LVwG B E 050/07/2024.015/012

E 050/07/2024.015/012Tribunale amministrativo regionale29 mag 2026

Regest

Waffenverbot; bestimmte Tatsache iSd. § 12 Abs. 1 WaffG; strafgerichtliche Verurteilung als bestimmte Tatsache iSd. § 12 Abs. 1 WaffG

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 050/07/2024.015/012

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.050.07.2024.015.012

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde des Herrn Bf, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die RA Rechtsanwälte GmbH in ***, vom 14.10.2024, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 19.09.2024, Zahl: ***, mit dem gegen ihn ein Waffenverbot erlassen worden ist,

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.

1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

1.1. Mit dem im Vorspruch angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** (kurz: „BH“) vom 19.09.2024, hat diese dem Beschwerdeführer (im Folgenden: „Bf“) gemäß § 12 Abs. 1 WaffG den Besitz von Waffen und Munition verboten.

Begründet hat die BH diesen Bescheid im Wesentlichen damit, dass ihr aufgrund entsprechender Ermittlungen des Landesamtes für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (LSE) Burgenland am 29.05.2024 angezeigt wurde, dass beim Bf per Anordnung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt eine Hausdurchsuchung nach § 3g VerbotsG vorgenommen worden ist. Dabei wurden zahlreiche NS-Devotionalien vorgefunden, unter anderem über 600 CD-Hüllen samt Inhalt, 180 Stück Schallplatten, ein Leinenbild, diverse Sticker, Tassen, Spiele, Briefmarken sowie Bücher und CD's im Kfz des Bf, allesamt eindeutig mit NS-Kennzeichnungen bzw. NS-Bezug.

Dieser Sachverhalt wurde dem Bf mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht, wovon sein Rechtsvertreter Gebrauch gemacht und bestätigt hat, dass aktuell ein Ermittlungsverfahren gegen den Bf anhängig ist und eine Hausdurchsuchung bei ihm stattgefunden hat. Sodann wurde vorgebracht, dass keine Verurteilung wegen §§ 278b bis 278g oder § 282a StGB und keine „bestimmte Tatsache" iSd § 12 Abs 1 WaffG vorliege.

Zudem habe die BH keinen Vorfall angeführt, der den missbräuchlichen Gebrauch einer Waffe beinhaltet und auch keine nachvollziehbaren Umstände, die einen gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch einer Waffe rechtfertigen, weshalb beantragt wird, vom Waffenverbot abzusehen.

In rechtlicher Hinsicht hat die BH im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Bf durch sein Verhalten den nationalsozialistischen Völkermord und nationalsozialistische Verbrechen und damit auch die planmäßige Ermordung von Millionen von Menschen verharmlost hat. Daraus ergebe sich eine erhebliche Ablehnung der rechtlichen Ordnung und der rechtlich geschützten Werte. Sie sei daher zur Annahme berechtigt gewesen, dass die Charaktereigenschaften des Bf auch für die Zukunft eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausschließen lassen, weswegen mit einem Waffenverbot gegen ihn vorzugehen gewesen sei.

1.2. Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass gegenständlich noch keine Verurteilung vorliege und das Ermittlungsverfahren betreffend § 3g VerbotsG noch im Laufen sei. Unstrittig habe der Bf keine missbräuchliche Verwendung einer Waffe zu verantworten und habe er auch keine andere Person bedroht, genötigt oder ähnliches getan. Die BH vermeine, dass bereits das Vorliegen der vermeintlichen Gesinnung des Bf - ohne hinzutreten weiterer Umstände - ein Waffenverbot rechtfertigen könne und sei die von ihr zitierte Entscheidung des VwGH vom 13.05.1981, 81/01/0027 (zum WaffG 1967 ergangen) insofern nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar, als der dortige Beschwerdeführer offenbar eine Waffe missbräuchlich verwendet hat, indem er eine andere Person unter Verwendung der Waffe genötigt hat (§ 105 Abs 1 StGB).

Zudem habe die belangte BH darzutun, ob und warum der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden (VwGH 23.11.2023, Ra 2022/03/0216; vgl auch VwGH 12.09,2002, 99/20/0209 insbesondere auch im Hinblick auf das Vorliegen eines „waffenrechtlichen Bezuges" des vom Adressaten des Waffenverbotes gesetzten Verhaltens). Diesem Erfordernis werde die Begründung des angefochtenen Bescheids nicht gerecht, indem alleine auf den vorgeblichen Gesinnungsunwert des Bf abgestellt wird.

