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E 025/15/2025.003/018•LVwG B E 025/15/2025.003/018
E 025/15/2025.003/018Tribunale amministrativo regionale21 mag 2026
Jagdrecht; Wildschaden; Zession von Wildschadensansprüchen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 17.02.2025, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 05.02.2025, GZ: ***, betreffend eines gegenüber der mitbeteiligten Partei Jagdgenossenschaft AA, vertreten durch den Jagdleiter BB, vertreten durch RA Rechtsanwälte GmbH mit Sitz in ***, am 19.07.2023 und 27.07.2023 geltend gemachten Wildschadenersatzanspruches auf den GSt. Nr. [NR1], [NR2], [NR3], [NR4], [NR5], [NR6], [NR7] und [NR8] der KG [KG], sohin in einer Angelegenheit nach dem Bgld. Jagdgesetz 2017 – Bgld. JagdG 2017
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid behoben.
II.In Erledigung der Beschwerde wird der zu den Grundstücken Nr. [NR1], [NR2], [NR3], [NR4], [NR5] und [NR6] der KG [KG] erhobene Entschädigungsanspruch auf Ersatz der Wildschäden 2023 als verspätet zurückgewiesen,
der Entschädigungsanspruch 2023 zum GSt. Nr. [NR7] der KG [KG] mit EUR 328,04 festgesetzt.
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren, Vorbringen:
I.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** (im Folgenden „Behörde“) vom 05.02.2025, GZ: ***, wurde der von BF (im Folgenden „Beschwerdeführer“), geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, gegenüber der Jagdgesellschaft AA (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“), vertreten durch den Jagdleiter BB, vertreten durch RA Rechtsanwälte GmbH mit Sitz in ***, geltend gemachter Entschädigungsanspruch auf Ersatz des Wildschadens an Bio-Sojabohnen auf den Parzellen Nr. [NR1], [NR3], [NR4], [NR5], [NR6], [NR2], [NR7] und [NR8] der KG [KG] als unzulässig zurückgewiesen.
Diesem Bescheid lag folgendes Verfahren zugrunde:
Mit Eingabe datierend vom 11.08.2023, eingelangt bei der Behörde am 16.08.2023, übermittelte das Schlichtungsorgan CC (im Folgenden „Schlichter“) eine Niederschrift, welche er anlässlich einer am 03.08.2023 erfolgten Begehung mit dem Beschwerdeführer zur Aufnahme von Wildschäden erstellt hatte.
Aus dieser Niederschrift geht hervor, dass in der KG [KG] zu folgenden Grundstücken ein Wildschaden an Bio-Sojabohnen, verursacht durch Verbißschäden, vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden war:
Grundstücke
Nr.
Fläche
Forderung
Ried DD
[NR1], [NR2]
0,92 ha
100 %
Ried EE
[NR3], [NR4]-[NR6]
2,65 ha
100 %
Ried FF
[NR7], [NR8]
2,58 ha
30 %
Der Schaden sei am 28.06.2023 und 16.07.2023 bekannt geworden und jeweils am 07.07.2023 und 26.07.2023 beim Jagdberechtigten geltend gemacht worden. Der Schlichter sei am 31.07.2023 vom Beschwerdeführer verständigt worden.
Weiters finden sich im Protokoll u. a. Ausführungen des Schlichters zu dessen Sachverstand, sowie dass es zu keiner Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei gekommen sei. Dem Protokoll sind weiters die Schadensmeldungen an die Gemeinde [KG] (im Folgenden „Gemeinde“) sowie Luftaufnahmen aus dem WEBGis zu den GSt. Nr. [NR1], [NR3], [NR4] – [NR6] sowie [NR7] inkl. der Riednamen, Flächenausmaße und das Anbauprodukt Bio-Soja beigelegt worden sowie die Berechnung der Schlichterkosten.
I.2. Mit Eingabe vom 28.08.2023 teilte der Beschwerdeführer der Behörde unter Bezugnahme auf das Schlichterverfahren mit, dass er Eigentümer von Liegenschaften in der Gemeinde und Mitglied der Jagdgenossenschaft sei.
Er habe im Jahr 2014 landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 35 ha an GG (im Folgenden „Pächter“) verpachtet, vertraglich allerdings vereinbart, dass das Recht zur Geltendmachung möglicher Wildschäden bei ihm als Grundeigentümer verbleibt. Es sei in Folge beim Pächter zu Firmengründungen durch diesen gekommen und daher eine Zusatzvereinbarung gefolgt, wonach der Beschwerdeführer Wildschäden auf Flächen bis zu 35 ha, welche von seinem Pächter bzw. dessen Rechtsnachfolgern bewirtschaftet werden, geltend machen darf. Er habe dies der mitbeteiligten Partei mit beiliegendem Schreiben vom 15.03.2023 mitgeteilt.
Weiters waren der Eingabe zwei Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der mitbeteiligten Partei vom 17.05.2023 und vom 01.08.2023 beigelegt, nach welchen zusammenfassend die Verständigung über die Forderungsabtretung nicht hinreichend konkretisiert und elementare Bestandteile einer solchen vermissend sei. Der Beschwerdeführer unterliege einem Rechtsirrtum, wenn er eine Schätzung durch einen bestellten und zertifizierten Sachverständigen durch ein Schlichterverfahren ersetzen könne.
Aus dem Bgld. JagdG gehe hervor, dass zwischen Verpächter und Pächter von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen über den Ersatz von Wildschäden getroffen werden können, welche aufgrund der Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen einem Schlichtungsverfahren nicht mehr zugänglich, sondern auf dem Zivilrechtsweg abzuhandeln wären.
Ebenfalls beigeschlossen waren der Eingabe ein Rundschreiben 1/2023 des Jagdausschusses der Gemeinde, der Pachtvertrag vom 02.01.2024 sowie ein Mail des Beschwerdeführers an den rechtsfreundlichen Vertreter der mitbeteiligten Partei vom 28.04.2023, wonach dieser die „Schätzung des Wildschadens durch einen vom „JA“ bestimmten beeideten Sachverständigen nicht durchführen werde, sondern ein unabhängiges Schlichterverfahren nach dem Burgenländischen Jagdgesetz beantragen werde.“
I.3. Am 07.10.2023 fand über Ersuchen des Beschwerdeführers eine neuerliche Besichtigung der Grundstücke zur Schadensbezifferung statt.
