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KLVwG-1107/4/2018Tribunale amministrativo regionale8 apr 2019
Verkehrsrecht, Geschwindigkeitsbeschränkung, Anordnung eines Organs der Straßenaufsicht, Ausleitung Autobahn , LKW Schwerpunktkontrollen
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des Mag. xxx, geb. am xxx, wohnhaft xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.04.2018, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 13,-- zu leisten.
III.Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Sachverhalt und Verfahrensverlauf
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.04.2018, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung wie folgt zur Last gelegt:
„Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten:
1: Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb des Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 24 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Tatzeit:Datum: 29.08.2017Uhrzeit: 16:18 Uhr
Tatort:Stadtgemeinde xxx, xxx, xxx, StraßenNr.: xxx, StrKm: xxx, Fahrtrichtung: xxx
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1: § 52 lit. a Zif. 10 a StVO“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß der Strafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 65,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 13 Stunden verhängt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer Folgendes vorbrachte:
„Ich ersuche um den Nachweis der angeblich durchgeführten LKW - Ausleitungen am Tattag zur Tatzeit, Vorlage eines Protokolls, Aktenvermerkes oä, ob und in welchem Ausmaß tatsächliche behördliche Amtshandlungen vorgenommen worden sind.
Ebenso ist die Maßnahme der Geschwindigkeitsbeschränkung unverhältnismäßig, die Einschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß § 97 Abs. 5 StVO müsste nach dieser Auslegung der Behörde ebenso für jede Autobahnauffahrt gelten, auch in diesen Fällen muss jederzeit mit LKW - Verkehr gerechnet werden! Zur Tatzeit war die Autobahn frei von Fahrzeugen, LKW waren weit und breit keine zu sehen, es gilt in der StVO auch der Grundsatz des Fahrens mit angepasster Geschwindigkeit.
Die Straferkenntnis der Behörde ist im rechtsfreien Raum erlassen, ohne Verordnung, lediglich gestützt auf einen Paragraphen der StVO dessen Normzweck im gegenständlichen Fall als überhaupt nicht passend anzusehen ist.
Warum mein Verschulden als nicht unerheblich bezeichnet wird, ist für mich nicht nachvollziehbar, ich war auf einer leeren Autobahn, weit und breit kein Verkehr (auch keine LKW), ich habe niemanden gefährdet und meine Geschwindigkeit entsprach der auf einer Bundesstraße mit Gegenverkehr.
Die gesamte Anlage und die Straftätigkeit der zuständigen Behörden zielen lediglich auf die Schaffung einer Einnahmequelle, die Verwerflichkeit des Verhaltens 100 km/h auf einer Autobahn ist für einen gesetzestreuen Staatsbürger nicht nachvollziehbar.
Die Behörde hat nicht nachgewiesen ob und wie viele Schwerfahrzeuge im fraglichen Zeitraum ausgeleitet wurden.
Die Behörde beruft sich nunmehr auf 52 lit a Zif. 10 a StVO, ich ersuche um die Vorlage der entsprechenden Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn im betroffenen Abschnitt.
Falls die Behörde mir vorwirft, ein Raser zu ein, muss ich dem entgegenhalten dass auf Kärntner Autobahnen (verordnete?) Geschwindigkeitsbeschränkungen von 60 und 80 km/h für mich in keinster Weise nachvollziehbar sind im gegenständlichen Fall im rechtsfreien Raum erlassen.
Aus genannten Gründen stelle ich den
ANTRAG
auf Aufhebung des Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit.“
Mit Schreiben vom 02.05.2018 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zudem verzichtete sie ausdrücklich auf die Durchführung und Teilnahme an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:
Der Beschwerdeführer lenkte das auf seinen Namen zugelassene Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx am 29.08.2017 um 16:18 Uhr in der Stadtgemeinde xxx bei xxx auf der xxx, auf Höhe StrKm xxx in Fahrtrichtung xxx mit einer Geschwindigkeit von 104 km/h nach Abzug einer Messtoleranz von 6 km/h. Dabei betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h.
Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem stationären Radarmessgerät mit Frontfoto und VBA des Typs MUVR 6FM, Gerätenummer xxx. Das Messgerät wurde laut vorliegendem Eichschein Nr. xxx vorschriftsgemäß geeicht. Die Auswertung erfolgte durch den dafür zuständigen Beamten des Landespolizeikommandos für Kärnten, Verkehrsabteilung, xxx. Während des Messvorganges wurde ein Foto angefertigt, aus welchem ersichtlich ist, dass der PKW mit dem behördlichen Kennzeichen xxx am 29.08.2017 um 16:18 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h am Tatort unterwegs war, wobei die höchst zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h mit übergroßen, beleuchteten Überkopfverkehrszeichen angezeigt wurde.
Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h am Tatort erfolgte anlässlich einer am 29.08.2017 zwischen 15:15 Uhr und 16:30 Uhr vorgenommen Ausleitung für LKWFahrer über 2,5 t durch die Autobahnpolizei (API) xxx zwecks Durchführung einer LKW-Verkehrskontrolle. Im Ausleitungsbereich galt zur Tatzeit eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h für alle Fahrzeuge. Unmittelbar nach der Ausleitung schaltete die vollautomatische Verkehrsbeschränkungsanlage auf 80 km/h höchst zulässige Geschwindigkeit. Diese wurde dann auch durch die im Bereich der 80 km/h-Beschränkung in Form einer fix aufgestellten Radarkabine installierte Radarüberwachung kontrolliert. Die angeordnete 80 km/h-Beschränkung galt zur Tatzeit für alle Fahrzeuge; für LKW über 2,5 t galt ein Fahrverbot.
Die Verkehrsbeschränkungsanlage funktionierte einwandfrei und in der Weise, dass mit Beginn der Ausleitung durch die kontrollierenden Straßenaufsichtsorgane die Verkehrszeichen vollautomatisch – vom Westen her beginnend – aktiviert wurden. Die Ankündigung der Kontrolle mittels Überkopfanzeige wurde mit Beginn der ersten Ausleitung eines LKW auf Knopfdruck des dafür zuständigen Straßenaufsichtsorganes eingeschaltet. In der Folge schalteten sich die Kundmachungen der weiteren Geschwindigkeitsbeschränkungen (100 km/h, 80 km/h, 60 km/h, dann 80 km/h und Aufhebung) und Überholverbote automatisch ein. Mit Einstellung der LKW-Kontrollen wurde das System vom Straßenaufsichtsorgan mittels Knopfdruck wieder ausgeschaltet und in umgekehrter Reihenfolge wie bei der Aktivierung wieder deaktiviert.
Dieses Verkehrssicherheitssystem gilt in der beschriebenen Form für jeden Verkehrskontrollplatz in Österreich. Eine Änderung des Systems seitens der Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Kärnten ist nicht möglich. Das Programm ist fix installiert. Der Aufbau des Kundmachungssystems inklusive der vorgesehenen Geschwindigkeitsbeschränkungen wurde von der Verkehrsabteilung des BMVIT in Zusammenarbeit mit der Verkehrsplanung des Amtes der Kärntner Landesregierung vorgenommen. Die Anlage wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) genehmigt. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen waren auf Grund des § 97 Abs. 5 StVO angeordnet. Gesonderte Verordnungen der Behörde dafür bestanden nicht. Die gegenständliche Kontrollanlage wurde von der ASFINAG über die Erzeugerfirma aufgestellt.
Die Aktivierung des Kontroll- und Verkehrsbeschränkungssystems war zur Tatzeit zwingend notwendig, da es durch die Ausleitung der zu kontrollierenden LKW bei der Einfahrt zum Kontrollplatz auf der Autobahn leicht zur Staubildung kommen kann. Wird die Kolonne zu lang, müssen die Kontrollen beendet werden, damit sich der Stau auflöst. Auch bei der LKW-Ausfahrt auf die Autobahn ist eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h angeordnet, zumal zeitweise auch Kolonnen an LKW-Zügen durch den Kontrollplatz geleitet und wieder auf die Autobahn zurückgeführt werden. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen waren demnach insbesondere erforderlich, um Auffahrunfälle zu vermeiden.
Der Beschwerdeführer ist selbständig im Bereich EDV-Dienstleistungen tätig und bezieht ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von € 600,-- bis € 800,--. Er besitzt kein Vermögen und ist für drei Kinder sorgepflichtig.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere auf die Anzeige der Landespolizeidirektion Kärnten – Landesverkehrsabteilung, xxx, vom 04.11.2017, die schriftliche Stellungnahme des Meldungslegers vom 29.01.2018, sowie das Ergebnis der am 13.02.2019 durchgeführten Beschwerdeverhandlung, in welcher der Meldungsleger als Zeuge einvernommen wurde.
