LVwG B E G21/12/2023.004/009

E G21/12/2023.004/009Tribunale amministrativo regionale9 dic 2025

Regest

Festsetzung Benützungsgebühr für die Gemeindewasserversorgungsanlage; die von der Gemeinde betriebene Wasserversorgungsanlage ist eine Gemeindeanlage, für deren Benützung Gebühren erhoben werden dürfen.

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Burgenland E G21/12/2023.004/009

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.G21.12.2023.004.009

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Vizepräsidentin Mag. Halbauer über die Beschwerde der Wassergenossenschaft BF, ***, ***, vertreten durch RA Rechtsanwälte GmbH in ***, vom 07.03.2023 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde [KG] vom 03.02.2023, ohne Zahl betreffend Festsetzung einer Benützungsgebühr für die Nutzung der im Eigentum der Gemeinde [KG] stehende und von dieser betriebenen Wasserversorgungsanlage

z u R e c h t:

I. Gemäß § 279 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 28.10.2022 setzte der Bürgermeister der Gemeinde [KG] gegenüber der Wassergenossenschaft BF (vertreten durch deren Obmann Regierungsrat AA, im Folgenden: Beschwerdeführer) die Benützungsgebühr für die anteilige Nutzung der Gemeindewasserversorgungsanlage mit einem Jahresbetrag in der Höhe von € 12.174,00 und unter einem für den Zeitraum 16.07.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von € 6.200,32 fest.

Die Benützungsgebühr besteht - der einschlägigen Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde [KG] vom 01.07.2022 über die Ausschreibung einer Benützungsgebühr für die Nutzung der im Eigentum der Gemeinde [KG] stehende und von dieser betriebenen Gemeindewasserversorgungsanlage zufolge - aus einer jährlichen Gebühr in der Höhe von € 38.636,00 für die Gemeinde [KG] und aus einer jährlichen Gebühr in der Höhe von € 12.174,00 für die Wassergenossenschaft BF. Die Gebühr richtet sich nach der jeweils anteiligen Nutzung der Gemeindewasserversorgungsanlage. Die Benützungsgebühren werden zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten der Gemeindewasserversorgungsanlage erhoben.

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeinderates vom 03.02.2023, ohne Zahl als unbegründet abgewiesen.

Gegen den Bescheid des Gemeinderates von [KG] erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Burgenland, und stellt die Anträge, ein Normenkontrollverfahren an den Verfassungsgerichtshof betreffend die erlassene Verordnung des Gemeinderates [KG] einzuleiten, sowie eine mündlichen Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu erkennen und der Beschwerde Folge zu geben.

In der Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, dass die Gemeinde [KG] aufgrund der Vereinbarung 1984 die Kosten für den Abschnitt der Transportleitung, für den sie mit Bescheid vom 28.10.2022 Gebühren begehrt, ausschließlich aus Eigenem zu tragen habe. Auch sehe die Vereinbarung 1984 keine (Benützungs-)gebühr für die Wasserversorgungsanlage vor. 19 Jahre sei der Wasserbezug und die Aufteilung der Erhaltungskosten auf Grundlage der Vereinbarung 1984 friktionsfrei verlaufen, bis zum Jahr 2003. Die Gemeinde [KG] habe 2003 die Rotte *** ohne Zustimmung der Wassergenossenschaft BF an die verfahrensgegenständliche Versorgungsanlage angeschlossen. Von diesem Zeitpunkt an sei wesentlich mehr Wasser aus der *** Quelle für die Versorgung der Rotte *** bezogen worden. Jahrelang habe sich die Wassergenossenschaft BF erfolglos bemüht, eine Lösung für den überhöhten Wasserbezug aus der *** Quelle zu erwirken. Letztlich sei die Problematik an die Bezirkshauptmannschaft BB herangetragen worden. Die Bezirkshauptmannschaft BB habe die beiden Parteien 2017 aufgefordert eine neue zivilrechtliche Vereinbarung abzuschließen. Im Herbst 2021 seien von der Gemeinde [KG] gemeinsame Gespräche abgebrochen worden. Die Gemeinde [KG] habe am 17.12.2021 der Wassergenossenschaft mitgeteilt, die prekaristische Nutzung der Wasseranlagen und sämtliche Nutzungsrechte aufzukündigen. Der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde [KG] sei ohne Feststellung der relevanten Tatsachen ergangen. Ermittlungen, ob die Wassergenossenschaft die gegenständliche Wasserversorgungsanlage überhaupt nutze bzw in dem Bescheidzeitraum von 16.07.2022 bis 31.12.2022 genutzt habe, in welchem Ausmaß die Wasserversorgungsanlage genutzt werde, mit welcher technischen Messeinrichtung die Gemeinde [KG] die behauptete Nutzung gemessen habe, in wessen Eigentum die Wasserversorgungsanlage stehe, ob die Vereinbarung 1984 die Nutzung und Aufteilung der Erhaltungskosten der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage abschließend regle sowie für welche Abschnitte der Wasserversorgungsanlage die Gemeinde [KG] bzw für welche Abschnitte die Wassergenossenschaft BF ausschließlich und aus Eigenem die Erhaltungskosten zu tragen habe.

