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E 280/14/2024.007/004•LVwG B E 280/14/2024.007/004
E 280/14/2024.007/004Tribunale amministrativo regionale5 mar 2024
Verdienstentgang, selbstständiger Erwerbstätiger; kein Wahlrecht des §4 Abs3 EStG Gewinnermittlers bei Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens nach der EpG 1950-BerechnungsV 2020; keine Bereinigung des wirtschaftlichen Einkommens um außergewöhnliche und/oder nicht regelmäßig wiederkehrende Erträge oder Aufwendungen nach der EpG 1950-BerechnungsV 2020
Zahl: E 280/14/2024.007/004Eisenstadt, am 05.03.2024
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Maximilian Pelant, LL.M. (WU), über die Beschwerde des BF, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die AA Steuerberatung GmbH in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 13.11.2023, Zl. ***, wegen Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz (EpiG), zu Recht:
I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Verdienstentganges mit EUR *** festgesetzt wird.
II.Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 01.07.2021 begehrte der im Baugewerbe selbstständig erwerbstätige Beschwerdeführer Vergütung des Verdienstentganges in der Höhe von insgesamt EUR *** (darin enthalten EUR *** an Steuerberaterkosten iSd § 3 Abs. 2 der Stammfassung der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 [EpG 1950-BerechnungsV 2020]).
Die Berechnung des Vergütungsbetrages erfolgte dabei anhand des vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellten „EpiGBerechnungstools“ und wurde die Richtigkeit der Angaben durch einen Steuerberater bestätigt.
Die Angaben im „EpiGBerechnungstool“ stellen sich wie folgt dar:
Wirtschaftliches Einkommen im Referenzzeitraum des Vorjahres (Jänner und Februar 2020):
Erträge:
Umsatzerlöse
sonstige betriebliche Erträge
„sonstige betriebliche Erträge“ (Leistungsabgrenzung)
Aufwendungen:
Wareneinsatz/Materialaufwand
Personalaufwand
Übriger Aufwand (exkl. Abschreibungen)
EBITDA
Wirtschaftliches Einkommen im Referenzzeitraum (Jänner und Februar 2021):
Erträge:
Umsatzerlöse
sonstige betriebliche Erträge
„sonstige betriebliche Erträge“ (Leistungsabgrenzung)
Aufwendungen:
Wareneinsatz/Materialaufwand
Personalaufwand
Übriger Aufwand (exkl. Abschreibungen)
EBITDA
Wirtschaftliches Einkommen in der Vorjahresperiode (März und April 2020):
Erträge:
Umsatzerlöse
sonstige betriebliche Erträge
„sonstige betriebliche Erträge“ (Leistungsabgrenzung)
Aufwendungen:
Wareneinsatz/Materialaufwand
Personalaufwand
Übriger Aufwand (exkl. Abschreibungen)
EBITDA
Ist-Einkommen = Wirtschaftliches Einkommen im Zeitraum der Erwerbsbehinderung (März und April 2021)
Erträge:
Umsatzerlöse
sonstige betriebliche Erträge
„sonstige betriebliche Erträge“ (Leistungsabgrenzung)
Aufwendungen:
Wareneinsatz/Materialaufwand
Personalaufwand
Übriger Aufwand (exkl. Abschreibungen)
EBITDA
Da der Beschwerdeführer seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, erfolgte die Bemessung des EBITDA (dem Grunde nach) auf Basis des Zufluss- und Abflussprinzips.
Die als „sonstige betrieblichen Erträge“ berücksichtigte Leistungsabgrenzung folgt jedoch folgender Berechnungslogik:
Summe an Einnahmen, welche zwar nicht in den genannten Zeiträumen zugeflossen sind, deren korrespondierende (Bau-)Leistungen durch den Beschwerdeführer aber in den jeweils genannten Zeiträumen erbracht wurden
abzüglich
Summe an jenen Einnahmen, welche in den genannten Zeiträumen dem Beschwerdeführer zugeflossen sind, wobei die korrespondierenden (Bau-)Leistungen jedoch nicht im Zeitraum des Zuflusses, sondern in vorherigen Zeiträumen erbracht wurden.
