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KLVwG-818/2/2019•LVwG K KLVwG-818/2/2019
KLVwG-818/2/2019Tribunale amministrativo regionale13 mag 2019
Abfallpolizeiliches Verfahren, Parteistellung, Akteneinsicht<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.03.2019, Zahl: xxx, wegen Zurückweisung eines Antrages auf Akteneinsicht in einem Verfahren nach § 73 Abs.1 AWG 2002 zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.03.2019, Zahl: xxx, wurde der Antrag der xxx, xxx, xxx, vom 11.03.2019 auf Akteneinsicht in den Akt bezüglich des bei der Bezirkshauptmannschaft xxx anhängigen Verfahrens, Zahl: xxx, mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass im abfallpolizeilichen Verfahren zur Beseitigung von vorgefundenen Abfällen gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 ein Verfahren gegenüber den vermeintlichen Verursachern als Primärverpflichtete eingeleitet worden sei. Im Zuge von Grabungsarbeiten auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, welches sich im Eigentum der Antragstellerin befindet, seien beträchtliche Mengen Abfälle zutage getreten.
Den vormaligen Liegenschaftseigentümern als vermeintlichen Verursachern wurde, nach Einholung einer abfallrechtlichen Stellungnahme, dazu Parteiengehör gewährt. Der Antragstellerin als grundbücherlicher Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft sei das Schreiben an die vermeintlichen Verursacher nachrichtlich zur Kenntnis gebracht worden. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11.03.2019 einen Antrag auf Akteneinsicht in den Akt bezüglich des bei der Bezirkshauptmannschaft xxx anhängigen Verfahrens gestellt.
Nach Zitierung des § 17 Abs. 1 AVG sowie des § 8 AVG 1991 führte die belangte Behörde aus, dass Gegenstand des Verfahrens ein abfallpolizeiliches Verfahren nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 bilde. Ziel dieses Verfahrens sei es, dem Verursacher die Beseitigung der vorgefundenen Abfälle mittels Bescheid aufzutragen. Soweit von Belang wurde noch ausgeführt, dass sich im AWG 2002 hinsichtlich von abfallpolizeilichen Verfahren nach § 73 Abs. 1 AWG keine ausdrückliche Bestimmung zur Parteistellung der Liegenschaftseigentümerin finde. Aus der Bestimmung des § 73 Abs. 1 AWG sei auch keine Parteistellung der Liegenschaftseigentümerin abzuleiten, da die zitierte Bestimmung nur der Verfolgung öffentlicher Interessen diene, nicht jedoch privater Interessen der Liegenschaftseigentümerin. Zudem vermöge auch die Regelung der subsidiären Haftung der Liegenschaftseigentümerin im Sinne des § 74 AWG 2002 nicht die Zuerkennung der Parteistellung derselben in einem abfallpolizeilichen Verfahren nach § 73 Abs. 1 AWG gegenüber von der Liegenschaftseigentümerin verschiedenen Personen zu begründen.
Da im vorliegenden Fall vermeintliche Verursacher und Liegenschaftseigentümerin nicht in einer Person zusammenfielen, sei zwischen den Genannten strikt zu trennen, den erstere seien primär Adressaten eines abfallpolizeilichen Auftrages, während zweitere allenfalls subsidiäre Adressatin eines solchen sei. Mache eine Person, der von Gesetzes wegen keine Parteistellung zukomme, Verfahrensrechte geltend, welche nur einer Partei zustünden, so sei ihr Antrag (z.B. auf Akteneinsicht) als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen den im Wesentlichen wiedergegebenen Bescheid wurde von der Liegenschaftseigentümerin innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde seinem gesamten Inhalt nach angefochten, als Beschwerdegrund wurde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Im Ergebnis wurde ins Treffen geführt, dass sich die rechtlichen Voraussetzungen für die Parteistellung im Wesentlichen aus § 8 AVG ergäben. Demnach bestehe ein subjektives Recht darauf, im weitergehenden Verfahren aktiv mitzuwirken und dieses nur jenen Interessenten einzuräumen wäre, deren Interessen von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt würden. Das seien jene Personen, deren Rechtsstellung durch den Bescheid beeinflusst werde oder werden könne. Diese Interessenten nenne § 8 AVG Parteien. Die Partei sei danach der (künftige) Adressat des im Verwaltungsverfahren zu erzeugenden individuellen normativen Aktes, sohin des Bescheides. Die Parteistellung sei sohin nicht erst vom Ergebnis des Verfahrens abhängig.
