LVwG B E 002/10/2025.011/011

E 002/10/2025.011/011Tribunale amministrativo regionale11 giu 2025

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Geschwindigkeitsüberschreitung; umfangreiche Beweiswürdigung zur Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 002/10/2025.011/011

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.002.10.2025.011.011

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 24.01.2025 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 27.12.2024, Zahl: ***, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Fundquelle der übertretenen Rechtsvorschrift des § 52 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 „BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 52/2024“ lautet.

II.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 72 Euro zu leisten.

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), vom 27.12.2024, Zahl: ***, wurde folgende Strafe verhängt:

„1. Datum/Zeit: 14.07.2024, 13:55 Uhr

Ort:***, ***, StrKm ***, Fahrtrichtung ***

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 51 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 52 lit. a Z. 10a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe vonGemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. €360,006 Tage(n) 3 Stunde(n)§ 99 Abs. 2e Straßenverkehrsordnung 1960 -

0 Minute(n)StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023

Weitere Verfügungen (z. B: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 36,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher € 396,00.“

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob Herr BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), mit Eingabe vom 24.01.2025 rechtzeitig Beschwerde. Zum Sachverhalt gab er darin an, dass die AA GmbH Eigentümerin und Zulassungsbesitzerin des betroffenen Fahrzeugs sei, welche von der Behörde eine Lenkerauskunft erhalten habe. Das betroffene Fahrzeug sei während des relevanten Zeitraums an ihn zur (auch privaten) Nutzung abgestellt gewesen. In der Lenkerauskunft der Behörde sei daher er als Fahrzeugnutzer von einer Fachkraft der Firma angegeben worden. Welche Person das Fahrzeug tatsächlich gelenkt habe, sei dieser tatsächlich nicht bekannt gewesen. Das Fahrzeug sei zu dieser Zeit für einen Familienausflug nach Ungarn und retour verwendet worden, der Tatzeitpunkt sei ein Sonntag gewesen. Er sei sich unsicher und habe dies auch der Behörde gegenüber erklärt, ob er oder seine Partnerin zur Tatzeit das Fahrzeug gelenkt habe. Auf den zur Verfügung gestellten Radarfotos sei die Person nicht erkennbar. Auch seine Partnerin wisse nicht mehr, wer gefahren sei. Sie beide würden die Strecke öfters befahren und immer wieder Fahrerwechsel vornehmen. Da die mehr als sechs Monate zurückliegende Fahrt keine Besonderheit dargestellt habe, sei dies nicht in seinem Gedächtnis geblieben. Da die Person auf den Radarbildern unkenntlich wäre, liege eine Unsicherheit hinsichtlich der Tätereigenschaft vor. Nach Angaben zur Zulässigkeit der Beschwerde wurde zu den Beschwerdegründen vorgebracht, dass die Behörde eine Strafe verhängt habe, ohne festgestellt zu haben, wer die Übertretung begangen habe. Die Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend geklärt, die Beweismittel reichten nicht aus. Da ihm die zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden könne, hätte die Behörde von der Fortführung des Strafverfahrens absehen und dessen Einstellung verfügen müssen. Die Radarbilder reichten als Beweismittel nicht aus. Das Straferkenntnis sei daher inhaltlich mangelhaft. Es wurde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

I.3. Mit Schreiben vom 28.01.2025 legte die Behörde die Beschwerde mit dem Bezug habenden Strafakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.

Die gefertigte Richterin ist erst seit der am 13.03.2025 von der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland beschlossenen Geschäftsverteilung, welche am 17.03.2025 in Kraft getreten ist, für den vorliegenden Fall zuständig. Von der bis dahin zuständigen und mittlerweile verstorbenen Richterin wurden keine Verfahrensschritte gesetzt.

I.4. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch die AA GmbH als Zulassungsbesitzerin mit Gleichschrift vom 04.04.2025 aufgefordert, das Fahrtenbuch oder die Auszüge aus dem Fahrtenbuch zur angelasteten Tatzeit des 14.07.2024 vorzulegen. Diese wurden mit E-Mail der Zulassungsbesitzerin vom 08.04.2025 übermittelt.

I.5. Vom Landesverwaltungsgericht Burgenland wurde nach telefonischer Bekanntgabe des geplanten Termins an den Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.

Daraufhin teilte die als Zeugin geladene Lebenspartnerin des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 24.04.2025 mit, dass sie bereits eine Aussage vor der Behörde gemacht habe. Sie sei als eingetragene Partnerin und somit Angehörige des Beschuldigten von einer Aussagepflicht als Zeugin befreit, weshalb sie als solche in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung nicht zur Verfügung stehe.

