Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1059/11/2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.10.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1059.11.2015
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx, über die Beschwerden der 1.) xxx GmbH, vertreten durch xxx, und 2.) der xxx GmbH, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13.03.2015, Zahl: 07-G-GLAB-1/16-2015, betreffend die Erteilung vom Bewilligungen gemäß §§ 7 ff Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach am 03.09.2015 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde der 1.) xxx GmbH, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13.03.2015, Zahl: 07-G-GLAB-1/16-2015, als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird der
B e s c h l u s s
gefasst:
Das Verfahren zur Bescheidbeschwerde der 2.) xxx, vertreten durch xxx, wird aufgrund der ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde
e i n g e s t e l l t .
III.Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Bisheriger Verfahrensgang:
Von der Kärntner Landesregierung wurde am 06.12.2012 eine Ausschreibung betreffend die Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß §7 ff Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl Nr. 110/2012 veröffentlicht, wobei die Bekanntmachung in der Kärntner Landeszeitung sowie in der Wiener Zeitung erfolgte. Darüber hinaus wurde der Volltext der Ausschreibung samt Anmerkungen auf der Homepage des Landes Kärnten veröffentlicht. Dieser Ausschreibung folgend waren Anträge auf Erteilung einer Ausspielbewilligung bis zum Ablauf des 21.01.2013 beim Amt der Kärntner Landesregierung einzubringen. Neben einer Wiedergabe des § 9 Abs. 2 bis 4 K-SGAG wurden der Ausschreibung u. a. Anmerkungen zu den Grundlagen, Anforderungen und Nachweisen, zur Kommunikation mit den Antragstellern und Interessenten sowie zur optimalen Erfüllung der Kriterien angeschlossen.
Bis zum 21.01.2013 haben insgesamt 10 Antragsteller, darunter auch die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen, fristgerecht Bewerbungen eingebracht.
In weiterer Folge wurden mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27.2.2013, GZ: 07-G-GLAB-1/40-2013, der xxx AG und der xxx AG jeweils eine Bewilligung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 7 ff KSGAG erteilt. Mit weitern Bescheiden der Kärnten Landesregierung wurden die Anträge der übrigen acht Bewerber, darunter auch jene der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen, abgewiesen. Neben anderen unterlegenen Bewerbern, haben auch die beiden nunmehrigen Beschwerdeführerinnen Rechtsmittel gegen die abweisenden Bescheide eingebracht. Darüber hinaus wurde auch der Bescheid vom 27.2.2013, GZ: 07-G-GLAB-1/40-2013, von einer Mitbewerberin bekämpft. Mit Bescheid vom 16.12.2013, Zahl: KUVS-K8-812-813/9/2013, hat der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten der Berufung gegen den Bescheid vom 27.2.2013, GZ: 07-G-GLAB-1/40-2013, Folge gegeben und in weiterer Folge auch den übrigen Berufungen mit gesonderten Entscheidungen stattgegeben. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 16.12.2013, Zahl: KUVS-K8-812-813/9/2013, haben die xxx AG und die xxx AG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis vom 31.07.2014, Zahl: Ro 2014/02/0026, 0028, hat der Verwaltungsgerichtshof die vorgenannten Revisionen der xxx AG sowie der xxx AG abgewiesen. Darüber hinaus wurden auch die weiteren Berufungsentscheidungen des UVS Kärnten vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt.
Nach Durchführung von Verfahrensergänzungen wurde von der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 13.03.2015, Zahl: 07-G-GLAB-1/16-2015, erlassen.
Zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.03.2015, Zahl: 07-G-GLAB-1/16-2015, hat die Kärntner Landesregierung über die Anträge der xxx AG vom 17.01.2013, der xxx AG vom 17.01.2013, der xxx GmbH vom 18.01.2013, der xxx GmbH vom 21.01.2013, der xxx AG vom 20.01.2013, der xxx GmbH vom 08.01.2013 sowie der xxx mbH vom 18.01.2013, - das sind die sieben im Verfahren verbliebenen Bewerber - auf Erteilung von Bewilligungen gemäß § 7 ff Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl Nr. 110/2012, idF LGBl Nr. 13/2015, für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten wie folgt entschieden:
„1.a. Die Kärntner Landesregierung erteilt der xxx AG, , FN xxx, eine Bewilligung gemäß §§ 7 ff. Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz - K-SGAG, LGBI. Nr. 110/2012, zuletzt idF der Novelle LGBI. Nr. 13/2015, für Landesausspielungen mit 259 Glücksspielautomaten in Kärnten in Automatensalons für die Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Bewilligungsbescheides.
1. b. Die Kärntner Landesregierung erteilt der der xxx AG, FN xxx, eine Bewilligung gemäß §§ 7 ff. Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz - K-SGAG, LGBI. Nr. 110/2012, zuletzt idF der Novelle LGBI. Nr. 13/2015, für Landesausspielungen mit 111 Glücksspielautomaten in Kärnten in Automatensalons für die Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Bewilligungsbescheides.
1. c. Der Hauptantrag der xxx GmbH auf Erteilung einer Bewilligung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons wird abgewiesen. Jedoch erteilt die Kärntner Landesregierung der xxx GmbH, FN xxx, in Stattgebung ihres Eventualantrages eine Bewilligung gemäß §§ 7 ff. Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz - K-SGAG, LGBI. Nr. 110/2012, zuletzt idF der Novelle LGBI. Nr. 13/2015, für Landesausspielungen mit 93 Glücksspielautomaten in Kärnten in Automatensalons und in Einzelaufstellung für die Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft des vorliegenden Bewilligungs-. bescheides.
2. Soweit die xxx AG, die xxx AG bzw. die xxx GmbH die Erteilung der Bewilligung gemäß §§ 7 ff. K-SGAG für mehr Glücksspielautomaten beantragt haben als in Spruchpunkt 1. des vorliegenden Bescheides für sie jeweils festgesetzt wurde, werden die Anträge der xxx AG, der xxx AG und der xxx GmbH abgewiesen.
3. Die Anträge der xxx GmbH, der xxx AG, der xxx GmbH und der xxx Gesellschaft m.b.H. auf Erteilung von Bewilligungen gemäß §§ 7 ff. Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz - K-SGAG, LGBI. Nr. 110/2012, zuletzt idF der Novelle LGBI. Nr. 13/2015, für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten werden jeweils als unbegründet abgewiesen.“
Die unter Spruchpunkten 1.a. bis 1.c. des angefochtenen Bescheides erteilten Bewilligungen wurden unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen im Sinne des § 7 Abs. 2 K-SGAG und von Festlegungen gemäß § 9 Abs. 5 K-SGAG erteilt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden von der belangten Behörde zum Antrag der Beschwerdeführerin xxx GmbH nachstehende Feststellungen getroffen:
„Die xxx GmbH hat mit ihrem Antrag vom 08.01.2013 die Erteilung einer Bewilligung von Landesausspielungen mit 60 Glücksspielautomaten in Kärnten beantragt, wobei der Antrag nicht erkennen lässt, ob er sich nur auf Automatensalons oder auch auf Einzelaufstellung bezieht.
Bei der xxx GmbH handelt es sich um eine seit 2002 bestehende Kapitalgesellschaft mit Sitz in Wien, die über einen Aufsichtsrat verfügt (aktueller Firmenbuchauszug).
xxx geb. xxx, ist einzige selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der xxx GmbH (Antrag Beilage 1 sowie aktueller Firmenbuchauszug). Die xxx GmbH hat mit ihrem Antrag folgende Unterlagen betreffend xxx vorgelegt: Lebenslauf (Antrag Beilage 2), von dieser erworbene Zeugnisse (Antrag Beilage 3 bis 5), unauffällige Strafregisterauskunft (Antrag Beilage 6), unauffällige Abfrage der Ediktsdatei der Justiz (Antrag Beilage 7), Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne des § 13 GewO, Melderegisterauskunft (Antrag Beilage 10). Angesichts der Vorlage des Lebenslaufs und der Zeugnisse sowie der Melderegisterauszüge ist xxx auch als Geschäftsleiterin im Sinne des § 9 Abs. 2 lit b und lit c K-SGAG vorgesehen. Laut den vorgelegten Melderegisterauskünften (Antrag Beilage 10 sowie mit Schriftsatz vom 28.10.2014 vorgelegter aktueller Melderegisterauszug) hatte und hat xxx ihren Hauptwohnsitz in Österreich. Mit Schriftsatz vom 28.10.2014 wurden von der xxx GmbH für xxx eine aktualisierte Erklärung im Sinne des § 13 GewO sowie ein aktualisierter Strafregisterauszug vorgelegt (Anhang zum Schreiben vom 28.10.2014). Ferner hat die xxx GmbH eine von xxx unterfertigte Erklärung vorgelegt, dass gegen sie keine (Verwaltungs- )Strafverfahren wegen Verstoßes gegen glücksspielrechtliche Bestimmungen und keine Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstoßes gegen veranstaltungsrechtliche Bestimmungen betreffend die Aufstellung oder den Betrieb von Spiel- oder Glücksspielautomaten oder verwaltungsbehördliche bzw. gerichtliche Finanzstrafverfahren anhängig sind bzw., dass sie auf Grund derartiger Verfahren nicht rechtskräftig bestraft worden ist (Anhang zum Schreiben von: 28.10.2014).
xxx ist seit 2004 Geschäftsführerin der xxx Ges.m.b.H, seit 2005 Geschäftsführerin der xxx GmbH und seit 2006 zudem Prokuristin der xxx GmbH (Antrag Beilage 2). Als facheinschlägiger Qualifikationsnachweis wurden vorgelegt das Dokument „Personaldaten" zum Universitätslehrgang der Sigmund Freud Privatuniversität Wien „Responible Gaming - Glückspiel mit Verantwortung" vom 30.07.2012 (Antrag Beilage 3) sowie das Zertifikat vom 12.10.2013 über die erfolgreiche Absolvierung dieses Lehrganges (Anhang zum Schreiben vom 28.10.2014).
Die xxx GmbH hat mit ihrem Antrag eine von ihrer Geschäftsführerin unterfertigte Erklärung vom 08.01.2013 vorgelegt, wonach sie dem Bundesminister für Finanzen das Recht einräumt, einen Staatskommissär und einen Stellvertreter mit Kontrollrechten im Sinne des § 76 BWG zu entsenden (Antrag Beilage 11). Eine Verankerung dieses Rechts im Gesellschaftsvertrag wurde nicht nachgewiesen.
Betreffend die Betriebsführungsstruktur und die Sicherstellung einer wirksamen Aufsicht hat die xxx GmbH mit ihrem Antrag ein Organigramm vorgelegt (Antrag Beilage 12). Danach obliegt die Geschäftsführung allein der Geschäftsführerin xxx; unterhalb der Geschäftsführungsebene sind eigene Verantwortungsbereiche für Buchhaltung, Fakturierung, Inkasso, Quoten Daten, Filialleitung, Logistik sowie ein IT Department eingerichtet.
Die xxx GmbH steht zu 99% im Eigentum der xxx GmbH, FN xxx, mit Sitz in Wien (Antrag Beilage 1 sowie mit Schriftsatz vom 5.11.2014 vorgelegter aktueller Firmenbuchauszug). Geschäftsführer der xxx GmbH ist, wie im Zeitpunkt der AntragsteIlung, nach wie vor allein xxx. Die xxx GmbH hat mit ihrem Antrag und nochmals in aktualisierter Version mit ihrem Schreiben vom 28.10.2014 für xxx - 'in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der xxx GmbH - Erklärungen im Sinne des § 13 GewO über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschließungsgründen (Antrag Beilage 20 und Anhang zum Schreiben vom 28.10.2014) sowie Strafregisterauszüge vorgelegt, die jeweils keine Verurteilungen aufweisen (Antrag Beilage 17, 18 sowie Anhang zum Schreiben vom 28.10.2014). Auch hat die xxx GmbH eine von xxx als Geschäftsführer der xxx GmbH unterfertigte Erklärung vorgelegt, dass gegen ihn keine (Verwaltungs-)Strafverfahren wegen Verstoßes gegen glücksspielrechtliche Bestimmungen, keine Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstoßes gegen veranstaltungsrechtliche Bestimmungen betreffend die Aufstellung oder den Betrieb von Spiel- oder Glücksspielautomaten oder verwaltungsbehördliche bzw. gerichtliche Finanzstrafverfahren anhängig sind bzw., dass er nicht auf Grund derartiger Verfahren rechtskräftig bestraft worden ist (Anhang zum Schreiben vom 28.10.2014). Die xxx GmbH verfügte nie über einen Aufsichtsrat (Antrag Beilage 14 sowie aktueller Firmenbuchauszug). Syndikatsverträge bestehen laut der Erklärung des Geschäftsführers der xxx GmbH vom 09.01.2013 nicht (Antrag Beilage 16).
