LVwG B E 026/19/2025.003/013

E 026/19/2025.003/013Tribunale amministrativo regionale23 giu 2026

Regest

Schaublatt analoger Fahrtenschreiber; Zeitlinie Schaublatt; Kontrollsystem; Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG; Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 026/19/2025.003/013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.026.19.2025.003.013

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Wimmer über die Beschwerde des BF, geboren am ..****, vertreten durch Rechtsanwalt RA, vom 5. Mai 2025 gegen das Straferkenntnis der BH vom 2. April 2025, Zl. ****, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2026,

zu Recht:

I.1. Gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde, soweit sich diese gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von EUR 600,-- auf EUR 300,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 20 Stunden auf 1 Tag und 22 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen hat der Spruch wie folgt zu lauten:

„1.Datum/Zeit:17.10.2024, 17:45 Uhr

Ort:, Nr.(Unternehmenssitz)

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: [FK] (A)

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin nach außen zur Vertretung berufenes Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG der AA GmbH mit Sitz in **** , Nr., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür gesorgt hat, dass Lenker ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung einhalten.

BB, dieser ist Arbeitnehmer der Gesellschaft und Fahrer von LKW, welche zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt sind und deren höchst zulässige Gesamtmasse einschließlich Anhänger 3,5t übersteigt, hat mit dem gegenständlich mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestatteten LKW die gemäß Art. 34 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verpflichtenden Eintragungen auf dem Schaublatt nicht vorgenommen. BB hat auf allen vorgelegten Schaublättern (27. September 2024 bis 4. Oktober 2024, 7. Oktober 2024 bis 12. Oktober 2024 (12. Oktober 2024 zwei Tachografenscheiben) und 14. Oktober 2024 bis 17. Oktober 2024) weder seinen Vornamen, noch den Ort am Ende der Benutzung des Schaublattes noch den Stand des Kilometerzählers am Ende der letzten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt eingetragen.

Das stellt gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar (I2).

Hierdurch haben Sie folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs. 5 Z 9 Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 189/2023, iVm Art. 33 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 6 lit. a, b und d sublit. ii der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. L 2014/60, 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1230, ABl. L 2024/1230, 1.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 28 Abs. 5 Z 9 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 erster Strafsatz AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 189/2023, iVm Punkt 2., Nr. I2 des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der delegierten Richtlinie (EU) 2024/846, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,-- bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Tag und 22 Stunden verhängt.“

I.2. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde, soweit sich diese gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von EUR 1.500,-- auf EUR 500,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und 20 Stunden auf 2 Tage und 22 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen hat der Spruch wie folgt zu lauten:

„2.Datum/Zeit:17.10.2024, 17:45 Uhr

Ort:**** , **** Nr (Unternehmenssitz)

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: [FK] (A)

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin nach außen zur Vertretung berufenes Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG der AA GmbH mit Sitz in **** ****, **** Nr. ****, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür gesorgt hat, dass Lenker ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung einhalten.

BB, dieser ist Arbeitnehmer der Gesellschaft und Fahrer von LKW, welche zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt sind und deren höchst zulässige Gesamtmasse einschließlich Anhänger 3,5t übersteigt, hat mit dem gegenständlich mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestatteten LKW den gemäß Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verpflichtenden Vorgaben betreffend die Verwendung von Schaublättern widersprochen, indem er am 12. Oktober 2024 im Kontrollgerät mehr als ein Schaublatt an einem Tag (im 24 Stundenzeitraum) verwendet hat, obwohl das Schaublatt nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen werden darf, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig.

Das stellt gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar (H12).

Hierdurch haben Sie folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs. 5 Z 9 Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 189/2023, iVm Art. 33 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. L 2014/60, 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1230, ABl. L 2024/1230, 1.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 28 Abs. 5 Z 9 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 erster Strafsatz AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 189/2023, iVm Punkt 2., Nr. H12 des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der delegierten Richtlinie (EU) 2024/846, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Tage und 22 Stunden verhängt.“

I.3. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde, soweit sich diese gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von EUR 2.000,-- auf EUR 650,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen und 19 Stunden auf 2 Tage und 13 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen hat der Spruch wie folgt zu lauten:

„3.Datum/Zeit:..****, 17:45 Uhr

Ort:**** , **** Nr (Unternehmenssitz)

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: [FK] (A)

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin nach außen zur Vertretung berufenes Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG der AA GmbH mit Sitz in **** ****, ++++ Nr. ****, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür gesorgt hat, dass Lenker ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung einhalten.

BB, dieser ist Arbeitnehmer der Gesellschaft und Fahrer von LKW, welche zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt sind und deren höchst zulässige Gesamtmasse einschließlich Anhänger 3,5t übersteigt, hat mit dem gegenständlich mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestatteten LKW den gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verpflichtenden Vorgaben zuwidergehandelt, indem er die Zeitgruppen nicht mit der Hand auf dem jeweiligen Schaublatt eingetragen hat, obwohl er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, den in das Fahrzeug eingebauten analogen Fahrtenschreiber zu betätigen. An den Tagen 27. September 2024, 30. September 2024 bis 4. Oktober 2024, 7. bis 12. Oktober 2024 und 14. bis 17. Oktober 2024 hat BB auf der Rückseite des jeweiligen Schaublattes keine Aufzeichnungen getätigt.

Das stellt gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar (H16).

Hierdurch haben Sie folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs. 5 Z 9 Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 189/2023, iVm Art. 33 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. L 2014/60, 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1230, ABl. L 2024/1230, 1.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 28 Abs. 5 Z 9 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 erster Strafsatz AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 189/2023, iVm Punkt 2., Nr. H16 des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der delegierten Richtlinie (EU) 2024/846, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 650,-- bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Tage und 13 Stunden verhängt.“

I.4. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde, soweit sich diese gegen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von EUR 600,-- auf EUR 300,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tage und 20 Stunden auf 1 Tag und 22 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen hat der Spruch wie folgt zu lauten:

„4.Datum/Zeit:..****, 17:45 Uhr

Ort:**** ****, **** Nr. **** (Unternehmenssitz)

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: [FK] (A)

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin nach außen zur Vertretung berufenes Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG der AA GmbH mit Sitz in **** ****, **** Nr. ****, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür gesorgt hat, dass Lenker ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung einhalten.

BB, dieser ist Arbeitnehmer der Gesellschaft und Fahrer von LKW, welche zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt sind und deren höchst zulässige Gesamtmasse einschließlich Anhänger 3,5t übersteigt, hat mit dem gegenständlich mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestatteten LKW den gemäß Art. 34 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verpflichtenden Vorgaben zuwidergehandelt, indem er an den Tagen 27. September 2024 bis 4. Oktober 2024, 7. Oktober 2024 bis 12. Oktober 2024 (12. Oktober 2024 zwei Tachografenscheiben) und 14. Oktober 2024 bis 17. Oktober 2024, die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt hat, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschafszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da alle sonstigen Arbeitszeiten nicht aufgezeichnet wurden. Auf sämtlichen Schaublättern wurde – außer der automatisch aufgezeichneten Lenkzeit – immer nur Ruhezeit aufgezeichnet. Bei jeder Anhaltung (zB. Rotlicht der VLSA oder Be- und Entladetätigkeit) wurde immer nur Ruhezeit aufgezeichnet.“

Das stellt gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar (H18).

Hierdurch haben Sie folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs. 5 Z 9 Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 189/2023, iVm Art. 33 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. L 2014/60, 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1230, ABl. L 2024/1230, 1.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 28 Abs. 5 Z 9 AZG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 erster Strafsatz AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 189/2023, iVm Punkt 2., Nr. H18 des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der delegierten Richtlinie (EU) 2024/846, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,-- bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Tag und 22 Stunden verhängt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens I. Instanz reduziert sich auf EUR 175,--.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Wesentlicher Verfahrensgang:

I.1. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. April 2025, Zl. ****, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes (auszugsweise) zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:..****, 17:45 Uhr

Ort:**** ****, **** Nr. **** (Unternehmenssitz)

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: [FK] (A)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Arbeitgeber der Firma AA GmbHmit Sitz in **** ****, **** **** Nr. ****, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten Kraftfahrzeuges, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Es wurde festgestellt, dass der Lenker, BB, auf allen 19 Schaublättern die Eintragungen Vorname, Endort und Endkilometerstand nicht eingetragen hat, obwohl der Fahrer auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen hat:

a)bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen

b)bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort,

c)die Kennzeichennummer des Fahrzeugs, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublatts,

d)den Stand des Kilometerzählers, vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt, am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt, im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags (Zähler des vorherigen Fahrzeugs und Zähler des neuen Fahrzeugs),

e)gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwerwiegenden Verstoß dar.