Zusammengefasst habe die BH das Waffenverbot zu Unrecht verhängt, weshalb der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei und habe es die BH zudem verabsäumt gemäß § 40 ff AVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bf als Beteiligten zu befragen und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu machen. Dabei hätte sich die BH davon überzeugen können, dass die Verhängung eines Waffenverbots nicht zweckmäßig ist.

Aus den genannten Gründen werden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Burgenland möge eine mündliche Verhandlung durchführen,

1. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass von der Verhängung eines Waffenverbots abgesehen wird; in eventu

2. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu

3. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Nach vorangegangenen Ermittlungen des Landesamtes für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (LSE) Burgenland, hat dieses mit Abschlussbericht vom 10.1.2025 Anzeige gegen den Bf bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt wegen des Verdachts des Verstoßes nach § 3g VerbotsG erstattet, wobei sich der Tatzeitraum über mehrere Jahre erstreckt.

Wegen des angezeigten Tatverdachts hat in der Folge am 29.05.2024 an der Wohnadresse des Bf in *** von Beamten des LSE Burgenland eine gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung stattgefunden, bei der zahlreiche NS-Devotionalien, insbesondere über 600 CD-Hüllen samt Inhalt, 180 Stück Schallplatten, ein Leinenbild, diverse Sticker, Tassen, Spiele, Briefmarken sowie Bücher und CD's im Kfz des Bf, allesamt eindeutig mit NS-Kennzeichnungen bzw. NS-Bezug, vorgefunden und anschließend beschlagnahmt worden sind.

Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 20.05.2026 zur Zahl: *** ist der Bf in einem Geschworenenprozess, nach teilweise geständiger Verantwortung, wegen des Verbrechens nach § 3g Abs. 1 VerbotsG 1947 zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen á EUR 26,00 Gesamtgeldstrafe EUR 7.800,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt worden.

Das Geschworenengericht hat hierbei zu Recht erkannt, dass der Bf schuldig ist, sich im Zeitraum von 26.01.2018 bis 29.05.2024 in *** und an anderen Orten auf andere als die in den §§ 3a bis 3f des VerbotsG 1947 bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt zu haben, indem er NS-Devotionalien, Bilddateien, Sticker, Audiodateien sowie Videodateien in seinem Wohnhaus mit dem Vorsatz angesammelt und besessen hat, diese als Anschauungs- und Propagandamaterial im Sinne der Verbreitung des nationalsozialistischen Gedankens einzusetzen, sie in weiterer Folge anderen Personen propagandistisch zu präsentieren bzw. auch allenfalls weiterzugeben und zu versenden, und zwar

a.) 155 Bilddateien (Memes und Sticker) und 55 Videodateien, zeigend unter anderem die Person Adolf HITLER, das Sonnenrad, die Zahl 14, die Zahl 88, das Hakenkreuz, den Reichsadler, den Hitlergruß, eine Aufnahme des Buches „Mein Kampf“ und die Arische Jugend bzw. sonstige Symbole mit nationalsozialistischem Bezug und beinhaltend antisemitische, rassistische sowie den Nationalsozialismus propagierende Sprüche sowie 92 Audiodateien mit nationalsozialistischen Texten, die er auf seinem Mobiltelefon, seinem Tablet, seiner externen Festplatte und seinen drei USB- Sticks abgespeichert hat, um sie in weiterer Folge an andere Teilnehmer in diversen Nachrichten und Chats wieder versenden zu können;

b.) NS-Devotionalien, und zwar

1. /184 CDs, 89 Schallplatten, 2 PC-Spiele („Zogs Nightmare“ und „Zogs Nightmare 2“) und 2 Hörspiele/DVDs („Goebbels“ und „Hitler“ von David Irving) mit nationalsozialistischen Liedtexten bzw. Inhalten

2. / eine rot weiß rote Armbinde mit einem Hakenkreuz

3. / einen roten Schal „Combat 18“

4. / ein Leinenbild „SS Soldaten“

5. / ein Schlüsselband schwarz "Combat 18“ (

6. / ein Handtuch blau "Blut und Ehre"

7. / einen Aufnäher schwarz rot mit der Zahl "88"

8. / eine Grußkarte "Frohe Weihnachten" mit einem Adolf HITLER Bild

9. / einen Kerzenhalter mit SS-Rune

10. / einen Kugelschreiber "Meine Ehre heißt Treue" und SS-Rune

11. / ein Ziermesser mit Klingengravur "Arbeit adelt" sowie ein Hakenkreuz an der

