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E 168/12/2025.003/005•LVwG B E 168/12/2025.003/005
E 168/12/2025.003/005Tribunale amministrativo regionale22 giu 2026
Bescheinigung des Daueraufenthaltes; EWR-Bürger; Unterbrechung des Aufenthaltes
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Vize- präsidentin Mag. Halbauer über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am 28.01.1964, wohnhaft in ****, ****, vom 13.09.2025 gegen den Bescheid der AA vom 01.09.2025, Zl. **** betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
z u R e c h t:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben, und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der vom Beschwerdeführer BF, geboren am ..****, am 04.02.2024 beantragten Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern gemäß § 53a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorliegen.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
I.1. Herr BF (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger und am ..**** in *** (Niedersachsen) geboren. Am 04.02.2025 stellte er bei der AA (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes von EWR-Bürgern.
I.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2025, Zl. **** wurde dieser auf § 53a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestützte Antrag iVm § 51 NAG und § 52 NAG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 19.10.2022 bis 19.06.2023 im Bundesgebiet nicht gemeldet war und trotz schriftlicher Aufforderung den tatsächlichen Aufenthaltsort nicht nachweislich belegt habe. Die Versicherungszeiten seien lückenhaft und wurden für die Zeiträume 02.07.2014 bis 18.08.2014, 16.01.2015 bis 24.03.2015, 27.12.2016, 22.01.2017, 07.04.2019 bis 22.04.2019 und 24.04.2021 bis 25.04.2021 keine Nachweise für eine aufrechte Krankenversicherung vorgelegt. Eine Erwerbstätigkeit lag während dieser Zeiträume nicht vor, zumal der Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht als arbeitssuchend vorgemerkt gewesen sei.
Die acht Monate (19.10.2022 bis 19.06.2023) – in denen keine aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister aufscheint - unterbrechen die gesetzlich geforderte 5-Jahresfrist; mangels Nachweise gehe die Behörde von einer Abwesenheit aus Österreich aus. Vorgelegte Unterlagen belegen, dass der Beschwerdeführer am 03.05.2023 einen Herzinfarkt in Spanien erlitten habe und sei der Antragsteller bereits einige Zeit vor dem Herzinfarkt nicht in Österreich polizeilich gemeldet gewesen. Die Unterbrechung des Aufenthaltes betrage mehr als die in § 53a Abs. 2 Z 1 NAG vorgesehene Frist von sechs Monaten, weshalb eine Kontinuität des Aufenthalts nicht zutreffe. Der Antragsteller hatte bei Ausscheiden aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter noch nicht erreicht. Er schied aus dem Erwerbsleben im Zuge einer Vorruhestandregelung aus, auch war dieser während der letzten zwölf Monate erwerbstätig, jedoch hielt sich dieser nicht seit mindestens drei Jahren unterbrochen im Bundesgebiet auf.
Die Erwerbstätigkeit wurde infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben, der Antragsteller hielt sich aber nicht seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Zudem trat seine Arbeitsunfähigkeit nicht durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ein.
Das Daueraufenthaltsrecht sei damit nicht erworben worden.
I.3. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass ihn seine Freundin ohne ihn zu informieren melderechtlich vom gemeinsamen Wohnsitz abgemeldet habe, er aber in dieser Zeit in Österreich gelebt habe und auch sozialversichert gewesen sei sowie durchgehend ärztliche Behandlungen in Österreich in Anspruch genommen habe. Seit Oktober 2024 beziehe er eine Invaliditätspension aufgrund eines Herzinfarktes, er habe jahrelang in Österreich gearbeitet und Beiträge geleistet. Die Voraussetzungen, wonach EWR-Bürger nach mindestens zweijährigem Aufenthalt bei Eintritt einer dauernden Arbeitsunfähigkeit das Daueraufenthaltsrecht erwerben, seien erfüllt.