Der sich hierdurch ergebende Betrag wurde den Umsatzerlösen (Einnahmen aus [Bau-]Leistungen, welche im maßgeblichen Zeitraum zugeflossen sind) hinzugerechnet oder, im Falle eines negativen Ergebnisses, von diesen abgezogen. Im Ergebnis werden hierdurch jene Einnahmen neutralisiert, welche zwar in den genannten Zeiträumen zugeflossen sind, denen aber keine korrespondierenden Arbeitsleistungen in diesen Zeiträumen gegenüberstehen und erfolgt hierdurch eine periodengerechte Leistungsabgrenzung.
Von den dargestellten Angaben (Tabellen) ausgehend gelangte der Beschwerdeführer zu folgenden Ergebnissen:
Fortschreibungsquotient iSd § 4 Abs. 1 und 2 EpG 1950-BerechnungsV 2020: ***
Zieleinkommen: ***
Vorläufiger Verdienstentgang: ***
Angefallene Steuerberaterkosten iSd § 3 Abs. 2 EpG 1950-BerechnungsV 2020: ***
Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang im Sinne des § 32 EpiG: ***
Im Zuge eines an den Beschwerdeführer gerichteten Verbesserungsauftrages erfolgte durch diesen eine Berichtigung der ursprünglich im „EpiGBerechnungstool“ angegebenen „sonstigen betriebliche Erträge“ (der Leistungsabgrenzungen) und wurde der Vergütungsantrag infolge der sich hierdurch geänderten Höhe des errechneten Verdienstentganges auf insgesamt EUR *** ausgedehnt.
Mit Verbesserungsauftrag vom 17.07.2023 wurde der Beschwerdeführer um „Korrektur des EpG-Berechnungstools und Auswahl einer passenden Berechnungslogik“ aufgefordert, da nach Ansicht der belangten Behörde aufgrund „der bisher übermittelten unvollständigen Unterlagen und der gewählten Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EstG) kein plausibler Vergütungsbetrag festgestellt werden“ hätte können.
Zudem wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass dieser auch nach der Variante 1 des „EpiGBerechnungstools“ (= Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des UGB der Anlage A der EpG 1950-BerechnungsV 2020) vorgehen könne.
Aufgrund des Verbesserungsauftrages modifizierte der Beschwerdeführer unter Beilage einer neuerlichen Bestätigung iSd § 6 Abs. 2 EpG 1950-BerechnungsV 2020 seinen Antrag erneut und wurde nunmehr die Berechnung des Verdienstentganges unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des UGB über die Gewinn- und Verlustrechnung vorgenommen. Dabei wurde – unter neuerlicher Heranziehung des „EpiG-Berechnungstools“ ein Verdienstentgang von insgesamt EUR *** ermittelt und beantragt.
Entgegen dem bisherigen Vorgehen erfolgte die Festsetzung des Fortschreibungsquotienten nicht mehr anhand der in § 4 Abs. 1 EpG 1950-BerechnungsV 2020 statuierten Herangehensweise, sondern wurde anhand der Gegenüberstellung des EBITDA des Jahres 2021 gegenüber dem EBITDA des Jahres 2020 unter Bereinigung von Einmaleffekten und unregelmäßigen Aufwendungen und Erträgen ein Quotient von *** ermittelt, da sich – so der Beschwerdeführer – die Berechnung des Fortschreibungsquotienten anhand des wirtschaftlichen Einkommens der Monate Jänner und Februar in der Bauwirtschaft als völlig unbrauchbar erweise. Gerade in diesem Zeitraum wären wetterbedingte Abweichungen nicht einschätzbar. Durch die Heranziehung der Jahreswerte könne hingegen ein aussagekräftiger Fortschreibungsquotient ermittelt werden.
Konkret wurde der Verdienstentgang wie folgt ermittelt:
Fortschreibungsquotient: EBITDA 2021 () / EBITDA 2020 () = ***
Wirtschaftliches Einkommen in der Vorjahresperiode (März und April 2020) iSd § 231 UGB: ***
Zieleinkommen: *** (*** * ***)
Ist-Einkommen = Wirtschaftliches Einkommen im Zeitraum der Erwerbsbehinderung (März und April 2021) iSd § 231 UGB: ***
Vorläufiger Verdienstentgang: *** (*** - ***)
Angefallene Steuerberaterkosten iSd § 3 Abs. 2 EpG 1950-BerechnungsV 2020: ***
Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang im Sinne des § 32 EpiG: ***
Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung des Verdienstentganges in der Höhe von EUR *** stattgegeben.
Die Abweisung des Mehrbegehrens begründete die belangte Behörde wie folgt:
„Die vom Antragsteller gewählte Variante 4 der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung wurde anhand der zur Verfügung gestellten Unterlagen geprüft.
