LVwG B E 003/13/2024.059/013

E 003/13/2024.059/013Tribunale amministrativo regionale31 lug 2025

Regest

Verwaltungsstrafe; Fahrzeugmangel; Anfahrspiegel; Nebelscheinwerfer; wirksames Kontrollsystem

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 003/13/2024.059/013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.003.13.2024.059.013

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Rubak über die Beschwerde des BF, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt RA in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 11.4.2024, Zl. ***, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit folgenden Maßgaben bestätigt:

1. Die Tatumschreibung zu Spruchpunkt 1. hat zu lauten:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ iSd § 9 VStG der AA GmbH als Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** Folgendes zu verantworten:

Am 12.4.2023 um ca. 10.20 Uhr wurde dieses Fahrzeug in ***, ***, Str.km ***, von BB, einem Arbeitnehmer der AA GmbH, gelenkt.

Zu diesem Zeitpunkt fehlte an dem genannten LKW das Glas des Anfahrspiegels auf der Beifahrerseite.“

2. Die Tatumschreibung zu Spruchpunkt 2. hat zu lauten:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ iSd § 9 VStG der AA GmbH als Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeugs mit dem Kennzeichen *** Folgendes zu verantworten:

Am 12.04.2023 um etwa 10:20 Uhr wurde dieses Fahrzeug in ***, ***, Str.km ***, von BB, einem Arbeitnehmer der AA GmbH, gelenkt.

Zu diesem Zeitpunkt war der Nebelscheinwerfer an der linken Vorderseite unzureichend befestigt. Dieser war gelockert und ließ sich von Hand verschieben und bewegen. Die Kunststoffverkleidung um den Nebelscheinwerfer war gebrochen.“

3. Die verletzte Rechtsvorschrift zu Spruchpunkt 2. hat zu lauten: „§ 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 20 Abs. 1 Z 3 KFG 1967 iVm § 11 Abs. 1 erster Satz KDV 1967“.

II.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von jeweils 22 Euro für jede der in Spruchpunkt I. angeführten Verwaltungsübertretungen, somit insgesamt 44 Euro, zu leisten.

III.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:

„1. Datum/Zeit:12.04.2023, 10:20 Uhr

Ort:Gemeindegebiet ***, ***, Str.km ***

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: *** (A)

Sattelanhänger, Kennzeichen: *** (A)

Der Verantwortliche der AA GmbH mit Sitz in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des oben angeführten Lastkraftwagens hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des oben angeführten Lastkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Der oben angeführte Lastkraftwagen wurde zum oben angeführten Zeitpunkt am oben angeführten Ort von BB gelenkt.

Es lag der im Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers liegende Mangel am o.a. Lastkraftwagen vor:

Es wurde festgestellt, dass das betroffene mehrspurige Kraftfahrzeug nicht mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet war, obwohl mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein müssen.

Es wurde festgestellt, dass beim oben genannten Lastkraftwagen das Glas des Anfahrspiegels rechts fehlte.

Die Verkehrs- und Betriebssicherheit des o.a. Lastkraftwagens war nicht gegeben.

2. Datum/Zeit:12.04.2023, 10:20 Uhr

Ort:Gemeindegebiet ***, ***, Str.km ***

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: *** (A)

Sattelanhänger, Kennzeichen: *** (A)

Der Verantwortliche der AA GmbH mit Sitz in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des oben angeführten Lastkraftwagens hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des oben angeführten Lastkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Der oben angeführte Lastkraftwagen wurde zum oben angeführten Zeitpunkt am oben angeführten Ort von BB gelenkt.

Es lag der im Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers liegende Mangel am o.a. Lastkraftwagen vor:

Es wurde festgestellt, dass beim oben genannten Lastkraftwagen der Nebelscheinwerfer links vorne unzureichend befestigt war. Der serienmäßige Zusatzscheinwerfer im Stoßfänger war gelockert und lässt sich von Hand verschieben u. bewegen. Die Kunststoffverkleidung um den Zusatzscheinwerfer war gebrochen.