Der Beschwerdeführer bestritt nicht, zur Tatzeit auf der xxx mit seinem PKW mit dem Kennzeichen xxx unterwegs gewesen zu sein. Bestritten ist auch nicht, dass er zum Tatzeitpunkt mit seinem PKW eine Geschwindigkeit von ca. 104 km/h einhielt. Auch die ordnungsgemäße Aufstellung und einwandfreie Funktion des Radargerätes sowie die korrekte Auswertung des Messprotokolles sind unbestritten.
Vom Beschwerdeführer bestritten wurde lediglich die Zulässigkeit und Rechtsgültigkeit der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h am Tatort.
Dass die höchst zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h am Tatort beim Bau der Verkehrsbeschränkungsanlage von den Verkehrsabteilung des BMVIT in Kooperation mit dem Amt der Kärntner Landesregierung festgelegt wurde, wurde von dem in der Verhandlung als Zeuge einvernommenen für die Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen zuständigen und als Sachverständiger für Weg-Zeit-Berechnungen tätigen Polizeibeamten glaubwürdig bestätigt. Zudem versicherte der Zeuge glaubwürdig, die Eintragung der am Tattag zwischen 15:15 und 16:30 Uhr vorgenommenen Ausleitung für LKW über 2,5 t durch die API xxx in das Ausleitungsprotokoll persönlich kontrolliert bzw. überprüft zu haben. Weiters gab der Zeuge an, dass die Landesverkehrsabteilung ohne eine entsprechende Eintragung in das Ausleitungsprotokoll bzw. einer Überprüfung einer solchen Eintragung keine Anzeige verfasse. Demnach ist davon auszugehen, dass der LKW-Ausleitungsvorgang zur Tatzeit mit einer Eintragung in das Ausleitungsprotokoll vermerkt wurde.
Im Übrigen hat der zeugenschaftlich einvernommene, unter Wahrheitspflicht stehende, Polizeibeamte beim Verwaltungsgericht einen äußerst kompetenten Eindruck hinterlassen. Er konnte alle ihm gestellten Fragen äußerst detailliert beantworten. Ein Anhaltspunkt dafür, dass seine Angaben zweifelhaft wären, war nicht zu erkennen.
Dass eine Verordnung der Behörde bezüglich der 80 km/h-Beschränkung nicht erlassen wurde, ist unstrittig.
Was die korrekte Auswertung des Messprotokolles betrifft, ist davon auszugehen, dass einem geschulten Messorgan zugestanden werden muss, ein Messergebnis richtig auswerten und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zur Anzeige bringen zu können.
Gemäß § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, in der zur Tatzeit gültigen Fassung, zeigt das Vorschrifts- und Beschränkungszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, welche als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Die im Verkehrszeichen angegebene Zahl „80“ zeigt demnach an, dass ab dem Standort des Verkehrszeichens das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h verboten ist.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt …..
§ 97 Abs. 5 StVO in der zur Tatzeit gültigen Fassung BGBl. I Nr. 123/2015 lautet:
„Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.“
§ 16 AVG in der zur Tatzeit gültigen Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, lautet:
„(1) Amtliche Wahrnehmungen, mündliche oder telefonische Anbringen oder sonstige Mitteilungen an die Behörde, mündliche oder telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen oder sonstige Äußerungen, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt ist und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift besteht, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.
(2) Der Aktenvermerk ist vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu unterschreiben; wurde der Aktenvermerk elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Amtsorgans und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) des Aktenvermerks treten.“
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) bedarf es nach dieser Rechtslage (§ 97 Abs. 5 Satz 3 StVO) für die Wirksamkeit einer durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Verkehrsbeschränkung keiner Verordnung der Behörde sondern lediglich einer dem Gesetz entsprechenden Anordnung eines Organs der Straßenaufsicht (vgl. VwGH 31.01.2014, 2013/02/0244).
Wie oben festgestellt, hat das zuständige Straßenaufsichtsorgan der API xxx die Eintragung der Ausleitung für PKW über 2,5 t am Tattag zwischen 15:15 Uhr und 16:30 Uhr in das Ausleitungsprotokoll vorgenommen. Dass die dementsprechende Eintragung in das Ausleitungsprotokoll vorgenommen wurde, wurde von dem in der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich einvernommenen Polizeibeamten bestätigt. Es ist somit davon auszugehen, dass die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h im Tatortbereich durch die als Aktenvermerk zu wertende Eintragung in das Ausleitungsprotokoll dem Gesetz entsprechend dokumentiert ist. Die vom Beschwerdeführer überschrittene Geschwindigkeitsbeschränkung ist daher iSd § 97 Abs. 5 dritter Satz StVO als angeordnet zu betrachten. Einer zusätzlichen Verordnung der Behörde bedurfte es zur Gültigkeit der kundgemachten Straßenverkehrszeichen nicht.
