LVwG B E 301/18/2026.013/008

E 301/18/2026.013/008Tribunale amministrativo regionale9 giu 2026

Regest

IFG; Informationserteilung; Jagdrecht; Abschussplan; Geschäftsgeheimnis; berechtigte Interessen Beteiligter

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 301/18/2026.013/008

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.301.18.2026.013.008

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Sowa-Janovsky LL.M über die Beschwerde von Herrn BF, wohnhaft in ***, *** vom 12.03.2026 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 24.02.2026, Zl. *** hinsichtlich des Eigenjagdgebietes AA in einem Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

zu Recht:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die belangte Behörde ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses Informationen betreffend den von der BH *** für das Eigenjagdgebiet AA im Jahr 2023 erlassenen Abschussplan zu gewähren. Konkret ist der Inhalt der Spruchpunkte I. und II. des von der BH *** am 15.05.2023, Zahl: *** erlassenen Bescheides dem Beschwerdeführer schriftlich oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen. Betreffend Spruchpunkt I sind die auf Seite 2 in der zweiten Tabelle des Bescheides genannten Personen sowie ihre Telefonnummern vorab zu anonymisieren.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensverlauf, Sachverhalt:

In einer am 01.12.2025 an die Bezirkshauptmannschaft (BH) *** übermittelten E-Mail begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer den Zugang zu folgender Information:

„Ehemaliges Jagdgatter/Eigenjagd AA— ich bitte um Übermittlung des aktuellen Abschussplans, welcher laut Ihrem Schreiben vom 28.11.2025 (Zahl:***) bei Ihnen aufliegt“.

Der von der Informationserteilung betroffenen Jagdausübungsberechtigten (BB) wurde von der BH *** schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese brachte eine Stellungnahme ein und sprach sich ausdrücklich gegen die Erteilung der Information aus: Als Information würde nur eine Aufzeichnung – nicht aber eine behördliche Erledigung (ein Bescheid) verstanden. Zudem würden gegenständlich keine Informationen von allgemeinem Interesse vorliegen, Geschäfts - und Betriebsgeheimnisse würden bei Übermittlung des Bescheides verletzt werden, zusätzlich würden auch Datenschutzgründe gegen die Übermittlung des Bescheides sprechen.

Mit Schreiben der BH *** vom 16.01.2026 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Zugang zur begehrten Information nicht gewährt wird.

Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom 19.01.2026 die Erlassung eines Bescheides nach § 11 Abs. 1 IFG.

Bescheid der BH *** vom 24.02.2026, Zahl: ***

Mit Bescheid der BH *** vom 24.02.2026, Zahl: *** wurde gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit. a und lit. b sowie § 6 Abs 1 Z 5 lit. b iVm § 11 Abs 1 und § 13 Abs 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBI I Nr. 5/2024 idgF. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Antrags auf Informationserteilung vom 01.12.2025 ein Recht auf Zugang zu Informationen nicht zukommt und von der BH *** der Abschussplan zum Eigenjagdgebiet AA entsprechend dem Informationsbegehren nicht übermittelt wird.

Betreffend der Nichtübermittlung der Information beruft sich die BH *** auf § 6 Abs. 1 Z. 7 lit. b IFG, § 6 Abs 1 Z 7 lit. a IFG und § 6 Abs 1 Z 5 lit. b IFG sowie darauf, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Information von allgemeinem Interesse handle.

Zu § 6 Abs. 1 Z. 7 lit. b IFG (Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen) wird ausgeführt, dass der gegenständlichen Abschussplan geschäftliche und forstbetriebliche Abläufe zum Inhalt habe. Der Planinhalt gebe auch wirtschaftliche Daten bzw. Informationen wieder. Die plangegenständlichen Inhalte könnten von Dritten auch unmittelbar wirtschaftlich verwertet werden.

Nach Zitierung einschlägiger Literatur und Judikatur wird in der Begründung weiter festgehalten, dass Abschusspläne Bescheide seien, die Einzelpersonen zugeordnet werden könnten und von denen diese Einzelpersonen und Dritte betroffen seien. Die Bescheide enthielten Informationen über die Eigentums- und Betriebsverhältnisse der Genannten. Die Veröffentlichung der in den Abschussplänen enthaltenen Informationen betreffe Wirtschaftsbetriebe und sei geeignet finanziellen Schaden für die Betroffenen zu verursachen, da davon auszugehen sei, dass die Bescheide zumindest über die Webseite des Vereines veröffentlicht würden. Nachdem die Betroffenen der Informationserteilung nicht zugestimmt /Dokumente/Lvwg/LVWGT_BU_20260609_E_301_18_2026_013_008_00/image001.jpghätten und kein weiterer Rechtsweg vor Erteilung der Information beschritten werden könne, entstehe ein potentieller Schaden mit der Veröffentlichung. Dieser könne auch wenn der Rechtsweg weiter beschritten werde, nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Zu § 6 Abs 1 Ziff 7 lit a IFG (Schutz personenbezogener Daten) wurde ausgeführt, dass auch datenschutzrechtliche Überlegungen gegen eine Veröffentlichung sprechen würden. Es seien bestimmte Daten in Abschussplänen üblicherweise enthalten (nähere Aufzählung). Der Schutz der Privatsphäre der Jagdausübungsberechtigten wäre durch die Herausgabe des Planes betroffen. Die Übermittlung eines Bescheides, welcher in einem Einparteienverfahren ergeht, würde das Recht auf Schutz der darin enthaltenen personenbezogenen Daten verletzten. Eine Einwilligung der betroffenen Person sei nicht erteilt worden. Die Übermittlung des Abschussplanes würde weiters in Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einer von der Bezirkshauptmannschaft *** unterschiedlichen juristischen Person eingreifen. Abgefragt würden tatsächlich — und ohne, dass es hierfür eine gesetzliche Grundlage gäbe — wirtschaftliche und geschäftliche Daten.