Die Verkehrs- und Betriebssicherheit des o.a. Lastkraftwagens war nicht gegeben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 23 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005 i.V.m. § 18a Abs. 2 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 458/2010

2. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 20 Abs. 1 Z 3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheits-strafe von

Gemäß

1. € 110,00

0 Tage(n) 22 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022

2. € 110,00

0 Tage(n) 22 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 22,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 242,00“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er bringt darin zusammengefasst sinngemäß vor, das Fahrzeug sei aufgrund der erst am 22.9.2022 erfolgten Erstzulassung im Tatzeitpunkt beinahe neuwertig gewesen. Zudem habe die am 24.8.2023 durchgeführte Begutachtung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 keine Mängel zu den Punkten „Sicht“ und „Leuchten, Reflektoren und elektronische Anlagen“ ergeben. Es habe vor der Überprüfung am 24.8.2023 kein Werkstattaufenthalt des Fahrzeuges stattgefunden. In einem weiteren Schriftsatz bringt der Beschwerdeführer vor, er habe erst aufgrund der (dem angefochtenen Straferkenntnis vorangegangenen) Strafverfügung vom 06.10.2023 von den zur Anzeige gebrachten Mängeln Kenntnis erlangt.

Aufgrund eines Beschlusses der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland wurde die Zuständigkeit für die vorliegende Rechtssache mit Wirksamkeit zum 17.3.2025 an die erkennende Richterin übertragen.

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer verzichtete sowohl auf seine persönliche Teilnahme an der Verhandlung als auch auf jene seines Rechtsvertreters.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH. Es war im Tatzeitpunkt kein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt.

Die AA GmbH ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeugs mit dem Kennzeichen ***, das der Klasse N3 angehört sowie ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 18.000 kg und eine zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h aufweist. Am 12.4.2023 um ca. 10:20 Uhr wurde dieser LKW in ***, ***, Str.km ***, von BB, einem Arbeitnehmer der AA GmbH, gelenkt.

Zu diesem Zeitpunkt bestanden folgende Mängel an dem genannten Fahrzeug:

-Das Glas des Anfahrspiegels rechts, somit auf der Beifahrerseite, fehlte.

-Der Nebelscheinwerfer an der linken Vorderseite war unzureichend befestigt. Dieser war gelockert und ließ sich von Hand verschieben und bewegen. Die Kunststoffverkleidung um den Nebelscheinwerfer war gebrochen.

Da das Glas des Anfahrspiegels fehlte, war dieser nicht funktionstüchtig.

Da der linke vordere Nebelscheinwerfer unzureichend befestigt war, bestand die Möglichkeit, dass dieser durch Erschütterungen während der Fahrt seine Lage zum Fahrzeug unbeabsichtigt verändert.

Diese Schäden am Anfahrspiegel und am Nebelscheinwerfer bestanden bereits vor Antritt der der Fahrzeugkontrolle unmittelbar vorausgehenden Fahrt und waren äußerlich erkennbar.

III. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, der Beschwerde und dem ergänzenden Schriftsatz des Beschwerdeführers sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

Dass die Gesellschaft Zulassungsbesitzerin des genannten Fahrzeugs ist und dieses der Klasse N3 angehört sowie dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht und zugelassene Höchstgeschwindigkeit ergeben sich aus der Zulassungsbescheinigung.

Die Feststellung zur Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug und den Angaben des Beschwerdeführers. Es ist davon auszugehen, dass im Tatzeitpunkt kein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt war, da der Beschwerdeführer dies zu keinem Zeitpunkt behauptet hat.

Die festgestellten Mängel an dem Anfahrspiegel sowie dem Nebelscheinwerfer ergeben sich aus dem unbedenklichen Gutachten Nr. *** des Prüfleiters der ASFINAG Service GmbH (im Folgenden: ASFINAG) Ing. CC über die Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG vom 12.4.2023. Dass diese Mängel zum genannten Zeitpunkt bestanden, bestätigten sowohl der sachverständige Zeuge Ing. CC als auch der als Zeuge einvernommene Fahrzeuglenker BB in der mündlichen Verhandlung.