Im gegenständlichen Verfahren, nach den Bestimmungen des AWG, sei das im Eigentum der Beschwerdeführerin gelegene Grundstück von der Entscheidung betroffen. Bei der mittels Bescheid aufgetragenen Beseitigung der vorgefundenen Abfälle sei eine Inanspruchnahme von Grundstücksflächen der Beschwerdeführerin einhergehend, wodurch die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin, nämlich das Eigentum an den gegenständlichen Grundstücksflächen, beeinflusst werde. Die Beschwerdeführerin habe weiters ein rechtliches Interesse dahingehend, dass die rechtswidrig eingebrachten Ablagerungen entfernt würden. Auch aus der Bestimmung des § 73a AWG ergebe sich die Interessenssphäre der Beschwerdeführerin an der Beteiligung im gegenständlichen Verfahren ex lege. Im Sinne des § 74 AWG bestehe darüber hinaus eine subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge hinsichtlich des Liegenschaftseigentümers. Das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Mitwirkung im gegenständlichen Verfahren ergebe sich auch aus der subsidiären Haftung als Liegenschaftseigentümerin. Abschließend wurde beantragt, den bekämpften Bescheid dahin abzuändern, dass die begehrte Parteistellung bewilligt bzw. zuerkannt werde, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und der Behörde erster Instanz Verfahrensergänzung bzw. Verfahrenswiederholung aufzutragen.
II. Feststellungen:
Im Zuge von Grabungsarbeiten auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, derzeitige Eigentümerin xxx, sind beträchtliche Mengen Abfälle zutage getreten. Als vermeintliche Verursacher wurden die vormaligen Liegenschaftseigentümer genannt.
Es wurde ein abfallpolizeiliches Verfahren zur Beseitigung der vorgefundenen Abfälle gegenüber den Verursachern als (Primär)Verpflichtete gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 eingeleitet.
Vom Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft wurde am 13.12.2018 eine entsprechende fachgutachtliche Stellungnahme zur Abfallfeststellung erstellt. Diese wurde den vermeintlichen Verursachern, das heißt den vormaligen Liegenschaftseigentümern, zur Stellungnahme übermittelt. Nachrichtlich wurde das Schreiben der belangten Behörde vom 10.01.2019 auch der Liegenschaftseigentümerin übermittelt. Am 11.03.2019 beantragte die Beschwerdeführerin Akteneinsicht in den Akt des bei der Bezirkshauptmannschaft xxx anhängigen Verfahrens, Zahl: xxx.
Der Antrag wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid mangels Parteistellung der Einschreiterin im anhängigen Verfahren zurückgewiesen.
III. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
§ 73 Abs. 1 und 2
Behandlungsaufträge, Überprüfung
Behandlungsauftrag
(1) Wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
§ 73a
Duldungspflichten und Entschädigungen
(1) Die Liegenschaftseigentümer und die an den Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten haben das Betreten der Liegenschaften und der Anlagen und die Durchführung der gemäß § 73 erforderlichen Maßnahmen durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder durch die zur Setzung von Maßnahmen verpflichteten oder berechtigten Personen oder die von diesen Behörden oder Personen herangezogenen Dritten zu dulden. Die zur Duldung Verpflichteten sind vorher zu verständigen.
(2) Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde gemäß § 73 Abs. 7 über die Duldungspflicht mit Bescheid. Dieser Bescheid wirkt auch gegen alle späteren Liegenschaftseigentümer und an den Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten.
(3) Soweit durch die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß § 73 durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder von diesen Behörden herangezogenen Dritten dem zur Duldung Verpflichteten ein Vermögensschaden entsteht, ist dieser angemessen zu entschädigen. Dies gilt nicht für Personen, die als Verpflichtete herangezogen werden können. Über die Entschädigung entscheidet die zuständige Behörde gemäß § 73 Abs. 7 mit Bescheid.
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - BGBl. I Nr. 102/2002
§ 74 Abs. 1 und 2
Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge
(1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.
(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
§ 17 Abs. 1
Akteneinsicht
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - BGBl. Nr. 51/1991
§ 8
2. Abschnitt: Beteiligte und deren Vertreter
Beteiligte; Parteien
Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
V.Rechtliche Beurteilung:
Gegenständlich ist die Rechtsfrage der Parteistellung in Verfahren gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 zu lösen.
Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG ist Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird. Der bloße Umstand der Herkunft des Materials vom einstigen Besitzer vermag allein keine Verantwortlichkeit nach dem AWG 2002 auszulösen; vielmehr ist konkret vorzuwerfen, welche in Ziffer 1 genannte abfallrechtswidrige Handlung der einstige Besitzer – wenn auch nur als Veranlasser – zu verantworten hat, aus der sich die Verpflichtetenstellung ergibt (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 73, Rz 27).
Abfallpolizeiliche Aufträge nach § 73 haben keine dingliche Wirkung (VwGH 20.02.2014, 2013/07/0164). Primärverpflichtete können sich daher nicht durch Veräußerung einer Anlage bzw. Liegenschaft (sei es vor oder nach Bescheiderlassung) ihren Verpflichtungen entziehen (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 73, Rz 30).
Der nach § 73a Verpflichtete (Liegenschaftseigentümer) hat nur jene Maßnahmen zu dulden, die zur Umsetzung der nach § 73 ergangenen behördlichen Verfügungen erforderlich sind (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 73a, Rz 5).
Dem Duldungsverpflichteten kommt im abfallpolizeilichen Auftragsverfahren gemäß § 73 AWG keine Parteistellung zu. Er kann aber im Verfahren zur Erlassung eines Duldungsbescheides alles vorbringen, was zur Abwendung der Duldungsverpflichtung geeignet ist. Hierbei kann er sich auch gegen die Zulässigkeit der Maßnahme nach § 73 wenden (vgl. Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht (2016) Rz 346). Für die Durchführung eines abfallpolizeilichen Auftrages kann es erforderlich sein, Maßnahmen zu setzen, die Rechte Dritter berühren. Um hier Abhilfe zu schaffen, normiert das AWG 2002 bestimmte Duldungspflichten zu Lasten des Liegenschaftseigentümers und des an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten. Konkret betrifft dies das Betreten der Liegenschaft und der Anlagen sowie die Durchführung der gemäß § 73 AWG erforderlichen Maßnahmen (vgl. Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht (2016) Rz 344).
Diese Duldungspflichten begründen ein Legalservitut und normieren eine ex lege bestehende Eigentumsbeschränkung. Ein Bescheid ist nur dann erforderlich, wenn dieses Recht – etwa wegen Widerstands des Betroffenen – einer Konkretisierung bedarf. Zuständig dafür ist die Behörde nach § 73 Abs. 7, sohin regelmäßig die BH oder der LH (vgl. Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht (2016) Rz 345).
Auch nach der gegenständlich vergleichbaren Judikatur des VwGH betreffend Verfahren über einen von Amts wegen erlassenen gewässerpolizeilichen Auftrag gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 handelt es sich um ein Einparteienverfahren, in welchem anderen Personen, als dem Auftragsadressaten grundsätzlich (sofern im Auftrag nicht bereits eine konkrete Duldungsverpflichtung ausgesprochen wird) keine Mitspracherechte zukommen (vgl. VwGH vom 25.09.2014, 2013/07/0060).
Im Lichte der oben wiedergegebenen rechtlichen Bestimmungen und der einschlägigen Judikatur wird daher in Einklang mit den Ausführungen der belangten Behörde festgehalten, dass im Gegenstand die vermeintlichen Verursacher Adressaten des abfallpolizeilichen Auftrages sind und zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides die Behörde ausschließlich gegenüber den vermeintlichen Verursachern ein Verfahren führte.
Da der Liegenschaftseigentümerin im anhängigen abfallpolizeilichen Verfahren von Gesetzes wegen keine Parteistellung zukommt, und Verfahrensrechte – wie z. B. das Recht auf Akteneinsicht – nur einer Partei zustehen, wurde der nunmehr verfahrensauslösende Antrag von der belangten Behörde richtigerweise - als unzulässig - zurückzuweisen.
Der in der Beschwerde dargelegten Rechtsauffassung betreffend Parteistellung der Antragstellerin im gegenständlichen abfallpolizeilichen Verfahren war nicht zu folgen, da das zu schützende Interesse öffentlicher Natur ist und deshalb anderen Personen, als den (hier: künftigen) Bescheidadressaten keine Mitsprachrechte zukommen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unter Hinweis auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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