Die Abgabenhöhe wie auch die zugrundeliegende Bemessungsgrundlage sei rechnerisch nicht nachvollziehbar und rechtlich unrichtig. Die Gemeinde [KG] führe nicht an, mit welchen technischen Messeinrichtungen die Jahresverbräuche der einzelnen Ortsteile ermittelt worden seien, aus welchem Zeitraum, insbesondere aus welchen Jahren die ermittelten Jahresverbräuche stammen würden, sowie in welchem Ausmaß besonders trockene und/oder regenreiche Jahre einkalkuliert worden seien, auf welcher rechnerischen Grundlage eine Prognoserechnung für den Bescheid gegenständlichen Zeitraum (16.07.2022 bis 31.12.2022) erstellt worden sei sowie auf welcher Grundlage die Investitionskosten und/oder Reinvestitionskosten und/oder die Betriebskosten angesetzt worden seien und was für Leistungen diese Kosten beinhalten und welche Nachweise und/oder Belege für diese Leistungen/Kosten vorliegen würden.

Zudem liege eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor. Die Wassergenossenschaft BF und die Gemeinde [KG] hätten die Kosten für den Nutzungs- und Erhaltungsaufwand der gemeinsamen Wasserversorgungsanlage auf Grundlage der Vereinbarung 1984 über einen Zeitraum von 39 Jahren konsensual aufgeteilt. Zu keinem Zeitpunkt sei in den 39 Jahren eine Benützungsgebühr für die Wasserversorgungsanlage festgesetzt und/oder vereinbart worden. Im Vertrauen auf diese Rechtsansicht der Gemeinde [KG] keine Benützungsgebühren einzuheben habe die Wassergenossenschaft BF entsprechende Dispositionen nicht getroffen, indem sie den Großteil der Haushalte über die gemeinsam mit der Gemeinde [KG] genutzte Wasserversorgungsanlage versorge und sich daher in eine gewisse technische und wirtschaftliche Abhängigkeit begeben.

Der angefochtene Bescheid würde mit dem Grundsatz von Treu und Glauben brechen und so verfassungsgesetzliche Prinzipien verletzten.

II. Sachverhalt:

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, Besprechung mit dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Abwasserentsorgung, Kanalwesen, Brunnen, Wasserleitungen sowie Durchführung eines Erörterungstermins Beweise erhoben. Es wird folgender Sachverhalt vom Landesverwaltungsgericht als erwiesen angenommen:

*** ist eine Katastralgemeinde der Gemeinde *** im Bezirk *** mit 124 Einwohnern (vgl. *** - Gemeinde *** 31.12.2022)

[KG] ist eine Gemeinde im Bezirk *** mit den Katastralgemeinden ***, ***, ***, *** sowie den Rotten *** und ***.

Bis zum Jahr 1959 erfolgte die Wasserversorgung der Haushalte in *** ausschließlich durch Ortsbrunnen.

Im Jahr 1959 kam es zu einem Großbrand in *** bei dem 19 Häuser völlig niedergebrannt sind.

In der Folge wurde die Katastralgemeinde *** über eine Transportleitung von *** aus an die zu diesem Zeitpunkt bestehende Wasserleitung der Gemeinden [KG], *** und *** angeschlossen und mit Trinkwasser versorgt.

Im Jahr 1964 wurde sodann durch die Wassergenossenschaft BF eine eigene Quelle – nämlich die *** Quelle - gefasst.

