LMIV labeling case dismissed as time-barred

E 156/13/2026.001/003Tribunale amministrativo regionale15 lug 2026Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged a district authority penalty decision concerning four alleged LMIV labeling defects on a prepacked chili paste. The court held that the decisive offense was the manufacturer's release of the goods into circulation at its business site in December 2022, not the later sample taking in July 2023. Because the first prosecutorial act occurred only with the penalty order in May 2024, the one-year prosecution period had expired; in any event, the three-year limitation had also run by the time of decision. The penalty order was annulled and the proceedings discontinued. Revision was declared inadmissible.

Massima Omnilex

§ 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG iVm Art. 9, 13, 18, 22 und 24 LMIV; §§ 31, 32, 45 VStG; the decisive act in labeling offenses by the manufacturer is the placing of the prepackaged food on the market at the producer's place of dispatch, not the later sale or sampling in retail trade. A prosecutorial act interrupting limitation must designate the accused, the essential time and place, and all constitutive factual elements of the offense with sufficient concreteness under § 44a Z 1 VStG. If the first valid prosecutorial act is not issued within one year of completion of the offense, prosecution is time-barred; after expiry of the three-year period, criminal liability is extinguished and the authority must discontinue the proceedings ex officio, without any corrective substitution of the facts in appeal proceedings.

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 156/13/2026.001/003

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.156.13.2026.001.003

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Rubak über die Beschwerde des BF, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt RA in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 09.04.2026, Zl. ***, wegen Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) zu Recht:

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

Am 26.07.2023 um 11.10 Uhr erfolgte seitens des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 10 – Gesundheit, Referat Lebensmittelaufsicht, eine amtliche Probenziehung des vorverpackten Lebensmittels mit der Bezeichnung „chilipaste“ aus einem Verkaufsregal zur Selbstbedienung in einem Geschäftslokal der Inhaberin AA in *** im Burgenland, ***.

Im Auftrag des Abteilungsvorstandes der Abteilung 10 erging mit Schreiben vom 20.09.2023 eine Anzeige an die belangte Behörde betreffend den Verdacht näher angeführter Verwaltungsübertretungen durch den Beschwerdeführer als Hersteller des oben genannten Lebensmittels.

In der Folge erließ die belangte Behörde eine mit 28.05.2024 datierte, an den Beschwerdeführer adressierte Strafverfügung, deren Spruch lautet:

„1.Datum/Zeit:26.07.2023, 11:10 Uhr

Ort:*** im Burgenland, ***

Sie haben es als Hersteller des Produktes zu verantworten, dass das Produkt/Lebensmittel „chilipaste“ nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entspricht.

Folgende gemäß Artikel 9 Absatz 1 verpflichtende Angabe fehlt:

Buchstabe d): Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten

Die Menge der Zutat „chili“ ist gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a bis c zu deklarieren, weil sie in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist.

2. Datum/Zeit: 26.07.2023, 11:10 Uhr

Ort:*** im Burgenland, ***

Sie haben es als Hersteller des Produktes zu verantworten, dass das Produkt/Lebensmittel „chilipaste“ nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entspricht.

Folgende gemäß Artikel 9 Absatz 1 verpflichtende Angabe entspricht nicht den Anforderungen der LMIV:

Buchstabe b): Verzeichnis der Zutaten

Gemäß Artikel 18 ist das Zutatenverzeichnis als Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels zu sehen. Die Zutaten sind mit ihrer vorgesehenen speziellen Bezeichnung derart anzugeben, dass eine hinreichend genaue Information über die spezifische Art der Zutaten gegeben ist (spezifische Bezeichnung sowie erforderlichenfalls Angabe des physikalischen Zustandes). Freiwillige Angaben können gegebenenfalls an anderer Stelle der Verpackung oder auch mit Fußnote und * angebracht werden.

Bei einer Probeziehung am 26.07.2023 bei der AA, *** im Burgenland, ***, ist mit Zutatenverzeichnis eine über die verpflichtende Angabe der Zutaten gemäß Artikel 18 Absatz 1 hinausgehende ausschmückende Angabe (Herkunftsangabe), wie „aus dem Burgenland“ enthalten. Diese spezielle Bezeichnung der Zutat ist als freiwillige Angabe an anderer Stelle anzugeben.