Zu § 6 Abs 1 Z 5 lit b IFG wurde ausgeführt, dass zur Überprüfung der Durchführung der Projekte und deren bewilligungskonformen Zweck durch die Behörde im Bescheid Auflagenpunkte vorgeschrieben worden seien, welche der Vorbereitung einer Entscheidung im Interesse eines behördlichen Verfahrens, nämlich einer Prüfung im Sinne des § 6 Abs 1 Z. 5 lit. b FG dienen würden. Im Abschussplan seien Auflagen vorgeschrieben, deren Einhaltung von der Behörde kontrolliert würden und damit zur Vorbereitung einer behördlichen Entscheidung dienten. Zudem sei der gegenständliche Bescheid Bestandteil von laufenden behördlichen Verfahren und Teil der Entscheidungen für künftige Abschussverfügungen durch die Behörde.

Außerdem handle sich im gegenständlichen Fall zudem nicht um eine Information von allgemeinem Interesse: Der gegenständliche Abschussplan würden nur eines von vielen Jagdrevieren des Burgenlandes betreffen. Adressat des Abschussplanes sei nur der Jagdausübungsberechtigte, der Bezirksjägermeister sowie der Hegeringleiter. Die im Abschussplan enthaltenen Informationen würden daher keinen allgemeinen Personenkreis betreffen und seien auch für einen solchen nicht relevant. Aus Sicht der Behörde sei der Beitrag den die angeforderte Information zum öffentlichen Diskurs leisten könne im Verhältnis zum möglichen Schaden, der durch die Veröffentlichung der /Dokumente/Lvwg/LVWGT_BU_20260609_E_301_18_2026_013_008_00/image002.jpgInformation verursacht würde auch unter Anbetracht möglicher daraus resultierender Amtshaftungsansprüche, nicht überwiegend.

Die Behörde habe die in Betracht kommenden Interessen an der Erteilung der Information einerseits und an der Geheimhaltung der Information andererseits gegeneinander abgewogen. Es liege ein überwiegendes Interesse der Jagdausübungsberechtigten zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie von personenbezogenen Daten vor. Weiters würden die im Bescheid vorgeschriebenen Auflagenpunkte, der Vorbereitung einer Entscheidung dienen. Der Bescheid sei daher nicht zu übermitteln.

Beschwerde

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

In der Beschwerde wird nach Ausführungen zum Beschwerdegegenstand, zum Sachverhalt und zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde zur Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Information ausgeführt:

Es sei nicht klar, dass die Übermittlung des aktuellen Abschussplanes § 6 IFG unterliege.

Zu § 6 Abs 1 Z 7 lit. b IFG: Abschusspläne seien regulatorische Vorgaben der Behörde (basierend auf den jeweiligen Jagdgesetzen der Länder), die den Wildbestand managen und öffentliche Interessen wie Naturschutz und Biodiversität berücksichtigen müssten. Sie würden keine proprietären Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 Abs 1 Z 7 lit. b IFG, wie z. B. medizinische oder anwaltliche Berufsgeheimnisse oder sensible Unternehmensdaten betreffen. Stattdessen handle es sich um öffentliche Verwaltungsakte, die den Umgang mit Tierbeständen bzw. Besatzdichten und den Zustand der Biodiversität und der Ökosysteme in Jagdgebieten regeln. Abschusspläne würden keine monetär verwertbaren Geschäftsstrategien preisgeben, sondern festgelegte Abschussquoten und etwaige Auflagen. Eine potenzielle wirtschaftliche Nutzung, wie von der Behörde in den Raum gestellt, sei spekulativ und nicht begründet.

Zu § 6 Abs 1 Z 7 lit. a IFG: Nicht verneint werde, dass Abschusspläne personenbezogene Daten im Sinne des § 6 Abs 1 Z 7 lit. a IFG enthalten, jedoch rechtfertige dies keinen a priori Ausschluss vom Zugang zu diesen Daten. Gerade aus diesem Grund verlange § 6 Abs 1 letzter Satz IFG nach einer Interessenabwägung. Personenbezogene Daten könnten anonymisiert oder geschwärzt werden (z. B. Namen entfernen, während Abschussquoten und Wildbestandsdaten ersichtlich bleiben).

Zu § 6 Abs 1 Z 5 lit b IFG: Die Argumentation, Abschusspläne dienten der Vorbereitung behördlicher Verfahren gemäß § 6 Abs 1 Z 5 lit b IFG (z. B. Kontrollen oder künftigen Verfügungen), verkenne den Charakter dieser Pläne. Sie seien endgültige Bescheide, nicht interne Vorbereitungen. Der zitierte Geheimhaltungsfall schütze interne Beratungen oder Ermittlungen, um den gewünschten Erfolg nicht zu gefährden (z. B. eben unangekündigte Kontrollen). Abschusspläne hingegen seien erlassene, verbindliche Regelungen. Auflagen darin seien Umsetzungsanweisungen, keine Vorbereitungen. Vielmehr könne Transparenz hier der Kontrolle der Einhaltung dienlich sein.