Der Beschwerdeführer teilte mit E-Mail vom 25.04.2025 mit, dass er aus dringenden unverschiebbaren beruflichen Gründen an der Teilnahme an der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verhindert sei. Er habe bereits schriftlich abschließend zum Sachverhalt Stellung bezogen und könne daher in der Verhandlung keine weiteren inhaltlichen Angaben zum Sachverhalt machen. Er teilte mit, auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Sollte eine solche vom Verwaltungsgericht für erforderlich erachtet werden, so ersuche er um Terminverschiebung.

Mit Schreiben vom 29.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dem Ersuchen um Terminverschiebung nicht stattgegeben werde und die Verhandlung plangemäß stattfinden werde.

Vom Landesverwaltungsgericht Burgenland wurde am 28.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde noch die als Zeugin geladene Lebenspartnerin des Beschwerdeführers erschienen sind. In der Verhandlung wurde die vorliegende Entscheidung mündlich verkündet und in der Folge die Niederschrift der Verhandlung mit E-Mail vom 28.05.2025 an die Parteien zugestellt.

Mit Eingabe per E-Mail vom 06.06.2025 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Ausfertigung der Entscheidung. Ein (weiteres) Vorbringen erstattete er nicht.

II. Festgestellter Sachverhalt:

Die AA GmbH, eingetragen im Firmenbuch unter FN ***, mit Sitz in *** und der Geschäftsanschrift ***, ***, ist Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A).

Am 14.07.2024 war dieses Fahrzeug dem Beschwerdeführer zur privaten Nutzung überlassen.

Am 14.07.2024 um 13:55 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) im Gemeindegebiet von *** auf der *** bei Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung Wien außerhalb des Ortsgebiets mit einer Fahrgeschwindigkeit von 115 km/h. Im Tatortbereich ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h verordnet und ergibt das nach Abzug der Messtoleranz eine gefahrene Geschwindigkeit am Tatort von 111 km/h und somit eine Überschreitung der in diesem Bereich kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h.

Die Zulassungsbesitzerin teilte der Behörde in der Lenkerauskunft vom 10.08.2024 mit, dass das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort vom Beschwerdeführer gelenkt wurde.

Im übermittelten Auszug aus dem Fahrtenbuch ist für diesen Zeitraum als Lenker des Fahrzeugs der Beschwerdeführer (mit der Abkürzung „GBU“) eingetragen.

III. Beweiswürdigung:

Die Überschreitung der im Tatortbereich kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 51 km/h wurde mittels eines Radargeräts gemessen. Dieses Ergebnis der Messung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ergibt auch aus dem unbedenklichen Verwaltungsstrafakt, in dem sich zwei Lichtbilder mit dem verfahrensgegenständlichen Messergebnis befinden.

Im Verwaltungsstrafverfahren besteht eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten (vgl. VwGH 02.02.1977, 1134/76). Diese Mitwirkungspflicht erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht nur darauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse zu bestreiten, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (vgl. VwGH 25.04.1980, 0161/79, u.a.). Wenn der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen (vgl. VwGH 06.12.1985, 85/18/0051).

Das Landesverwaltungsgericht geht aus nachfolgenden Gründen davon aus, dass der Beschwerdeführer der Lenker des gemessenen Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt am Tatort war:

Dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) zur angelasteten Tatzeit am Tatort vom Beschwerdeführer gelenkt wurde, ergibt sich aus den Angaben in der Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin vom 01.08.2024.

Es wird davon ausgegangen, dass die Angaben in der Lenkerauskunft wahr sind, zumal in der Lenkererhebung der Behörde vom 31.07.2024 an die Zulassungsbesitzerin klar und eindeutig darauf hingewiesen wurde, dass der Lenker mit vollem Namen und vollständiger Anschrift bekanntzugeben ist. Weiters wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zulassungsbesitzerin für den Fall, dass sie den Fahrzeuglenker nicht bekanntgeben könne, verpflichtet sei, jene Person zu benennen, die den Fahrzeuglenker zur Tatzeit bekannt geben könne. Von dieser Möglichkeit hat die Zulassungsbesitzerin keinen Gebrauch gemacht, vielmehr konnte sie den Fahrzeuglenker bekannt geben und wurden daher die Angaben zum Namen und zur Anschrift des Beschwerdeführers als Lenker des Fahrzeugs zur angelasteten Tatzeit am Tatort gemacht. Diese Lenkerauskunft enthält die ausdrückliche und eindeutige Bekanntgabe, dass zum angeführten Zeitpunkt die Person das Fahrzeug abgestellt bzw. gelenkt hat.

