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E 053/14/2024.017/006; E 053/14/2024.018/006•LVwG B E 053/14/2024.017/006; E 053/14/2024.018/006
E 053/14/2024.017/006; E 053/14/2024.018/006Tribunale amministrativo regionale18 giu 2024
Schulpflicht; Nichtbesuch einer öffentlichen oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schule; keine behördliche Anordnung iSd § 11 Abs. 6 SchPflG 1985
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Maximilian Pelant, LL.M (WU), über die Beschwerde des BF1 und der BF2, beide wohnhaft in ***, ***, vom 30.04.2024 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 05.04.2024, Zl. ***, (Verfahren zu 1.) und gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 03.04.2024, Zl. ***, (Verfahren zu 2.) wegen Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985,
I.
zu Recht:
1. Der Beschwerde im Verfahren zu 1. wird, soweit sie von BF1 (Beschwerdeführer) erhoben worden ist, Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. Das Verfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.
2. Der Beschwerde im Verfahren zu 2. wird, soweit sie von BF2 (Beschwerdeführerin) erhoben worden ist, Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. Das Verfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.
3. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
und fasst
II.
den Beschluss:
1. Die Beschwerde im Verfahren zu 1. wird, soweit sie von der Beschwerdeführerin erhoben worden ist, als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde im Verfahren zu 2. wird, soweit sie vom Beschwerdeführer erhoben worden ist, als unzulässig zurückgewiesen.
3. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 05.04.2024, Zl. ***, (Verfahren zu 1.) wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
„1. Sie haben als Erziehungsberechtigte des Schülers AA, geb. ***, entgegen Ihrer Verpflichtung als Erziehungsberechtigter für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen, ausgehend von ihrem Wohnsitz in ***, ***, nicht dafür Sorge getragen, dass Ihr schulpflichtiger Sohn im aktuellen Schuljahr 2023/2024 in der Zeit vom 25.01.2024 bis zumindest 07.03.2024 eine öffentliche oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besucht hat, obwohl Ihnen dies gemäß § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz mit Bescheid der Bildungsdirektion Burgenland vom 01.08.2022, GZ: ***, rechtskräftig angeordnet und gleichzeitig die Teilnahme des Schülers am häuslichen Unterricht untersagt wurde.“
„2. Sie haben als Erziehungsberechtigte der Schülerin BB, geb. ***, entgegen Ihrer Verpflichtung als Erziehungsberechtigter für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen, ausgehend von ihrem Wohnsitz in ***, ***, nicht dafür Sorge getragen, dass Ihre schulpflichtige Tochter im aktuellen Schuljahr 2023/2024 in der Zeit vom 25.01.2024 bis zumindest 07.03.2024 eine öffentliche oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besucht hat, obwohl Ihnen dies gemäß § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz mit Bescheid der Bildungsdirektion Burgenland vom 01.08.2022, GZ: ***, rechtskräftig angeordnet und gleichzeitig die Teilnahme der Schülerin am häuslichen Unterricht untersagt wurde.“
Er habe dadurch jeweils die Bestimmungen des § 11 Abs. 6 iVm § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 verletzt, weshalb über den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 Geldstrafen von je EUR 440,00 (Ersatzfreiheitstrafe jeweils 14 Tage) verhängt und ihm gemäß § 64 VStG Kostenbeiträge von insgesamt EUR 132,00 vorgeschrieben wurden.
Mit Straferkenntnis vom 03.04.2024, Zl. ***, (Verfahren zu 2.) wurden der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„1. Sie haben als Erziehungsberechtigte des Schülers AA, geb. ***, entgegen Ihrer Verpflichtung als Erziehungsberechtigter für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen, ausgehend von ihrem Wohnsitz in ***, ***, nicht dafür Sorge getragen, dass Ihr schulpflichtiger Sohn im aktuellen Schuljahr 2022/2023 in der Zeit vom 25.01.2024 bis zumindest 07.03.2024 eine öffentliche oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besucht hat, obwohl Ihnen dies gemäß § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz mit Bescheid der Bildungsdirektion Burgenland vom 01.08.2022, GZ: ***, rechtskräftig angeordnet und gleichzeitig die Teilnahme des Schülers am häuslichen Unterricht untersagt wurde.“
„2. Sie haben als Erziehungsberechtigte der Schülerin BB, geb. ***, entgegen Ihrer Verpflichtung als Erziehungsberechtigter für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen, ausgehend von ihrem Wohnsitz in ***, ***, nicht dafür Sorge getragen, dass Ihre schulpflichtige Tochter im aktuellen Schuljahr 2022/2023 in der Zeit vom 25.01.2024 bis zumindest 07.03.2024 eine öffentliche oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besucht hat, obwohl Ihnen dies gemäß § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz mit Bescheid der Bildungsdirektion Burgenland vom 01.08.2022, GZ: ***, rechtskräftig angeordnet und gleichzeitig die Teilnahme der Schülerin am häuslichen Unterricht untersagt wurde.“
Sie habe dadurch jeweils die Bestimmungen des § 11 Abs. 6 iVm § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 verletzt, weshalb über die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 Geldstrafen von je EUR 440,00 (Ersatzfreiheitstrafe jeweils 14 Tage) verhängt und ihr gemäß § 64 VStG Kostenbeiträge von insgesamt EUR 132,00 vorgeschrieben wurden.
