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KLVwG-48/12/2019•LVwG K KLVwG-48/12/2019
KLVwG-48/12/2019Tribunale amministrativo regionale29 apr 2019
Ausnahmegenehmigung Schalldämpfer, Örtliche Unzuständigkeit, Sitz des Arbeitgebers<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx, Forstbetrieb xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.10.2018, Zahl: xxx, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde
a u f g e h o b e n .
II: Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.10.2018, Zahl: xxx wurde der Antrag der xxx vom 23.04.2018 auf die Verwendung von 25 Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D gemäß § 17 Abs. 3a Waffengesetz 1996, BGBl I Nr. 12/1997 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die am 16.11.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft xxx eingelangte Beschwerde der xxx, xxx, xxx.
Verfahrensgang, Sachverhalt:
Am 01. März 2018 bevollmächtigte die xxx, vertreten durch die Vorstandsmitglieder xxx und xxx den Forstbetrieb xxx, vertreten durch die Betriebsleiterin xxx mit dem Sitz in xxx, xxx, mit der Antragstellung für die Ansuchen gemäß § 17 Abs. 3a Waffengesetz um Ausnahmen vom Verbot von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer) für den gesamten Wirkungsbereich des Forstbetriebes und die in diesem Forstbetrieb hauptberuflich Beschäftigten.
Die xxx Aktiengesellschaft hat den Sitz in xxx, xxx. Der Sitz des Unternehmens liegt im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft xxx. Die xxx AG gliedert sich in verschiedene Forstbetriebe. Der Forstbetrieb xxx hat den Sitz in der xxx, xxx, im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft xxx. Dienstgeberin der Arbeitnehmer im Forstbetrieb xxx ist die xxx AG. Die Dienstverträge der Arbeitnehmer werden mit der xxx AG geschlossen.
Am 23. April 2018 stellte Frau xxx bei der Bezirkshauptmannschaft xxx einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D im Ausmaß von 25 Vorrichtungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.10.2018, Zahl: xxx, wurde der Antrag vom 23.04.2018 auf die Verwendung von 25 Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid wurde der xxx AG, Forstbetrieb xxx, z.Hd. der Bevollmächtigten xxx am 25.10.2019 zugestellt.
Am 16.11.2018 langte bei der belangten Behörde die Beschwerde der xxx AG, vertreten durch die xxx ein.
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schrieben vom 9. Jänner 2019 zur Entscheidung vorgelegt.
Im Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung vom 30. Jänner 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung für 28. Februar 2019 anberaumt.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2019 legte xxx für den Verhandlungstermin eine Vollmacht der xxx (vormals xxx) vom 06.02.2019 vor. Darin wurde er anlässlich des Verhandlungstermins am 28.02.2019 bevollmächtigt, namens und im Auftrag der xxx AG in ihrer Eigenschaft als Jagdausübungsberechtigte und Vertreterin der Flächeneigentümerin xxx an der Verhandlung teilzunehmen und diese zu vertreten.
An der Verhandlung nahm auch eine Vertreterin der xxx teil, die den Auftrag zur Verfassung der Beschwerde und zur Vertretung in der Verhandlung von der Rechtsabteilung der xxx AG erhalten hatte.
Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit zur Klärung der Vertretungsbefugnis in diesem Verfahren vertagt.
Im Schriftsatz vom 29. März 2019 führte die xxx zur Vollmacht aus:
„Nach § 14 Bundesforstegesetz, BGBl. Nr. 793/1996, kann die xxx die Gesellschaft über deren Ersuchen vertreten. Die xxx AG beauftragte die xxx, sie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu vertreten und wurde dazu Vollmacht erteilt. Ein Vollmachtsverhältnis zwischen der xxx AG, Forstbetrieb xxx, ist gegeben. Nach § 10 Abs. 1 AVG ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis, wenn eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person einschreitet. Die xxx ist im Sinne des § 14 Bundesforstegesetz eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person. Nach § 6 Abs. 2 xxx ersetzt in allen Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden die Berufung der xxx auf ihre Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.“
Da sich im Verfahren wiederum nicht eindeutig ergeben hat, ob das Vollmachtsverhältnis zu Frau xxx (vormals xxx) tatsächlich beendet wurde und im Hinblick auf das Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass die xxx von der Rechtsabteilung der xxx AG den Auftrag zur Vertretung erhalten habe, wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 8. April 2019 die xxx aufgefordert eine entsprechende Vollmacht für die Vertretung in diesem Verfahren vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 18. April 2019 legte die xxx die Vollmacht der xxx AG darüber, dass die xxx in gegenständlicher Rechtsangelegenheit zur Erhebung eines Rechtsmittels sowie zur Vertretung im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durch die xxx AG bevollmächtigt ist, vor. Gleichzeitig übermittelte sie ein Schreiben der xxx AG, betreffend die Beendigung der Vertretungsbefugnis der Frau xxx vom 11.04.2019.