2. Datum/Zeit:..****, 17:45 Uhr

Ort:**** ****, **** **** Nr. **** (Unternehmenssitz)

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: [FK] (A)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Arbeitgeber der Firma AA GmbH mit Sitz in **** ****, **** **** Nr. ****, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten Kraftfahrzeuges, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Es wurde festgestellt, dass der Lenker, BB, dass am 12.10.2024 im Kontrollgerät mehr als ein Schaublatt an einem Tag (im 24 Stundenzeitraum) verwendet hat, obwohl das Schaublatt nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen werden darf, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

3. Datum/Zeit:..****, 17:45 Uhr

Ort:**** ****, **** **** Nr. **** (Unternehmenssitz)

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: [FK] (A)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Arbeitgeber der Firma AA GmbH mit Sitz in **** ****, **** **** Nr. ****, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten Kraftfahrzeuges, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Es wurde festgestellt, dass der Lenker, BB, die Zeitgruppen nicht mit der Hand eingetragen hat, obwohl er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, an nachfolgenden Tagen 27.09., 30.09. – 04.10., 07.10. – 12.10. und 14.10. – 17.10.2024 auf der Rückseite der Tachoscheibe Aufzeichnungen zu tätigen.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

4. Datum/Zeit:..****, 17:45 Uhr

Ort:**** ****, **** **** Nr. **** (Unternehmenssitz)

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: [FK] (A)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Arbeitgeber der Firma AA GmbH mit Sitz in **** ****, **** **** Nr. ****, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten Kraftfahrzeuges, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Es wurde festgestellt, dass der Lenker, BB, an jenen Tagen, wo die Tachoscheiben eingelegt waren, die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden da alle sonstigen Arbeitszeiten nicht aufgezeichnet wurden. Auf sämtlichen Tachoscheiben wurde – außer der automatisch aufgezeichneten Lenkzeit – immer nur Ruhezeit aufgezeichnet. Bei jeder Anhaltung (zB. Rotlicht der VLSA oder Be- und Entladetätigkeit) wurde immer nur Ruhezeit aufgezeichnet.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 28 Abs. 5 Z. 8 AZG, BGBl. I Nr. 58/2022 i.V.m. Art. 34 Abs. 6 lit. a, b und d Verordnung (EU) Nr. 165/2014

2. § 28 Abs. 5 Z. 8 AZG, BGBl. I Nr. 58/2022 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 165/2014

3. § 28 Abs. 5 Z. 8 AZG, BGBl. I Nr. 58/2022 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 165/2014

4. § 28 Abs. 5 Z. 8 AZG, BGBl. I Nr. 58/2022 i.V.m. Art. 34 Abs. 5 lit. b Verordnung (EU) Nr. 165/2014

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 600,00

3 Tage u. 20 Stunden

§ 28 Abs. 6 Z. 2 erster Strafsatz Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 58/2022

2. € 1.500,00

5 Tage u. 20 Stunden

§ 28 Abs. 6 Z. 3 zweiter Strafsatz Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 58/2022

3. € 2.000,00

7 Tage u. 19 Stunden

§ 28 Abs. 6 Z. 3 zweiter Strafsatz Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 58/2022

4. € 600,00

3 Tage u. 20 Stunden

§ 28 Abs. 6 Z. 3 zweiter Strafsatz Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 58/2022

[…]

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 470,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 5.170,00

[…]“

I.2. Dagegen richtet sich die fristwahrend eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers in welcher er (auszugsweise) Folgendes moniert:

„[…]

Ad 1

Der Lenker erklärte dem Beschuldigten, dass er einen zu langen Namen hat, um diesen ordnungsgemäß am Schaublatt einzutragen, somit schreibt er nur Romanovic hin. Er verwendet das Fahrzeug für 2 Stunden täglich, und verwendet auch eine Fahrerkarte, welche die Exekutive bei der Anhaltung nicht kontrolliert hatte, wo die Ruhezeiten eingetragen sind.

Ad 2

Der Lenker hat am 12.10.2024 einen Lkw aus **** nach **** überstellt, wo er 40 Minuten dafür gebracht hat. Er hat im anderen Lkw dann das Schaublatt neu ausgefüllt, und ein zweites für 2 Stunden verwendet.

Ad 3

Der Lenker besitzt eine Fahrerkarte, wo er die Ruhezeit eingetragen hat. Ob die Exekutive diese kontrolliert hat, bzw. warum diese Karte seitens der Exekutive nicht kontrolliert hat, ist dem Beschuldigten nicht erklärlich. Die Kontrolle wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt.

Ad 4

Der Lenker hat generell die Aufgabe zu lenken, bei den Stopps bekommt er Ware auf den Lkw, somit sitzt er im Lkw.

Generell ist zu sagen, dass der Fahrer im Besitz des Führerscheins ist, somit hat er eine Führerscheinprüfung abgelegt, wo ihm der Umgang mit den Schaublättern beigebracht wird. Darüber ist er im Besitz einer Zusatzqualifikation „C95“, wo ihm dieses Wissen ebenso beigebracht wird. Es ist zu hinterfragen, was der Gesetzgeberin Zusammenhang mit den Institutionen macht, welche für die Schulung zuständig sind.

Der Beschuldigte als Unternehmer bekommt professionelle Fahrer, welche er dann selbst schulen muss, was er auch macht. Auch bei Herrn BB wurde die Einschulung gemacht, (Dienstanweisung), wo ihm auch das Ausfüllen der Schaublätter erklärt wurde (Siehe beigelegte Datei Schaublätter). In dieser Schulung wird dem Lenker erklärt, wie ein Schaublatt auszufüllen ist, und er bekommt die Vorlage mitgegeben. Der Beschuldigte führt regelmäßig wiederkehrende Schulungen durch, vor allem, wenn Übertretungen festgestellt werden. Der Beschuldigte hat auch einen elektronischen Kontrollmechanismus, wo die Lenker sofort nach Feststellung der Übertretungen, mit diesen konfrontiert werden und nachgeschult werden.

Die Anhaltung durch die Exekutive wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt, da die Fahrerkarte nicht kontrolliert wurde, somit sind die aus der lückenhaften Kontrolle resultierenden Verwaltungsübertretungen unrichtig (zumindest Punkt 3).

Richtig ist, dass der Beschuldigte […] ein umfangreiches Kontrollsystem installiert hat, um Verfehlungen in der festgestellten Form auszuschließen. Die Lenker werden in regelmäßigen Schulungen vom Beschuldigten auf die Einhaltung der der Pflichten im Zusammenhang mit der Arbeit der Güterbeförderung […] unterwiesen und ermahnt, diese auch einzuhalten. Festzuhalten ist allerdings, dass der Beschuldigte rund 150 LKWs zu überprüfen und ebenso viele Lenker zu schulen hat, was einen erheblichen Zeitaufwand erfordert.

Der Fahrer, BB, wurde gleichsam im ordnungsgemäßen Umgang mit dem digitalen Kontrollgerätes unterwiesen, darüber hinaus gehört dies zur Standardausbildung eines jeden LKW-Kraftfahrers und kann dies vorausgesetzt werden. Der Beschuldigte ist auch nicht in der Lage, täglich bei allen Lenkern die Einhaltung der Ruhe- und Lenkzeiten zu kontrollieren, da dies bei der Anzahl der Beschäftigten unmöglich ist.

Darüber hinaus wird die Höhe der festgesetzten Strafe als zu hoch bestritten bzw. als zu hoch bemessen.

