LVwG B E 263/07/2024.016/007

E 263/07/2024.016/007Tribunale amministrativo regionale6 mar 2026

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Übersteigen der Einfriedung und Betreten des gemeinsam genutzten Familienhauses ist kein gewaltsamer Akt; Bestimmung des Aufenthalts der gemeinsamen Kinder

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 263/07/2024.016/007

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.263.07.2024.016.007

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Maßnahmenbeschwerde von Frau BF, geb. ***, ***, ***, wohnhaft, vertreten durch Rechtsanwältin RA in ***, vom 23.09.2024, hinsichtlich eines am 23.08.2024, um 22:10 Uhr, ausgesprochenen Betretungsverbots für das an der Adresse ***, ***, befindliche Wohnhaus, samt einem Umkreis von 100 m um dieses, sowie eines Annäherungsverbotes an ihren Gatten AA, als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch einen der Bezirkshauptmannschaft *** zurechenbaren Polizeibeamten der Polizeiinspektion BB nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

I.Der erhobenen Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Verhängung des im Vorspruch angeführten Betretungs- und Annäherungsverbotes durch einen der belangten Behörde zurechenbaren Polizeibeamten rechtswidrig war und die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten verletzt wurde.

II.Gemäß § 35 Abs. 2, 4 und 7 VwGVG iVm § 1 Z 1 u. 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung wird dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Die belangte Behörde (Rechtsträger Bund) hat der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei ihre Aufwendungen (Ersatz für den Schriftsatzaufwand EUR 737,60, Ersatz für den Verhandlungsaufwand EUR 922,00, Ersatz für die Eingabegebühr EUR 30,00 sowie Ersatz für die Reisekosten [Bahn + Bus] EUR 10,40) in der Gesamthöhe von EUR 1.700,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.

I. Verfahrensgang:

1. Beschwerdevorbringen:

1.1. Mit Eingabe ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin vom 23.09.2024 hat die Beschwerdeführerin (kurz: „Bf“) beim Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) eine auf § 88 Abs. 1 SPG gestützte Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich des Ausspruchs eines am 23.08.2024, um 22:10 Uhr, im Vorspruch näher angeführten Annäherungs- und Betretungsverbotes als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhoben.

Darin bringt die Bf im Wesentlichen vor, dass ihr Gatte im Herbst 2023 ein Wohnhaus ***, ***, gemietet hat, das seither als Ehehaus genutzt wurde.

Am 28.05.2024 sei es zu einem Streit mit ihrem Mann gekommen, im Zuge dessen er sie und die drei gemeinsamen Kinder eine Nacht aus dem Haus geworfen habe, worauf sie mit den Kindern kurzzeitig Unterschlupf bei ihren Eltern in [KG1] gefunden habe, bis sich ihr Ehemann wieder beruhigte.

Nach einem von ihrem Gatten am 09.08.2024 provozierten Streit habe die Bf erneut bei ihren Eltern nächtigen müssen, wobei er nicht zugelassen habe, dass die gemeinsamen Kinder mit ihr gehen, obwohl die Kinder unter Tränen unbedingt mit ihr zu den Großeltern mitfahren hätten wollen.

Ihr Mann habe im Ehehaus in [KG2] eine Video- und Audioüberwachung installiert und die Türschlösser getauscht. Einzig aus dem Grund, dass die Bf versuchte, zum Wohle der Kinder eine einvernehmliche Lösung mit ihrem Gatten zu finden, habe sie von einer Besitzstörungsklage Abstand genommen.

Vereinbarungsgemäß sollte ihr Mann die Kinder vom 15.08.2024, ab 10:00 Uhr, bis 18.08.2024, 10:00 Uhr, betreuen und habe er die Bf gebeten, ihm die Reisepässe der Kinder mitzugeben, weil er mit ihnen zu seinem Büro in [KG3] habe fahren wollen. Dem sei die Bf nachgekommen, ihr Mann habe jedoch diese Gelegenheit dazu benutzt, ab dem 15.08.2024 jeglichen Kontakt der Kinder zur Bf zu unterbinden und habe sie ihre Kinder seit der Übergabe an ihren Gatten 9 Tage nicht mehr gesehen und nichts von ihnen gehört. Sie habe ihrem Mann daraufhin unzählige Nachrichten geschrieben und versucht, ihn anzurufen und dazu zu bewegen, ihr den Aufenthaltsort der Kinder zu nennen. Er habe jedoch jede Auskunft verweigert und von ihr verlangt, sich seinen Bedingungen für die Scheidung zu beugen.

Daraufhin habe die Bf das Jugendamt der Bezirkshauptmannschaft *** (kurz: „BH“) und die Polizei verständigt, die ihren Ehemann aber auch nicht zu einer Kooperation mit der Bf und zur Rückgabe der Kinder bewegen haben können. Am 20.08.2024 habe das Jugendamt Nachschau im Ehehaus gehalten und dabei ihren Gatten mit den Kindern angetroffen. Im Zuge eines darauf erfolgten Gesprächs habe er angegeben, nunmehr mit den Kindern nach [KG4] fliegen zu wollen. Dort gebe es kein mit dem österreichischen Zentralen Melderegister vergleichbares Meldewesen und seien die Vereinigten Arabischen Emirate auch nicht Vertragspartei des HKÜ, sodass ihr Mann ihr die Kinder ohne jeglichen Aufwand über Monate, wenn nicht Jahre, vorenthalten könnte, ohne dass sie dort ihre Kinder ausfindig machen könnte. Aus diesen Gründen habe die Bf beim Bezirksgericht *** einen Eilantrag eingebracht, worauf ihr Gatte die Reisepässe der drei gemeinsamen Kinder bei Gericht hinterlegen musste und sich bereit erklärt habe, mit den Kindern in Österreich zu bleiben.

In der Folge sei der Bf geraten worden, die Kinder eigenverantwortlich aus der Obhut ihres Mannes zu holen und ist sie am 23.08.2024 von ihrer Mutter, einer Tante und einem Onkel zum Ehehaus begleitet worden, da sie einen Übergriff ihres Gatten fürchtete. Dieser sei im Familienhaus vorausgegangen, gefolgt von der Bf. Im Haus habe sich ihr Mann dann breit vor eine Glasschiebetür gestellt und der Bf den Durchgang zu den Kindern verstellt. Dabei habe er sie am rechten Handgelenk und am linken Revers ihrer Kleidung gepackt, um sie von den Kindern fernzuhalten. Nach dem Eintreffen der Polizei habe sie ihr Mann an den Armen erfasst und Richtung Vorraum gezogen. Dieses Gerangel sei von den Beamten aufgelöst und die Bf und ihr Gatte voneinander getrennt worden, wobei ihr Mann im Zuge des Gerangels eine leichte Abschürfung am rechten Ellbogen erlitten habe.

Ihr Gatte habe dann vor Ort ein Schriftstück angefertigt, in dem er die Bedingungen für eine Ehescheidung skizzierte und die Bf aufgefordert hat, dieses zu unterschreiben, was sie auch getan habe. Erst anschließend sei er bereit gewesen, der Bf die gemeinsamen Kinder für eine Nacht zu übergeben.

Um 22.10 Uhr sei dann gegen sie ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen worden und hätten sie die einschreitenden Beamten unmittelbar vor der Verhängung dieses Verbotes im Sinne des zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgebots (§§ 29 Abs 1 und 30 Abs 1 Z 4 SPG) anhören und sich mit ihrer Aussage beweiswürdigend auseinandersetzen müssen. Insbesondere hätten die Beamten feststellen müssen, dass sich ihr Gatte breit vor eine Glasschiebetüre gestellt und sie in der Folge am rechten Handgelenk und am linken Revers ihrer Kleidung gepackt hat, um sie von den Kindern fernzuhalten. Bereits aus den Schilderungen der Polizisten in der Dokumentation gemäß § 38a SPG ergebe sich, dass ihr Mann einen aggressiven Akt gegen die Bf gesetzt habe, indem er sie an den Armen erfasste und sie zurückzog.

Diese körperliche Annäherung ihres Mannes an die Bf habe von den Beamten aufgelöst werden müssen und habe sich die leichte Abschürfung durch das aggressive und der Bf zugewandte Verhalten ihres Gatten ergeben.

Es sei auch kein Angriff der Bf gegen ihren Mann festgestellt, sondern vielmehr eine Gefahrenprognose erstellt worden, die sich lediglich auf das Übersteigen der Einfriedung des Ehehauses durch die Bf gründe. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Bf sei auch prompt gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden.

Die Bf habe kein Verhalten gesetzt, das die körperliche Integrität ihres Mannes beeinträchtigt habe.

