LVwG K KLVwG-1696/8/2016

KLVwG-1696/8/2016Tribunale amministrativo regionale23 feb 2017

Regest

Herstellung rechtmäßiger Zustand, mitteilungspflichtiges Bauvorhaben

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1696/8/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1696.8.2016

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwältin, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 07.06.2016, Zahl: xxx, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gem. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 07.06.2016, Zahl: xxx,

a b g e ä n d e r t

als er wie folgt zu lauten hat:

Der Berufung des xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 10.03.2016, Zahl: xxx, mit welchem die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Abbruch und Beseitigung der konsenslos errichteten Einfriedung auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx herzustellen ist, wird Folge gegeben und dieser Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx

a u f g e h o b e n.

II.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst den Beschluss, dass das Kostenbegehren der Beschwerdeführerin in Höhe von € 4.681,68 für Schriftsatzaufwand, Gerichtsgebühr sowie Verhandlungsaufwand sowie

Fahrtkosten für den Beschwerdeführer und Fahrtkosten für den Rechts-vertreter, welches am 27.01.2017 im Zuge der Beschwerdeverhandlung gestellt wurde, mangels vorliegender gesetzlicher Voraussetzungen als unzulässig zurückgewiesen wird.

III.Gegen die og. Entscheidungen ist eine ordentliche Revision an den Ver-waltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 10.03.2016, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer gem. § 36 Abs. 3 Kärntner Bauordnung aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen, ab Rechtskraft dieses Bescheides, den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch und Beseitigung der konsenslos errichteten Einfriedung auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, herzustellen.

Die Behörde hat dazu festgestellt, dass es sich bei der gegenständlichen Einfriedung um Eisenstangen handelt, welche mit einem Absperrband verbunden sind und in Leichtbauweise ausgeführt wurden.

Diese Art der Ausführung stelle grundsätzlich ein mitteilungspflichtiges Bauvorhaben (Einfriedung gem. § 7 lit j K-BO) dar. Auch eine derartige Einfriedung dürfe nicht im Widerspruch mit dem Bebauungsplan stehen.

Gegen diese Entscheidung wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 07.06.2016 wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

Ebenso wie die Erstbehörde qualifizierte auch die belangte Behörde die in den Boden geschlagenen Eisenstangen, welche mit einem rot-weißen Absperrband verbunden sind, als Einfriedung im Sinne der Kärntner Bauordnung, wobei es sich dabei um ein mitteilungspflichtiges Bauvorhaben handle.

Die Eisenstangen haben eine stabile Verankerung im Boden und sind sie dazu geeignet, die Liegenschaft nach außen abzuschließen und das Grundstück schützend zu umgeben. Da das Bauvorhaben dem textlichen Bebauungsplan widerspreche, sei es daher nicht bewilligungsfähig.

Gegen diese Entscheidung wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Soweit für die vorliegende Entscheidung von Belang führte der Beschwerdeführer aus, dass es unzutreffend sei, dass die in den Boden geschlagenen Eisenstangen, welche mit einem Plastikband verbunden sind, dem Bebauungsplan widersprechen. Darüber hinaus sei es jedoch auch unzutreffend, dass die Abgrenzung mittels Eisenstangen und Absperrband als anzeigepflichtige Einfriedung anzusehen ist.

Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers lautet:

„Die Qualifikation der Abgrenzung mittels Eisenstanden und Absperrband als anzeigepflichtige Einfriedung ist unzutreffend. Die Behörde erster Instanz selbst stellt im bekämpften Bescheid nämlich zutreffend fest, dass „es sich bei der gegenständlichen Einfriedung lediglich um in den Boden gesteckte Eisenstangen, verbunden mit einem Absperrband handelt“. Unrichtig ist im Übrigen die Behauptung der Behörde erster Instanz, dass die Eisenstangen eine Höhe von 1,20 m hätte. Tatsächlich ist die Höhe lediglich 0,8 m.

Für eine Qualifikation als anzeigepflichtige Einfriedung ist maßgeblich, dass sie die Liegenschaft „nach außen abschließt“ und „das Grundstück schützend umgibt“ (siehe dazu Judikatur des VwGH, insbesondere die Entscheidung 2005/05/0161). Dieser Voraussetzung entsprechen die gegenständlichen Eisenstangen nicht. – für einen Auftrag nach § 36 K-BO fehlt daher mangels Anwendbarkeit des § 7 K-BO jede gesetzliche Grundlage.