Der Schlichter stellte fest (auszugsweise):
„[…] Gst. Nr. [NR7] – Ried FF mit 23.162 m² war abgeerntet. Fehlender Bestand, Lücken durch starken Verbiss im Jugendstadium der Sojabohne ersichtlich. Die Berechnung des Schadens erfolgt auf Basis der genauen 1. Schlichtung vom 3.8.2023 mit ca. 9000 m² teilgeschädigter Fläche mit Ø ca. 20 - 25 % Schaden. Gst. Nr. [NR1], Ried DD mit 9053 m² und Gst. Nr. [NR3] u. [NR4] – [NR6], Ried EE mit 26.500 m² sind gehäckselt, bzw. GSt. Nr. [NR3] u. [NR4] – [NR6] auch gegrubbet.
Aufgrund der gehäckselten Pflanzenrückstände ist eindeutig zu sehen, dass keine Ernte der Sojabohne, kein flächenmäßiges Abmähen durch Mähdrescher stattgefunden hat. (Auf Fotos klar ersichtlich)
Gehäckselter Mulch besteht fast ausschließlich aus Unkrautpflanzen, Sojapflanzenrückstände sind fast nicht zu sehen.
Beide Felder waren bei der Erstbesichtigung vom 3.8.2023 sehr massiv wildschadengeschädigt. […] Die Felder waren in katastrofalen Zustand, Sojabestand noch schlechter und weniger, Unkrautentwicklung noch wesentlich stärker. Sojabestand lohnt Ernte nicht. Starke Verunkrautung macht Mähdresch und eine Ernte technisch unmöglich.
Laut Auskunft vom Landesproduktenhandel gibt es noch keinen Preis für Ernte Bio Sojabohnen 2023. Die Preisgestaltung wird noch einige Wochen dauern, danach wird die Wildschadenberechnung erfolgen […]“
I.4. Mit Gutachten vom 12.12.2023, übermittelt an die Behörde am selben Tag, setzte der Schlichter den festgestellten Wildschaden wie folgt fest (auszugsweise):
„[…]
Der Ertrag wird mit 2,4 t / ha angenommen.
Der Preis liegt bei € 630.- + 13 % = € 711,90 / t
GSt. Nr. *** (Anm: gemeint [NR7]) – Ried FF, 23.162 m², davon ca. 9000 m² teilgeschädigt
ca. 2250 m²x 40 % Schaden = 900 m²
-·- x 30 % -·- = 675 m²
-·- x 15 % -·- = 337,5 m²
-·- x 30 % -·- = 225 m²
ca. 9000 m² = 2137,50 m² Schaden
0,2137 ha Schaden x 2,4 t Ertrag / ha = 0,512 t x € 711,90
= € 364,49 – 10 % Selbstbehalt = € 328,04 Wildschaden
Gst. Nr. [NR1] – Ried DD 9053 m²
Gst. Nr. [NR3] und [NR4] – [NR6] Ried EE 26.500 m²
Beide Sojabohnenfelder befanden sich bereits bei der Erstbesichtigung am 26.7.2023 in katastrophalen Zustand und konnten nicht geerntet werden. Sojabestand lohnt sich nicht bzw. macht Unkraut jegliche Ernte unmöglich.
9053 m² und 26500 m² Wildschaden ganzflächig mit 100 % = 35.553 m² Schaden.
3,55 ha Schaden + 2,4 t Ertrag / ha = 8,52 t Biosoja x € 711,90/t = € 6.065.- - 10 Selbstbehalt = € 5.458,50 Wildschaden
Mähdreschernteersparnis für 3,55 ha x € 125.- / ha = € 443,75
Aufwand für notwendiges Häckseln der Gesamtfläche = 3,55 ha x € 70 / ha =
€ 248,50
Normal wäre die Differenz von € 195,25 vom Wildschaden abzuziehen, wird jedoch nicht berechnet. Durch den extremen Wildschaden und die dadurch verursachte enorme Unkrautentwicklung ist bei der Bodenbearbeitung und Beeinträchtigung der Folgefrucht eine Minderung der künftigen Ertragsfähigkeit zu berücksichtigen.
Zusammenfassung Wildschaden!
Gst. Nr. *** (Anm: gemeint [NR7])= € 328,04
Gst. Nr. [NR1]
Gesamtschaden= € 5.786,54
[…]“
I.5. Mit E-Mail Anfrage vom 19.01.2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Behörde um Beantwortung einiger Fragestellungen, insbesondere zur Klärung von Vereinbarungen im Zusammenhang mit Wildschäden sowie Transparenz und Offenlegung von Vorgängen innerhalb der Jagdgenossenschaft und verwies dabei auf sein Schreiben vom 28.08.2023 (siehe I.2.), welche von der Behörde mit Schreiben vom 22.01.2024 in Form einer allgemeinen Beantwortung unter Bezugnahme auf Bestimmungen des Bgld. JagG 2017 erfolgte.
I.6. Die Behörde übermittelte mit Schreiben vom 26.01.2024 die Unterlagen des Schlichtungsorgans an die Jagdgenossenschaft mit dem Ersuchen um allfällige Stellungnahme bis 15.02.2024.
Die mitbeteiligte Partei replizierte mit Eingabe im Wege ihres Rechtsanwalts vom 13.02.2024 und führte in dieser zusammengefasst aus, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen zur Geltendmachung von Wildschäden nicht gegeben seien und der Anspruch abzuweisen wäre.
Der Beschwerdeführer sei nicht aktivlegitimiert, da er nicht bewirtschafte oder Eigentümer der geltend gemachten Flächen sei und daher auch nicht antragslegitimiert im Sinne des § 112 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017.
Er habe den Antrag im eigenen Namen als Geschädigter und nicht in Vertretung des jeweiligen Grundstückseigentümers geltend gemacht und konnte auch weder eine Vollmacht noch eine Forderungsabtretung vorgelegt werden. Zu einer solchen hätte es bspw. seitens der Urbarialgemeinden der Gemeinde als eine der Grundstückseigentümerinnen eines Vorstandsbeschlusses bedurft.