Für die Berechnung des Verdienstentganges wurden die Werte für den Personalaufwand im Zeitraum der Erwerbsbehinderung und in der Vorjahresperiode der Erwerbsbehinderung anhand der übermittelten Unterlagen herangezogen.
Gemäß § 32 Abs 4 Epidemiegesetz ist für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
Das Ergebnis bei der Berechnung des Verdienstentgangs ist daher um außergewöhnliche bzw nicht regelmäßig wiederkehrende Erträge und Aufwendungen zu bereinigen, da diese außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sowie selten und/oder in ungewöhnlicher Höhe anfallen und dadurch das vergleichbare fortgeschriebene wirtschaftliche Einkommen nicht ermittelbar wäre und somit kein durch die Absonderung entstandener Verdienstentgang errechnet werden kann (vgl. Keisler;Hummelbrunner in Resch, Corona-Handbuch1.06 Kap 1 RZ 145 [Stand 1.7.2021, rdb.at]).
Aus diesem Grund wurden bei der Berechnung des Verdienstentgangs die nicht regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung und deren Vorjahresperiode anhand der zur Verfügung gestellten Periodensaldenlisten bereinigt.
Im Zeitraum der Erwerbsbehinderung wurden die Aufwendungen für den Schadenersatz in Höhe von EUR ***, das geringwertige Sachanlagevermögen in Höhe von EUR ***, das Reinigungsmaterial in Höhe von EUR ***, die Wasser und Kanalgebühren in Höhe von EUR ***, den Reparatur- und Serviceaufwand in Höhe von EUR ***, die Post- und Telegrammgebühr in Höhe von EUR ***, den Mietaufwand 20% in Höhe von EUR ***, den Mietaufwand 10% in Höhe von EUR ***, den Mietaufwand unbewegliche in Höhe von EUR ***, den LKW Leasing Aufwand EU-46 in Höhe von EUR ***, das Leasing *** in Höhe von EUR ***, das Leasing *** in Höhe von EUR , das Leasing *** in Höhe von EUR -, das Büromaterial und Drucksorte in Höhe von EUR ***, das Dekorationsmaterial in Höhe von EUR ***, die Strafen in Höhe von EUR ***, die Versicherungen in Höhe von EUR ***, den Rechts- und Beratungsaufwand in Höhe von EUR *** sowie den Buchhaltungsaufwand in Höhe von EUR *** als nicht regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen eingestuft und bereinigt.
In der Vorjahresperiode der Erwerbsbehinderung wurden die Aufwendungen für den Schadenersatz in Höhe von EUR ***, das geringwertige Sachanlagevermögen in Höhe von EUR ***, das Reinigungsmaterial in Höhe von EUR ***, den Reparatur- und Serviceaufwand in Höhe von EUR ***, sonstiger Aufwand LKW in Höhe von EUR ***, die Post- und Telegrammgebühr in Höhe von EUR ***, den Mietaufwand 20% in Höhe von EUR ***, den LKW Leasingaufwand *** in Höhe von EUR ***, das Büromaterial und Drucksorte in Höhe von EUR ***, den Repräsentationsaufwand in Höhe von EUR ***, den Repräsentationsaufwand nicht abzugsfähig in Höhe von EUR ***, die Versicherungen in Höhe von EUR ***, den Steuerberatungsaufwand in Höhe von EUR *** sowie die Aus- und Weiterbildung in Höhe von EUR *** als nicht regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen eingestuft und bereinigt.
Dies wirkte sich in weiterer Folge auf die Errechnung des Verdienstentganges aus.
Dabei errechnete sich im gegenständlichen Fall ein Vergütungsbetrag in Höhe von EUR ***. Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** war somit nicht vergütungsfähig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Die Berechnung des Vergütungsbetrages erfolgte dabei nach der Aktenlage folgendermaßen:
Wirtschaftliches Einkommen der Vorjahresperiode: ***
Zieleinkommen: *** * *** = ***
Ist-Einkommen: ***
Vorläufiger Verdienstentgang: ***
Steuerberatungskosten iSd § 3 Abs. 2 EpG 1950-BerechnungsV 2020: ***
Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang im Sinne des § 32 EpiG: EUR ***
Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 13.12.2023 begehrte der Beschwerdeführer die Festsetzung des Vergütungsbetrages entsprechend der zuletzt erfolgten Berechnung mit EUR ***. Hierzu brachte er vor, dass er dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde folgend bei Ermittlung des Verdienstentganges nach den Vorschriften des UGB vorgegangen sei. Ebenso wies er neuerlich darauf hin, dass vorliegend aufgrund witterungsbedingter Einflüsse im Jänner und Februar bei Ermittlung des Fortschreibungsquotienten eine Gegenüberstellung des EBITDA von 2021 mit dem von 2020 erfolgt sei, um die Ermittlung eines angemessenen Quotienten zu gewährleisten.