Zum Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer „mit angepasster Geschwindigkeit“ gefahren sei, ist darauf hinzuweisen, dass ein Fahrzeuglenker seine Geschwindigkeit innerhalb der kundgemachten zulässigen Geschwindigkeit anzupassen hat und die zulässige Höchstgeschwindigkeit keinesfalls überschritten werden darf.
Eine weitergehende Überprüfung dahingehend, ob und wie viele Schwerfahrzeuge zur Tatzeit tatsächlich ausgeleitet wurden, erübrigte sich, weil Straßenaufsichtsorgane von Gesetzes wegen bei der Ausübung der Befugnis Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern, Verkehrssicherheitsaspekte beachten müssen. Verkehrsanhaltungen auf Autobahnen sind ohne Verkehrssicherheitsmaßnahmen in der Regel besonders gefährlich. In analoger Anwendung der Bestimmung des § 97 Abs. 4 StVO darf auch die Aufforderung zum Anhalten durch Straßenaufsichtsorgane nur dann erfolgen, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Das bedeutet für den verfahrensgegenständlichen Fall, dass die Verkehrssicherheitsmaßnahmen zugleich mit der Aufforderung zum Ausfahren auf den Kontrollplatz zwecks Anhaltung zu aktivieren waren. Mit Aktivieren der Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen war diesen dann bis zur Deaktivierung Folge zu leisten, gleichgültig wie viele Anhaltungen erfolgten.
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Verkehrsplaner der Landesregierungen und die Experten der Verkehrsabteilung des BMVIT in der Lage sind, die für die Verkehrssicherheit notwendigen Verkehrsbeschränkungen für die jeweils vorherrschenden Verkehrssituationen zu erkennen und richtig zu bestimmen. Wie der für die Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen zuständige Polizeibeamte der Verkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Kärnten in der Verhandlung zu Protokoll gegeben hat, war die Anordnung der Verkehrsbeschränkungen im gegenständlichen Fall zwingend notwendig, weil damit gerechnet werden musste, dass sich LKW bei der Einfahrt zum Kontrollplatz auf der Autobahn zurückstauen und Kolonnen an LKWZügen durch den Kontrollplatz zurück auf die Autobahn geleitet werden. Die 80 km/h- Beschränkung bei der LKW-Ausfahrt auf die Autobahn würde ohne dementsprechende Verkehrsbeschränkungen für den fließenden Verkehr eine zusätzliche Gefahrensituation darstellen.
Es gilt daher in ganz Österreich für LKW-Kontrollplätze ein derartiges wie im gegenständlichen Fall zum Einsatz gekommenes Verkehrsbeschränkungssystem aus Gründen der Verkehrssicherheit. Die am Tatort kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h ist demzufolge als gerechtfertigt und rechtmäßig zu betrachten.
Dem Beschwerdeführer ist es somit im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen, Umstände aufzuzeigen, die die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen in Zweifel zu ziehen geeignet sind. Der Beschwerdeführer ist daher für sein Verhalten, zu dessen Verwirklichung Fahrlässigkeit genügt, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Schutzzweck der Bestimmung des § 52 lit. a Z 10a StVO liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine höhere Geschwindigkeit mit sich bringt. Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen grundsätzlich der leichteren und sicheren Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, insbesondere durch die dadurch bedingte Verkürzung der Reaktions- und Bremswege. Durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verschärft der Fahrzeuglenker die Verkehrslage insofern, als er die ihm selbst und auch anderen Verkehrsteilnehmern zur Vermeidung von Unfällen gebotenen Möglichkeiten gegenseitiger Anpassung verringert. Von einem geringen Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretung kann somit keine Rede sein und ist sein Verschulden daher auch nicht unerheblich.
Zur Strafbemessung, die nicht eigens bekämpft wurde, ist festzuhalten, dass nicht zu erkennen war, dass von der belangten Behörde die in § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes festgelegten Strafzumessungskriterien außer Acht gelassen worden wären. Strafmilderungsgründe lagen nicht vor, wohingegen zwei einschlägige Vorstrafen des Beschwerdeführers als straferschwerend zu berücksichtigen waren.
Die verhängte Strafe ist bezogen auf den gesetzlichen Strafrahmen und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers schuldangemessen und unter spezial- und generalpräventiven Erwägungen in der verhängten Höhe geboten, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen und ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen.
Aus den oben dargelegten Erwägungen war daher im spruchgemäßen Sinne zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe zu leisten hat.
4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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