Diesem Beweisergebnis ist der Beschwerdeführer durch kein anderes Beweismittel entgegengetreten und wurde dieses somit auch nicht entkräftet.

Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Angaben darüber gemacht, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Er vermochte den Beweis seiner mangelnden Lenkereigenschaft nicht anzutreten.

Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Verantwortung lediglich darauf beschränkt zu behaupten, dass ihm nicht mehr erinnerlich sei, wer zur Tatzeit am Tatort das Fahrzeug gelenkt habe. Da das Fahrzeug im Rahmen der ihm erlaubten Privatnutzung auch von seiner Lebenspartnerin gelenkt werde, könne auch diese die Lenkerin gewesen sein. Auch die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers sagte im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren aus, dass ihr nicht mehr erinnerlich sei, wer das Fahrzeug gelenkt habe.

Diese Rechtfertigung wird als reine Schutzbehauptung angesehen. Es handeltes sich bei der gegenständlichen Fahrt am 14.07.2024 um 13:55 Uhr nicht um eine Routinefahrt oder kurze Fahrt, wie sie häufig erfolgt, sondern nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde um eine Ausflugsfahrt zur Urlaubszeit ins Ausland und somit um eine Fahrt anlässlich eines nicht alltäglichen Anlasses. Dass auch die Zeugin in ihrer Aussage vor der Verwaltungsbehörde sich nicht mehr erinnern konnte, ob der Beschwerdeführer oder sie selbst das Fahrzeug gelenkt habe, ist unglaubwürdig, da die Fahrt mit dem Dienstwagen des Lebenspartners von einer Auslandsreise nach Hause nicht jeden Tag erfolgt und daher üblicherweise erinnerlich ist.

Im Übrigen liegt die Tatzeit noch nicht lange zurück, sodass diese Erinnerungslücken verwunderlich sind und sich nicht glaubhaft darstellen. So brachte der Beschwerdeführer die Erinnerungslücke erstmals bereits circa zwei Monate nach dem Vorfall im Einspruch vor und auch die Zeugin konnte oder wollte sich circa dreieinhalb Monate nach dem Tatzeitpunkt nicht mehr erinnern. Zudem steht dies im Widerspruch dazu, dass dem Beschwerdeführer aber sehr wohl noch erinnerlich ist, dass es sich beim Tag der Tat, dem 14.07.2024, um einen Sonntag gehandelt hat.

Die vom Beschwerdeführer bloß lapidar monoton in den Raum gestellte Behauptung, dass er nicht der Lenker gewesen sei und dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht ausschließlich von ihm, sondern auch von seiner Lebenspartnerin gelenkt worden sein könnte, und er nicht mehr wisse, wer gefahren sei, vermag das Gericht daher nicht zu überzeugen.

Auch konnte kein Gegenbeweis durch die Vorlage des Auszugs aus dem Fahrtenbuch erbracht werden. Der Auskunftspflicht kann nämlich auch durch das Führen entsprechender Aufzeichnungen nachgekommen werden. In diesem ist vielmehr im Zeitraum zwischen dem 21.06.2024 und dem 09.08.2024, und somit auch zur angelasteten Tatzeit, der Fahrer mit „GBU“, abgekürzt für BF, angegeben.

Das bloße Bestreiten der ihm angelasten Geschwindigkeitsübertretung und das Faktum, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel angeboten hat, wonach nicht er selbst, sondern eine andere Person Lenker des Fahrzeugs zum angezeigten Tatzeitpunkt gewesen ist, im Zusammenschau mit der unbedenklichen Lenkerauskunft, welcher auch der vorgelegte Auszug aus dem Fahrtenbuch nicht entgegensteht, führt das Gericht zu dem naheliegenden Schluss, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit selbst der Lenker gewesen ist.

Die erkennende Richterin konnte sich auch kein anderes Bild zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers machen oder ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, ob die von ihm getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen, durchführen, weil er auf eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet hat und zu der vom Verwaltungsgericht für erforderlich erachteten und daher anberaumten Verhandlung nicht erschienen ist. Auch zur übermittelten Verhandlungsschrift wurde keine weitere Stellungnahme erstattet.