Weshalb die belangte Behörde nunmehr gewisse Aufwandspositionen als nicht regelmäßig anfallend qualifiziere (etwa laufende Ausgaben für Miete, Leasing, monatliche Buchhaltung und Lohnverrechnung, Versicherungen usw.), sei nicht nachvollziehbar und erscheine diese Vorgehensweise rechtlich nicht gedeckt.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Einzelunternehmer und übt das Baugewerbe aus. Hierfür beschäftigt der Beschwerdeführer Mitarbeiter. Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers umfasst folgende Tätigkeitsbereiche: Akquisition von Aufträgen, Besichtigung der Baustellen, Angebotslegung, Verhandlungen mit potenziellen Auftraggebern, Organisation der Baustellen, Einteilung von Mitarbeitern und Kontrolle der Bautätigkeiten. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer im administrativen Bereich mit der Abrechnung beschäftigt.
Im Zeitraum vom 20.03.2021 bis 04.04.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 7 EpiG abgesondert. Infolge der Absonderung war eine Anwesenheit des Beschwerdeführers an den Baustellen nicht möglich und wurde er hierdurch an der Ausübung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit behindert. Zwar konnte BB (Sohn des Beschwerdeführers) den Beschwerdeführer bei der Organisation der Baustellen notdürftig unterstützten, da der Sohn des Beschwerdeführers jedoch selbst mit einer Baupartie an Baustellen arbeiten musste, konnte die gewohnte Qualität der Organisation und Kontrolle der Baustellen nicht aufrechterhalten werden. Hierdurch kam es zu unproduktiven Zeiten auf den vom Beschwerdeführer betriebenen Baustellen und war – mangels ausreichender Kontrolltätigkeiten durch diesen – die Durchführung von Nacharbeiten an Baustellen notwendig.
Der Beschwerdeführer ermittelt sein Einkommen für steuerliche Zwecke durch Errechnung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EstG). Der Umsatz, die betrieblichen Aufwendungen sowie das EBITDA (= Gewinn aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände) stellen sich – unter Zugrundelegung des Zufluss- und Abflussprinzips - in den für die Berechnung des Verdienstentganges heranzuziehenden Zeiträumen (siehe hierzu unter IV. und V) wie folgt dar:
Jänner und Februar 2020:
Erträge:
Umsatzerlöse
sonstige betriebliche Erträge
Aufwendungen:
Wareneinsatz/Materialaufwand
Personalaufwand
Übriger Aufwand (exkl. Abschreibungen)
EBITDA
Jänner und Februar 2021:
Erträge:
Umsatzerlöse
sonstige betriebliche Erträge
Aufwendungen:
Wareneinsatz/Materialaufwand
Personalaufwand
Übriger Aufwand (exkl. Abschreibungen)
EBITDA
März und April 2020:
Erträge:
Umsatzerlöse
sonstige betriebliche Erträge
Aufwendungen:
Wareneinsatz/Materialaufwand
Personalaufwand
Übriger Aufwand (exkl. Abschreibungen)
EBITDA
März und April 2021:
Erträge:
Umsatzerlöse
sonstige betriebliche Erträge
Aufwendungen:
Wareneinsatz/Materialaufwand
Personalaufwand
Übriger Aufwand (exkl. Abschreibungen)
EBITDA
Folgende Aufwendungen und Erträge sind nicht Bestandteil der dargestellten operativen Geschäftsergebnisse: Abschreibungen für Abnutzung; Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger Wirtschaftsgüter); Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen); Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.); Ertragssteuern.
Im Zusammenhang mit der Stellung des Vergütungsantrages sind EUR *** an Steuerberatungskosten angefallen.
Das Vorliegen einer sonstigen Erwerbsbehinderung, die in den Zeiträumen vom 01.03.2021 bis 19.03.2021 und vom 05.04.2021 bis 30.04.2021 zu einem Verdienstentgang geführt hätte, konnte nicht festgestellt werden.