Eine nunmehr nachträglich erfolgte Geltendmachung einer Vollmacht oder Zessionsverhältnisses wäre nach Maßgabe des § 112 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 verfristet. Überdies wären die Ansprüche an sich befristet, da die Schäden bereits länger als zwei Wochen vor der bezughabenden Schadensmeldung bekannt waren.
Zwischen der verpachteten Jagdgenossenschaft und den Pächtern sei gemäß § 105 Abs. 4 Bgld. JagdG 2017 eine abweichende Vereinbarung über Wildschäden getroffen worden, welche auch im Jahr 2023 entsprechend umgesetzt worden sei.
Nach dieser würden die auftretenden Wildschäden jährlich durch einen einvernehmlich bestellten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen verifiziert und ordnungsgemäß abgegolten.
Dementsprechend sei mit dem tatsächlichen Bewirtschafter dieser Grundstücke für die Wildschäden 2023 bereits eine gesonderte Vereinbarung getroffen, welche als Beilage angeschlossen wurde. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich, dass eine Ersatzpauschale an anteiligem Wildschaden im Ausmaß von EUR 7.200.- geleistet worden, was auch an den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.08.2023 mitgeteilt worden war.
Weiters wurde hingewiesen, dass die verfahrensgegenständlichen GSt. Nr. [NR3], [NR4] – [NR6] im Zuge der letzten Jagdgebietsfeststellung vom Genossenschaftsjagdgebiet ausgeschlossen wurden und gar kein Jagdgebiet mehr bilden würden.
Abschließend wurde die Höhe des vom Schlichter ermittelten Schadens bestritten, da sich - wie aus dem Befund der Schlichters ersichtlich - der Kulturzustand der Bio-Sojakulturen extrem verunkrautet war, was aus Sicht des von der mitbeteiligten Partei zugezogenen Sachverständigen auf unzureichende mechanische und manuelle Bleikrautbekämpfung in den gegenständlichen Kulturflächen zurückzuführen sei.
Abschließend wurden der Stellungnahme Grundbuchsauszüge zu den geltend gemachten Parzellen sowie ein bereits bekanntes Schreiben des Jagdleiters an den Schlichter vom 21.08.2023, worin u. a. dargelegt wurde, dass an der Befundaufnahme nicht teilgenommen werden wird, beigelegt.
I.7. Mit Eingabe vom 02.04.2024 sowie 22.05.2024 urgierte der Beschwerdeführer bei der Behörde die Erledigung seiner Wildschadensmeldung aus dem Jahr 2023.
I.8. Die Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.12.2024 auf, die Schadensmeldungen an die Jagdausübungsberechtigten vorzulegen, da diese im Akt nicht einliegen würden.
Der Beschwerdeführer legte dazu mit E-Mail vom gleichen Tag eine Wildschadensmeldung datierend vom 07.07.2023 zu den GSt. Nr. [NR1], [NR2], [NR3] sowie [NR4] – [NR6] vor, welche eine Vidierung der Gemeinde vom 19.07.2023 aufweist, sowie eine weitere Wildschadensmeldung datierend vom 26.07.2023 zu den GSt. Nr. [NR7] und [NR8], zu welcher ebenfalls eine Vidierung vom 27.07.2023 durch die Gemeinde vermerkt ist.
I.9. Hierzu replizierte die Behörde mit Schreiben vom 23.12.2024, dass aus diesen vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich sei, wann der Beschwerdeführer den Schaden an den Jagdausübungsberechtigten gemeldet hatte.
Hierzu legte der Beschwerdeführer mittels E-Mail ein Rundschreiben des Jagdausschusses Nummer 1/2023 vor, aus welchem hervorgeht, dass
„[…] zur Vereinfachung der Schadensmeldung werden die Geschädigten ersucht, wie jedes Jahr den Wildschaden im Gemeindeamt unverzüglich zu melden. Die Wildschadensmeldung wird seitens der Gemeinde unverzüglich an die Jagdleiter der betreffenden Reviere weitergeleitet.
Kommt binnen zwei Wochen nach Geltendmachung eine Einigung über den Schadensersatz direkt zwischen Jagdpächter und Geschädigten nicht zustande, wird der Wildschaden in den Revieren ***, *** und *** von einem beeideten Sachverständigen geschätzt, der vom JA bestimmt wird. Das Schätzergebnis muss bei dieser Vorgangsweise von beiden Seiten akzeptiert werden. Die Schätzung erfolgt ohne Jäger und Landwirt. Bei der Anmeldung eines Wildschadens muss auch ein Orthofoto beigelegt werden, auf dem die Parz. Nr., die Kultur, die Schadstellen und der Name der(s) Landwirtin(es) vermerkt sind. Desweiteren muss ein auf der Gemeinde aufliegender Erhebungsbogen ausgefüllt werden. Die Schätzungskosten werden pro Feldstück verrechnet und je zur Hälfte zwischen dem Jagdpächter und dem Geschädigten aufgeteilt.“
I.10. In Folge erging der bekämpfte Bescheid, datierend mit 5.2.2025 zur GZ: ***, mit welchem der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entschädigungsanspruch auf Ersatz des Wildschadens am Bio-Sojabohnen auf den Parzellennummer [NR1], [NR2], [NR3], [NR4], [NR5], [NR6], [NR7] und [NR8] der KG [KG] durch die mitbeteiligte Partei AA, vertreten durch den Jagdleiter BB gemäß §§ 105, 112, 113 des Bgld. Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017 i.d.F. LGBl. Nr. 37/2024 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
In der Begründung führte die Behörde neben der Zitierung der §§ 112 und 113 des Bgld. JagdG aus, dass der Beschwerdeführer keine geschädigte Person gemäß § 112 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 sei, da keines der geltend gemachten angeführten Grundstücke ihm gehöre.
Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben betreffend der Forderungsabtretung vom 15.03.2023 sei nicht von den Grundstückseigentümern unterzeichnet worden, daher lag auch hier keine Grundlage für die Geltendmachung durch den Beschwerdeführer als geschädigte Person vor.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.02.2025 durch ein Organ der Post ausgefolgt.
I.11. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17.02.2025, eingelangt bei der Behörde am 18.02.2025 Beschwerde ein, in welcher er den Bescheid zur Gänze angefochten hat.