Nachdem die Bf keinen gefährlichen Angriff gegen ihren Mann begangen habe und ein solcher auch nicht hinkünftig zu erwarten gewesen sei, sei das ausgesprochene Betretungsverbot rechtswidrig gewesen. Dies habe wiederum zur Folge, dass zwangsläufig auch das Annäherungsverbot rechtswidrig gewesen sei.

Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme setze voraus, dass der einschreitende Polizeibeamte im Zeitpunkt seiner Entscheidung mit gutem Grund annehmen konnte, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 38a SPG vorlagen. Mit anderen Worten: Er habe aufgrund bestimmter Tatsachen damals in zulässiger Weise davon ausgehen können müssen, dass ein gefährlicher Angriff der Bf auf das Leben, die Gesundheit oder Freiheit ihres Ehemannes bevorstand. Diese Erwartung müsse auf „bestimmte Tatsachen" gründen. Für diese (schwierige) Gefährlichkeitsprognose (aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung und besonderer Polizeierfahrung) seien die Aussage und das Verhalten des Opfers und der Person, von der die Gefahr ausgeht, insbesondere während des Einschreitens der Polizei (aber auch früher) maßgebend.

„Bestimmte Tatsachen" iSd § 38a SPG seien im gegenständlichen Fall aber nicht vorgelegen. Die Bf habe insbesondere keinen gefährlichen Angriff gesetzt. Sie sei unbescholten und lägen keine Hinweise für eine erhöhte Gefährlichkeit vor.

Hätten die einschreitenden Beamten die Bf sowie die anwesenden Zeugen befragt, wären sie zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Örtlichkeit um das Ehehaus der Bf und ihres Mannes handelt. Sie hätten des Weiteren festgestellt, dass sich persönliche Sachen der Bf und ihrer Kinder, ihre Kleidung, Schmuck und ähnliches in diesem Haus befinden.

Für die Gefahrenprognose sei aber lediglich ins Kalkül gezogen worden, dass die Bf die Einfriedung überstiegen hat, um zum Haus zu gelangen. Es handle sich hierbei um eine sehr niedrige Einfriedung, die ohne große Mühe auch von den Kindern leicht überstiegen werden konnte. Die Bf sei dazu berechtigt gewesen, die Einfriedung zu übersteigen und ins Haus zu gehen, zumal es sich um das gemeinsame Ehehaus handelt, das von ihr und den Kindern bewohnt wurde.

Hätten die einschreitenden Beamten die Bf sowie die anwesenden Zeugen befragt, wären sie zu dem Ergebnis gelangt, dass ihr der Ehemann den Zugang zu den Kindern vorenthalten wollte und sich deshalb im Inneren des Hauses breit vor der Glasschiebetüre gestellt und der Bf dadurch den Durchgang verstellt habe. Sie hätten des Weiteren festgestellt, dass ihr Mann die Bf daran hinderte, zu ihren Kindern zu gelangen, indem er sie am rechten Handgelenk und am linken Revers ihrer Kleidung packte.

Darüber hinaus hätten die einschreitenden Beamten die Vorgeschichte aufnehmen müssen, insbesondere die seit 9 Tagen andauernde und für die minderjährigen Kinder gänzlich unübliche Trennung von der Bf durch ihren Mann und die Gefahr einer weiteren Gefährdung des Kindeswohls durch diesen feststellen müssen.

Selbst wenn die Aussage ihres Mannes eine subjektive Furcht und persönliche Erwartung (Einschätzung) erkennen lassen würde, reiche dies für sich allein nicht für die Prognose, dass ein gefährlicher Angriff der Bf auf ihn zu gewärtigen sei. Aus der Gesamtsituation ergebe sich unzweifelhaft, dass die Bf überhaupt kein Interesse an einer Rückkehr in das eheliche Haus oder eine Annäherung an ihren Mann hatte, sondern lediglich ihre Kinder aus einer massiv kindeswohlgefährdenden Situation befreien wollte. Ob ihr Mann ein weiteres Zusammenleben mit der Bf für unmöglich hielt, sei bedeutungslos, weil das Gesetz darauf beim Betretungsverbot keine Rücksicht nehme. Deshalb habe ein gefährlicher Angriff der Bf auf die körperliche Sicherheit ihres Gatten nicht mit Grund angenommen werden können und seien die Voraussetzungen für die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes nicht vorgelegen.

Zudem sei nicht ersichtlich, ob der Sicherheitsbehörde die Anordnung eines Betretungsverbotes unverzüglich bekannt gegeben und von dieser binnen 3 Tagen überprüft wurde. Aus Vorsichtsgründen werde daher geltend gemacht, dass eine Überprüfung zur Feststellung des Sachverhaltes nicht vorgenommen wurde, sodass das Betretungsverbot unverhältnismäßig lange aufrechterhalten wurde.

Aus den angeführten Gründen werden sohin die Anträge an das Landesverwaltungsgericht Burgenland gestellt, dieses möge

a)eine öffentliche Verhandlung durchführen;

b)den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig erklären;

c)den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35VwGVG schuldig erkennen, der Bf die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Aktenvorlage der Bezirkshauptmannschaft - Stellungnahme zur Beschwerde:

Über Aufforderung des LVwG vom 24.09.2024 hat die BH diesem Gericht mit Schriftsatz vom 15.10.2024 den Verwaltungsakt im Original vorgelegt und zur Maßnahmenbeschwerde eine Stellungnahme abgegeben, in der sie darlegt, dass die Bf vor Ausspruch des Betretungsverbotes widerrechtlich über die Grundstückseinfriedung gestiegen und sich damit gewaltsam Zugang zum Haus ihres Ehegatten verschafft habe. Sie sei dann direkt zur Eingangstüre und weiter ins Haus gegangen, wobei es nur durch Einschreiten der Polizeibeamte gelungen sei, die Bf von ihrem Mann zu trennen. Im Zuge eines „Gerangels“ habe die Bf ihren Gatten leicht am Ellbogen verletzt und ihren Mann offensichtlich nur mehr als "Hindernis“ auf dem Weg zu den gemeinsamen Kindern gesehen. Die Bf habe auch mehrmals geäußert, dass sie die Kinder gegen den Willen ihres Mannes mitnehmen möchte und habe dieser Angst gehabt, dass sie die Kinder entführen wird. Auch habe sich die Bf nicht an mündliche Vereinbarungen, betreffend der gemeinsamen Obsorge, gehalten und sei bereits zwei Wochen vor dem Ausspruch des Betretungsverbotes aus dem ehelichen Haus ausgezogen. Sie habe ihren Wohnsitz nach [KG1] verlegt, wobei es bereits im Vorfeld, am 18.08.2024, zu einer polizeilichen Amtshandlung am Parkplatz der Firma CC in [KG2] gekommen sei, wo es ebenfalls um Streitigkeiten bezüglich des gemeinsamen Sorgerechts ging.

Da die beschriebene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die der BH als belangter Behörde zurechenbar ist, keine Verletzung der subjektiven Rechte der Bf darstelle, wird der Antrag gestellt,

1. die in der Maßnahmenbeschwerde gestellten Anträge der Bf, nämlich den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären bzw. die belangte Behörde zu verpflichten, die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen, zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen und

2. der BH als zuständigen Sicherheitsbehörde den Ersatz ihrer gesetzmäßig vorgesehenen Aufwendungen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

3. Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Am 02.03.2026 hat beim LVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, bei der die Bf und die beiden einschreitenden Polizeibeamten als Zeugen einvernommen worden sind und an der die BH teilgenommen hat.

II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

1. Am 18.08.2024, um 11:20 Uhr, hat der Gatte der Bf telefonisch Anzeige auf der Polizeiinspektion BB bzgl. einer Verparkung bzw. eines Streites auf dem Parkplatz des Restaurants CC in [KG2], welcher zu eskalieren droht, erstattet. Daraufhin ist eine Polizeistreife dorthin entsandt worden und haben die einschreitenden Beamten beim Eintreffen vor Ort einen lautstarken Streit zwischen dem Ehegatten der Bf, dieser, ihrem Vater und einem Onkel von ihr wahrgenommen, die sich gegenseitig mittels Mobiltelefonkamera gefilmt haben und allesamt sehr aufgebracht waren.

Auslöser des Streits ist die Nichteinhaltung einer Vereinbarung durch den Gatten der Bf gewesen, wonach er der Bf die gemeinsamen drei Kinder beim genannten Restaurant übergeben sollte, das aber nicht getan hat und stattdessen alleine erschienen ist. Die Bf hat den einschreitenden Beamten bei der Amtshandlung den Chatverlauf mit ihrem Gatten vorgezeigt, aus dem die vorangeführte Vereinbarung eindeutig hervorgeht.

