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E 002/13/2025.039/014•LVwG B E 002/13/2025.039/014
E 002/13/2025.039/014Tribunale amministrativo regionale4 set 2025
Verkehrsrecht; Verweigerung Alkomattest; Spruchkorrektur
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Rubak über die Beschwerde des BF, ***, ***, vertreten durch die RA Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 7.3.2025, Zl. ***, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:
„Der Beschuldigte hat sich am 25.1.2025 um 21:53 Uhr in [KG1], ***, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl der Verdacht bestand, dass sein Verhalten als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** mit einem Verkehrsunfall in Gemeindegebiet von [KG2] auf der Bundesstraße ***, Strkm ***, im Kreuzungsbereich Bundesstraße *** in ursächlichem Zusammenhang stand.“
II.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 360 Euro zu leisten.
III.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:
„1.Datum/Zeit:25.01.2025 gegen 20.56 Uhr
Ort:Gemeindegebiet von [KG2], auf der B***, Strkm *** Kreuzungsbereich Bundesstraße ***
Betroffenes Fahrzeug:PKW; Kennzeichen: *** (A)
Sie haben am 25.01.2025 um 21:53 Uhr in [KG1], ***, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, dass ihr Verhalten als Lenker des angeführten Fahrzeuges, am angeführten Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 2 zweiter Satz Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
15 Tage(n) 7 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 180,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.980,00“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde. Er bringt darin zusammengefasst vor, er sei zwar zu einem „Alkoholtest“ aufgefordert worden, habe diesen jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht durchführen können. Er habe sich in einem körperlichen und psychischen Ausnahmezustand befunden.
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Feststellungen:
Der Beschuldigte hat sich am 25.1.2025 um 21.53 Uhr in [KG1], ***, nach Aufforderung des Polizeibeamten AA, der ein besonders geschultes Organs der Bundespolizei ist, geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl der Verdacht bestand, dass sein Verhalten als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** mit einem Verkehrsunfall in Gemeindegebiet von [KG2] auf der Bundesstraße ***, Strkm ***, im Kreuzungsbereich Bundesstraße *** in ursächlichem Zusammenhang stand.
Es lagen beim Beschuldigten keine gesundheitlichen Gründe vor, die der Durchführung der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt entgegenstanden.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird von einem Einkommen als *** von rund 3.000 Euro netto monatlich, keinem Vermögen, keinen Schulden und keinen Sorgepflichten ausgegangen.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, dem Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.
Der Beschuldigte gab in seiner Beschwerde und in der Verhandlung selbst an, vor der in Frage stehenden Amtshandlung einen Verkehrsunfall verursacht zu haben.
Dass sich der Beschuldigte nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, gründet auf den glaubwürdigen und im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Polizeibeamten AA und BB. Der Zeuge AA schilderte nachvollziehbar, dass er den Beschuldigten, dessen Fahrzeug mit einem Verkehrsunfall in Verbindung gebracht worden war, an dessen Gartentür aufforderte, einen Alkomattest durchzuführen. Der Beschuldigte habe sich zunächst zu dem Test bereit erklärt und sei mit zu dem Dienstfahrzeug gekommen. AA habe bereits das Mundstück ansetzen wollen, als der Beschuldigte gesagt habe, „er blase nicht rein, er verweigere“. BB habe ihm erklärt, dass eine Verweigerung des Tests dieselben Folgen habe wie eine Alkoholisierung und zu einer vorläufigen Abnahme des Führerscheins führe. Der Beschuldigte habe entgegnet, er sei *** und kenne die Konsequenzen und nehme diese in Kauf. Der Beschuldigte sei zweimal von BB über die Konsequenzen einer Verweigerung belehrt worden und bei seinem Standpunkt geblieben.
Der Zeuge BB konnte sich seinen Angaben zufolge zwar nicht an jedes Detail der Amtshandlung erinnern, bestätigte jedoch die Schilderung des Zeugen AA in den wesentlichen Punkten. Er gab an, dieser habe den Beschuldigten zu einem Alkomattest aufgefordert und der Beschuldigte habe den Test verweigert, als AA das Mundstück auf den Schlauch gesteckt habe. Er wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte einmal oder mehrmals gesagt habe, dass er den Test verweigere. Er habe dies mit den Worten „ich verweigere“ getan und dazu gesagt, er kenne die Gesetze und sei sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst.
Beide Zeugen gaben glaubwürdig und lebensnah an, sie hätten nicht den Eindruck gehabt, dass gesundheitliche Gründe vorliegen könnten, warum der Beschuldigte den Test verweigerte. Der Zeuge AA gab überzeugend an, seinem Eindruck nach habe der Beschuldigte sowohl mit Sicherheit verstanden, dass er zum Alkomattest aufgefordert worden sei, als auch, welche die Konsequenzen einer Verweigerung seien. Der Zeuge BB schilderte zudem, der Beschuldigte habe abgesehen von seiner Alkoholisierung ganz normal gewirkt und sei sehr höflich und beherrscht gewesen. Der Beschuldigte gab, anders als in der Beschwerde, in der Verhandlung auch keine gesundheitlichen Gründe für eine Nichtdurchführung des Tests an.