Diese Quelle befindet sich in der Katastralgemeinde *** auf einem Grundstück das *** gehörte (siehe dazu die Vereinbarung vom 25.9.1961 mit der ***). In der Vereinbarung aus dem Jahr 1961 mit der *** wurde festgehalten, dass die Quellfassung nur in der Form erfolgen darf, wonach „lediglich ein Liter pro Sekunde entnommen und abtransportiert“ werden darf.

1966 erfolgte die wasserrechtliche Bewilligung der *** Quelle durch das Amt der Burgenländischen Landesregierung (siehe dazu Bescheid *** vom 27.06.1966)

Die Wassergenossenschaft BF hat eine Transportleitung in einer Länge von 1.080m von der *** Quelle zum Quellsammelschacht *** errichtet. Sowohl der Quellsammelschacht als auch die Transportleitung wurden von der Wassergenossenschaft BF finanziert (siehe dazu Technischer Bericht zum Projekt der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft BF des Landeswasserbaubezirksamtes *** vom 26.02.1965)

Bei den einzelnen Haushalten in *** wurden Mitte der 1970ziger Jahre Wasseruhren eingebaut, um den Wasserverbrauch der einzelnen Haushalte erfassen zu können und auf Grundlage dessen Gebühren vorzuschreiben.

Im Jahr 1984 wurde eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde [KG] und der Wassergenossenschaft BF geschlossen. Zweck der Vereinbarung war die notwendige Sanierung der *** Quelle und die damit verbundene Aufteilung der Finanzierung (siehe dazu Vereinbarung vom 28.5.1984). Es wurde ein Finanzierungsschlüssel von 60% durch die Gemeinde [KG] und 40% durch die Wassergenossenschaft BF vereinbart. Zudem wurden die Durchführung und Vorfinanzierung der baulichen Maßnahmen durch die Gemeinde [KG] sowie eine Überweisung der (vereinbarten) Kosten in der Höhe von 40 % bis 31.12.1985 durch die Wassergenossenschaft BF vereinbart. Weiters wurde die gemeinsame Erhaltung der Quellfassungen und die von dort ausgehenden Rohrleitungen bis zum Hochbehälter *** vereinbart, wobei die Kosten dafür zu 75 % von der Gemeinde [KG] und zu 25 % von der Wassergenossenschaft BF zu tragen sind. Die Transportleitung vom Hochbehälter *** bis zur Anschlussstelle der Leitung nach *** wird von der Gemeinde [KG] erhalten. Die Leitung ab dieser Anschlussstelle fällt in die Erhaltung der Wassergenossenschaft BF.

Mit Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 20.03.1985 Zahl *** wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage durch 1. (Erschließung einer neuen) Quellfassung am *** (auf dem Grundstück Nr.*** in der Katastralgemeinde ***), 2. Errichtung einer Transportleitung (Länge von 2,4 km) zum bestehenden Hochbehälter (in *** auf dem Grundstück Nr. ***) und 3. Vergrößerung des bestehenden Hochbehälters (in ***) erteilt.

Die *** Quelle wird in diesem Bescheid mit einer Quellschüttung von 0,57 l/sec (also deutlich geringer zur ursprünglichen in der Vereinbarung vom Jahr 1961 mit der *** von 1l/sec.) festgesetzt. Die durch die Wassergenossenschaft BF neu gefasste Quelle am *** wird mit einer Quellschüttung von 0,6 l/sec. festgesetzt, sodass sich eine Gesamtwassermenge beider Quellen von 1,17 l/sec. für die Katastralgemeinde *** ergibt.

Dieser Aufteilungsschlüssel der Wassermenge ist unstrittig.

Im Jahr 2021 beauftragen die Parteien Gemeinde [KG] einerseits sowie die Wassergenossenschaft BF anderseits einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizieren Sachverständigen für Abwasserentsorgung, Kanalwesen bzw. Brunnen und Wasserleitungen zur Erstellung von Befund und Gutachten im Gegenstande, Ausarbeitung eines Vereinbarungsvorschlages für die Aufteilung der Wassermengen und Investitions-, Reinvestitions- und Betriebskosten.

Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige kommt zum Ergebnis, dass eine klare Trennung der Anlagen zu erfolgen hat. Die Quellschüttung der *** Quelle soll zur Gänze, also ohne Entnahme von Wasser durch die Gemeinde [KG], nach *** geleitet werden. Für die Anlagen der Gemeinde [KG], die gemeinsam genutzt werden, soll die Gemeinde [KG] einen Kostenersatz erhalten. Punkt e. des Sachverständigenbefundes enthält eine Wasserverbrauchsstatistik, die anhand des Wasserverbrauchs aller Ortsteile (***, [KG], *** und ***) unter Einbeziehung der Quellstube [KG], wo sowohl Wasser der *** Quelle als auch der Quelle [KG] einfließen und sodann über eine Leitung (hier besteht Uneinigkeit, ob diese 2.010 m oder 1.859 m lang ist) zum Hochbehälter [KG] transportiert wird.

Der Wasserverbrauch der Katastralgemeinde *** betrug laut Angaben der Wassergenossenschaft BF im Jahr 2020 ca. 7.800 m3.

Diese Wasserverbrauchsmenge der Katastralgemeinde *** wurde auf die Transportleitung aufgeteilt, wobei hiezu das Nordwestende der Gemeinde [KG] durch den Sachverständigen angenommen wurde, weil nach dem Ortsende von [KG] nur noch die Ortsteile *** und *** übrig blieben, die mit Wasser zu versorgen sind. Sodass sich ein Aufteilungsschlüssel hinsichtlich der Nutzung der Wasserversorgungsanlage von 80 % für [KG] (mit den Ortsteilen *** und ***) und eine Nutzung von 20 % für die Wassergenossenschaft BF ergibt. In der Folge hat der Sachverständige die Investitions- und Reinvestitionskosten für einen Zeitraum von 50 Jahren für die Anlagen (Leitung, Hochbehälter, Aufbereitung im Hochbehälter) berechnet. Die Addition der Investitions-, Reinvestitionskosten und Betriebskosten (aus dem Rechnungsabschluss der Gemeinde [KG]) ergibt eine Summe von 12.174 EUR.

Die Gemeinde [KG] hat sodann aus dieser Summe den Tagessatz errechnet (12.174 EUR: 365 Tage = 33,353) und in der Folge diesen Tagessatz mit 169 Tagen multipliziert. Was einen Betrag von 5.636,657 EUR ergibt. Unter Hinzurechnung der Umsatzsteuer ergibt sich einen Gesamtbetrag von 6.200,32 EUR.

Die bescheidmäßige Vorschreibung dieses Betrages durch den Bürgermeister der Gemeinde [KG] am 28.10.2022 führte sodann zu gegenständlicher Rechtssache.

III. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt aufliegenden umfangreichen Unterlagen, insbesondere dem von beiden Parteien beauftragten Sachverständigengutachten samt detailliertem Plan der Wassertransportleitungen und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Es war in der mündlichen Verhandlung unstrittig, dass der Wassergenossenschaft BF 57% der Wassermenge zustehen. Verfahrensgegenständlich ist einzig die Frage, ob die Wassergenossenschaft für die Nutzung der von der Gemeinde [KG] betriebene „Wasserversorgungsanlage“ (Leitungen, Hochbehälter) eine Nutzungsgebühr sowie in welcher Höhe zu entrichten hat.

IV. Rechtslage:

IV.1.

Die hier maßgebliche Bestimmung des § 17 des Bundesgesetzes, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2017 bis 2023 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017) BGBl. I Nr. 116/2016 lautet (auszugsweise) samt Überschrift:

„D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes

§ 17.

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 % festzusetzen.

(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Jahres zurück.

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

[...]

4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.

[...]

(4) Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits nach dessen Kundmachung erlassen werden, wobei diese Verordnungen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.“

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist diese Regelung so zu verstehen, dass damit eine über die Anlastung der vollen Kosten der Gemeindeeinrichtung im Sinne des Äquivalenzprinzips hinausgehende Ausschöpfung nur aus Gründen in Betracht kommt, die mit der betreffenden Einrichtung in einem inneren Zusammenhang stehen, sei es, dass Folgekosten der Einrichtung finanziert werden, sei es, dass mit einer solchen Gebühr Lenkungsziele (zB ökologischer Art) verfolgt oder Rücklagen für eine Ausweitung der Einrichtung oder Anlage gebildet werden sollen, sei es auch nur, um Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Anrechenbarkeit bestimmter Kostenpositionen oder um Rechtsstreitigkeiten in Jahren mit unerwartet günstiger Einnahmenentwicklung zu vermeiden (vgl etwa VfSlg 16.319/2001; VfGH 30.09.2021, V435/2020). Ob ein solcher (innerer) Zusammenhang besteht, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (vgl etwa VfGH 30.09.2021, V435/2020).