Messerscheide

12. / eine SS-Mütze

13. / 9 T-Shirts und einen Pullover mit nationalsozialistischen Motiven

14. /12 Tassen mit nationalsozialistischen Motiven und Symbolen

15. /14 Getränkeuntersetzer mit Hakenkreuzsymbolen

16. /16 Zeitschriften aus dem NS-Milieu

17. / 2 Anhänger mit SS-Totenkopf sowie Adolf HITLER

18. / 2 Aschenbecher "Club 88"

19. / 2 rote Luftballons mit Hakenkreuz

20. / 2 Bomberjacken mit NS-Symbolen

21. / 2 Krüge mit den Motiven „Schwarze Sonne“ und „Es lebe das Deutsche Reich“

22. / 22 Aufkleber aus der Neonazi-Szene

23. / 3 Briefmarken mit NS-Bezug samt Etui

24. / 3 Fotos mit nationalsozialistischen Darstellungen

25. / 3 Spielplatten "Mensch Ärgere Dich nicht" in Nazi-Form mit Hakenkreuz u.a. samt 3 Säckchen Spielfiguren

26. / 7 Bücher mit NS-Bezug

27. / 7 Kuverts samt Bestelllisten bei einem dänischen Nazi- Webshop

28. / 1 Poster, A3-Format, Nazi Kiez - Gruß aus Dorstfeld

29. / 1 Fahne, Blau-Weiß, Drachenlogo von Combat 18 mit Aufschrift C18.

Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung war der Bf Jäger und Sportschütze sowie strafrechtlich unbescholten.

3. Beweiswürdigung:

Das LVwG hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der BH mit Schreiben vom 24.10.2024 vorgelegten Verwaltungsakt, samt dem sich darin befindlichen angefochtenen Bescheid und die erhobene Beschwerde; den vom LVwG angeforderten Abschlussbericht des LSE Burgenland vom 10.01.2025, GZ: *** an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt und das vom Landesgericht Eisenstadt angeforderte Urteil vom 20.05.2026, Zahl: ***.

Im Hinblick darauf ergibt sich der vom LVwG festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt, der unstrittig feststeht.

4. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

4.1. Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG) StF: BGBl. I Nr. 12/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2025 sowie des Bundesverfassungsgesetzes über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz 1947 - VerbotsG) StF: StGBl. Nr. 13/1945 i.d.F. BGBl. Nr. 148/1992, lauten - auszugsweise – wie folgt:

„Verlässlichkeit

§ 8. (3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

1. – 4. […]

5. nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945.

Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung

1. – 7. […] oder

8. nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945,

vor […].

Nationalsozialistische Wiederbetätigung

§ 3g. (1) Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

4.2. Anlass für die Verhängung des Waffenverbotes durch die BH war im vorliegenden Beschwerdefall eine Mitteilung des LSE Burgenland vom 29.05.2024 an die BH über eine an der Wohnadresse des Bf in *** vorgenommene Hausdurchsuchung, bei der die zuvor angeführten zahlreichen NS-Devotionalien, Bilddateien, Sticker, Audiodateien sowie Videodateien vorgefunden und anschließend beschlagnahmt worden sind.

Die BH hat deswegen gegen den Bf ein Waffenverbot verhängt und dieses damit begründet, dass die vorangeführten Tatsachen mit Rücksicht auf ihren Unrechtsgehalt und die darin zum Ausdruck kommende, besonders sozialschädliche Neigung des Bf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und eine Bedrohung eines der besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen darstellen. Durch sein Verhalten habe der Bf den nationalsozialistischen Völkermord und nationalsozialistische Verbrechen und damit auch die planmäßige Ermordung von Millionen von Menschen verharmlost. Daraus ergebe sich eine erhebliche Ablehnung der rechtlichen Ordnung und der rechtlich geschützten Werte, weshalb die BH daher zur Annahme berechtigt gewesen sei, dass die Charaktereigenschaften des Bf auch für die Zukunft eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausschließen lassen, weswegen mit einem Waffenverbot vorzugehen gewesen sei.