3. Datum/Zeit: 26.07.2023, 11:10 Uhr

Ort:*** im Burgenland, ***

Sie haben es als Hersteller des Produktes zu verantworten, dass das Produkt/Lebensmittel „chilipaste“ nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entspricht.

Folgende gemäß Artikel 9 Absatz 1 verpflichtende Angabe entspricht nicht den Anforderungen der LMIV:

Buchstabe f): Mindesthaltbarkeitsdatum

Gemäß Artikel 24 Absatz 2 ist das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Anhang X auszudrücken. Gemäß Anhang X Ziffer 1 Buchstabe c besteht die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums in der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge. Gemäß Anhang X Ziffer 1 Buchstabe a geht diesem Datum die Angabe „mindestens haltbar bis…" voran, wenn der Tag genannt wird bzw. in den anderen Fällen die Angabe "mindestens haltbar bis Ende…".

Die vorliegende Probe (Probeziehung am 26.07.2026) enthält die Angaben "mindesten haltbar bis: " sowie "12/2024". Es fehlt also entweder die Angabe des Tages oder es ist die Formulierung "mindestens haltbar bis Ende …" zu verwenden. Die bei der Probeziehung am 26.07.2023 verwendete Form der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums entspricht nicht den Anforderungen der Verordnung.

4. Datum/Zeit: 26.07.2023, 11:10 Uhr

Ort:*** im Burgenland, ***

Sie haben es als Hersteller des Produktes zu verantworten, dass das Produkt/Lebensmittel „chilipaste“ nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entspricht.

Folgende gemäß Artikel 9 Absatz 1 verpflichtende Angabe entspricht nicht den Anforderungen der LMIV:

Buchstabe h): Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

Bei der Probeziehung am 26.07.2023 ist die verpflichtende Information "Name oder Firme und Anschrift des Lebensmittelunternehmers" getrennt voneinander dargestellt. Der Namen befindet sich auf der Hauptschauseite bzw. dem Deckeletikett und die Adresse ist auf der Rückseite des Etiketts angeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. l Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. d iVm Art. 22 Abs. 1 lit a – c der LMIV VO (EU) Nr. 1169/2011 idgF

2. § 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. l Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b iVm Art. 18 Abs. 2 der LMIV VO (EU) Nr. 1169/2011 idgF

3. § 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. l Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. f iVm Art. 24 Abs. 2 iVm Anhang X der LMIV VO (EU) Nr. 1169/2011 idgF

4. § 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. l Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. h iVm Art. 13 Abs. 1 der LMIV VO (EU) Nr. 1169/2011 idgF

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

Vormerkdelikt

1. € 350,00

0 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. l Nr. 13/2006 idgF

Nein

2. € 350,00

0 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. l Nr. 13/2006 idgF

Nein

3. € 350,00

0 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. l Nr. 13/2006 idgF

Nein

4. € 350,00

0 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. l Nr. 13/2006 idgF

Nein

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 196,40

Andere Kosten

Untersuchungskosten (Auftragsnummer: 23097224)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt nach Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen daher

€ 1.596,40“

Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollinhaltlich Einspruch.

Dieses ist hinsichtlich der Formulierung der vier Tatvorwürfe sowie der genannten Übertretungsnormen mit der Strafverfügung ident. Die weiteren Spruchbestandteile (jeweils betreffend Strafe, Kosten und Barauslagen) lauten wie folgt:

„Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

Vormerkdelikt

1. € 190,91

0 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. l Nr. 13/2006 idgF

zuletzt geändert durch BGBl. l Nr. 256/2021

Nein

2. € 190,91

0 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. l Nr. 13/2006 idgF

zuletzt geändert durch BGBl. l Nr. 256/2021

Nein

3. € 190,91

0 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. l Nr. 13/2006 idgF

zuletzt geändert durch BGBl. l Nr. 256/2021

Nein

4. € 190,91

0 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) BGBl. l Nr. 13/2006 idgF

zuletzt geändert durch BGBl. l Nr. 256/2021

Nein

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 76,36 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10,00 für jedes Delikt.