IV.2.

Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde [KG] vom 01.07.2022 lautet wie folgt:

„VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde [KG] vom 01.07.2022 über die Ausschreibung einer Benützungsgebühr für die Gemeindewasserversorgungsanlage.

Präambel

Diese Verordnung regelt die Benützungsgebühr für die Nutzung der im Eigentum der Gemeinde [KG] stehende und von dieser betriebenen Gemeindewasserversorgungsanlage. Insbesondere soll die Benützung jener Teile der Wasserversorgungsanlage geregelt werden, die sowohl von der Gemeinde [KG] selbst, als auch von der Wassergenossenschaft BF genutzt werden. Gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung erhebt die Gemeinde [KG] zur Deckung des Aufwandes für die Gemeindewasserversorgungsanlage eine laufende Benützungsgebühr.

Gemäß § 17 Abs 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2017 — FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 idgF, wird verordnet:

§1

Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Gemeindewasserversorgungsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden Benützungsgebühren erhoben.

§2

(1)Die Gemeindewasserversorgungsanlage wird sowohl von der Gemeinde [KG],

als auch von der Wassergenossenschaft BF genutzt. Dementsprechend sind die Gemeinde [KG] und die Wassergenossenschaft BF zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.

(2)Die Höhe der zu entrichtenden Benützungsgebühr richtet sich nach der jeweils anteiligen

Nutzung der Gemeindewasserversorgungsanlage durch die Gemeinde [KG] und die Wassergenossenschaft BF.

(a)Die Benützungsgebühr für die Gemeinde [KG] beträgt EUR 38.636,00 pro Jahr.

(b)Die Benützungsgebühr für die Wassergenossenschaft BF beträgt EUR 12.174,00 pro Jahr.

(3)Die gesetzliche Umsatzsteuer ist jeweils gesondert hinzuzurechnen

§3

Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung der Gemeindewasserversorgungsanlage durch die Gemeinde [KG] sowie die Wassergenossenschaft BF.

§4

Die Benützungsgebühr wird am 30.09. des jeweiligen Kalenderjahres fällig

§5

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.“

V. Erwägungen:

Als Gemeindeeinrichtung oder -anlage, für deren Benützung Gebühren erhoben werden dürfen, stellt sich eine Einrichtung oder Anlage nur dann dar, „wenn die Gemeinde über sie das Verfügungsrecht hat und die Benützer […] in dieser Eigenschaft ausschließlich in direkte Rechtsbeziehungen zur Gemeinde treten“ (VfSlg 7583/1975). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Einrichtung oder Anlage im zivilrechtlichen Eigentum der Gemeinde steht oder von ihr nur gemietet ist (VfSlg 7583/1975; 8847/1980) oder aus irgendeinem anderen Rechtsgrund (VfSlg 9539/1982: Entsorgung von Abwässern „mit Hilfe“ eines Wasserverbands) genutzt werden kann („wirtschaftliches Eigentum“). Es schadet auch nicht, wenn die Gemeinde die Leistung von einem beauftragten Dritten erbringen lässt, sofern sie selbst das unternehmerische Wagnis trägt (VfSlg 8197/1977).

Die verfahrensgegenständliche durch die Gemeinde [KG] selbst betriebene öffentliche Wasserversorgungsanlage ist sohin als Gemeindeanlage iSd § 17 Abs. 3 Z 4 FAG 2017 zu qualifizieren. Die Gemeinde [KG] trägt - wie auch in der Vereinbarung aus 1984 festgelegt und in der mündlichen Verhandlung festgestellt - einen wesentlichen Teil der Investitionskosten und auch das unternehmerische Wagnis.