Die Verweigerung des Zugangs zu den begehrten Informationen durch die Behörde stelle eine /Dokumente/Lvwg/LVWGT_BU_20260609_E_301_18_2026_013_008_00/image003.jpgunzulässige Einschränkung des verfassungsgesetzlich garantierten Informationszugangs nach Art. 22a Abs 3 B-VG sowie der Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 10 EMRK dar. Die BH *** als zuständige Behörde habe dabei die gesetzlich vorgeschriebene Interessenabwägung nach § 6 Abs 1 IFG aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht korrekt durchgeführt (vgl. AB 2420 BigNR XXVII. GP, 19).

Die Behörde habe der Rolle des Antragstellers als „watchdog" keine zureichende Bedeutung zugeschrieben:

Als Obperson einer Nichtregierungsorganisation (NGO), setze sich der Antragsteller für die Förderung des Tier-, Natur- und Umweltschutzes, sowie für die /Dokumente/Lvwg/LVWGT_BU_20260609_E_301_18_2026_013_008_00/image004.jpgFörderung des Schutzes der Gesundheit und des Schutzes der Konsumentinnen im Bereich des /Dokumente/Lvwg/LVWGT_BU_20260609_E_301_18_2026_013_008_00/image005.jpgTier-, Natur- und Umweltschutzes ein. Zudem widme sich der Antragsteller u.a. der Förderung des demokratischen Staatswesens, in dem die verfassungsrechtlichen Grundsätze anerkannt und respektiert werden. Die eben beschriebenen Tätigkeitsbereiche des Antragstellers seien auch klar und eindeutig in den Statuten des Vereins, dessen Obperson der Antragsteller sei, festgehalten.

Im Rahmen seiner Tätigkeitsbereiche übe der Antragsteller eine Kontrollfunktion gegenüber staatlicher Macht aus, indem er Missstände aufzeige, Transparenz staatlichen Handelns schaffe und öffentliche Debatten über Themen des öffentlichen Interesses ermögliche. Der Antragsteller (als Obperson) und der Verein übten somit eine Funktion aus, die der eines public bzw. social watchdogs im Sinne der Rechtsprechung des EGMR entspreche:

Public watchdogs (Medien) und social watchdogs (NGOs) würden laut EGMR den besonderen Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 10 EMRK genießen. So sei nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR das Recht auf Informationszugang Teil der durch Art. 10 EMRK geschützten Meinungs- und Informationsfreiheit, wenn der Informationszugang für die Ausübung einer demokratischen Kontrollfunktion erforderlich sei.

Die Rechtsprechung des EGMR zu public und social watchdogs finde auch in der Rechtsprechung österreichischer Höchstgerichte ihren Niederschlag: Sowohl der VwGH (z.B. VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; 26.3.2021, Ra 2019/03/0128; 28.6.2021, Ra 2019/11/0049) als auch der VfGH (VfSlg. 20.446/2021) würden die Auskunftspflichtgesetze so interpretierten, dass im Falle eines Informationsbegehrens eines watchdogs im Sinne des EGMR die Gründe für eine Verweigerung der Auskunft besonders streng zu prüfen seien (vgl. auch Schneider, C. (2025), Informationsfreiheitsgesetz, S. 7). Der OGH sei in einer Entscheidung aus dem Jahre 2022 unter bestimmten Umständen sogar von einem rechtlichen Interesse von watchdogs ausgegangen und habe entschieden, dass Journalistinnen als public watchdogs bei hinreichendem Interesse Anspruch auf Zugang zum Personenverzeichnis des Grundbuchs haben (OGH 5.12.2022, 5 Ob 178/22w, vgl. auch AB 2420 BigNR XXVII. GP, S. 19)

Auch aus den Materialien zum neuen Informationsfreiheitsgesetz lasse sich die besondere Rolle von public und social watchdogs erkennen: Aus diesen lasse sich ableiten, dass — wenn die Kriterien des EGMR zu public bzw. social watchdogs erfüllt sind — die Informationsverweigerung nicht nur einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Information gemäß Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG, sondern zugleich auch einen Eingriff in die durch Art. 10 EMRK geschützte Meinungsäußerungsfreiheit darstelle (vgl.: AB 2420 BlgNR XXVII. GP, 19; Österreichische Datenschutzbehörde (2025): Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz, S. 79).

Zu Information von allgemeinem Interesse: Die gegenständlich begehrte Information betreffe ein gesellschaftlich relevantes Thema und könne zudem dazu dienen, Transparenz im Bereich des Handelns von Eigenjagdbesitzern und der zuständigen Behörden sowie des Jagdwesens ganz allgemein, zu schaffen.

Die Öffentlichkeit habe ein legitimes Interesse daran, zu erfahren, welche Abschussvorgaben im Land Burgenland gelten und ob dabei sämtliche relevanten tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Das Jagdgatter sei aufzulassen gewesen, da es mit dem Staatsziel Tierschutz und allen relevanten Vorschriften, welche sich aus diesem ableiten, nicht vereinbar gewesen sei. Darum liege auch der Status Quo, zu welchem die Abschusspläne in diesem Jagdgebiet mit — laut belangter Behörde — bis 2045 gemäß Forstgesetz und für Forschungszwecke erlaubten „Einfriedungen" (=Zäunen) zählen, umso mehr im öffentlichen Interesse. Nur mittels der beantragten Auskunft könne offengelegt werden, dass in diesem geschützten Wirkungsbereich zwischen Behörde und Eigenjagdbesitzer nicht tierschutzwidrig (und somit gegen die Interessen der Öffentlichkeit) gehandelt wird.