Im Zeitraum der festgestellten Erwerbsbehinderung sind dem Beschwerdeführer keine Erträge wegen einer (solchen) Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
III. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen über die unternehmerische Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie über dessen Erwerbsbehinderung im gegenständlich maßgeblichen Zeitraum wurden den glaubwürdigen Angaben einer im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Beschwerdeführers entnommen.
Dass der Beschwerdeführer in den Monaten März und April 2021 abgesehen von seiner Absonderung an der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit gehindert war und hierdurch ein Verdienstentgang eingetreten ist, wurde von diesem verneint. Auch finden sich dafür keine Anhaltspunkte im vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt.
Die festgestellten betriebswirtschaftlichen Daten beruhen auf den mittels EpiG-Berechnungstool im Zuge des Antrages vom 01.07.2021 sowie im Rahmen der Antragsberichtigung bzw. Ausdehnung erstatteten Angaben und wurde die Richtigkeit dieser Daten iSd § 6 Abs. 2 EpG 1950-BerechnungsV 2020 durch einen Steuerberater bestätigt und von der belangten Behörde auch nicht in Zweifel gezogen. Für das Landesverwaltungsgericht Burgenland ergaben sich daher diesbezüglich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine Bedenken.
Die Höhe der geltend gemachten Steuerberaterkosten wurde ebenso dem Antrag des Beschwerdeführers entnommen und erweist sich als nicht strittig.
Dass eine Anrechnung iSd § 32 Abs. 5 EpiG mangels Vorliegen von Erträgen, die dem Beschwerdeführer wegen einer (solchen) Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen, zu unterbleiben hat, war vorliegend unstrittig und finden sich auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte im vorgelegten Verwaltungsakt.
IV. Rechtslage:
§ 32 EpiG in der anzuwendenden Fassung lautet:
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
[…]
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.“
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 in der Stammfassung (EpG 1950-BerechnungsV 2020), BGBl. II Nr. 329/2020, normiert:
§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.
(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.
(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.
§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.
(2) Der Referenzzeitraum umfasst
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ermittlung anhand Abs. 1 aufgrund außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffender Umstände nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn wesentliche Investitionen in das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder in den von der Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmensteil getätigt oder das betroffene Unternehmen oder der betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert oder verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem errechneten Zieleinkommen von höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.
§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die
§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.
(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.
(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.
(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA).
Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.
Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)
Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Untenehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221 bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§ 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)
= EBITDA
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§ 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)
diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden
= EBITDA
Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.
Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.
Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, haben bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorzugehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des
EBITDA:
Abschreibungen für Abnutzung;
Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger
Wirtschaftsgüter);
Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);
Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);
Ertragssteuern.“
§ 7 und Anlage A der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 151/2022 (EpG 1950-BerechnungsV 2022) lauten wie folgt:
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Titel, § 3 Abs. 3, Abs. 5 bis 7, § 4, § 5 Z 2, § 6 Abs. 2 und 4 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II 151/2022 anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 weiterhin anzuwenden.
Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA). Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen.
Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.
Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)
Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221 bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§ 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)
= EBITDA
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§ 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)
diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden
= EBITDA
Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.
Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.
Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, können bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorgehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des
EBITDA:
Abschreibungen für Abnutzung;
Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger
Wirtschaftsgüter);
Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);
Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);
Ertragssteuern.“
V. Erwägungen:
Gegenständlich war der Beschwerdeführer entsprechend den Feststellungen infolge seiner behördlichen Absonderung im Zeitraum vom 20.03.2021 bis 04.04.2021 an der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gehindert und besteht daher – unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Verdienstentganges nach der EpiG-Berechnungsverordnung – der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht.
Für die Berechnung des Verdienstentganges nach der EpiG-Berechnungsverordnung wird grundsätzlich das Einkommen jener Kalendermonate des Vorjahres als Grundlage herangezogen, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat (§ 2 Z 5). Das so ermittelte Einkommen ist sodann mit dem in § 4 beschriebenen Fortschreibungsquotienten zu multiplizieren, um den Wert des Zieleinkommens (§ 2 Z 4) zu ermitteln. Diesem wird das Ist-Einkommen (§ 2 Z 3) gegenübergestellt, das ist das reale Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Der Differenzbetrag ist als Verdienstentgang zu ersetzen (§ 3 Abs. 1). Der Fortschreibungsquotient dient dabei der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Er wird gemäß § 4 Abs. 1 durch das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraums im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelt. Der für die jeweilige Dauer der Erwerbsbehinderung anzuwendende Referenzzeitraum wird durch § 4 Abs. 2 festgelegt (VwGH 12.10.2023, Ro 2023/09/0006). Kann der Fortschreibungsquotient jedoch nicht ermittelt werden oder führt die Ermittlung des Fortschreibungsquotienten nach § 4 Abs. 1 der Verordnung zu keiner angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens, so ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen (§ 4 Abs. 3).
Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens gemäß der Anlage A der EpiG-Berechnungsverordnung für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II 151/2022 (EpG 1950-BerechnungsV 2022) anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang:
Die belangte Behörde hat bei Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens diverse Erträge bzw. Aufwendungen des Zeitraumes der Erwerbsbehinderung sowie des Zeitraumes der Vorjahresperiode der Erwerbsbehinderung als außergewöhnlich oder unregelmäßig eingestuft und in der Folge bei Berechnung der Höhe des Verdienstentganges nicht berücksichtigt.
Abgesehen davon, dass dem Bescheid und dem Akteninhalt nicht entnommen werden kann, weshalb die belangte Behörde diese Erträge und Aufwendungen als unregelmäßig oder außergewöhnlich qualifiziert, ist diese Vorgehensweise durch die gegenständlich gemäß § 7 Abs. 3 EpG 1950-BerechnungsV 2022 in der Stammfassung anwendbare EpiG-Berechnungsverordnung (EpG 1950-BerechnungsV 2020) nicht gedeckt.
Das wirtschaftliche Einkommen (EBITDA) wird in Anlage A der vorliegend anzuwendenden EpG 1950-BerechnungsV 2020 nämlich wie folgt definiert:
„Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA).
Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.“
Wie aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht, ist das operative Ergebnis der Geschäftstätigkeiten lediglich um Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, um das Finanzergebnis sowie um Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern, nicht aber um außergewöhnliche oder nicht regelmäßige Aufwendungen und Erträge zu bereinigen.
Eine – offenbar von der belangten Behörde intendierte - (extensive) teleologische Auslegung oder authentische Interpretation dahingehend, dass auch außergewöhnliche oder nicht regelmäßige Aufwendungen und Erträge bei Berechnung des Vergütungsbetrags zu neutralisieren wären, scheitert vorliegend bereits daran, dass zwar Anlage A der EpG 1950-BerechnungsV 2022 nunmehr eine Bereinigung des wirtschaftlichen Einkommens um außergewöhnliche und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen vorsieht, diese Regelung aber gerade nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist, da die in § 7 Abs. 3 EpG 1950-BerechnungsV 2022 enthaltene Übergangsbestimmung die Anwendbarkeit der Anlage A der EpiG-Berechnungsverordnung idF BGBl. II Nr. 151/2022 (EpG 1950-BerechnungsV 2022) auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren (ein derartiges Verfahren liegt gegenständlich vor) explizit ausschließt (vgl. in diesem Sinne VwGH 12.10.2023, Ro 2023/09/0006). Diese Regelungssystematik lässt aufgrund ihrer Deutlichkeit aber keine Interpretationsspielräume offen, sondern ist hieraus zwingend abzuleiten, dass bei jenen Verfahren, auf welche noch die Stammfassung der EpiG-Berechnungsverordnung (EpG 1950-BerechnungsV 2020) Anwendung findet, außergewöhnliche und/oder unregelmäßige Aufwendungen und Erträge bei Ermittlung des Verdienstentganges gerade nicht zu neutralisieren sind, hätte doch ansonsten der Verordnungsgeber von einer derartigen Übergangsbestimmung schlichtweg absehen können bzw. müssen (so im Ergebnis auch das LVwG Niederösterreich 04.08.2023, LVwG-AV-1689/001-2023).
Sollten die Ausführungen der belangten Behörde jedoch dahingehend aufzufassen sein, dass die Gesetzmäßigkeit der EpG 1950-BerechnungsV 2020 bzw. des Anhangs A dieser Verordnung in Zweifel gezogen werden, so ist darauf hinzuweisen, dass sich der VwGH zuletzt ausführlich mit der EpG 1950-BerechnungsV 2020 bzw. der Ermittlung des Verdienstentganges nach dieser Verordnung auseinandergesetzt und bislang keine Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Verordnung geäußert hat (vgl. etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0090, und VwGH 12.10.2023, Ro 2023/09/0006). Das Landesverwaltungsgericht Burgenland sieht daher in Anlehnung daran ebenso keine Veranlassung, einen entsprechenden Verordnungsprüfungsantrag zu stellen.