Die xxx GmbH hat auch für die Mitglieder ihres Aufsichtsrates, xxx, xxx und xxx (Antrag Beilage 1 sowie aktueller Firmenbuchauszug) mit ihrem Antrag bzw. ihrem Schreiben vom 28.10.2014 unauffällige Strafregisterauszüge (Antrag Beilage 30,31,33,35 sowie Anhang zum Schreiben vom 28.10.2014) sowie Erklärungen im Sinne des § 13 GewO vorgelegt (Antrag Beilage 29,32,34 sowie Anhang zum Schreiben vom 28.10.2014). Zudem hat die xxx GmbH von den Mitgliedern ihres Aufsichtsrates unterfertigte Erklärungen vorgelegt, dass gegen diese keine (Verwaltungs-)Strafverfahren wegen Verstoßes gegen glücksspielrechtliche Bestimmungen, keine Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstoßes gegen veranstaltungsrechtliche Bestimmungen betreffend die Aufstellung oder den Betrieb von Spiel- oder Glücksspielautomaten oder verwaltungsbehördliche bzw. gerichtliche Finanzstrafverfahren anhängig sind bzw., dass diese nicht auf Grund derartiger Verfahren rechtskräftig bestraft worden sind (Anhang zum Schreiben vom 28.10.2014).
Die xxx GmbH verfügt, wie im Zeitpunkt der AntragsteIlung, über ein Stammkapital in der Höhe von EUR 504.000,00 (Antrag Beilage 1 sowie aktueller Firmenbuchauszug). Laut der von der Geschäftsführerin der xxx GmbH am 08.01.2013 unterfertigten Erklärung steht das gesamte Stammkapital uneingeschränkt zur Haftung für die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten zur Verfügung (Antrag Beilage 24).
Zum Nachweis der Sicherstellung in der Höhe von zumindest 20% des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals hat die xxx GmbH folgendes Schreiben der xxx AG vom 17.01.2013 vorgelegt (Antrag Beilage 25):
„Wir sind grundsätzlich bereit, mit Ihnen eine Kreditvereinbarung zu den nachstehenden angeführten wesentlichen Bedingungen abzuschließen:
Kreditzweck:Konzession Kärnten - Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Kredithöhe: Euro 500.000,--
Laufzeit: 10 Jahre Abstattung
Sicherheit: 100% in Form eines verpfändeten Sparbuches
Wir halten fest, dass es sich bei dieser Promesse nur um eine grundsätzliche Zusage handelt. Die Inanspruchnahme der Kreditvaluta ist erst nach Abschluss einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, in der detaillierten Bedingungen festgehalten werden, sowie nach Beibringung einer 100 %igen Sicherheit in Form eines verpfändeten Sparbuches, möglich.
Sollten im Wert der zu bestellenden Sicherheiten oder in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen wesentliche Änderungen eintreten, die die Rückführung der Finanzierung gefährdet erscheinen lassen, sind wir berechtigt von dieser Promesse zurückzutreten.
Mit unserer Bereitschaft zum Abschluss einer Kreditvereinbarung bleiben wir
Ihnen bis 01.09.2013 im Wort.
Wir hoffen, Ihnen hiermit vorerst gedient zu haben und danken für Ihr Interesse an einer Finanzierung durch unser Haus.
Freundliche Grüsse"
Da die im vorbeschriebenen Schreiben geäußerte grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss einer Kreditvereinbarung nur bis 01.09.2013 galt, wurde die xxx GmbH am 03.12.2014 aufgefordert, entsprechende Unterlagen nachzureichen. Vorgelegt wurde dabei mit Schriftsatz vom 11.12.2014 folgende Garantiepromesse der xxx AG vom 11.12.2014:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir haben zur Kenntnis genommen, dass sich die Firma xxx GmbH um eine Bewilligung für die Durchführung von Landesausspielungen gemäß § 7 des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes bewirbt und die Vorlage einer Garantiepromesse in Höhe von EUR 100.000, -- als Sicherstellung des Haftungsbeitrages von mindestens 20 % des erforderlichen Mindeststammkapitals für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Bundesland Kärnten gemäß § 9 Abs 2 lit e Z 4 K-SGAG zur Gewährleistung der Abwicklungssicherheit für die Auszahlung von Spielgewinnen nach Maßgabe der im Konzessionsbescheid als Auflage festzusetzenden Art und Höhe der Sicherstellung dient.
Wir erklären uns Ihnen gegenüber bereit, im Auftrag der oben genannten Firma eine abstrakte Bankgarantie mit Dauer der Ausspielbewilligung nach § 9 Abs 5 lit a K-SGAG von bis zu 15 Jahren für einen Betrag von
EUR 100.000,--
(i.W.: EURO einhunderttausend)
zu übernehmen.
Mit diesem Anbot bleiben wir Ihnen bis zum 31.12. 2029 in Wort.
Freundliche Grüße"
Was die elektronische Anbindung an das BRZ und die Datenübertragungen an dieses anlangt, hat die xxx GmbH ein Gutachten von xxx vom 17.01.2013 (Antrag Beilage 40) sowie ein Gutachten von xxx vom 17.01.2013 (Antrag Beilage 41) vorgelegt, die nur gemeinsam gültig sind bzw. Relevanz haben: Gegenstand des Gutachtens von xxx war die „Überprüfung der Spielsoftware auf Konformität für die Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 7 ff. des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomaten- gesetzes - K-SGAG LGBI. Nr. 110/2012"; Auftragsgegenstand des Gutachtens von xxx war es, zu dokumentieren, dass die von der xxx GmbH verwendeten Geräte sich konform zu den Vorschriften des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes, LGBI. Nr. 110/2012, verhalten. Laut dem Gutachten von xxx kann bei den von der xxx GmbH verwendeten Geräten des xxx Systems „sowohl vom Standpunkt der Hardware wie auch in Bezug auf die eingesetzte Software davon ausgegangen werden, dass einer vollständigen Implementierung der zukünftig vorgeschriebenen Protokolle nichts im Wege steht. Die Terminals basieren auf dem Linux Betriebssystem, sind mit ausreichender CPU- und Speicher Resourcen versehen und verwenden auch jetzt bereits Webservices, ähnlich der in der Anbindung geforderten SOAP/https Transport Schnittstelle." Was die Anbindung an das BRZ und die Datenübertragung an dieses anlangt, so konnte auf Grund des Hinweises im Schriftsatz vom 21.01.2015 überdies nachvollzogen werden, dass laut Seite·10 des Gutachtens xxx einer vollständigen Implementierung der einschlägigen Protokolle nichts im Wege steht.
Was die über einen Zentralcomputer vernetzte Abrechnung aller Glücksspielautomaten anlangt, so konnte auf Grund des Hinweises im Schriftsatz vom 21.01.2015 nachvollzogen werden, dass auf Seite 5 des Gutachtens von xxx (Antrag Beilage 41) eine zentrale Abrechnung aller Glücksspielautomaten bestätigt wird.
Die Zuständigkeit für den Spielerschutz ist bei einem Spielerschutzbeauftragten angesiedelt (Sozialkonzept, Antrag Beilage 42). Diesem obliegt die Umsetzung des Sozialkonzepts und Zusammenarbeit mit - im Antrag nicht näher genannten - Suchtpräventionsstellen und Therapieeinrichtungen (Antrag Beilage 42) sowie die Überwachung der den Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen, des spielerschutzorientierten Spielverlaufs und die Durchführung der Einzelheiten des Sozialkonzepts (Antrag Beilage 52). Wenn möglich und sinnvoll, kann er zudem mit anderen Anbietern kooperieren. Wo die Funktion im Unternehmen angesiedelt ist, lässt der Antrag allerdings nicht erkennen. Als Spielerschutzbeauftragte vorgesehen waren ursprünglich xxx, die seit 10 Jahren als Buchmacherin tätig ist, und als Stellvertreter xxx, der seit 5 Jahren als Buchmacher mit Prüfung tätig ist, wobei der Antrag eine Aufgabenbeschreibung für diese Funktion enthält (Antrag Beilage 54). Spezielle Qualifikationsnachweise für diese Funktion wurden für diese beiden Personen nicht vorgelegt. Laut Schreiben vom 28.10.2014 ist nunmehr statt xxx die Geschäftsleiterin xxx als stellvertretende Spielerschutzbeauftragte vorgesehen, wobei auf ihren zwischenzeitig am 12.10.2013 erlangten Qualifikationsnachweis „Excellence in responsible Gaming" von der Sigmund Freud Universität hingewiesen wird.
Zur Aus- und Weiterbildung finden sich Ausführungen im Sozialkonzept (Antrag Beilage 42): Die für das Sozialkonzept (dieses bildet den Kern der Spielerschutzmaßnahmen) verantwortlichen Personen und die mit der Durchführung und Überwachung des Spielbetriebs betrauten Personen einschließlich der bei den Vertragspartnern angestellten Personen müssen eine Grundausbildung spätestens 3 Monate nach Dienstbeginn bzw. Ende der Probezeit und jährliche Weiterbildungskurse absolvieren; außerdem ist die Sofortinfo von Personal mit Kontakt zu Spielern nach Dienstbeginn durch Merkblätter und Checklisten vorgesehen. Wo die Ausbildung erfolgt und mit welchen Spielerschutzeinrichtungen dabei zusammengearbeitet werden soll, ist dem Antrag ebensowenig zu entnehmen wie nähere Details zu den Schulungsinhalten (in Beilage 52 ist bloß von einer regelmäßigen Zusammenarbeit mit nicht näher genannten Fachstellen und Fachleuten für Suchtprävention insb. zum Erfahrungsaustausch für die Art und Qualität der Mitarbeiterschulungen die Rede). Der Spielerschutzbeauftragte wird zudem 60 Stunden pro Jahr für vor allem nationale Fachtagungen und Kongresse freigestellt und zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen angewiesen, wobei ihm hierfür ein entsprechendes Budget für Konferenz- und Reisekosten zur Verfügung steht. Ziel der Ausbildungslehrgänge ist insb. die Spielsuchtprävention und damit die perfekte Durchführung des aktiven und passiven Spielerschutzes sowie die Früherkennung von bereits problematischem bis pathologischem Spielverhalten, um rechtzeitig entsprechende Schritte setzen zu können (im Falle einer gänzlichen Verweigerung von Gespräch und Informationen von Seiten eines auffälligen Spielers hat der Spielerschutzbeauftragte eine Spielersperre anzuordnen). Über Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen erhalten die Mitarbeiter Bestätigungen; der Spieler- schutzbeauftragte hat die Teilnahme zu dokumentieren. Der Spielerschutzbeauftragte hat jährlich einen detaillierten Bericht über die Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals und des von Vertragspartnern zu erstatten (Antrag Beilage 52).