Da die Bf, ihr Vater und ihr Onkel wissen wollten, wo die gemeinsamen Kinder sind und der Gatte der Bf dies nicht preisgab, hat sich ihr Vater vor dessen Fahrzeug gestellt, um ihm dadurch die Wegfahrt zu verunmöglichen und herauszufinden, wo sich die Kinder befinden. In der Folge hat der Vater der Bf seinem Schwiegersohn laut dessen Angaben einen Fußtritt versetzt, worauf er die Polizei gerufen hat. Diese hat in der Folge Anzeige gegen den Vater der Bf erstattet und ihren Gatten darüber informiert, dass sie sich nach der Beendigung der Amtshandlung zum gemeinsamen Haus in [KG2], ***, begeben werden, um dort Nachschau wegen der drei Kinder zu halten. Dort konnte der Gatte jedoch nicht angetroffen werden und hat eine durchgeführte ZMR-Anfrage der Polizei ergeben, dass seit 19.05.2023 niemand in diesem Haus aufrecht gemeldet ist.

Nach telefonischer Kontaktaufnahme durch die Polizei ist der Mann der Bf einige Minuten später alleine erschien und hat den Polizeibeamten mitgeteilt, dass die Kinder bei Bekannten in der Steiermark sind. Daraufhin ist ihm durch die einschreitenden Beamten zur Kenntnis gebracht worden, dass er die Kinder nach [KG2] bringen soll, da am Folgetag die Jugendwohlfahrt der BH über den Vorfall in Kenntnis gesetzt wird. Des Weiteren hat er auf Nachfrage angegeben, dass er in [KG4] mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und in Österreich keinen aufrechten Wohnsitz hat.

2. Am Freitag, dem 23.8.2024, um 13:30 Uhr, hat sich die Bf, ihre Mutter, ihr Bruder und dessen Freundin zur Polizeiinspektion BB (kurz: PI BB) begeben, nachdem sie sich zuvor an die BH, Kinder- und Jugendhilfe, wegen Problemen der Obsorge bzw. der Abholung der drei gemeinsamen Kinder gewandt und dort um Hilfestellung ersucht haben. Dabei ist der Verdacht geäußert worden, dass der Gatte der Bf einen ,,erweiterten Suizid" begehen könnte, worauf von einem auf der Polizeiinspektion Dienst versehenden Beamten eine Anzeige entgegengenommen worden ist.

Danach hat Cl DD mit der Bf und ihren Begleitern gesprochen und ist den Genannten dabei mitgeteilt worden, dass die Polizei keine Handhabe hat, AA die drei gemeinsamen Kinder aus dessen Obhut wegzunehmen. Überdies sei es bereits 14 Uhr und deshalb weder das zuständige Jugendamt der BH noch das Bezirksgericht erreichbar, die entsprechende Entscheidungen treffen könnten und sei die Entscheidung über die Obsorge in erster Linie eine Sache des Bezirksgerichtes, weshalb die Bf auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde.

Die Bf hat beim Gespräch mit CI DD zum Ausdruck gebracht, dass sie ihrem Gatten alles überlassen wolle (Firmenbeteiligungen, Verzicht auf Alimente, etc.), nur um die Kinder wieder bei sich zu haben. Dabei ist ihr mitgeteilt worden, dass ihr Gatte heute Vormittag persönlich mit den drei Kindern auf der Polizeiinspektion gewesen ist, um Akteneinsicht zum Vorfall beim CC zu nehmen. Abschließend ist die Bf und ihre Begleitung nochmals darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Polizei für die Abholung bzw. Übergabe der Kinder zwischen Ehepaaren nicht zuständig ist und man Anfang nächster Woche bei der Familienrichterin vorsprechen und auch das Jugendamt informieren könne, worauf die Bf und die sie begleitenden Personen um 15 Uhr die PI BB verlassen haben.

3. Am 23.08.2024, kurz vor 20 Uhr, hat sich die Bf mit ihrer Mutter, ihrem Onkel und ihrer Tante sowie ihrer beste Freundin und deren Mann zum Haus ihres Gatten in [KG2], ***, begeben, da ihr zuvor durch ein Gespräch mit der Jugendwohlfahrt geraten wurde, dass sie bei der beabsichtigten Abholung der drei gemeinsamen Kinder nicht alleine auftreten soll.

Die Bf wollte unbedingt ihre Kinder sehen, doch hat ihr ihr Mann nicht die Vorgartentür aufgesperrt, weshalb sie über die Einfriedung gestiegen ist und sich anschließend ins Wohnhaus begeben hat. Ihr Gatte ist der Bf im Haus vorausgegangen, sie ist ihm gefolgt. Als die Bf versucht hat, an ihrem Gatten vorbei zum Kinderzimmer zu gelangen, hat sie dieser daran gehindert und zurückgehalten. In weiterer Folge hat er die Bf an beiden Handgelenken gepackt, wodurch sie blaue Flecken erlitten hat. Daraufhin hat die Bf gesagt, er soll damit aufhören und sie zu den Kindern gehen lassen. Wenn es eskaliert, werde sie die Polizei rufen. Ihr Mann ist jedoch dagegen gewesen und hat dies verhindert, indem er sich vor eine Glastüre gestellt hat.

Um 20:04 Uhr hat der Gatte der Bf telefonisch auf der Pl BB Anzeige erstattet, dass sich die Bf widerrechtlich Zutritt zum Grundstück verschafft hat und versucht die gemeinsamen drei Kinder aus dem Haus zu holen. Daraufhin ist eine Polizeistreife zum gemeinsamen Wohnhaus entsandt worden.

Bei deren Eintreffen hat sich der Gatte der Bf im Eingangsbereich des Hauses befunden, ebenso seine Frau, während sich der Onkel und die Mutter der Bf im Vorgarten aufgehalten haben. Frau GI EE und RI FF sind dann vom Gatten ins Haus gebeten worden und ist die Bf dorthin nachgefolgt. Als ihr Mann begonnen hat, den Beamten den angezeigten Sachverhalt zu schildern, hat die Bf diese Gelegenheit genutzt, zu versuchen, an ihrem Gatten und den beiden Beamten vorbei zu laufen, um zu ihren Kindern zu gelangen. Ihr Mann hat dies verhindert, indem er die Bf an beiden Handgelenken erfasst und sie dann Richtung Vorraum zurückgezogen hat. Dies ist durch sanfte Körperkraftanwendung der Polizei (flache Handanlegung am Rücken der Bf) unterstützt worden, die beide Streitparteien anschließend voneinander getrennt hat und ist die Bf zum Ausgang des Hauses zurückgedrängt worden.

Zu diesem Zeitpunkt haben sich die gemeinsamen Kinder im Kinderzimmer befunden und hat der älteste Sohn das Zimmer von innen zugesperrt gehabt. Daraus haben die Polizeibeamten das Weinen der Kinder wahrgenommen, während ihre Eltern im Vorraum lauthals weiter über die Obsorge gestritten haben, wobei insbesondere die Bf mehrmals lautstark zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ihre Kinder haben will. Ihr Gatte hat ihr dies mit dem Bemerken verwehrt, dass er das Kindeswohl bei ihr gefährdet sieht und haben sich beide vor der Exekutive gegenseitig beschuldigt, Gespräche über die Obsorge der Kinder abzublocken.

Da sich die drei Kinder alleine im Kinderzimmer befunden haben und mittlerweile eine zweite Polizeistreife eingetroffen ist, hat sich Frau GI EE zu ihnen begeben, während RI FF und die Beamten einer unterstützenden Polizeistreife versuchten haben, den Streit zwischen dem in Scheidung lebenden Ehepaar zu schlichten, was aufgrund der aufgebrachten und angespannten Situation jedoch nicht möglich war. Bei der verbalen Auseinandersetzung der beiden Eheleute vor den einschreitenden Polizisten hat die Bf ihren Gatten wiederholt lautstark angeschrien: „Gib mir meine Kinder zurück, ich will meine Kinder!“ und „Du kannst alles haben, aber gib mir meine Kinder!“ Daraufhin hat ihr Gatte vor den Augen der Exekutive eine schriftliche Vereinbarung auf einem blanken Zettel formuliert, in der er ihren Verzicht festhielt und hat die Bf diese im Beisein von RI FF unterschrieben. Danach hat eine bessere Gesprächsbasis zwischen der Polizei und den beiden Eheleuten geherrscht, wobei die Kommunikation zwischen diesen aber weiterhin angespannt und schwierig gewesen ist.