[…]“

(unkorrigiertes Originalzitat)

I.3. Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Bezug habenden verwaltungsbehördlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.

I.4. Am 1. Februar 2026 wurde die gegenständliche Rechtsangelegenheit auf den nunmehr erkennenden Richter übertragen.

I.5. Die belangte Behörde legte am 4. Mai 2026 die maßgeblichen Tachografenscheiben dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vor.

I.6. Am 7. Mai 2026 fand am Landesverwaltungsgericht Burgenland eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer als Beschuldigter sowie CC als Zeuge einvernommen wurden. Die ordnungsgemäß geladene Behörde sowie das Arbeitsinspektorat Burgenland nahmen nicht an der Verhandlung teil. Der als Zeuge mittels Ladungsbeschluss geladene BB blieb der öffentlichen mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern.

II. Sachverhalt:

Für das Landesverwaltungsgericht Burgenland steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

II.1. Die AA GmbH mit Sitz in **** ****, **** **** Nr. ****, ist ein in der Transportbranche tätiges Unternehmen. Im 4. Quartal 2024 beschäftigte die AA GmbH ca. 160 Mitarbeiter und verfügte über ca. 175 LKW.

II.2. Der Beschwerdeführer ist am 16. September 1979 geboren und war im entscheidungswesentlichen Zeitraum (27. September 2024 bis 17. Oktober 2024) und ist bis dato handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH. Als solcher ist er zur selbständigen Vertretung nach außen befugt.

II.3. Die AA GmbH ist seit ca. Juni 2024 Arbeitgeberin des BB, welcher als Lastkraftwagenfahrer tätig ist.

II.4. Am 17. Oktober 2024 um 17:45 Uhr wurde BB in ****, **** Nr. **** im Rahmen einer Prüfzugkontrolle (Lenker- und Fahrzeugkontrolle) angehalten und kontrolliert. Zu dieser Zeit lenkte BB den Lastkraftwagen (LKW) mit dem behördlichen Kennzeichen „[FK]“, welcher von der AA GmbH zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt. In diesem LKW war im entscheidungswesentlichen Zeitraum ein analoger Fahrtenschreiber eingebaut.

II.5. Bei der Kontrolle händigte BB CC 19 Schaublätter für die Tage 27. September 2024 bis 4. Oktober 2024, 7. Oktober 2024 bis 12. Oktober 2024 (12. Oktober 2024 zwei Schaublätter) und 14. Oktober 2024 bis 17. Oktober 2024 aus. CC fragte bei BB mehrmals nach, ob es außer den Schaublättern noch weitere Aufzeichnungen welcher Art auch immer gäbe. Zudem wurde BB detailliert gefragt, ob er die Einsatzzeiten in einem privaten Kalender oder in einem Buch aufzeichnet. Beides wurde von BB verneint und wurden keine weiteren Aufzeichnungen jeglicher Art vorgelegt. BB teilte CC mit, dass er auch eine Fahrerkarte besitze, er aber im Zeitpunkt der Kontrolle nicht mit einem LKW gefahren sei, der über einen digitalen Fahrtenschreiber verfüge. Weil BB mit Schaublättern unterwegs war und er mitgeteilt hat, dass er im Kontrollzeitpunkt nicht mit einem digitalen Fahrtenschreiber gefahren ist, hat CC von der Kontrolle der Fahrerkarte abgesehen.

II.6. Zu Spruchpunkt 1.:

Auf sämtlichen der 19 Schaublätter des BB betreffend die Tage 27. September 2024 bis 4. Oktober 2024, 7. Oktober 2024 bis 12. Oktober 2024 (12. Oktober 2024 zwei Schaublätter) und 14. Oktober 2024 bis 17. Oktober 2024 fehlen Eintragungen hinsichtlich dem Vornamen, dem Ort am Ende der Benutzung des Schaublattes und dem Stand des Kilometerzählers am Ende der letzten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt.

II.7. Zu Spruchpunkt 2.:

BB hat am 12. Oktober 2024 den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen „[FK2]“ gelenkt. An diesem Tag hat er mehr als ein Schaublatt (konkret zwei Schaublätter) an einem Tag (im 24 Stundenzeitraum) verwendet. Ein LKW-Wechsel hat nicht stattgefunden.

II.8. Zu Spruchpunkt 3.:

An den Tagen 27. September 2024, 30. September 2024, 1. bis 4. Oktober 2024, 7. bis 12. Oktober 2024 und 14. bis 17. Oktober 2024 hat BB nicht die Zeiträume („andere Arbeiten“; „Bereitschaftszeit“; „Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten“) mit der Hand (auf der Rückseite des Schaublattes), durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt eingetragen, obwohl er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten und daher nicht in der Lage war, den in das Fahrzeug eingebauten analogen Fahrtenschreiber zu betätigen. Er führte auch sonst keine Aufzeichnungen.

BB fuhr an den eben genannten Tagen am Vormittag mit einem LKW der über einen digitalen Fahrtenschreiber verfügt. Hierbei benutzte er eine Fahrerkarte. Beim Einstecken der Fahrerkarte in den digitalen Fahrtenzähler erfolgte jeweils ein manueller Nachtrag, welcher ausschließlich auf Ruhezeit lautete und ebenso jene Zeiträume betraf, in welchen BB einen LKW mit analogen Fahrtenzähler und Schaublätter verwendet hat.

II.9. Zu Spruchpunkt 4.:

BB hat an jenen Tagen, zu denen Schaublätter vorgelegt wurden, die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt, dass die Lenkzeiten, andere Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten und Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden. Auf sämtlichen Schaublättern ist nur die (automatisch) aufgezeichnete Lenkzeit und der Rest als Ruhezeit aufgezeichnet. Die Schaltvorrichtung war so eingestellt, dass jede Anhaltung (z.B. bei Rotlicht bei Ampelanlagen oder Be- und Ent-ladetätigkeit) als Ruhezeit aufgezeichnet wurde.

II.10. Zum Kontrollsystem:

Im Rahmen des Einstellungsverfahrens bzw. zu Beginn des Dienstverhältnisses werden die Arbeitnehmer über interne Angelegenheiten des Unternehmens sowie insbesondere über die geltenden Rechtsvorschriften mit den Sanktionierungsmaßnahmen seitens der Polizei und die Pflichten im Zusammenhang mit diesen belehrt. Zur Abschreckung werden den Arbeitnehmern auch Strafverfügungen gezeigt.

Darüber hinaus fahren die Arbeitnehmer zu Beginn des Dienstverhältnisses mit erfahrenen Kollegen in einem LKW, damit diese die Arbeitsabläufe lernen. Sobald die Arbeitnehmer bereit sind – was je nach Erfahrung zwei bis drei Wochen dauern kann – fahren diese alleine mit einem LKW.

Die AA GmbH verfügte im gegenständlich maßgeblichen Zeitraum und bis heute über Arbeitnehmer, die ausschließlich mit der Kontrolle der Fahrer beschäftigt sind. Dazu werden von der AA GmbH GPS-gestützte Kontrollsysteme (GPS360 und TACHO360) eingesetzt. Diese EDV-basierenden Systeme ermöglichen es dem Unternehmen jederzeit zu sehen, wo sich der jeweilige LKW befindet und wie der Status des LKW ist. Darüber hinaus wird jeden Tag um 03:00 Uhr vom System ein Bericht betreffend den Vortag und den jeweiligen Fahrer an das Unternehmen übermittelt. Dieser Bericht enthält Daten der Fahrerkarte. Berichte zu Schaublätter enthält dieser Bericht nicht. Sofern im Bericht Ungereimtheiten auftauchen, wird proaktiv auf den jeweiligen Fahrer zugegangen, wird dieser im Sinne einer Verwarnung bzw. Abmahnung belehrt und muss im Rahmen einer Nachschulung vorzeigen, „ob er es kann“. Darüber wird ein Protokoll erstellt.

Weitere Sanktionen sieht das Kontrollsystem nicht vor. Insb. kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Kündigungen wegen Missachtung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften als Sanktion vorsieht.

Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Nachschulung des BB.