Ein Warnsystem mit abgestuften Maßnahmen, welches die Vorgaben des § 14 Abs. 9 und 10 K-SGAG umsetzt, ist in den vorgelegten Unterlagen nicht abgebildet. Zwar finden sich im Sozialkonzept Ausführungen zum Procedere bei Sperren (Antrag Beilage 42); diese sind aber nicht nur äußerst allgemein gehalten, sondern auch unsystematisch und auf mehrere Teile des Sozialkonzepts verstreut. Dabei wird bloß eine Festlegung des Verfahrens durch den Bewilligungsinhaber in Aussicht gestellt: Zur Früherkennung gefährdeter Spieler ist eine Festlegung von Beobachtungskriterien und Schwellen durch den Spielerschutzbeauftragten gemeinsam mit- nicht näher genannten - Fachleuten vorgesehen, wobei der Spielerschutzbeauftragte die Einhaltung dieser Kriterien anhand der Besuchshäufigkeit und Spieldauer überwacht. Die Einstufung soll mit Hilfe einer durch die Mitarbeiter vor Ort eingesetzten Checkliste erfolgen, wobei Spieler dann zu melden sind, wenn begründete Annahme besteht, dass die Teilnahme am Spiel mit einer Häufigkeit und Intensität stattfindet, welche das Existenzminimum des Betroffenen gefährdet. Konkrete Interventionsparameter sind nicht festgelegt. Die Beobachtung, Überwachung und das Setzen der nötigen Schritte obliegen dem Spielerschutzbeauftragten. Bei Bedarf oder in Zweifelsfällen von zeitlich begrenzter Spielersperre sind von zuständigen Fachleuten (die nicht näher umschrieben werden) entsprechender Rat und sachkundige Vorschläge einzuholen; bis dahin ist eine vorläufige Spielsperre zu verhängen und binnen längstens drei Monaten über eine endgültige Spielsperre zu entscheiden. Bei freiwilligen Spielsperren ist die Dauer im Einvernehmen mit dem Spieler festzulegen; außerdem ist dem Spieler die Einholung von fachlichem Rat, insb. auch über die Dauer, zu empfehlen. Die Aufhebung von Sperren erfolgt nach vorgängiger Klärung und Dokumentation durch den Spielerschutz- beauftragten, wobei nur für die Aufhebung von Sperren festgelegt ist, dass die Einholung von zur Beurteilung der finanziellen Situation geeigneten Dokumenten verlangt werden kann; zudem ist in Zweifelsfällen die Einholung von juristischem Rat bzw. die Rücksprache mit - nicht näher konkretisierten - Fachleuten vorgesehen.
Die Umsetzung und Kontrolle von Spielverboten erfolgt über eine Spielerkarte, die nach Identitäts- und Altersüberprüfung auf Basis eines amtlichen Lichtbildausweises ausgegeben wird und einen Barcode enthält, wobei die Freigabe für Einzahlungen am Automaten durch einen Datenabgleich über den zentralen Überwachungsserver erfolgt. Über die Aktivierung der Spielerkarte am Automaten hinausgehende Zutritts- kontrollen sind nicht vorgesehen (Antrag Beilage 42).
Darüberhinaus sieht das „Sozialkonzept" (Antrag Beilage 42) noch vor:
•Zur Prävention und Früherkennung von Spielsucht sind Informationsfolder in Deutsch, Ungarisch und Burgenland-Kroatisch (Entwürfe Beilage 49 zum Antrag) mit Hinweis insb. auf eine Helpline (Hilfsangebote im Burgenland: Beilage 49 zum Antrag) vorgesehen.
•Es wird jeweils die noch verbleibende Spielzeit am Automaten angezeigt.
•Erhebung von Daten bzgl. Spielsucht (Umsetzung der Früherkennung, Anzahl der an Therapieeinrichtungen u.ä. verwiesenen Spieler, Anzahl Spielsperren u.ä.) unter Wahrung des Datenschutzes in Zusammenarbeit mit dem innerbetrieblichen Datenschutzbeauftragten.
•Es soll eine Checkliste zur Selbsteinschätzung geben (Antrag Beilage 48), die aber auf Hilfseinrichtungen in NÖ, Burgenland und der Steiermark verweist.
•Über eine Helpline, die über eine 0800er-Nummer ständig kostenlos erreichbar ist, soll ein anonymes Erstgespräch mit einer ausgebildeten Fachkraft angeboten werden, wobei die Nummer der Helpline auf Augenhöhe offenbar in den Spielsalons mehrfach gut sichtbar angebracht sein soll und dem Spieler über die Helpline eine Terminvereinbarung mit einem Psychologen und Psychotherapeuten angeboten werden soll. Was die an die Helpline anknüpfenden Therapien anlangt, so nimmt das Konzept allerdings auf Therapieeinrichtungen im Burgenland und in NÖ Bezug (Antrag Beilage 56).
Angesprochen im Sozialkonzept (Antrag Beilage 42) werden auch die Themen „Werbung" und „Marketingproblematik": Erstere soll den Unterhaltungsaspekt in den Vordergrund stellen und keine falschen Erwartungen bzw. unrealistische Gewinnversprechen wecken, wobei alle Werbeaktivitäten vom Spielerschutz- beauftragten vorher geprüft und freigegeben werden müssen und wo immer möglich auf die Spielerschutzinformationen hingewiesen werden soll; letztere soll durch hohe Qualität der Spielbetreuung und ein hochwertiges, angenehmes und sozialen menschlichen Bedürfnissen besonders angepasstes Ambiente die Abwanderung in den unregulierten bzw. weniger regulierten Online-Bereich bzw. hinter die Grenze verhindern. Ein eigener Datenschutzbeauftragter soll die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen über- wachen (Antrag Beilage 50), wobei insb. die Zugriffsrechte auf Spielerdaten besonders geregelt werden sollen und ein besonderer Datenschutz für (möglicherweise) psychisch kranke oder beeinträchtigte Personen vorgesehen ist (Antrag Beilage 42).
Konzepte oder sonstige Nachweise, denen zufolge die Glücksspielautomaten der xxx GmbH über geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang von außen sowie gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische und durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse verfügen, wurden von ihr nicht vorgelegt.
Konzepte oder sonstige Nachweise, wonach die xxx GmbH an der gemäß § 5 Abs. 4 lit. a Z. 8 GSpG vorgesehenen Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern teilnimmt, wurden nicht vorgelegt.
In einer von ihrer Geschäftsführerin am 08.01.2013 unterfertigten Erklärung hat sich die xxx GmbH dazu verpflichtet, alle in §§ 14, 15, 17 und 18 K-SGAG vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen einzuhalten (Antrag Beilage 43).
In einer weiteren von ihrer Geschäftsführerin unterfertigten Erklärung vom 08.01.2013 hat sich die xxx GmbH zudem dazu verpflichtet, die Zuschläge zur Bundesautomaten-Abgabe entsprechend den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen zu entrichten (Antrag Beilage 44).
Zur Qualitätssicherung sehen das Sozialkonzept (Antrag Beilage 42) sowie das Merkblatt Glücksspielsuchtprävention (Antrag Beilage 52) allgemeine und schlagwortartig die Festlegung von Maßnahmen und Prozessen vor, wobei etwa die Festlegung des genauen Procedere betreffend Sperren und deren Aufhebung bloß in Aussicht gestellt wird. Lediglich das vorgelegte Dokument zum Selfcheck (Antrag Beilage 48) enthält detailliertere Festlegungen. Der Qualitätssicherung dienen im Übrigen die im Merkblatt Glücksspielsuchtprävention (Antrag Beilage 52) vorgesehene alljährliche Analyse und Evaluation der betrieblichen Präventions- arbeit durch eine anerkannte, außenstehende, betriebsfremde Persönlichkeit (wobei der Antrag keinerlei Anhaltspunkte enthält, an wen gedacht ist) sowie der Jahresbericht des Spielerschutzbeauftragten über die Aktivitäten im Zusammenhang mit Spielerschutz, der Evaluierung und mit einer statistischen Aufarbeitung.
Der Antrag der xxx GmbH enthält keine Angaben zu den geplanten Standorten bzw. zum Ablauf des Rollout.“
Zur Erfüllung der zwingenden Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 K-SGAG (Mindestanforderungen), wird hinsichtlich der Beschwerdeführerin xxx GmbH von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wie folgt:
„Auch die xxx GmbH erfüllt gleich mehrfach nicht die Mindestanforderungen des § 9 Abs. 2 K-SGAG:
•So konnte mangels Vorlage entsprechender Nachweise nicht festgestellt werden, dass das Stammkapital der xxx GmbH aus rechtmäßiger Herkunft stammt, sodass die Mindestanforderung des § 9 Abs. 2 lit. e Z 3 K-SGAG nicht erfüllt ist.
•Auch stellte das von der xxx GmbH ursprünglich vorgelegte Schreiben der xxx AG vom 17.01.2013 (Antrag Beilage ./25) keinen geeigneten Nachweis betreffend die Sicherstellung gemäß § 9 Abs. 2 lit. e Z 4 K-SGAG dar; dies auch nicht unter Berücksichtigung der Rsp. des VwGH, derzufolge die Vorlage eines Nachweises ausreicht, dass die Bewilligungswerberin in der Lage ist, eine - von der Behörde im Bewilligungsbescheid erst zu konkretisierende - Sicherstellung im Sinne des § 9 Abs. 2 lit. e Z 4 K-SGAG zu leisten. Im Schreiben der xxx vom 17.01.2013 wurde nur die grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss einer Kreditvereinbarung mit dem Kreditzweck "Konzession Kärnten - Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten" erklärt, die als solche noch keinen Zusammenhang mit einer Sicherstellung aufweist. Außerdem stand die grundsätzliche Zusage unter dem Vorbehalt einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit Festlegung der detaillierten Bedingungen und der Beibringung einer 100%igen Sicherheit in Form eines verpfändeten Sparbuchs. Darüber hinaus behielt sich die xxx vor, bei wesentlichen Änderungen im Wert der zu bestellenden Sicherheiten oder in den wirtschaftlichen Verhältnissen der xxx GmbH, die die Rückführung der Finanzierung gefährdet erscheinen lassen, von dieser Promesse zurückzutreten. Dass eine derartige, unter einer Vielzahl von Bedingungen stehende Promesse nicht darlegt, dass die Bewilligungswerberin in der Lage ist, eine im Bewilligungsbescheid vorzu- schreibende Sicherstellung im Sinne des § 9 Abs. 2 lit. e Z 4 K-SGAG zu leisten, wird im Übrigen auch durch die Vorlage der Garantiepromesse der xxx AG vom 11.12.2014 mit Schriftsatz vom 11.12.2014 bestätigt, die gegenüber dem ursprünglich vorgelegten Nachweis betreffend die Sicherstellung ein gänzliches Aliud darstellt. Die Garantiepromesse vom 11.12.2014 konnte aber keine Berücksichtigung finden, da die xxx GmbH erst dadurch Zugang zum Auswahlverfahren erhielte.
•Weiters sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 lit. e Z 11 und 12 K-SGAG betreffend den Schutz der Glücksspielautomaten vor äußeren Einflüssen bzw. die Teilnahme an der anbieterübergreifenden Datenaustauschverpflichtung betreffend Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen bei der xxx GmbH nicht erfüllt, weil keine entsprechenden Nachweise vorgelegt wurden, auch nicht in Form von Konzepten. Entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 21.01.2015 kann dieses Defizit auch nicht dadurch substituiert werden, dass sich die xxx GmbH in ihrer Erklärung vom 08.01.2013 (Beilage ./43) dazu verpflichtet hat, alle in §§ 14, 15, 17 und 18 K-SGAG vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen einzuhalten: Zum einen bezieht sich diese Verpflichtungserklärung nicht auf die in § 9 Abs. 2 lit. e Z 11 und 12 K-SGAG angesprochenen Punkte, sondern auf § 9 Abs. 2 lit. f K-SGAG; zum anderen verlangt ein schlüssiges Konzept mehr als die allgemeine Erklärung, bestimmte gesetzliche Bestimmungen einhalten zu wollen- nämlich auch die schlüssige Darlegung, welche konzeptiven Maßnahmen zur Einhaltung ergriffen werden sollen.