Zusammenfassend könne also gesagt werden, dass die Bezirkshauptmannschaft *** bei der durchzuführenden Interessenabwägung die besondere Rolle der informationsbegehrenden Partei mit erhöhter Gewichtung zu berücksichtigen habe.

Das Informationsfreiheitsgesetz verfolge das Ziel, die Transparenz staatlichen Handelns grundlegend zu stärken und eine demokratische Kontrolle desselben zu ermöglichen. Die Verweigerung der begehrten Information stehe daher im klaren Widerspruch zum Zweck des IFG.

Der Beschwerdeführer stellt die Anträge, in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass zu den beantragten Informationen in vollem Umfang Zugang zu gewähren ist, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen.

Übermittlung des Abschussplans

Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgericht an die BH ***, um Übermittlung des aktuellen Abschussplans für das Eigenjagdgebiet AA, wurde der Bescheid vom 15.05.2023, zur Zl: *** übermittelt.

Mit diesem Bescheid hat die BH *** für das Eigenjagdgebiet CC den Abschuss für die Jagdjahre 2023, 2024 und 2025 gemäß § 82 und § 84 Bgld. Jagdgesetz 2017 verfügt.

Stellungnahme der betroffenen Person

Das Landesverwaltungsgericht übermittelte der Jagdausübungsberechtigten den Bescheid und die Beschwerde und gab ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des § 10 Abs. 1 IFG.

Diese sprach sich mit Eingabe vom 27.04.2026 gegen die Übermittlung des Abschussplanes aus und beantragte der Beschwerde keine Folge zu geben.

Zusammengefasst wurde Folgendes vorgebracht:

Das IFG sehe in seinen einschlägigen Bestimmungen nicht die Übermittlung von Bescheiden (konkret des Abschussplanes), sondern nur die Bekanntgabe von Informationen vor. Als Information gem. dem § 2 des IFGs würde ausdrücklich nur eine Aufzeichnung – und nicht eine behördliche Erledigung (ein Bescheid) – verstanden werden. Es mangele daher bereits an der gesetzlichen Grundlage zur Übermittlung des angeforderten Bescheides (Abschussplanes).

Zudem handele es sich im gegenständlichen Fall nicht um Information von allgemeinem Interesse: Der angefragte Abschussplan betreffe nur eines von vielen Jagdrevieren des Burgenlandes. Adressat des Abschussplanes sei bekanntlich (nur) der Jagdausübungsberechtigte. Die im Abschussplan (Bescheid) enthaltenen Informationen würden daher keinen allgemeinen Personenkreis betreffen und seien auch für einen solchen nicht relevant. Auch deshalb sei dem Antrag keine Folge zu geben.

Letztlich berufe man sich ausdrücklich auf § 6 Abs 1 Z 7 des Informationsfreiheitsgesetzes: Die Übermittlung eines Bescheides, welcher in einem Einparteienverfahren ergangen sei, würde das Recht auf Schutz der darin enthaltenen personenbezogenen Daten verletzten und sei zudem die Nichtaushändigung des Abschussbescheides zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts-, und

Betriebsgeheimnisse notwendig. Eine Übermittlung des Abschussplanes würde in Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einer – „privaten“ - juristischen Person eingreifen. Abgefragt würden tatsächlich – und ohne, dass es hierfür eine gesetzliche Grundlage gäbe - wirtschaftliche und geschäftliche Daten

und würden letztlich auch Datenschutzgründe gegen die Übermittlung des Abschussplanes (Bescheides) sprechen.

II.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verfahrensakt und den Erhebungen des Landesverwaltungsgerichts.

III.Rechtslage:

Die in diesem Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) BGBl. I Nr. 5/2024 lauten:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.

[…]

Geheimhaltung

§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies

1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,

2. im Interesse der nationalen Sicherheit,

3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,

5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere

a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,

b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen

Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,

6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe,

Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder

7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere

a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten

b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,

c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (S 38 des Bankwesengesetzes, BGBI. Nr. 532/1993)

d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (S 31 des Mediengesetzes, BGBI. Nr. 314/1981) oder

e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.

[…]

Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

§ 7. (1) […]

(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.

[…]

Betroffene Personen

§ 10. (1) Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.

(2) Geht aus dem Antrag (§ 7) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.

Rechtsschutz

§ 11 (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG,

BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“

Die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes vom 9. März 2017 über die Regelung des Jagdwesens im Burgenland (Burgenländisches Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017) LGBl. Nr. 24/2017 idF. LGBl. Nr. 37/2024 lauten:

„Eigenjagdgebiet

§ 4. (1) Die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die grundsätzliche freie Verfügung über die Form der Ausübung eines Jagdrechtes, steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer zusammenhängenden Jagdfläche von mindestens 300 ha zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese Jagdfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob die Eigentümerin oder der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist. Im letzteren Falle muss jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.

(2) Wenn der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer zusammenhängenden Jagdfläche, die eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt, aber weniger als 300 ha umfasst, in der abgelaufenen Jagdperiode das Eigenjagdrecht anerkannt worden war, bleibt es ihr oder ihm und der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger auch für die Zukunft gewahrt, vorausgesetzt, dass in der Zwischenzeit nicht wesentliche Teile der Jagdfläche veräußert worden sind und die Restfläche samt den etwa in der Zwischenzeit von der Eigentümerin oder dem Eigentümer erworbenen Grundstücken das Mindestausmaß von 115 ha Jagdfläche erreicht.