Der Beschuldigte gab in der Verhandlung sinngemäß im Wesentlichen an, er habe erst „im Protokoll“ gesehen, dass er angeblich zum Alkomattest aufgefordert worden sei. Der Zusammenhang sei für ihn „nicht logisch“. Er sei nicht aufgefordert worden, einen Alkomattest durchzuführen. Die Amtshandlung habe nur zehn Minuten gedauert. AA habe gesagt, der Beschuldigte sei „eh ***“ und kenne daher die Konsequenzen. Er sei nicht aufgeklärt worden, sei aufgewühlt gewesen und habe gedacht, es ginge um die Verkehrsunfallsaufnahme. Dann sei „das Thema Alkohol“ im Raum gestanden. Er habe dabei angegeben, er hätte ja bereits gesagt, dass er nach dem Unfall Alkohol konsumiert habe. Es sei aus seiner Sicht zu „keinem Abschluss der Amtshandlung“ gekommen und er sei nicht belehrt worden.
Die Darstellung des Beschuldigten, die Polizeibeamten hätten den Konsum von Alkohol in Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall zwar thematisiert, ihn jedoch nicht zur Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert, ist lebensfremd und stellt sich als bloße Schutzbehauptung dar. Sie steht auch in Widerspruch zu der Angabe in seiner Beschwerde, wonach er zu einem Alkomattest („Alkoholtest“) aufgefordert worden sei. Sie widerspricht zudem den in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden und überzeugenden Angaben der beiden Zeugen, denen gefolgt wird.
Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden mangels diesbezüglicher Angaben (konservativ) geschätzt.
IV. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lauten (auszugsweise):
§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu
lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
§ 99. Strafbestimmungen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
[…]
b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
[…]
V. Rechtliche Beurteilung:
Zur objektiven Tatseite:
Den Feststellungen zufolge hat sich der Beschuldigte am 25.1.2025 um 21.53 Uhr in [KG1], ***, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl der Verdacht bestand, dass sein Verhalten als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** mit einem Verkehrsunfall in Gemeindegebiet von [KG2] auf der Bundesstraße ***, Strkm ***, im Kreuzungsbereich Bundesstraße *** in ursächlichem Zusammenhang stand.
Bei dem Tatbild des § 5 Abs. 2 StVO 1960 kommt es nicht auf das tatsächliche Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung an (VwGH 14.11.1990, 90/03/0238).
Der Beschuldigte hat demnach die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Das Verwaltungsgericht ist berechtigt, auch Tatort und Tatzeit, die im erstinstanzlichen Erkenntnis unrichtig wiedergegeben sind, im Zuge des Berufungsverfahrens zu berichtigen, wenn das Versehen für die Partei ohne weiteres erkennbar war und der richtige Tatort und die richtige Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten vorgehalten worden sind (vgl. VwGH 31.5.2012, 2012/02/0051 [zur entsprechenden Befugnis des Berufungsbehörde nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtbarkeits-Novelle 2012]).
Wie vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23.3.2012, 2011/02/0360, mwN) ausgeführt, haben Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort in der Verfolgungshandlung dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden.
Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sind in einer tabellarischen Aufstellung zunächst Zeit und Ort des Unfalls angeführt, der der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt vorausging. In der weiteren Tatumschreibung im Fließtext sind jedoch Tatzeit und Tatort, die sich auf die Tathandlung der Verweigerung beziehen, korrekt angegeben. Zudem wird durch die Wortfolge „am angeführten Unfallsort“ klargestellt, dass sich der im Spruch erstgenannte Ort auf den Unfall und nicht auf die Verweigerung bezieht.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit entsprechend zu korrigieren.
Zur subjektiven Tatseite:
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Bei dem mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Delikt handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbild dieser Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört.
Der Beschuldigte konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war.
Auch für den Fall, dass der Beschuldigte nicht darüber belehrt worden wäre, welches Verhalten als Verweigerung der Atemluftuntersuchung gilt, kann er sich nicht auf mangelndes Verschulden bzw. das Vorliegen eines entschuldbaren Tatbildirrtums berufen. Zum einen sind Straßenaufsichtsorgane nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen zu geben, zum anderen genügt für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 die Schuldform der Fahrlässigkeit (vgl. VwGH 13.11.2024, Ro 2023/02/0021, mwN).
Daher ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der Verkehrssicherheit ist hoch; die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist zumindest nicht gering. Dass die Einhaltung der Bestimmungen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist vor dem Hintergrund der Tatumstände nicht anzunehmen. Daher ist das Verschulden nicht gering.
Es liegen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vor.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird von einem Einkommen von rund 3.000 Euro netto monatlich, keinem Vermögen, keinen Schulden und keinen Sorgepflichten ausgegangen.
Es kommt weder die Einstellung des Strafverfahrens noch die Erteilung einer Ermahnung in Betracht, weil hierfür die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen müssen. Von geringem Verschulden im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118, mwN). Wie ausgeführt, sind die genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall sämtlich nicht gegeben.
Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindestgeldstrafe liegen nicht vor. Für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, sondern vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach (vgl. etwa VwSlg. 16.357 A/2004)
Vor dem Hintergrund des gesetzlichen Strafrahmens, der dargelegten Strafbemessungsgründe sowie spezial- und generalpräventiver Erwägungen kamen weder eine Reduktion der – in Anbetracht des Strafrahmens bereits moderaten – Geldstrafe noch eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht.
Kostenbeitrag:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 leg. cit. für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro, zu bemessen.
Daher beträgt der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der Strafe, somit 360 Euro.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sämtliche Rechtsfragen wurden entsprechend der (im Erkenntnis zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder, soweit eine solche fehlt, anhand der klaren und eindeutigen Rechtslage beurteilt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0188 mwN).
Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0084, mwN).
Landesverwaltungsgericht Burgenland
Mag. R u b a k
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