•Ebensowenig erfüllt die xxx GmbH die Mindestvoraussetzung des § 9 Abs. 2 lit. e Z 10 K-SGAG, wonach der Bewilligungswerber über ein Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, das von der Spielerinformation bis zur Spielersperre, abhängig von der Teilnahme am Spiel mit den vom Bewilligungsinhaber aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten reicht, verfügen bzw. im Hinblick auf § 9 Abs. 3 K-SGAG zumindest schlüssig konzipiert haben muss. Das von der xxx GmbH vorgelegte Sozialkonzept (Beilage ./42) enthält nämlich bloß sehr allgemein gehaltene und unsystematische Ausführungen zum Procedere bei Sperren, die auf mehrere Teile des Sozialkonzepts verstreut sind, wobei eine Festlegung des entsprechenden Verfahrens bloß in Aussicht gestellt wird.“
In der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Inhalt der Anträge jener Bewerber, welche die Mindestanforderungen aus Sicht der belangten Behörde nicht erbringen, wurden nachfolgende Ausführungen getroffen:
„An der in Punkt 3.3.7 beschriebenen Bewertung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man entgegen der Rsp. des VwGH jene drei Bewerber, welche die Mindestanforderungen des § 9 Abs. 2 K-SGAG nicht erfüllen, in die Bewertung miteinbeziehen würde: An letzter Stelle zu reihen wäre bei einer derartigen Beurteilung ganz klar die xxx m.b.H., da sie bereits daran scheitert, dass eine Ausspielbewilligung nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden darf; an vorletzter Stelle zu reihen wäre die xxx GmbH, da auch sie zahlreiche Mindestanforderungen nicht erfüllt. Der Abstand beider Bewerber zur xxx AG, zur xxx AG, zur xxx GmbH und zur xxx AG ist auf Grund der Vielzahl der nicht erfüllten Mindestanforderungen (vgl. Punkt 3.2.) dermaßen groß, dass ein Aufwiegen durch sonstige Vorzüge der Bewerbungen der xxx GmbH und der xxx m.b.H., so es rechtlich überhaupt zulässig wäre, keinesfalls in Betracht käme (unabhängig davon, dass besondere Vorzüge der Bewerbungen dieser beiden Gesellschaften nicht festgestellt werden konnten; deutlich wird dies etwa bei den Warnsystemen mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, die jeweils gegenüber den Konzepten der vier in die Auswahl einbezogenen Bewerber selbst dann derart unübersehbar signifikant abfallen würden, wenn man sie noch als schlüssige Konzepte ansehen könnte).
Auch die xxx GmbH käme bei einer Bewertung ihrer Bewerbung im Rahmen der Auswahl nicht auf einem der vier vorderen Plätze zu liegen, weil auch sie mehrere Mindestanforderungen nicht erfüllt und ihrer Bewerbung Vorzüge fehlen, welche, wenn dies rechtlich zulässig wäre, diese Defizite aufwiegen könnten. Die Bewerbung der xxx erfüllt beim Spielerschutz bei zahlreichen Kriterien vergleichbare Standards wie die Bewerbungen der xxx AG, der xxx GmbH und der xxx AG, fällt dann aber gegenüber diesen Bewerbungen schon allein auf Grund des Umstandes ab, dass die zur Auflösung von Interessenkonflikten wichtige (vgl. dazu oben 3.3.2) organisatorisch hervorgehobene Positionierung des Spielerschutzes fehlt. Beim Kriterium Infrastruktur bleibt die xxx GmbH hinter den vier in die Endauswahl einbezogenen Bewerbern ganz deutlich zurück, weil ihre Angaben zur technischen Infrastruktur, selbst wenn man diese insgesamt als ausreichend ansehen würde, äußerst vage und oberflächlich sind und Angaben zum geplanten Rollout gänzlich fehlen. Auch würde die Erfahrung xxx, der für Unternehmen der Glücksspielbranche bislang nur als externer Buchhalter tätig war, als Geschäftsleiter - selbst wenn man sie als zur Erfüllung der Mindestanforderung gemäß § 9 Abs. 2 lit. b K-SGAG ausreichend ansehen würde - deutlich hinter jener der Geschäftsleiter der vier in die Auswahl einbezogenen Bewerber zurückbleiben (xxx war angesichts seiner Nominierung nach Ablauf der Bewerbungsfrist im Lichte der Rsp. des VwGH nicht zu bewerten). Schließlich würde die xxx GmbH auch beim Kriterium der Qualitätssicherung schlechter als die vier in die Auswahl einbezogenen Bewerber abschneiden. Dasselbe gilt für das Kriterium „Sonstige Aspekte", weil bei der xxx GmbH Vorkehrungen zur Geldwäscheprävention fehlen.“
Gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13.03.2015, Zahl: 07-G-GLAB-1/16-2015, haben die 1.) xxx GmbH, vertreten durch xxx und die 2.) xxx GmbH, vertreten durch xxx, jeweils fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.
Die Beschwerdeführerin xxx GmbH, vertreten durch xxx, hat mit Schriftsatz vom 25.09.2015 die Bescheidbeschwerde vom 20.04.2015 gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13.03.2015, GZ: 07-G-GLAB-1/16-2015, ausdrücklich zurückgezogen.
In der Beschwerde der xxx GmbH vom 16.04.2015 wird – zusammengefasst – im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid die Erteilungsvoraussetzungen, nämlich die Nachweise der rechtmäßigen Mittelherkunft gemäß § 9 Abs. 2 lit. e Z 3 K-SGAG und der Sicherstellung in der Höhe von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals gemäß § 9 Abs. 2 lit. e Z 4 K-SGAG erbringe. In diesem Zusammenhang wird eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör, wonach die Behörde konkret darzulegen gehabt hätte, welche Anforderungen sie an die zu erbringenden Nachweise zur Darlegung der Sicherstellung und der rechtmäßigen Mittelverwendung für erforderlich hält und die Verletzung der Manuduktionspflicht moniert. Weiters folgen Ausführungen, dass von der belangten Behörde in Ansehung der von ihr beanstandeten Nachweise kein Verbesserungsauftrag erteilt worden sei und dass es sich bei den Modifizierungen um keine Änderung des Verfahrensgegenstandes handle. Insbesondere wurde eingewendet, dass Nachweise der rechtmäßigen Mittelherkunft und der Möglichkeit zur Sicherstellung keines der von § 9 Abs. 4 K-SGAG umfassten Kriterien betreffen, sodass modifizierte Nachweise zu diesen Themen zulässig wären. Ebenso erfülle die Beschwerdeführerin die Erteilungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 lit. e Z 10, Z 11 und Z 12 K-SGAG, zumal die Beschwerdeführerin konkrete und in ihrer Geschäftstätigkeit als Buchmacherin, Totalisateurin und Glücksspielanbieterin praxiserprobte Konzepte vorgelegt habe. Es folgen Ausführungen zur hinreichenden Konkretisierung des Antragsbegehrens sowie zur Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Gewährung vollständiger Akteneinsicht durch die belangte Behörde. Schließlich wird in der Beschwerde dargelegt, warum die Beschwerdeführerin im Vergleich zu den anderen Mitbewerberinnen die Auswahlkriterien im Hinblick auf die Erfahrung und fachliche Eignung der Geschäftsleiterin, der Konzernstruktur, der Qualitätssicherung, des Spielerschutzes und der Spielsuchtvorbeugung besser erfüllen würde, als die Mitbewerberinnen und dass ein effizienteres Identifikations- und Warnsystem zur Spielsuchtvorbeugung und bessere Spielerschutzmaßnahmen als bei den Mitbewerberinnen vorliegen würde. Abschließend wird die EU-Widrigkeit des Glücksspielgesetzes und des K-SGAG eingewendet und werden die Anträge gestellt, eine mündliche „Berufungsverhandlung“ gemäß § 24 VwGVG durchzuführen und gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin Folge gegeben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 11.05.2015 wurden die Beschwerden der xxx GmbH und der xxx GmbH dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und mitgeteilt, dass die Parteien des Verfahrens, welchen eine Bewilligung erteilt wurde, aufgefordert wurden zu den Beschwerden Stellungnahmen abzugeben, welche nachgereicht werden.
Mit Eingabe der belangten Behörde vom 29.06.2015, Zahl: 07-G-GLAB-1/26-2015, wurden die Gegenschrift der belangten Behörde vom 29.06.2015, Zahl: 07-G-GLAB-1/26-2015 sowie die Stellungnahmen der xxx AG, vertreten durch xxx, vom 26.05.2015 und der xxx GmbH, vertreten durch xxx, vom 22.05.2015 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.
Mit Ladungsbeschluss vom 05.08.2015, Zahlen: KLVwG-1058/3/2015 und KLVwG1059/3/2015, wurde für den 03.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt.
Im Gegenstand wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 03.09.2015 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten durchgeführt, anlässlich welcher vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin xxx GmbH der Antrag gestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nunmehr auch Akteneinsicht in jene Aktenbestandteile gewährt wird, welche bisher von der belangten Behörde von der Akteneinsicht ausgenommen waren und wurde hiezu weiteres Vorbringen erstattet, auf welches vom Vertreter der belangten Behörde repliziert wurde.
Der vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wiederholte Antrag der Beschwerdeführerin xxx GmbH auf Akteneinsicht in jene Bestandteile, welche bisher von der Akteneinsicht durch die belangte Behörde ausgenommen waren, wurde in der Verhandlung am 3.9.2015 mit verfahrensleitendem Beschuss abgewiesen.
Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin xxx GmbH wurde auf den eingebrachten Beschwerdeschriftsatz verwiesen und abschließend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin xxx GmbH die zwingenden Voraussetzungen des K-SGAG erfülle und diese auch besser als sämtliche mitbeteiligten Parteien erfülle. Der in der Verhandlung anwesenden Geschäftsführer der xxx GmbH, xxx, wurde gehört und von diesem konkretisierendes Beschwerdevorbringen in mehreren Punkten erstattet.
Im weiterer Folge wurde mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin xxx GmbH, vertreten durch xxx, vom 25.09.2015 die Bescheidbeschwerde vom 20.04.2015 gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13.03.2015, Zahl: GZ 07-G-GLAB-1/16-2015, ausdrücklich zurückgezogen.
Vom erkennenden Verwaltungsgericht wurde Einsicht genommen in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die Antragsunterlagen, Beilagen und die im Verfahren vor der belangten Behörde nachgereichten Unterlagen der Bewerber um die Landesausspielungen, so auch in jene der Beschwerdeführerin xxx GmbH.
Rechtsgrundlagen:
§ 4 Abs. 2 Glücksspielgesetz – GSpG idgF lautet:
Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
§ 5 Glücksspielgesetz – GSpG lautet:
(1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)
1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.
Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.
(2) Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -inhaber sind zumindest:
1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8.000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;
4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;
5. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
6. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;
7. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
8. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.
(3) Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen
a) für Automatensalons:
1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;
2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);
3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers;
4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;
5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;
6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten;
7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;
8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;
9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3.
b) bei Einzelaufstellung:
1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;
2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;
3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers;
4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen;
5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;
6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.
(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,
a) wenn in Automatensalons zumindest
1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;
2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;
4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;
5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
6. keine Jackpots ausgespielt werden und
7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).
b) wenn in Einzelaufstellung zumindest
1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt;
2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1.000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;
4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;
5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
6. keine Jackpots ausgespielt werden und
7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).
(6) Als Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung sind zumindest
a) in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 4 bis 8 sowie § 25a vorzusehen;
b) in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 6 bis 8 sowie § 25a vorzusehen.
(7) Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen
1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3;
2. dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;
3. eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;
4. eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;
5. eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;
6. eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des § 23;
7. eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;
8. dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden darf;
9. die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1 GSpG;
10. eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des § 5.
(8) Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen.
§ 1 Abs. 1 Kärnter Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl. Nr. 110/2012 idF LGBl. Nr. 13/2015, lautet:
Dieses Gesetz regelt das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten zum Zweck der Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und § 5 des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 und
[…]
§ 2 Abs. 6 Kärnter Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl. Nr. 110/2012 idF LGBl. Nr. 13/2015, lautet:
Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind mit Glücksspielautomaten durchgeführte Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und § 5 GSpG, welche in Automatensalons oder in Einzelaufstellung erfolgen.