[…]

Wildstandregulierung

§ 82. (1) Die Wildstandregulierung von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasel- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten oder verfügten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß § 102 zulässig, wobei der Abschussplan für die abschussplanpflichtigen Wildarten auch getrennt erfolgen kann. Diese Bestimmungen finden auf das in umfriedeten Eigenjagdgebieten gehaltene Schalenwild keine Anwendung.

(2) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan für Rehwild bis spätestens 1. Februar im ersten, vierten und siebenten Jagdjahr der Jagdperiode der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Für aneinandergrenzende Jagdgebiete derselben Jagdpächterin oder desselben Jagdpächters kann nur ein Abschussplan für diesen Zeitraum vorgelegt werden.

(3) Der Abschussplan hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Gesamtfläche des Jagdgebietes sowie die Jagdfläche;

2. den im Vorjahr durchgeführten Abschuss und das Fallwild; dies kann entfallen, wenn ein Wechsel bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten aufgetreten ist;

3. den Antrag für den im jeweiligen Jagdjahr geplanten Abschuss, wobei bei Rehwild Böcke der Klasse II, Geißen und Nachwuchsstücke als Mindestabschuss zu beantragen und bei Rehwild für Böcke der Klasse I ein Höchstabschuss zu beantragen ist;

4. eine Aufgliederung des zum Abschuss beantragten Rehwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Laufe des Jagdjahres gesetzten Kitze;

5. eine Aufteilung der Trophäen tragenden Wildstücke in Altersklassen;

6. die Wildschadenssituation im Jagdgebiet (insbesondere die Anzahl der bekannt gewordenen Wildschäden, das Ausmaß der geschädigten Flächen oder der Schadenssumme und deren Kulturgattung und die schädigende Wildart).

(4) Bei Rehwild ist der Abschussplan von der oder dem Jagdausübungsberechtigten und von der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses bei Genossenschaftsjagdgebieten oder von der Verpächterin oder dem Verpächter eines Eigenjagdgebietes zu unterfertigen. Der so vorgelegte Abschussplan ist bei Rehwild zu erfüllen, sofern nach Zustimmung der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters die Bezirksverwaltungsbehörde den Parteien des Verfahrens nicht bis längstens 1. April eine Entscheidung über die Abschussverfügung zustellt. Fehlt die Unterschrift der Verpächterin oder des Verpächters, so hat die Behörde den Abschussplan für Rehwild ebenso zu verfügen, wie bei nicht rechtzeitiger, mangelhafter oder nicht dem Abs. 5 entsprechender Vorlage durch die oder den Jagdausübungsberechtigten.

(5) Lässt der Abschussplan für Rehwild im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechtsverhältnisses einen qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen der Planungseinheit angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand erwarten, so ist er zur Kenntnis zu nehmen und gilt als genehmigt.

(6) Für alle abschussplanpflichtigen Schalenwildarten außer Rehwild hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters für einen dreijährigen Planungszeitraum ohne unnötigen Aufschub bis 1. April des ersten, vierten und siebenten Jagdjahres der Jagdperiode einen Abschussplan im Sinne des Abs. 5 zu verfügen, wobei beim Rotwild die Verfügung in der Form zu ergehen hat, dass Kahlwild als Mindestabschuss und Hirsche als Höchstabschuss zu verfügen sind. Als kleinste Planungseinheit gilt der Hegering. Die Burgenländische Landwirtschaftskammer und die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter oder eine von ihr oder ihm im Hegering einvernehmlich bestimmte und von der Hegeringleiterin oder vom Hegeringleiter namhaft gemachte Person, die über die Wildstandverhältnisse und jagdliche Planungsgrundlagen Auskunft geben kann, sind dabei von der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister zu hören.

(7) In Gebieten, in denen eine Hege des abschussplanpflichtigen Schalenwildes im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf den Wildstand, der auch durch Rückschlüsse auf den getätigten Abschuss ermittelt werden kann, Abschüsse in jenem Ausmaß zu genehmigen oder zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Verminderung des Wildbestandes ermöglichen.

(8) Für Gebiete gemäß Abs. 7 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes bei Schalenwild ausgenommen Rehwild einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen, ist der Abschuss bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage zu verfügen, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt.

(9) Im Verfahren betreffend den Abschussplan kommt den Jagdausübungsberechtigten und den Verpächterinnen und Verpächtern Parteistellung zu. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Abschussplanes oder gegen die Verfügung des Abschusses kann dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des seuchenhygienischen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

(10) Bei Feststellung einer mit den Interessen der Land- oder Forstwirtschaft in Widerspruch stehenden Wilddichte oder bei einer unnatürlichen Wildstandstruktur oder zur Prüfung der Einhaltung des genehmigten Abschussplanes hat die Bezirksverwaltungsbehörde für einzelne oder sämtliche Jagdgebiete eines politischen Bezirkes die jagdausübungsberechtigte Person zu verpflichten, in geeignet erscheinender Weise innerhalb einer zu bestimmenden Frist den Abschuss von Wildstücken nachzuweisen.

(11) Bei bezirksübergreifenden Jagdgebieten ist zur Abschussplanung jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf die der größte Flächenanteil des betreffenden Jagdgebietes entfällt.

(12) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschussplan, insbesondere über dessen Erstellung, Vorlage, Genehmigung und Durchführung zu erlassen. Sie hat dabei darauf abzustellen, dass eine volkswirtschaftlich untragbare Vermehrung des Wildstandes, wie auch eine die Erhaltung des Wildstandes gefährdende Verminderung vermieden wird.

