kommunikation eines ausgewogenen Bildes über Bosnien; Informationsstelle über Bosnien; Ermöglichung eines Kulturaustausches; fünf Gebetszeiten am Tag, wobei die Mitglieder meistens erst zum Mittagsgebet erscheinen) und den darin festgelegten Besuchermaximalzahlen zu den darin festgelegten Tageszeiten (Mittag von 13:00 Uhr bis 13:30 Uhr ca. 10 Personen; Freitagmittag maximal ca. 25 Personen; Nachmittag von 17:00 Uhr bis 17:30 Uhr ca. 10 Personen; Abend von 20:00 Uhr bis 20:30 Uhr ca. 10 Personen; Kinderunterricht ca. 2 Stunden/Tag; Frauenanwesenheit von 13:30 Uhr bis 14:30 Uhr) sowie entsprechend den projektspezifizierenden Stellungnahmen des Bauwerbers in der Bauverhandlung vom 17.03.2016 sowie in seinem Schriftsatz des Bauwerbers vom 14.09.2016, und damit unter Einhaltung der darin festgelegten Errichtung eines ost- und nordseitig zwei Meter hohen Sichtschutzelements am oberen Stiegenpodest, des darin festgelegten Absehens von der Errichtung der zwei ostseitigen Dachflächenfenster, der darin festlegten getrennten Nutzung des neuen Vereinsraumes im Dachgeschoss vom Kulturraum im Erdgeschoss, sodass sich während der Gebetszeiten im Erdgeschoss keine Person im darüber liegenden Vereinsraum aufhalten darf, und des darin festgelegten Unterlassens der Abhaltung von Veranstaltungen wie Feiern, Feste oder dergleichen bei diesem Kulturzentrum, unter Einhaltung nachstehender Bedingungen und Vorschreibungen:“
und ergänzt die im bekämpften Bescheid angeführten Bedingungen und Vorschreibungen um folgende besondere Vorschreibungen (Auflagen):
8. Im Außenbereich des Baugrundstückes dürfen keine Veranstaltungen und - außer den Zu- und Abfahrten - keine lärmrelevanten Tätigkeiten erfolgen.
9. Im Innenbereich des Gebäudes dürfen keine Veranstaltungen und keine nach außen hin lärmrelevanten Tätigkeiten erfolgen.“
Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde im damaligen baurechtlichen Bewilligungsverfahren wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 16.05.2018, Zahl: KLVwG-678-679/5/2018, als unbegründet abgewiesen.
Eine etwaige Änderung der Antragstellung des Bauwerbers, die Öffnungszeiten des Kulturzentrums betreffend, waren auch in diesem Verfahren kein Thema.
Als der Bauwerber darauf aufmerksam wurde, dass im Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 17.01.2018 sich im Bereich des Spruches auf Seite 2 die Öffnungszeiten des Kulturzentrums „geändert“ haben, ersuchte er mit Schreiben vom 30.10.2018 um Korrektur nach § 62 Abs. 4 AVG, zumal er ausdrücklich mit Antragstellung und unter Einreichung der genehmigten Planunterlagen Öffnungszeiten von Montag bis Sonntag von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr beantragt und auch bewilligt bekommen hat.
Mit nunmehr bekämpften Berichtigungsbescheid vom 30.01.2019, Zahl: xxx, wurde durch die belangte Behörde der Spruch des Berufungsbescheides vom 17.01.2018, Zahl: xxx, entsprechend korrigiert.
Faktum und durch die vorliegenden Unterlagen klar dargelegt ist, dass der Bauwerber in seinem Antrag auf baurechtliche Bewilligung ausdrücklich Öffnungszeiten von Montag bis Sonntag von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr beantragt hat. Diese Öffnungszeiten wurden ihm auch mit baurechtlichem Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 31.07.2017 genehmigt.
Eine Antragsänderung des Bauwerbers auf Öffnungszeiten von Montag bis Freitag ist im gesamten Verfahren nicht erfolgt. Auch erfolgte keine Einschränkung auf Basis der eingeholten Sachverständigengutachten.
Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt und die eingereichten Unterlagen.
III. Rechtsgrundlage:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:
§ 62 Abs. 4 AVG ermöglicht die Korrektur von bestimmten Unrichtigkeiten in Bescheiden. Daraus kann abgeleitet werden, dass sich die Bescheidberichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG nicht nur auf den Spruch sondern auch auf alle anderen Teile des Bescheides, also zB auch auf die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung oder die Zustellverfügung beziehen kann.
