LVwG B E 002/16/2025.010/003

E 002/16/2025.010/003Tribunale amministrativo regionale3 dic 2025

Regest

Verjährung; Straferkenntnis in Bezug auf die verhängte Strafe von Gesetzes wegen außer Kraft getreten

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 002/16/2025.010/003

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.002.16.2025.010.003

Begründung

Zahl:E 002/16/2025.010/003Eisenstadt, am 03.12.2025

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seinen Richter Mag. Assadi, LL.M. BSc LL.B., über die Beschwerde der BF, geb. am ***, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ***, vom 19.08.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), den

BESCHLUSS:

I.Es wird festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis in der Straffrage gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG ex lege außer Kraft getreten ist.

II.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

III.Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.Feststellungen

Es wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Mit dem Straferkenntnis vom 19.08.2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, am 10.05.2024 um 19:29 Uhr in ***, ***, ***, auf dem Parkplatzgelände vor der Stiege ***, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (A) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Test an einem geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,91 mg/l ergeben. Aus diesem Grund verhängte die belangte Behörde gemäß § 5 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013 eine Geldstrafe von EUR 1.800,- sowie für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen und 7 Stunden.

Gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ***, erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.08.2024 rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Im Schreiben vom 28.08.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass es ihr bewusst sei, dass sie eine Geldstrafe zahlen müsse und reumütig sei. In der Beschwerde wendet sie sich gegen die Höhe der Strafe, weil diese fast das doppelte ihres monatlichen Einkommens betrage und es für sie nicht möglich sei, die Strafe gleich zu bezahlen. Sie beantragt daher eine Minderung der verhängten Geldstrafe. In diesem Schreiben wurde die belangte Behörde bezeichnet und die Geschäftszahl des Straferkenntnisses angeführt.

Das oben genannte Schreiben langte bei der belangten Behörde am 29.08.2024 ein, welche auf dieses nicht replizierte und es dem Verwaltungsgericht nicht vorlegte.

Mit Mahnschreiben vom 02.11.2024 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Zahlung der mit dem Straferkenntnis vom 19.08.2024 verhängten Geldstrafe auf.

Mit Eingabe vom 08.01.2025, welches im Betreff „Beschwerde“ anführte, nahm die Beschwerdeführerin auf ihr Schreiben vom 28.08.2024 Bezug und gab an, dass sie in diesem um eine Milderung der Strafe gebeten habe sowie noch keine Rückmeldung erhalten habe.

Der gegenständliche Geschäftsfall wurde dem erkennenden Richter mit Beschluss der Vollversammlung vom 02.12.2025 im Rahmen der mit 03.12.2025 in Kraft getretenen Geschäftsverteilung aus dem Aktenrückstand eines im Krankenstand befindlichen Richters übertragen.

B.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Behördenaktes sowie den darin enthaltenen Schriftstücken.

C.Rechtliche Beurteilung

1. Zur Auslegung der Parteierklärung der Beschwerdeführerin

Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher die „Sache“ des bekämpften Bescheids. Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ist ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ in § 63 Abs. 3 AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 25.5.2023, Ra 2022/01/0155, Rn. 9 f, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, Pkt. 3.2.2. der Entscheidungsgründe, mwN). Im Falle einer Beschwerde ist entscheidend, ob aus ihrem Inhalt hervorgeht, wogegen sie sich richtet (vgl. etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2022/15/0046, Rn. 15, mwN).

Im vorliegenden Fall gab die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 28.08.2025 unmissverständlich zu verstehen, dass sie sich gegen die Höhe der verhängten Strafe wenden wollte. Es war somit erkennbar, wogegen sie sich richtet und es war objektiv vom Vorliegen einer – wenngleich verbesserungsbedürftigen (§ 13 Abs. 3 AVG) – Beschwerde auszugehen. Die belangte Behörde hätte zudem eine Klarstellung oder Mängelbehebung durch die Beschwerdeführerin veranlassen können.

Bei der Beurteilung, ob ein erhobenes Rechtsmittel als Beschwerde zu werten ist, kommt es auch nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an (VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029). Dass im Schreiben vom 08.01.2025 im Betreff „Beschwerde“ angeführt wurde, kann für sich alleine nicht geschlossen werden, dass nicht mit einem früheren Schreiben bereits ein Rechtsmittel erhoben werden sollte; vielmehr ist auf den Inhalt der beiden Schreiben abzustellen. Außerdem nahm die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 08.01.2025 auch auf ihr Schreiben vom 28.08.2024 Bezug und monierte, bislang keine Rückmeldung bezüglich dieses Schreibens erhalten zu haben, weshalb sich der Betreff auch auf dieses bezogen haben konnte. Insgesamt konnten die beiden Schreiben der (nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin nicht in einer Weise ausgelegt werden, dass sie nicht bei ehester Möglichkeit von ihrer Rechtsschutzmöglichkeit Gebrauch machen wollte. Daher war bereits das erste Schreiben (vom 28.08.2024) als Beschwerde und das zweite Schreiben als Beschwerdeergänzung (bzw. Erkundung nach dem Verfahrensstand) zu verstehen.