Zur Berechnung des Verdienstentganges:
Vorliegend ist dem im Verwaltungsakt erliegenden Verbesserungsauftrag vom 17.07.2023 zu entnehmen, dass – so die Ansicht der belangten Behörde – eine Festsetzung des wirtschaftlichen Einkommens nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG zu keinem plausiblen Vergütungsbetrag führen würde und wurde dem Beschwerdeführer daher nahegelegt, die Berechnung anhand der in Anlage A festgesetzten Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichte im Sinne des UGB vorzunehmen.
Hierzu festzuhalten ist, dass weder dem verfahrensgegenständlichen Bescheid noch dem verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt eine Berechnung und/oder Begründung entnommen werden kann, weshalb die in der EpG 1950-BerechnungsV 2020 für Einnahmen-/Ausgabenrechner angeordnete Berechnung des Verdienstentganges nach § 4 Abs. 3 EStG im vorliegenden Fall eine plausible Ermittlung des Vergütungsbetrages nicht zulässt. Dem Landesverwaltungsgericht Burgenland ist es daher schlichtweg nicht möglich, hierzu Ausführungen zu erstatten.
Zudem lässt die gegenständlich anzuwendende EpG 1950-BerechnungsV 2020 dem Antragsteller bei Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens kein Wahlrecht, sondern wird darin festgehalten, dass Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorzugehen „haben“. Die Einräumung eines Wahlrechtes zur Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens erfolgte erst mit Inkrafttreten der EpG 1950-BerechnungsV 2022, da nunmehr Antragsteller bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorgehen „können“. Auf Altfälle findet die Anlage A der EpG 1950-BerechnungsV 2022 – wie bereits ausführlich erörtert – aber gerade keine Anwendung.
Die Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens hatte daher zwingend anhand der Grundsätze des § 4 Abs. 3 EStG zu erfolgen und erweist sich die vom Beschwerdeführer zuletzt mittels „EpiG-Berechnungstool“ angestellte Berechnung (ungeachtet dessen, dass er hierzu von der belangten Behörde angeleitet wurde) somit als verfehlt, da dabei bei Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens auf die Bestimmungen über die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem UGB – sohin auf eine periodengerechte Gewinnermittlung – abgestellt wurde. Derartiges sieht allerdings das gegenständlich maßgebliche Zufluss-Abfluss-Prinzip nicht vor, sondern ist alleine der Zeitpunkt des Zuflusses von Einnahmen sowie des Abflusses von Ausgaben maßgeblich.
Der (amtswegig) nach der EpG 1950-BerechnungsV 2020 zu ermittelnde Verdienstentgang errechnet sich daher wie folgt:
Fortschreibungsquotient:
Wirtschaftliches Einkommen im Referenzzeitraum des vorangegangenen Kalenderjahres: ***
Wirtschaftliches Einkommen im Referenzzeitraum: ***
Fortschreibungsquotient iSd § 4 Abs. 1 und 2 EpG 1950-BerechnungsV 2020: *** / *** = ***
Wie ohnehin durch den Beschwerdeführer angemerkt, erweist sich die Heranziehung von Wintermonaten zur Ermittlung der Entwicklung des wirtschaftlichen Einkommens (des Fortschreibungsquotienten) im Baugewerbe als wenig zielführend, da in diesem Zeitraum witterungsbedingt Bauarbeiten oftmals unterbrochen werden müssen. Zudem ist es notorisch, dass im Winter aufgrund der Wetterbedingungen schlichtweg um ein Vielfaches weniger gebaut wird als in der restlichen Zeit des Jahres. Derartige saisonalen Effekte sind aber für die Ermittlung eines angemessenen Fortschreibungsquotienten hinderlich.
Das zeigt sich auch im vorliegenden Fall, da die Heranziehung des wirtschaftlichen Einkommens der Monate Jänner und Februar vorliegend zu einem Fortschreibungsquotienten von *** führt, was im Ergebnis eine wirtschaftliche Leistungssteigerung des Beschwerdeführers von über 400 % gegenüber dem Vorjahr bedeuten würde.