€ 196,40 als Ersatz der Barauslagen für Untersuchungskosten

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.036,40“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde. In dieser beantragt er die Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe und der Kosten. Dazu bringt er zusammengefasst vor, die wesentlichen Angaben seien auf dem Etikett des Produkts „chilipaste" vorhanden gewesen. Es seien weder ein Schaden noch eine Gesundheitsgefährdung entstanden. Lediglich formale Informationspflichten seien verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe eine kleinstrukturierte Landwirtschaft geführt; die Fehler seien auf mangelnde Rechtskenntnis zurückzuführen und nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Er habe seinen Betrieb inzwischen eingestellt, daher seien auch keine spezialpräventiven Gründe mehr für die Strafbemessung maßgeblich.

Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Burgenland die Beschwerde samt dem Verfahrensakt am 28.05.2026 (Datum des Einlangens in der Einlaufstelle) vor.

II. Feststellungen:

Am 26.07.2023 um 11.10 Uhr erfolgte aus einem Verkaufsregal zur Selbstbedienung in einem Geschäftslokal der Inhaberin AA in *** im Burgenland, ***, unter dem Probenzeichen *** eine amtliche Probenziehung des vorverpackten Lebensmittels mit der Bezeichnung „chilipaste“.

Der Beschwerdeführer ist der Hersteller dieses Lebensmittels und in ***, ***, ansässig. Dort stellte er die von der späteren Probenziehung betroffenen Gläser her. Er lieferte sie von dort aus am 06.12.2022 an AA aus.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat kein diesen Feststellungen widersprechendes Vorbringen erstattet.

Die Feststellungen betreffend die Probenziehung beruhen sowohl auf der schriftlichen Anzeige vom 20.09.2023 und als auch auf dem Probenbegleitschreiben.

Die Beschreibung der Lieferkette samt dem Datum der an AA erfolgten Lieferung geht aus dem Probenbegleitschreiben hervor.

IV. Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) lauten (auszugsweise):

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

9. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. [...]

[...]

Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union

§ 4. (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

[...]

§ 90.

[…]

(3) Wer

1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,

[…]

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

[…]

Teil 1 der Anlage des LMSVG nennt in seiner Z 25 die „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011 S. 18)“.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) lauten (auszugsweise):

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung bildet die Grundlage für die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf Informationen über Lebensmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher und ihrer unterschiedlichen Informationsbedürfnisse bei gleichzeitiger Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts.

(2) Diese Verordnung legt allgemeine Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Information über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln fest. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer hinreichenden Flexibilität, damit künftigen Entwicklungen und neuen Informationserfordernissen Rechnung getragen werden kann, legt sie die Mittel zur Wahrung des Rechts der Verbraucher auf Information und die Verfahren für die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel fest.

(3) Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

[…]

(2) Ferner bezeichnet der Ausdruck

[…]

a) „Information über Lebensmittel“ jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher durch ein Etikett, sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, einschließlich über moderne technologische Mittel oder mündlich, zur Verfügung gestellt wird;

Artikel 3

Allgemeine Ziele

[…]

(3) Werden im Lebensmittelinformationsrecht neue Anforderungen eingeführt, so wird für die Zeit nach dem Inkrafttreten der neuen Anforderungen — außer in hinreichend begründeten Fällen — eine Übergangsfrist gewährt. Während dieser Übergangsfrist dürfen Lebensmittel, deren Etikett nicht den neuen Anforderungen entspricht, in Verkehr gebracht werden, und dürfen die Bestände solcher Lebensmittel, die vor dem Ablauf der Übergangsfrist in Verkehr gebracht wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden.

Artikel 8

Verantwortlichkeiten

(1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.

(2) Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel.

[…]

KAPITEL IV

VERPFLICHTENDE INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTEL

ABSCHNITT 1

Inhalt und Darstellungsform

Artikel 9

Verzeichnis der verpflichtenden Angaben

(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:

[…]

b) das Verzeichnis der Zutaten;

[…]

d) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;

[…]

f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;

[…]

h) der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;

[…]

Artikel 13

Darstellungsform der verpflichtenden Angaben

(1) Unbeschadet der gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

(2) Unbeschadet spezieller Unionsvorschriften, die auf bestimmte Lebensmittel anwendbar sind, sind die verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1, wenn sie auf der Packung oder dem daran befestigten Etikett gemacht werden, auf die Verpackung oder das Etikett in einer Schriftgröße mit einer x-Höhe gemäß Anhang IV von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist.

[…]

Artikel 18

Zutatenverzeichnis

[…]

(2) Die Zutaten werden mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VI, bezeichnet.