2. Zur Verjährung gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 lautet auszugsweise:

„§ 43. (1) Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

[…]“

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG (argum: "Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist ...") anzusehen ist. Wird die Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, hat das Verwaltungsgericht daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des § 34 VwGVG wird für diesen Fall verdrängt (vgl. VwGH 18.12.2014, Fr 2014/01/0048, VwSlg 19008 A/2014, mit Verweis auf Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K. 4. und 8. zu § 43 VwGVG). Bei der Regelung der 15-Monate-Frist handelt es sich in diesem Sinne auch um die Festlegung einer längeren – als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen – Frist zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 38 Abs. 1 VwGG und § 34 Abs. 1 VwGVG (vgl. erneut VwGH 18.12.2014, Fr 2014/01/0048, Pkt. 7.1. der Entscheidungsgründe, diesfalls mit Verweis auf Eder/Martschin/Schmid, aaO., K 9. zu § 38 VwGG).

Entscheidet das Verwaltungsgericht über ein nach Ablauf der 15-Monate-Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft getretenes verwaltungsbehördliches Straferkenntnis (in der Sache), so belastet es dadurch sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. VwGH 15.2.2021, Ra 2019/17/0062 Rn. 8, mwN; siehe auch VwGH 26.8.2014, Ro 2014/02/0106).

§ 43 VwGVG 2014 ist dahin auszulegen, dass ein (früher: erstinstanzliches) verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen der nun als Beschwerde zu beurteilenden (rechtzeitig eingebrachten und zulässigen) Berufung 15 Monate vergangen sind. Für das Einhalten dieser Frist ist die Zustellung des Erkenntnisses des VwG spätestens am letzten Tag der Frist zumindest an eine der Parteien erforderlich. Für die Berechnung der Frist des § 43 Abs 1 VwGVG 2014 sind die §§ 32 und 33 AVG (vgl. § 38 VwGVG 2014 iVm § 24 VStG) maßgeblich (VwGH 5.3.2015, Ro 2015/02/0003, mwN).

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden nach § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Dem klaren Wortlaut des § 43 Abs. 1 VwGVG ist zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht das Außerkrafttreten des Straferkenntnisses (insoweit es Sache des Beschwerdeverfahrens war) nicht auszusprechen hat; vielmehr ist eine Feststellung darüber zu treffen, dass diese Rechtsfolge von Gesetzes wegen bereits eingetreten ist.

Die 15-monatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde und wird durch den Zeitverlauf bis zur Vorlage an das Verwaltungsgericht sowie durch allfällige Umverteilungen oder Aktenwege innerhalb des Verwaltungsgerichtes nicht beeinflusst. Somit begann die Frist nach § 43 Abs. 1 VwGVG mit dem 29.08.2024 zu laufen und endete mit Freitag, dem 28.11.2025. Im Zeitpunkt der Zuteilung des Geschäftsfalles an den erkennenden Richter war die 15-monatige Frist somit bereits verstrichen. Dass die Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführerin – wie von § 43 Abs. 1 VwGVG gefordert – dem Grunde nach zulässig gewesen ist, ergibt sich bereits aus ihrer Parteistellung als Beschuldigte vor der belangten Behörde; Gegenteiliges wäre auch nicht hervorgekommen.

3. Sache des Beschwerdeverfahrens und Umfang der Einstellung

Ist die Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt, tritt hinsichtlich der Strafbarkeit und Schuld Teilrechtskraft ein, weshalb die Frage der Rechtswidrigkeit des Schuldspruchs nicht mehr geltend gemacht werden kann (VwGH 12.3.2024, Ra 2023/12/0138 Rn. 9, mwN).

Für die Beurteilung der Frage, ob in einer gegen ein Straferkenntnis gerichteten Beschwerde ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieser Beschwerde in ihrer Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. VwGH 24.5.2024, Ra 2024/02/0107, Rn. 10, mwN). In der Beschwerde vom 28.08.2024 sowie dem Schreiben vom 08.01.2025 brachte die Beschwerdeführerin jedenfalls zum Ausdruck, den Schuldspruch nicht bekämpfen zu wollen, indem sie ihre Schuld anerkannte und lediglich eine Minderung der Strafe beantragte.

Da sich die Beschwerdeführerin nur gegen die Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis richtete, nicht aber die weiteren Teile des Straferkenntnisses angefochten hat, konnte vor dem Verwaltungsgericht nur die Strafhöhe Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens sein. Derart kann sich die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nur mehr auf diesen für das Verwaltungsgericht maßgebenden Verfahrensgegenstand beziehen (VwGH 20.11.2017, Ra 2017/03/0095, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0039).

4. Ergebnis

Im Lichte der obigen Erwägungen war spruchgemäß gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG festzustellen, dass das Straferkenntnis in Bezug auf die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist. Die Entscheidung hatte in Beschlussform zu ergehen, weil gemäß § 31 Abs. 1 ein Beschluss zu ergehen hat, falls kein Erkenntnis zu fällen ist; ist das Verfahren einzustellen – wie in § 43 Abs. 1 VwGVG vorgesehen – ist gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG kein Erkenntnis zu fällen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die – rechtskräftige – Verurteilung der Beschwerdeführerin (samt daran anknüpfender Folgen, etwa nach dem Führerscheingesetz) aufrecht bleibt, jedoch die Strafzahlung entfällt.

Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision

Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlich war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben. Die beschlussmäßige Einstellung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens steht in Einklang mit der (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und dem klaren Wortlaut des § 43 Abs. 1 VwGVG. Die Auslegung des Beschwerdeinhaltes stellt zudem eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche im Regelfall nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066, mwN; VwGH 26.3.2019, Ra 2019/16/0025).

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