Betreffend BB gab es bereits vor dem gegenständlichen Zeitraum einen Vorfall.

II.11. Zum 17. Oktober 2024 scheinen zum Beschwerdeführer 24 nicht getilgte und rechtskräftige Vormerkungen betreffend Übertretungen nach § 28 Abs. 5 Z 8 AZG auf.

II.12. Der Beschwerdeführer verdient als Geschäftsführer der AA GmbH ca. EUR 2.400,-- (netto) monatlich. Darüber hinaus hat er offene Kredite in unbestimmter Höhe sowie Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder.

III. Beweiswürdigung:

III.1. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie insb. der Auswertung der gegenständlich maßgeblichen Schaublätter und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Burgenland am 7. Mai 2026, im Rahmen derer der Beschwerdeführer als Beschuldigter sowie CC als Zeuge einvernommen wurden. Festzuhalten ist, dass auf die Befragung des Zeugen BB von Seiten des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet wurde. Dies erfolgte insb. deshalb, weil die entscheidungswesentlichen Tatsachen bereits aufgrund der Aktenlage klar und grundsätzlich unbestritten sind. Es war daher nicht zu erwarten, dass der Zeuge einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts leisten kann und wurde dies vom Beschwerdeführer ebenso gesehen, was sich im Verzicht auf die Befragung widerspiegelt und ausdrücklich zu Protokoll gegeben wurde (vgl. Verhandlungsschrift, S. 7).

III.2. Die Feststellungen zum Sitz, der unternehmerischen Tätigkeit in der Transportbranche sowie der Größe der AA GmbH ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde sowie im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Auffällig ist diesbezüglich, dass in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass das Unternehmen „rund 150 LKWs […] und ebenso viele Lenker […]“ habe (vgl. Beschwerde vom 5. Mai 2025), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nunmehr jedoch ausgeführt wurde, dass das Unternehmen im Zeitraum von 27. September 2024 bis 17. Oktober über ca. 160 Mitarbeiter und 200 LKW verfügte (vgl. Verhandlungsschrift, S. 3). Aus diesem Grund wird ein Mittelwert angenommen.

III.3. Hinsichtlich der Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers sowie dessen Vertretungsbefugnis, ergibt sich die Feststellung aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde (vgl. Verhandlungsschrift, S. 3). Lt. dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug ist der Beschwerdeführer seit dem 31. Mai 2013 als handelsrechtlicher Geschäftsführer selbstständig zur Vertretung nach außen berufen. Dieser Eintrag im Firmenbuch wurde mit 31. Mai 2013 (einlangend beim Landesgericht Eisenstadt) beantragt und am 5. Juni 2013 eingetragen. Auch wenn Eintragungen im Firmenbuch nur Indizwirkung zukommen, erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er zwar seit dem Jahr 2013 Geschäftsführer sei aber erst seit dem Jahr 2023 zur selbstständigen Vertretung nach außen berufen ist, zweifelhaft. Dies auch deshalb, weil aus dem Firmenbuchauszug hervorgeht, dass mit dem 31. Mai 2013 die Befugnis zur selbstständigen Vertretung von Frau DD, der Vorgängerin des Beschwerdeführers, als Geschäftsführerin untergegangen ist. Unstrittig ist jedoch, dass der Beschwerdeführer im entscheidungswesentlichen Zeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur selbstständigen Vertretung der AA befugt war (vgl. Verhandlungsschrift, S. 3).

III.4. Dass BB als Lastkraftwagenfahrer Arbeitnehmer der AA GmbH (als Arbeitgeberin) war und ist, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3) sowie der von BB im Zuge der Ladungen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Urlaubsbestätigung (vgl. Gerichtsakt, ONr. 5) und ist im Übrigen unstrittig.

III.5. Die Feststellungen, dass am 17. Oktober 2024, um 17:45 Uhr, in 2201 Hagenbrunn, Logistikstraße 7, eine Kontrolle stattgefunden hat, sowie zum damals von BB gelenkten LKW ergeben sich aus dem unstrittigen und vollständigen Akteninhalt. Darüber hinaus wurde dies vom Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt (vgl. Verhandlungsschrift, S. 3). In dieser legte er dar, dass BB der Lenker war und es sich beim LKW um einen der Marke „MAN“ handelt, der zur Güterbeförderung im Straßenverkehr und bis 12 Tonnen zugelassen ist. Darüber hinaus wurde nicht in Abrede gestellt, dass sich in diesem LKW ein analoger Fahrtenschreiber befunden hat (vgl. Verhandlungsschrift, S. 3f).

III.6. Hinsichtlich des Ablaufs der Kontrolle ergeben sich die Feststellungen zum einen aus der Anzeige vom 19. Oktober 2024 und der Zeugenaussage von CC vom 12. Dezember 2024, welche mit Ausnahme der Fahrerkarte vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht bestritten wurden. Hinsichtlich der Fahrerkarte wurde von CC im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nunmehr klargestellt, dass BB mitgeteilt hat, dass er über eine Fahrerkarte verfüge, von Seiten des CC aber deswegen von einer Überprüfung Abstand genommen wurde, weil BB ebenso beauskunftet habe, dass er im Kontrollzeitpunkt nicht mit einem LKW, der über einen digitalen Fahrtenschreiber verfügt habe, gefahren sei (vgl. Verhandlungsschrift, S. 8). Ebenso wurde vom Zeugen CC glaubhaft dargelegt, dass BB gefragt wurde, ob sonstige Aufzeichnungen vorhanden seien, solche jedoch nicht von BB vorgelegt wurden (vgl. Verhandlungsschrift, S. 8).

III.7. Zu Spruchpunkt 1.:

Die Feststellungen zu den fehlenden Eintragungen auf den Schaublättern ergeben sich aus den Schaublättern selbst und sind unstrittig (vgl. Verhandlungsschrift, S. 4).

III.8. Zu Spruchpunkt 2.:

Dass am 12. Oktober 2024 im Kontrollgerät mit zwei Schaublättern mehr als ein Schaublatt an einem Tag verwendet wurden, ist den Schaublättern vom 12. Oktober 2024 klar zu entnehmen und unstrittig (vgl. Verhandlungsschrift, S. 4; wo der Beschwerdeführer angibt, dass hier klar ein Fehler passiert ist).

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde, dass BB einen LKW-Wechsel durchgeführt habe, wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer nach Vorhalt der Schaublätter für den 12. Oktober 2024, dargelegt, dass ihm erklärt worden sei, dass BB einen LKW-Wechsel durchführen hätte sollen, dies jedoch laut den vorliegenden Schaublättern nicht der Fall gewesen sei und ein klarer Fehler von BB vorliege (vgl. Verhandlungsschrift, S. 4).

III.9. Zu Spruchpunkt 3.:

Dass auf den genannten Schaublättern kein Nachtrag erfolgt ist, lässt sich den Schaublättern klar entnehmen. Dies wurde zudem vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt (vgl. Verhandlungsschrift, S. 4).

Die Feststellung, dass BB am Vormittag jeweils mit einem LKW, der über einen digitalen Fahrtenschreiber verfügt, gefahren ist, und dabei eine Fahrerkarte verwendet hat, kann den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszügen des Programms „TACHO360“ entnommen werden. Aus diesen geht zweifelsfrei hervor, dass der Lenker, BB, an sämtlichen in Frage stehenden Tagen unmittelbar nach dem Stecken der Fahrerkarte manuell einen Nachtrag durchgeführt hat und dieser Nachtrag ausschließlich auf Ruhezeit lautet (vgl. Anhang ./A der Verhandlungsschrift). Dass sich diese Zeiträume mit jenen überschneiden, in welchen BB mit einem LKW gefahren ist, der über einen analogen Fahrtenschreiber verfügt und folglich Schaublätter verwendet hat, auf denen Aufzeichnungen stattgefunden haben, geht in Zusammenschau der Auszüge und der Schaublätter eindeutig hervor. Zudem wurde vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass er „die Rechtsordnung so [verstehe], dass man entweder oder Nachtragungen auf dem Schaublatt oder in digitaler Form machen kann“ und „[g]egenständlich […] die Nachtragungen in digitaler Form durchgeführt [worden seien]“ (vgl. Verhandlungsschrift, S. 4f).