Dass ein Anfahrspiegel ohne Glas nicht funktionstüchtig ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Das Bestehen der Möglichkeit, dass der beschädigte Nebelscheinwerfer durch Erschütterungen während der Fahrt seine Lage zum Fahrzeug unbeabsichtigt verändert, ergibt sich aufgrund des Umstands, dass sich dieser mit der bloßen Hand bewegen ließ, bei einem Sattelzugfahrzeug einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen und einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h aus den Gesetzen der Logik.

Dass die beiden Mängel bereits vor Antritt der Fahrt bestanden und äußerlich erkennbar waren, beruht auf folgenden Beweisergebnissen:

Ing. CC beschrieb in seiner Einvernahme als sachverständiger Zeuge glaubwürdig und nachvollziehbar, dass die Kunststoffverkleidung am Nebelscheinwerfer auf der linken Vorderseite offenkundig gebrochen und dieser mit der Hand beweglich gewesen sei. Es habe für ihn wie ein Unfallschaden ausgeschaut. Der Fahrer habe auch angegeben, dass der Schaden einige, vielleicht zwei bis drei Tage zuvor auf einem Firmengelände beim Umparken oder dergleichen entstanden sei, indem er „wo angefahren“ sei.

Bezugnehmend auf den defekten Anfahrspiegel sagte der Zeuge Ing. CC zunächst, er gehe davon aus, dass der Fahrer ebenfalls „wo angefahren“ sei. Das Glas des Spiegels habe zur Gänze gefehlt, so etwas könne nicht während der Fahrt ohne Berührung oder Kollision, etwa mit einem Baum oder einer Hausmauer, passieren. Es sei ausgeschlossen, dass so ein Mangel nur durch Wind entstehe. Über Vorhalt der von ihm verfassten Stellungnahme der ASFINAG vom 13.12.2023, wonach der Lenker während der Überprüfung angegeben habe, dass es sich um einen eigenverschuldeten Unfallschaden handle und das Fahrzeug bereits „mehrere“ Tage mit den in der Stellungnahme angeführten Mängeln betrieben worden sei, gab der Zeuge an, mit dieser Formulierung in der Stellungnahme habe er gemeint, dass sich diese Angabe des Lenkers zum eigenverschuldeten Unfallschaden auf beide Mängel bezogen hätten.

Der als Zeuge einvernommene Fahrzeuglenker BB gab sinngemäß zu dem Anfahrspiegel an, ein bis drei Tage vor der Kontrolle sei das Glas des Spiegels wegen starken Windes „weggeflogen“.

Zum Schaden am Nebelscheinwerfer sagte der Zeuge BB sinngemäß, dieser sei ihm erst bei der Fahrzeugkontrolle durch die ASFINAG aufgefallen. Er vermute, dieser sei durch einen während der Fahrt angeflogenen Vogel entstanden; einen solchen Vorfall habe er jedoch nicht bemerkt. Der Zeuge Ing. CC sagte dazu, es sei aus seiner Sicht nicht möglich, dass der Schaden am Scheinwerfer von einem Vogel stamme; bei der Kontrolle habe der Zeuge BB auch nichts dergleichen erwähnt.

Betreffend den Anfahrspiegel liegen somit divergierende Angaben der Zeugen in Bezug auf die Ursache des Schadens vor. Diese kann jedoch dahinstehen, da beiden Zeugen zufolge der Schaden vor Fahrtantritt vorhanden gewesen ist und keine dieser Feststellung widersprechende Beweisergebnisse vorliegen.

In Bezug auf den Nebelscheinwerfer gab der Zeuge Ing. CC von sich aus (noch vor Vorhalt seiner schriftlichen Stellungnahme) glaubwürdig an, dass es für ihn wie ein Unfallschaden ausgesehen und der Fahrer auch bei der Kontrolle von einem auf einem Firmengelände geschehenen Unfall berichtet habe. Die Schilderung des Zeugen BB eines von ihm als Lenker unbemerkten Vogelschlags während der Fahrt wirkt dagegen konstruiert. Über Vorhalt, er habe laut der genannten Stellungnahme während der Prüfung angegeben, dass es sich um einen eigenverschuldeten Unfallschaden handle und das Fahrzeug bereits mehrere Tage mit den Mängeln betrieben worden sei, antwortete er zunächst ausweichend und gab schließlich auf Nachfrage an, er habe keine Ahnung, was er damals gesagt habe. Er habe nur ein paar Minuten mit dem Prüfer (dem Zeugen Ing. CC) gesprochen. Somit wird der lebensnahen und nachvollziehbaren Schilderung des Zeugen Ing. CC gefolgt und von einem Unfallschaden am Nebelscheinwerfer ausgegangen, der bereits vor Fahrtantritt vorhanden war.