[…]

Artikel 22

Quantitative Angabe der Zutaten

(1) Die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse ist erforderlich, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse:

a) in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder normalerweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird;

b) auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist; oder

c) von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte.

[…]

Artikel 24

Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum und Datum des Einfrierens

[…]

(2) Das jeweilige Datum ist gemäß Anhang X auszudrücken.

[…]

Artikel 47

Übergangszeitraum für und Beginn der Anwendung von Durchführungsmaßnahmen oder delegierten Rechtsakten

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels wird die Kommission bei der Ausübung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zum Erlass von Maßnahmen durch Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren oder durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51

a) eine geeignete Übergangsfrist für die Anwendung der neuen Maßnahmen festlegen, in der Lebensmittel, deren Etiketten nicht den neuen Maßnahmen entsprechen, in Verkehr gebracht werden dürfen und in der die Bestände solcher Lebensmittel, die vor dem Ablauf der Übergangsfrist in Verkehr gebracht wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden dürfen, und

[…]

Artikel 54

Übergangsmaßnahmen

(1) Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, die den Anforderungen dieser Verordnung jedoch nicht entsprechen, dürfen weiterhin vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind.

Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2016 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, die den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l niedergelegten Anforderungen jedoch nicht entsprechen, dürfen weiterhin vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind.

Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, die den in Anhang VI Teil B niedergelegten Anforderungen nicht entsprechen, dürfen weiterhin vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind.

(2) Zwischen dem 13. Dezember 2014 und dem 13. Dezember 2016 muss eine Nährwertdeklaration, die freiwillig bereitgestellt wird, den Artikeln 30 bis 35 entsprechen.

(3) Ungeachtet der Richtlinie 90/496/EWG, des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 dürfen gemäß den Artikeln 30 bis 35 dieser Verordnung gekennzeichnete Lebensmittel vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden.

Ungeachtet der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlament und des Rates (39) dürfen gemäß Anhang VI Teil B dieser Verordnung gekennzeichnete Lebensmittel vor dem 1. Januar 2014 in Verkehr gebracht werden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (EG-BasisVO) lauten (auszugsweise):

Artikel 3

Sonstige Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

[…]

8. "Inverkehrbringen" das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst;

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten (auszugsweise):

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Verjährung

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. […]

Beschuldigter

§ 32.

[…]

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

[…]

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

[…]

V. Rechtliche Beurteilung:

Dem Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich der darin genannten vier Verwaltungsübertretungen zusammengefasst jeweils zur Last gelegt, er habe es als Hersteller des Lebensmittels mit der Bezeichnung „chilipaste“ zu verantworten, dass dieses nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entspreche. Jeweils eine näher genannte in Art. 9 Abs. 1 leg. cit. genannte verpflichtende Angabe fehle (Spruchpunkt 1.) bzw. entspreche nicht den Anforderungen der LMIV (Spruchpunkte 2., 3. und 4.).

Die im angefochtenen Straferkenntnis genannte Tatzeit hinsichtlich sämtlicher vier dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen lautet jeweils „26.07.2023, 11:10 Uhr“; als Tatort ist jeweils „*** im Burgenland, ***“ angeführt. Dabei handelt es sich um Zeit und Ort der amtlichen Probenziehung. In der weiteren Tatumschreibung im Fließtext sind jeweils weder eine andere Zeit noch ein anderer Ort angegeben, auf die bzw. den sich die Tatanlastung beziehen könnte. Die Taten sind zudem jeweils dahingehend umschrieben, dass es der Beschuldigte als Hersteller·des Produktes zu verantworten habe, dass das Produkt/Lebensmittel „chilipaste" nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) entspreche. In der Folge wird in Spruchpunkt 1. näher ausgeführt, welche Angabe fehle. In den Spruchpunkten 2., 3. und 4. wird jeweils umschrieben, welche Angabe nicht den Anforderungen der LMIV entspreche, sowie zusätzlich auf die Probenziehung Bezug genommen.