III.10. Zu Spruchpunkt 4.:

Die Feststellung zur Betätigung der Schaltvorrichtung ergibt sich aus den gegenständlichen Schaublättern. Diesen kann klar entnommen werden, dass bei jeglichem Stillstand des LKW, was man anhand des Ausschlags der Nadel des Fahrtenschreibers betreffend die „Geschwindigkeit“ sehen kann, die Nadel des Fahrtenschreibers betreffend die „Zeitenaufzeichnung“ auf Ruhezeit umschlägt. Lt. der Beschreibung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung funktioniert der Fahrtenschreiber so, dass man die Wahl hat die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so einzustellen, dass man „Arbeitszeit“, „Lenkzeiten“ und „Ruhezeiten“ aufzeichnet, wobei die Lenkzeit automatisch aufgezeichnet wird. Bei Stillstand wird die an der Schaltvorrichtung eingestellte Zeitart aufgezeichnet (vgl. Verhandlungsschrift, S. 5). Gegenständlich handelte es sich diesbezüglich ausschließlich um Ruhezeit. Dass es sich gegenständlich denklogisch nicht (immer) um Ruhezeiten gehandelt haben kann, geht bereits daraus hervor, dass Ruhepausen mindestens 15 Minuten betragen müssen (vgl. Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 betreffend die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr), aber die Aufzeichnungen zumeist nur ganz kurze Ruhezeiten enthalten. Wie die Schaublätter dementsprechend zu lesen sind, wurde vom Zeugen CC glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt und vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten (vgl. Verhandlungsschrift, S. 8f).

III.11. Zum Kontrollsystem:

Die Feststellungen über das Kontrollsystem ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, welche grundsätzlich nachvollziehbar und in weiten Teilen glaubhaft erscheinen (vgl. Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2025 sowie Verhandlungsschrift, S. 6f).

Dass die Arbeitnehmer zu Beginn des Dienstverhältnisses über die geltenden Rechtsvorschriften unterrichtet und zur Einhaltung dieser angewiesen werden, wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Wesentlichen glaubhaft dargelegt (vgl. Verhandlungsschrift, S. 6f) und wurden im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens dementsprechende Nachweise in Form von einer Dienstanweisung vorgelegt (vgl. den Anhang zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2024). Ob diese Einweisung tatsächlich – wie vom Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung behauptet – im Rahmen eines ein bis dreistündigen Einstellungsgespräches erfolgt und nicht die Unterlagen „pro forma“ zur Unterschrift vorgelegt werden, ist zu bezweifeln, zumal der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Beschwerde ua. vorbringt, dass „zu hinterfragen [sei], was der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Institutionen macht, welche für die Schulung zuständig sind“, die „Fahrer im Besitz des Führerscheins [seien] wo [ihnen] der Umgang mit Schaublättern beigebracht [werde]“ und er „professionelle Fahrer, welche er dann selbst schulen muss“ bekommen würde. Dadurch entstand für das erkennende Gericht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Fahrer zwar in einem gewissen Ausmaß schult und anweist, sich diese Schulung jedoch nicht als so umfassend und genau erweist, wie es vom Beschwerdeführer versucht wurde darzustellen.

Dass die Fahrer zunächst mit einem erfahreneren Fahrer gemeinsam fahren, um die Arbeitsabläufe zu lernen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6) erscheint plausibel und entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im Rahmen von Einschulungsprozessen erfahrene Personen mitwirken.

Dass der Beschwerdeführer bzw. die AA GmbH Personen beschäftigt, die ausschließlich mit der Kontrolle befasst sind, wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht (vgl. Verhandlungsschrift, S. 7) und erscheint dies aufgrund der Anzahl der als Fahrer beschäftigten Personen glaubhaft. Dies insb. auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer GPS-gestützte Kontrollsysteme verwendet, die betreut werden müssen. Dass solche auf EDV-basierende GPS-gestützte Kontrollsysteme verwendet werden, wurde durch entsprechende Nachweise im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zweifelsfrei dargelegt (vgl. Beilagen ./A bis ./C der Verhandlungsschrift) und ist unstrittig.

Aufgrund der Natur von GPS-gestützten Kontrollsystemen in digitaler Form (EDV) können jedoch ausschließlich Verstöße erkannt werden, die sich auf Daten stützen die in digitaler Form verarbeitet werden. Im Fall der Fahrerkarte können Verstöße somit erkannt werden, zumal diese mit digitalen Fahrtenschreibern verwendet werden. Im Hinblick auf Schaublätter – wie sie gegenständlich vorliegen – ist es jedoch denkunmöglich, dass Fehler der Fahrer durch dieses EDV-basierte System erkannt werden. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Kontrollsystem ist im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen folglich gänzlich untauglich. Dass auch ein ergänzendes Kontrollsystem betreffend analoge Fahrtenschreiber und die damit zusammenhängenden Schaublätter vorhanden sei, wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Inwiefern durch dieses GPS-gestützten Kontrollsystem erhobene Verstöße tatsächlich vom Beschwerdeführer geahndet werden, ist zweifelhaft. So führte der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass er proaktiv auf die jeweiligen Fahrer zugeht und diese vorzeigen müssen „ob sie es können“ und wird darüber ein Protokoll erstellt. Dass Gespräche bzw. eine Nachschulungen stattfinden, wurde im gegenständlichen Fall durch Vorlage eines Auszugs eines Protokolls nachgewiesen (vgl. Beilage ./D der Verhandlungsschrift). Unklar ist jedoch, welche Sanktionen tatsächlich gesetzt werden. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass das [gemeint Nachschulung und Protokoll] das einzige Sanktionssystem sei, was ihm zur Verfügung stehe und sie darüber hinaus nur verwarnen, abmahnen und kündigen könnten, wobei letzteres auch öfters vorkommt (vgl. Verhandlungsschrift, S. 6). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer auf Befragen seines Vertreters bekannt, dass Verhaltensregeln festgelegt werden und der jeweilige Fahrer gerügt werde (vgl. Verhandlungsschrift, S. 7). Vor dem Hintergrund, dass Kündigungsfälle nicht näher dargelegt wurden und der Beschwerdeführer ausdrücklich angemerkt hat, dass Sanktionen nicht motivierend seien und sie bei neuen Fahrern wieder bei „Null“ anfangen müssen, trat klar zum Vorschein, dass der Beschwerdeführer ungern Sanktionen setzt (vgl. Verhandlungsschrift, S. 6). Insbesondere hinsichtlich der vorgebrachten Kündigungen erscheint das Vorbringen zweifelhaft, zumal der Beschwerdeführer dies nur beiläufig ausgeführt und diesbezüglich keine Nachweise vorgelegt hat. Dieses konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wirkte nicht zuletzt aufgrund der im Konjunktiv getätigten Formulierung „Ich könnte ihn verwarnen, abmahnen und kündigen. Letzteres machen wir auch öfters.“ (vgl. Verhandlungsschrift, S. 6) unehrlich und scheint im Sinne einer Schutzbehauptung nur dem Zweck zu dienen das dargelegte Sanktionssystem zu bekräftigen.

IV. Rechtslage:

IV.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 189/2023 lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Strafbestimmungen

§ 28. (1) bis (4) […]

(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die

1. bis 7. […]

8. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 26 ausgenommen Abs. 4, 7a und 9, Art. 27, Art. 28, Art. 29 Abs. 2 bis 5, Art. 32 Abs. 1 bis 4, Art. 33 Abs. 1 und 2 sowie Art. 34 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verletzen;

9. nicht gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung einhalten,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.

(6) Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als

1. […]

2. schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro;

3. sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3 600 Euro,

4. […],

zu bestrafen.