Dass beide Mängel äußerlich erkennbar waren, geht bereits aus dem Gutachten der Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 hervor, in dem zu jedem der beiden Mängel ausdrücklich „erkennbar für den Lenker“ festgehalten wurde. Dass das Fehlen des Glases eines Anfahrspiegels äußerlich erkennbar ist, bedarf auch keiner weiteren Erläuterung. Zum Schaden am Nebelscheinwerfer beschrieb der Zeuge Ing. CC nachvollziehbar einen offenkundigen Bruch der Kunststoffverkleidung; auch der Zeuge BB sprach von einem dort sichtbaren Riss.

Der Beschwerdeführer stellte in Bezug auf beide Schäden keine tauglichen Beweise zu deren Nichtvorhandensein im Zeitpunkt des Fahrtantritts an; auf seine Teilnahme an der Verhandlung verzichtete er. Er brachte zusammengefasst sinngemäß vor, die Erstzulassung sei erst am 22.9.2022 erfolgt und das Fahrzeug daher beinahe neuwertig gewesen. Zudem habe die am 24.8.2023 durchgeführte Begutachtung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 keine Mängel zu den Punkten „Sicht“ und „Leuchten, Reflektoren und elektronische Anlagen“ ergeben; dazu legte er ein Gutachten der DD GmbH vor. Er brachte vor, es habe vor der Überprüfung am 24.8.2023 kein Werkstattaufenthalt des Fahrzeuges stattgefunden, ohne dazu Beweise anzubieten. Die damit implizit aufgestellte Behauptung, die Schäden hätten im Tatzeitpunkt gar nicht bestanden, steht in Widerspruch zu dem Gutachten über die Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 sowie zu den zeugenschaftlichen Angaben sowohl des Prüferleiters der ASFINAG als auch des Fahrzeuglenkers. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Schäden im Zeitpunkt des Fahrtantritts bestanden und diese vor der - vier Monate danach erfolgten - Begutachtung repariert wurden.

Der Beschwerdeführer brachte vor, das Ergebnisprotokoll der Landesverkehrsabteilung Burgenland betreffend die (parallel zu der Kontrolle durch die ASFINAG stattgefundene) Lenk- und Ruhezeitkontrolle 12.4.2023 stehe in Widerspruch zu dem Gutachten über die Teiluntersuchung. Zwar ist dort (durch ein Häkchen im Formular) festgehalten, dass einer anfänglichen Unterwegskontrolle gemäß § 58a Abs. 3 KFG „keine erheblichen/gefährlichen Mängel“ festgestellt worden sein, jedoch ist dies nicht geeignet, das Bestehen der Mängel, das sich aus dem Gutachten und der beiden Zeugenaussagen eindeutig ergibt, in Zweifel zu ziehen.

IV. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2023, lauteten (auszugsweise):

I. ABSCHNITT

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.

[…]

§2

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

8. Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Z 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge;

[…]

11. Sattelzugfahrzeug ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger (Z. 12) so zu ziehen, daß ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet;

[…]

§ 20. Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke

(1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

[…]

3. Nebelscheinwerfer, Suchscheinwerfer, Rückfahrscheinwerfer, Arbeitsscheinwerfer, Nebelschlußleuchten und Seitenleuchten;

Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht

§ 23.

Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.

§ 26a. Verordnungsermächtigung

(1) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, festzusetzen

a) die näheren Bestimmungen zu den in den §§ 4 bis 26 enthaltenen Vorschriften über die Bauart der Fahrzeuge sowie über die Bauart ihrer Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände, deren Wirksamkeit und Anbringung am Fahrzeug,

§ 58. Prüfung an Ort und Stelle

(1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüfen. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde anzuzeigen.