Es ist zunächst zu prüfen, auf welche Handlung bzw. welchen Ort und Zeitpunkt im Fall des Vorwurfs einer fehlenden oder fehlerhaften Angabe auf der Verpackung eines vorverpackten Lebensmittels durch dessen Hersteller abzustellen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat betreffend Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (EU-Claims-Verordnung) wiederholt ausgeführt, dass dieser auf das „Machen“ unzulässiger nährwertbezogener Angaben abstellt. Diese Bestimmung ist aber vor dem Hintergrund der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung (Art. 1 Abs. 2, Art. 3 erster Satz und Art. 28 Abs. 1) zu sehen. Aus diesen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist – auch unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 1 dieser Verordnung, wonach die im Handel befindlichen Produkte, um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und ihm die Wahl zu erleichtern, sicher sein und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen sollten – abzuleiten, dass für den Fall des Vorwurfs einer unzulässigen nährwertbezogenen Angabe auf der Verpackung eines vorverpackten Lebensmittels durch den Hersteller des Lebensmittels auf dessen Inverkehrbringen iSd Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 abzustellen ist. Für den Fall einer Übertretung des § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG 2006 iVm Art. 8 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist daher als Tatort der Ort anzusehen, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Im Fall der Lieferung durch einen Erzeugungsbetrieb wird die Verwaltungsübertretung am Sitz dieses Betriebes in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird. Korrespondierend zum Tatzeitpunkt ist Tatort der Ort, von dem aus das Lebensmittel ausgeliefert wird (vgl. VwGH 19.10.2021, Ra 2020/10/0017; 24.10.2018, Ra 2017/10/0169; 24.10.2018, Ra 2017/10/0198).

Diese Überlegungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen:

Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 legt die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) allgemeine Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Information über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln sowie (unter näher genannten Voraussetzungen) die Mittel zur Wahrung des Rechts der Verbraucher auf Information und die Verfahren für die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel fest. Art. 1 Abs. 3 LMIV zufolge gilt diese Verordnung für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind. Gemäß Art. 8 Abs. 1 ist für die Information über ein Lebensmittel der Lebensmittelunternehmer verantwortlich, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird (wenn dieser, wie im vorliegenden Fall, in der Union niedergelassen ist). Art. 9 Abs. 1 LMIV führt unter der Kapitelüberschrift „VERPFLICHTENDE INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTEL“ aus, dass näher bezeichnete „Angaben verpflichtend“ seien. Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a LMIV bezeichnet „Information über Lebensmittel“ jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher ua durch ein Etikett zur Verfügung gestellt wird. In mehreren Bestimmungen der Verordnung wird explizit auf das Inverkehrbringen Bezug genommen, so in Art. 3 Abs. 3, Art. 47, Abs. 1 lit. a und Art. 54 Abs. 1 und 3.

Daraus ist abzuleiten, dass auch für den Fall des Vorwurfs einer unzulässigen nährwertbezogenen Angabe auf der Verpackung eines vorverpackten Lebensmittels durch den Hersteller des Lebensmittels auf dessen Inverkehrbringen iSd Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (EG-BasisVO) abzustellen ist. Somit ist für den Fall einer Übertretung des § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG 2006 iVm Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 als Tatort der Ort anzusehen, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Daher wird im Fall der Lieferung durch einen Erzeugungsbetrieb die Verwaltungsübertretung am Sitz dieses Betriebes in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem im Zusammenhang mit einer Art. 7 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 LMIV widersprechenden Kennzeichnung eines Lebensmittels zum Ausdruck gebracht, dass auf dessen Inverkehrbringen iSd § 3 Z 9 LMSVG iVm Art. 3 Z 8 der EG-BasisVO abzustellen ist (vgl. VwGH 20.11.2025, Ra 2025/10/0077).

Der Beschwerdeführer stellte die von der späteren Probenziehung betroffenen Gläser des vorverpackten Lebensmittels mit der Bezeichnung „chilipaste“ an seinem Betriebssitz in ***, , her. Indem er diese von dort aus am 06.12.2022 an AA auslieferte, brachte er das Lebensmittel an diesem Tag an seinem Betriebssitz nach Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verkehr. Somit ist ausgeschlossen, dass das Inverkehrbringen durch den Beschwerdeführer zur im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatzeit „26.07.2023, 11:10 Uhr“ am darin angeführten Tatort „ im Burgenland, ***“ erfolgte.

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 08.03.2017, Ra 2016/02/0226, mwN).

Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern wäre vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (stRsp, vgl. VwGH 26.04.2022, Ra 2021/02/0250, mwN).

