LVwG K KLVwG-706/9/2014

KLVwG-706/9/2014Tribunale amministrativo regionale26 feb 2014

Regest

Aufenthaltstitel, Rot-Weiß-Rot Karte, Asylrechtliche Entscheidung, Erteilungshindernis, Integration, Sachverhaltsänderung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-706/9/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.706.9.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Berufung (Beschwerde) des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Mag. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Am xxx brachte der Beschwerdeführer, ein Angehöriger von xxx bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) ein. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG als unzulässig zurückgewiesen, wobei begründend Folgendes ausgeführt wurde:

„Bilddokument – Bescheidbegründung“

Mit weiteren Bescheiden vom xxx wurden von der belangten Behörde auch die Anträge seiner Gattin und der drei minderjährigen Kinder ebenfalls gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG als unzulässig zurückgewiesen.

Sämtliche Bescheide wurden mit Schriftsatz vom xxx – damit auch der gegen den Beschwerdeführer ergangene Zurückweisungsbescheid – mit Berufung bekämpft, wobei darin Folgendes ausgeführt wurde:

„Bilddokument – Berufung“

Mit Schreiben vom xxx (eingelangt am xxx) hat Mag. xxx, xxx, xxx, unter gleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe und weiterer Urkundenvorlagen (Bestätigung A1 Deutschprüfung xxx vom xxx, Bestätigung A1 Deutschprüfung xxx vom xxx, Bestätigung A2 Deutschprüfung xxx vom xxx, Bestätigung A2 Deutschprüfung xxx vom xxx, Arbeitsvorvertrag der Firma xxx, Jahreszeugnis 2. Klasse VS für xxx, Halbjahreszeugnis 3. Klasse VS für xxx, Jahreszeugnis 1. Klasse VS für xxx, Halbjahreszeugnis 2. Klasse VS für xxx) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Schreiben vom xxx hat Dr. xxx die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben.

Mit Schreiben vom xxx (eingelangt am xxx) wurde zum Beweis für die gute Integration die zeugenschaftliche Einvernahme mehrerer Personen wie folgt beantragt:

„Bilddokument – Beweisantrag“

Das Landesverwaltungsgericht hat am xxx im Gegenstande eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser wurde vom Beschwerdeführer auf das Beschwerdevorbringen, die nachträglich vorgelegten Urkunden und den Beweisantrag vom xxx verwiesen. Vorgelegt wurde weiters ein Unterstützungsschreiben der Fam. Mag. xxx und xxx vom xxx, sowie des Bürgermeisters xxx vom xxx und mehrere Petitionsunterstützungslisten (gezeichnet am xxx) mit insgesamt 108 Unterschriften, wobei im Schreiben der Fam. xxxu.a. ausgeführt wird, dass keine Bedenken bestünden, der Familie xxx die derzeit benützten Wohnräumlichkeiten künftighin zu vermieten und im Bedarfsfall ein Arbeitsverhältnis mit Herrn xxx einzugehen.

Zudem wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt die politische Situation in xxx geändert habe, die Einvernahme der Beschwerdeführer xxx und xxx; zum Beweis für das weitere Fortschreiten der Integration der Beschwerdeführer die Einvernahme des Ehepaares Dr. xxx und xxx, sowie Mag. xxx – Letzterer auch zur Richtigkeit des vorgelegten Arbeitsvorvertrages – beantragt.

Der Vertreter der belangten Behörde hat sich unter Hinweis darauf, dass gegenständlich lediglich der Zeitraum zwischen rechtskräftiger asylrechtlicher Entscheidung und Erlassung des bekämpften Bescheides relevant sei, gegen die Aufnahme der beantragten Beweise ausgesprochen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Durch die Vertreterin des Beschwerdeführers wurde abschließend beantragt, in Stattgebung der Beschwerde den beantragten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu erteilen.

I. Über die Beschwerde wurde wie folgt erwogen:

§ 41a Abs. 9 und § 44b Abs. 1 NAG (samt Überschrift) lauten in der gegenständlich maßgebenden Fassung des BGBl. I Nr. 50/2012 wie folgt:

"Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot-Karte plus‘

§ 41a…

(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß- Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn

1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,

2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt."

"§ 44b. (1) Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn

1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder

2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder

3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt."

Wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass in der seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes bis zur Erlassung ihres Bescheides verstrichenen Zeit – das sind nicht einmal fünf Monate – keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen eingetreten seien, die gegenständlich eine neuerliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätten, so kann ihr diesbezüglich durch das erkennende Verwaltungsgericht nicht entgegen getreten werden.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 17.4.2013, Zahl: 2013/22/0043) ist eine Sachverhaltsänderung im Sinne des § 44b Abs. 1 NAG dann wesentlich, wenn eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich ist. In dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Als maßgeblicher Zeitraum ist dabei der Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Ausweisung des Asylgerichtshofes und der erstinstanzlichen Entscheidung heranzuziehen.

Die belangte Behörde hat gegenständlich sämtliche vom Beschwerdeführer in seinem Antrag angeführten sachverhaltsändernden Umstände (Verbesserung der Deutschkenntnisse, Existenz von Arbeitsplatzzusagen, vorgelegte Unterstützungserklärungen) in ihre Prognoseentscheidung miteinbezogen und ist sie in nicht zu beanstandender Weise zur Beurteilung gelangt, dass eine seit Rechtskraft der Ausweisung maßgebliche Sachverhaltsänderung im vorstehenden Sinn nicht vorliegt (vgl. VwGH vom 18.10.2012, Zahl: 2012/22/0167, sowie vom 4.7.2013, Zahl: 2013/22/0133). Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Zeitspanne wie die gegenständliche, zwischen rechtskräftiger Ausweisung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung, keine solche Sachverhaltsänderung, die eine neue Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich macht, bewirken kann (vgl. VwGH vom 6.10.2011, Zahl: 2011/22/0035).

Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage erweist sich somit der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde wäre zu eigenständigen Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob gegenständlich ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf § 11 Abs. 3 NAG in Verbindung mit Art. 8 EMRK eingetreten sei, verpflichtet gewesen, als verfehlt.

Aus den dargelegten Gründen war daher auch eine Auseinandersetzung mit den erstmals im Beschwerdeschriftsatz ins Treffen geführten weiteren Sachverhaltsänderungen (Schwangerschaft der Gattin, psychisch und physisch angeschlagener Gesundheitszustand derselben), den mit Schreiben vom xxx vorgelegten positiven Schulnachrichten 2013/14, für die Kinder xxx und xxx, die Einvernahme der mit Schreiben vom xxx und in der mündlichen Verhandlung beantragten Zeugen, wie auch die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Gattin, entbehrlich. Die dem Schreiben vom xxx beigelegten Urkunden wurden zudem schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und von der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend gewürdigt.

Wollte man nun aber auch die Auffassung vertreten, dass die bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung eingetretenen Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen sind, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da auch bei Vorliegen der vom Beschwerdeführer ergänzend ins Treffen geführten Umstände (gute Integration, Verbesserung der Deutschkenntnisse, neuerlicher Arbeitsvorvertrag, Schwangerschaft der Gattin, Wohnungszusage, Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters, Petitionsschreiben mit 108 Unterschriften,…) unter Bedachtnahme auf die gebotene Gesamtbetrachtung nicht von einer seit Erlassung der Ausweisung durch den Asylgerichtshof maßgeblichen Sachverhaltsänderung im Sinne des § 44b Abs. 1 NAG gesprochen werden könnte (vgl. hiezu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2013, Zahl: 2013/22/0217).

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor, zumal das Erkenntnis von der (einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.

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