(2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist. Wird dabei festgestellt, dass mit dem Fahrzeug auf Grund unzulässiger, nicht genehmigter Änderungen oder auf Grund von schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegenständen unzulässig starker Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. Das gilt insbesondere dann, wenn aus eigener Wahrnehmung festgestellt wird, dass mit dem Fahrzeug gesteuerte Fehlzündungen, Geräusche durch schlagartiges Abblasen von Überdruck im Ansaugsystem oder Flammen aus dem Endschalldämpfer erzeugt werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können nähere Kriterien, wann Gefahr in Verzug anzunehmen ist und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzunehmen sind, festgelegt werden.

(Anm.: Abs. 2a und 2b aufgehoben durch Z 52, BGBl. I Nr. 9/2017)

(3) Kraftfahrzeuglenker,

1. die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, oder

2. bei deren Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und Ausrüstungsgegenständen, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt erscheint,

haben das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß Abs. 2 vorzuführen.

(4) Wurden im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle (Abs. 1 bis 3) schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten. Der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Überprüfung anwesend ist. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu tragen hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.

(5) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte nichtbehördliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben einer Kontaktstelle gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/47/EU, des Berichtswesens sowie der Qualitätssicherung im Bereich technischer Unterwegskontrollen und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen.

Technische Unterwegskontrolle

§ 58a. (1) Ergänzend zu den Bestimmungen des § 58 sind Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3, O4 und hauptsächlich im gewerblichen Kraftverkehr auf öffentlichen Straßen genutzte Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T5 auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h unabhängig ihrer Herkunft von der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder von den ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes technischen Prüfungen an Ort und Stelle zuzuführen (technische Unterwegskontrollen im Sinne der Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014, S 134).

(2) Es ist zwischen einer anfänglichen technischen Unterwegskontrolle und einer gründlicheren technischen Unterwegskontrolle zu unterscheiden. Bei den Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 sind die Kontrollen in der Form durchzuführen, dass die Gesamtzahl der anfänglichen technischen Unterwegskontrollen in jedem Kalenderjahr bundesweit mindestens 5 % der Gesamtzahl dieser Fahrzeuge, die in Österreich zugelassen sind, entspricht. Bei der Ermittlung von Fahrzeugen, die einer anfänglichen technischen Unterwegskontrolle unterzogen werden sollen, können sich die Kontrollorgane in erster Linie auf Fahrzeuge konzentrieren, die von Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung gemäß § 103c betrieben werden. Weiters können Fahrzeuge auch nach dem Zufallsprinzip für die Kontrolle ausgewählt werden, oder wenn der Verdacht besteht, dass sie eine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit oder die Umwelt darstellen.

(3) Zu Beginn einer technischen Unterwegskontrolle werden die ausgewählten Fahrzeuge einer anfänglichen technischen Unterwegskontrolle unterzogen. Bei jeder anfänglichen technischen Unterwegskontrolle eines Fahrzeugs hat das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Prüfer) wie folgt vorzugehen:

1. es kontrolliert die letzte Prüfbescheinigung über die regelmäßige technische Überwachung (§ 57a-Gutachten) und, falls vorhanden, den letzten Bericht über eine technische Unterwegskontrolle; dies kann auch durch Einsicht in die in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherten Gutachten erfolgen;

2. es nimmt eine Sichtprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs vor;

3. e[s] kann eine Sichtprüfung der Sicherung der Ladung des Fahrzeugs gemäß § 101 Abs. 1 lit. e vornehmen;

4. es kann technische Prüfungen nach jeder für zweckmäßig erachteten Methode durchführen; derartige technische Prüfungen können durchgeführt werden, um eine Entscheidung, das Fahrzeug einer gründlicheren technischen Unterwegskontrolle zu unterziehen, zu begründen oder um zu verlangen, dass bereits festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden;

5. es überprüft, ob Mängel, die im vorangegangenen Bericht über die technische Unterwegskontrolle festgestellt wurden, behoben worden sind, sofern ihm dies möglich ist.