Begründend legte der Beschwerdeführer dazu dar, dass zur Geltendmachung des Schadens durch den Geschädigten keine Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich sei.
Anspruchsberechtigt sei der Bewirtschafteter und es durchaus möglich, dass der anspruchsberechtigte Bewirtschafteter diese Forderung auf Grundlage eines Abtretungsvertrages zediert. Es werde daher die Anerkennung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entschädigungsanspruch auf Ersatz des geltend gemachten Wildschadens zur Gänze begehrt.
I.12. Mit Schreiben vom 19.2.2025 wurde die Beschwerde gemeinsam mit dem Bezugsakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.
I.13. Am 18.9.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei teilgenommen haben.
Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.
I.13.1. Über Befragung des Beschwerdeführers führte dieser zusammengefasst aus, dass er entsprechend des Rundschreibens des Jagdausschusses 2023 die Wildschadensmeldungen am 16.07. sowie am 26.07. erstattet habe, bei der ersten Meldung mit 100 % Schaden und bei der zweiten mit 30 % mit Schadensverursacher Hase und Reh.
Er habe bereits seit vielen Jahren 35 ha seines Grundbesitzes verpachtet und aufgrund der Gründung mehrerer Betriebe des Pächters sowie dessen Unterverpachtung wurde eine Vereinbarung der Art geschlossen, dass von den in der Vereinbarung genannten Betrieben bzw. von diesen bewirtschafteten Flächen an ihn Wildschäden in Form einer Zession abgetreten werden. Der dadurch vereinbarte Wildschadensertrag sei Teil seines Pachtertrages.
Den Text der Vereinbarung habe die Landwirtschaftskammer so empfohlen. Er erhalte somit zu 35 ha einen Wildschaden.
Befragt zu den einzelnen Grundstücken legte der Beschwerdeführer die Eigentumsverhältnisse dar und zog in diesem Zusammenhang den auf GSt. Nr. [NR8] geltend gemachten Wildschaden zurück.
Er habe seinem Pächter mitgeteilt, zu welchen Grundstücken er den Wildschaden geltend machen wolle und habe ihn dieser telefonisch Bescheid gegeben, dass diese Meldung durch ihn o. k. sei und er selbst keine Wildschadensmeldung mehr erstatten werde. Die Wildschadensmeldungen seien deshalb zu den nunmehr verfahrensgegenständlichen Grundstücken erfolgt.
Er habe bereits im März 2023 den Jagdpächter über das Zustandekommen der Vereinbarung mit seinem Pächter informiert, welcher allerdings nicht darauf reagiert habe.
I.13.2. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei (Jagdleiter) führte aus, dass er durch einen Anruf des Schlichters über eine geplante Wildschadenbegehung informiert worden sei, diesen allerdings zeitlich nicht mehr einordnen könne. Er habe auf diese Meldung mit dem Schreiben an den Schlichter reagiert, in welchen auf die bestehende Jahresvereinbarung mit dem Pächter des Beschwerdeführers verwiesen wurde. Er könne sich an keine Vereinbarung zwischen Jagdausschuss und Jagdpächter erinnern, welche zur verfahrensgegenständlichen Zeit vorhanden gewesen sei. Zum Rundschreiben könne er keine Aussage treffen, da er dieses zur Verhandlung erstmals gesehen habe. Er habe sicher die Vereinbarung zum Pachtvertrag aus März 2023 nicht erhalten.
I.14. Auftragsgemäß legte die mitbeteiligte Partei ein Mail an den Pächter vom 09.01.2023 vor, aus welchem hervorgeht:
„[…] Wir stimmen deinen Vorschlag von pauschal 12.000 Euro Wildschadensabgeltung pro Jahr für die Reviere ***, *** und *** zu, und damit sind alle Forderungen aus dem Titel Wildschaden abgedeckt […].“
Der Beschwerdeführer replizierte dazu, dass aus diesem Vorschlag nicht hervorgehe, was hätte abgegolten werden sollen. Der Pächter sei nicht Organ der Bewirtschafter und daher auch nicht legitimiert für diese zu handeln und seien die Forderungen des Beschwerdeführers aus Wildschäden für den Pächter nicht seiner allfälligen Disposition gestanden.
II.Folgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Der Beschwerdeführer ist Grundeigentümer in der KG [KG] und hat landwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von ca. 35 ha mit Pachtvertrag vom 02.01.2014 an den Pächter zur Bewirtschaftung übertragen. In Punkt I.5. des Pachtvertrages ist vermerkt, dass das Recht zur Geltendmachung von Wildschäden beim Verpächter verbleibt.
Im Jahr 2020 hat der Pächter dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er seinen Betrieb nicht mehr als Einzelunternehmer, sondern als GmbH weiterführen wird.
II.2. Mit Rundschreiben 1/2023 aus April 2023 des Jagdausschusses [KG] an die Haushalte der Ortsgemeinde wurde zur Wildschadensmeldung folgende Vorgangsweise bekannt gegeben:
„Gem. Bgld. JG sind Jagd- oder Wildschäden vom Geschädigten binnen zwei Wochen – bei Wald binnen vier Wochen – nachdem ihm der Schaden bekannt wurde, beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen.
Zur Vereinfachung der Schadensmeldung werden die Geschädigten ersucht, wie jedes Jahr den Wildschaden im Gemeindeamt unverzüglich zu melden. Die Wildschadensmeldung wird seitens der Gemeinde unverzüglich an die Jagdleiter der betreffenden Reviere weitergeleitet.