(7) bis (12) […]“

IV.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. L 2014/60, 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1230, ABl. L 2024/1230, 1, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Artikel 33

Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmens

(1) und (2) […]

(3) Ein Verkehrsunternehmen haftet für Verstöße gegen diese Verordnung, die von Fahrern des Unternehmens bzw. von den Fahrern begangen werden, die ihm zur Verfügung stehen. […]“

„Artikel 34

Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern

(1) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig oder sie ist erforderlich, um nach einer Grenzüberschreitung das Symbol des Landes einzutragen. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden

(2) […]

(3) Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,

a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen,

b) […]

[…]

(5) Die Fahrer

a) […]

b) betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

i) unter dem Zeichen [Zeichen entfernt]: die Lenkzeiten,

ii) unter dem Zeichen [Zeichen entfernt]: „andere Arbeiten“, das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors,

iii) unter dem Zeichen [Zeichen entfernt]: „Bereitschaftszeit“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG,

iv) unter dem Zeichen [Zeichen entfernt]: Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaub oder krankheitsbedingte Fehlzeiten,

v) […]

(6) Jeder Fahrer eines mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestatteten Fahrzeugs trägt auf dem Schaublatt folgende Angaben ein:

a) bei Beginn der Benutzung des Schaublatts: seinen Namen und Vornamen,

b) bei Beginn und am Ende der Benutzung des Schaublatts: den Zeitpunkt und den Ort,

c) das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, das dem Fahrer zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublatts,

d) den Stand des Kilometerzählers:

i) vor der ersten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt,

ii) am Ende der letzten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt,

iii) im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags den Zählerstand des ersten Fahrzeugs, das dem Fahrer zugewiesen war, und den Zählerstand des nächsten Fahrzeugs,

e) gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels;

f) […].

(7) […]“

IV.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der delegierten Richtlinie (EU) 2024/846 lauten (auszugsweise) wie folgt:

„1. […]

2. Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Fahrtenschreiber)

[…]

[Tabelle wurde entfernt – siehe RIS-pdf.Dokument]

[…]

[Tabelle wurde entfernt – siehe RIS-pdf.Dokument]

[…]

[Tabelle wurde entfernt – siehe RIS-pdf.Dokument]

[…]

[Tabelle wurde entfernt – siehe RIS-pdf.Dokument]

V. Erwägungen:

V.1. Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers:

Gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr haftet ein Verkehrsunternehmen für Verstöße gegen diese Verordnung, die von Fahrern des Unternehmens bzw. von den Fahrern begangen werden, die ihm zur Verfügung stehen.

Nach § 28 Abs. 5 Z 9 AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche nicht gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung einhalten, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß § 28 Abs. 6 AZG zu bestrafen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im Falle einer – hier vorliegenden GmbH – ist der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Vertretung nach Außen berufen (vgl. etwa VwGH vom 16. Oktober 2008, 2007/09/0369).

Feststellungsgemäß war der Beschwerdeführer im gegenständlich maßgeblichen Zeitraum (und ist es bis dato) handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH, welche der Arbeitgeber des Herrn BB ist. Da die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und auch kein verantwortlicher Beauftragter bestellt gewesen war, ist der Beschwerdeführer betreffend die gegenständlich vorliegenden Verwaltungsübertretungen verantwortlich.

V.2. Zur objektiven Tatseite:

V.2.1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß Art. 34 Abs. 6 lit. a, b und d der Verordnung (EU) 165/2014 haben Fahrer eines mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestatteten Fahrzeugs auf dem Schaublatt insb. den Vornamen, den Ort am Ende der Benutzung des Schaublatts sowie den Kilometerstand am Ende der letzten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt einzutragen.

Feststellungsgemäß ist BB Arbeitnehmer bei der AA GmbH. Letztere ist folglich dessen Arbeitgeber. BB hat auf sämtlichen Schaublättern nicht seinen Vornamen, den Ort am Ende der Benutzung des jeweiligen Schaublatts sowie den Kilometerstand am Ende der letzten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt eingetragen und wurde dadurch Art. 34 Abs. 6 der Verordnung (EU) 165/2014 nicht entsprochen.

In Anbetracht der Ausführungen zu V.1. ist die objektive Tatseite erfüllt.

V.2.2. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 165/2014 benutzen Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig oder sie ist erforderlich, um nach einer Grenzüberschreitung das Symbol des Landes einzutragen. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.

Feststellungsgemäß ist BB Arbeitnehmer bei der AA GmbH. Letztere ist folglich dessen Arbeitgeber. BB hat am 12. Oktober 2024 mehr als ein Schaublatt (nämlich zwei) verwendet, obwohl nur ein Schaublatt pro Tag verwendet werden darf.

In Anbetracht der Ausführungen zu V.1. ist die objektive Tatseite erfüllt.

V.2.3. Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) 165/2014 bestimmt, dass wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeitraume, a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen oder b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf die Fahrerkarte eingetragen werden.

Feststellungsgemäß ist BB Arbeitnehmer bei der AA GmbH. Letztere ist folglich dessen Arbeitgeber.

Gegenständlich legte der Fahrer BB insg. 19 Schaublätter vor, von denen sich auf 17 keine Eintragungen befunden haben. Dabei handelte es sich um die Tage 27. September 2024, 30. September 2024, 1. bis 4. Oktober 2024, 7. bis 12. Oktober 2024 und 14. bis 17. Oktober 2024.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Fahrer auch über eine Fahrerkarte verfüge und die Eintragungen als Nachtragungen dort vorgenommen worden seien, kann daraus nichts gewonnen werden. Art. 34 Abs. 3 lit. a Verordnung (EU) 165/2014 besagt nämlich ausdrücklich, dass, wenn ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, die Nachtragung von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt einzutragen ist. Die gegenständlich vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Option, mit der Eintragung bzw. Nachtragung zuzuwarten, bis sich der Fahrer in einem (anderen) Fahrzeug befindet, dass über einen digitalen Fahrtenschreiber verfügt (vgl. Verhandlungsschrift, S. 4f) enthält die Bestimmung nicht. Diese lässt durch die Verknüpfung mit dem jeweiligen zur Verfügung stehenden Fahrzeug bzw. Fahrtenschreiber unzweifelhaft darauf schließen, dass die Eintragung zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgen muss und entspricht dies auch dem Sinn der gegenständlichen Regelung, zumal ohne – wie im vorliegenden Fall – erfolgte (handschriftliche etc.) Aufzeichnungen die nachträgliche Erfassung zu einem ggf. viel späteren Zeitpunkt sehr fehleranfällig ist, da ohne konkrete Aufzeichnungen aufgrund von Erinnerungslücken unrichtige Eintragungen erfolgen können. Im gegenständlichen Fall tritt dies bereits anschaulich zum Vorschein, fährt BB regelmäßig am Vormittag mit einem LKW der über einen digitalen Fahrtenschreiber verfügt und am Nachmittag mit einem LKW der über einen analogen Fahrtenschreiber verfügt. Feststellungsgemäß hat BB auf den Schaublättern keine Eintragungen getätigt und auch sonst keine Aufzeichnungen hinsichtlich der in Art. 34 Abs. 5 lit. b Ziffern ii, iii und iv der Verordnung (EU) 165/2014 genannten Zeitraume geführt. Er wartete mit den Eintragungen schlicht und ergreifend zu, bis er wieder in einem LKW mit einem digitalen Fahrtenschreiber sitzt. Die nachträglich getätigten manuellen Eintragungen auf der Fahrerkarte erfolgten – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – dahingehend in der Art, dass sämtliche Zeiten, inkl. jene die sich mit dem jeweiligen Schaublatt überschneiden und damit denklogisch nicht ausschließlich Ruhezeit umfassen können, mit ausschließlich Ruhezeit nachgetragen wurden.

Dieses Vorbringen vermag es vor diesem Hintergrund nicht, den objektiven Tatbestand, nämlich, dass BB keine Eintragungen auf dem Schaublatt durchgeführt hat, obwohl das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, zu entkräften und ist in Anbetracht der Ausführungen zu V.1. die objektive Tatseite erfüllt.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass „Gesamt gesehen“ die Nachträge erfolgt sind, weil man in Zusammenschau des Schaublatts mit der Fahrerkarte sämtliche Zeiten erkennen kann, ändert daran nichts. Zum einen widerspricht diese Vorgehensweise – wie soeben dargelegt – klar dem Wortlaut und dem Sinn der Regelung. Zum anderen wird durch die Sichtweise des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall verkannt, dass der Nachtrag auf der Fahrerkarte eindeutig fehlerhaft erfolgt ist, weil jedenfalls jene Zeiten, in denen der Fahrer ein Schaublatt verwendet und insb. einen LKW gelenkt hat, auf der Fahrerkarte fälschlicherweise als Ruhezeit aufscheinen.