Um 20.12 Uhr hat Frau GI EE ihren Kollegen CI DD telefonisch darüber verständigt, dass sie sich bei den drei Kindern befindet und zu diesen ein gutes Vertrauensverhältnis aufgebaut hat. Sie ersucht um Verständigung des BH-Journaldienstes, da es zwischen den streitenden Eheleuten zu keiner Einigung wegen der Kinder kommen wird. CI DD hat daraufhin mit der Rufbereitschaft der BH telefoniert und die aktuelle Situation geschildert. In diesem Gespräch ist ihm mitgeteilt worden, dass die BH derzeit keine Möglichkeit hat, zu entscheiden, wo die Kinder aktuell bleiben sollen, jedoch werde mit weiteren Entscheidungsträgern der BH sofort Rücksprache gehalten, um abzuklären, welche Möglichkeiten bestehen.

Um 20.40 Uhr ist CI DD vom BH-Journaldienst zurückgerufen und ihm dabei mitgeteilt worden, dass es seitens der BH keine gesetzliche Möglichkeit gibt, zu entscheiden, wo die Kinder bleiben sollen. Ihren Eltern soll jedoch vor Augen gehalten werden, dass es bei einer Nichteinigung zu einer möglichen ,,zwangsweisen Kindesabnahme durch die Behörde" kommen könnte und solle deshalb auf eine Einigung über den Aufenthalt der Kinder hingewirkt werden. Aufgrund dieser Auskunft hat sich Cl DD zum Einsatzort begeben, um sich einen Überblick über die ganze Amtshandlung zu verschaffen und ist dort um 21.08 Uhr eingetroffen. Im Wohnhaus hat er seinen Kollegen RI FF und zwei weitere Polizeibeamte sowie die Bf und ihren Gatten angetroffen. Dabei hat der Ehegatte auf CI DD ruhig gewirkt, die Bf war hingegen aufgebracht und hat nach wie vor zu ihren Kindern wollen.

Um die Situation zu beruhigen ist CI DD mit der Bf vor das Haus gegangen, wo ihm diese mitgeteilt hat, sie wolle nicht, dass die Kinder alleine bei ihrem Gatten sind und habe sie mit diesem vorher ausgemacht, dass sie heute Nacht bei ihren Kindern schläft und ihr Mann auch im Haus bleibt.

Während die Bf draußen vor dem Haus geblieben ist, hat sich CI DD ein persönliches Bild vom Gatten der Bf gemacht und mit diesem in Gegenwart seiner zwei Kollegen ein Gespräch zum angezeigten Sachverhalt geführt. Dabei hat der Gatte angegeben, dass es seit 14 Tagen massive Probleme mit der Bf gebe und ihm diese nicht gesagt habe, wo die Kinder sind und hätte sie auch auf seine Anrufe und Anfragen nicht geantwortet. Zudem habe er ein sehr angespanntes Verhältnis zu seinem Schwiegervater, der sehr aggressiv sei und habe seine Schwiegermutter einen zu sorglosen Umgang mit den Kindern, ebenso die Bf, die die Kinder trotz Fieber nicht zum Arzt gebracht habe. Deshalb wolle er die Obsorge haben und auch wegen der Schule und dem Arzt bestimmen, wobei er diesbezüglich bereits mit seinem Rechtsanwalt gesprochen und ihm dieser gesagt habe, dass er die Kinder aufgrund der genannten Vorfälle nicht an die Mutter übergeben darf. Die Bf soll die Kinder sehen können, diese jedoch nicht zu den Großeltern mütterlicherseits bringen.

Nachdem der Ehegatte der Bf von CI DD darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass - sollte es zu keiner Einigung über den Verbleib der Kinder kommen - möglicher Weise eine ,,zwangsweise" Kindesabnahme durch die Behörde im Raum steht, hat dieser dem Polizeibeamten zu verstehen gegeben, dass er das auf keinen Fall will. Da im Gespräch mit CI DD immer wieder Onkel GG für eine kurzfristige Unterbringung der gemeinsamen Kinder übers Wochenende genannt wurde, hat dieser der Bf das als Lösungsvorschlag unterbreitet, die damit ebenso einverstanden gewesen ist, wie der zuvor erwähnte Onkel. In der Folge haben sich CI DD, die Bf und ihr Onkel GG ins Haus begeben, wo der Ehegatte der Bf von sich aus den Vorschlag unterbreitet hat, dass er die gemeinsamen Kinder am nächsten Tag, Samstag, den 24.8.2024, gegen 10 Uhr, zum Haus dieses Onkels nach [KG1] bringt, sie dort bleiben und auch von der Bf besucht werden können. Von dort werde er sie erst wieder am Montag, dem 26.8.2024, vormittags, abholen. Mit diesem Vorschlag sind die Bf und ihr Onkel einverstanden gewesen.

Nach dieser Vereinbarung hat RI FF beim Gatten der Bf eine Verletzung am rechten Ellbogen wahrgenommen und ihn darauf angesprochen, worauf er die Verletzung zur Kenntnis genommen, aber keine Aussagen darüber getätigt hat, wie bzw. wodurch sie zustande gekommen ist. RI FF hat vermutet, dass sich die Verletzung im Zuge des Gerangels bzw. der Zurückdrängung der Bf ereignet hat.

Nach dem Lösungsvorschlag mit dem Onkel der Bf hat sich CI DD mit dieser aus dem Haus begeben und gegen sie um 22.10 Uhr ein Betretungs- und Annäherungsverbot für das von ihrem Gatten gemietete Haus in [KG2] ausgesprochen, da es dem Beamten so erschienen ist, dass die Aggression von der Bf ausgegangen ist. Als Grundlage für die Aussprache dieses Verbotes ist von CI DD das unberechtigte Übersteigen der Einfriedung und das anschließende Betreten des Wohnhauses durch die Bf herangezogen worden, die unbedingt die gemeinsamen Kinder abholen bzw. sehen wollte. Der Bf ist der Ausspruch dieses Verbotes gar nicht bewusst gewesen und hat sie auch kein Informationsblatt nach dessen Ausspruch erhalten, sondern erst am Folgetag, als ihre Kinder zum Haus ihres Onkels gebracht worden sind. Dort ist ihr auch mitgeteilt worden, dass sie ihre Waffenbesitzkarte abgeben muss, weil mit dem Betretungsverbot automatisch auch ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen worden ist.

RI FF, der bei der gesamten Amtshandlung von Beginn an bis zu deren Ende dabei gewesen ist, hat aufgrund des Verhaltens des Ehegatten der Bf den Eindruck gehabt, dass sich dieser nicht an die getroffene Vereinbarung, betreffend Verbringung der Kinder zum Onkel seiner Frau, halten wird und ein sehr berechenbares Verhalten an den Tag gelegt, was sich auch darin gezeigt hat, dass er aufgrund der Aussage der Bf, wonach sie auf alles verzichtet, wenn sie nur ihre Kinder wieder sehen kann, sofort eine entsprechende Verzichtserklärung auf einem blanken Zettel handschriftlich verfasst und diesen von der Bf unterschreiben hat lassen. Zudem hat ihm seine Kollegin Frau GI EE nach Beendigung der Amtshandlung mitgeteilt, dass der Genannte die gemeinsamen drei Kinder dahingehend beeinflusst hat, indem er zu ihnen gesagt hat, dass ihm die Mama die Kinder wegnehmen will und ist dies laut Aussagen seiner Kollegin eindeutig am Verhalten und im Gespräch mit den Kindern ersichtlich gewesen.

RI FF hat während der Amtshandlung, insbesondere nach dem vorbereitenden Lösungsvorschlag seines Kollegen CI DD, kein aggressives Verhalten der Bf festgestellt und ist ein gefährlicher Angriff der Bf gegen ihren Gatten seiner Einschätzung nur vorstellbar gewesen, wenn der Genannte die gemeinsamen Kinder, entgegen der getroffenen Vereinbarung, wiederum nicht übergibt. Auch CI DD hat nach seinem Eintreffen im Wohnhaus keinerlei aggressives Verhalten bei der Bf feststellen können, doch sei diese merkbar angespannt gewesen.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes steht für das LVwG mit der für eine Maßnahmenbeschwerdeverfahren erforderlichen Sicherheit hinreichend klar und zweifelsfrei fest, dass die Bf keinen gefährlichen Angriff gegen ihren Gatten am Abend des 23.8.2024 und auch nicht die Tage davor vorgenommen hat. Mangels entsprechender bestimmter Tatsachen hat CI DD nicht in vertretbarer Weise annehmen können, dass die Bf einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit ihres Gatten, mit dem sie in Scheidung lebt, wahrscheinlich begehen werde respektive ein solcher unmittelbar bevorstehe.