Kommt binnen zwei Wochen nach Geltendmachung eine Einigung über den Schadensersatz direkt zwischen Jagdpächter und Geschädigten nicht zustande, wird der Wildschaden in den Revieren ***, *** und *** von einem beeideten Sachverständigen geschätzt, der vom JA bestimmt wird. Das Schätzergebnis muss bei dieser Vorgangsweise von beiden Seiten akzeptiert werden. Die Schätzung erfolgt ohne Jäger und Landwirt. Bei der Anmeldung eines Wildschadens muss auch ein Orthofoto beigelegt werden, auf dem die Parz. Nr., die Kultur, die Schadstellen und der Name der(s) Landwirtin(es) vermerkt sind. Desweiteren muss ein auf der Gemeinde aufliegender Erhebungsbogen ausgefüllt werden. Die Schätzungskosten werden pro Feldstück verrechnet und je zur Hälfte zwischen dem Jagdpächter und dem Geschädigten aufgeteilt.“
II.3. Mit Schreiben vom 15.03.2023 des Beschwerdeführers sowie
-GG GmbH mit Sitz in [KG] (FN ***), handelsrechtlicher Geschäftsführer GG,
-HH GmbH mit Sitz in *** (FN ***), handelsrechtlicher Geschäftsführer II,
-JJ,
-KK GmbH mit Sitz in *** (FN ***), handelsrechtlicher Geschäftsführer LL,
-LL,
-MM GmbH mit Sitz in *** (FN ***), handelsrechtliche Geschäftsführerin JJ
wurde den mitbeteiligten Parteien [KG] ***, *** und *** mitgeteilt, dass eine neue Vereinbarung dahingehend geschlossen worden ist, als „dass aufgrund des bestehenden Vertrages als Bestandteil der Pachtzahlungen die Wildschadensabtretung auf beliebigen der bewirtschafteten Flächen (Parzellen) bis zu 35 ha jährlich vereinbart wurde. Die Wildschadensabwicklung erfolgt durch den Berechtigten N.N. (Anm.: Beschwerdeführer) […]“
II.4. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der mitbeteiligten Partei vom 17.05.2023 an den Beschwerdeführer teilte diese mit, dass die von ihm vorgelegte Forderungsabtretung unwirksam, da sie nicht hinreichend konkretisiert und elementare Bestandteile einer wirksamen Forderungsabtretung vermissend sei. Nach dem Bgld. JagdG können den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen über den Ersatz von Jagd- und Wildschäden getroffen werden, wobei für solche Fälle dann der ordentliche Rechtsweg und nicht die Schlichtungsstelle zuständig sei. In den Verträgen zwischen Jagdausschuss und Jagdpächtern sei eine Schätzung durch einen gemeinsam festzulegenden gerichtlich beeideten Sachverständigen festgelegt und daher das Ansinnen des Beschwerdeführers vertragswidrig und nicht durchsetzbar.
II.5. Der Beschwerdeführer war regelmäßig im Bereich des Gebietes der mitbeteiligten Partei unterwegs, um mögliche Wildschäden zu dokumentieren.
Am 28.06.2023 hat der Beschwerdeführer so zu den Parzellen Nr. [NR1], [NR2], (Ried DD) [NR3], [NR4] – [NR6] (Ried EE) einen Wildschaden an Bio-Sojabohnen, verursacht durch Verbißschäden von Hase und Reh von je 100 % festgestellt und bei der Gemeinde am 19.07.2023 geltend gemacht.
Am 16.07.2023 hatte der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit seinem Pächter einen weiteren Wildschaden zu den Parzellen Nr. [NR7] und [NR8] (Ried FF), ebenfalls an Bio-Sojabohnen durch Hase, Reh, Fasan und Rebhuhn von je 30 % festgestellt und vidiert von der Gemeinde am 27.07.2023, geltend gemacht.
II.6. Auf die Einladung des Schlichters an die mitbeteiligte Partei, an der Begehung der Grundstücke am 03.08.2023 teilzunehmen, replizierte diese mit Schreiben vom 01.08.2023, dass diese Wildschäden verfristet sind und wie bereits am 17.05.2023 ausgeführt als ungerechtfertigt abgelehnt werden.
II.7. Der Schlichter hat nachfolgend der Begehung am 03.08.2023 in seinem Protokoll festgehalten, dass auf folgenden Grundstücken ein Wildschaden im nachgenannten Ausmaß vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird:
Grundstücke
Nr.
Fläche
Forderung
Ried DD
[NR1], [NR2]
0,92 ha
100 %
Ried EE
[NR3], [NR4] – [NR6]
2,65 ha
100 %
Ried FF
[NR7], [NR8]
2,58 ha
30 %
Mit Gutachten vom 12.12.2023 hat der Schlichter die Summe des festgestellten Schadens zum GSt. Nr. [NR7] mit EUR 328,04 und zu den GSt. Nr. [NR1], [NR3] und [NR4] – [NR6] mit EUR 5.458,54 beziffert.
II.8. Auf folgenden verfahrensgegenständlichen Grundstücken ist im Grundstücksinformationssystem WEBGis die Jagdruhefläche 2021 ausgewiesen: [NR3]
[NR9]
[NR10]
[NR11].
Beim GSt. Nr. [NR2] handelt es sich um eine Verkehrsfläche und wurde diese Fläche vom Schlichter nicht beurteilt, zum GSt. Nr. [NR8] hat der Beschwerdeführer seinen Antrag im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
III.Beweiswürdigung:
III.1. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den unbedenklichen Verfahrensakt der Behörde 1. Instanz, dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie Einsichtnahme in das Grundstücksdatensystem WEBGis.
Im Verfahrensakt liegen Urkunden über einen Pachtvertrag, ein Schreiben über eine erfolgte Forderungsabtretung von Wildschäden an den Beschwerdeführer, Schriftverkehr der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer sowie Teile eines Mailverkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Pächter sowie dem Pächter und der mitbeteiligten Partei ein, an deren Echtheit kein Zweifel besteht und dazu auch kein Gegenteiliges Vorbringen erstattet wurde.
III.2. Es ist lebensnah, dass der Beschwerdeführer während der Wachstumsphase regelmäßig auf den landwirtschaftlichen Flächen der mitbeteiligten Partei unterwegs ist um Wildschäden zu dokumentieren, da er deren Ersatz zusätzlich zum Pachtertrag lukrieren möchte und es daher in seinem finanziellen Interesse gelegen ist, Schäden in einem Ausmaß, welche sich zum Verfahrensaufwand lohnen, auch zu erfassen.
Allerdings konnte der Beschwerdeführer seine Behauptung, die Wildschadensmeldung datierend vom 07.07.2023 innerhalb von 2 Wochen ab dem festgestellten Wildschaden am 28.06.2023 an den Jagdberechtigten (die mitbeteiligte Partei) übermittelt zu haben, nicht nachvollziehbar belegen.