4.3. Der Bf tritt diesem Waffenverbot zusammengefasst damit entgegen, die BH vermeine, dass bereits das Vorliegen der vermeintlichen Gesinnung des Bf ein Waffenverbot rechtfertigen könne, was aber nicht der Fall sei und habe die BH nicht dargetan, ob und warum der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden, insbesondere auch im Hinblick auf das Vorliegen eines „waffenrechtlichen Bezuges" des vom Adressaten des Waffenverbotes gesetzten Verhaltens. Diesem Erfordernis werde die Begründung des angefochtenen Bescheids nicht gerecht, indem alleine auf den vorgeblichen Gesinnungsunwert des Bf abgestellt wird.

4.4. Mit diesem Vorbringen vermag der Bf der von ihm erhobenen Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

§ 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten. Hinsichtlich der für die Verhängung eines solchen Waffenverbots maßgebenden Rechtslage wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. 08.09.2020, Ra 2020/03/ 0117, mwN), verwiesen. Danach ist - zusammengefasst - für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd § 12 Abs. 1 leg. cit. begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch „missbräuchliches Verwenden von Waffen“ das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.

Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass vom Bf von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen.

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 leg. cit. setzt somit voraus, dass auf Grund „objektiver Sachverhaltsmerkmale“ eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen. Wesentliche Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. ist nämlich (ungeachtet einer bisherigen Unbescholtenheit) ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw. von ihm zu befürchten ist (vgl. etwa VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18.886 A). Die Erlassung eines Waffenverbotes hat nicht zur Voraussetzung, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/03/0018).

4.5. In ihrer rechtlichen Beurteilung ist die BH aufgrund des vorliegenden Sachverhalts zur Auffassung gelangt, dass der Bf durch sein Verhalten den nationalsozialistischen Völkermord, nationalsozialistische Verbrechen und damit auch die planmäßige Ermordung von Millionen von Menschen verharmlost hat. Sie sehe beim Bf daher eine ablehnende Haltung gegenüber Menschenrechten, die Verletzung grundlegender Werte sowie eine menschenverachtende Einstellung als gegeben an. Für die BH ergebe sich damit eine verharmlosende Einstellung des Bf zu nationalsozialistischem Gedankengut und damit einhergehend eine erhebliche Ablehnung der rechtlichen Ordnung und der rechtlich geschützten Werte. Aus diesen Tatsachen schließe die BH, dass der Bf durch missbräuchliche Waffenverwendung die in § 12 Abs. 1 WaffG genannten Rechtsgüter gefährden könnte.

4.6. Diese rechtliche Beurteilung der BH ist vom LVwG nicht zu beanstanden und ist der Bf wegen des ihm zur Last gelegten Tatverdachts, der einen Tatbegehungszeitraum vom 26.01.2018 bis 29.05.2024 umfasst, sohin mehr als sechs Jahre, am 20.05.2026 im Landesgericht Eisenstadt wegen des Verbrechens nach § 3g Abs. 1 VerbotsG 1947 zu einer Geldstrafe von EUR 7.800,00 und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt worden, was ex lege (vgl. § 12 Abs. 1a Zif. 8 WaffG) zu einem Waffenverbot führt.

Für die Verhängung eines Waffenverbotes ist entscheidend, ob der von der Waffenbehörde angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme (Prognose) gerechtfertigt ist, der Bf könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Für eine solche Prognose im Sinne der zitierten Bestimmung, ob die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht, ist jedenfalls das gesamte Verhalten des Bf von Bedeutung.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits darauf hingewiesen, dass nationalsozialistisches Gedankengut es nicht ausschließt, dass seine Zielvorstellungen gegebenenfalls mit Waffengewalt verwirklicht werden, und zu diesen Zielvorstellungen Zustände gehören, zu deren Herstellung der Einsatz von Waffen typischerweise dienlich ist. Für die Prognose iSd § 12 Abs. 1 WaffG, ob die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht, ist jedenfalls das gesamte Verhalten des Betroffenen von Bedeutung; so etwa auch, ob dieser durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Ziele einer nationalsozialistischen Verbindung gutheißt und auch zu unterstützen bereit ist (vgl. VwGH 22.11.2023, Ra 2022/03/0216 sowie VwGH 17.10.2025, Ra 2024/03/0030, mwN, zu einem Fall, in dem aufgrund des Versendens von Nachrichten über WhatsApp und einer daraus hervortretenden menschenverachtenden Gesinnung sowie Sympathie bzw. Identifikation mit der Ideologie des Dritten Reichs eine im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten war).