Entgegen der unbegründeten Annahme der BH und des einschreitenden Polizisten CI DD liegen für das LVwG weder entsprechende Beweise noch konkrete und nachvollziehbare Anzeichen respektive Indizien dafür vor, dass die beim Ehegatten am Abend des 23.8.2024 entstandene leichte Verletzung am Ellbogen durch einen tätlichen Angriff der Bf erfolgt ist. Vielmehr steht fest, dass dieser die Bf im Beisein anwesender Polizeibeamten gewaltsam an beiden Handgelenken erfasst und sie – noch dazu mit gewaltsamer Unterstützung der Polizei - Richtung Ausgang des gemeinsamen Wohnhauses gedrängt hat. Es ist daher naheliegend, dass sich der Ehegatte der Bf diese Verletzungen durch sein gewaltsames Vorgehen gegen seine Frau selbst zugezogen hat, und ist diese jedenfalls nicht gewalttätig gegen ihn gewesen, was sowohl RI FF als auch CI DD selbst bei ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung beim LVwG bestätigt haben.

Des Weiteren wird vom LVwG auch nicht die Auffassung der BH und der Polizei geteilt, wonach sich die Bf gewaltsam sowie unberechtigter Weise Zutritt zum gemeinsamen Ehehaus in [KG2] verschafft hat.

III. Beweiswürdigung:

Das LVwG hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der BH mit Schreiben vom 15.10.2024 vorgelegten Verwaltungsakt, samt der sich darin befindlichen Gegenschrift dieser Behörde sowie der Dokumentation der PI BB vom 23.8.2024 gemäß § 38a SPG; die behördliche Überprüfung vom 26.8.2024 des in Rede stehenden Verbotes; den Abschlussbericht der PI BB vom 31.8.2024 gegen die Bf wegen des Verdachts der Körperverletzung gegen ihren Gatten bei der Auseinandersetzung am 23.8.2024 im gemeinsamen ehelichen Haus in [KG2]; den Aktenvermerk dieser PI vom 18.8.2024 wegen Verdachts der Nötigung des Vaters der Bf gegen ihren Gatten beim Parkplatz des Restaurants CC; die Sachverhaltsdarstellung des CI DD vom 26.8.2024 über die Vorsprache der Bf bei der genannten PI am 23.8.2024 nachmittags sowie über den Hergang des gegen sie am selben Tag (Abend) ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbotes; die Stellungnahme des CI DD vom 6.10.2024 zur erhobenen Maßnahmenbeschwerde; in die erhobene Maßnahmenbeschwerde und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.3.2026, bei der die beiden einschreitenden Polizeibeamten RI FF und CI DD sowie die Bf als Zeugen einvernommen worden sind und an der die BH als belangte Behörde teilgenommen hat.

Daraus ergibt sich der vom LVwG zuvor festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt und steht diesem keinerlei Beweis- oder Ermittlungsergebnis entgegen.

Die Feststellung des LVwG, wonach die Bf am Abend des 23.8.2024 keinerlei aggressives Verhalten gegen den Bf gesetzt und noch weniger einen gefährlichen Angriff gegen diesen unternommen hat, gründen sich vor allem auf die äußerst glaubwürdigen Angaben des RI FF bei seiner Einvernahme beim LVwG am 2.3.2026, wo dieser unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht und seinen Diensteid angegeben hat, dass er während der Amtshandlung, insbesondere nach dem von allen Seiten angenommen Lösungsvorschlag seines Kollegen CI DD, wonach die Kinder übers Wochenende beim Onkel der Bf untergebracht werden, keinerlei aggressives Verhalten der Bf gegen ihren Gatten festgestellt hat und ist dies auch von CI DD selbst bei seiner Befragung durch das LVwG bestätigt worden, wo dieser angegeben hat, dass er ein aggressives Verhalten der Bf nicht wahrgenommen hat, bei dieser aber eine massive Anspannung sicht- und bemerkbar gewesen ist.

Dass die Bf ihren Gatten - nachdem sie dieser mit Unterstützung der Polizei gewaltsam davon abgehalten hat, zu ihren Kindern zu gelangen, indem er sie an den Handgelenken erfasst und Richtung Ausgang des Hauses gezogen hat - laut angeschrien hat: „Gib mir meine Kinder zurück, ich will meine Kinder!“ und „Du kannst alles haben, aber gib mir meine Kinder!“ wird von der Bf nicht bestritten und war dies dem Umstand geschuldet, dass ihr der berechtigte Zugang zu ihren Kindern (vgl. insbesondere §§ 177; 179 und 187 ABGB) sowohl vom Gatten als auch den einschreitenden Polizeibeamten rechtswidriger Weise verwehrt worden ist.

In Anbetracht dessen, dass die Bf samt Kindern von ihrem Gatten nur geraume Zeit zuvor rechtswidriger Weise aus dem gemeinsam bewohnten Familienhaus in [KG2] geworfen worden ist, sowie mangels einer bereits vollzogenen rechtskräftigen Scheidung, inklusive Güteraufteilung, und dem Faktum, dass beide Elternteile für die Obsorge ihrer drei gemeinsamen Kinder zuständig sind (vgl. § 177 ABGB), hat die Bf jederzeit das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen der Kinder entsprechende persönliche Kontakte gehabt (vgl. auch § 187 Abs. 1 ABGB). Dieses Recht als Mutter ist der Bf durch ihren Gatten am Abend des 23.8.2024 mit (gewaltsamer) Unterstützung durch die Polizei verwehrt worden und hätte die Bf weder von ihrem Gatten noch den einschreitenden Polizisten daran gehindert werden dürfen, persönlichen Kontakt mit ihren Kindern herzustellen und sich zu diesen zu begeben.

IV. Erwägungen

A. Gegenstand des Verfahrens

  1. Gegenstand einer Beschwerde nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (§ 88 Abs. 1 SPG) sind einzelne Verwaltungsakte, mithin Lebenssachverhalte.

Die erhobene Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen ein am 23.8.2024, um 22.10 Uhr, ausgesprochenes Betretungsverbot für das als Familienhaus genutzte Wohnhaus in [KG2], ***, samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um dieses Haus sowie eines Annäherungsverbots an den Gatten der Bf im Umkreis von 100 Metern um diese Person, einschließlich einem vorläufigen Waffenverbot gemäß § 13 Abs.1 WaffG durch den der BH zurechenbaren Polizeibeamten CI DD der PI BB.

  1. Prozessgegenstand eines Verfahrens nach § 88 Abs. 1 SPG ist die Frage, ob die Bf durch den behaupteten Befehls- und Zwangsakt „in (ihren) Rechten“ verletzt wurde. Dabei ist gleichgültig, ob die als verletzt erachteten Rechte bloß einfach- oder verfassungsgesetzlich gewährleistet sind. Maßgeblich ist die Rechtslage, wie sie zum Zeitpunkt der Setzung des angefochtenen Verwaltungsaktes bestand. Ob es sich um eine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung des LVwG (vgl. VwGH 27.9.2021, Ro 2021/01/0019, mwN).

B. Zulässigkeit der Beschwerden und Zuständigkeit des LVwG Burgenland

Nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.

Beim Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes handelt es sich um einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, weshalb die vom Bf erhobene Maßnahmenbeschwerde zulässig ist. Nachdem der in Beschwerde gezogene Zwangsakt in [KG2] gesetzt worden ist, ergibt sich daraus die Zuständigkeit des LVwG Burgenland.

C. Rechtzeitigkeit der Maßnahmenbeschwerde

Die den Beschwerdegegenstand bildende Maßnahme (Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes sowie eines vorläufigen Waffenverbotes) erfolgte am 23.8.2024. Die eingebrachte Maßnahmenbeschwerde nach § 88 Abs. 1 SPG erfolgte am 23.9.2024 direkt beim LVwG und wurde somit rechtzeitig innerhalb der 6-wöchigen Beschwerdefrist eingebracht.

D. Bezirkshauptmannschaft *** als belangte Behörde

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist belangte Behörde im Falle einer Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist (vgl VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/ 0133 mwN). Das ist im vorliegenden Beschwerdefall die BH ***.

E. Überprüfung des angefochtenen Aktes auf seine Rechtmäßigkeit:

Angefochtene Akte sind vom Verwaltungsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wobei diese Prüfung - trotz der Gegenteiliges intendierenden Formulierung des § 27 VwGVG - unabhängig von den in der Beschwerde geltend gemachten Rechten in jede Richtung zu erfolgen hat (VfSlg 14.436/1996; VwGH 25.9.1996, 96/01/0286; 9.9.1997, 96/06/0096; 15.9.1997, 94/10/0027; 23.9.1998, 97/01/ 0407; vgl. insb. VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0139, wonach eine Bindung an die Beschwerdegründe des § 27 VwGVG nicht besteht).