Ausgehend vom Ergebnis der anfänglichen Unterwegskontrolle entscheidet es, ob das Fahrzeug oder sein Anhänger einer gründlicheren Unterwegskontrolle zu unterziehen ist.

[…]

§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(1) Der Zulassungsbesitzer

1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

[…]

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967), BGBl. Nr. 399/1967 in der Fassung BGBl. II Nr. 161/2021, lauteten (auszugsweise):

§ 11. Scheinwerfer

(1) Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie leicht richtig eingestellt werden können und ihre Lage zum Fahrzeug nicht unbeabsichtigt verändert werden kann. [….]

Rückblickspiegel und Einrichtungen für die indirekte Sicht

§ 18a.

[…]

(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein. Diese müssen bei

1. Fahrzeugen der Klassen M und N dem Anhang III der Richtlinie 2003/97/EG, ABl. Nr. L 25 vom 29. Jänner 2004, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2005/27/EG, ABl. Nr. L 81 vom 30. März 2005, S 44,

[…]

entsprechen. Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 müssen mit zwei großen Hauptrückspiegeln (Gruppe II) ausgerüstet sein. Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und N3 müssen mit zwei großen Hauptrückspiegeln (Gruppe II) und mit zwei Weitwinkelspiegeln (Gruppe IV), jeweils einer auf der Fahrer und einer auf der Beifahrerseite ausgerüstet sein. Überdies sind Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und N3 auf der Beifahrerseite mit einem Anfahrspiegel (Gruppe V) und einem Frontspiegel (Gruppe VI) auszurüsten. Fahrzeuge der Klasse N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7 500 kg müssen mit zwei großen Hauptrückspiegeln (Gruppe II) ausgerüstet sein. Überdies sind diese Fahrzeuge mit zwei Weitwinkelspiegeln (Gruppe IV), jeweils einer auf der Fahrer und einer auf der Beifahrerseite und einem Anfahrspiegel (Gruppe V) auf der Beifahrerseite auszurüsten, sofern eine Anbringung derselben mindestens zwei Meter über den Boden möglich ist. Wird das in der Richtlinie geforderte Sichtfeld für Anfahrspiegel der Gruppe V auch durch Kombination der Sichtfelder eines Weitwinkelspiegels der Gruppe IV und eines Frontspiegels der Gruppe VI vermittelt, so ist ein Anfahrspiegel der Gruppe V nicht erforderlich. Die Ausrüstung mit Weitwinkel-, Anfahr- und Frontspiegeln gilt nicht für Heeresfahrzeuge. Muss ein Spiegel ausgetauscht oder ersetzt werden, so dürfen nur Spiegel angebracht werden, die der Richtlinie 2007/38/EG, ABl. Nr. L 184, vom 14. Juli 2007, S 25, entsprechen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, lauten (auszugsweise):

Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[…]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]

V. Rechtliche Beurteilung:

Zur objektiven Tatseite:

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte gemäß Abs. 2 leg. cit. bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Die AA GmbH ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeugs, das der Klasse N3 angehört, mit dem Kennzeichen ***. Der Beschwerdeführer ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ. Es war im Tatzeitpunkt kein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt. Daher ist der Beschwerdeführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die AA GmbH strafrechtlich verantwortlich.

Zu Spruchpunkt 1. – Anfahrspiegel:

Gemäß § 23 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.

Gemäß § 18a Abs. 2 fünfter Satz KDV 1967 sind Fahrzeuge der Klasse N3 auf der Beifahrerseite mit einem Anfahrspiegel auf der Beifahrerseite und einem Frontspiegel auszurüsten.

Den Feststellungen zufolge fehlte bei dem genannten Sattelzugfahrzeug, das der Klasse N3 angehört, das Glas des auf der Beifahrerseite befindlichen Anfahrspiegels; dieser war daher nicht funktionstüchtig.

Der objektive Tatbestand nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 iVm § 23 KFG 1967 iVm § 18a Abs. 2 KDV 1967 ist damit hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses erfüllt.