Seit dem am 06.12.2022 erfolgten Inverkehrbringen des Lebensmittels durch den Beschwerdeführer sind im Entscheidungszeitpunkt (wie schon bei Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses) bereits mehr als drei Jahre vergangen. Somit ist hinsichtlich dieser Handlung gemäß § 31 Abs. 1 VStG Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

Nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung liegt ein Strafaufhebungsgrund vor, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist (vgl. VwGH 27.05.2024, Ra 2022/12/0046, mwN). Eine entsprechende Korrektur des Spruchs des Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Folglich ist das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VStG einzustellen.

Zudem war die Strafverfügung vom 28.05.2024 die erste als Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG in Frage kommende Amtshandlung der Behörde. Seit dem Inverkehrbringen des Lebensmittels am 06.12.2022 war bei Erlassung dieser Strafverfügung bereits mehr als ein Jahr vergangen und die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG damit abgelaufen.

Im Übrigen stellt die genannte Strafverfügung auch ihrem Inhalt nach keine taugliche Verfolgungshandlung dar:

Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG ist auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu beziehen. Es ist somit erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung im Sinn der §§ 31 und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezieht (vgl. VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226, mwN).

Nach § 44a Z 1 VStG ist es geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl. VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0094, mwN). Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits im Spruch – und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2019/02/0213, mwN; VwGH 06.09.2019, Ra 2019/11/0053, mwN).

Ausgehend von der Zielrichtung des Konkretisierungsgebots des § 44a Z 1 VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen (vgl. VwGH 16.06.2014, 2012/11/0159, mwN; 13.07.2020, Ra 2018/11/0167).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum „Inverkehrbringen“ im Sinne der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 (LMKV) ausgeführt, dass mit dem bloßen Hinweis, der Beschwerdeführer (des damaligen Anlassfalls) sei dafür verantwortlich, dass zehn Packungen eines näher genannten Produktes „in Verkehr gebracht wurden, die nicht die vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente im Sinne der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung aufwiesen“, nicht mit der gemäß § 44a Z 1 VStG erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht wird, worin das „Inverkehrbringen“ bestanden habe bzw. durch welche Vorgangsweise dies geschehen sein soll (vgl. VwGH 18.10.1999, 98/10/0004, mwN).

Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu: Die Strafverfügung enthält dieselben Tatvorwürfe wie das angefochtene Straferkenntnis. Wie dargelegt, beziehen sich diese jeweils weder hinsichtlich des Orts noch hinsichtlich der Zeit auf das tatsächliche Inverkehrbringen des betroffenen Lebensmittels durch den Beschwerdeführer. Zwar sind die fehlenden bzw. beanstandeten Angaben jeweils angeführt, jedoch ist die Tathandlung des Inverkehrbringens in keiner Weise umschrieben, wobei auch dieses als solches – anders als im Anlassfall zum zitierten Judikat – noch nicht einmal erwähnt wird. Die Tatvorwürfe entsprechen somit nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG.

Da keine die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung erfolgt ist, ist das Straferkenntnis auch aus diesem Grund aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

VI. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sämtliche Rechtsfragen wurden entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere zur Tathandlung des Herstellers VwGH 19.10.2021, Ra 2020/10/0017, mwN, sowie allgemein zum „Inverkehrbringen“ iZm mit Übertretungen der LMIV 20.11.2025, Ra 2025/10/0077) oder, soweit eine solche fehlt, anhand der klaren und eindeutigen Rechtslage beurteilt.

Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188, mwN).

Parole chiave

food labelinglimitation periodprosecution actin-market releaseadministrative penal lawprepackaged foodLMIVVStG

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the challenged fine for alleged LMIV labeling violations could stand despite the passage of time.

Decisione estratta

No. The relevant act was the product's release into the market on 2022-12-06, so both the one-year prosecution period and the three-year limitation had already expired.

Motivazione estratta

For labeling offenses by the manufacturer, the decisive conduct is the in-market release of the prepackaged food at the producer's place of dispatch, not the later retail display or the date of sampling. Since the first prosecutorial act came only with the 2024 penalty order, no timely prosecution existed.

Questione giuridica chiave

Whether the penalty order satisfied the specificity required for a valid prosecutorial act and valid charging document.

Decisione estratta

No. The order did not properly describe the act of putting the food into circulation, its exact place, or the legally relevant time, and therefore did not interrupt limitation.

Motivazione estratta

A prosecutorial act must refer to a specific person, time, place, and all essential elements of the offense. Here the allegations only described missing or incorrect labeling elements, but not the act of distribution itself.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.