III.3. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei wiederum erweckte u. a. durch seine Aussage, das Rundschreiben des Jagdausschusses 1/23 an die Haushalte bzw. das an ihn übermittelte Schreiben vom 15.03.2023 nicht zu kennen (siehe II.2.), keinen glaubhaften Eindruck.
Es ist der mitbeteiligten Partei zwar zu folgen, dass auch im Schlichterprotokoll von einer Verunkrautung einiger Flächen gesprochen wird, allerdings wurde hierzu das von ihr behauptete eingeholte Gegengutachten weder vorgelegt noch genauere Angaben zu diesem geliefert und ist es evident, dass ein unregelmäßiger Bewuchs mit Feldfrüchten, wie er auch durch Verbiß im Jungstadium erfolgen kann, zu einer Förderung des Unkrautwachstums führen kann.
Insgesamt war ein angespanntes emotionales Verhältnis zwischen den Beteiligten festzustellen.
III.4. Die fachliche Befähigung des Schlichters ist nachvollziehbar und wurde in keiner Lage des Verfahrens Gegenteiliges behauptet.
III.5. Nähere Feststellungen bzw. Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen waren aufgrund der nachstehenden rechtlichen Beurteilung nicht erforderlich.
IV.Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017 i.d.F. LGBl. Nr. 37/2024, lauten wie folgt:
„(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet,
(2) Der zu ersetzende Wildschaden pro Jagdrevier und Jahr wird durch die Höchsthaftungsgrenze festgelegt. Diese Höchsthaftungsgrenze für den zu ersetzenden Wildschaden für ein Jagdjahr errechnet sich pro Jagdrevier aus der gesamten Jagdgebietsfläche in Hektar mit dem Multiplikator 30. Der so ermittelte Betrag stellt die Haftungsobergrenze für Wildschäden im jeweiligen Jagdrevier in Euro dar (Höchsthaftungsgrenze). Generell haben die oder der Jagdausübungsberechtigte der geschädigten Person einen Beitrag in der Höhe von 90 % des Wildschadens zu leisten. Im Umkreis von 50 m von regelmäßig bewohnten Gebäuden sowie auf Grundstücken, die wenigstens zu 75% von bebauten Grundstücken oder Umfriedungen umgrenzt sind, wobei die bebauten Grundstücke oder Umfriedungen höchstens 20 m voneinander entfernt sein dürfen, hat die oder der Jagdausübungsberechtigte der geschädigten Bewirtschafterin oder dem geschädigten Bewirtschafter einen Betrag von 50% des Wildschadens zu leisten, sofern im Jagdpachtvertrag nicht anderes vereinbart ist. Bei Überschreitung der Höchstentschädigungsgrenze wird der Wildschaden den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern aliquot entschädigt. Bei Überschreitung der Höchstentschädigungsgrenze ist ein Nachweis über vorliegende Wildschadensforderungen gegenüber dem Jagdausschuss offen zu legen.
(3) Werden gemäß § 50 Abs. 2 gemeinsame Maßnahmen vereinbart oder von der Bezirksverwaltungsbehörde verfügt, und werden diese nicht eingehalten oder verletzt die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter ihre oder seine Mitteilungspflicht gemäß § 109 Abs. 6, so reduziert sich der Beitrag gemäß Abs. 2 auf 80%. Wird seitens der oder des Jagdausübungsberechtigten einer derartigen Vereinbarung oder Verfügung nicht nachgekommen oder erfolgen Kirrungen ohne schriftliche Zustimmung gemäß § 88 Abs. 1, so hat der oder die Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden zur Gänze zu tragen.
(4) Im Wege eines zwischen der oder dem Jagdausübungsberechtigten und den einzelnen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzern unmittelbar abgeschlossenen Übereinkommens können über den Ersatz der Jagd- und Wildschäden von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die auf eine solche Vereinbarung gestützten Ansprüche sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.“
„(1) Jagd- oder Wildschäden sind von der geschädigten Person binnen zwei Wochen, bei Wald binnen vier Wochen, nachdem ihr der Schaden bekannt wurde, bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder deren oder dessen Bevollmächtigten nachweislich geltend zu machen. Dabei sind von der geschädigten Person die Grundstücksnummern der betroffenen Flächen, die jeweiligen Verursacher sowie das Schadensausmaß in Prozent, im Forst der vorerst geschätzte Schaden in Geld, bekannt zu geben. Wird im Rahmen der Geltendmachung zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten übereingekommen, dass Maßnahmen zur Abwehr weiterer Schäden, wie zB austreiben, vergrämen oder einzäunen, zu setzen sind und werden diese Maßnahmen von der geschädigten Person behindert oder verhindert, so gebührt kein Ersatz des Schadens ab diesem Zeitpunkt. Die Landesregierung hat mit Verordnung ein Schadensprotokollmuster festzusetzen, das bei der Aufnahme des Schadens zu verwenden ist. Erfolgt zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten eine Einigung über das Schadensausmaß, so ist bei Eintritt eines neuerlichen Schadens abermals eine Geltendmachung erforderlich. Die Schadenszahlung hat am Ende des Jagdjahres zu erfolgen.
(2) Besteht über den geltend gemachten Schaden kein Einvernehmen zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder liegt dieses Einvernehmen nicht mehr vor, so ist innerhalb von zwei Wochen ab diesem Zeitpunkt nachweislich ein sachlich zuständiges Schlichtungsorgan zu verständigen. Ab diesem Zeitpunkt hat sowohl die geschädigte Person als auch die oder der Jagdausübungsberechtigte selbständig ein Schadensprotokoll zu führen, welche dem Schlichtungsorgan vorzulegen sind. Das Schlichtungsorgan hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Verständigung, den Schaden zu besichtigen, einen Befund hierüber aufzunehmen und die Höhe des Schadensausmaßes zu schätzen. Der Befund hat auch das geschätzte Schadensausmaß der geschädigten Person sowie jenes der oder des Jagdausübungsberechtigten zu enthalten. Zur Schadensermittlung hat das Schlichtungsorgan die geschädigte Person und die oder den Jagdausübungsberechtigten einzuladen.