Die gegenständliche Nutzungsgebühr wird für die Benützung der Gemeindewasserleitungen und der Gemeindewasserversorgungsanlage erhoben. Gemäß § 17 Abs. 3 Z 4 FAG 2017 sind die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben. Verfassungsrechtlich stützt sich diese Bestimmung auf § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, (F-VG), wonach die Bundesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Sofern der Bundesgesetzgeber diese Ermächtigung nicht selbst durch Gesetz einschränke oder materiell-rechtliche Regelungen erlasse, sind die Gemeinden befugt, Regelungen zur Einhebung der Gebühren zu erlassen. Da weder der Bundesgesetzgeber noch der Landesgesetzgeber zu dieser Angelegenheit Vorschriften erlassen haben, steht es der Gemeinde im Rahmen des § 17 Abs. 3 Z 4 FAG 2017 frei, derartige Regelungen zu erlassen.

Wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach (vgl. etwa VfSlg. 7227/1973 und 10738/1985, jeweils mit weiteren Hinweisen) ausgesprochen hat, berechtigt die auf § 7 Abs. 5 F-VG 1948 gestützte bundesgesetzliche Ermächtigung des § 17 Abs. 3 Z 4 FAG 2017 die Gemeinden zur selbständigen Schaffung materiellen Steuerrechts.

Die in Umsetzung des § 17 Abs. 3 Z 4 FAG 2017 ergangene Verordnung der Gemeinde [KG] vom 01.07.2022 über die Ausschreibung einer Benützungsgebühr für die Gemeindewasserversorgungsanlage (im Folgenden: der Verordnung) soll nach Maßgabe der Präambel der Verordnung die Benützung jener Teile der Wasserversorgunganlage geregelt werden, die sowohl von der Gemeinde [KG] selbst als auch von der Wassergenossenschaft BF genutzt werden und erhebt die Gemeinde [KG] eine laufende Benützungsgebühr, um den Aufwand für die Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Höhe einer Benützungsgebühr entspricht es den Vorgaben des Gleichheitsgrundsatzes, wenn die Gebühr für den einzelnen Benützer so ausgestaltet ist, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zu Art und Ausmaß der Benützung steht. Es kommt nicht darauf an, dass die Benützungsgebühr auf das tatsächliche Ausmaß der Benützung abstellt, weil Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstehen, sondern auch für das Bereithalten der Gemeindeanlage. Der Verordnungsgeber kann im Rahmen des bestehenden Spielraumes von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und die Benützungsgebühren typisierend festlegen (zB VfSlg 10.791/1986, 10.947/1986, 13.310/1992). Der Verfassungsgerichtshof hat mit VfSlg 16.456/2002 beginnend ausgesprochen, dass es möglicherweise zulässig ist, bei der durchschnittlichen Verbrauchsmenge bzw der Medianmenge nur auf ständige Bewohner in einer Gemeinde abzustellen, weil Personen, die sich nur zu einem geringen Teil des Jahres im angeschlossenen Objekt aufhalten, die Anlagen während dieser Zeit voll nützen und sie auch in der übrigen Zeit bereitgehalten werden müssen.

Gemäß § 1 der Verordnung werden zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten Benützungsgebühren erhoben.

Abgabenschuldner sind sowohl die Gemeinde [KG] als auch die Wassergenossenschaft BF (§ 2 Abs. 1 der Verordnung).

Da gegenständlich unstrittig ist, dass sowohl die Gemeinde [KG] als auch der BF die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde [KG] nutzen, haben sowohl die Gemeinde [KG] als auch der BF (als Gebührenpflichtiger) grundsätzlich eine Benützungsgebühr zu entrichten. Wann der Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde [KG] erfolgte bzw. ob bisher eine Benutzungsgebühr zu entrichten war, ist insofern irrelevant.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich ein Jahreswasserverbrauch der Katastralgemeinde *** von 7.800 m3. Die Höhe der Benützungsgebühr für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 16.07.2022 bis 31.12.2022 wurde daher von der Abgabenbehörde entsprechend dem von der Wassergenossenschaft BF angegebenen Jahreswasserverbrauch 2020 unter Berücksichtigung einer 20% Nutzung der Transportleitung von der Quellstube [KG] bis zum Nordwestende der Gemeinde [KG] berechnet.