(13) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid Auflagen und Bedingungen vorschreiben, die geeignet sind,

1. eine vollständige und zeitgerechte Abschussplanerfüllung sicherzustellen oder

2. ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis zu gewährleisten oder

3. eine ausgeglichene Altersstruktur bei Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, zu sichern.

(14) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten, der Verpächterin oder des Verpächters oder von Amts wegen den von ihr verfügten oder genehmigten Abschuss abzuändern, wenn dies in Folge Gefährdung einer Wildart durch Naturkatastrophen oder Seuchen, auf Grund der Wildschadensituation oder aus wildbiologischen oder jagdwirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint.“

IV.Erwägungen:

Gegenstand des Informationsbegehrens

Die begehrte Information bezieht sich auf den für das Eigenjagdgebiet AA verfügten Abschussplan.

Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts an die BH ***, um Übermittlung des aktuellen Abschussplans für das Eigenjagdgebiet AA, wurde der Bescheid vom 15.05.2023, zur Zl: *** übermittelt, welcher sich auf das Eigenjagdgebiet CC bezieht.

Wie die BH *** – auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichts – mit E-Mail vom 01.06.2026 bestätigt hat – ist der AA Teil des Eigenjagdgebiet CC und gibt es für ihn keinen gesonderter Abschussplan. Das Informationsbegehren kann daher nur auf den Abschussplan, welcher für das gesamte Gebiet verfügt wurde, Bezug nehmen.

An dieser Stelle ist auch klarzustellen, dass der Beschwerdegegenstand auf den Inhalt des Spruchs des Bescheides vom 15.05.2023, zur Zl: *** beschränkt ist, weil dort über den gegenständlichen Abschussplan abgesprochen wird:

Der Abschussplan wird mit dem Spruch des gegenständlichen Bescheides verfügt. Der Spruch des Bescheides gibt den Inhalt der mit dem Bescheid erlassenen Norm wieder, nur der Spruch erlangt rechtliche Geltung (vgl. Kolonovits, Muzak, Stöger: Verwaltungsverfahrensrecht12 (2024), RZ: 412).

Dem Spruch ist für die Jahre 2023, 2024 und 2025 jeweils der Abschuss für eine bestimmte Anzahl von Tieren (aufgeschlüsselt nach für die Jagd einschlägigen Kategorien) zu entnehmen. Darüber hinaus werden Auflagen vorgeschrieben.

Information iSd § 2 IFG

Gemäß § 2 Abs. 1 IFG ist eine Information jede, amtlichen oder unternehmerischen Zwecken, dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

Wenn die Jagdausübungsberechtigte vorbringt, dass unter einer Information iSd § 2 IFG nur eine Aufzeichnung, nicht aber eine behördliche Erledigung nämlich ein Bescheid zu verstehen ist, so ist dem zu entgegnen, dass es sich bei einem Bescheid sehr wohl um eine Information iSd § 2 Abs. 1 IFG, nämlich um eine Aufzeichnung zu amtlichen Zwecken handelt.

Information von allgemeinem Interesse

Gemäß § 2 Abs. 2 IFG sind Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens EUR 100.000,00 sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Qualifikation des allgemeinen Interesses nur für die proaktiven Veröffentlichungspflicht eine Rolle spielt:

Während der Grundtatbestand der Information (Abs 1) bei proaktiver und reaktiver Informationsfreiheit gleichbedeutend ist, wird die Qualifikation des allgemeinen Interesses (Abs 2) nur bei der proaktiven Veröffentlichung vorausgesetzt (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 2 Rz 1).

Zudem liegt gegenständlich eine Information von allgemeinem Interesse vor:

Die Jagdausübungsberechtigte bringt hierzu zwar – wie auch die belangte Behöre - vor, dass gegenständlich keine Informationen von allgemeinem Interesse abgefragt würden. Der angefragte Abschussplan betreffe nur eines von vielen Jagdrevieren des Burgenlandes und Adressat des Abschussplanes sei bekanntlich (nur) der Jagdausübungsberechtigte. Die im Abschussplan (Bescheid) enthaltenen Informationen würden daher keinen allgemeinen Personenkreis betreffen und seien auch für einen solchen nicht relevant.

Der Beschwerdeführer hat dem aber entgegengehalten, dass die gegenständlich begehrte Information ein gesellschaftlich relevantes Thema betreffe und zudem dazu dienen könne, Transparenz im Bereich des Handelns von Eigenjagdbesitzern und der zuständigen Behörden sowie des Jagdwesens ganz allgemein, zu schaffen. Die Öffentlichkeit habe ein legitimes Interesse daran, zu erfahren, welche Abschussvorgaben im Land Burgenland gelten und ob dabei sämtliche relevanten tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden.

Für das Landesverwaltungsgericht ergibt sich aus der Präambel des Bgld. Jagdgesetzes 2017, dass die langfristige Sicherung der Wildpopulationen und eine an die Lebensräume angepasste jagdliche Bewirtschaftung ein dem Gemeinwohl dienender Beitrag ist. Die Jagd trägt in ihrer Vielfalt einen Teil zur gesamtgesellschaftlichen Verantwortung über ein integratives und nachhaltiges Wildtiermanagement bei.