V.2.4. Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß Art. 34 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) 165/2014 betätigen Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass die Zeiten („Lenkzeiten“; „andere Arbeiten“, „Bereitschaftszeit“ und Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaub oder krankheitsbedingte Fehlzeiten) getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden.

Feststellungsgemäß ist BB Arbeitnehmer bei der AA GmbH. Letztere ist folglich dessen Arbeitgeber.

Gegenständlich betätigte BB an jenen Tagen, zu denen Schaublätter vorgelegt wurden die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass die Lenkzeiten, andere Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten und Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten nicht getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden. Die Schaltvorrichtung war so eingestellt, dass jede Anhaltung als Ruhezeit aufgezeichnet wurde, was dazu führte, dass jede Anhaltung (z.B. bei Rotlicht bei Ampelanlagen oder Be- und Entladetätigkeiten) als Ruhezeit aufgezeichnet wurde und andere Zeiten gar nicht ersichtlich waren.

In Anbetracht der Ausführungen zu V.1. ist die objektive Tatseite erfüllt.

V.3. Zur subjektiven Tatseite:

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei den mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Delikten handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum jeweiligen Tatbild dieser Verwaltungsübertretungen nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört.

Dem Beschuldigten trifft daher die Behauptungslast zur Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, so beispielsweise dadurch, dass er ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat (vgl. VwGH vom 16. April 2019, Ra 2018/05/0163).

Der Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 VStG ist hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 VStG glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden System ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm sein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (vgl. VwGH vom 24. August 2020, Ra 2020/11/0135).

Schulungen und Betriebsanweisungen vermögen ein Kontrollsystem zu unterstützten, nicht zu ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen nach der gefestigten Rechtsprechung nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Ein geeignetes Kontrollsystem hat nach der Rechtsprechung des VwGH zudem nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten (vgl. VwGH vom 8. November 2016, Ra 2016/11/0144). Dabei ist es unter anderem erforderlich, dass den Arbeitnehmern wirksame Schritte für den Fall festgestellter Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften in Aussicht gestellt werden, um derartige Verstöße vorzubeugen (vgl. VwGH vom 4. Juli 2002, 2000/11/0123).

Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, dass die AA GmbH ihre Fahrer im Zuge des Einstellungsprozesses sowie zu Beginn des Arbeitsverhältnisses schule und Weisungen erteile, wie sie sich zu verhalten haben. Zudem habe die AA GmbH ein auf EDV sowie GPS-basierendes System implementiert, wodurch Fehlverhalten der Fahrer festgestellt werden kann. Aufgrund des festgestellten Fehlverhaltens erfolge überwiegend als Sanktion eine Nachschulung und werde der Fahrer gerügt.

Hinsichtlich jener Fahrzeuge der AA GmbH, welche über einen analogen Fahrtenschreiber verfügen und folglich Schaublätter verwendet werden, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, ob und ggf. wie diese kontrolliert werden. Im vom Beschwerdeführer dargelegten Kontrollprozess stellt der jeweils vom Programm „TACHO360“ und basierend auf Daten der Fahrerkarte um 03:00 Uhr übermittelte Bericht jenes Instrument dar, anhand dessen Übertretungen festgestellt werden. Der Beschwerdeführer legte auch Auszüge aus dem Programm „TACHO360“ betreffend den Fahrer BB und den Zeitraum von 27. September 2024 bis 31. Oktober 2024, welcher den gegenständlich maßgeblichen Zeitraum umfassen, vor. Damit zeigt der Beschwerdeführer bereits selbst auf, dass Übertretungen, welche Schaublätter betreffen, gar nicht hervortreten können. Insofern erweist sich das vom Beschwerdeführer dargestellte Kontrollsystem im Bereich der analogen Fahrtenschreiber als grundsätzlich untauglich, um Verstöße wie die gegenständlichen festzustellen. Dies alleine führt im Übrigen bereits dazu, dass das vom Beschwerdeführer getätigte Vorbringen, die tatsächlich vorgeworfenen Delikte machen nur eine geringe Prozentzahl der Fahrten aus, nicht dazu geeignet ist, ein wirksames Kontrollsystem zu belegen.

Im Zusammenhang mit den gegenständlichen Übertretungen wurde BB am 21. Oktober 2024 – und somit nach Feststellung der Verwaltungsübertretungen durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich – hinsichtlich des Zeitraumes 16. Oktober 2024 bis 18. Oktober 2024 betreffend die Arbeits- und Lenkzeit und nachgeschult. Nachweise darüber, ob BB hinsichtlich sämtlicher Delikte – welche den Zeitraum von 27. September 2024 bis 17. Oktober 2024 umfassen – nachgeschult wurde geht daraus nicht hervor.

Eine Nachschulung stellt zwar offenkundig eine disziplinäre Maßnahme dar, hierdurch wird aber nicht das Vorliegen eines geeigneten Sanktionssystems aufgezeigt. So ist nicht erkennbar, welche Maßnahmen seitens der AA GmbH im Falle von wiederholenden Verstößen ihrer Arbeitnehmer gegen einschlägige Rechtsvorschriften ergriffen werden, ist es doch offenkundig, dass das Durchführen von Nachschulungen alleine keine ausreichende Maßnahme darstellt, um künftige Verstöße des Arbeitnehmers gegen einschlägige Rechtsvorschriften mit Sicherheit bzw. hoher Wahrscheinlichkeit hintanzuhalten. Dies tritt bereits daraus zum Vorschein, dass es bei BB erst kurz – lt. Beschwerdeführer zwei Monate – vor dem gegenständlich relevanten Zeitraum einen Vorfall gegeben hat. Es werden somit im Falle eines festgestellten Verstoßes durch einen Arbeitnehmer nicht ausreichend Anreize gesetzt, um zukünftiges Fehlverhalten dieses Arbeitnehmers zu minimieren. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass auch öfters Kündigungen erfolgen, ist dazu anzumerken, dass vom Beschwerdeführer keine Nachweise erbracht wurden, dass eine Kündigung für den Fall weiterer Verstöße überhaupt angedroht wurden und wurden vom Beschwerdeführer auch keine Nachweise betreffend bereits erfolgte Kündigungen aus diesem Grund vorgelegt. BB hat gegenständlich über einen längeren Zeitraum beharrlich gegen die gegenständlich einschlägigen Bestimmungen betreffend die Benutzung von Schaublättern verstoßen. Mehr als das vorgebracht wurde, dass eine Nachschulung erfolgt sei, erfolgte nicht. Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, dass Arbeitnehmern wirksame Schritte für den Fall festgestellter Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften in Aussicht gestellt werden.

Abschließend ist zum Kontrollsystem festzuhalten, dass dieses in einer Art und Weise ausgestaltet ist, dass ein großer Teil von Verwaltungsübertretungen – nämlich jene betreffend analoge Fahrtenschreiber und Schaublätter – gar nicht erfasst und dokumentiert werden können. Darüber hinaus werden festgestellte Übertretungen von Seiten des Beschwerdeführers nicht in jenem Ausmaß und mit geeigneten Mitteln geahndet, das effektiv dazu führen würde, Fahrer von der Begehung weiterer Übertretungen abzuhalten.

Das erkennende Gericht verkennt dabei jedoch nicht, dass die AA über ein Kontrollsystem verfügt, das automatisch jene Verstöße iZm Fahrerkarten erkennt und protokolliert und dass bei Hervortreten von Verstößen die Fahrer nachgeschult und auf ihr Fehlverhalten hingewiesen werden. Das eingesetzte Kontroll- bzw. Sanktionssystem erweist sich jedoch aufgrund der dargelegten Erwägungen als nicht ausreichend.

V.4. Zur Strafbemessung:

V.4.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind als durchschnittlich zu werten.