Die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses ist zu korrigieren, weil die Ausführungen zum Fehlen „mindestens zwei geeigneter entsprechend großer Rückblickspiegel“ weder zutreffend noch einschlägig sind.

Zu Spruchpunkt 2. – Nebelscheinwerfer:

Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 20 Abs. 1 Z 3 KFG 1967 verletzt habe. Die letztgenannte Bestimmung sieht jedoch ausschließlich vor, dass (unter anderem) Nebelscheinwerfer an Kraftfahrzeugen angebracht werden dürfen, enthält jedoch keine diesbezügliche Pflicht. In dieser Norm sind auch keine Anforderungen genannt, die im Falle der Anbringung von Nebelscheinwerfern erfüllt sein müssen. § 20 Abs. 1 Z 3 KFG 1967 alleine kann daher im vorliegenden Fall nicht verletzt sein.

§ 11 Abs. 1 erster Satz KDV 1967 beschreibt Anforderungen, die für sämtliche Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen gelten, somit auch für Nebelscheinwerfer. Demnach müssen Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge so am Fahrzeug angebracht sein, dass ihre Lage zum Fahrzeug nicht unbeabsichtigt verändert werden kann.

Die Vorschriften des II. Abschnittes des Kraftfahrgesetzes (Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger) sind, im Sinne des § 103 Abs. 1 KFG verstanden, auch dann einzuhalten, wenn der einzelne Teil oder Ausrüstungsgegenstand gerade nicht in Verwendung steht, wie z.B. Scheinwerfer außer den in § 99 Abs. 1 KFG genannten Situationen (VwGH 30.6.1982, 81/03/0097).

Den Feststellungen zufolge war bei dem genannten Sattelzugfahrzeug der Nebelscheinwerfer an der linken Vorderseite unzureichend befestigt. Dieser war gelockert und ließ sich von Hand verschieben und bewegen. Die Kunststoffverkleidung um den Nebelscheinwerfer war gebrochen. Da der linke vordere Nebelscheinwerfer unzureichend befestigt war, bestand die Möglichkeit, dass dieser durch Erschütterungen während der Fahrt seine Lage zum Fahrzeug unbeabsichtigt verändert.

Die Frage, ob die Nebelscheinwerfer im Sattelzugfahrzeug „serienmäßig“ verbaut sind, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles ohne Relevanz, da eine solche Anforderung weder § 11 Abs. 1 erster Satz KDV 1967 noch einer sonstigen hier anzuwendenden Bestimmung zu entnehmen ist.

Der objektive Tatbestand nach „§ 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 20 Abs. 1 Z 3 KFG 1967 iVm § 11 Abs. 1 erster Satz KDV 1967 ist damit hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses erfüllt.

Die Tatumschreibung sowie die verletzten Gesetzesbestimmungen im Spruch des Straferkenntnisses sind entsprechend zu korrigieren.

Zur subjektiven Tatseite:

Bei dem mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Delikt handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbild dieser Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört. Somit ist Verschulden in der Form von Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, ein Beschuldigter macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 23.11.2001, 2001/02/0184, mwN).

Das satzungsmäßig zur Vertretung nach außen berufene Organ der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges trifft die Pflicht zur Einhaltung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967. Für die Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtungen reicht die bloße Erteilung von Weisungen nicht hin, der Zulassungsbesitzer (bzw. sein zur Vertretung nach außen berufenes Organ) hat vielmehr auch die Einhaltung seiner Weisungen gehörig zu überwachen (VwGH 4. 8. 2016, Ra 2016/02/0129, mwN).

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Wenn er die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, obliegt es ihm, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat (VwGH 7.11.2024, Ra 2024/08/0076).

Ein wirksames Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschuldigten von seiner Verantwortung (im dortigen Anlassfall: für eine Verwaltungsübertretung nach dem GGBG 1998) befreien kann, hat dieser konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden (vgl. VwGH 6.10.2024, Ra 2024/02/0194, mwN).

Zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der Verantwortlichkeit (zusammengefasst) entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwN).