(3) Unterlässt die geschädigte Person die rechtzeitige Geltendmachung des Schadens nach Abs. 1 und 2 oder die rechtzeitige Mitteilung des Erntezeitpunktes, so erlischt ihr Entschädigungsanspruch, sofern sie nicht nachzuweisen vermag, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruches gehindert war. Nach Ablauf von sechs Monaten - bei Waldschäden von zwölf Monaten - nach Eintritt des Schadens kann ein Ersatz nicht mehr geltend gemacht werden.
(4) In den Fällen des § 110 Abs. 2 ist die Schadenshöhe, sofern bei der Erstbesichtigung ein Jagd- oder Wildschaden festgestellt wurde, unmittelbar vor oder bei der Ernte festzustellen. Dazu hat die oder der Geschädigte das Schlichtungsorgan rechtzeitig spätestens eine Woche vor dem voraussichtlichen Erntezeitpunkt nachweislich zu verständigen.
(5) Schließen die geschädigte Person und die oder der Jagdausübungsberechtigte auf Grund der Schätzung des Schlichtungsorganes einen Vergleich über die Schadenshöhe und die Kostentragung (§ 114), so ist der Vergleich vom Schlichtungsorgan niederschriftlich festzuhalten. Der von den Parteien unterfertigte Vergleich stellt einen Exekutionstitel gemäß § 1 Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 69/2014, dar. Die Landesregierung hat mit Verordnung ein Muster für diese Niederschrift festzulegen.“
V.Erwägungen:
V.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Der bekämpfte Bescheid ist dem Beschwerdeführer durch ein Organ der Post am 07.02.2025 ausgefolgt und daher die Beschwerde vom 17.02.2025, eingelangt bei der Behörde am 18.02.2025, rechtzeitig eingebracht worden.
V.2. Grundsätzliches zu Wildschäden:
Nach der Bestimmung des § 105 Abs. 1 Z. 2 Bgld. Jagdgesetz – Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, den innerhalb seines Jagdgebiets von Wild an Grund und Boden und an den eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Wildschaden), sofern dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd ruht, nach den Vorschriften des Bgld. JagdG 2017 zu ersetzen.
Die Bestimmung des § 112 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 legt die Mindestvoraussetzungen einer Wildschadensmeldung fest, welche bestimmten Anforderungen zu entsprechen hat, soll der Anspruch nicht verlustig gehen. Diese sind (tabellarisch dargestellt):
die Schadensfeststellung als Wildschaden;
in Form einer nachweislichen Meldung;
innerhalb von 2 Wochen (bei Wald 4 Wochen) ab Feststellung;
an den Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten;
unter Anführung der Grundstücksnummern sowie
das geschätzte Schadensausmaß.
V.3. Zur Forderungslegitimation des Beschwerdeführers:
V.3.1. Zum Meldezeitpunkt der Wildschäden:
Der Beschwerdeführer hat die am 28.6.2023 von ihm festgestellten Wildschäden in eine Wildschadensmeldung datierend mit 07.07.2023 erfasst und diese am 19.7.2023 entsprechend des Rundschreibens des Jagdausschusses 1/2023 bei der Gemeinde gemeldet. Dieser Meldungszeitpunkt ist auch durch ihre Übermittlung vom Beschwerdeführer an den Pächter mit Mail vom 19.07.2023 indiziert.
Gemäß § 112 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 hat die Meldung festgestellter Wildschäden innerhalb von zwei Wochen ab Feststellung zu erfolgen. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er die am 28.06.2023 festgestellten Wildschäden an Bio-Soja auf den GSt. Nr. [NR1], [NR2] (Ried DD), [NR3] und [NR4] – [NR6] (Ried EE), vor dem 19.7.2023 an den Jagdausübungsberechtigten oder die Gemeinde vorgenommen hat. Die Wildschadensmeldung, vidiert von der Gemeinde mit 19.7.2023, ist daher verspätet erfolgt. Im Übrigen handelt es sich beim GSt. Nr. [NR2] um eine Verkehrsfläche sowie liegen die GSt. Nr. [NR3] und [NR4] – [NR6] in einem Jagdruhegebiet gemäß der letzten Jagdgebietsfeststellung 2021.
Die zweite Schadensfeststellung am 16.07.2023, verschriftlicht mit 26.07.2023 und vidiert von der Gemeinde am 27.07.2023, zu den GSt. Nr. [NR7] und [NR8] ist im Hinblick auf die in § 112 Abs. 1 leg. cit. festgesetzten Frist von zwei Wochen grundsätzlich rechtzeitig erfolgt.
V.3.2. Zur Aktivlegitimation des Beschwerdeführers:
Die Bestimmung des § 112 Abs. 1 erster Satz Bgld. JagdG 2017, wonach Jagd- oder Wildschäden von der geschädigten Person geltend zu machen sind, stellt die Grundlage dafür dar, dass auch eine vom Grundeigentümer verschiedene Person einen Wildschaden geltend machen kann. Dieser Wildschaden stellt eine Forderung in zivilrechtlicher Hinsicht (Schadenersatz) dar.
Bereits in VwGH 28.11.1984, 83/03/0013, zum oö JagdG 1964, ist dazu ausgeführt, dass den Anspruch auf Ersatz des Wildschadens der Geschädigte geltend zu machen hat. Er kann selbst einschreiten, den Schadenersatzanspruch aber auch durch einen direkten Stellvertreter oder durch einen Zessionar unter Hinweis auf die Abtretung des Wildschadens geltend machen. Die Geltendmachung des Schadenersatzanspruches durch einen indirekten Stellvertreter oder durch eine nicht als Zessionar erklärte Person vermag den Eintritt der Rechtsfolge des § 69 JagdG nicht zu verhindern. Es muss vielmehr innerhalb der in dieser Gesetzesstelle festgesetzten Frist bei sonstigem Anspruchsverlust feststehen, ob der Einschreiter selbst der Geschädigte oder der direkte Stellvertreter oder der erklärte Zessionar des Geschädigten ist.
Die mitbeteiligte Partei verweist in ihren Eingaben darauf, dass es zwischen ihr sowie dem bewirtschaftenden Pächter eine schriftliche Vereinbarung eines pauschalierten, sämtliche weiteren Ansprüche erledigenden Wildschadenersatzes gegeben hat, welcher offenbar für das Jahr 2023 auch an den Pächter geleistet wurde.