(Sachliche) Gründe hierfür – etwa eine Änderung des Unternehmensgegenstandes und/ oder eine wesentliche Unternehmenserweiterung – sind aber dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass sich die Heranziehung der operativen Betriebsergebnisse zur Ermittlung des Fortschreibungsquotienten als gänzlich untauglich erweise. Da die von der EpG 1950-BerechnungsV 2020 vorgegebene Berechnung des Fortschreibungsquotienten sohin zu einer unangemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens (des Zieleinkommens) führen würde, war dieser iSd § 4 Abs. 3 der EpG 1950-BerechnungsV 2020 angemessen festzusetzen.
Dies ist durch den Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren bereits insoweit erfolgt, als das EBITDA des gesamten Jahres 2021 dem EBITDA des gesamten Jahres 2020 unter Bereinigung von Einmaleffekten und unregelmäßigen Aufwendungen und Erträgen gegenübergestellt und hierdurch ein Fortschreibungsquotient von *** errechnet wurde. Dieser Berechnung hat sich die belangte Behörde angeschlossen, wurde doch auch von ihr der vom Beschwerdeführer errechnete Fortschreibungsquotient von *** als angemessen beurteilt bzw. zur Berechnung des Vergütungsbetrages herangezogen und erweist sich insofern die Festsetzung des Fortschreibungsquotienten als „unstrittig“.
Zwar erscheint dem Landesverwaltungsgericht der gewählte Fortschreibungsquotient als zu niedrig bemessen, wird doch bei der Gegenüberstellung des EBITDA der Jahre 2021 und 2020 außer Acht gelassen, dass gerade im Jahr 2021 der hier verfahrensgegenständliche Verdienstentgang eingetreten ist und zu einem geringeren EBITDA geführt hat (was negative Auswirkungen auf den Fortschreibungsquotienten hat), doch würde – wie sich in der Folge zeigen wird – die Festsetzung eines höheren Fortschreibungsquotienten nichts am Ausgang des gegenständlichen Verfahrens ändern, weshalb hierüber nähere Ausführungen oder Feststellungen unterbleiben können.
Das Zieleinkommen (= wirtschaftliches Einkommen während der Vorjahresperiode multipliziert mit dem ermittelten Fortschreibungsquotienten) beläuft sich daher auf EUR *** (= *** * ***).
Der Differenzbetrag zwischen Ist-Einkommen und Zieleinkommen (= vorläufiger Verdienstentgang) beträgt daher EUR *** (= ***- ***).
Unter Hinzuziehung der im Zusammenhang mit der Antragstellung unstrittig angefallenen Steuerberaterkosten von EUR *** ergibt sich ein nach der EpG 1950-BerechnungsV 2020 ermittelter Verdienstentgang von insgesamt EUR ***.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer in seinen ursprünglichen Anträgen als „sonstige betriebliche Erträge“ ausgewiesene Leistungsabgrenzung (ungeachtet dessen, dass diese Vorgangsweise nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ein probates Mittel zu einer periodengerechten Feststellung eines Verdienstentganges darstellt) außer Betracht zu bleiben hat, da dadurch bei Ermittlung des EBITDA zugeflossene Einnahmen jenen Monaten zugeordnet werden, in welchen die korrespondierende Leistung erbracht wurde. Derartiges sieht allerdings das gegenständlich maßgebliche Zufluss-Abfluss-Prinzip nicht vor, sondern ist alleine der Zeitpunkt der Einnahmen maßgeblich.
Da im Zeitraum März und April 2021 keine anderweitige Erwerbsbehinderung festgestellt werden konnte, welche zu einem Verdienstentgang in diesem Zeitraum geführt hätte, war der errechnete Vergütungsbetrag gänzlich dem Zeitraum der Erwerbsbehinderung zuzuordnen und erweist sich die Erwerbsbehinderung bzw. die behördliche Absonderung als kausal für den ermittelten Verdienstentgang.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Vergütung des Verdienstentganges antragsgemäß mit EUR *** festzusetzen. Ein darüberhinausgehender Zuspruch kommt schon aufgrund der bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgten Antragseinschränkung nicht in Betracht, da der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens (= Abspruch über einen Antrag auf Vergütung nach § 32 EpiG iHv EUR ***) beschränkt ist. Wie bereits angesprochen, hätte die Festsetzung eines höheren Fortschreibungsquotienten auf das vorliegende Verfahren daher keinen Einfluss.
VI. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Die Lösung der für das Verfahrensergebnis (relevanten) Rechtsfragen erweist sich vielmehr als eindeutig und steht die Entscheidung in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. erneut VwGH 12.10.2023, Ro 2023/09/0006).
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