§ 7 Kärnter Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl. Nr. 110/2012 idF LGBl. Nr. 13/2015, lautet:
(1) Die Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie das Aufstellen und der Betrieb einzelner Glücksspielautomaten für Landesausspielungen mit solchen bedürfen der behördlichen Bewilligung. Für Automatensalons ist darüber hinaus eine Standortbewilligung erforderlich.
(2) Bewilligungen im Sinne des Abs. 1 sind von der Behörde (§ 21 Abs. 2) schriftlich mit Bescheid zu erteilen. Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung glücksspielrechtlicher Bestimmungen, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient.
(3) Im Land Kärnten dürfen insgesamt drei Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Ausspielbewilligungen) erteilt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt die Höchstzahl von insgesamt drei zur gleichen Zeit aufrechten Bewilligungen überschritten werden darf. Von diesen drei Bewilligungen dürfen zwei Ausspielbewilligungen nur für das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons sowie eine Ausspielbewilligung sowohl für das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons als auch in Einzelaufstellung vergeben werden. Hierbei darf im Zeitpunkt der Erteilung der Ausspielbewilligungen ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner im Land Kärnten nicht überschritten werden.
(4) Die Einwohnerzahl des Landes Kärnten im Sinne des Abs. 3 bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung maßgeblich ist.
(5) Der Bewilligungsinhaber darf sich für das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung eines oder mehrerer Vertragspartner bedienen.
§ 9 Kärnter Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl. Nr. 110/2012 idF LGBl. Nr. 13/2015, lautet:
(1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten dürfen
a) nur in geeigneten Betriebsstätten erfolgen, die entsprechend der Bewilligung Automatensalons oder Einzelaufstellung sein müssen (Abs. 5 lit. b), und die nach ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, dass
1. eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die körperliche Sicherheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte ausgeschlossen werden kann,
2. eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft nicht zu erwarten ist
und
b) nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden, die den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes entsprechen.
(2) Die Ausspielbewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die jedenfalls folgende ordnungspolitische Anforderungen erfüllt:
a) der Sitz der Kapitalgesellschaft muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat liegen;
b) die Kapitalgesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsleiter bestellen, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 GewO 1994 vorliegt;
c) die Kapitalgesellschaft muss über zumindest einen zur alleinigen Vertretung nach außen befugten Geschäftsleiter verfügen, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat und aufsichtsrechtlichen Anforderungen unverzüglich Folge leisten kann;
d) die Kapitalgesellschaft muss dem Bundesminister für Finanzen das Recht einräumen, einen Staatskommissär und einen Stellvertreter mit Kontrollrechten im Sinne des § 76 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zu entsenden;
e) die Kapitalgesellschaft muss durch geeignete Nachweise darlegen, dass
1. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Gesetz und den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlaubt,
2. sie über keine Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss verfügt, durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist,
3. sie über ein aus rechtmäßiger Mittelherkunft stammendes eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8.000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt,
4. sie eine Sicherstellung in der Höhe von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals erbringt,
5. sie über eine Eigentümer- oder Konzernstruktur verfügt, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert, wobei die Behörde bei Bedarf zusätzlich einen Nachweis über die konzerninternen Aufgabenbereiche und Verantwortlichkeiten anfordern darf,
6. sie über eine elektronische Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH im Sinne des § 2 Abs. 3 GSpG und nach der in den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes vorgesehenen Form verfügt,
7. sie die nach § 2 Abs. 3 GSpG vorgesehenen Datenübertragungen an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH nach den in den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes vorgesehenen Modalitäten durchführt,
8. sie eine über einen Zentralcomputer vernetzte Abrechnung aller Glücksspielautomaten durchführt,
9. sie ihre Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht schult und mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtungen zusammenarbeitet,
10. sie über ein Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, das von der Spielerinformation bis zur Spielersperre, abhängig von der Teilnahme am Spiel mit den vom Bewilligungsinhaber aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten reicht, verfügt,
11. ihre Glücksspielautomaten über geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang von außen sowie gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische und durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse verfügen,
12. sie an der gemäß § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG vorgesehenen Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern teilnimmt;
f) die Kapitalgesellschaft muss sich verpflichten, die in den §§ 14, 15, 17 und 18 vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen nach Erteilung der Bewilligung einzuhalten;
g) die Kapitalgesellschaft muss sich verpflichten, sofern dies in Kärnten landesgesetzlich vorgesehen ist, Zuschläge zur Bundesautomaten-Abgabe entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen, zu entrichten.
(3) Im Falle der Bewerbung um die erstmalige Erteilung einer Ausspielbewilligung genügt es, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft die Erfüllung der in Abs. 2 lit. e Z 6 bis Z 12 vorgesehenen Nachweise in Form geeigneter und schlüssiger Konzepte erbringt.
(4) Überschreitet die Zahl der Bewerbungen die Zahl der zu vergebenden Ausspielbewilligungen, so hat die Behörde denjenigen Bewilligungswerbern den Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach diesem Gesetz am besten erfüllen, insbesondere im Hinblick auf die Kriterien Spielerschutz, Spielsuchtvorbeugung, Infrastruktur, Qualitätssicherung und Erfahrung.
(5) In der Bewilligung sind insbesondere festzusetzen:
a) die Dauer der Ausspielbewilligung, wobei diese zehn Jahre nicht übersteigen darf;
b) die Art der Betriebsstätten (Automatensalons, Einzelaufstellung);
c) die zulässige Anzahl der Glücksspielautomaten sowie die Frist für ihre Aufstellung;
d) die Verpflichtung, die festgelegte Anzahl an Glücksspielautomaten innerhalb der festgesetzten Frist und entsprechend der erteilten Berechtigung ununterbrochen aufzustellen und in betriebsbereitem Zustand zu halten (Betriebspflicht);
e) die Verpflichtung die in Abs. 2 lit. e, f und g genannten Anforderungen für die Dauer der Ausspielbewilligung zu erfüllen;
f) die Verpflichtung zur Auflegung von Rahmenspielbedingungen, wobei diese jedenfalls im Internet zu veröffentlichen und auf Nachfrage den Spielern am Standort der Glücksspielautomaten kostenlos auszuhändigen sind;
g) die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses gemäß § 16, durch den Bewilligungsinhaber, seine Organe, Vertragspartner und die in den Betriebsstätten mit bewilligten Glücksspielautomaten Beschäftigten.
(6) Die Ausspielbewilligung erlischt:
a) durch Ablauf der Bewilligungsdauer;
b) durch Zurücklegung der Ausspielbewilligung oder durch Verzicht auf diese vor Ablauf der gemäß Abs. 5 lit. a gesetzten Frist;
c) mit dem Enden des Bestehens der nach Abs. 2 erforderlichen Rechtsform des Bewilligungsinhabers;
d) durch behördlichen Entzug der Ausspielbewilligung.
(7) Liegen nach Erteilung der Ausspielbewilligung die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4 nicht mehr vor oder verletzt der Bewilligungsinhaber Bestimmungen dieses Gesetzes, von auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder der Bewilligung, so hat die Behörde in nachstehender Reihenfolge folgende Maßnahmen zu setzen:
a) dem Bewilligungsinhaber ist unter Androhung einer Zwangsstrafe mit Bescheid aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spieler angemessen ist;
b) im Wiederholungsfall ist den Geschäftsleitern des Bewilligungsinhabers oder bei Einzelaufstellung den Vertragspartnern des Bewilligungsinhabers die Geschäftsleitung mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen;
c) wird trotz einer Untersagung gemäß lit. b ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Zustand nicht hergestellt, ist dem Bewilligungsinhaber der weitere Betrieb von Glücksspielautomaten an der betreffenden Betriebsstätte bis zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu untersagen;
d) die Ausspielbewilligung ist mit Bescheid zu entziehen, wenn andere Maßnahmen die Einhaltung dieses Gesetzes nicht sicherstellen können.
(8) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, einen Antrag auf Verhängung von Sanktionen nach Abs. 7 durch die Behörde zu stellen, wenn ein Bewilligungsinhaber gegen ihm obliegende Verpflichtungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, hierauf ergangenen Bescheiden, Erkenntnissen, Beschlüssen oder sonstigen behördlichen Anordnungen verstößt, sofern diese ihre rechtliche Grundlage in § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und § 5 GSpG haben.
(9) Die Behörde hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich von jedem Verfahren betreffend die Erteilung oder den Entzug einer Ausspielbewilligung zu verständigen.
Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde erwogen:
1. Zur Beschwerde der xxx GmbH:
1. 1Zum Beschwerdevorbringen, dass die xxx GmbH zu unrecht nicht in das Auswahlverfahren einbezogen wurde:
1.1. 1Zum Nachweis der Sicherstellung gemäß § 9 Abs. 2 lit. e Z 4 K-SGAG:
Gegenständlich gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag und dem damit vorgelegten Schreiben der xxx AG vom 17.1.2013 (Beilage ./25) sowie der mit Schriftsatz vom 11.12.2014 (ON 197, 198) nach Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegten Garantiepromesse der xxx AG vom 11.12.2014, die Anforderungen des § 9 Abs. 2 lit. e Z 4 K-SGAG erfüllt hat und daher aus diesem Grund nicht vor Vornahme der Auswahlentscheidung nach § 9 Abs. 4 K-SGAG aus dem Verfahren hätte ausgeschieden werden dürfen.
Zu § 9 Abs. 2 lit. e Z 4 K-SGAG führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31.7.2014, Zahl: Ro 2014/02/0026, aus wie folgt:
„Nach der zitierten Bestimmung hatte die die mitbeteiligte Partei durch geeignete Nachweise darzulegen, dass sie eine Sicherstellung in der Höhe von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals erbringt. Die - in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des K-SGAG wörtlich zitierten - Erläuterungen zur Regierungsvorlage der GspG-Novelle 2010 führen zu dieser Sicherstellung (§ 5 Abs 2 Z 3 GspG) aus, dass die Höhe und Art der Sicherstellung im Konzessionsbescheid festgesetzt werden. Auch die weiteren Erläuterungen zur Regierungsvorlage des K-SGAG, wonach der Bewilligungswerber "im Falle der Erteilung der Bewilligung eine Sicherstellung, etwa in Form einer Bankgarantie, des Haftungsbetrages zu leisten" habe, lassen erkennen, dass die tatsächliche Sicherstellung erst durch eine Auflage im Bewilligungsbescheid festzulegen ist, wie dies auch im vorliegenden Fall im erstinstanzlichen Bescheid erfolgt ist.
Von diesem Verständnis gingen auch die von der erstinstanzlichen Behörde veröffentlichten "Anmerkungen zur Ausschreibung" aus, die - vergleichbar der "Verfahrensunterlage" bei der Interessentensuche für eine Lotteriekonzession nach § 14 GspG (siehe dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2012, B 1337/11 ua, sowie das hg Erkenntnis vom 7. März 2013, ZI 2011/17/0304) - Informationen über das mögliche Vorgehen bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen enthielt. Darin wurde ausdrücklich angegeben, dass bei der Bewerbung noch nicht die Sicherstellung selbst erbracht werden müsse, „sondern der Nachweis, dass im Fall der Bewilligungserteilung eine entsprechende Sicherstellung erbracht wird.“
Der von der Beschwerdeführerin zum Nachweis der Sicherstellung iSd § 9 Abs. 2 lit. e Z 4 K-SGAG vorgelegte Schriftsatz der Erste Bank vom 17.1.2013 (Beilage ./25) hat den nachfolgenden Wortlaut:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir sind grundsätzlich bereit, mit Ihnen eine Kreditvereinbarung zu den nachstehenden angeführten wesentlichen Bedingungen abzuschließen:
Kreditzweck: Konzession Kärnten - Landesausspielungen mit Glückspielautomaten
Kredithöhe: Euro 500.000,--
Laufzeit: 10 Jahre Abstattung
Sicherheit: 100% in Form eines verpfändeten Sparbuches
Wir halten fest, dass es sich bei dieser Promesse nur um eine grundsätzliche Zusage handelt. Die Inanspruchnahme der Kreditvaluta ist erst nach Abschluss einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, in der detaillierten Bedingungen festgehalten werden, sowie nach Beibringung einer 100 %igen Sicherheit in Form eines verpfändeten Sparbuches, möglich.