Den Beurteilungsmaßstab im vorliegenden Verfahren bildet die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gesetzten Amtshandlung (vgl. VwGH 24.11.2015, Ra 2015/ 05/0063), in concreto jene Sachlage, wie sie den eingeschrittenen Organen im Handlungszeitpunkt bekannt war bzw. (insbesondere im Hinblick auf den Zeitfaktor) bei zumutbarer Sorgfalt bekannt sein musste (VwSlg 14.706 A/1997; VwGH 6.8.1998, 96/07/0053). Im Ergebnis ist daher zu prüfen, ob die Organe vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für ihr Einschreiten annehmen durften (ex ante-Beurteilung; VwSlg 14.142 A/1994; 14.706 A/1997; VwGH 25.1.1990, 89/16/0163; 21.3.2006, 2006/11/0019).

F. Rechtslage:

Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG) StF: BGBl. Nr. 566/1991, in der zum Zeitpunkt der gegenständlichen Amtshandlung am 23. August 2024 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2024, sowie des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), StF: JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. I Nr. 33/2024, lauten auszugsweise, wie folgt:

SPG

„Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt

§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;

2. […]

(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungs-verbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung […]“

ABGB

Obsorge der Eltern

§ 177. (1) Beide Elternteile sind mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind.

Obsorge bei Auflösung der Ehe und der häuslichen Gemeinschaft

§ 179. (1) Wird die Ehe oder die häusliche Gemeinschaft der Eltern aufgelöst, so bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht […].

(2) Im Fall einer Obsorge beider Eltern nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft haben diese vor Gericht eine Vereinbarung darüber zu schließen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird.

Sonstige Rechte und Pflichten

Persönliche Kontakte

§ 186. Jeder Elternteil eines minderjährigen Kindes hat mit dem Kind eine persönliche Beziehung einschließlich der persönlichen Kontakte (§ 187) zu pflegen.

§ 187. (1) Das Kind und jeder Elternteil haben das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte.“

G. Gegenstand der Überprüfung

Die Bf wendet sich mit ihrer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen den Ausspruch des am 23. August 2024, um 22:10 Uhr, erfolgten Betretungs- und Annäherungsverbots im vormals gemeinsam bewohnten Wohn(Ehe-)Haus in [KG2], ***, sowie eines vorläufigen Waffenverbotes.

Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens (vgl. zur Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde iZm § 38a SPG VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0037) ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (vgl. zum subjektiv-öffentlichen Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers sowie zur Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betretungsverbot an die Voraussetzung geknüpft, dass „auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor“. Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt.

Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass „plausibel und nachvollziehbar“ bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Gefährder bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. etwa VwGH 7.9.2020, Ro 2019/01/0005, Rn. 13; 22.6.2018, Ra 2018/01/0285, Rn. 7, jeweils mwN).

Das LVwG hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen (vgl. dazu VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN). Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der zuvor dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).

Nach den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht des Weiteren, ob für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des sich den „einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes“ und „ausgehend vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd § 38a SPG vorlagen“. Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht seine eigene Beurteilung des sich den einschreitenden Organen bietenden Gesamtbildes und nicht seinen eigenen Wissensstand an die Stelle des Blickwinkels der Beamten zu setzen. Die Annahme der Beamten eines bevorstehenden vom Gefährder ausgehenden gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit ist somit nicht bereits dann unvertretbar und das verhängte Betretungsverbot rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht die Gefährdungslage an Hand des sich den eingeschrittenen Beamten gebotenen Gesamtbildes anders einschätzt. Entscheidend ist vielmehr das sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietende Gesamtbild nach dem Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt ihres Einschreitens (vgl. VwGH Ra 2019/01/0163).

Dafür ist ein vorangegangener gefährlicher Angriff nicht notwendig, bildet aber ex lege ein Indiz für einen möglicherweise bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit (arg.: „insbesondere“). Die Gefahrenprognose iSd § 38a Abs. 1 SPG setzt somit weder einen solchen Angriff voraus, noch ist allein aus dem Umstand, dass es zu keinem gefährlichen Angriff des Gefährders gekommen ist, auf das Nichtvorliegen einer hinreichenden Gefahr zu schließen.

Angesichts des inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als „bestimmte Tatsachen“ iSd § 38a Abs. 1 SPG in Frage kommen können (vgl. VwGH 24.2.2004, 2002/01/0280, mwN). So kann auch die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen. Bei der Gesamtsituation beim Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Ausspruch des Betretungsverbots weist der Gesetzgeber auf die maßgeblichen Umstände „Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente“ hin (vgl. die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 1151 BlgNR 25. GP, 3).

Bei der Gefährdungsprognose ist insbesondere zu beachten, dass nach der Intention des Gesetzgebers die sicherheitspolizeiliche Intervention bereits greifen soll, bevor eine strafrechtlich relevante Handlung gesetzt wird. Nur so kann der Zweck des § 38a SPG als vorbeugende Schutzmaßnahme Sinn ergeben (vgl. aus dem Vorblatt zur RV 252 BlgNR 20. GP, 5, sowie die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 252 BlgNR 20. GP, 11f, wobei sich der Gesetzeszweck des Schutzes vor Gewalt bereits aus dem Titel des Gesetzes „Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie - GeSchG“ ergibt; Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm. 4 und 5 zu § 38a, mwN). Mit der - in der vorliegenden Rechtssache anzuwendenden - Präventionsnovelle 2016, BGBl. I Nr. 61/2016, wollte der Gesetzgeber diesen wesentlichen Gesetzeszweck („in erster Linie die präventiven Instrumente im Bereich des Schutzes vor Gewalt“) zusätzlich verbessern und sah in § 38a SPG Neuerungen vor, „die den Schutz vor Gewalt erhöhen sollen“.

Betretungsverbote, wie auch Wegweisungen, stellen eine Sicherungsmaßnahme dar, die zur Verhinderung von gefährlichen Angriffen gegen eine in der betreffenden Wohnung lebende Person aufgrund einer tatsachengestützten Gefährdungsprognose von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglichst rasch zu erlassen ist, sodass die vorherige Durchführung eines regelrechten Beweisverfahrens dem Zweck der Bestimmung zuwiderliefe und diese von den einschreitenden Exekutivbeamten daher auch gar nicht erwartet werden kann. Andererseits ist jedoch als rechtsstaatlicher Mindeststandard vorauszusetzen, dass der mutmaßliche Gefährder vor der Verhängung eines Betretungsverbotes verbunden mit einem Annäherungsverbot mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, auf die sich eine Gefährdungsprognose stützen kann, wenigstens konfrontiert und ihm die Möglichkeit geboten wird, sich in aller gebotenen Kürze dazu zu äußern und seine allenfalls abweichende Darstellung nach Möglichkeit zu belegen. Erst wenn die Widerlegung jener Tatsachen, auf die sich die Gefährdungsprognose stützt, in der gebotenen Kürze nicht gelingt, darf ein Betretungsverbot verhängt werden.

H. In der Sache:

1. In der vorliegenden Beschwerdesache steht für das LVwG mit hinreichender Klarheit fest, dass die Erwägungen des CI DD, die zum Ausspruch des Betretungsverbotes gegen die Bf am Ende der Amtshandlung vom 23.8.2024 geführt haben, im seiner Meinung nach unberechtigten Übersteigen der Einfriedung und dem anschließenden Betreten des von ihrem Ehegatten gemieteten und vom Ehepaar sowie den drei gemeinsamen Kindern genutzten Wohnhauses gelegen sind, weil die Bf unbedingt ihre Kinder sehen wollte, und hat er sich so in der mündlichen Verhandlung beim LVwG verantwortet.

Bemerkenswert ist diesbezüglich, dass CI DD nicht nur der Vorfall vom 18.8.2024 beim Parkplatz eines Restaurants in [KG2] bekannt war, wo der Ehegatte der Bf ihr die drei gemeinsamen Kinder, nachdem er sie zuvor drei Tage betreut hat, entgegen einer getroffenen Vereinbarung, nicht übergeben, sondern diese eigenmächtig zu Bekannten in die Steiermark gebracht und sie somit rechtswidriger Weise der Obsorge der Bf als Mutter entzogen hat, sondern auch, dass sich die Bf aufgrund des Faktums, dass sie ihre Kinder seit Übergabe an ihren Mann am 15.8.2024 nicht mehr gesehen und auch nichts von ihnen gehört hat, am frühen Nachmittag des 23.8.2024, einem Freitag, hilfesuchend an die Polizei in [KG2] gewandt und dort um Unterstützung für die Rückgabe der Kinder an sie ersucht hat. Dabei ist ihr von CI DD rechtskonform mitgeteilt worden, dass die Polizei keine Handhabe hat, dem Vater die drei gemeinsamen Kinder aus dessen Obhut wegzunehmen und sich die Bf Anfang nächster Woche an das zuständige Jugendamt der BH bzw. das Bezirksgericht [KG2] wenden möge, da die Entscheidung über die weitere Obsorge der drei gemeinsamen Kinder in erster Linie Sache dieses Bezirksgerichtes ist, weshalb die Bf auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde.