Die in Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verankerten Verpflichtungen verfolgen den Zweck, eine effektive Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten von Berufskraftfahrern innerhalb der Europäischen Union zu ermöglichen und dient dies dazu, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen, Arbeitsbedingungen zu harmonisieren und die Wettbewerbsgleichheit innerhalb des Binnenmarktes zu fördern (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/22/EG). Durch die Verpflichtung des Art. 34 Abs. 1, 3, 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 werden folglich gewichtige öffentliche Interessen verfolgt und erweist sich die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter daher als hoch.

V.4.2. Betreffend Spruchpunkt 1. des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses:

Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 3 iVm Art. 34 Abs. 6 lit. a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 stellt gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar und gelangt daher – entgegen der Ansicht der belangten Behörde, die einen schwerwiegenden Verstoß angenommen hat – diesbezüglich die Sanktionsnorm des § 28 Abs. 6 Z 3 AZG zur Anwendung. Da betreffend den Beschwerdeführer keine Vormerkungen wegen Übertretungen des § 28 Abs. 5 Z 9 AZG aufscheinen, beläuft sich der Strafrahmen auf EUR 300,-- bis EUR 2.180,--.

Als erschwerend sind gegenständlich die Tatwiederholungen und die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden festgestellten Vormerkungen wegen Übertretungen des § 28 Abs. 5 Z 8 AZG zu werten. Als mildernd ist die überlange Verfahrensdauer sowie das Vorliegen eines – wenn auch nicht ausreichenden – Kontrollsystems zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung dessen, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung von 17 einschlägigen Verwaltungsübertretungen ausgegangen ist sowie keine Strafmilderungsgründe angenommen hat, hatte eine spürbare Herabsetzung der Strafe zu erfolgen und erachtet das Landesverwaltungsgericht Burgenland hinsichtlich der mit Spruchpunkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 22 Stunden) als tat- und schuldangemessen.

V.4.3. Betreffend Spruchpunkt 2. des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses:

Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 3 iVm Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 stellt gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar und gelangt daher diesbezüglich die Sanktionsnorm des § 28 Abs. 6 Z 3 AZG zur Anwendung. Da betreffend den Beschwerdeführer keine Vormerkungen wegen Übertretungen des § 28 Abs. 5 Z 9 AZG aufscheinen, beläuft sich der Strafrahmen auf EUR 300,-- bis EUR 2.180,--.

Als erschwerend sind gegenständlich die Tatwiederholungen und die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden festgestellten Vormerkungen wegen Übertretungen des § 28 Abs. 5 Z 8 AZG zu werten. Als mildernd ist die überlange Verfahrensdauer sowie das Vorliegen eines – wenn auch nicht ausreichenden – Kontrollsystems zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung dessen, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung von 17 einschlägigen Verwaltungsübertretungen ausgegangen ist sowie keine Strafmilderungsgründe angenommen hat, hatte eine spürbare Herabsetzung der Strafe zu erfolgen und erachtet das Landesverwaltungsgericht Burgenland hinsichtlich der mit Spruchpunkt 2. angelasteten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von EUR 650,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage und 22 Stunden) als tat- und schuldangemessen.

V.4.4. Betreffend Spruchpunkt 3. des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses:

Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 3 iVm Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 stellt gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar und gelangt daher diesbezüglich die Sanktionsnorm des § 28 Abs. 6 Z 3 AZG zur Anwendung. Da betreffend den Beschwerdeführer keine Vormerkungen wegen Übertretungen des § 28 Abs. 5 Z 9 AZG aufscheinen, beläuft sich der Strafrahmen auf EUR 300,-- bis EUR 2.180,--.

Als erschwerend sind gegenständlich die Tatwiederholungen und die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden festgestellten Vormerkungen wegen Übertretungen des § 28 Abs. 5 Z 8 AZG zu werten. Als mildernd ist wiederum die überlange Verfahrensdauer sowie das Vorliegen eines – wenn auch nicht ausreichenden – Kontrollsystems zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung dessen, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung von 17 einschlägigen Verwaltungsübertretungen ausgegangen ist sowie keine Strafmilderungsgründe angenommen hat, hatte eine spürbare Herabsetzung der Strafe zu erfolgen und erachtet das Landesverwaltungsgericht Burgenland hinsichtlich der mit Spruchpunkt 3. angelasteten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von EUR 650,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 13 Stunden) als tat- und schuldangemessen.

V.4.5. Betreffend Spruchpunkt 4. des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses:

Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 3 iVm Art. 34 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 stellt gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar und gelangt daher diesbezüglich die Sanktionsnorm des § 28 Abs. 6 Z 3 AZG zur Anwendung. Da betreffend den Beschwerdeführer keine Vormerkungen wegen Übertretungen des § 28 Abs. 5 Z 9 AZG aufscheinen, beläuft sich der Strafrahmen auf EUR 300,-- bis EUR 2.180,--.

Als erschwerend sind gegenständlich die Tatwiederholungen und die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden festgestellten Vormerkungen wegen Übertretungen des § 28 Abs. 5 Z 8 AZG zu werten. Als mildernd ist wiederum die überlange Verfahrensdauer sowie das Vorliegen eines – wenn auch nicht ausreichenden – Kontrollsystems zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung dessen, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung von 17 einschlägigen Verwaltungsübertretungen ausgegangen ist sowie keine Strafmilderungsgründe angenommen hat, hatte eine spürbare Herabsetzung der Strafe zu erfolgen und erachtet das Landesverwaltungsgericht Burgenland hinsichtlich der mit Spruchpunkt 4. angelasteten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 22 Stunden) als tat- und schuldangemessen.

V.5. Zu den Spruchkorrekturen:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhalts des Tatgeschehens. Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (VwGH vom 12. April 2023, Ra 2020/05/0066).

Es ist gegenständlich – wie insb. die öffentliche mündliche Verhandlung gezeigt hat – völlig unstrittig, dass BB im maßgeblichen Zeitraum Arbeitnehmer der AA GmbH war und muss das dem Beschwerdeführer auch bewusst gewesen sein. Der diesbezüglich unklare Ausspruch der belangten Behörde ist daher offenkundig auf ein Versehen zurückzuführen und zu korrigieren.

Da in sämtlichen Spruchpunkten BB als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen [FK] (A) bezeichnet wird, dieser LKW bzw. dessen Fahrtenschreiber in Zusammenhang mit den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen steht und es sich hierbei um einen LKW handelt, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehrs eingesetzt wird und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5t übersteigt, war auch diesbezüglich eine Spruchkorrektur zulässig und geboten, ist es doch offensichtlich, dass BB als Fahrer von LKW, welche zur Güterbeförderung im Straßenverkehrs eingesetzt sind und deren höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5t übersteigt, für die AA GmbH tätig ist bzw. war. Eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten und die Gefahr einer Doppelbestrafung ist durch die vorgenommenen Spruchkorrekturen nicht erkennbar.

Eine Änderung der rechtlichen Qualifikation der Tat durch die Verwaltungsgerichte (wie gegenständlich vorgenommen) ist zulässig und geboten, wenn es sich dabei lediglich um eine Konkretisierung des Tatvorwurfs bzw. die rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zu Grunde gelegten Verhaltens handelt und somit keine Auswechslung der vorgeworfenen Tat vorliegt. Gegenständlich werden BB Übertretungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgehalten und kommt auch zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der AA GmbH diese Verfehlungen zu verantworten hat. Aufgrund der Änderung der rechtlichen Qualifikation (Umstellung von § 28 Abs. 5 Z 8 AZG auf § 28 Abs. 5 Z 9 AZG) ist es vorliegend somit offenkundig nicht zu einer Auswechslung des Tatvorwurfes gekommen.

V.6. Gemäß § 64 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag beträgt gemäß § 64 Abs. 2 VStG für das Verfahren erster Instanz 10% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch EUR 10,-- (für jede Verwaltungsübertretung). Aufgrund der Herabsetzung der jeweiligen Strafen, verringerte sich der Kostenbeitrag spruchgemäß.

V.7. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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