Sollten im Wert der zu bestellenden Sicherheiten oder in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen wesentliche Änderungen eintreten, die die Rückführung der Finanzierung gefährdet erscheinen lassen, sind wir berechtigt von dieser Promesse zurückzutreten.
Mit unserer Bereitschaft zum Abschluss einer Kreditvereinbarung bleiben wir Ihnen bis 01.09.2013 im Wort.
Wir hoffen, Ihnen hiermit vorerst gedient zu haben und danken für Ihr Interesse an einer Finanzierung durch unser Haus.“
Dieses Schreiben umfasst nur die grundsätzliche Bereitschaft des Bankinstituts eine Kreditvereinbarung mit der Beschwerdeführerin zu schließen, wobei auf den Kreditzweck „Konzession Kärnten – Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“ abgestellt wird. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine grundsätzliche Zusage, vorbehaltlich gesonderter schriftlicher Vereinbarungen und ist diese Zusage unter anderem an die Bedingung der Beibringung einer 100 %igen Sicherheit in Form eines verpfändeten Sparbuchs gebunden. Weiters besteht ein Rücktrittsrecht des Bankinstituts von dieser Promesse bei Eintritt einer wesentlichen Änderung, die die Rückführung der Finanzierung gefährdet erscheinen lässt und ist die Bereitschaft zum Abschluss der Kreditvereinbarung seitens des Bankinstituts bis 1.9.2013 befristet.
Insbesondere aufgrund der vorliegenden Befristung, welche bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides abgelaufen ist und der Vielzahl an Bedingungen, von welchen die Kreditvereinbarung abhängig gemacht wird und dem darüber hinaus vorgesehenen Rücktrittsrecht des Bankinstituts, konnte durch die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben der xxx vom 17.1.2013 nicht dargelegt werden, in der Lage zu sein eine – von der Behörde auch im Bewilligungsbescheid erst zu konkretisierende - Sicherstellung iSd § 9 Abs. 2 lit. e Z 4 K-SGAG zu leisten.
Somit wurde die vorgelegte Promesse der xxx vom 17.1.2013, selbst wenn von der Behörde im Bewilligungsbescheid die Sicherstellung iSd § 9 Abs. 2 lit. e Z 4 K-SGAG erst zu konkretisieren ist, den Anforderungen des § 9 Abs. 2 lit. e Z 4 K-SGAG nicht gerecht, weshalb die Mindestvoraussetzungen in diesem Punkt als nicht erfüllt anzusehen sind.
Daran vermochte auch der Umstand, dass mit Eingabe vom 11.12.2014, nach Ablauf der Bewerbungsfrist, folgende Garantiepromesse der xxx, datiert mit 11.12.2014, vorgelegt wurde, nichts zu ändern:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir haben zur Kenntnis genommen, dass sich die Firma xxx GmbH um eine Bewilligung für die Durchführung von Landesausspielungen gemäß § 7 des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes bewirbt und die Vorlage einer Garantiepromesse in Höhe von EUR 100.000,-- als Sicherstellung des Haftungsbeitrages von mindestens 20 % des erforderlichen Mindeststammkapitals für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Bundesland Kärnten gemäß § 9 Abs 2 fit e Z 4 K-SGAG zur Gewährleistung der Abwicklungssicherheit für die Auszahlung von Spielgewinnen nach Maßgabe der im Konzessionsbescheid als Auflage festzusetzenden Art und Höhe der Sicherstellung dient.
Wir erklären uns Ihnen gegenüber bereit, im Auftrag der oben genannten Firma eine abstrakte Bankgarantie mit Dauer der Ausspielbewilligung nach § 9 Abs 5 lit. a K-SGAG von bis zu 15 Jahren für einen Betrag von
EUR 100.000,--
(i. W.: EURO einhunderttausend)
zu übernehmen.
Mit diesem Anbot bleiben wir Ihnen bis zum 31.12.2029 in Wort.“
Mit der Garantiepromesse vom 11.12.2014 konnte die Beschwerdeführerin zwar darlegen, in der Lage zu sein, die von der Behörde im Bewilligungsbescheid zu konkretisierende Sicherstellung iSd § 9 Abs. 2 lit. e Z 4 K-SGAG zu leisten, jedoch mochte dies nichts daran zu ändern, dass mit der ursprünglich vorgelegten Promesse vom 17.1.2013 die Anforderungen des K-SGAG nicht erfüllt wurden, somit die zwingenden Voraussetzungen für den Zugang zum Auswahlverfahren nicht erfüllt wurden.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, kann ein Bewilligungswerber, wenn er die gesetzlichen Anforderungen des § 9 Abs. 2 K-SGAG nicht erfüllt, schon aus diesem Grund nicht in ein Auswahlverfahren nach § 9 Abs. 4 K-SGAG und die dabei zu bildende Verfahrensgemeinschaft einbezogen werden (vgl. VwGH 31.7.2014, Zahl: Ro 2014/02/0026).
Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 31.7.2014, Zahl: Ro 2014/02/0026 aus, dass das K-SGAG nicht festlegt, „zu welchem Zeitpunkt die Nachweise nach § 9 Abs. 2 lit. e K-SGAG zu erbringen sind. Grundsätzlich handelt es bei den in dieser Bestimmung festgelegten Anforderungen um solche, die - mit den in § 9 Abs. 3 K-SGAG vorgesehenen Ausnahmen - jedenfalls vor Erteilung der Bewilligung vorliegen müssen, wobei die Erfüllung der Anforderungen vom Bewilligungswerber nachzuweisen ist. Da es sich um Erteilungsvoraussetzungen handelt, trifft die Behörde auch keine Verpflichtung, bei Fehlen eines ausreichenden Nachweises von einer Mangelhaftigkeit des schriftlichen Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG auszugehen und einen Verbesserungsauftrag nach dieser Bestimmung zu erteilen (vgl. zur insoweit vergleichbaren Situation bei Haftungserklärungen nach § 47 Abs. 3 NAG das Erkenntnis vom 24. April 2012, 2009/22/0238).
Im Hinblick auf die nach dem Gesetz vorgesehene Auswahlentscheidung unter mehreren geeigneten Bewerbern nach § 9 Abs. 4 K-SGAG ist überdies festzuhalten, dass die Nachreichung von ursprünglich nicht fristgerecht vorgelegten Nachweisen oder ein Austausch bzw. eine Änderung von Antragsbestandteilen oder Beilagen nur insoweit zulässig ist, als dadurch nicht eine Änderung des für die Auswahlentscheidung maßgebenden Antragsinhaltes - etwa der Konzepte zu Spielerschutz oder Spielsuchtvorbeugung - erfolgt und damit eine wesentliche Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG vorliegt (zum - insoweit vergleichbaren - Auswahlverfahren nach § 6 PrR-G hat der Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom 18. Februar 2009, 2005/04/0293, mwH, ausgesprochen, dass nachträgliche Änderungen von Zulassungsanträgen, die entweder einen Einfluss auf den Zugang zum Auswahlverfahren oder einen Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben können, von der Behörde nicht zu berücksichtigen sind).“
Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Zahl: Ro 2014/02/0026, wird festgestellt, dass die Nachweise zur Sicherstellung im Sinne des § 9 Abs. 2 lit. e Z 4 K-SGAG bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 21.1.2013 zu erbringen waren und die Nachreichung der Garantiepromesse vom 11.12.2014 nach Ablauf der Bewerbungsfrist als verspätet anzusehen ist, da die Beschwerdeführerin erst dadurch Zugang zum Auswahlverfahren erhalten hätte.
Zu dem Einwand, dass die belangte Behörde an die Berufungsentscheidung des UVS Kärnten vom 18.12.2013, Zahl: KUVS-K1-810/5/2013, gebunden sei, mit welcher festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin den erforderlichen Nachweis gemäß § 9 Abs. 2 lit. e Z 4 K-SGAG erbracht habe, ist auszuführen, dass dieser gegenüber der belangten Behörde keine Bindungswirkung entfaltet.
Mit Bescheid vom 18.12.2013, Zahl: KUVS-K1-810/5/2013, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27.2.2013, Zahl: 07-G-GLAB-1/32-2013, betreffend die Abweisung des Antrags der xxx GmbH auf Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 7 ff K-SGAG, gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Mit Bescheid vom 18.12.2013, Zahl: KUVS-K1-810/5/2013, wurde der erstinstanzliche Bescheid aufgrund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung ersatzlos behoben. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann die ersatzlose Behebung die Beschwerdeführerin denkunmöglich in einem Recht verletzen, wobei bemerkt wird, dass die Beschwerdeführerin durch bestimmte Ausführungen in der Begründung – mag nun die belangte Behörde in diesem Teil ihres Bescheides von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen sein oder nicht - in keinem subjektiven Recht verletzt werden, weil diese Ausführungen keine über den normativen Gehalt des Spruches –nämlich die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides hinausgehende Bindungswirkung - zu entfalten vermögen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/05/0203).
Ebenso war mit dem Beschwerdevorbringen, dass sich bereits aus dem mit Schriftsatz vom 11.12.2014 vorgelegten Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2013/2014 ergebe, dass die Antragstellerin in der Lage sei, die Sicherstellung in der erforderlichen Höhe zu erbringen, für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Dies ist kein geeigneter Nachweis die geforderte Sicherstellung zu erbringen, da – wie von der belangten Behörde zutreffend feststellt - auch vorhandene liquide Mittel jederzeit wieder abfließen können.
1.1.2. Zum Nachweis der rechtmäßigen Mittelherkunft gemäß § 9 Abs. 2 lit. e Z 3 K-SGAG:
Zu den Einwendungen im Beschwerdeschriftsatz bezüglich der Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 lit. e Z 3 K-SGAG (Nachweis der rechtmäßigen Mittelherkunft) wird festgestellt, dass es sich entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin nicht um einen selbstverständlichen Nebenumstand sondern sehr wohl um einen Teil der Genehmigungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 lit. e Z 3 K-SGAG handelt und der Nachweis durch die Beschwerdeführerin in geeigneter Art und Weise zu erbringen ist. § 9 Abs. 2 lit. e Z 3 K-SGAG fordert ausdrücklich, dass ein Bewerber durch geeignete Nachweise darzulegen hat, dass dieser über ein aus rechtmäßiger Mittelherkunft stammendes eingezahltes Stammkapital von mindestens € 8.000,-- je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt und wird dies somit vom Gesetzgeber ausdrücklich verlangt. Die diesbezügliche Nachweisverpflichtung zum Erlangen einer Ausspielbewilligung obliegt dem Bewerber, somit der Beschwerdeführerin.
Die dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten vom 8.1.2013 angeschlossenen Beilagen und Unterlagen, sowie die später nachgereichten Unterlagen, enthalten keinerlei entsprechenden Nachweis, mit welchem festgestellt werden kann, dass das Stammkapital der Beschwerdeführerin aus rechtmäßiger Mittelherkunft stammt.
Daran mag auch das ergänzende Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz nichts zu ändern, wenn darauf hingewiesen wird, dass die rechtmäßige Mittelherkunft ein Ergebnis der rechtmäßigen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin sei und dies aus dem bereits mit Schriftsatz vom 11.12.2014 vorgelegten Jahresabschluss zum 31.3.2014 hervorgehe. Auch mit den weiteren Angaben im Beschwerdeschriftsatz über die erzielten Bilanzgewinne konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen, dass ihre Mittel ausschließlich aus einer rechtmäßigen Geschäftstätigkeit resultieren. Somit konnte kein Nachweis erbracht werden, dass keine unzulässigen Vermögensmittel vorliegen würden. Aus den vorgelegten Unterlagen kann nichts über die rechtmäßige Herkunft des Stammkapitals gewonnen werden, da auch Gewinne aus nicht rechtmäßiger Geschäftstätigkeit in die Bilanzierung aufgenommen werden können.
Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Zahl: Ro 2014/02/0026, wird festgestellt, dass die Nachweise zur rechtmäßigen Mittelherkunft bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 21.1.2013 zu erbringen waren und eine Nachreichung nach Ablauf der Bewerbungsfrist als verspätet anzusehen ist, da die Beschwerdeführerin erst dadurch Zugang zum Auswahlverfahren erhalten hätte.
Ebenso traf die belangte Behörde im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Zahl: Ro 2014/02/0026, keine Verpflichtung zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG, da es sich gegenständlich um eine Erteilungsvoraussetzung handelt.
1.1. 3Zum Nachweis gemäß § 9 Abs. 2 lit. e Z 11 K-SGAG - in Form geeigneter und schlüssiger Konzepte -, dass die Glücksspielautomaten der Beschwerdeführerin über geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang von außen sowie gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische und durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse verfügen:
Gemäß § 9 Abs. 2 lit. e Z 11 K-SGAG müssen die Glücksspielautomaten über geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang von außen sowie gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische und durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse verfügen.
Entsprechend § 9 Abs. 3 K-SGAG sind die in Absatz 2 lit. e Z 6 bis Z 12 vorgesehenen Nachweise in Form geeigneter und schlüssiger Konzepte zu erbringen.
In den dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorliegenden Antragsunterlagen der Beschwerdeführerin sind keine geeigneten und schlüssigen Konzepte vorhanden, mit welchen ein entsprechender Nachweis geführt wird, dass die Glücksspielautomaten der Beschwerdeführerin über die in § 9 Abs. 2 lit. e Z 11 K-SGAG vorgesehenen geeigneten Vorkehrungen gegen äußeren Einflüsse verfügen. Dies geht insbesondere auch nicht aus den beiden Antragsbeilagen ./40 (Gutachten xxx vom 17.1.2013) und ./41 (Gutachten des xxx, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, über technische Aspekte der ONGA Terminals in Bezug auf das Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz und Kärntner Veranstaltungsgesetz vom 17.1.2013) hervor.
Diesbezüglich vermochte auch das Beschwerdevorbringen, dass in langjähriger Praxis erprobte und bewährte Firewalls bestehen würden, bei Stromausfall ein batteriebetriebener Server automatisch in Betrieb gehe, sodass die Einhaltung des Spielgeheimnisses nach § 16 K-SGAG gewährleistet sei und auch die Datensicherheit nach § 9 Abs. 2 lit. e Z 11 K-SGAG bestehe, nicht den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 lit. e Z 11 K-SGAG erfüllt werden. Bei diesem Beschwerdevorbringen handelt es sich nur um eine allgemeine, nicht belegte Behauptung, bei der es sich keinesfalls um ein geeignetes schlüssiges Konzept handelt, mit welchem die Erfüllung der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 lit. e Z 11 K-SGAG nachgewiesen wird. Dementsprechend ist auch die Verpflichtungserklärung zur Einhaltung aller in den §§ 14, 15, 17 und 18 K-SGAG vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen der Beschwerdeführerin vom 8.1.2013 (Beilage ./43 zum Antrag) nicht geeignet dies darzutun, da sich diese Verpflichtungserklärung eben nicht auf die Bestimmung des § 9 Abs. 2 lit. e Z 11 K-SGAG bezieht.
Daher erfüllt die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt die gesetzlichen Anforderungen des § 9 Abs. 2 lit. e K-SGAG nicht. Soweit in diesem Zusammenhang im Beschwerdeschriftsatz vorgetragen wird, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 lit. e Z 6, 7 und 8 K-SGAG vorliegen würden, ist anzumerken, dass von der belangten Behörde nicht festgestellt wurde, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
1.1. 4Zu den Nachweisen gemäß § 9 Abs. 2 lit. e Z 12 K-SGAG - in Form geeigneter und schlüssiger Konzepte -, dass die Beschwerdeführerin an der gemäß § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG vorgesehenen Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern teilnimmt:
Gemäß § 9 Abs. 2 lit. e Z 12 K-SGAG iVm § 9 Abs. 3 K-SGAG hat die Bewerberin in Form geeigneter und schlüssiger Konzepte den Nachweis zu erbringen, dass sie an der gemäß § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG vorgesehenen Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern teilnimmt.
In den dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorliegenden Antragsunterlagen sowie den nachgereichten Unterlagen sind keine geeigneten und schlüssigen Konzepte vorhanden, mit welchen ein dementsprechender Nachweis geführt wird, dass die Beschwerdeführerin an der gemäß § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG vorgesehenen Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern teilnimmt. Dies geht insbesondere aus den beiden Unterlagen ./40 (Gutachten des xxx vom 17.1.2013) und ./41 (Gutachten des xxx vom 17.1.2013) nicht hervor. Ebenso wird ein dementsprechender Nachweis mit der Beilage ./42 (Sozialkonzept der xxx GmbH) nicht erbracht, zumal darin lediglich ein Datenabgleich mit dem zentralen Überwachungsserver der Beschwerdeführerin mit der jeweiligen Spielerkarte dargelegt wird.
Diesbezüglich vermochte auch das Beschwerdevorbringen, dass mit der zentralen Datenerfassung – Datenabgleich mit dem Server der Firmenzentrale samt Backup-Server im Dauerbetrieb - die technischen Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. e Z 12 K-SGAG bestünden, weil damit Spielsperren sofort erfasst und an andere Glücksspielanbieter mitgeteilt werden könnten bzw. dass das Betriebssystem der Antragstellerin jedenfalls interkommunikativ sei, was bedeute, dieses Betriebssystem kommuniziere mit anderen Anbietern, nicht den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 lit. e Z 12 K-SGAG erfüllt werden, zumal es sich bei diesen nicht unterlegten Behauptungen keinesfalls um ein geeignetes schlüssiges Konzept handelt.
Auch das weitere Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, es müsste erst eine Schnittstelle bekanntgegeben werden und es müssten die Vorgaben eines Datenaustausches definiert werden, um eine gesicherte Übertragung zu gewährleisten, dass es für ein einheitliches System des Datenaustausches nach § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG noch der Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen bedürfe, welche bislang ausständig wären und dass es überdies einer gesonderten Festsetzung der konkreten Anforderungen gemäß § 9 Abs. 5 lit. e K-SGAG im Bewilligungsbescheid durch die belangte Behörde bedürfe, entbindet die Beschwerdeführerin nicht von der Vorlage eines geeigneten und schlüssigen Konzeptes über die gemäß § 9 Abs. 2 lit. e Z 12 K-SGAG vorgesehene Austauschverpflichtung von Daten zwischen Glücksspielanbietern, was eben nicht erfolgt ist.
Damit erfüllt die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt die gesetzlichen Anforderungen des § 9 Abs. 2 lit. e K-SGAG nicht.
1.1. 5Zum Nachweis – in Form geeigneter und schlüssiger Konzepte - eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 lit. e Z 10 K-SGAG:
Gemäß § 9 Abs. 3 K-SGAG iVm § 9 Abs. 2 lit. e Z 10 K-SGAG hat die Bewerberin in Form eines geeigneten und schlüssigen Konzeptes den Nachweis zu erbringen, dass sie über ein Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, das von der Spielerinformation bis zur Spielersperre, abhängig von der Teilnahme am Spiel mit den vom Bewilligungsinhaber aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten reicht, verfügt.
In den Bestimmungen des § 14 Abs. 9 und Abs. 10 K-SGAG werden die Mindestanforderungen an ein Warnsystem mit abgestuften Maßnahmen festgelegt.
Soweit im Beschwerdeschriftsatz eingewendet wird, die Beschwerdeführerin verfüge über ein umfassendes Identifikations- und Warnsystem sowie über einen technischen Spielerschutz mit Warnsystem, kann diesem Vorbringen vom erkennenden Gericht nicht gefolgt werden.
Aus dem Beschwerdeschriftsatz und den Antragsunterlagen ergibt sich, dass das maßgebliche Dokument betreffend die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen das mit dem Antrag als Beilage ./42 vorgelegte Sozialkonzept bildet. Bei einer Beurteilung dieses Sozialkonzeptes ergibt sich für das erkennende Gericht, dass daraus ein Warnsystem mit abgestuften Maßnahmen iSd § 14 Abs. 9 und Abs. 10 K-SGAG nicht hervorgeht. Zentraler Bedeutung wird in diesem Sozialkonzept der bzw. dem Spielerschutzbeauftragten beigemessen, welcher im Rahmen der Früherkennung in Zusammenarbeit mit Fachleuten die Beobachtungskriterien und Schwellen festlegt, ab denen zum Zweck der Prävention und des Spielerschutzes eingegriffen werden soll und muss. Konkrete „Interventionsparameter“ sind darin, wie bereits von der belangten Behörde zutreffend festgestellt, nicht festgelegt. Insgesamt sind die Ausführungen und Maßnahmen über das Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen äußerst allgemein gefasst und entsprechen nicht den Anforderungen an ein schlüssiges und geeignetes Konzept, in welchen bereits konkret darzulegen wäre – etwa in Form eines ampelbasierten Warnsystems mit konkreten Interventionsparametern, die zur Aktivierung der jeweiligen Warnstufe führen und den darauf basierenden konkreten Spielerschutzmaßnahmen - wann und in welcher Form die einzelnen konkreten Maßnahmen zum Spielerschutz gesetzt werden. Daran vermag auch das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, dass die Spielerschutzbeauftragte die Beobachtungskriterien und Schwellen festlegt, ab denen zum Zweck der Suchtprävention und des Spielerschutzes einzugreifen ist, da sie oder ihr Stellvertreter laufend die zentral erfassten Daten über Besuchshäufigkeit und Spieldauer überwachen und analysieren, weshalb starre schematische Grenzwerte nicht erforderlich seien, sondern so die unterschiedlichsten Auffälligkeiten eines Spielerverhaltens individuell festgestellt werden könnten, nichts zu ändern.
Die Beschwerdeführerin erfüllt somit auch in diesem Punkt die gesetzlichen Anforderungen des § 9 Abs. 2 lit. e K-SGAG nicht.
1. 2Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels vollständiger Akteneinsicht:
Mit Eingabe vom 18.12.2014 (ON 200) stelle die Beschwerdeführerin den Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG in den das Bewilligungsverfahren betreffenden Gesamtakt, insbesondere auf Einsicht in sämtliche Behördenakte, welche die auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Ausspielbewilligung gemäß §§ 7 ff K-SGAG gerichteten Anträge aller übrigen Verfahrensparteien betreffen und in die diesen angeschlossenen Bewerbungsunterlagen, sowie in sämtliche dazugehörige Beilagen.
Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28.1.2015 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 8.1.2015 Akteneinsicht genommen und wurden von der belangten Behörde Aktenbestandteile von der Einsicht ausgeschlossen. Eine Auflistung der von der Akteneinsicht ausgenommenen Unterlagen liegt dem Aktenvermerk vom 28.1.2015 (ON 203, Anmerkung: richtigerweise der ON 200) angeschlossen bei.
Der Antrag auf vollständige Akteneinsicht wurde von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21.1.2015 wiederholt und ist diesem, wie im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, ebenso nicht entsprochen worden. Darüber hinaus ist von der belangten Behörde über diesen Antrag nicht entschieden worden.