Zur Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 3 KFG genügt nicht bloß eine Kontrolle des Fahrzeuges bei Verlassen des Betriebsgeländes des Zulassungsbesitzers; der Zulassungsbesitzer hat vielmehr durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen (VwGH 21.4.1999, 98/03/0350).

Der Zulassungsbesitzer hat durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift etwa auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen. Anweisungen an die Lenker können den Zulassungsbesitzer für sich alleine nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (VwGH 30.6.2023, Ra 2023/02/0103).

Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe keine nach den Umständen in Betracht kommenden wirksamen Maßnahmen treffen können. Die besonderen Umstände hätten dies verunmöglicht. Dem Lenker sei ein Transportmittel übergeben worden, das sich in einem hervorragenden Zustand befunden habe. Der Lenker habe auch nach der Verkehrskontrolle den Beschwerdeführer nicht über den Mangel informiert. Er habe selbst für die Schadensbehebung gesorgt und über den Vorfall Stillschweigen bewahrt. Bei der nächsten Sichtprüfung des Fahrzeuges habe sich dieses wiederum „im selben Topzustand“ befunden wie vorher. Der Beschwerdeführer habe erst aufgrund der Strafverfügung vom 6.10.2023 von den zur Anzeige gebrachten Mängeln Kenntnis erlangt.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems darzulegen. Der Beschwerdeführer hat ein solches im gesamten Verfahren weder substantiiert behauptet noch dazu Beweise angeboten. Darüber hinaus sind Vorgänge, die sich nach dem Tatzeitpunkt ereignet haben, für die Verwirklichung des Tatbestands ohne Bedeutung. Der Beschwerdeführer konnte damit nicht glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war.

Das Ermittlungsverfahren hat darüber hinaus ergeben, dass die Mängel äußerlich erkennbar waren und nicht erst während der der Fahrzeugkontrolle unmittelbar vorangegangenen Fahrt aufgetreten sind.

Aus diesen Gründen geht das Landesverwaltungsgericht gemäß § 5 Abs. 1 VStG von Fahrlässigkeit aus.

Daher hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Er ist jeweils gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 zu bestrafen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der Verkehrssicherheit ist hoch, da diese dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen dient. Die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die beiden Taten ist jeweils zumindest nicht gering. Dass die Einhaltung der Bestimmungen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist vor dem Hintergrund der Tatumstände nicht anzunehmen. Daher ist das Verschulden nicht gering.

Es kommen weder die Einstellung des Strafverfahrens noch die Erteilung einer Ermahnung in Betracht, weil hierfür die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen müssen. Von geringem Verschulden im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118, mwN).

Es liegen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie keine Erschwerungsgründe vor.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird mangels diesbezüglicher Angaben im Schätzungsweg von einem Einkommen von 4.000 Euro netto monatlich, keinem Vermögen, keinen Schulden und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

Vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, der sonstigen dargelegten Strafbemessungsgründe sowie spezial- und generalpräventiver Erwägungen kommen weder eine Reduktion der bereits moderaten Geldstrafen von jeweils 110 Euro, mit der der Strafrahmen lediglich zu gut einem Prozent ausgeschöpft wird, noch eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht.

Daher ist die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit den im Spruch genannten Korrekturen zu bestätigen.

Unterbleiben der Verkündung:

In Hinblick auf die Komplexität der Sach- und Rechtslage des vorliegenden Falles unterblieb die in § 47 Abs. 4 VwGVG primär vorgesehene mündliche Verkündung der Entscheidung, zumal reifliche Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung anzustellen sowie mehrere Anpassungen des Spruches vorzunehmen waren (vgl. VwGH 24.2.2012, 2009/02/0205; 8.9.2022, Ra 2022/02/0132, mwN).

Kostenbeitrag:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 leg. cit. für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro, zu bemessen.

Daher beträgt der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils 20 % der Strafe, daher für jede der beiden Verwaltungsübertretungen 22 Euro, somit insgesamt 44 Euro.

VI. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sämtliche Rechtsfragen wurden entsprechend der (im Erkenntnis zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder, soweit eine solche fehlt, anhand der klaren und eindeutigen Rechtslage beurteilt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0188 mwN).

Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0084, mwN).

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