I.4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Burgenland am 23.09.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:
Herr BF, ein deutscher Staatsangehöriger, zog im Dezember 2013 nach Österreich, um gemeinsam mit seiner Freundin – Frau BB, serbische Staatsangehörige – in ***, Österreich zu wohnen und zu arbeiten.
In dem Zeitraum von Jänner 2014 bis August 2023 – mit einer Unterbrechung von 129 Tagen - war der Beschwerdeführer „Arbeitnehmer“ im Sinne des Unionsrechts.
Am 18.10.2022 meldete Frau BB den Beschwerdeführer nach fast 9 Jahren vom gemeinsamen Wohnsitz in ***, Österreich ab.
Am 03.05.2023 erlitt der Beschwerdeführer, der als Fernfahrer für die österreichische Firma CC in **** (Oberösterreich) gearbeitet hat, während des Entladens der Ware in Barcelona (Spanien) einen Herzinfarkt.
Der Firmenchef der Firma CC verständigte die Freundin des Beschwerdeführers, Frau BB, und organisierte in der Folge den Rücktransport des Beschwerdeführers mittels Ambulanzflug nach Österreich.
Unmittelbar nach der Rückkehr nach Österreich verbrachte der Beschwerdeführer einen fünfwöchigen Rehabilitationsaufenthalt in Bad Tatzmannsdorf.
Seit 20.06.2023 ist der Beschwerdeführer wieder in *** bei seiner Freundin polizeilich gemeldet.
Im November 2023 hat der Beschwerdeführer zudem einen Schlaganfall erlitten.
Seit Oktober 2024 bezieht der Beschwerdeführer Invaliditätspension in der Höhe von monatlich 400,- EUR sowie Pflegegeld der Pflegestufe 4 in der Höhe von 888,- EUR.
Der Beschwerdeführer bezieht bis August 2026 (Antragsverfahren läuft bereits) eine Pension aus Deutschland in der Höhe von 750,- EUR.
Für die Zeiten von 03.12.2013 bis 18.10.2022 und von 20.06.2023 bis jetzt scheint im Zentralen Melderegister eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Anmeldebescheinigung von der AA vom 10.06.2014 Zahl **** ausgestellt.
Am 04.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer persönlich bei der AA die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern.
Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, er habe mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 53a NAG kein Recht auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes.
Der Beschwerdeführer brachte am 13.09.2025 gegen die Ablehnung seines Antrags Beschwerde ein.
III. Beweiswürdigung:
Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge ihrer Einvernahme im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Burgenland.
IV. Rechtslage:
Richtlinie 2004/38/EG
Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, Berichtigung in ABl. 2004, L 229, S. 35) sieht vor:
„Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“
Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) BGBl. I Nr. 100/2005 lauten wie folgt:
§ 2 Abs. 7 NAG:
„Kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, unterbrechen nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet in Folge einer nachträglich behobenen Entscheidung nach dem FPG verlassen hat.“
§ 20 Abs. 3 und 4 NAG:
„(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.“
§ 51 NAG:
„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
§ 53a NAG
„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“
V. Erwägungen:
Mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes gemäß § 53a Abs. 1 NAG abgewiesen.
Daher ist vorliegend – ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer seit 10.06.2014 über eine Anmeldebescheinigung verfügt – das Bestehen eines durchgehenden, fünfjährigen unionsrechtlich rechtmäßigen Aufenthaltes, der Voraussetzung für die hier beantragte Bescheinigung des Daueraufenthaltes gemäß § 53a Abs. 1 NAG darstellt, durch das Landesverwaltungsgericht zu prüfen (vgl. VwGH 4.10.2018, Ra 2017/22/0218).
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und damit gemäß Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 „Unionsbürger“.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsbürgerschaft jedem Bürger der Union das elementare und persönliche Recht verleiht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten, wobei die Freizügigkeit von Personen im Übrigen eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts darstellt, die auch in Art. 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nochmals bekräftigt wurde. Wie es im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG heißt, trägt das Recht auf Daueraufenthalt entscheidend zum sozialen Zusammenhalt bei und wurde mit dieser Richtlinie vorgesehen, um das Gefühl der Unionsbürgerschaft zu verstärken.