Nicht weniger bemerkenswert ist das weitere Faktum, dass CI DD am 23.8.2024, um 20.12 Uhr, von seiner Kollegin GI EE telefonisch ersucht worden ist, den Journaldienst der BH zu verständigen, da es zwischen den streitenden Eheleuten zu keiner Einigung wegen der Kinder kommt und ist CI DD nach Prüfung der Rechtslage durch die belangte Behörde mitgeteilt worden, dass sie derzeit keine Möglichkeit hat, zu entscheiden, wo die Kinder aktuell bleiben sollen.

Mit diesem Wissen hat sich CI DD am Abend des 23.8.2024 zum Einsatzort begeben, ist dort um 21:08 Uhr eingetroffen, hat sich ein Bild über die vorliegende Situation gemacht und nach Gesprächen mit dem Gatten der Bf, ihr und ihrem Onkel einen Vorschlag für die Unterbringung der gemeinsamen Kinder übers Wochenende unterbreitet, der in der Folge von allen Beteiligten akzeptiert worden ist. Sowohl RI FF als auch PI DD haben während der gesamten Amtshandlung am Abend des 23.8.2024 im Familienhaus in [KG2] kein aggressives Verhalten der Bf gegen ihren Gatten festgestellt und ist diese, angesichts des Umstandes, dass sie ihre Kinder seit dem 15.8.2024 nicht mehr gesehen und sich daher entsprechende Sorgen um diese gemacht hat, verständlicher Weise angespannt gewesen, hat sich aber nach Unterzeichnung einer von ihrem Gatten auf einem Zettel formulierten Vereinbarung bezüglich der anstehenden Scheidung und des von CI DD unterbreiteten Lösungsvorschlags zusehends beruhigt. Aufgrund der von allen Beteiligten akzeptierten Vereinbarung, wonach die Kinder übers Wochenende beim Onkel der Bf untergebracht werden, hat für diese auch keinerlei Notwendigkeit bzw. Grund mehr bestanden, im vormals gemeinsam genutzten Familienhaus in [KG2] bei ihren Kindern zu nächtigen.

Völlig überraschend hat CI DD dann am Ende der Amtshandlung gegen die Bf um 22.10 Uhr das bekämpfte Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen, die dieses Verbot gar nicht mitbekommen hat. Erst am nächsten Tag ist ihr bei der Abholung der Kinder ein Informationsblatt ausgehändigt worden, wodurch sie erstmals über dieses Verbot nachweislich in Kenntnis gesetzt worden ist.

Zum Zeitpunkt des ausgesprochenen Verbots gegen die Bf hat für diese weder ein Wohnbedürfnis im vormals gemeinsam genutzten Familienhaus in [KG2], ***, bestanden noch ist die Gefahr eines wahrscheinlichen tätlichen Angriffs gegen ihren Gatten vorgelegen, dies auch nicht vor dem Hintergrund eines bereits mehrwöchigen andauernden schwelenden (Scheidungs-)Konfliktes bzw. Streit um die Obsorge der gemeinsamen drei Kinder.

Bezeichnender Weise ist in Zusammenschau all dieser Aspekte in der Dokumentation gemäß § 38a SPG der PI BB vom 23.8.2024 Folgendes angeführt:

“Bei der durchgeführten Gefährdungsprognose wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Einschreitens ein möglicher Angriff durch die Bf auf die Gesundheit ihres Gatten wahrscheinlich sein könnte, da die Bf bereits durch Übersteigen der Einfriedung auf das Grundstück gelangte und ihren Gatten nur als Hindernis auf dem Weg zu ihren Kindern sah.“

2. Wie bereits zuvor dargelegt, ist ein gefährlicher Angriff nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt.

Aufgrund des vom LVwG festgestellten Sachverhaltes, insbesondere den Angaben der Bf und der beiden Polizeibeamten RI FF sowie CI DD in der mündlichen Verhandlung, steht fest, dass der Ehegatte der Bf ihr trotz mehrfach getroffener Vereinbarungen nicht die gemeinsamen drei Kinder zur Obsorge übergeben, sondern diese am 18.8.2023 eigenmächtig zu Bekannten in die Steiermark gebracht und der Bf nichts über deren Aufenthalt mitgeteilt sowie ihr am Abend des 23.8.2024, wiederum entgegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung, abermals nicht die gemeinsamen Kinder übergeben und ihr beim Versuch, diese abzuholen, auch nicht die Vorgartentür zum Wohnhaus in [KG2] geöffnet hat. Hinzu kommt, dass die Bf, nachdem sie nach einem Streit mit ihrem Gatten am 9.8.2024 wieder bei ihren Eltern nächtigen musste, nicht ihre Kinder mitnehmen konnte, obwohl diese das wollten und hat ihr Gatte eine Video- und Audioüberwachung im Familienhaus installiert und rechtswidriger Weise die Türschlösser ausgetauscht, sodass die Bf keinen Zutritt mehr zu diesem Haus hatte, obwohl sich dort noch ihre persönlichen Sachen und die der gemeinsamen drei Kinder, sowie ihre Kleidung und ihr Schmuck befanden.

Im Hinblick auf die vorangeführten Umstände und Fakten war die Bf daher jedenfalls berechtigt - ungeachtet dessen, dass ihr Ehegatte das als Familienhaus in [KG2], ***, genutzte Objekt gemietet hat - dieses Haus jederzeit, so auch am 23.8.2024, zu betreten, sich dort aufzuhalten und die bestehende gemeinsame Obsorge für ihre Kinder wahrzunehmen. Hingegen war ihr Ehegatte weder berechtigt, sie aus diesem Haus zu werfen und ihr auch nicht den Zutritt dorthin sowie zu den gemeinsamen drei Kindern zu verwehren.

Wenn daher CI DD, wie auch die belangte Behörde, davon ausgegangen ist, dass die Bf am Abend des 23.8.2024 widerrechtlich die Grundstückseinfriedung zum genannten Familienhaus überstiegen und sich danach rechtswidrig in dieses Haus begeben hat, wird diese Rechtsauffassung vom LVwG in keinster Weise geteilt, zumal sie in völligem Widerspruch zu den Rechten und Pflichten der Bf als Mutter ihrer drei Kinder (vgl. §§ 177 Abs. 1; 179 Abs. 1 sowie 186 und 187 ABGB) und ihren damit verbunden Recht steht, sich in diesem Wohnhaus bis zu einer mit ihrem Gatten getroffenen verbindlichen Vereinbarung respektive eines vom Bezirksgericht rechtskräftig gefällten Urteils aufzuhalten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dieses Haus von ihrem Ehegatten gemietet worden ist und sich weder die Bf noch ihr Gatte (bzw. dieser erst kurz vor dem 23.8.2024) dort aufrecht mit Hauptwohnsitz angemeldet haben

Hinzu kommt, dass RI FF der - im Gegensatz zu CI DD - während der gesamten Amtshandlung am 23.8.2024 vor Ort gewesen ist, keinerlei Aggression der Bf gegen ihren Gatten, geschweige denn einen tätlichen Angriff gegen diesen wahrgenommen hat. Diese war zu Beginn der Amtshandlung aufgebracht und zeigte kein Verständnis für das Verhalten ihres Mannes, verlangte vehement ihre Kinder zu sehen und diese im Besten Fall mitzunehmen und forderte die Unterstützung durch die Polizeibeamten, die ihr nicht gewährt worden ist.

In der Folge hat die Bf daher versucht, an den einschreitenden Polizeibeamten und ihrem Mann vorbei zu ihren Kindern zu gelangen, wozu sie auch berechtigt gewesen ist. Daran ist sie von ihrem Gatten gewaltsam gehindert worden, indem er sie an beiden Handgelenken und am linken Revers ihrer Kleidung gepackt und dann Richtung Ausgang gezogen hat. Dass der Ehegatte bei dieser gewaltsamen und auch rechtswidrigen Handlung von der Polizei durch Handanlegung auf dem Rücken der Bf unterstützt worden ist, irritiert und ist rechtswidrig erfolgt, weil die Exekutive dazu nicht befugt gewesen ist. Nicht zu beanstanden ist vom LVwG hingegen die Trennung des Ehepaares durch die Polizei im Zuge dieser Gewaltanwendung.