Die mitbeteiligte Partei verkennt in diesem Zusammenhang, dass es sich bei dieser, von ihr mit dem Pächter geschlossenen Vereinbarung nicht um eine von ihr behauptete Vereinbarung im Sinne des § 105 Abs. 4 des Bgld. JagdG 2017 handelt, da sie diese Vereinbarung nicht mit den Grundstückseigentümern sämtlicher im Bereich des Genossenschaftsjagdgebietes gelegenen Grundstücke geschlossen hat, sondern mit einem Bewirtschafter (welcher unter Umständen, aber hier nicht fallrelevant, einige der bewirtschafteten Grundstücken in seinem Eigentum hat bzw. er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Grundstückseigentümerin in Form einer GmbH für diese tätig werden kann).
Der Verweis des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei auf den Zivilrechtsweg findet somit keine Grundlage im Bgld. JagdG 2017.
V.3.3. Zum Rundschreiben 1/23 des Jagdausschusses:
Ebenfalls kann im Rundschreiben des Jagdausschusses keine Vereinbarung im Sinne des § 105 Abs. 4 des Bgld. JagdG 2017 erkannt werden, da es sich hier um eine einseitige Aussendung des Jagdausschusses „an einen Haushalt“ handelt und dieses somit lediglich Informationscharakter für sämtliche Bewohner der Gemeinde hat, gleich ob diese Mitglieder der Genossenschaftsjagd sind oder nicht. Auch ist zu dieser Vorgehensweise keine Zustimmung der Grundstückseigentümer evident bzw. vorgebracht worden.
V.3.4. Zur Forderungsabtretung an den Beschwerdeführer:
Die mitbeteiligte Partei hat vorgebracht, dass die ihr vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.03.2023 übermittelte Wildschadensabtretung auf beliebigen der bewirtschafteten Flächen bis zu 35 ha nicht hinreichend konkretisiert sei und elementare Bestandteile einer wirksamen Forderungsabtretung vermissend sei.
Die Unterschriften auf dieser Forderungsabtretung sind dem Beschwerdeführer und drei handelsrechtlichen Geschäftsführern zuzuordnen, allerdings haben zwei handelsrechtliche Geschäftsführer nicht direkt beim Firmenstempel unterschrieben.
Bei der Frage, ob nun diese Forderungsabtretung gültig und nach außen wirksam zustande gekommen ist, handelt es sich um eine zivilrechtliche Frage, welche allerdings von demjenigen zur Klärung zu bringen ist, der aufgrund der vorhandenen Formfreiheiten im Zivilrecht deren Wirksamkeit bezweifelt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus jagdrechtlicher Sicht die Zession der Wildschadensforderung des Pächters an den Beschwerdeführer zulässig ist und dieser daher berechtigt ist, einen Wildschaden unter den in § 112 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 genannten Voraussetzungen zu begehren.
Somit ist – da der Anspruch vom 19.07.2023 als verfristet anzusehen ist und zum GSt. Nr. [NR8] zurückgezogen wurde – lediglich zum GSt. Nr. [NR7] weiter inhaltlich zu prüfen.
V.4. Zur Höhe des Entschädigungsanspruchs:
Der beigezogene Schlichter hat in seinem Protokoll zur Begehung der gemeldeten Grundstücke schlüssig und nachvollziehbar seine Befähigung als Schlichter dargelegt – so verfügt er unter anderem neben seiner Erfahrung als Schlichter seit dem Jahr 2004 über eine langjährige Praxis als Landwirt und Versuchsansteller für die Landwirtschaftskammer und einer Privatfirma (unter anderem mit Sojabohnen) und ehemaliger Schätzer für die österreichische Hagelversicherung. Weder bestehen Zweifel an dieser, vom Schlichter dargelegten Befähigung, noch wurden solche von den Parteien vorgebracht.
In seinem Gutachten vom 12.12.2023 hat der Schlichter einen Ertrag von 2,4 t / ha sowie einen Preis von EUR 630.- + 13 % somit EUR 711,90 / t angenommen.
Auf der Homepage der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen (htpps://idb.agrarforschung.at/verfahren/bio/sojabohnen) lässt sich zum Zeitpunkt dieses Erkenntnisses für das Jahr 2023 ein durchschnittlicher Erzeugerpreis einer Bio-Sojabohne bei einem Ertrag von 2,3 t/ha in Höhe von EUR 676,51 / t inkl. USt. abfragen. Nachdem es sich hierbei um einen Gesamtjahreswert handelt, welcher überdies im Nachhinein erhoben wurde, erscheint der im Gutachtenszeitpunkt Dezember 2023 festgesetzte Preis von 711,90 / € angemessen, schlüssig und nachvollziehbar.
Es ist daher der vom Schlichter festgestellte Wildschaden in Höhe von EUR 328,04 hinsichtlich der auf GSt. Nr. [NR7] der Riede FF geltend gemachten Wildschäden durch Verbiß von Hase, Reh, Fasan und Rebhuhn, dem Grunde und der Höhe nach legitimiert.
V.5. Zur Pauschalvereinbarung mit dem Pächter:
Wie bereits unter V.3.2. ausgeführt, hat die mitbeteiligte Partei mit dem Pächter des Beschwerdeführers eine Vereinbarung geschlossen, wonach die mitbeteiligte Partei mittels Zahlung einer jährlichen Pauschalsumme schuldbefreiend hinsichtlich sämtlicher Wildschadensforderungen zu den vom Pächter bewirtschafteten Flächen wird.
Aus jagdrechtlicher Sicht ist eine derartige Vereinbarung weder ausgeschlossen, noch ausdrücklich vorgesehen, handelt es sich um einen rein zivilrechtlichen Akt und sind Forderungen aus dieser Vereinbarung – wie die mitbeteiligte Partei auch eingewandt hat – vor den Zivilgerichten geltend zu machen.
Nachdem allerdings – wie oben ausgeführt – die Forderung des Beschwerdeführers aufgrund von Zession jagdrechtlich grundsätzlich zulässig, zum GSt. Nr. [NR7] auch rechtzeitig erfolgt und der Höhe nach schlüssig ist, liegt es in der Sphäre der mitbeteiligten Partei, sich auf dem Zivilrechtsweg mit ihrem Vertragspartner auseinander zu setzen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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