Mit dem angefochtenen Bescheid verwirft die Behörde die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers, indem sie nun von einer „stabilen Verankerung im Boden“ ausgeht, ohne dies näher zu begründen oder auf diesbezügliche Ermittlungsergebnisse zurückzugreifen. Weiters leitet die Behörde aus der vom Beschwerdeführer (ohne anwaltliche Vertretung) gewählten Bezeichnung „unbefestigte Einfriedung“ eine subjektive Absicht des Beschwerdeführers in Richtung einer anzeigepflichtigen Einfriedung seines Grundstückes ab. Diese Begründungen sind unzutreffend und unzulässig – der angefochtene Bescheid ist daher auch aus diesem Grunde inhaltlich rechtswidrig und verletzt wesentliche Verfahrensvorschriften betreffend anzustellende Ermittlungen und Nachvollziehbarkeit der einem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltsfest-stellungen.“

Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ersatzlos aufzuheben.

In der Beschwerdeverhandlung am 18.11.2016 wies der Beschwerdeführer u.a. darauf hin, dass er die Eisenstangen exakt an der Grundstücksgrenze platziert habe, weil er damit dokumentieren wollte, wo die Grundstücksgrenze verläuft. Er habe verhindern wollen, dass durch die Benützung seines Grundstückes Gewohnheitsrechte entstehen könne. Sein Wunsch sei es allerdings, sein Grundstück mit einem „soliden“ Zaun einzugrenzen und zwar an der Grundstücksgrenze. Die Eisenstangen seien in den Boden gerammt und ragen ca. 90 cm über das Erdreich heraus. Sie sind mit Kunststoffbändern verbunden.

In der fortgesetzten Verhandlung am 27.01.2017 hat der hochbautechnische Amtssachverständige hinsichtlich der vermeintlichen Bauanlage (in den Boden gerammte Eisenstangen, welche mit einem Kunststoffband verbunden sind) nachstehendes ausgeführt:

„Die gegenständlich betroffene vermeintliche Bauanlage ist derart ausgestaltet, dass Eisenstangen in den Boden gerammt wurden und mit zwei Kunststoffbändern verbunden wurden. Aus den im Akt erliegenden Lichtbildern sowie den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich weiters, dass diese Stangen lediglich in den Boden gerammt wurden und über keine Punktfundamente verfügen. Die Eisenstangen ragen gem. den Angaben des Beschwerdeführers 90 cm über das Erdreich und wurden ca. 80 cm tief in das Erdreich gerammt.

Zur Ausführung ist zu sagen, dass die Kriterien für eine bauliche Anlage nach der Judikatur des VwGH jene sind, dass dafür ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, dass die Anlage eine gewisse Verbindung mit dem Boden eingeht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, öffentliche Interessen zu berühren. Zum ersten Kriterium ist anzumerken, dass für das Einschlagen von Eisenstangen in den Boden aus fachlicher Sicht lediglich handwerklich Geschick jedoch keine bautechischen Kenntnisse erforderlich sind. Zum zweiten Kriterium - Verbindung mit den Boden - ist zu sagen, dass eine solche Verbindung dann anzunehmen ist, wenn entweder alleine durch das Gewicht einer solchen baulichen Anlage eine Verbindung mit dem Boden eingeht oder eine Verbindung mit dem Boden dergestalt ausgebildet ist, das die bauliche Anlage nicht ohne wesentlichen technischen Aufwand an eine andere Stelle verbracht werden kann. Dies wäre z. B. durch die Ausführung eines Fundamentes – auch durch Punktfundamente – gegeben, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht zutrifft. Um das Kriterium einer bewilligungsfreien baulichen Anlage im Sinne des § 7 Abs 1 lit. j K-BO zu erfüllen wäre es darüber hinaus erforderlich, dass die Einfriedung die Funktion eines Schutzes gegen Betretung des Grundstückes erfüllt, was ebenfalls im gegenständlichen Fall durch das alleinige Verbinden von Eisenstangen durch Kunststoffbänder nicht gegeben ist. Lediglich das Kriterium, „öffentliches Interesse“ könnte durch die gegenständliche Anlage berührt werden.

Zusammenfassend kann aus bautechnischer Sicht festgestellt werden, dass nicht alle drei Kriterien für eine bauliche Anlage erfüllt werden und es sich somit nicht um eine bauliche Anlage handelt.“

Die Vertreterin der belangten Behörde hat sich gegen die Ausführungen des SV ausgesprochen und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sie selbst anlässlich einer Begehung vor Ort sich davon überzeugt hat, dass die Eisenstangen, einen sehr stabilen Charakter haben.