Mit 30.04.2024 wurde gegen die genannten Straferkenntnisse Beschwerde erhoben. Im Ergebnis wendet sich die Beschwerde gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde. Insbesondere sehen sich beide Beschwerdeführer als „einheitliche Streitpartei“ und als "einheitlicher Beschwerdeführer" an und läge ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor. Außerdem wird vorgebracht, dass die Kinder der Beschwerdeführer am Forschungsprojekt „***“ teilgenommen hätten und sohin ein Bildungsnachweis erbracht worden wäre.
II. Sachverhalt:
BF2 und BF1 sind die Eltern und Erziehungsberechtigten der schulpflichtigen BB und des schulpflichtigen AA. Laut Begründung der Straferkenntnisse hätten beide Kinder die allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2021/2022 durch Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt. Der gesetzlich geforderte Nachweis über den zureichenden Schulerfolg in Form einer Externistenprüfung iSd § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 sei jedoch nicht erbracht worden.
Mit Bescheiden der Bildungsdirektion Burgenland vom 01.08.2022, Zlen. *** und ***, wurde daraufhin Nachstehendes angeordnet:
Bescheid mit der Zahl ***:
„1. Gemäß § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchPflG 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der geltenden Fassung, wird angeordnet, dass das schulpflichtige Kind AA, geb. am ***, im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat.
2. Die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Beschwerde wird ausgeschlossen.
3. Gleichzeitig wird die Teilnahme des mj. AA, geb. am ***, am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/23 gem. § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchPflG 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der geltenden Fassung, untersagt.“
Bescheid mit der Zahl ***:
„1. Gemäß § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchPflG 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der geltenden Fassung, wird angeordnet, dass das schulpflichtige Kind BB, geb. am ***, im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat.
2. Die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Beschwerde wird ausgeschlossen.
3. Gleichzeitig wird die Teilnahme der mj. BB, geb. am ***, am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/23 gem. § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchPflG 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der geltenden Fassung, untersagt.“
Gegen beide Bescheide wurden Beschwerden erhoben und wurden die Beschwerden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2022, Zl. ***, und vom 31.10.2022, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen; die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Bescheides wurden vollinhaltlich bestätigt.
AA und BB sind im angelasteten Tatzeitraum dem Unterricht an einer öffentlichen oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule ferngeblieben.
Bis einschließlich 07.03.2024 wurden seitens der Bildungsdirektion Burgenland betreffend Anordnung der Schulpflicht der Kinder AA und BB allein die wiedergegebenen Bescheide vom 01.08.2022 erlassen.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen wurden den gegenständlich bekämpften Straferkenntnissen entnommen. Der darin umschriebene Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt bestritten, sondern richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde.
Insbesondere wurde der Nichtbesuch einer öffentlichen oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule im maßgeblichen Tatzeitraum sowie das Vorliegen von Anordnungen betreffend die Erfüllung der Schulpflicht der Kinder AA und BB für das Schuljahr 2022/2023 nicht in Abrede gestellt.
Dass gegenständlich die Bescheide der Bildungsdirektion Burgenland durch Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich bestätigt und dass bis einschließlich 07.03.2024 betreffend Anordnungen der Schulpflicht alleine die wiedergegebenen Bescheide vom 01.08.2022, Zlen. *** und ***, erlassen wurden, wurde dem Landesverwaltungsgericht Burgenland auf Anfrage der Bildungsdirektion Burgenland mitgeteilt.
IV. Rechtslage:
§ 24 Abs. 1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018 normieren:
„§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
§ 11 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 37/2023 lautet:
„§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a)Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b)den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c)das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d)den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e)eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,
durchzuführen.
Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn
1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder
4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“
V. Erwägungen:
Zur Auslegung der Beschwerde:
In der Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisse treten beide Beschwerdeführer als „einheitlicher Beschwerdeführer“ auf, da sie die Ansicht vertreten, dass sie als „einheitliche Streitpartei“ anzusehen wären. Insofern wenden sich somit beide Beschwerdeführer gegen beide Straferkenntnisse und wurden daher auch beide Parteien als Beschwerdeführer sowohl im Verfahren zu 1. als auch zu 2. herangezogen.
Zu den erfolgten Einstellungen:
Für den Fall, dass schulpflichtige Kinder den Nachweis des zureichenden Erfolges iSd § 11 Abs. 4 SchPflG 1985 (Externistenprüfung) nicht erbringen, ist die Schulbehörde im Grunde der §§ 1 bis 3 sowie § 5 SchPflG 1985 ermächtigt bzw. verpflichtet, die Anordnung zu treffen, dass die Kinder ihre Schulpflicht nach Maßgabe des § 5 legcit, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 4 SchPflG 1985, zu erfüllen haben. Eine derartige, auf den nunmehrigen § 11 Abs. 6 SchPflG 1985 gestützte Anordnung hat dabei grundsätzlich die gesamte Dauer der (restlichen) Schulpflicht zu erfassen (vgl. bereits VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, und VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004).
Gegenständlich – das ist den zitierten Bescheidsprüchen zu entnehmen – wurde seitens der Bildungsdirektion Burgenland lediglich angeordnet, dass die schulpflichtigen Kinder AA und BB im Schuljahr 2022/2023 ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen haben. Diese Bescheide wurden vom Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich – sohin ohne Abänderung des Bescheidspruches – bestätigt.
Eine Auslegung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (durch die Abweisung der Beschwerden wurden zwei mit den angefochtenen Bescheiden im Spruch übereinstimmende Erkenntnisse erlassen) dahingehend, dass auch Zeiträume nach dem Schuljahr 2022/2023 von der Anordnung gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG 1985 erfasst wären, scheitert schon daran, dass nach dem objektiven Wortlaut der Entscheidungen (zur Auslegung von Bescheiden bzw. Erkenntnissen vgl. etwa VwGH vom 22.06.2016, Ra 2015/12/0080) unmissverständlich eine Beschränkung der Anordnung nach § 11 Abs. 6 SchPflG 1985 auf das Schuljahr 2022/2023 erfolgte (sohin ist der hier zugrundeliegende Sachverhalt auch nicht mit jenem in der Entscheidung des VwGH vom 15.03.2024, Ra 2023/10/0403, vergleichbar, lag dieser Entscheidung doch gerade ein Bescheid zugrunde, mit welchem lediglich die Untersagung des häuslichen Unterrichtes befristet erfolgte, nicht hingegen aber die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auf die Begründungen der Entscheidungen nicht näher eingegangen werden muss, da nur bei Unklarheit des Spruches der Begründung einer Entscheidung Auslegungsfunktion zukommt.
Im Ergebnis liegen daher kein Bescheide (bzw. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes) iSd § 11 Abs. 6 SchPflG 1985 vor, mit welchen angeordnet worden wäre, dass die schulpflichtigen Kinder AA und BB ihre Schulpflicht auch im Schuljahr 2023/24 (und in den folgenden Jahren) durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hätten und waren sie somit nicht verpflichtet, die Schulpflicht im vorgeworfenen Tatzeitraum durch den Besuch derartiger Schulen zu erfüllen. Die Verpflichtung zum Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung im Falle des Nichtbestehens der Externistenprüfung knüpft nämlich entsprechend der Systematik des § 11 SchPflG 1985 allein an das Vorliegen einer (bekämpfbaren) Anordnung iSd § 11 Abs. 6 SchPflG 1985 an (in diesem Sinne auch VwGH RSNr.2, 24.01.2023, Ra 2021/10/0123) und stellt eine derartige Anordnung somit zwingendes Tatbestandsmerkmal der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen dar (zu den notwendigen Tatbestandsmerkmalen vgl. auch VwGH vom 23.09.1993, 93/10/0005).
Das bloße Nichtbesuchen einer öffentlichen oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schule alleine stellt daher – sofern der Besuch einer solchen Schule nicht iSd § 11 Abs. 6 SchPflG 1985 behördlich angeordnet wurde - keine Verletzung der Schulpflicht und somit auch keine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 SchPflG 1985 dar.