Die Präambel stellt einen Zusammenhang zwischen der jagdlichen Bewirtschaftung und dem Gemeinwohl bzw. gesamtgesellschaftlicher Verantwortung her. Es besteht daher schon aufgrund der Zielsetzung des Gesetzes ein Interesse der Allgemeinheit. Die Wahrnehmung dieses Interesse kann im Rahmen gesetzlich eingeräumter Möglichkeiten, wie Anträgen nach dem IFG, auch durch Anfragen, die auf einzelne Jagdgebiete Bezug nehmen, erfolgen. Dem IFG ist nicht zu entnehmen, dass eine Information nur dazu dient sich einen Überblick zu verschaffen. Es ist Sache des Antragstellers, ob sich seine Anfrage auf ein einzelnes Jagdgebiet oder ein ganzes Bundesland bzw. auf den Abschussplan oder auf tatsächliche Abschusszahlen bezieht.

Zu § 6. Abs. 1 Z. 7 lit. b IFG:

Gemäß § 6. Abs. 1 Z. 7 lit. b IFG nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch auf Antrag nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

Während unter „Geschäftsgeheimnissen“ Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen verstanden werden, zählen zu „Betriebsgeheimnissen“ Tatsachen technischer Natur wie zB die Zusammensetzung eines Produktes oder die Abläufe bei der Warenerzeugung (VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010).

Nicht alle Vorgänge kommerzieller Art sowie Tatsachen technischer Natur sind als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse geschützt. Für das Vorliegen eines „Geheimnisses“ ist es vielmehr erforderlich, dass Informationen tatsächlich geheim (nur einem beschränkten Personenkreis bekannt) sind und an der Nichtoffenbarung ein berechtigtes Interesse besteht. Die Information muss zudem durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sein (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2021/03/0002).

Ein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung besteht dann, wenn eine Information aufgrund ihrer Geheimhaltung einen kommerziellen Wert aufweist. Das ist der Fall, wenn die Information über einen tatsächlichen oder künftigen Handelswert verfügt oder wenn ihr Bekanntwerden für den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt. Die Kenntniserlangung bzw. Verwertung des Geheimnisses durch Dritte (insbesondere Mitbewerber) muss dabei in relevanter Weise kommerzielle Interessen des Inhabers beeinträchtigen. Belanglose Informationen oder Informationen mit bloß ideellem Wert sind nicht als Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren. Für das Vorliegen eines Handelswerts reicht es aus, dass die finanziellen Interessen beeinträchtigt werden, ohne dass es zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Inhabers des Geheimnisses kommen müsste (vgl. OGH 26.01.2021, 4Ob188/20f, zum Geschäftsgeheimnis Seite 16 nach dem UWG).

Die Frage, ob eine bestimmte Angabe als Geschäftsgeheimnis anzusehen ist, kann stets nur im Einzelfall beantwortet werden (vgl. VwGH 26.03.2021, Ra 2020/03/0020; OGH 11.11.2021, 16Ok3/21h; OGH 11.04.2025, 16Ok4/25m).

Da es im Regelfall des konkreten Wissens aus der Sphäre des Inhabers eines potentiellen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses bedarf, um das Vorliegen eines derartigen Geheimnisses beurteilen zu können, liegt die Beweis- und Behauptungslast für das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses offenkundig bei demjenigen, der sich auf das Vorliegen derartiger Geheimnisse beruft (zur Beweislast aufgrund der Nähe zum Beweis auch im Verfahren nach dem AVG vgl. etwa VwGH 23.05.2020, Ra 2020/08/0010). Im Zweifelsfall ist daher nicht vom Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses auszugehen. Es kann nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte sein, infolge der pauschalisierten Geltendmachung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen über das Vorliegen derartiger Geheimnisse zum Nachteil eines Informationswerbers zu spekulieren.

Die Jagdausübungsberechtigte hat hierzu vorgebracht, dass die Übermittlung des Abschussplans in Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse eingreifen würde, da ohne gesetzliche Grundlage wirtschaftliche und geschäftliche Daten abgefragt würden.

Eine nachvollziehbare Begründung inwieweit konkret ein Geschäfts- bzw.Betriebsgeheimnis durch die Nennung der dem Abschussplan zu entnehmenden Zahlen betroffen ist, hat die Jagdausübungsberechtigte damit nicht vorgelegt. Dem Abschussplan ist die Anzahl von Tieren zu entnehmen, jedoch keine Angaben über deren Marktwert. Dem Beschwerdeführer ist rechtzugeben, dass Abschusspläne keine monetär verwertbaren Geschäftsstrategien preisgeben.

Die belangte Behörde begründete die Nichterteilung der Information, damit dass die Veröffentlichung der in den Abschussplänen enthaltenen Informationen Wirtschaftsbetriebe betreffe und geeignet sei finanziellen Schaden für die Betroffenen zu verursachen, da davon auszugehen sei, dass die Bescheide zumindest über die Webseite des Vereines veröffentlicht würden.

Mit dieser Begründung wird nicht dargelegt, welcher Zusammenhang zwischen der Nennung einer Anzahl von Tieren und einem möglichen finanziellen Schaden für die Jagdausübungsberechtigte besteht.

Die dem Spruch des Abschussplans zu entnehmende Information liegt nicht im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 6. Abs. 1 Z.7 lit. b IFG).

Zu § 6. Abs. 1 Z.7 lit. a IFG:

Gemäß § 6. Abs. 1 Z. 7 lit. a IFG nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch auf Antrag nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

Die Jagdausübungsberechtigte hat hierzu vorgebracht, dass auch Datenschutzgründe gegen die Übermittlung des Abschussplans sprechen würden.