Als Unionsbürger hat der Beschwerdeführer das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht (vgl. Art 6 RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist greifen die Regelungen des 4. Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden. Der Erwerb des in Art. 16 der RL 2004/38/EG vorgesehenen Rechts auf Daueraufenthalt setzt einen rechtmäßigen Aufenthalt während einer ununterbrochenen Zeit von fünf Jahren im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats voraus (§ 53a Abs. 1 NAG).
Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG betrifft den Verlust des Rechts auf Daueraufenthalt wegen Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat sofern eine Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahre vorliegt. Nach den Vorarbeiten zur Richtlinie 2004/38/EG rechtfertigt sich eine derartige Maßnahme damit, dass nach einer solchen Abwesenheit die Verbindung zum Aufnahmemitgliedstaat gelockert ist (vgl. die Begründung des vom Rat am 5. Dezember 2003 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/38/EG festgelegten Gemeinsamen Standpunkts [EG] Nr. 6/2004 [ABl. 2004, C 54 E, S. 12] zu Art. 16 dieser Richtlinie).
Hinter Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG steht die Überlegung, dass durch eine lange Abwesenheit die Verbindung zum Aufnahmemitgliedstaat gelockert wird (vgl. EuGH 7.10.2010, Lassal, C-162/09, Rn. 55; 21.7.2011, Dias, C-325/09, Rn. 59). Jedenfalls findet eine Lockerung der Verbindung zum Aufnahmemitgliedstaat nicht nur dann statt, wenn gleichzeitig eine Intensivierung der Bindungen zu einem anderen Staat erfolgt. Vielmehr steht nach der Rechtsprechung des EuGH das Band der Integration zwischen dem Betroffenen und dem Aufnahmemitgliedstaat auch dann in Frage, wenn ein Bürger, nachdem er sich in diesem Mitgliedstaat fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig aufgehalten (und so das Recht auf Daueraufenthalt erworben) hat, beschließt, dort zu bleiben, ohne ein Aufenthaltsrecht zu besitzen. Insoweit stellt der Integrationsgedanke, der dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG zugrunde liegt, nicht nur auf territoriale und zeitliche Umstände, sondern auch auf qualitative Elemente im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat ab (vgl. EuGH 21.7.2011, Dias, C-325/09, Rn. 63 ff, VwGH 16.07.2024, Ra 2024/08/0058).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung liegt gegenständlich unzweifelhaft - trotz Nichtvorliegens einer polizeilichen Meldung im Zentralen Melderegister für einen Zeitraum von acht Monaten (19.10.2022 bis 20.06.2023) – sohin kein mehr als zweijähriger Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers vor.
Es lag in während dieser Zeit nicht einmal eine Unterbrechung bzw Abwesenheit des Aufenthaltes zum Aufnahmemitgliedstaat Österreich vor, zumal der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer für eine österreichische Firma als Fernfahrer gearbeitet hat und auch in Kontakt mit seiner Freundin stand.
Für den vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben - weil es unstrittig ist - dass der Beschwerdeführer (siehe Feststellungen) in der Zeit von 2014 bis 2023 als Fernfahrer – sohin als Arbeitnehmer tätig war (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG). Gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG verfügt der Beschwerdeführer über ausreichende Existenzmittel und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz.
Die Meldelücke im Zentralen Melderegister von acht Monaten ist insoweit unerheblich und integrationsunschädlich als dadurch gegenständlich keine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts bewirkt wurde, die den Verlust der Rechtsstellung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate nach sich ziehe.
Im Ergebnis kann somit vom Vorliegen eines fünf Jahre langen ununterbrochenen, wegen Erfüllung der in § 51 oder § 52 NAG normierten Voraussetzungen, rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Sinne des § 53a Abs. 1 NAG ausgegangen werden.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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