Der Antrag auf vollständige Akteneinsicht wurde von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.9.2015 wiederholt und damit begründet, dass die Beschwerdeführerin erst nach vollständiger Akteneinsicht konkretes Vorbringen erstatten kann, warum sie im Vergleich zu den anderen Antragstellern die Auswahlkriterien besser erfüllt und ihrem auf Konzessionserteilung gerichteten Antrag daher stattzugeben wäre. Bei den von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenbestandteile habe es sich um die gemäß § 9 Abs. 4 K-SGAG entscheidungsrelevanten Unterlagen gehandelt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht jene Verfahrensrechte habe ausüben können, welche ihr im Allgemeinen nach den anzuwendenden Verfahrensvorschriften zustehen würden, im Besonderen nach den Vorschriften der Verfahrensgemeinschaft.
Gemäß § 17 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I 33/2013, können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Zur Folge § 17 Abs. 2 AVG sind von der Akteneinsicht Aktenbestandtteile ausgenommen, insoweit eine Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen, oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen, oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
Entsprechend § 17 Abs. 4 AVG erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung.
Gemäß dem geltenden § 17 Abs. 3 AVG gibt es keine unbedingten Ausnahmen von der Akteneinsicht. Vielmehr sind alle Aktenbestandteile von der Einsicht (nur mehr) insoweit ausgenommen, als der Einsichtnahme bestimmte legitime Interessen entgegenstehen. Dadurch wird kein Ermessen der Behörde begründet, sondern sie hat das Interesse der Partei an der Akteneinsicht im Hinblick auf deren Zweck gegen das Interesse der anderen Parteien oder Dritter im Einzelfall abzuwägen.
Die Behörde darf weder den Parteien, noch Dritten Einsicht in Aktenbestandteile gewähren, insoweit dadurch eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen herbeigeführt würde. Von § 17 Abs. 3 AVG werden etwa auch wirtschaftliche Interessen aus einer legalen Tätigkeit, wie zB das Interesse am Schutz von Betriebsgeheimnissen oder sonstige berechtigte Interessen geschützt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 17, Rz 9 und 10, Stand: 1.1.2014, rdb.at).
Wird die Akteneinsicht verweigert, so ist in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides nachvollziehbar darzulegen, welche Aktenteile davon betroffen sind und welche öffentlichen oder privaten Interessen, dies im konkreten Fall, rechtfertigen (vgl. VwGH 11.5.2010, 2008/22/0284). Die gilt umso mehr, wenn die betreffenden Aktenteile für die (negative) Entscheidung in der Sache und damit auch für die Rechtsverfolgung durch die Partei wesentlich sind (vgl. VwGH 19.9.1996, 95/19/0778; 11.5.2010, 2008/22/0284). (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 17, Rz 11, Stand: 1.1.2014, rdb.at).
Der angefochtene Bescheid enthält in der Begründung zwar keine Ausführungen dazu, warum und welche Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen wurden. Jedoch ergeben sich die Aktenbestandteile, welche von der Akteneinsicht ausgenommen wurden, aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28.1.2015 (ON 203, Anmerkung: richtigerweise ON 200) sowie der dem Aktenvermerk angeschlossenen Auflistung der Aktenteile, die von der Akteneinsicht ausgenommen sind.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, geht das K-SGAG von einem zweistufigen Verfahren aus, nach dem zunächst eine Prüfung der aufgrund einer Ausschreibung eingelangten Bewerbungen im Hinblick auf die zwingenden Voraussetzungen erfolgt und sodann – wenn die Voraussetzungen von mehr Bewerbern erfüllt werden, als Bewilligungen zu vergeben sind - unter den in diesem Sinne geeigneten Bewerbern jene ausgewählt werden, die die Voraussetzungen am besten erfüllen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vergabe von Konzessionen nach § 14 GSpG ausgesprochen, dass die Konzessionsvergabe an einen Bewerber von Gesetzes wegen die anderen von der Erteilung der Konzession ausschließt und diesem daher grundsätzlich die Möglichkeit gegeben sein muss, die Erteilung der Konzession mit dem Argument zu bekämpfen, aus näher darzulegenden Gründen wäre die Konzession an ihn (und nicht an den im Bescheid genannten Mitbewerber) zu vergeben gewesen; ein Bewerber, der eine gesetzliche Voraussetzung für die Konzessionserteilung nicht erfüllt, kann aber durch die Erteilung der Konzession an einen anderen Bewerber nicht in seinen Rechten verletzt worden sein (vgl. das Erkenntnis vom 4.8.2005, 2004/17/0035). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf das Verfahren zur Vergabe der hier verfahrensgegenständlichen Bewilligungen übertragen: „Erfüllt ein Bewilligungswerber die gesetzlichen Anforderungen des § 9 Abs. 2 K-SGAG nicht, kann er schon aus diesem Grund nicht in ein Auswahlverfahren nach § 9 Abs. 4 K-SGAG und die dabei zu bildende Verfahrensgemeinschaft einbezogen werden (vgl. VwGH 31.7.2014, Ro 2014/02/0026).
Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin xxx GmbH die Mindestvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 K-SGAG in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. Zu diesem Ergebnis gelangt auch das erkennende Gericht unter Verweis auf die Ausführungen unter Punkt 1.1.1 bis 1.1.5 des gegenständlichen Erkenntnisses. Demnach war die Beschwerdeführerin mangels Erfüllung zwingender Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 K-SGAG nicht in das Auswahlverfahren als zweite Verfahrensstufe einzubeziehen, in welcher in einem vergleichenden Verfahren anhand der Bewerbungsunterlagen jene geeigneten Bewerber ausgewählt werden, die die Voraussetzungen am besten erfüllen.
Da die Beschwerdeführerin gegenständlich bereits an den zwingenden Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 K-SGAG – welche in der ersten Verfahrensstufe ausschließlich anhand der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und nicht in einem Vergleich mit den Antragsunterlagen der übrigen Bewerber geprüft werden - mehrfach gescheitert ist, konnte die Beschwerdeführerin durch die nicht vollständige Akteneinsicht auch nicht in einem subjektiven Recht verletzt werden.
Selbst bei Gewährung vollständiger Akteneinsicht hätte die belangte Behörde zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangen können, da von der belangten Behörde im ersten Verfahrensschritt die Prüfung der zwingenden Voraussetzungen ausschließlich anhand der Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin vorzunehmen war und die Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der zwingenden Voraussetzungen nicht in das weitere – vergleichende – Auswahlverfahren einzubeziehen war.
Zum neuerlich im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten gestellten Antrag auf Akteneinsicht in jene Bestandteile, welche bisher von der belangten Behörde von der Akteneinsicht ausgenommen waren, wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass dieser in Hinblick auf die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der Mitbewerberinnen abzuweisen war. Die von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenbestandteile ergeben sich aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28.1.2015 samt angeschlossener Auflistung selbiger.
1. 3Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Auswahlentscheidung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vergabe von Konzessionen nach § 14 Glücksspielgesetz ausgesprochen, dass die Konzessionsvergabe an einen Bewerber von Gesetzes wegen die anderen von der Erteilung der Konzession ausschließt und diesem daher grundsätzlich die Möglichkeit gegeben sein muss, die Erteilung der Konzession mit dem Argument zu bekämpfen, aus näher darzulegenden Gründen wäre die Konzession an ihn (und nicht an den im Bescheid genannten Mitbewerber) zu vergeben gewesen; ein Bewerber, der eine gesetzliche Voraussetzung für die Konzessionserteilung nicht erfüllt, kann aber durch die Erteilung der Konzession an einen anderen Bewerber nicht in seinen Rechten verletzt worden sein. (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4.8.2005, 2004/17/0035). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf das Verfahren zur Vergabe der hier verfahrensgegenständlichen Bewilligungen übertragen: „Erfüllt ein Bewilligungswerber die gesetzlichen Anforderungen des § 9 Abs. 2 K-SGAG nicht, kann er schon aus diesem Grund nicht in ein Auswahlverfahren nach § 9 Abs. 4 K-SGAG und die dabei zu bildende Verfahrensgemeinschaft einbezogen werden (vgl. VwGH vom 31.7.2014, Zahl: Ro 2014/02/0026).
Zumal die Beschwerdeführerin die zwingenden gesetzlichen Anforderungen des § 9 Abs. 2 K-SGAG, wie unter Punkten 1.1.1 bis 1.1.5 dieses Erkenntnisses ausgeführt, mehrfach nicht erfüllt, war sie nicht in die nach § 9 Abs. 4 K-SGAG zu bildende Verfahrensgemeinschaft einzubeziehen und kann sie durch die Erteilung der Bewilligungen für Landesausspielungen an drei Mitbewerberinnen nicht in ihren Rechten verletzt seien. Daher war auf das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin würde die Auswahlkriterien im Vergleich zu den anderen Bewilligungswerberinnen am besten erfüllen, nicht weiter einzugehen.
1. 4Zur eingewendeten EU-Widrigkeit des GSpG und des K-SGAG:
Soweit im Beschwerdeschriftsatz die EU-Widrigkeit des GSpG und des K-SGAG eingewendet wird, wird auf die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sowie des Verfassungsgerichtshofs verwiesen, mit welcher mehrfach die EU-Konformität des Glücksspielgesetzes und des Glückspielmonopols in Österreich bestätigt wird.
Insbesondere wird seitens des erkennenden Gerichts auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.6.2011, Zahl: 2011/17/0068, verwiesen, in welchem die Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielrechts bestätigt wurde. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof beispielsweise in seinen Erkenntnissen vom 6.12.2012, Zahl: B 1337/11, VfSlg 19.717, und vom 16.3.2013, Zahl: G 82/12, VfSlg 19.749, jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, keinerlei Gründe für eine Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielrechts aufgezeigt.
Soweit von der Beschwerdeführerin eine Unionswidrigkeit in Hinblick auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit erblickt wird, da an der xxx GmbH auch ein Gesellschafter mit Sitz in einem anderen EU-Staat beteiligt ist, geht aus dem vorliegenden Firmenbuchauszug hervor, dass es sich dabei um eine Beteiligung der xxx mit Sitz in Bratislava handelt, welche laut Firmenbuchauszug vom 30.10.2014 eine Stammeinlage von € 5.040,-- geleistet hat, wobei die gesamte Stammeinlage € 504.000,-- beträgt. Demnach macht die Beteiligung der xxx mit Sitz in Bratislava an der xxx GmbH 1% aus. Es ist jedoch kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegend, da es sich bei der xxx GmbH um eine Gesellschaft mit Sitz in Österreich handelt, womit eine in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit fallende grenzüberschreitende Leistungserbringung ausscheidet.
Zum Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit wird ausgeführt, dass die xxx – wie oben dargestellt - mit lediglich 1% an der xxx GmbH beteiligt ist und entsprechend der Rechtsprechung des EuGH die Beteiligung eines Angehörigen eines Mitgliedstaats nur dann in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit fällt, wenn ihm diese Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat einen solchen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht, dass er deren Tätigkeiten bestimmen kann (vgl. EuGH, Rs. C-251/98, Baars, RZ 22).
Demzufolge finden weder die Dienstleistungs- noch die Niederlassungsfreiheit im vorliegenden Fall Anwendung.
Eine Unionswidrigkeit des GSpG bzw. des K-SGAG konnte durch das erkennende Gericht nicht festgestellt werden.
1. 5Ergebnis:
Im Ergebnis war daher die Beschwerde der xxx GmbH als unbegründet abzuweisen, da die Prüfung der aufgrund der Ausschreibung vom 6.12.2012 vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin ergeben hat, dass diese die zwingenden gesetzlichen Anforderungen des § 9 Abs. 2 K-SGAG, konkret jene des § 9 Abs. 2 lit. e Z 3, Z 4, Z 10, Z 11 und Z 12 K-SGAG nicht erfüllt und daher schon aus diesem Grund nicht in das Auswahlverfahren nach § 9 Abs. 4 K-SGAG und die dabei zu bildende Verfahrensgemeinschaft einzubeziehen war.
2. Zur Beschwerde der xxx GmbH:
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Da die Zweitbeschwerdeführerin, die xxx GmbH, vertreten durch xxx ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13.3.2015, Zahl: 07-G-GLAB-1/16-2015, mit Schriftsatz vom 25.9.2015 ausdrücklich zurückgezogen hat, war das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.