Auch die belangte Behörde hat ausgesprochen, dass datenschutzrechtliche Überlegungen gegen eine Veröffentlichung sprechen würden. Es seien gewisse Daten in Abschussplänen üblicherweise enthalten. Die Übermittlung eines Bescheides, welcher in einem Einparteienverfahren ergeht, würde das Recht auf Schutz der darin enthaltenen personenbezogenen Daten verletzten. Eine Einwilligung der betroffenen Person sei nicht erteilt worden.

Hierzu hat der Beschwerdeführer erwidert, dass nicht verneint werde, dass Abschlusspläne personenbezogene Daten enthalten würden, vielmehr könnten diese Daten aber anonymisiert und geschwärzt werden (z.B Namen entfernen, während Abschussquoten und Wildbestandsdaten ersichtlich bleiben).

Es ist zutreffend das gewisse personenbezogene Daten in Abschussplänen üblicherweise enthalten sind. Da der Beschwerdegegenstand auf den Inhalt des Spruchs des Bescheides beschränkt ist, lassen sich die personenbezogenen Daten aber noch näher eingrenzen und wären betreffend Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides die auf Seite 2 in der zweiten Tabelle des Bescheides genannten Personen sowie ihre Telefonnummern zu anonymisieren.

Bei der Anzahl der Tiere, die sich aus dem Abschussplan für ein Eigenjagdge- biet ergeben, handelt es sich um Daten, aus denen jedoch keine unmittelbaren Rückschlüsse auf personen- oder vermögensbezogene Daten geschlossen werden können. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts überwiegen die Interessen des Eigenjagdberechtigten am Schutz dieser Daten jedoch nicht dem öffentlichen Interesse an ihrer Zugänglichmachung.

Zu § 6 Abs. 1 Z. 5 lit. b IFG

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 5 lit. b IFG nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch auf Antrag nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

Die Behörde führt in der Begründung ihres Bescheides dazu aus, im Abschussplan seien Auflagen vorgeschrieben, deren Einhaltung von der Behörde kontrolliert würden und damit zur Vorbereitung einer behördlichen Entscheidung dienten. Zudem sei der gegenständliche Bescheid Bestandteil von laufenden behördlichen Verfahren und Teil der Entscheidungen für künftige Abschussverfügungen durch die Behörde.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Information einem bereits erlassenen, rechtskräftigen Bescheid zu entnehmen ist. Der Bescheid ist damit nicht nur unanfechtbar, sondern auch für die Behörde unwiderruflich und unwiederholbar. Anders gewendet auch die Behörde kann am Inhalt dieses Bescheides nichts mehr ändern (vgl. Kolonovits, Muzak, Stöger: Verwaltungsverfahrensrecht12 (2024), RZ: 458 ff).

Inwieweit sich hinsichtlich der Erlassung weiterer Abschusspläne oder der Überprüfung des Abschussplans für die Behörde, dadurch etwas ändern könnte, dass Dritten der Inhalt des Bescheides bekannt ist, ist nicht nachvollziehbar.

Zur Parteistellung der „betroffenen Personen“ iSd. § 10 IFG:

Gemäß § 7 Abs. 4 IFG ist das Verfahren über einen Antrag auf Information ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008. Es finden daher die Bestimmungen des AVG Anwendung.

Im Sinne des § 8 AVG besteht Parteistellung immer dann, wenn subjektives Recht verletzt wird [bzw. die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts in Betracht kommt]. Bei der Beurteilung der Frage, woran man ein subjektives Recht erkennt, kommt es nach herrschender Ansicht auf den Schutzzweck der Norm an. Im Zweifel ist demnach ein subjektives Recht, und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war (VwGH 27.09.2011, 2010/12/0185). § 6 Abs. 1 Z 7 IFG dient ausschließlich dem Schutz der Interessen der vom Auskunftsbegehren betroffenen Personen und folgt hieraus zwangsläufig ein subjektives öffentliches Recht dieser Personen. Vom Auskunftsbegehren betroffenen Personen kommt somit entsprechend § 8 AVG Parteistellung im Verfahren auf Informationsgewährung zu, da ein Ausschluss der Parteistellung von Betroffenen - angesichts eines damit einhergehenden allfälligen Grundrechtseingriffs - durch die Bestimmungen des IFG nicht ausreichend deutlich erfolgt ist. Entgegen der in den Gesetzesmaterialien zu § 10 IFG geäußerten Ansicht (2238 BlgNR XXVII. GP. 11), dass dem von der beabsichtigten Informationserteilung Betroffenen kein Parteigehör eingeräumt werden soll, findet eine ausdrückliche dahingehende gesetzliche Festlegung nicht statt (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 10 RZ 25).

Schlussendlich kann nach der Rechtsprechung des VfGH (so etwa VfGH 13.12.1988, B639/87) der Gesetzgeber nicht nach Belieben Parteienrechte ausschließen, unterliegen die die Parteirechte bestimmenden Gesetze nämlich auch dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot. In aller Regel wird danach die Zuerkennung subjektiver Rechte auch die Zuerkennung von Parteirechten erfordern. Je nach dem Zweck des Verfahrens und der Eigenart und Bedeutung der berührten Rechtsposition kann zwar die Versagung einer Parteistellung sachgerecht sein, derartige Gründe sind aber vorliegend nicht erkennbar. Insofern verbietet auch eine verfassungskonforme Auslegung den vollständigen Ausschluss der Parteistellung.

V.Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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