Der hochbautechnische Sachverständige hat dazu ergänzend vorgebracht, dass dann, wenn wie gegenständlich Kunststoffbänder gespannt werden, es erforderlich ist, dass die Eisenstangen eine gewisse Stabilität aufweisen müssen. Dies alleine sei jedoch nicht dazu geeignet, die Erfordernisse von bautechnischen Kenntnissen darzutun und wird auch eine Verbindung mit dem Boden dadurch nicht hergestellt.“

Die Vertreterin der belangten Behörde hat in ihrem Schlussvortrag die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Rechtvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrem Schlusswort auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen und beantragt der Beschwerde Folge zu geben.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:

Unstrittig ist, dass an der Grundgrenze der Parzelle xxx, KG xxx, welche im Eigentum des Beschwerdeführers steht, Eisenstangen verbunden mit einem Absperrband, welche in Leichtbauweise ausgeführt sind, eingebracht wurden. Die Eisenstangen sind in den Boden gerammt. Ein Punktfundament ist nicht vorhanden.

Gemäß § 36 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung hat die Behörde dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, wenn sie feststellt, dass das Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt oder verändert wird.

Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a und lit. t der Kärntner Bauordnung bedürfen keiner Bewilligung folgende Vorhaben:

a)Die Errichtung, die Änderung, der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 Quadratmeter Grundfläche und 3,50 Meter Höhe;

t)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in lit. a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist

Gemäß § 7 Abs. 3 Kärntner Bauordnung müssen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u den Anforderungen der §§ 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, § 26 und 27 ent-sprechen, sofern § 14 nichts anderes bestimmt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Kärntner Bauordnung sind Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u vor dem Beginn ihrer Ausführungen der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.

Die Kärntner Bauordnung hält keine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“, jedoch wird nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter einer baulichen Anlage jede Anlage verstanden, für deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wird und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (so auch VwGH vom 31.07.2007, Zahl: 2006/05/0236).

Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die an der Grundstücksgrenze errichtete Einfriedung, bestehend aus in den Boden gerammten Eisenstangen (ohne Fundament), welche durch ein Plastikband miteinander verbunden sind, zu beseitigen. Aufgrund des Umstandes, dass die Kärntner Bauordnung nur dann anzuwenden ist, wenn es sich um die Errichtung von Gebäuden bzw. baulichen Anlagen handelt, war zu klären, ob es sich bei den gegenständlich von den Beschwerdeführern in den Boden gerammten Eisenstangen, welche mit einem Plastikband miteinander verbunden sind, um solche baulichen Anlagen im Sinne der oben angeführten Definition der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt.

Aus dem gegenständlichen vom hochbautechnischen Amtssachverständigen erstatteten Gutachten geht schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass für das Einschlagen von Eisenstangen in den Boden aus fachlicher Sicht lediglich handwerkliches Geschick jedoch keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich sind. Zum zweiten Kriterium Verbindung mit dem Boden, führte der Sachverständige aus, dass eine solche Verbindung dann anzunehmen ist, wenn entweder alleine durch das Gewicht einer baulichen Anlage diese eine Verbindung mit dem Boden eingeht oder eine Verbindung mit dem Boden dergestalt ausgebildet ist, dass die bauliche Anlage nicht ohne wesentlichen technischen Aufwand an eine andere Stelle verbracht werden kann. Dies wäre z. B. durch die Ausführung eines Fundamentes, z. B. auch durch Punktfundamente gegeben gewesen, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht zutrifft. Auch das Kriterium, dass die Einfriedung die Funktion eines Schutzes gegen das Betreten des Grundstückes erfüllt ist im gegenständlichen Fall nicht vorliegend, da das Verbinden von Eisenstangen mit einem Kunststoffband diesem Kriterium nicht gerecht wird.

Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen geht somit klar hervor, dass die gegenständlich in den Boden geschlagenen Eisenstangen, welche mit einem Plastikband verbunden sind, die vom Verwaltungsgerichtshof definierten Voraussetzungen für eine bauliche Anlage nicht aufweisen und sind sie daher auch nicht als bauliche Anlage zu qualifizieren.

Aufgrund des Umstandes, dass Bewilligungspflicht bzw. Meldepflicht bzw. auch die Anordnung eines Beseitigungsauftrage gemäß den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung nur für bauliche Anlagen anzuwenden sind, war der Beschwerde bereits aus diesen Erwägungen Folge zu geben und war, ohne auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen, der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx in der im Spruch ersichtlichen Weise abzuändern.

Zu II:

Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers war zurückzuweisen, da das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz einen Kostenersatzanspruch des Beschwerdeführers nicht vorsieht.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.