Was die Verletzung am rechten Ellbogen des Ehegatten der Bf anbelangt, hat RI FF diese erst zu Ende der Amtshandlung wahrgenommen und ihn darauf angesprochen. Der Gatte hat dies zur Kenntnis genommen, aber keine Aussagen darüber getätigt, wie und wodurch diese zustande gekommen ist und hat RI FF „vermutet“, dass er diese Verletzung im Zuge des Gerangels bzw. Zurückziehens der Bf erlitten hat. Daraus aber den Schluss zu ziehen, dass ihn die Bf im Zuge der von ihm selbst ausgeübten Gewaltanwendung verletzt hat, ist mit der vorherigen Wahrnehmung dieses Polizeibeamten, wonach sich die Bf nie gewalttätig gegenüber ihrem Mann verhalten hat, nicht in Einklang zu bringen und hat RI FF bei seiner Einvernahme beim LVwG angegeben, dass sich der Ehegatte der Bf sehr berechnend verhalten hat, was sich auch darin zeigte, dass er, nachdem seine Frau bereit war, auf alles im Zusammenhang mit der bevorstehenden Scheidung zu verzichten, wenn sie nur ihre Kinder wieder sehen kann, ohne zu zögern sofort eine schriftliche Vereinbarung auf einem blanken Zettel aufgesetzt hat, die dann von der Bf in dieser Ausnahmesituation auch unterschrieben worden ist.

Des Weiteren hat RI FF aufgrund des Verhaltens des Ehegatten den Eindruck gewonnen, dass sich dieser abermals nicht an die zuvor getroffene Vereinbarung über die Unterbringung der Kinder übers Wochenende halten wird und hat ihm seine Kollegin Frau GI EE am Ende der Amtshandlung mitgeteilt, dass er die drei gemeinsamen Kinder dahingehend beeinflusste, indem er ihnen gesagt hat, dass ihm die Mama die Kinder wegnehmen will, was am Verhalten und im Gespräch mit diesen eindeutig ersichtlich gewesen ist. Für RI FF wäre ein gefährlicher Angriff der Bf gegen ihren Gatten nur vorstellbar gewesen, wenn dieser die Kinder, entgegen einer getroffenen Vereinbarung, neuerlich nicht übergibt.

Wie bereits zuvor dargelegt, ist ein Betretungsverbot an die Voraussetzung geknüpft, dass „auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor“.

Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Gefährder bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen.

3. Im vorliegenden Beschwerdefall stellt sich für das LVwG zum Zeitpunkt des Ausspruchs des in Beschwerde gezogenen Betretungs- und Annäherungsverbotes, angesichts des sich dem einschreitenden Polizeibeamten CI DD bietenden Gesamtbildes und aus seinem Blickwinkel betrachtet, keine Gefährdungslage, ausgehend von der Bf gegen ihren Gatten, dar, von der er auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere einer glaubhaft gemachten vorangegangenen Aggressionshandlung gegen ihren Gatten, mit gutem, vernünftigem und plausiblen Grund annehmen konnte, dass diese wegen des Streits um die Obsorge der gemeinsamen drei Kinder einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit gegen ihn im gemeinsam bewohnten Haus in [KG2] begehen werde.

Das Vorliegen einer solchen Gefährdungslage ist auch nicht von RI FF und Frau GI EE während der gesamten Amtshandlung, an der beide von Beginn an bis zum Ende maßgeblich beteiligt gewesen sind, angenommen worden. Vielmehr ist eine gewaltsame Handlung vom Ehegatten gegen die Bf vorgenommen worden, der sich zudem schon in der jüngsten Vergangenheit mehrmals nicht an getroffene Vereinbarungen mit der Bf über die Obsorge der drei gemeinsamen Kinder gehalten hat.

Hinzu kommt, dass die Bf bereits seit einem Streit am 9.8.2024 nicht mehr im Familienhaus in [KG2] gewohnt hat, nachdem sie dieses aufgrund des bereits beschriebenen gewaltsamen Verhaltens ihres Ehegatten verlassen und Unterschlupf bei ihren Eltern hat nehmen müssen. Betretungsverbote stellen eine Sicherungsmaßnahme dar, die zur Verhinderung von gefährlichen Angriffen gegen eine in der betreffenden Wohnung lebende Person aufgrund einer tatsachengestützten Gefährdungsprognose von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen ist. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs des in Rede stehenden Betretungsverbotes hat die Bf aber bereits rund zwei Wochen nicht mehr im genannten Familienhaus gelebt, weshalb dies bei der von CI DD angestellten Gefährdungsprognose entsprechend hätte berücksichtigt werden müssen.

Nach den vorliegenden Ergebnissen des Beweisverfahrens kann das Verwaltungsgericht Burgenland daher nicht erkennen, dass die Annahme von CI DD, wonach die Begehung eines gefährlichen Angriffs der Bf gegen ihren Gatten unmittelbar bevorstand bzw. wahrscheinlich erschien, zum Zeitpunkt des Ausspruches des Betretungsverbotes gegenüber der Bf vertretbar gewesen ist und hat der genannte Polizeibeamte dieses Verbot mit der unzutreffenden Rechtsansicht begründet, wonach sich die Bf gewaltsam verhalten habe, indem sie die Einfriedung zum Wohnhaus in [KG2] überstiegen und sich dann ins Haus begeben hat, um dort zu ihren Kindern zu gelangen.

Wie schon zuvor umfangreich dargelegt, muss auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Gefährder bevorsteht. Die Frage, ob der eingeschrittene CI DD demnach vertretbar das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs durch die Bf annehmen konnte, ist vom LVwG klar zu verneinen, zumal zum Zeitpunkt des ausgesprochenen Betretungsverbotes keinerlei Anhaltspunkt dafür vorgelegen sind, dass ein solcher Angriff der Bf auf ihren Gatten unmittelbar bevorgestanden hätte.

Wenn in der Dokumentation gemäß § 38 a SPG diesbezüglich ausgeführt wird „Bei der durchgeführten Gefährdungsprognose wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Einschreitens ein möglicher Angriff der Bf auf die Gesundheit ihres Gatten wahrscheinlich sein könnte, da die Bf bereits durch das Übersteigen der Einfriedigung auf das Grundstück gelangte und ihren Gatten nur als Hindernis auf dem Weg zu ihren Kindern sah“ und CI DD offenbar nicht ausschließen hat können, dass es zu keinem gefährlichen Angriff kommen werde, ist ihm die ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten, wonach bei der Maßnahme des Betretungs- und Annäherungsverbots die Annahme, dass ein solcher Angriff nicht auszuschließen gewesen wäre, nicht genügt. Vielmehr muss ein solcher gefährlicher Angriff aufgrund entsprechender Tatsachen bzw. Fakten „wahrscheinlich“ sein und genügt es nicht, dass er „wahrscheinlich sein könnte“

Solche künftige erwartbare Verhaltensweisen der Bf, ob also hinreichende Gründe für das Bestehen einer von ihr ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr, vorliegen, sind im Beschwerdefall nicht gegeben gewesen und ist dies angesichts des festgestellten Sachverhalts und dem Wissensstand des CI DD daher vom LVwG entsprechend zu beanstanden.

Im Hinblick darauf konnte CI DD aufgrund des sich ihm bietenden Gesamtbildes und von seinem Blickwinkel aus betrachtet nicht berechtigter Weise vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a SPG, samt entsprechender Gefährdungsprognose, ausgehen.

Aus den angeführten Gründen erweist sich die erhobene Maßnahmenbeschwerde daher als begründet, weshalb ihr Folge zu geben und sohin spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II.

1. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten (Z 1) Kommissionsgebühren und Barauslagen, (Z 2) Fahrtkosten sowie (Z 3) durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzte Pauschalbeträge (§ 35 Abs 4 VwGVG). Dieser Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten.

Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (vgl. Abs. 2 leg. cit.).

2. Gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), StF: BGBl. II Nr. 517/2013, wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes-B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands der Bf als obsiegende Partei EUR 737,60

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Bf als obsiegende Partei EUR 922,00

3. Die Bf hat in ihrer Beschwerde beim LVwG Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß beantragt.

Als obsiegende Partei sind ihr daher Gesamtkosten in der Höhe von 1.700 Euro zuzusprechen gewesen und war aus den angeführten Gründen sohin spruchgemäß zu entscheiden.

zu III.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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