Schreibfehler sind solche Fehler, die zB den Sinn einer Aussage verändern. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Bescheid aber auch dann berichtigungsfähig, wenn es sich (von Schreib- und Rechenfehlern abgesehen) um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt (VwGH 17.12.1981, 3220/80) bzw. wenn „abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern“ die Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (VwGH 18.05.2004, 2004/10/0042).
Die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides setzt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zweierlei voraus, nämlich 1.) dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vorliegt und 2.) deren Offenkundigkeit (VwSlg. 8554 A/1974; 13.233A/1990; VwGH 24.09.1997, 96/12/0195).
Im hier vorliegenden Fall wurde, wie festgehalten, unzweifelhaft durch den Bauwerber in der Baubeschreibung vom 18.01.2016 beantragt, dass die Öffnungszeiten des Kulturzentrums von Montag bis Sonntag von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr sein sollen. Dies wurde auch baurechtlich so genehmigt.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde inhaltlich die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen. Es wurde lediglich der Spruch des Bescheides der Baubehörde erster Instanz vom 31.07.2017 präzisiert. Bei dieser Präzisierung wird eindeutig auf Seite 2, zweiter Absatz, ausgeführt, dass die Baubewilligung „entsprechend den Planunterlagen der xxx GmbH, xxx, xxx, Plannummer xxx samt Baubeschreibung vom 18.01.2016 sowie Ergänzungsplan Nr. xxx samt ergänzender Baubeschreibung vom 15.03.2016 und damit unter Einhaltung der in diesen Projektunterlagen festgelegten Öffnungszeiten ...“ bewilligt wird.
Dieses eindeutige Zitat der dem Bewilligungsansuchen zugrundeliegenden Baubeschreibung vom 18.01.2016 im Berufungsbescheid vom 17.01.2018 kann nur entnommen werden, dass auch die beantragten Öffnungszeiten von Montag bis Sonntag von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr, so wie sie in der Baubeschreibung ausdrücklich angeführt sind, bewilligt sind.
Ein anderer Inhalt kann dem Spruch des Bescheides vom 17.01.2018 nicht unterstellt werden.
Da somit ausdrücklich die vom Bauwerber vorgelegte Baubeschreibung vom 18.01.2016 im Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx im Spruch auf Seite 2 zitiert wird, ist, wie im nunmehr bekämpften Berichtigunsbescheid vom 30.01.2019 korrekt angeführt, davon auszugehen, dass es sich um einen auf einem Versehen beruhenden Wortfehler handelt, dh dass die in den Projektunterlagen festgelegten Öffnungszeiten nicht von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu lauten haben, sondern eindeutig, wie in den Projektunterlagen festgelegt und beantragt, von Montag bis Sonntag von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
Der Spruch des Bescheides vom 17.01.2018 auf Seite 2 lässt keine andere Deutung zu, als dass der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx die Baubeschreibung vom 18.01.2018 seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Es konnte daher der Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 17.01.2018 im Rahmen des § 62 Abs. 4 AVG aufgrund der auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit entsprechend von Amts wegen korrigiert werden.
Ein baurechtliches Bewilligungsverfahren ist ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren. Dabei sind die entscheidenden Behörden an den Inhalt des Antrages gebunden. Somit war auch sowohl die Baubehörde erster Instanz als auch die Berufungsbehörde an den Antrag des Bauwerbers hinsichtlich der Öffnungszeiten in der Baubeschreibung vom 18.01.2016 gebunden. Da dieser Antrag im gesamten Verfahren durch den Bauwerber hinsichtlich der Öffnungszeiten nicht geändert wurde, hätte der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx auch nicht ohne Weiteres die Öffnungszeiten eigenmächtig einschränken können.
Der Beschwerdeführer konnte in seiner Beschwerde keine Gründe darlegen, warum diese Berichtigung nicht hätte erfolgen dürfen. So lag dem gesamten baurechtlichen Bewilligungsverfahren zum Bauantrag des Bauwerbers vom 20.01.2016 die Baubeschreibung vom 18.01.2016 zugrunde und somit Öffnungszeiten des Kulturzentrums von Montag bis Sonntag von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Auch wurden diese Öffnungszeiten durch die beigezogenen Sachverständigen überprüft. Auch dem (ersten) Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten lag die gegenständliche Baubeschreibung vom 18.01.2016 zugrunde, die Beschwerde des auch nunmehrigen Beschwerdeführers wurde, wie festgehalten, als unbegründet abgewiesen. Durch die zulässige Korrektur wird nicht in diese Entscheidung eingegriffen.
Da der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des Berichtigungsbescheides vom 30.01.2019 aufzeigen konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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