Dass auf den im Akt erliegenden Radarfotos nicht eindeutig erkennbar ist, dass es sich beim Lenker des Fahrzeugs um den Beschwerdeführer handelt, ist dabei unbeachtlich. Das Vorliegen von Radarfotos überhaupt sowie von Radarfotos, auf denen der Lenker klar ersichtlich ist, ist keine Voraussetzung für die Strafbarkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Ein Radarfoto stellt nur ein mögliches von vielen zulässigen Beweismitteln dar. Dass gegenständlich nur die Radarfotos im Akt als Beweismittel heranzuziehen wären, wie vom Beschwerdeführer verlangt, widerspräche dem in § 46 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG festgelegten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

IV. Rechtslage:

Die in diesem Verfahren anzuwendenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 (StF), in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 52/2024, lauten:

§ 99:

„Strafbestimmungen:

(1) – (2d) […].

(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

(2f) – (7) […].“

§ 52:

„Vorschriftszeichen:

Die Vorschriftszeichen sind

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b) Gebotszeichen oder

c) Vorrangzeichen.

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

Z. 1 – Z. 9 […].

Z. 10a. „GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“

[Grafik entfernt]

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

[…].“

V. Rechtliche Erwägungen:

V.1. Zum objektiven Tatbestand:

Gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist (gegenständlich 60 km/h), ab dem Standort des Zeichens verboten.

Nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist das Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort der Lenker war. Den Feststellungen zufolge fuhr der Beschwerdeführer im angezeigten Tatortbereich, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 60 km/h beschränkt ist, nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz 111 km/h. Er hat somit die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um 51 km/h überschritten, weshalb er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

V.2. Zur subjektiven Tatseite:

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei dem mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Delikt handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbild dieser Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört.

Ein diesbezügliches Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht erstattet, sodass wegen der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Es ist daher auch die subjektive Tatseite erfüllt.

V.3. Zur Strafbemessung:

Rechtsgrundlage für die Strafbemessung stellt § 19 VStG dar. Nach Abs. 1 der genannten Bestimmung ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Ob die Tat nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist seit der VStG-Novelle mit BGBl. I Nr. 33/2013 kein Strafbemessungsgrund mehr. Nach Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches – StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts der Verkehrssicherheit ist erheblich, ist doch die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine wesentliche Bedingung der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr. Die Folgen derartiger Übertretungen sind fatal und stellen potentielle Gefährdungen dar, weshalb derartige Vergehen zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen zählen. Mit derartigen Geschwindigkeitsbeschränkungen sollen daher schwere und schwerste Verkehrsunfälle hintangehalten werden sowie die Umweltbelastung durch Verminderung des Schadstoffausstoßes und der Lärmbelästigung reduziert werden. Bei der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung ist von einer nicht unerheblichen Intensität der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auszugehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine besonders gefährliche Stelle gehandelt oder ob zur Tatzeit gerade viel oder wenig Verkehr geherrscht hat. Es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit darf ohnehin nur bei optimalen Bedingungen gefahren werden.

Dass die Einhaltung der übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des angelasteten Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen.

Die Behörde ging von keinen Milderungs- oder Erschwerungsgründe aus. Sie schätzte die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers mit einem monatlichen Einkommen von 2.000 Euro und ging von keinem Vermögen und keinen Sorgeplichten aus. Die Strafhöhe wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und ist auch von Seiten des Verwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden.

Der Strafrahmen des § 99 Abs. 2e StVO 1960 reicht von 300 Euro bis 5.000 Euro Geldstrafe und wurde von der Behörde mit 360 Euro ohnehin im untersten Bereich angesetzt.

Vor dem Hintergrund des gesetzlichen Strafrahmens, der dargelegten Straf-bemessungsgründe und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie spezial- und generalpräventiver Erwägungen kam eine Herabsetzung der Geldstrafe oder der Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Betracht.

Die von der Behörde verhängte Strafe ist tat- und schuldangemessen und muss auch geeignet sein, den Beschwerdeführer von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

V.4. Zur Spruchkorrektur:

Die Spruchkorrektur erfolgte lediglich zur Präzisierung der angewandten Rechtsvorschriften, was rechtlich geboten und zulässig ist.

V.5. Zum Kostenausspruch - Spruchpunkt II.:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 leg. cit. für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro, zu bemessen.

Da der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, war daher nach dieser Bestimmung ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der Strafe, somit 72 Euro, vorzuschreiben.

VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision – Spruchpunkt III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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