Hierbei übersieht das Landesverwaltungsgericht Burgenland nicht, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 24.04.2018, Ra 2018/10/0040, ausgesprochen hat, dass sich die in § 24 SchPflG 1985 normierten Verpflichtungen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, sohin eine gesonderte bescheidmäßige Konkretisierung dieser Verpflichtungen nicht erforderlich ist. Dieser Entscheidung lag jedoch ein Bescheid zugrunde, mit welchem die Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer spezifischen öffentlichen Schule angeordnet (Spruchpunkt 1.) und zugleich die Verpflichtung, für den regelmäßigen Schulbesuch an jener Schule zu sorgen, ausgesprochen (Spruchpunkt 2.) wurde. Die wiedergegebene Aussage des VwGH bezieht sich ausschließlich auf den 2. Spruchpunkt. Hingegen wurde gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass sich die Verpflichtung zur Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung bei Nichtvorliegen der Kriterien iSd § 11 SchPflG 1985 ebenso ex lege ergeben würde (was im Umkehrschluss bedeuten würde, dass ein Bescheid iSd § 11 Abs. 6 SchPflG 1985 gar nicht erforderlich wäre, sohin die gesetzlich eingeräumte Befugnis iSd § 11 Abs. 6 SchPflG 1985 im Ergebnis keinen Bedeutungsinhalt hätte; die Schaffung inhaltsleerer Bestimmungen kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden).
Zusammenfassend haben die Beschwerdeführer die ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen – nämlich, dass sie als Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen Kinder AA und BB im angelasteten Tatzeitraum nicht für die Erfüllung des Besuches einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung Sorge getragen haben, obwohl die Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule angeordnet wurde – daher nicht begangen, weshalb die angefochtenen Straferkenntnisse ersatzlos zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen waren.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass eine Spruchkorrektur oder Präzisierung des Tatvorwurfes – in welche Richtung auch immer - gegenständlich schon deshalb nicht in Frage kommt, weil die Beschwerdeführer die ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen haben, sohin „Freisprüche“ (durch Behebung der Straferkenntnisse und Einstellung der Strafverfahren) bezüglich dieser Tatvorwürfe zu erfolgen hatten, und daher eine weitere Bestrafung der Beschwerdeführer denkunmöglich ohne einen unzulässigen Austausch der Tat erfolgen könnte.
Dass gegenständlich auch die Fälle der §§ 11 und 12 SchPflG 1985 nicht vorlägen, sohin die Kinder AA und BB gar keine Bildungseinrichtung iSd SchPflG 1985 besucht hätten bzw. kein gleichwertiger Unterricht stattgefunden habe, wurde den Beschwerdeführern zudem zu keinem Zeitpunkt angelastet und war daher nicht Gegenstand des Verfahrens.
Zu den erfolgten Zurückweisungen:
Gegenständlich ist die Beschwerdeführerin weder formeller noch materieller (Bescheid-)Adressat des einzig an ihren Ehemann (den Beschwerdeführer) adressierten Straferkenntnisses vom 05.04.2024, Zl. ***, (Verfahren zu 1.) und war die Beschwerde im Verfahren zu 1., soweit sie von der Beschwerdeführerin erhoben wurde, daher mangels rechtlichen Interesses als unzulässig zurückzuweisen.
Gegenständlich ist der Beschwerdeführer weder formeller noch materieller (Bescheid-)Adressat des einzig an seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin) adressierten Straferkenntnisses vom 05.04.2024, Zl. ***, (Verfahren zu 2.) und war die Beschwerde im Verfahren zu 2., soweit sie vom Beschwerdeführer erhoben wurde, daher mangels rechtlichen Interesses als unzulässig zurückzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 BVG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG absolut unzulässig.
Die gegenständlich aufgeworfenen Rechtsfragen werden (soweit sie die Einstellungen der angefochtenen Straferkenntnisse betreffen) zwar – soweit ersichtlich – durch die Verwaltungsgerichte nicht einheitlich beantwortet, dennoch bestehen nach Ansicht des erkennenden Richters keinerlei Zweifel an der Rechtslage, steht doch die gegenwärtige Entscheidung in Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH (siehe hierzu die zahlreich zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen).
Auch im Hinblick auf die erfolgten Zurückweisungen weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher (bezogen auf Art 133 B-VG Abs. 6 Z 2 sowie auf Spruchpunkt II. im Allgemeinen) nicht vor.
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