Aus dem Sachverständigengutachten (Anhang 12 – Bewertung der gemeinsam genutzten Anlagen der Gemeinde [KG]) sowie den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung betreffend das Zustandekommen der Kostenberechnung ergibt sich, dass vor Erlassung der Verordnung Erhebungen zu Wasserverbrauch, Quellschüttungen der benutzten Quellen, Länge der Transportleitungen und Anlagen (Hochbehälter) die gemeinsam genutzt werden durch den beauftragten Sachverständigen durchgeführt wurden und sodann der Verordnung zugrunde gelegt worden sind.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts liegen der Verordnung somit eindeutig Berechnungen und Unterlagen zugrunde, weshalb das Landesverwaltungsgericht anlässlich der gegenständlichen Beschwerde keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit bzw. die Verfassungsmäßigkeit dieser Verordnung hegt. Es sieht sich daher auch nicht veranlasst, ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. Im Übrigen ist die Prüfung der Gesetzmäßigkeit bzw. der Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Dem BF steht es aber frei, hinsichtlich der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof ein Normprüfungsverfahren anzuregen.

Der Verfassungsgerichtshof hat ferner mehrmals festgehalten, dass er grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Bereitstellungsgebühr hegt, sei es in der Art der Grundgebühr zusätzlich zu einer (dem tatsächlichen Verbrauch entsprechenden) Benützungsgebühr, sei es in Form einer Mindestgebühr (zB VfSlg 16.456/2002).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes können die Kosten, die der Gemeinde durch die bloße Bereitstellung entstehen, offenkundig niemals höher sein als die Gesamtkosten der Anlage, weil sie nur einen Teil dieser Gesamtkosten bilden. (zB VfSlg 16.456/2002; VfGH 27.9.2014, V67/2014).

Da gemäß § 4 der Verordnung die Benützungsgebühr jeweils am 30.09. des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten ist, ist bezüglich des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes bereits Fälligkeit der Gebühr eingetreten.

Ausgehend von der Verordnung fällt für den BF für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum daher ein Gesamtbetrag in Höhe des von der Abgabenbehörde ermittelten Betrages an.

Die Gemeinde [KG] war auch berechtigt, die Benützungsgebühr mittels Bescheid festzusetzen. Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat nach § 198 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

Zum der vom BF vorgebrachten Rechtsmeinung, wonach der BF darauf vertraut hat, dass die Gemeinde [KG] keine Nutzungsgebühren einheben wird, ist auszuführen, dass nach stRsp (vgl. etwa VwGH 24.06.2008, 2006/17/0056) Abmachungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner über den Inhalt einer Abgabenschuld ohne abgabenrechtliche Bedeutung sind. Abgabenrechtlich wirksam wären solche Vereinbarungen nur dann, wenn die Gesetze sie ausdrücklich vorsehen (VwGH 20.03.2007, 2006/17/0384; 24.06.2008, 2006/17/0056), was aber gegenständlich nicht der Fall ist. Es mag zwar sein, dass – wie der BF in der Beschwerde ausführt – aus der privatrechtlichen Vereinbarung die Nutzungs- und Erhaltungskosten zwischen der Gemeinde [KG] und dem BF geregelt sei, und sich die Gemeinde [KG] ihrer zivilrechtlichen Verpflichtung auch nicht durch Erlassung einer Verordnung entziehen kann, allerdings ist dies im gegenständlichen Verfahren betreffend die Festsetzung Benützungsgebühr aus rechtlicher Sicht irrelevant. Vereinbarungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld sind eben ohne abgabenrechtliche Bedeutung.

Das Vorgehen der Abgabenbehörde ist Folge eines gesetzeskonformen Vollzugs der Abgabenvorschriften. Diese Verordnung durfte im Rahmen des freien Beschlussrechtes der Gemeinde erlassen werden.

Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Nutzungsgebühren bedeutet nämlich nicht, dass eine allfällige privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde [KG] und dem BF über die Aufteilung der Erhaltungs- und Sanierungskosten sowie den Wasserbezug in privatrechtlicher Hinsicht unzulässig werden würde bzw. wäre. Vielmehr können eine privatrechtliche Vereinbarung und die Verpflichtung zur Entrichtung von Benützungsgebühren nebeneinander bestehen. Eine allfällige privatrechtliche Abmachung zwischen der Gemeinde [KG] und dem BF kann aber den Inhalt der Abgabenschuld nicht ändern (vgl. VwGH 24.06.2008, 2006/17/0056), sodass die verfahrensgegenständliche Festsetzung der Benützungsgebühren nicht rechtswidrig ist.

Bei diesem Ergebnis bedurfte es keiner weiteren Beweisaufnahme mehr.

Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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