Angemerkt wurde, dass die vorgelegte Vollmacht der xxx AG vom 11.04.2019 eine deklarative Wirkung entfaltet und die Bevollmächtigung der xxx durch die xxx AG seit Erhebung der gegenständlichen Beschwerde im Sinne des § 14 Bundesforstegesetz gegeben ist.
Mit Verfügung vom 23. April 2019 wurde für 29. April 2019 die fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde als unstrittig festgestellt, dass die xxx AG ihren Sitz in xxx, xxx hat und der Sitz des Unternehmens sich im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft xxx befindet. Es wurde auch festgehalten, dass die xxx AG sich in verschiedene Forstbetriebe gliedert und der Sitz des Forstbetriebes xxx in der xxx, xxx im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft xxx liegt.
Arbeitgeberin der Arbeitnehmer im Forstbetrieb xxx ist die xxx AG. Die Dienstverträge der Arbeitnehmer werden mit der xxx AG geschlossen.
Dieser Sachverhalt und die Feststellungen stützten sich auf den Gesamtakt.
Rechtslage:
Nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG richtet die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.
Nach § 48 Abs. 1 Waffengesetz 1996 – WaffG ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
Gemäß § 48 Abs. 3 Waffengesetz 1996 – WaffG richtet sich die örtliche Zuständigkeit für einschlägige Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nach dem Sitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Standort.
Gemäß § 17 Abs. 3a Waffengesetz 1996 – WaffG kann, sofern ein Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass
1. er Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört und
2. die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. I Nr. 450/1994, oder dem Landarbeitsgesetz – LAG, BGBl. Nr. 287/1984, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist,
die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Z 2 erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.
Die Waffenbehörde kann bei Vorliegen der in Z 1 und 2 angeführten Voraussetzungen auf Antrag dem Arbeitgeber Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl von sogenannten Schalldämpfern erteilen. § 17 Abs. 3a Waffengesetz stellt inhaltlich primär eine ArbeitnehmerInnenschutzbestimmung dar.
Die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag gemäß § 17 Abs. 3a Waffengesetz richtet sich jedoch in analoger Anwendung des § 48 Waffengesetz bei natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz/Wohnsitz des Arbeitgebers, im Fall von juristischen Personen nach dem Sitz des Unternehmens.
Adressat einer Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3a Waffengesetz ist somit der Arbeitgeber. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, dann ist auch der Bescheid an die juristische Person zuzustellen.
§ 17 Abs. 3a Waffengesetz stellt inhaltlich eine ArbeitnehmerInnenschutzbestimmung dar. Gemäß § 17 Abs. 3a Waffengesetz obliegt es dem Arbeitgeber für die nachweislich hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmer, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört und bei denen die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz ihrer Gesundheit im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes oder dem Landarbeitsgesetz im Rahmen der Berufsausübung geboten ist, einen Antrag für eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und des Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Z 2 zu stellen.
Die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen solchen Antrag gemäß § 17 Abs. 3a Waffengesetz richtet sich aber in analoger Anwendung des § 48 Waffengesetz im Fall von juristischen Personen nach dem Sitz des Unternehmens.
Die xxx AG ist Arbeitgeber der im Forstbetrieb xxx nachweislich hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmer, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört. Der Sitz des Arbeitgebers xxx AG, ist in xxx im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft xxx und hätte der Antrag für die Dienstnehmer iSd § 17 Waffengesetz dort gestellt werden müssen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Bezirkshauptmannschaft xxx als unzuständige Behörde über den Antrag entschieden hat.
Aus den dargestellten Gründen war daher der angefochtene Bescheid infolge Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde aufzuheben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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