Dadurch, dass sich der Bf über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren in *** und an anderen Orten auf andere als die in den §§ 3a bis 3f des VerbotsG 1947 bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt hat, indem er NS-Devotionalien, Bilddateien, Sticker, Audiodateien sowie Videodateien in seinem Wohnhaus mit dem Vorsatz angesammelt und besessen hat, diese als Anschauungs- und Propagandamaterial im Sinne der Verbreitung des nationalsozialistischen Gedankens einzusetzen, sie in weiterer Folge anderen Personen propagandistisch zu präsentieren bzw. auch allenfalls weiterzugeben und zu versenden und die ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus als zeitgemäß manifestierten, lässt dies fallbezogen zweifellos die Befürchtung zu, dass er auch zu einer Waffe greifen werde, um dadurch Leib oder Leben von Menschen oder fremdes Eigentum zu beinträchtigen. Diese Befürchtung ergibt sich insbesondere, wenn man sich die vom LSE zahlreich sichergestellten NS-Devotionalien, Bilddateien, Sticker, Audiodateien sowie Videodateien, allesamt eindeutig mit NS-Kennzeichnungen bzw. NS-Bezug, sowie sonstige Symbole mit nationalsozialistischem Bezug und beinhaltend antisemitische, rassistische sowie den Nationalsozialismus propagierende Sprüche sowie 92 Audiodateien mit nationalsozialistischen Texten, vor Augen führt, die allesamt eine menschenverachtende Gesinnung zum Ausdruck bringen und die der Bf auf seinem Mobiltelefon, seinem Tablet, seiner externen Festplatte und seinen drei USB- Sticks abgespeichert hat, um sie in weiterer Folge an andere Teilnehmer in diversen Nachrichten und Chats wieder versenden zu können. Der dem Versenden und sohin dem Gutheißen solcher Nachrichten innewohnende Zynismus gegenüber Menschen nichtweißer Hautfarbe lässt die Anwendung grundloser Waffengewalt gegen Personen oder Sachen befürchten, die mit dem Gedankengut des Nationalsozialismus nicht in Einklang zu bringen sind. Dem Bf, der durch seine Tathandlungen über einen Zeitraum von über sechs Jahren seine Sympathie bzw. ideologische Identifikation mit dem Nationalsozialismus und der von ihm begangenen Gewalt- und Gräueltaten zum Ausdruck bringt, ist daher ohne weiteres die missbräuchliche Waffenverwendung zuzutrauen, insbesondere vor allem dann, wenn er Jäger und Sportschütze ist und damit Zugang zu einer Vielzahl von Waffen hat.

Wenn der Bf daher in seiner Beschwerde behauptet, fallbezogen lägen keine Sachverhaltsmerkmale vor, die im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen befürchten ließen, ist er zum einen auf das zuvor Ausgeführte zu verweisen und zum andern auf die gesetzliche Bestimmung des § 12 Abs. 1a Zif. 8 WaffG, wonach bereits eine strafgerichtliche Verurteilung nach dem VerbotsG 1947 ex lege eine bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg. cit. darstellt und bereits damit unwiderleglich das Vorliegen einer solchen bestimmten Tatsache gesetzlich vermutet wird, weshalb seine gegenteiligen Ausführungen daher völlig ins Leere führen.

Bei der Prüfung der für die Beurteilung der Wesensart und Gesamtpersönlichkeit des Bf heranzuziehenden Umstände ist die vorangeführte Verurteilung des Bf wegen des Verbrechens des § 3g VerbotsG 1947 jedenfalls zu berücksichtigen und steht damit nicht nur das Nichtvorliegen der Verlässlichkeit des Bf iSd § 8 Abs. 3 Zif. 5 WaffG (Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947) fest, sondern auch, dass dadurch eine bestimmte Tatsache iSd § 12 Abs. 1 WaffG (vgl. § 12 Abs. 1a Zif. 8 leg. cit.) ex lege vorliegt, was zur Folge hat, dass das LVwG aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhaltes nach § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und das von der BH verhängte Waffenverbot zu bestätigen hat.

Entgegen der Behauptung des Bf liegen im gegenständlichen Beschwerdefall sohin sehr wohl bestimmten Tatsachen im Sinne des § 12 Abs. 1 leg. cit. vor, weshalb die Annahme der BH im angefochtenen Bescheid gerechtfertigt ist, wonach dem Bf zuzutrauen ist, dass er durch „missbräuchliches Verwenden von Waffen“ Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Aus den angeführten Gründen war die erhobene Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen, mithin spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall berührt keine Frage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Vielmehr ist die Rechtslage eindeutig und weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.

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